Die Google Bildersuche ist ein großartiges Tool, um die Internetsuche nach Grafiken und Abbildungen effizient und reichhaltig zu gestalten. Im Zeitalter des Web 2.0 auf diese Bereicherung verzichten zu müssen, wäre eine traurige Rückwärtsentwicklung für das Medium Internet gewesen. Für Google stand die Bildersuche jedoch in den letzten Jahren auf der Kippe ...
DESIGNERDOCK Rechttipp: Weblinks und Vorschaubilder
1. ∂ Personalberatung für die Kommunikationsbranche
Recht in der Kommunikationsbranche
Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de
Weblinks und Vorschaubilder – der BGH lässt Google Thumbnails zu
Die Google Bildersuche ist ein großartiges Tool, um die Internetsuche nach Grafiken und Abbildungen effizient und
reichhaltig zu gestalten. Im Zeitalter des Web 2.0 auf diese Bereicherung verzichten zu müssen, wäre eine traurige
Rückwärtsentwicklung für das Medium Internet gewesen. Für Google stand die Bildersuche jedoch in den letzten Jahren
auf der Kippe: Einige Urheber haben gegen die Verwendung ihrer Bilder als Vorschaubilder in der Trefferliste geklagt. Die
Urteile der verschiedenen Gerichte fielen äußerst unterschiedlich aus, so dass das klärende Wort des letztinstanzlich
entscheidenden Bundesgerichtshofs mit großer Spannung erwartet wurde. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass
Google Bilder aus indexierten Webseiten in Form von sog. Thumbnails als Vorschaubilder für die Google Bildersuche
nutzen darf und Urheber diese Nutzung hinzunehmen zu haben (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 -
Vorschaubilder).
Thumbnails sind verkleinerte und in der Pixelzahl gegenüber den Originalen deutlich reduzierte Bilder, die in einer
Trefferliste der Google Bildersuche angezeigt werden. Die Thumbnails sind jeweils mit der Internetseite verlinkt, auf der
die Originale enthalten sind. Eine bildende Künstlerin, die Abbildungen ihrer Werke auf ihrer Webseite eingestellt hatte,
klagte gegen die Nutzer ihrer Werke als Vorschaubilder, die bei Eingabe ihres Namens in die Suche als Thumbnails
angezeigt wurden. Die Entscheidung des BGH darf man an dieser Stelle als pragmatisch bezeichnen, mit dem Ziel, die
sinnvolle Bildersuche nicht scheitern zu lassen. Hätte die Künstlerin mit einer erfolgreichen Klage einen Präzedenzfall
geschaffen, wäre die Google-Bildersuche praktisch tot gewesen. Trotz einer objektiv vorliegenden
Urheberrechtsverletzung durch Google, wurden die Ansprüche der Künstlerin abgelehnt: Der BGH hielt die
Rechtsverfolgung der Künstlerin für rechtsmissbräuchlich.
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Immerhin hatte die Künstlerin den Inhalt ihrer Webseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht hatte,
ohne von den technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Bilder ihrer Werke von der Suche und der Anzeige
durch Bildersuchmaschinen auszunehmen. Da die Bildersuche ein übliches Verfahren ist, für das die Künstlerin ihre
Werke zugänglich gemacht hat, durfte Google aus dem Verhalten schließen, dass diese mit der Anzeige ihrer Werke im
Rahmen der Bildersuche einverstanden war. Anlässlich dieser erfreulichen Entscheidung möchten wir in dieser
Newsletter-Ausgabe einen kleinen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten von Links zu urheberrechtlich
geschützten Web-Inhalten geben.
Gewöhnliche Hyperlinks
Durch einen gewöhnlichen Hyperlink, bei dessen Betätigung der Internetnutzer zu einer anderen Webseite geleitet wird,
werden keine Urheberrechte verletzt, dies auch dann nicht, wenn die Datei, auf die der Link gesetzt wird, ein
urheberrechtlich geschütztes Werk enthält. Durch den Link wird nur auf die Fundstelle für das Werk verwiesen und den
Internetnutzern der Zugriff erleichtert. Hyperlinks sind harmlos.
Deeplinks mit Textvorschau
Ein Deeplink ist ein Link zu einer tiefer liegenden Webseite, also nicht zur Startseite eines anderen Webangebots. Durch
einen Deeplink wird erreicht, dass der Internetnutzer direkt zu der gewünschten Seite des Webangebots gelangt, ohne
einen Umweg über die jeweilige Startseite machen zu müssen. Auch das Setzen eines Deeplinks ist grundsätzlich weder
urheber- noch wettbewerbswidrig. Zwar mag ein Webseitenbetreiber wünschen, dass seine Besucher zunächst auf der
Startseite landen und nicht an ihr vorbeigeführt werden, etwa weil er dort Werbung bereithält. Dies ist aber kein Grund,
die Verlinkung mittels Deeplink durch einen Dritten als rechtswidrig anzusehen. Ohne Links wäre eine sinnvolle
Webnutzung zu stark beschränkt. Wenn jemand einen Deeplink setzt, ohne dabei technische Sicherheitsmaßnahmen zu
umgehen, dann muss dies vom Rechteinhaber an den verlinkten Texten akzeptiert werden. Eine Urheberrechtsverletzung
liegt selbst dann nicht vor, wenn der Link in eine Textvorschau eingebettet ist, die dem Internetnutzer über den
verlinkten Text informiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Textvorschau so kurz ist, dass sie keine urheberrechtlich
schutzfähigen Bestandteile des verlinkten Textes enthält (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 - Paperboy).
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