1. Pressemitteilung
Nr. 015 / 2010 Chemnitz, 28. Mai 2010
Schulabgänger aufgepasst!
Schulabgänger müssen sich zwischen dem Schulende und einer innerhalb
von 4 Monaten beginnenden Ausbildung nicht arbeitslos melden
Die Schulabgänger des Jahres 2010 müssen sich nach dem Schulabschluss nicht
arbeitslos melden, wenn sie innerhalb der nächsten vier Monate entweder eine be-
triebliche oder schulische Ausbildung oder ein Hochschulstudium beginnen.
Gleiches gilt für Schulabgänger, die innerhalb von vier Monaten eine Tätigkeit im
Rahmen eines Freiwilligen Sozialen-, Ökologischen- oder Kulturellen Jahres auf-
nehmen. Auch wer innerhalb dieser Zeit seinen Bundeswehr- oder Zivildienst an-
tritt, muss nicht in die Agentur für Arbeit, um sich arbeitslos zu melden.
Hintergrund ist die Regelung der Rententräger, wonach Zeiten bis zu vier Monaten
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten für die Rentenanwartschaft anerkannt wer-
den können, ohne dass eine Meldung bei der Agentur für Arbeit notwendig ist.
Auch die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld sind in diesem Zeitraum
ohne eine Arbeitslosmeldung erfüllt.
Wird der Übergangszeitraum von bis zu vier Monaten allerdings überschritten oder
der Jugendliche erhält eine Studienplatzabsage, muss er sich, um leistungsrechtli-
che Nachteile zu vermeiden, sofort nach Kenntnis der geänderten Situation per-
sönlich in seiner örtlichen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.
Nähere Auskünfte zu Rentenanwartschaftszeiten erteilt der zuständige Rententrä-
ger. Für Fragen und persönliche Anliegen zum Kindergeld stehen die Kollegen der
Familienkasse, Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr, gerne zur Verfügung.
Hotline: 01801 54 63 37 (Festnetzpreis 3,9 ct/min; Mobilfunkpreise höchstens 42 ct/min)
Regionaldirektion Sachsen, Pressestelle Tel: 0371 9118 620 2
Postfach 411031 www.arbeitsagentur.de
09022 Chemnitz
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Background:
Kindergeld
Generell gilt: Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, so-
fern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs kann
Kindergeld für arbeitsuchend gemeldete Kinder gezahlt werden.
Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann u.a. Kindergeld gezahlt werden für:
• Kinder in Schul- oder Berufsaubildung bzw. Studium,
• Kinder, die einen Ausbildungsplatz suchen,
• Kinder in bestimmten Freiwilligendiensten (z.B. FSJ/ FÖJ),
• Kinder in einer Übergangszeit von bis zu vier Kalendermonaten (z.B. zwi-
schen Schulabschluss und Beginn Berufsausbildung oder Wehr- bzw. Zivildienst).
Erhöhung Kindergeld
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbe-
schleunigungsgesetz) vom 22.12.2009 wurde das Kindergeld ab Januar 2010 wie
folgt erhöht:
• für das erste und zweite Kind um 20 Euro auf 184 Euro
• für das dritte Kind um 20 Euro auf 190 Euro
• für das vierte und jedes weitere Kind um je 20 Euro auf 215 Euro
Der Kinderfreibetrag ist von 1932 Euro auf 2184 Euro pro Kind gestiegen. Der Kin-
derfreibetrag zuzüglich des Freibetrages für Erziehung, Betreuung und Ausbildung
(1320 Euro pro Kind) beträgt nach § 32 Abs. 6 EStG für Elternpaare insgesamt
7008 Euro pro Kind (2184 Euro + 1320 Euro x 2).
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