Regress des Vereins gegen Störer bei Zuschauerausschreitungen
Die Entwicklung zur Regresspflicht von Störern bei Fußballspielen bleibt in zweierlei Hinsicht spannend: Zum einen wird früher oder später die Regelung des § 9a Nr. 1 RuVO vor einem staatlichen Gericht auf den Prüfstand gestellt werden. Ob die verschuldensunabhängige Haftung mit dem derzeitigen, weitgefassten Tatbestand in vollem Umfang Bestand hat, wird sich dann zeigen. Zum anderen bleibt trotz der bislang nahezu einhelligen Rechtsprechung – soweit ersichtlich nur durchbrochen durch das Urteil des Landgerichts Hannover vom 26.05.2015 – umstritten, ob das Schadensrecht unter dem Gesichtspunkt der Kausalität und insbesondere des Schutzzwecks der Norm die vollumfängliche Regressierung der vom Sportverband verhängten Vertragsstrafen beim Störer gestattet.
Regress des Vereins gegen Störer bei Zuschauerausschreitungen
1. Regress des Vereins gegen Störer bei
Zuschauerausschreitungen
Am 10. August 2015 wurde der Stuttgarter Schiedsrichter Martin Petersen in der 70.
Spielminute der DFB-Pokalbegegnung VfL Osnabrück gegen RB Leipzig von einem Feuerzeug
am Kopf getroffen. Das Feuerzeug flog aus einem Zuschauerblock hinter dem Tor, in dem
sich überwiegend Anhänger des VfL Osnabrück aufhielten. Der Schiedsrichter entschied, das
Spiel abzubrechen. Das DFB-Sportgericht wertete die Begegnung nachträglich mit 2:0
zugunsten des RB Leipzig, der im Zeitpunkt des Spielabbruchs mit 0:1 im Rückstand gelegen
hatte. Es wird erwartet, dass der DFB gegen den VfL Osnabrück eine Vertragsstrafe und
weitere Auflagen verhängt.
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2. Ein ganz ähnlicher Fall hatte sich am 25. Oktober 2006 beim DFB-Pokalspiel Stuttgarter
Kickers gegen Hertha BSC Berlin ereignet: Damals war der Linienrichter von einem halb
gefüllten Hartplastikbecher getroffen worden. Schiedsrichter Michael Weiner entschied
daraufhin, das Spiel in der 81. Spielminute abzubrechen. Auch dieses Spiel wurde mit 0:2 für
den Gastverein Hertha BSC Berlin gewertet. Die Stuttgarter Kickers mussten eine
Vertragsstrafe in fünfstelliger Höhe an den DFB bezahlen. Zusätzlich erhielten sie die
Auflage, ein Sicherheitsnetz vor dem einschlägigen Fanbereich anzubringen, um Vorfälle
ähnlicher Art in Zukunft zu vermeiden.
Auch ohne zugrundeliegenden Spielabbruch verhängt der DFB regelmäßig Vertragsstrafen
und Auflagen gegen Vereine, wenn es zu Zuschauerausschreitungen kommt. Die Vereine
versuchen ihrerseits, die Täter individuell in Regress zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist
naturgemäß, dass der Täter identifiziert werden kann. Auch dann ist aber rechtlich
umstritten, ob und inwieweit er für den entstandenen Schaden in Anspruch genommen
werden kann.
Verletzung der Pflichten aus Zuschauervertrag
Mit Erwerb einer Eintrittskarte schließt der Zuschauer mit dem Verein (oder der jeweiligen
Spielbetriebsgesellschaft) einen Zuschauervertrag. Hieraus ergeben sich wechselseitige
Rechte und Pflichten. Wie bei jedem schuldrechtlichen Vertrag haften die Vertragspartner
einander, wenn sie durch eine Pflichtverletzung einen Schaden verursachen. Daneben
besteht eine Haftung aufgrund des allgemeinen Deliktsrechts. Da der Verein dabei aber den
Nachweis eines Verschuldens führen muss, spielt diese Anspruchsgrundlage in der Praxis
regelmäßig keine Rolle, wenn der Störer zugleich aus Vertrag haftet.
Aus dem Zuschauervertrag ergibt sich – durch Allgemeine Geschäftsbedingungen beim
Kartenkauf und / oder durch Verweis auf eine Haus- oder Stadionordnung –, dass der
Stadionbesucher Dritte nicht schädigen und den Spielbetrieb nicht stören darf. Verstößt ein
Zuschauer hiergegen, so muss er dem Verein den dadurch entstandenen Schaden ersetzen.
Nach der Rechtsprechung haftet der Besucher auch dann, wenn er den Zuschauervertrag
nicht persönlich abgeschlossen, die Eintrittskarte für das jeweilige Spiel aber vom
Ticketkäufer im Einverständnis mit dem Verein erhalten habe. In diesem Fall liege eine
Vertragsübernahme vor, so dass der Zuschauer in alle Rechte und Pflichten aus dem
Zuschauervertrag eintrete (Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O
231/14).
Und selbst wenn kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, haftet der jeweilige
Zuschauer: Denn durch den Stadionbesuch kommt ein vertragsähnliches Schuldverhältnis
zustande, aus dem sich wechselseitige Schutz- und Rücksichtnahmepflichten ergeben
(Landgericht Köln, Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14; Amtsgericht Lingen,
Urteil vom 17.02.2010, Aktenzeichen 4 C 1222/09).
3. Verschulden
Die Schadensersatzpflicht setzt ein Verschulden (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) des Schädigers
voraus. Bei Ausschreitungen wie dem Werfen von Gegenständen liegt diese Voraussetzung
regelmäßig vor. Im Falle einer vertraglichen Haftung müsste zudem der Schädiger den
Nachweis führen, dass ihn kein Verschulden trifft, was kaum gelingen wird. Der Betroffene
kann sich regelmäßig auch nicht unter Berufung auf fehlende Kontrollmaßnahmen des
Vereins exkulpieren. Denn wer vorsätzlich eine Pflicht verletzt, kann sich nach Treu und
Glauben nicht darauf berufen, der Vertragspartner – hier der Verein – hätte dies durch
(verstärkte) Sicherheitsmaßnahmen verhindern können. Auch eine Reduzierung der Haftung
unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens kommt meist nicht in Betracht. Denn das –
wenn überhaupt – fahrlässige Verhalten des Vereins, der
zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen hätte ergreifen können, tritt hinter dem vorsätzlichen
Verhalten – etwa Werfen eines Gegenstandes auf einen Spieler oder Zuschauer – zurück.
4. Sicherheitsmaßnahmen im Olympiastadion
Schadensverursachung – Kausalität
Grundsätzlich haftet der Schädiger für sämtliche von ihm verursachte Schäden. Eine
haftungsbegründende Verursachung setzt aber mehr als die bloße Kausalität im Sinne einer
nicht hinweg zu denkenden Bedingung (Äquivalenz) voraus. So muss der verursachte
Schaden innerhalb des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren liegen
(Adäquanz). Zudem muss die verletzte Norm den Berechtigten gerade vor einem Schaden
wie dem eingetretenen schützen (Schutzzweck der Norm). Nach diesen Kriterien beurteilen
die Gerichte, ob und in welchem Umfang ein Zuschauer bei Fehlverhalten haftet. Dabei wird
zwischen unmittelbar verursachten Personen- und Sachschäden und mittelbaren Schäden
differenziert:
Unmittelbare Schäden – etwa zerstörtes Inventar des Vereins – muss der Schädiger in aller
Regel in vollem Umfang erstatten. Problematischer ist die Rechtslage, wenn es um Schäden
geht, die erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände entstehen. Zu solchen mittelbaren
Schäden zählen Ersatzansprüche, die geschädigte Dritte – etwa der Schiedsrichter oder
andere Zuschauer – gegen den Verein erheben. Da den Verein Verkehrssicherungspflichten
treffen, kann ein geschädigter Zuschauer unter Umständen vom Verein Schadensersatz
verlangen, wenn er durch einen anderen Zuschauer – zum Beispiel durch einen geworfenen
Knallkörper – geschädigt wird. Der Verein kann seinerseits wiederum den eigentlichen Störer
auf Erstattung in Anspruch nehmen.
5. Haftung für Vertragsstrafen?
In der Praxis ist die Frage der Ersatzpflicht für mittelbare Schäden vor allem relevant, wenn
der DFB als übergeordneter Sportverband Vertragsstrafen oder kostenträchtige Auflagen
verhängt. Grundlage ist die Rechts- und Verfahrensordnung des DFB (RuVO). Nach § 9a Nr. 1
RuVO sind die „Vereine und Tochtergesellschaften für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen,
Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, Anhänger, Zuschauer und weiterer Personen, die
im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben, verantwortlich.“ Das DFB-
Sportgericht folgert hieraus eine verschuldensunabhängige Haftung der Vereine. Die
Regelung ist juristisch hoch umstritten
(vgl.https://mariusbreucker.wordpress.com/2014/10/29/vereine-haften-fur-ihre-zuschauer-
und-zuschauer-haften-den-vereinen/).
Dies betrifft insbesondere den Umstand, dass die Vereine ohne eigenes Verschulden haften,
was dem Grundsatz der Verschuldenshaftung im Schadensersatzrecht widerspricht. Zudem
wird in Frage gestellt, ob die Regelung hinreichend bestimmt ist, wenn Vereine für ihre
„Anhänger“ haften. Nach der Rechtsprechung des DFB kommt es für die Eigenschaft als
„Anhänger“ nicht auf die generelle Haltung, sondern auf die Unterstützung in der konkreten
Situation an. Demgemäß wurde etwa das Verhalten des „Becherwerfers“ den Stuttgarter
Kickers zugerechnet, obwohl es sich beim Täter nachweislich nicht um einen Kickers-Fan
handelte. Da er sich aber im Zeitpunkt des Wurfes im Kickers-Fanblock aufhielt, galt er im
Sinne des § 9a Nr. 1 RuVO als „Anhänger“ der Kickers. Ob diese Auslegung vor einem
Zivilgericht Bestand haben würde, erscheint fraglich. Solange die betroffenen Vereine die
Urteile des DFB-Sportgerichts nicht vor einem staatlichen Gericht überprüfen lassen, werden
die Vertragsstrafen in ständiger Praxis verhängt und bezahlt.
Stuttgarter Kickers Erfolg im Zivilprozess
6. Die Vereine ihrerseits nehmen den oder die Täter in Regress. Die angerufenen Gerichte
bejahen in ständiger Rechtsprechung eine Haftung des Störers auch für die vom
Sportverband verhängten Vertragsstrafe. Soweit ersichtlich wurde dies erstmals durch das
Amtsgericht Brake mit Urteil vom 08.06.1988, Aktenzeichen 7 C 680/87 (veröffentlicht in
„Sport und Recht“, SpuRt 1994, 205) entschieden. Das Oberlandesgericht Rostock entschied
in gleicher Weise mit ausführlich begründetem Urteil vom 28.04.2006, Aktenzeichen 3 U
106/05, und bestätigte damit die zuvor vom Landgericht Rostock (SpuRt 2006, 83) getroffene
erstinstanzliche Entscheidung. Mit Urteil vom 16.09.2009 setzte das Landgericht Stuttgart
diese Rechtsprechung fort und verurteilte den „Becherwerfer“ aus dem DFB-Pokalspiel
gegen Hertha BSC Berlin, den Stuttgarter Kickers den gesamten entstandenen Schaden
einschließlich der verhängten Vertragsstrafe und der Kosten für ein Sicherheitsfangnetz zu
erstatten. Auch die Kosten des Verfahrens vor dem DFB-Sportgericht wurden den Stuttgarter
Kickers zugesprochen. In der Folge verurteilten auch das Amtsgericht Lingen (NJW-RR 2010,
757), das Landgericht Düsseldorf (SpuRt 2012, 161), das Amtsgericht Lichtenberg mit Urteil
vom 08.02.2010, Aktenzeichen 3 C 156/09, und das Landgericht Köln mit Urteil vom
08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14, die Störer zu einem entsprechenden Schadensersatz.
Rechts und Verfahrensordnung Verantwortlichkeit auch für Anhänger
7. Problem: Schutzzweck der Norm
Gegen eine Haftung des Störers für die verhängte Vertragsstrafe werden gewichtige
Argumente ins Feld geführt: Zwar könne man nicht bestreiten, dass der betroffene Verein
die Vertragsstrafe nur bezahlen müsse, weil es zu einer Störung gekommen sei. Gleichwohl
stelle die Regelung des § 9a Nr. 1 RuVO entscheidend darauf ab, dass der Verein selbst keine
ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen getroffen habe. Eine solche Vertragsstrafe wolle nach
Sinn und Zweck den betroffenen Verein dazu anhalten, künftig verstärkte
Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um vergleichbare Vorfälle zu vermeiden. Dieser
„Strafzweck“ könne nicht erreicht werden, wenn der Verein seinerseits die verhängte
Vertragsstrafe an den Störer „durchreichen“ könne. Diese Überlegung werde dadurch
bestätigt, dass auch staatlich verhängte Bußgelder nicht als Schadensposition gegenüber
Dritten geltend gemacht werden könnten. Zudem stelle der DFB bei Verhängung der
Vertragsstrafe nur auf das Verhalten und die wirtschaftlichen Verhältnisse des betroffenen
Vereins, nicht aber auf die des Störers ab (Landgericht Hannover, Urteil vom 26.05.2015,
Aktenzeichen 2 O 289/14). Der DFB gehe selbst davon aus, dass der Verein die Vertragsstrafe
an den Schädiger weiterreiche. Der Verein fungiere letztlich als bloße Durchlaufstation für
eine zusätzliche „Geldstrafe“.
Dagegen führt die herrschende Rechtsprechung an, dass ein Schädiger grundsätzlich auch für
mittelbare Schäden hafte. Die Vertragsstrafen seien gängige, öffentlich bekannte Praxis und
bewegten sich daher nicht außerhalb des Vorhersehbaren (Adäquanz) (Landgericht Köln,
Urteil vom 08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14). Beim Schutzzweck der Norm ist
richtigerweise nicht auf das Verhältnis zwischen DFB und Verein abzustellen. Maßgeblich ist
vielmehr das Verhältnis zwischen Verein und Zuschauer. Die Verpflichtung zur Einhaltung der
Hausordnung und Stadionordnung dient dem Schutz des Vereins. Und dieser darf und will
sich erkennbar nicht nur gegen unmittelbare, sondern auch gegen mittelbare Schädigungen
wie Vertragsstrafen schützen. Dies entspricht auch dem Grundsatz des Zivilrechts, wonach
der Schädiger für alle zivilrechtlichen Folgen seines Verhaltens aufzukommen hat. Hierzu
zählen auch Schadenspositionen, die dem Geschädigten (nur) aufgrund seiner
schuldvertraglichen Verpflichtungen entstehen. So ist etwa anerkannt, dass der Schädiger
dem Geschädigten auch einen entgangenen Gewinn oder schadensbedingte Aufwendungen
etwa für Umbaumaßnahmen ersetzen muss.
8. Das Argument, der Verein diene als bloße Durchgangsstation, greift nach herrschender
Rechtsprechung zu kurz: Die vom DFB verhängte Vertragsstrafe trifft zunächst in vollem
Umfang den Verein. Er trägt das Risiko der Identifizierung und der Bonität des Täters. Schon
aufgrund dieser praktischen Aspekte tragen die betroffenen Vereine den entstandenen
Schaden oft (weitgehend) alleine. Zudem geht der wirtschaftliche Schaden über die
verhängte Vertragsstrafe hinaus: Im Falle eines Spielabbruchs kann der Verein regelmäßig
die entgangenen Fernsehgelder und die entgangenen Prämien für das Erreichen der
nächsten Runde nicht als Schaden geltend machen, da sich der hypothetische Spielverlauf
nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt. Auch für den internen
Bearbeitungsaufwand und den Imageschaden erhält der Verein keinen Ausgleich.
9. Der vom Landgericht Hannover angeführte Vergleich mit staatlich verhängten Bußgeldern
und Geldstrafen trägt nach herrschender Rechtsprechung nicht: Denn die Geldstrafen des
Sportverbandes basieren nicht auf dem hoheitlichen Strafanspruch des Staates, sondern
wurzeln in der individuellen zivilrechtlichen Situation des Geschädigten. Auch in anderen
Fällen entlastet es den Schädiger nicht, wenn sich der Schaden aufgrund individueller
zivilrechtlicher Verpflichtungen des Geschädigten erhöht. Zudem basiert die staatliche
Geldstrafe auf einem anderen Verfahren mit anderer Zielrichtung und anderen (Beweis-)
Grundsätzen als die verbandsrechtliche Vertragsstrafe (Landgericht Köln, Urteil vom
08.04.2015, Aktenzeichen 7 O 231/14).
Umfang der Haftung
Nach dem Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ist der Schädiger
grundsätzlich zur Erstattung sämtlicher Schäden verpflichtet. Die Haftung ist nicht der Höhe
nach beschränkt. Es gilt der Grundsatz, dass auch eine besondere „Schadensgeneigtheit“ des
Geschädigten den Schädiger nicht entlastet. So reduziert sich der Regressanspruch nach
herrschender Rechtsprechung nicht dadurch, dass der Verein aufgrund vorheriger Vorfälle
eine höhere Geldstrafe erhält.
Eine Grenze ist allerdings zu ziehen: Die Vertragsstrafe des DFB gegenüber dem Verein darf
nicht unangemessen oder gar willkürlich sein. Denn für eine unangemessene Vertragsstrafe
kann ein Dritter nicht in Anspruch genommen werden. Vielmehr obläge es dann dem
betroffenen Verein, hiergegen alle Rechtsmittel – notfalls auch vor einem staatlichen Gericht
– wahrzunehmen, um die Unangemessenheit der Vertragsstrafe feststellen zu lassen.
Fazit
Die Entwicklung zur Regresspflicht von Störern bei Fußballspielen bleibt in zweierlei Hinsicht
spannend: Zum einen wird früher oder später die Regelung des § 9a Nr. 1 RuVO vor einem
staatlichen Gericht auf den Prüfstand gestellt werden. Ob die
verschuldensunabhängige Haftung mit dem derzeitigen, weitgefassten Tatbestand in vollem
Umfang Bestand hat, wird sich dann zeigen. Zum anderen bleibt trotz der bislang nahezu
einhelligen Rechtsprechung – soweit ersichtlich nur durchbrochen durch das Urteil des
Landgerichts Hannover vom 26.05.2015 – umstritten, ob das Schadensrecht unter dem
Gesichtspunkt der Kausalität und insbesondere des Schutzzwecks der Norm die
vollumfängliche Regressierung der vom Sportverband verhängten Vertragsstrafen beim
Störer gestattet.
10. „Landgericht Hannover“ von AxelHH at de.wikipedia – Foto aufgenommen von
BenutzerBenutzer:AxelHH, Mai 2008. Lizenziert unter Gemeinfrei über Wikimedia Commons.
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