Um über die eigene Website ein Video, ein Foto, eine Musikdatei o.ä. zu präsentieren, muss man die entsprechende Datei nicht notwendig selbst auf dem eigenen Webserver abspeichern. Alternativ kann man einen bereits im Internet abrufbaren Inhalt einbinden, indem man einen Hyperlink in den HTML-Code der eigenen Website einfügt, der auf diesen Inhalt verweist.
DESIGNERDOCK: Urheberrechtsverletzung durch embedded Content
1. ∂ Die Personalvermittler für Kommunikation und Marketing
Urheberrechtsverletzung durch embedded Content?
Um über die eigene Website ein Video, ein Foto, eine Musikdatei o.ä. zu präsentieren, muss man
die entsprechende Datei nicht notwendig selbst auf dem eigenen Webserver abspeichern.
Alternativ kann man einen bereits im Internet abrufbaren Inhalt einbinden, indem man einen
Hyperlink in den HTML-Code der eigenen Website einfügt, der auf diesen Inhalt verweist. Dabei ist
es möglich, den verlinkten Inhalt innerhalb eines Frames darzustellen, so dass für den
Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der von ihm betätigte Link zu dem Inhalt
einer fremden Website führt, sondern der verlinkte Inhalt erscheint als Bestandteil der eigenen
Website. Diese Methode der Einbindung von fremden Inhalten wird häufig als Frame-/Inline-Linking
bezeichnet, der "eingeframte" Inhalt als "embedded content". Ein häufig anzutreffendes Beispiel für
embedded content ist die Wiedergabe eines Youtube-Videos auf der eigenen Website oder einer
Facebook-Seite.
Angenommen, um bei dem Beispiel des Youtube-Videos zu bleiben, es handelt sich bei diesem um
eine urheberrechtsverletzende Kopie eines Filmausschnittes. Stellt nur der Upload auf die Video-
Plattform Youtube durch den Nutzer eine Urheberrechtsverletzung dar, oder begeht auch derjenige
eine eigene Verletzungshandlung, der das auf Youtube abrufbare Video als embedded content auf
seiner Website wiedergibt?
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Montag, 11. Juni 12
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Gegen eine eigenständige Urheberrechtsverletzung könnte sprechen, dass auf das Youtube-Video nur
verlinkt wird, und ein Link nur den Zugang zu einem fremden Werk erleichtert. Für eine
Urheberrechtsverletzung könnte sprechen, dass das durch einen Inline-/Frame-Link eingebundene Werk
letztendlich so auf der Website erscheint, als sei es deren eigener Inhalt. Der Link wird hier nicht als
Verweis auf ein fremdes Webangebot eingesetzt, sondern vielmehr als technisches Mittel, die eigene
Website mit Content zu ergänzen.
Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall dem zweiten Argument den Vorzug gegeben. In
dem zu entscheidenden Rechtsstreit klagte der Urheber zweier Fotografien gegen einen Journalisten,
der diese Fotografien im Rahmen eines Beitrages in seinem Blog veröffentlicht hat, indem er einen
Inline-/Frame-Link zu diesen Fotografien auf der Website des Fotografen gesetzt hat. Das OLG
Düsseldorf stellte hierzu fest:
"Werden Bilder auf einer Internetseite als sog. 'embedded content' ohne Erlaubnis der Rechteinhaber
eingebunden, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ein solches Einbinden ist urheberrechtlich
nicht mit einem bloßen Hyperlink vergleichbar" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U
42/11).
Diese Rechtsansicht entspricht auch der des OLG Hamburg und des LG München und dürfte sich daher
durchsetzen. Noch einmal zurück zu den beispielhaften Youtube-Videos: Diese unterscheiden sich von
den Fotos aus dem OLG-Düsseldorf-Verfahren dadurch, dass sie deutlich als Youtube-Videos erkennbar
sind. Der Nutzer weiß also, dass er einen Inhalt der Website youtube.com betrachtet. Ein solcher Fall
könnte daher anders zu entscheiden sein.
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