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EUROPÄISCHE
MIGRATIONSPOLITIK
Friederike Land, Jakob Hambsch
Gliederung



   Begriffsdefinitionen
   Geschichte
   Asylpolitik
   Frontex
Begriffe I: Migration

   „(von lat. Migrare, migratio = wandern,
    Wanderung), umfaßt alle
    Wanderungsbewegungen, gleich welcher
    Verursachung, mit denen Individuen oder
    Gruppen ihren Wohnsitz temporär oder auf Dauer
    verändern.“

     Migration, G. Hentges, in: Lexikon der Politikwissenschaft 1 A-M,
                                                Dieter Nohlen (Hrsg.)
Begriffe II: Flüchtling
   Jede Person die „aus der begründeten Furcht vor
    Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion,
    Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten
    sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
    Überzeugung sich außerhalb des Landes
    befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt,
    und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruche
    nehmen kann oder […] will; oder die sich als
    staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb
    des Landes befindet, in welchem sie ihren
    gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin
    zurückkehren kann […] will.“

                 (UNHCR, Abkommen über die Rechtsstellung der
                                          Flüchtlinge, Art. 1a)
Begriffe III: Asyl


   „Asyl, die Gewährung von Schutz für Verfolgte vor
    dem Zugriff ihrer Verfolger.“

          Asyl, D. Nohlen, in: Lexikon der Politikwissenschaft 1, A-M,
                                                        Ders. (Hrsg.)
Begriffe IV: Grenze

   „Grenze(n), im völkerrechtlichen Sinne Linie(n)
    zur Unterscheidung staatl. Hoheitsräume bzw. zur
    Trennung zwischen  Staatsgebiet und
    staatsfreiem Raum. Grundlegend ist die Dualität
    der G. als Linie und Zone.“

      Grenze(n), U. Rausch, in: Lexikon der Politikwissenschaft 1 A-M,
                                                Dieter Nohlen (Hrsg.)
Geschichte
   28.Juli 1951: Abkommen über die
    Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer
    Flüchtlingskonvention GFK)
   1999: Vertrag von Amsterdam
   1999-2004: Tampere Programm
   ‘04-‘10: Haager Programm
   26.10.04: Frontex
   2008: Europäischer Pakt zu Einwanderung
    und Asyl
   2011: Vertrag von Lissabon
Vertrag von Lissabon Art. 62 I
Die Union entwickelt eine Politik, mit der
a) sichergestellt werden soll, dass Personen
  unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim
  Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert
  werden;
b) die Personenkontrolle und die wirksame
  Überwachung des Grenzübertritts an den
  Außengrenzen sichergestellt werden soll;
c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem
  an den Außengrenzen eingeführt werden soll.
Vertrag von Lissabon Art. 62 II
Für [diese] Zwecke […] erlassen das Europäische Parlament
  und der Rat […] Maßnahmen, die folgende Bereiche
  betreffen:
a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere
   kurzfristige Aufenthaltstitel;
b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der
   Außengrenzen unterzogen werden;
c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige
   innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei
   bewegen können;
d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines
   integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen
   erforderlich sind;
e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher
Vertrag von Lissabon Art. 63 I
 (1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik
 im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und
 vorübergehender Schutz, mit der jedem
 Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz
 benötigt, ein angemessener Status angeboten
 und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-
 Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese
 Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28.
 Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967
 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den
 anderen einschlägigen Verträgen im Einklang
 stehen.
Vertrag von Lissabon Art. 63 I
(1)
a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen
   Asylstatus für Drittstaatsangehörige;
b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für
   Drittstaatsangehörige, die keinen
europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen
   Schutz benötigen;
c) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden
   Schutz von Vertriebenen im Falle eines
   Massenzustroms;
d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den
   Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise
   des subsidiären Schutzstatus;
Vertrag von Lissabon Art. 63 I (1)
forts.
e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
   Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
   Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz
   zuständig ist;
f) Normen über die Aufnahmebedingungen von
   Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz
   beantragen;
g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit
   Drittländern zur Steuerung des Zustroms von
   Personen, die Asyl oder subsidiären
   beziehungsweise vorübergehenden Schutz
   beantragen.
Vertrag von Lissabon Art. 63a
Die Union entwickelt eine gemeinsame
  Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine
  wirksame Steuerung der
  Migrationsströme, eine angemessene
  Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die
  sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat
  aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte
  Bekämpfung von illegaler Einwanderung und
  Menschenhandel gewährleisten soll.
Flucht und Asyl
   Tampere Programm: Schaffung eines
    Rahmens von Aufnahmebedingungen für
    AsylbewerberInnen, Benennung von
    Voraussetzungen für die Anerkennung als
    Flüchtling

   Haager Programm: Schaffung eines effektiven
    Asylsystems (Juni 2008 neu aufgelegte
    Asylstrategie zur Steigerung der Kooperation
    der MS in Migrationsfragen)
Irreguläre Migration und
Grenzsicherung
   Schengener Abkommen: verstärkte Sicherung
    Außengrenzen, Errichtung eines
    gemeinsamen Informationssystems

   Gründung Frontex: wird z.B. von NGOs sehr
    kritisch gesehen: z.B. Untergrabung des
    fundamentalen Rechts auf non-refoulmentaus
    GFK
Kooperation mit Drittstaaten

   zusätzliche Kontrolle und Abgabe von
    Verantwortung bereits in Herkunftsländern
    verbunden mit entsprechenden
    Gegenleistungen
   Förderung von good governance
   African-EUPartnership on Migration, Mobility,
    and Employment (seit 2007 auch auf andere
    Regionen ausgedehnt)
Schwierigkeiten europäischer
Migrations-/ Asylpolitik

   schwankt zwischen „menschenrechtlichen
    Ansprüchen und menschenunwürdiger Praxis“
   Entscheidungen im Rat fallen meist zugunsten
    von Kontrolle und zuungunsten von
    Menschenrechten
   Abtretung von Souveränität
Frontex I Ratsverordnung Art. 1I


 Es wird eine Europäische Agentur für die
 operative Zusammenarbeit an den
 Außengrenzen […] zur Verbesserung des
 integrierten Schutzes der Außengrenzen der
 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
 errichtet.
              (Dieser Absatz erst in Fassung vom 22.11.2011)
Frontex Ratsverordnung Art 1 II
 Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben unter
 umfassender Einhaltung der einschlägigen
 Rechtsvorschriften der Union, einschließlich
 der Charta der Grundrechte der Europäischen
 Union […], dem einschlägigen Völkerrecht
 […], der Verpflichtungen im Zusammenhang
 mit dem Zugang zu internationalem Schutz,
 insbesondere des Grundsatzes der
 Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte
 […]
Frontex I

   Frz.: frontièresextérieures
   Auftrag: einheitliches Vorgehen an
    Außengrenzen aufgrund gemeinsamer
    rechtlicher Basis
     Koordinierung operativer Zusammenarbeit
     Risikoanalysen

     Unterstützung bei Ausbildung Grenzbeamte

     Koordinierung/ Durchführung
      Rückführungsaktionen
Frontex II


   Vierstufiges Modell der Zugangskontrolle
     Zusammenarbeit    mit Herkunftsländern
     Cross-bordercooperation mit direkten
      Nachbarländern
     Kontrolle eigener Außengrenzen

     Überwachung EU-Binnenraum
Frontex III


   Kritikpunkte
     Verstöße   gegen geltendes internationales Recht
     Weitreichender Auftrag, hoheitliche Befugnisse

     Integration Exekutive in Agentur, keine Kontrolle
      außerhalb ihrer eigenen Strukturen
     „Entpolitisierung“ Asyl-/Migrationspolitik,
      Abwälzung auf administrative Ebene
Quellen I
   Nohlen Dieter, Lexikon der Politikwissenschaft.
    Theorien, Methoden, Begriffe, Bd. 1, A-M,
    4.akt., erw. Aufl., München 2010.
   Abkommen über die Rechtsstellung der
    Flüchtlingehttp://www.unhcr.de/fileadmin/user_
    upload/dokumente/03_profil_begriffe/genfer_fl
    uechtlingskonvention/Die_Genfer_Konvention
    _von_1951_ueber_die_Rechtsstellung1.pdf
Quellen II
 Verordnung Nr.2007/2004 des Rates (Frontex)
http://eur-
  lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CEL
  EX:32004R2007:DE:HTML
 Klepp, Silja, Europa zwischen Grenzkontrolle und
  Flüchtlingsschutz. Eine Ethnographie der
  Seegrenze auf dem Mittelmeer, Bielefeld, 2011.
 Bendel, Petra: Die Migrationspolitik der EU –
  Inhalte, Institutionen und
  Integrationsperspektiven, in: Butterwegge,
  Christoph/Hentges, Gudrun Hrsg. : Zuwanderung
  im Zeichen der Globalisierung, Wiesbaden 2009.
Quellen III
   Fungueiriño-Lorenzo, Rocío: Visa-, Asyl- und
    Einwanderungspolitik vor und nach dem
    Amsterdamer Vertrag. Entwicklung der
    gemeinschaftlichen Kompetenzen in Visa- und
    Einwanderungspolitik, Frankfurt am Main 2002
   Vertrag von Lissabon zur Änderung des
    Vertrags über die Europäische Union und des
    Vertrags zur Gründung der Europäischen
    Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am
    13. Dezember 2007, in:Amtsblatt der
    Europäischen Union, 17.12.2007
Quellen IV
   Gesetzesentwurf der Bundesregierung.
    Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom
    29. Oktober 2004 über eine Verfassung für
    Europa, Drucksache 15/4900, 18.02.2005
   http://eur-
    lex.europa.eu/de/treaties/dat/11997D/htm/1199
    7D.html#0103010009, 08.01.2013
   http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtli
    nge/Subsidiaer/subsidiaer-
    node.html, 09.01.2013

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Eu migration

  • 2. Gliederung  Begriffsdefinitionen  Geschichte  Asylpolitik  Frontex
  • 3. Begriffe I: Migration  „(von lat. Migrare, migratio = wandern, Wanderung), umfaßt alle Wanderungsbewegungen, gleich welcher Verursachung, mit denen Individuen oder Gruppen ihren Wohnsitz temporär oder auf Dauer verändern.“ Migration, G. Hentges, in: Lexikon der Politikwissenschaft 1 A-M, Dieter Nohlen (Hrsg.)
  • 4. Begriffe II: Flüchtling  Jede Person die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruche nehmen kann oder […] will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann […] will.“ (UNHCR, Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Art. 1a)
  • 5. Begriffe III: Asyl  „Asyl, die Gewährung von Schutz für Verfolgte vor dem Zugriff ihrer Verfolger.“ Asyl, D. Nohlen, in: Lexikon der Politikwissenschaft 1, A-M, Ders. (Hrsg.)
  • 6. Begriffe IV: Grenze  „Grenze(n), im völkerrechtlichen Sinne Linie(n) zur Unterscheidung staatl. Hoheitsräume bzw. zur Trennung zwischen  Staatsgebiet und staatsfreiem Raum. Grundlegend ist die Dualität der G. als Linie und Zone.“ Grenze(n), U. Rausch, in: Lexikon der Politikwissenschaft 1 A-M, Dieter Nohlen (Hrsg.)
  • 7. Geschichte  28.Juli 1951: Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention GFK)  1999: Vertrag von Amsterdam  1999-2004: Tampere Programm  ‘04-‘10: Haager Programm  26.10.04: Frontex  2008: Europäischer Pakt zu Einwanderung und Asyl  2011: Vertrag von Lissabon
  • 8. Vertrag von Lissabon Art. 62 I Die Union entwickelt eine Politik, mit der a) sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden; b) die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll; c) schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.
  • 9. Vertrag von Lissabon Art. 62 II Für [diese] Zwecke […] erlassen das Europäische Parlament und der Rat […] Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen: a) die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel; b) die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden; c) die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können; d) alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind; e) die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher
  • 10. Vertrag von Lissabon Art. 63 I (1) Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht- Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.
  • 11. Vertrag von Lissabon Art. 63 I (1) a) einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige; b) einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen; c) eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms; d) gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;
  • 12. Vertrag von Lissabon Art. 63 I (1) forts. e) Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist; f) Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen; g) Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.
  • 13. Vertrag von Lissabon Art. 63a Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.
  • 14. Flucht und Asyl  Tampere Programm: Schaffung eines Rahmens von Aufnahmebedingungen für AsylbewerberInnen, Benennung von Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling  Haager Programm: Schaffung eines effektiven Asylsystems (Juni 2008 neu aufgelegte Asylstrategie zur Steigerung der Kooperation der MS in Migrationsfragen)
  • 15. Irreguläre Migration und Grenzsicherung  Schengener Abkommen: verstärkte Sicherung Außengrenzen, Errichtung eines gemeinsamen Informationssystems  Gründung Frontex: wird z.B. von NGOs sehr kritisch gesehen: z.B. Untergrabung des fundamentalen Rechts auf non-refoulmentaus GFK
  • 16. Kooperation mit Drittstaaten  zusätzliche Kontrolle und Abgabe von Verantwortung bereits in Herkunftsländern verbunden mit entsprechenden Gegenleistungen  Förderung von good governance  African-EUPartnership on Migration, Mobility, and Employment (seit 2007 auch auf andere Regionen ausgedehnt)
  • 17. Schwierigkeiten europäischer Migrations-/ Asylpolitik  schwankt zwischen „menschenrechtlichen Ansprüchen und menschenunwürdiger Praxis“  Entscheidungen im Rat fallen meist zugunsten von Kontrolle und zuungunsten von Menschenrechten  Abtretung von Souveränität
  • 18. Frontex I Ratsverordnung Art. 1I Es wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen […] zur Verbesserung des integrierten Schutzes der Außengrenzen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union errichtet. (Dieser Absatz erst in Fassung vom 22.11.2011)
  • 19. Frontex Ratsverordnung Art 1 II Die Agentur erfüllt ihre Aufgaben unter umfassender Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union […], dem einschlägigen Völkerrecht […], der Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu internationalem Schutz, insbesondere des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, sowie der Grundrechte […]
  • 20. Frontex I  Frz.: frontièresextérieures  Auftrag: einheitliches Vorgehen an Außengrenzen aufgrund gemeinsamer rechtlicher Basis  Koordinierung operativer Zusammenarbeit  Risikoanalysen  Unterstützung bei Ausbildung Grenzbeamte  Koordinierung/ Durchführung Rückführungsaktionen
  • 21. Frontex II  Vierstufiges Modell der Zugangskontrolle  Zusammenarbeit mit Herkunftsländern  Cross-bordercooperation mit direkten Nachbarländern  Kontrolle eigener Außengrenzen  Überwachung EU-Binnenraum
  • 22. Frontex III  Kritikpunkte  Verstöße gegen geltendes internationales Recht  Weitreichender Auftrag, hoheitliche Befugnisse  Integration Exekutive in Agentur, keine Kontrolle außerhalb ihrer eigenen Strukturen  „Entpolitisierung“ Asyl-/Migrationspolitik, Abwälzung auf administrative Ebene
  • 23. Quellen I  Nohlen Dieter, Lexikon der Politikwissenschaft. Theorien, Methoden, Begriffe, Bd. 1, A-M, 4.akt., erw. Aufl., München 2010.  Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlingehttp://www.unhcr.de/fileadmin/user_ upload/dokumente/03_profil_begriffe/genfer_fl uechtlingskonvention/Die_Genfer_Konvention _von_1951_ueber_die_Rechtsstellung1.pdf
  • 24. Quellen II  Verordnung Nr.2007/2004 des Rates (Frontex) http://eur- lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CEL EX:32004R2007:DE:HTML  Klepp, Silja, Europa zwischen Grenzkontrolle und Flüchtlingsschutz. Eine Ethnographie der Seegrenze auf dem Mittelmeer, Bielefeld, 2011.  Bendel, Petra: Die Migrationspolitik der EU – Inhalte, Institutionen und Integrationsperspektiven, in: Butterwegge, Christoph/Hentges, Gudrun Hrsg. : Zuwanderung im Zeichen der Globalisierung, Wiesbaden 2009.
  • 25. Quellen III  Fungueiriño-Lorenzo, Rocío: Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik vor und nach dem Amsterdamer Vertrag. Entwicklung der gemeinschaftlichen Kompetenzen in Visa- und Einwanderungspolitik, Frankfurt am Main 2002  Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, in:Amtsblatt der Europäischen Union, 17.12.2007
  • 26. Quellen IV  Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 29. Oktober 2004 über eine Verfassung für Europa, Drucksache 15/4900, 18.02.2005  http://eur- lex.europa.eu/de/treaties/dat/11997D/htm/1199 7D.html#0103010009, 08.01.2013  http://www.bamf.de/DE/Migration/AsylFluechtli nge/Subsidiaer/subsidiaer- node.html, 09.01.2013