6. • Beachtung individualvertraglicher Regelungen inkl.
Mediationsordnungen (z.B. der DIS)
• Beachtung des jeweiligen nationalen Rechts (in D:
MediationsG, BGB, ZPO, StGB)
• Beachtung berufsrechtlicher Regelungen (z.B. § 18 BORA für
RA)
• Beachtung internationaler Regelungen
Recht der Mediation – Funktionen
Block A: Berührungspunkte
7. • Unterstützung der Willensbildung
• Grundlage einer informierten Entscheidung
• Klärung von Einzel- / Interessen
• Bezugspunkt für die Bewertung von Einigungsoptionen
• Fairnesskontrolle
• Legitimationshilfe
• Vertrags-Know-How
• Regelung von Zulässigkeitsgrenzen
Recht in der Mediation – Funktionen
Block A: Berührungspunkte
8. Die Top 10*
1.Haftungsbegrenzung
2.Schadensersatz
3.Preis
4.Gewerbliche Schutzrechte
5.Vertraulichkeit
Warum werden schriftliche Verträge geschlossen? (1/2)
*MeistverhandelteVertragsklauselnnachErhebungenderIACCM(International
AssociationforContractandCommercialManagement)seitJahrennahezu
unverändertfolgendeSchutzklauseln(rotgekennzeichnet)
Block A: Berührungspunkte
11. • Juristen formulieren immer größere Teile der Verträge
• Juristen lernen ihre Sprache in einem mehrjährigen Studium
• Vertragsnutzer sollen alles sofort verstehen
• Konsequenz: Verträge werden von den Nutzern oft gar nicht
mehr gelesen
Es kommt hinzu:
Block A: Berührungspunkte
12. • Wahrnehmung: Verträge werden für Richter geschrieben und
nicht für die Nutzer
• Daher verwundert es nicht, dass Verträge konsequent auch
oft bei Richtern landen
• Muss dass so sein? Wie kann es anders gehen?
Typisches Vertragsschicksal
Block A: Berührungspunkte
13. • Layout
• Sprache
• Bilder / Grafiken
• Technik
• Zeit
Verträge nutzenorientiert gestalten
Block A: Berührungspunkte
14. EU-Mediationsrichtlinie / Mediationsgesetz
Mediation ist ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei
denen die Parteien mit Hilfe eines oder mehrerer Mediatoren
freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche
Beilegung ihres Konfliktes anstreben.
Was ist Mediation?
Block A: Berührungspunkte
15. Schafft Kooperation / Konsens
Bietet Alternative zum Rechtsstreit
Ermöglicht Klarheit / Erkenntnisse
Kräftigt Parteienautonomie
Synchronisiert Ereignisse / Akteure
Verbindet Recht, Psychologie, Wirtschaft, Technik u.v.m.
Was kann Mediation?
Block A: Berührungspunkte
16. Diverse Rahmenbedingungen
EU-Mediationsrichtlinie (2008)
Mediationsgesetz (MediationsG, 2012)
Mediationsausbildungsverordnung (ZMediatAusbV, 2016)
Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG, 2008)
Europ. Verhaltenskodex (2004)
Justizgesetz NRW (JustG NRW, 2010)
VO über Int. Zert. Mediationssupervisor (izMSVO, 2017)
Was darf Mediation?
Block A: Berührungspunkte
17. Neutralität im rechtlichen Rahmen
(§§ 1-3 MediationsG)
• Neutralität der Person
• Neutralität im Verfahren
• Allparteilichkeit
Was darf Mediation?
Block A: Berührungspunkte
18. Sicherung der Vertraulichkeit (§ 4)
Im Zweifel ist zu raten, die Verschwiegenheitspflicht
einzuhalten und darauf hinzuweisen
• Offenkundige Tatsachen = allg. bekannt
• Entbindung nur schriftlich
• Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 I Nr. 6 ZPO)
Was darf Mediation?
Block A: Berührungspunkte
19. Europäische Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO)
• trifft uns alle, Strafen bis 20 Mio EUR bzw. 4% des Umsatzes
• Datenflüsse dokumentieren
• Einwilligungen holen, insbesondere bei Mailings
• Bei Datentransfers außerhalb der EU sind weitere
Anforderungen zu erfüllen
• Im Grundsatz gilt: lieber Löschen als Horten
• Insgesamt: Sensibilisiert sein, professionell agieren
Was darf Mediation?
Block A: Berührungspunkte
28. Mögliche Haftungsursachen:
Gesetzlich
(insbes. Delikt, § 823 BGB, kaum mediationsspezifisch vorstellbar)
Beweislast
(Pflichtverletzung, Schaden und haftungsausfüllende Kausalität müssen
vom Medianden bewiesen werden, § 287 ZPO)
Haftung / Versicherungen
Block B: Juristische Klaviatur
29. • Auch in außergerichtlichen Verfahren gelten die
Berufspflichten des Anwalts weiter
• Das Urteil bezieht sich nicht auf Menschen ohne
Anwaltszulassung
• Im Zweifel: Parteien darauf hinweisen, dass es sich bei der
Mediation um Kommunikationsunterstützung handelt, nicht
um Rechtsberatung und nicht um Psychotherapie
BGH: Anwaltsmediator haftet wie Anwalt (Urt. V. 21.09.2017 – IX ZR 34/17)
Block B: Juristische Klaviatur
33. Adjudikation
• Konfliktbeteiligte beauftragen neutralen Dritten
• Kurzfristige Streitentscheidung durch neutralen Dritten
• Konfliktbeteiligte vorläufig gebunden bis abschließende (eigene) Vereinbarung getroffen
wird
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
34. Dispute Board
• Neutrales Expertengremium
• In Großprojekten
• Gibt frühzeitig Löschungsvorschläge für Konflikte
• Löschungsvorschläge sind bindenden, wenn die Konfliktbeteiligten nicht innerhalb einer
definierten Frist wiedersprechen
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
35. Mini-Trial
• Konfliktbeteiligte bilden Gerichtsprozess nach
• Danach soll einvernehmliche Lösung für Konflikt gefunden werden
• Bewertung der Erfolgsaussichten durch Konfliktbeteiligte selbst
• Richter wird durch Gremium ersetzt
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
36. Moderation
• Konfliktbeteiligte beauftragen neutralen Dritten
• Sorge um ein effizientes und sachorientiertes Gespräch
• Ziel ist einvernehmliche Gruppenlösung
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
37. Schiedsgutachten
• Klärt eine konkrete Frage zu einem Streit
• Neutraler, fachkundiger Dritter (Experte) erstellt Gutachten
• i.d.R. kommt dem Gutachten eine bindende Wirkung zu
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
38. Schiedsverfahren
• Konfliktbeteiligte übertragen die Entscheidung über bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten an
einen oder mehrere Schiedsrichter
• Schiedsspruch ist i.d.R. bindend
• Größte Ähnlichkeit zur staatlichen Gerichtsbarkeit
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
39. Schlichtung
• Konfliktbeteiligte beauftragen neutralen Dritten
• Dieser trägt mit einem unverbindlichen Lösungsvorschlag zu einer einvernehmlichen
Konfliktbeilegung bei
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
40. Multi-Door Courthouse
• Gerichtsnahe Institutionalisierung in der ein Gericht die Eignung eines bestimmten ADR-
Verfahrens beurteil und entsprechend verweist
• Die vielen „Türen“ des Gerichts bleiben für die gesamte Verfahrensdauer geöffnet
• Die Idee wirkt inspirierend, wurde aber bislang in der Praxis nicht realisiert
• Einzig in einigen Unternehmen lebt die Idee in Form eines Konfliktmanagement-Systems
Weitere ADR*-Verfahren
ADR = Alternative Dispute Resolution / Alternative Streitbeilegung
Block C: Eierlegendewollmilchsau
41. § 203 BGB Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen
über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist
die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung
der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein.
Fristen, Fristen, Fristen
Block C: Eierlegendewollmilchsau
42. Prozessordnungen
In der Regel enthalten die Prozessordnungen (u.a. Zivil-, Straf-, Sozialgerichts-,
Verwaltungsgerichts-, Finanzgerichts-, Arbeitsgerichts-, Abgabenordnung sowie
das Kündigungsschutzgesetz) weitere Regelungen zu den Fristen.
Viele Fristen betragen dabei 2, 3, 5, 10 und 30 Jahre.
Wichtig: generelles Verständnis, was eine Frist mit Mediation macht.
Vorbereitung auf etwaige Rückfragen. Detailkenntnisse werden nicht erwartet.
Fristen, Fristen, Fristen
Block C: Eierlegendewollmilchsau
43. Viel Erfolg in der Welt der
Mediation !!!
Kontakt:
Jan Nicolai Hennemann
jnhennemann@gmx.de
+49 171 2706417
JAN NICOLAI HENNEMANN