Die Bundesregierung will diagnosebasierte Versorgungsverträge zwischen Ärzten und Krankenkassen untersagen. Der AOK-Bundesverband spricht sich gegen diese Regelung im Kabinettsbeschluss zum GKV-Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) vom 9. Oktober 2019 aus. Dieses Verbot verkenne den Wert differenzierter Diagnosen und eine sachgerechte Kooperation zwischen Haus- und Fachärzten.
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 7. Februar 2022: Reimann: Veröff...
Pressemitteilung des AOK-Bundesverbandes vom 09.10.2019: GKV-FKG darf innovative Patientenversorgung nicht gefährden
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9. Oktober 2019
Pressemitteilung
GKV-FKG darf innovative Patientenversor-
gung nicht gefährden
Berlin. Der AOK-Bundesverband spricht sich gegen das Verbot von differenzier-
ten Diagnosen im Rahmen von innovativen Haus- und Facharztverträgen aus.
Das heute vom Bundeskabinett beschlossene GKV-Faire-Kassenwettbewerb-
Gesetz (GKV-FKG) sieht vor, diagnosebasierte Versorgungsverträge zwischen
Ärzten und Kassen zu untersagen.
„Dieses Verbot verkennt den unverzichtbaren Wert von differenzierten Diagno-
sen für eine gute ärztliche Behandlung und eine sachgerechte Kooperation zwi-
schen Haus- und Fachärzten in Deutschland“, sagt der stellvertretende Vor-
standsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Jens Martin Hoyer. „Andere
Länder beneiden uns um die hervorragenden Haus- und Facharztprogramme,
die wir gemeinsam mit den Ärzten realisiert haben. Diese dürfen jetzt von der
Politik nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden.“
Grundsätzlich sei man sich mit den Ärzten einig, dass ein Verbot kontraproduk-
tiv ist. Damit schieße die Bundesregierung unbeabsichtigt über das gemein-
same Ziel hinaus, die Manipulationsresistenz des Risikostrukturausgleichs
(RSA) zu stärken, betont Hoyer. „Intelligente Versorgungsverträge entfalten ihre
positive Wirkung für die betroffenen Patienten dadurch, dass sie konkret Bezug
nehmen auf spezielle Patientengruppen, die durch spezifische Diagnosen defi-
niert sind. Wie können wir beispielsweise Versorgungsangebote zur Identifizie-
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rung von Kindern und Jugendlichen mit dem Verdacht auf eine Essstörung ver-
einbaren, wenn die Diagnosen ‚Bulimie‘ oder ‚Anorexie‘ als Aufgreifkriterium un-
zulässig sind?“
Viele der im GKV-FKG ebenfalls vorgesehenen Änderungen am RSA sowie am
Haftungssystem und Wettbewerbs- und Organisationsrecht der gesetzlichen
Krankenversicherung sieht die AOK ebenfalls kritisch. „Hier werden wir im Ver-
lauf des parlamentarischen Verfahrens nachhaken“, so Hoyer.
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