1. Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.
- Lohnsteuerhilverein - Sitz Gladbeck
Herr Gerd Wilhelm
Emscherstr. 62
45891 Gelsenkirchen
Tel: (0209) - 9 30 77 0
E-Mail: info@lohnsteuerhilfe.net
Internet: lohnsteuerhilfe.net
Pressemitteilung Nr. [28]
Neue Rentensteuer verunsichert viele Ruheständler
Lohnsteuerhilfevereine übernehmen die Einkommensteuer-Erklärung
Rentner aufgepasst: Im Zuge des Alterseinkünfte-Gesetzes überprüft der Fiskus derzeit,
welche Ruheständler zur Einkommensteuer herangezogen werden. „Viele Rentner sind
bereits verunsichert, weil kaum jemand so recht abschätzen kann, welche Folgen das
komplizierte Gesetz für ihn hat“, erklärt Gerd Wilhelm, 2. Vorsitzender des bundesweit
engagierten „Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer e. V.“ mit Hauptsitz in Gladbeck. Der
Steuerfachmann ruft deshalb alle Betroffenen dazu auf, sich von Lohnsteuerhilfevereinen
bei der Einkommensteuererklärung helfen zu lassen.
Gesetzliche, private und betriebliche Rentenansprüche sind betroffen
Die Rentenversicherungsträger, so Wilhelm, seien gemäß dem 2005 in Kraft getretenen
Gesetz dazu verpflichtet, der Finanzverwaltung und den Finanzämtern die Rentenhöhe
ihrer Versicherten zu übermitteln. „Das betrifft sowohl gesetzliche und private als auch
betriebliche Rentenansprüche“, sagt der Experte. Diese Maßnahme sei eine Folge der
neuen Identifikationsnummern, die jeder Bürger in Deutschland zugesandt bekommen
hat. „Sie sollten nicht warten, bis das Finanzamt Sie zur Abgabe der
Einkommensteuererklärung auffordert. Steuernachzahlungen für zurückliegende Jahre
werden unter Umständen verzinst“, sagt Wilhelm. Für verspätet abgegebene
Steuererklärungen könnten sogar Verspätungszuschläge erhoben werden.
Was das Gesetz für die konkrete Rente bedeutet
Wer also keine weiteren Einnahmen hat, vor dem 31.12.2005 in Rente gegangen ist und
eine Bruttorente von monatlich mindestens 1.599 Euro hat, muss eine
Einkommensteuererklärung abzugeben. Bei Renteneintritt im Jahr 2006 gilt dies ab einer
Bruttorente von 1.524 Euro (2007 = 1.464 Euro; 2008 = 1.409 Euro usw.). Bei
Verheirateten gilt das jeweils Doppelte. „Hatten Sie als Rentner neben der Rente noch
andere Einkünfte, etwa Arbeitslohn, Honorare, Mieteinkünfte usw., sind Sie unabhängig
von der Höhe der Rente verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben“, so
Wilhelm.
„Hatten Sie Kapitaleinkünfte, die den Sparerfreibetrag von 801 Euro bzw. 1.602 Euro
übersteigen, und keine Nichtveranlagungs-Bescheinigung beantragt, dann sollten Sie
eine Steuererklärung abgeben, um eventuell zu viel abgezogene Abgeltungssteuer bzw.
Kapitalertragssteuer auf Zinsen zurückzufordern.“
Alle nötigen Unterlagen werden unkompliziert erstellt
Steuer-Experte Gerd Wilhelm macht darauf aufmerksam, dass sein Lohnsteuerhilfeverein
für die Mitglieder die Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt bzw. die
Nichtveranlagungs-Bescheinigung für die Banken auf Wunsch beantragt. „Wir erstellen
unkompliziert nach Ihren Angaben und Unterlagen Ihre Steuererklärung. Kommen Sie in
eine der Beratungsstellen unseres Vereins. In einem vertrauensvollen Gespräch prüfen
wir gerne, ob eine Steuererklärungspflicht besteht“, so Wilhelm.
Gelsenkirchen, 18. Oktober 2010
Kontakt:
Herr Gerd Wilhelm
Telefon: (0209) - 9 30 77 0 / Telefax: (0209) - 9 30 77 10
E-Mail: info@lohnsteuerhilfe.net
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