Informationsveranstaltung zu den Veränderungen durch das Urheberrechts-Wissensgesellschaftsgesetz am 06.12.2018.
Was bedeutet dies in Forschung und Lehreß
2. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 2
Agenda
Worum geht es?
Was ändert sich?
§ 60a Unterricht und Lehre
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
3. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 3
Agenda
• Worum geht es?
• Was ändert sich?
• Die Regelungen im Einzelnen:
• § 60a Unterricht und Lehre
• § 60c Wissenschaftliche Forschung
• § 60d Text und Data Mining
• § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
• § 60e Bibliotheken
• § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
• § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
4. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 4
Ziele des Gesetzes:
• konkrete Regelung der Nutzungsbefugnisse für Unterricht, Forschung und
Wissensinstitutionen
• Verzicht auf unbestimmte Rechtsbegriffe
• Aufweitung der Nutzungsbefugnisse
• Regelung der Vergütung
• Regelung der Anschlusskopie bei der Terminalnutzung
• Neustrukturierung und Bereinigung der Schranken im UrhG
Worum geht es?
Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen
Erfordernisse der Wissensgesellschaft
(Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG)
(Vgl. BMJV 2017)
6. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 6
Worum geht es?
J.Steen:
StreitbeimKartenspiel
• circa 150 Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren
• teilweise umfangreiche Kampagnen der Verlage, z. B.
• FAZ
• Bild
• https://www.publikationsfreiheit.de/
• Gegenargumente, z. B.:
• Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“
• Eric Steinhauer: FAZ, Erklärbär etc.
7. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 7
Agenda
Worum geht es?
Was ändert sich?
§ 60a Unterricht und Lehre
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
8. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 8
Was ändert sich?
Wesentliche Neuregelungen:
• § 60a Unterricht und Lehre
• § 60b Unterrichts- und Lehrmedien
• § 60c Wissenschaftliche Forschung
• § 60d Text und Data Mining
• § 60e Bibliotheken
• § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
• § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
• § 60h Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
9. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 9
Agenda
Worum geht es?
Was ändert sich?
§ 60a Unterricht und Lehre
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
10. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 10
Was ändert sich? § 60a
§ 60a Unterricht und Lehre
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen
zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes
vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich
wiedergegeben werden
1. für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
2. für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
3. für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder
Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen
Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von
Absatz 1 vollständig genutzt werden.
11. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 11
Was ändert sich? § 60a
§ 60a Unterricht und Lehre
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
1. Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe
eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
2. Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das
ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend
gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
3. Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie
nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich
ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen
sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
12. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 12
Was ändert sich? § 60a
Wasbleibt?
Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre
an Bildungseinrichtung
keine kommerzielle Zwecke
Artikel aus Fachzeitschriften und kleine Werke
vollständig
Begrenzung des Zugangs auf Lehrende/Prüfende
und Teilnehmende
nur veröffentliche Werke
Quellenangabe
13. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 13
Was ändert sich? § 60a
Wasistneu?
Begrenzung auf 15% aus Werken
vergriffene Werke vollständig
keine Artikel aus Zeitungen und Kioskzeitschriften
Schulbücher an Schulen sind ausgenommen
14. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 14
Was ändert sich? § 60a
Wasistneu?
vollständige Abbildungen aus Fachzeitschriften
Kopien austeilen oder Kopiervorlagen erstellen
Bilder, Musik, Filme und Internetinhalte im Hörsaal
wiedergeben
keine Aufnahme (Bild- und Ton) während der
Werkwiedergabe
15. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 15
Agenda
Worum geht es?
Was ändert sich?
§ 60a Unterricht und Lehre
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
16. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 16
Was ändert sich? § 60c
§ 60c Wissenschaftliche Forschung
(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15
Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene
wissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher
Forschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes
vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen
Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von
den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge,
Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen
und später öffentlich zugänglich zu machen.
17. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 17
Was ändert sich? § 60c
Wasbleibt?
Upload ins Intranet für Forschungsgruppen, Kopie
für eigene Forschungszwecke
nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung
abgegrenzter Personenkreis, auch
hochschulübergreifende Forschungsgruppen
Artikel aus Fachzeitschriften oder kleine Werke
vollständig
Quellenangabe
18. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 18
Was ändert sich? § 60c
Wasistneu?
Begrenzung auf 15% aus Werken für wiss.
Forschung für Forschergruppen und
Prüfungszwecke
ein abgegrenzter Kreis Dritter für Prüfungszwecke
Begrenzung auf 75% für eigene wiss. Forschung
vollständige Abbildungen aus Fachzeitschriften
19. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 19
Was ändert sich? § 60c
Wasistneu?
keine Artikel aus Zeitungen und Kioskzeitschriften
vergriffene Werke vollständig (Forschungsgruppen)
auch unveröffentlichter Materialien
(Forschungsgruppen)
Wegfall „Gebotenheit“ bei Kopie für eigenen wiss.
Bedarf
keine Aufnahme (Bild- und Ton) während der
Werkwiedergabe und spätere öffentl.
Zugänglichmachung
20. 06.12.2018 | Elsner/Moll-Seiler | UrhWissG | Folie 20
Literatur
BMJV (2017): Gesetzgebungsverfahren. Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die
aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft.
URL: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG.html [letzter
Abruf: 29.01.2018]
Hinweis der Redaktion
Es muss nach vier Jahren evaluiert werden und gilt zunächst bis Ende Februar 2023.
Es muss nach vier Jahren evaluiert werden und gilt zunächst bis Ende Februar 2023.
Es muss nach vier Jahren evaluiert werden und gilt zunächst bis Ende Februar 2023.
Kleine Werke: 25 Textseiten 6 Notenseiten 5 Minuten Film/Musik
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