Anlage zum protokolle der ordentlichen generalversammlung 205
1. Anlage zum Protokolle der ordentlichen Generalversammlung des Kreisvereins vom rothen Kreuz
vom 24. März 1895
Statut1 des Vaterländischen Frauenvereins für den Kreis Siegen
I.
Im Anschluß an den von Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Augusta gestifteten Vaterländi-
schen Frauenverein zu Berlin und unter Beitritt zum engeren Verbande der Vaterländischen
Frauenvereine in der Provinz Westfalen bildet sich auf Grund und unter Annahme des Hauptver-
einstatus vom 1. Mai 1867, revidiert am 24 Mai 1869, für den Kreis Siegen ein Zweigverein, wel-
chen den Namen „Vaterländischer Frauenverein für den Kreis Siegen“ führt und seinen Sitz in2
Siegen hat.
II.
Der Verein verfolgt gleich dem Hauptverein in Berlin einen doppelten Zweck:
1. In Kriegszeiten richtet er unter Oberleitung des „Preussischen Vereins zur Pflege im Felde
verwundeter und erkrankter Krieger“ seine Thätigkeit vornehmlich darauf, alle zur Fürsorge
und Pflege für die Verwundeten und Kranken dienenden Einrichtungen zu fördern und zu un-
terstützen.
2. In Friedenszeiten betheiligt er sich, abgesehen von der Vorbereitung für den Kriegsfall, bei
Linderung außerordentlicher Nothstände in allen Theilen des Vaterlandes, stellt sichg aber
auch als dringendste Aufgabe die Abhülfe aller im Kreise Siegen hervortretenden Noth. Ins-
besondere erstrebt er auch die Besserung der Krankenpflege, die Einführung von3 Haushal-
tungs45schulen, Kinderbewahranstalten u.s.w.6
III.
Zur Aufnahme in den Verein als ordentliche Mitglieder sind unbescholtene Frauen und Jungfrau-
en ohne Unterschied des Glaubens und Standes befähigt, welche für die Dauer ihrer Mitglied-
schaft sich verpflichten, einen Beitrag von7 jährlich mindestens8 zwei Mark9 zur Vereinskasse zu
zahlen, und außerdem weibliche Handarbeiten für die Zwecke der Vereins auszuführen, oder
sonst für den Verein nach Maßgabe der Umstände thätig zu sein.
IV.
Außerordentliches Mitglied des Vereins wird ein Jeder, der entweder einen regelmäßigen Geld-
beitrag zur Vereinskasse zu zahlen, oder Arbeit zu liefern sich verpflichtet.
V.
Als Wohlthäter des Vereins werden diejenigen bezeichnet, welche dem Verein einmalige Ge-
schenke an Geld, oder anderen Gegenständen zu10wenden.
VI.
Die obere Leitung der Vereinsangelegenheiten und die Vertretung des Vereins nach außen liegen
dem Central11vorstand12ob, welchen aus13 weiblichen und14 männlichen Mitgliedern besteht. Die
1
Es folgt gestrichen: „des Zweigvereins“
2
Seitenwechsel
3
Überschreibt 2 unleserliche Buchstaben
4
Es folgt gestrichen -„schulen“
5
eingefügt bis Satzende
6
Seitenwechsel
7
Es folgt gestrichen „viertel(-)“
8
es folgt gestrichen „25 Pfg“
9
Die beiden vorstehenden Worte befinden sich über den gestricheenen Worte aus Fußnote 8
10
Seitenwechsel
11
eingefügt
12
es folgt gestrichen: “e desselben“.
13
es folgt Leerstelle für Zahl.
14
es folgt Leerstelle für Zahl.
2. weiblichen Vorstandsmitglieder sind von der Generalversammlung aus der Zahl der ordentlichen
Mitglieder gewählt. Sie wählen ihrerseits die männlichen Mitglieder, für Abwesenheits- und Be-
hinderungsfälle Stellvertreter derselben. Ausscheidende Vorstandsmitglieder werden für die Zeit
bis zur nächsten Generalversammlung durch Wahl seitens des übrigen Vorstandes einstweilen
ersetzt.15 In gleicher Weise werden für die einzelnen Gemeinden Ortsvorstände zur Verwaltung
der lokalen Angelegenheiten gewählt. Die Zahl der Mitglieder der Ortsvorstände werden durch die
Generalversammlung bestimmt.
VII.
Der Central16vorstand17 und die Ortsvorstände fass18en ihre19 Beschlüsse durch Stimmem-
mehrheit, bei Gleichheit entscheidet die der Vorsitzenden. Der Centralvorstand hebt die Mitglie-
derbeiträge und führt sie unter Einbehaltung von einem Zehntel (s. Nr. XI) an die Ortsvorstände
ab.20 Die Ortsvorstände beschließ21en über22 die Verwendung oder Anlegung der ihnen zuflie-
ßenden Mittel.23. Sie halten24 Sitzungen ab25, so oft es das Bedürfniß erfordert, gewöhnlich alle
drei Monate. Die weiblichen Vorstandsmitglieder vertheilen die für den Verein zu leistenden Ar-
beiten auf die herzu geeigneten Mitglieder und bestimmen, ob und in wie weit solche gemeinsam
auszuführen sind. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, neue Beitrittserklärungen anzunehmen
und bei der nächsten Vorstandssitzung anzumelden.
VIII.
Alljährlich wird durch den Central26vorstand eine Generalversammlung des Vereins berufen.
Zur Theilnahme an derselben sind außer den Vorstandsmitgliedern alle übrigen ordentlichen und
außerordentlichen Mitglieder des Vereins berechtigt. In27 derselben wird unter dem Vorsitze eines
Central28vorstandsmitgliedes, vom dem Vorstande über die Wirksamkeit des Vereins in dem ver-
flossenen Jahre und über dessen Vermögenslage Rechenschaft abgelegt. Sodann werden die
etwa nöthigen Ersatzwahlen für den Central29vorstand30 und die Ortsvorstände vorgenommen.
IX.
Die Einladungen zur Generalversammlung, wie die anderen Bekanntmachungen des Cent-
ral31vorstandes an die Vereinsmitglieder erfolgen durch32 das Kreisblatt.
X.
Der Verein führt als Abzeichen das rothe Kreuz im weißen Felde.
Dasselbe wird von den ordentlichen Vereinsmitgliedern, sofern sie außerhalb ihres Wohnortes für
Vereinszwecke in Thätigkeit treten, in Gestalt einer Armbinde getragen.
XI.
Der Verein verpflichtet sich, ein Zehntel seiner seiner regelmäßigen Einnahme aus Mit33glieder-
beiträgen jährlich Ende Dezember an den Vorstand des in I. gedachten Verbandes abzuliefern,
welcher letztere die Hälfte davon an den Hauptverein in Berlin abgiebt.
15
Ab hier bis Abschnittsende eingefügt
16
eingefügt
17
Die 3 folgenden Worte folgen eingefügt
18
beiden Buchstaben folgen anstelle des gestrichenen „t“
19
eingefügt mit vorstehend gestrichenem „seine“
20
Es folgt gestrichen: „Er“
21
beiden Buchstaben folgen anstelle des gestrichenen „t“
22
Seitenwechsel
23
folgt eingefügt. Gestrichen „ihnen zufließen“, dem Verein durch Beiträge oder Geschenke
24
Anstelle von gestrichen „Er hält“
25
eingefügt
26
eingefügt
27
Seitenwechsel
28
eingefügt
29
eingefügt
30
Drei folgende Worte eingefügt
31
eingefügt
32
Die nachfolgenden beiden Worte wurden später hinzugefügt.
-2-
3. Der Verein erstattet zur selben Zeit dem Verbands- und dem Hauptvereinsvorstande zu Händen
des ersteren einen Jahresbericht über seine Thätigkeit in zwei Exemplaren.34
Siegen, den
33
Seitenwechsel
34
Es folgt gestricchen:
„XII.
Fernere 5 Zehntel der regelmäßigen Mitgliederbeiträge werden in die Kreissparkasse gelegt, um einen
Reservefonds für außerordentliche Fälle zu bilden, während über die Verwendung der letzten 4 Zehntel,
sowie der sonstigen Einnahmen durch den Vorstand nach Bedarf verfügt wird.“
-3-