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Vereinsrecht: Eintragung im Vereinsregister
Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Dies gilt für den
„normalen“ Verein, der landläufig als „Idealverein“ bezeichnet wird. Das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) spricht in § 21 vom „nicht wirtschaftlichen Verein“. Er unterscheidet sich
vom „wirtschaftlichen Verein“, der einen unternehmerischen Zweck verfolgt und seine
Rechtsfähigkeit nach § 22 S. 1 BGB durch staatliche Verleihung erlangt. Solche
„wirtschaftlichen Vereine“ sind nur zulässig, wenn im Einzelfall eine Organisation in Form der
„üblichen“ unternehmerischen Rechtsformen wie Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft (eG) nicht in Betracht kommt. Das ist
etwa bei der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort oder der Deutschen Gesellschaft zur
Rettung Schiffbrüchiger der Fall. Alle anderen Vereine – also die „klassischen“ Sportvereine,
Kulturvereine, Musikvereine, Fördervereine oder Trägervereine – sind „nicht wirtschaftliche
Vereine“ im Sinne des § 21 BGB.
Zuständiges Amtsgericht
Die Eintragung des Vereins erfolgt durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht, in dessen
Bezirk der Verein seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Will der Verein seinen Sitz verlegen, muss
er den neuen Sitz zur Eintragung anmelden. Hierfür ist das Amtsgericht am bisherigen Sitz
zuständig. Diese Frage war in der Rechtsprechung lange umstritten, bis sich
das Oberlandesgericht Stuttgart der Auffassung der überwiegenden Zahl der
Oberlandesgerichte anschloss (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember
1996, Aktenzeichen 8 AR 60/96). Das Registergericht des bisherigen Sitzes gibt die
Anmeldung an das Gericht des neuen Vereinssitzes ab. Dieses prüft dann die
Voraussetzungen der Eintragung des neuen Sitzes.
“Oberlandesgericht Stuttgart Olgastrasse Bild 2” by Tresckow – Own work. Licensed under CC BY 3.0via Wikimedia Commons.
Voraussetzungen einer Eintragung im Vereinsregister
Für die Eintragung des Vereins müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. So
muss die Satzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins und den Willen zu
Eintragung angeben. Der Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben. Die Satzung
muss Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge, die
Bildung des Vorstands, die Einberufung der Mitgliederversammlung und
die Beurkundung der dort gefassten Beschlüsse enthalten.
Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung ist der Vorstand des Vereins. Er muss eine von
mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung des Vereins sowie eine
Dokumentation seiner Bestellung zum Vorstand vorlegen. Wenn die formalen
Anforderungen nicht eingehalten werden, weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück.
Inhalt des Eintrags im Vereinsregister
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt das Registergericht den Verein in
das Vereinsregisterein. Der Eintrag enthält den Namen und den Sitz des Vereins, den Tag der
Satzungserrichtung und die Vorstandsmitglieder sowie deren Vertretungsmacht. Der Name
des Vereins soll sich von anderen Vereinen in der Gemeinde deutlich unterscheiden und
auch im Übrigen nicht irreführend sein. Der Sitz des Vereins wird mit genauer
Ortsbezeichnung, die Vorstandsmitglieder werden mit Vor- und Nachnamen eingetragen.
Bedeutsam und im Einzelfall problematisch ist die Eintragung der Vertretungsmacht der
Vorstandsmitglieder.
Eintragung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes
Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes muss eindeutig sein. Das folgt aus dem Sinn und
Zweck des Vereinsregisters, das es Dritten ermöglichen soll, die Vertretungsbefugnis des
Vorstandes zu prüfen. Aufgrund dieser Publizitätswirkung des Vereinsregisters prüft das
Amtsgericht vor Eintragung, ob die Vertretung des Vorstandes in der Satzung so eindeutig
geregelt ist, dass auch für Dritte nicht zweifelhaft ist, ob der Verein wirksam vertreten ist
oder nicht. Denn grundsätzlich dürfen sich Dritte, die mit einem
Verein Rechtsgeschäfte abschließen, auf die Eintragung im Vereinsregister verlassen.
von Foto: Bernd Schwabe in Hannover (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons
Oberlandesgericht Celle: Eintragung nur bei eindeutiger Vertretungsregelung
Das Oberlandesgericht Celle hatte im Jahr 2010 über einen Fall zu entscheiden, in dem das
Registergericht die Eintragung der Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes abgelehnt
hatte. Zugrunde lag eine Satzungsregelung, wonach die Vorstandsmitglieder „gegenseitig
vertretungsbefugt“ sind. Das Registergericht hatte eine Eintragung dieser Regelung wegen
Unbestimmtheit abgelehnt. Zu Recht, befand das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 9.
Juli 2010 (Aktenzeichen 20 W 9/10): Die Formulierung „gegenseitig vertretungsbefugt“ sei
unklar und verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Da das Vereinsregister dem Schutze
Dritter diene, müsse das Registergericht Unklarheiten oder Unrichtigkeiten in der
Vertretungsregelung beanstanden.
Unbestimmte Satzungsregelungen können einer Eintragung im Weg stehen.
Regelung der Vertretungsbefugnis in der Satzung
Es bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes zu regeln:
Zulässig ist die Mehrheitsvertretung, die das Gesetz in § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als Regelfall
ansieht. Dies kann die Satzung etwa durch die Formulierung „der Verein wird durch die
Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten“ zum Ausdruck bringen. Möglich und
hinreichend bestimmt ist auch die Regelung einer Gesamtvertretung, etwa mit der
Formulierung „die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam“. Auch eine
Einzelvertretung – „die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je einzeln“ – ist zulässig
und für außenstehende Dritte eindeutig.
Änderungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands
Der Vorstand muss jede Änderung in der Vertretungsmacht zum Vereinsregister anmelden.
Dies gilt jedenfalls, wenn die Vertretungsbefugnis abweichend von der Mehrheitsvertretung
geregelt ist, die § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als Regelfall ansieht. Versäumt der Vorstand die
Anmeldung, so kann er eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes Dritten
grundsätzlich nicht entgegenhalten. Das Vereinsregister entfaltet insoweit „negative
Publizität“. Anders ist es nur, wenn der Dritte von der Änderung der Vertretungsbefugnis des
Vorstandes anderweitig Kenntnis erlangte. Denn das Vereinsregister soll das Vertrauen des
Dritten in die eingetragene Vertretungsbefugnis schützen. Wenn der Dritte aber auf
anderem Wege von der Änderung Kenntnis erlangt hat, besteht kein schutzwürdiges
Vertrauen.
Nicht immer kann sich der Verein auf das Vereinsregister berufen: Nach § 68 S. 2 BGB
braucht ein Dritter eine eingetragene Änderung der Vertretungsmacht nicht gegen sich
gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt und auch nicht kennen musste. Das ist etwa der
Fall, wenn sich der Dritte über Einsicht in das Vereinsregister Kenntnis von der bestehenden
Vertretungsmacht verschafft und lediglich eine anschließende, kurzfristige Änderung nicht
mehr wahrnimmt. Bei einem Rechtsgeschäft, etwa dem Abschluss eines Vertrages, sollte der
Vorstand des Vereins den Dritten daher auf eine kurz zuvor erfolgte Eintragung der
veränderten Vertretungsbefugnis hinweisen.
Um Zweifelsfälle auszuschließen, können Vereinsvorstände grundsätzlich die eingetragene
Vertretungsmacht dem Dritten vor Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes schriftlich
mitteilen. Der Dritte kann sich dann nicht darauf berufen, dass er die eingetragene
Vertretungsregelung nicht kannte und nicht kennen musste.
Überspringen: Hürden im Eintragungsverfahren
Eintragung, Zurückweisung oder Zwischenverfügung
Liegen alle Voraussetzungen vor, ist das Registergericht zur Eintragung des Vereins mit den
obligatorischen Inhalten verpflichtet. Andere Inhalte sind nicht eintragungsfähig. Fehlt es an
den vereinsrechtlichen Vorgaben oder verstößt der Verein im Übrigen gegen geltendes
Recht – etwa weil er einen gesetzeswidrigen Zweck verfolgt -, weist das Amtsgericht die
Anmeldung zurück. Bei behebbaren Mängeln, erlässt das Registergericht eine
Zwischenverfügung und gibt dem Verein Gelegenheit zur Nachbesserung. Hält der Vorstand
die Zwischenverfügung für falsch, kann er sie mit der Beschwerde angreifen. Regelmäßig
lassen sich fehlende Eintragungsvoraussetzungen aber im Einvernehmen mit dem
Rechtspfleger klären. Mit Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit, kann also
selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein.
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mit Beurkundung, BGB, Gesetz, Gesetzbuch,Oberlandesgericht Celle, Oberlandesgericht
Stuttgart, Rechtsfähigkeit, Rechtsgeschäftes, Registergericht,Satzung, Satzungserrichtung, Ve
reinsregister, Vertretungsbefugnis, Vertretungsbefugnis des
Vorstandes,Zwischenverfügung verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink
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  • 1. Vereinsrecht: Eintragung im Vereinsregister Ein Verein erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Vereinsregister. Dies gilt für den „normalen“ Verein, der landläufig als „Idealverein“ bezeichnet wird. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) spricht in § 21 vom „nicht wirtschaftlichen Verein“. Er unterscheidet sich vom „wirtschaftlichen Verein“, der einen unternehmerischen Zweck verfolgt und seine Rechtsfähigkeit nach § 22 S. 1 BGB durch staatliche Verleihung erlangt. Solche „wirtschaftlichen Vereine“ sind nur zulässig, wenn im Einzelfall eine Organisation in Form der „üblichen“ unternehmerischen Rechtsformen wie Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft (eG) nicht in Betracht kommt. Das ist etwa bei der Verwertungsgesellschaft (VG) Wort oder der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger der Fall. Alle anderen Vereine – also die „klassischen“ Sportvereine, Kulturvereine, Musikvereine, Fördervereine oder Trägervereine – sind „nicht wirtschaftliche Vereine“ im Sinne des § 21 BGB. Zuständiges Amtsgericht Die Eintragung des Vereins erfolgt durch den Rechtspfleger beim Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen satzungsmäßigen Sitz hat. Will der Verein seinen Sitz verlegen, muss er den neuen Sitz zur Eintragung anmelden. Hierfür ist das Amtsgericht am bisherigen Sitz zuständig. Diese Frage war in der Rechtsprechung lange umstritten, bis sich das Oberlandesgericht Stuttgart der Auffassung der überwiegenden Zahl der Oberlandesgerichte anschloss (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 5. Dezember 1996, Aktenzeichen 8 AR 60/96). Das Registergericht des bisherigen Sitzes gibt die Anmeldung an das Gericht des neuen Vereinssitzes ab. Dieses prüft dann die Voraussetzungen der Eintragung des neuen Sitzes. “Oberlandesgericht Stuttgart Olgastrasse Bild 2” by Tresckow – Own work. Licensed under CC BY 3.0via Wikimedia Commons.
  • 2. Voraussetzungen einer Eintragung im Vereinsregister Für die Eintragung des Vereins müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein. So muss die Satzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins und den Willen zu Eintragung angeben. Der Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben. Die Satzung muss Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Mitgliedsbeiträge, die Bildung des Vorstands, die Einberufung der Mitgliederversammlung und die Beurkundung der dort gefassten Beschlüsse enthalten. Zuständig für die Anmeldung zur Eintragung ist der Vorstand des Vereins. Er muss eine von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnete Satzung des Vereins sowie eine Dokumentation seiner Bestellung zum Vorstand vorlegen. Wenn die formalen Anforderungen nicht eingehalten werden, weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück. Inhalt des Eintrags im Vereinsregister Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, trägt das Registergericht den Verein in das Vereinsregisterein. Der Eintrag enthält den Namen und den Sitz des Vereins, den Tag der Satzungserrichtung und die Vorstandsmitglieder sowie deren Vertretungsmacht. Der Name des Vereins soll sich von anderen Vereinen in der Gemeinde deutlich unterscheiden und auch im Übrigen nicht irreführend sein. Der Sitz des Vereins wird mit genauer Ortsbezeichnung, die Vorstandsmitglieder werden mit Vor- und Nachnamen eingetragen. Bedeutsam und im Einzelfall problematisch ist die Eintragung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder. Eintragung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes Die Vertretungsbefugnis des Vorstandes muss eindeutig sein. Das folgt aus dem Sinn und Zweck des Vereinsregisters, das es Dritten ermöglichen soll, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes zu prüfen. Aufgrund dieser Publizitätswirkung des Vereinsregisters prüft das Amtsgericht vor Eintragung, ob die Vertretung des Vorstandes in der Satzung so eindeutig geregelt ist, dass auch für Dritte nicht zweifelhaft ist, ob der Verein wirksam vertreten ist oder nicht. Denn grundsätzlich dürfen sich Dritte, die mit einem Verein Rechtsgeschäfte abschließen, auf die Eintragung im Vereinsregister verlassen.
  • 3. von Foto: Bernd Schwabe in Hannover (Eigenes Werk) [CC BY-SA 3.0], via Wikimedia Commons Oberlandesgericht Celle: Eintragung nur bei eindeutiger Vertretungsregelung Das Oberlandesgericht Celle hatte im Jahr 2010 über einen Fall zu entscheiden, in dem das Registergericht die Eintragung der Vertretungsbefugnis des Vereinsvorstandes abgelehnt hatte. Zugrunde lag eine Satzungsregelung, wonach die Vorstandsmitglieder „gegenseitig vertretungsbefugt“ sind. Das Registergericht hatte eine Eintragung dieser Regelung wegen Unbestimmtheit abgelehnt. Zu Recht, befand das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 9. Juli 2010 (Aktenzeichen 20 W 9/10): Die Formulierung „gegenseitig vertretungsbefugt“ sei unklar und verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Da das Vereinsregister dem Schutze Dritter diene, müsse das Registergericht Unklarheiten oder Unrichtigkeiten in der Vertretungsregelung beanstanden.
  • 4. Unbestimmte Satzungsregelungen können einer Eintragung im Weg stehen. Regelung der Vertretungsbefugnis in der Satzung Es bestehen vielfältige Möglichkeiten, die Vertretungsbefugnis des Vorstandes zu regeln: Zulässig ist die Mehrheitsvertretung, die das Gesetz in § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als Regelfall ansieht. Dies kann die Satzung etwa durch die Formulierung „der Verein wird durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten“ zum Ausdruck bringen. Möglich und hinreichend bestimmt ist auch die Regelung einer Gesamtvertretung, etwa mit der Formulierung „die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam“. Auch eine Einzelvertretung – „die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein je einzeln“ – ist zulässig und für außenstehende Dritte eindeutig. Änderungen der Vertretungsbefugnis des Vorstands Der Vorstand muss jede Änderung in der Vertretungsmacht zum Vereinsregister anmelden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Vertretungsbefugnis abweichend von der Mehrheitsvertretung geregelt ist, die § 26 Abs. 2 Satz 1 BGB als Regelfall ansieht. Versäumt der Vorstand die Anmeldung, so kann er eine Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes Dritten grundsätzlich nicht entgegenhalten. Das Vereinsregister entfaltet insoweit „negative Publizität“. Anders ist es nur, wenn der Dritte von der Änderung der Vertretungsbefugnis des Vorstandes anderweitig Kenntnis erlangte. Denn das Vereinsregister soll das Vertrauen des Dritten in die eingetragene Vertretungsbefugnis schützen. Wenn der Dritte aber auf anderem Wege von der Änderung Kenntnis erlangt hat, besteht kein schutzwürdiges Vertrauen.
  • 5. Nicht immer kann sich der Verein auf das Vereinsregister berufen: Nach § 68 S. 2 BGB braucht ein Dritter eine eingetragene Änderung der Vertretungsmacht nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie nicht kennt und auch nicht kennen musste. Das ist etwa der Fall, wenn sich der Dritte über Einsicht in das Vereinsregister Kenntnis von der bestehenden Vertretungsmacht verschafft und lediglich eine anschließende, kurzfristige Änderung nicht mehr wahrnimmt. Bei einem Rechtsgeschäft, etwa dem Abschluss eines Vertrages, sollte der Vorstand des Vereins den Dritten daher auf eine kurz zuvor erfolgte Eintragung der veränderten Vertretungsbefugnis hinweisen. Um Zweifelsfälle auszuschließen, können Vereinsvorstände grundsätzlich die eingetragene Vertretungsmacht dem Dritten vor Abschluss des jeweiligen Rechtsgeschäftes schriftlich mitteilen. Der Dritte kann sich dann nicht darauf berufen, dass er die eingetragene Vertretungsregelung nicht kannte und nicht kennen musste. Überspringen: Hürden im Eintragungsverfahren
  • 6. Eintragung, Zurückweisung oder Zwischenverfügung Liegen alle Voraussetzungen vor, ist das Registergericht zur Eintragung des Vereins mit den obligatorischen Inhalten verpflichtet. Andere Inhalte sind nicht eintragungsfähig. Fehlt es an den vereinsrechtlichen Vorgaben oder verstößt der Verein im Übrigen gegen geltendes Recht – etwa weil er einen gesetzeswidrigen Zweck verfolgt -, weist das Amtsgericht die Anmeldung zurück. Bei behebbaren Mängeln, erlässt das Registergericht eine Zwischenverfügung und gibt dem Verein Gelegenheit zur Nachbesserung. Hält der Vorstand die Zwischenverfügung für falsch, kann er sie mit der Beschwerde angreifen. Regelmäßig lassen sich fehlende Eintragungsvoraussetzungen aber im Einvernehmen mit dem Rechtspfleger klären. Mit Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit, kann also selbständig Träger von Rechten und Pflichten sein. Ähnliche Beiträge Vereinsrecht: Vertretungsbefugnis des Vorstandes für Austritt aus MitgliedsverbandIn "Artikel" Mindestlohn für "Amateur"-Fußballspieler?In "Artikel" Wirtschaftsrecht: Die Anzahlungsbürgschaft als SicherungsmittelIn "Allgemeine Geschäftsbedingungen" Dieser Beitrag wurde unter Artikel abgelegt und mit Beurkundung, BGB, Gesetz, Gesetzbuch,Oberlandesgericht Celle, Oberlandesgericht Stuttgart, Rechtsfähigkeit, Rechtsgeschäftes, Registergericht,Satzung, Satzungserrichtung, Ve reinsregister, Vertretungsbefugnis, Vertretungsbefugnis des Vorstandes,Zwischenverfügung verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink Share this: Press This Twitter1 Facebook Google LinkedIn1 Pinterest Tumblr