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MaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Förderung von Maßnahmen
im Rahmen der ehrenamtlichen Jugendarbeit
durch das Land und die Kreise/den Regionalverband SB
Mitarbeiterschulung VSK-Jugend 22.06.19
Georg Vogel
1
MaßnahmenförderungdurchLandundKreise Übersicht
Gesetzliche Grundlagen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
und Kinder- und Jugendförderungsgesetz (2. AGKJHG)
Richtlinien und Regelungen
Das Förderverfahren
Freizeitmaßnahmen
Mitarbeiterschulungen
Bildungsmaßnahmen
Bei Maßnahmen zu beachten
Anerkennung von Kosten
Internationale und interkulturelle Jugendarbeit
2
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG
Die Angebote sollen:
Das Bundesgesetz (KJHG) verpflichtet die Jugendämter Angebote der Jugendarbeit
zur Verfügung zu stellen.
die Entwicklung junger Menschen fördern
an ihren Interessen anknüpfen
von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden
sie zur Selbstbestimmung, gesellschaftlicher Mitverantwortung
befähigen
zu sozialem Engagement anregen
3
Gesetzliche Grundlagen
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG
Zu den Schwerpunkten gehören:
Jugendarbeit wird insbesondere angeboten von Verbänden,
Gruppen und Initiativen der Jugend und den Jugendämtern.
außerschulische Jugendbildung
Sport, Spiel und Geselligkeit
arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit
Kinder- und Jugenderholung
Jugendberatung
4
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG
Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (2.AGKJHG)
wird insbesondere die Landesförderung geregelt von:
Fortbildungen ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen
Bildungsmaßnahmen
Landesgeschäftsstellen der Jugendverbände und des LJR
internationale und interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit
Freizeiten
Jugendbildungsreferent*innen
5
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG
Wer wird gefördert ?
die fachlichen Voraussetzungen für die Maßnahme erfüllen
die die Mittel wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt haben
gemeinnützige Ziele verfolgen (nicht unbed. im Sinne des Steuerrechts)
angemessene Eigenleistung erbringen (auch Einbringen von Ehrenamt
ist eine Eigenleistung)
Ziele des Grundgesetzes verfolgen
Alle freien Träger (keine Jugendämter, keine Schulen) die:
6
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG
Weitere Voraussetzungen:
Der Tätigkeitsbereich des Trägers muss im Saarland sein
Die Angebote müssen prinzipiell allen jungen Menschen offen stehen
Die Teilnahme muss freiwillig sein
Die Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang eine Förderung
rechtfertigen
Der Träger muss zur Offenlegung seiner Finanzen und Leistungen
hinsichtlich der Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzung bereit
sein.
(So müssen beispielsweise Antrags und Nachweisunterlagen 5
Jahre wg. möglicher Prüfung der zuschussgebenden Ämter
oder des Rechnungshofes vom Träger aufbewart werden !!!)
7
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG
Ausgeschlossen sind Maßnahmen:
die konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen,
kommerziellen oder ähnlichen Charakter haben
die der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen
die gem. § 9 KJHG die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und
Mädchen nicht berücksichtigen, nicht zum Abbau von
geschlechtsbedingten Benachteiligungen beitragen und der
Gleichberechtigung der Geschlechter abträglich sind
die nach Inhalt und Umfang eine Förderung nicht rechtfertigen
8
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Richtlinien und Regelungen: Förderverfahren
Für Freizeiten, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen gilt:
Beantragung und Nachweisführung auf einem identischen Formular
spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahmen an LJA und
Kreis SLS und 2 Monate bei den anderen Kreisen und Regionalverband
Verfügt der Antragsteller über eine Landesgeschäftsstelle, ist der
Antrag/Nachweis über diese einzureichen.
Die Fristen verlängern sich dadurch nicht !!!!
Kommt es unverschuldet zu Verzögerungen
(Krankenhausaufenthalt, noch ausstehende Rechnungen
einer Bildungsstätte trotz mehrfacher Mahnung,
Zentralstelle über längere Zeit nicht besetzt usw.), ist eine
Verlängerung der Abgabefrist nach vorheriger Absprache
mit dem Landesjugendamt bzw. auch den Jugendämtern
möglich.
9
Förderverfahren
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Anträge werden vom Landesjugendamt bzw. den Jugendämtern geprüft
Die Ergebnisse gehen in Form eines Bescheides (Verwaltungsakt) an
den Antragsteller
Gegen die Bescheide beider Behörden kann der Träger Widerspruch
einlegen. Die jeweilige Behörde kann dem Widerspruch abhelfen.
Hilft sie nicht ab kann im Falle des Landesjugendamtes beim
Verwaltungsgericht geklagt werden. Bei den Kreisen geht in diesem Fall
die Angelegenheit zum Kreisrechtsausschuss und anschließend ggf.
zum Verwaltungsgericht
Richtlinien und Regelungen: Förderverfahren
10
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Freizeiten dienen der Entspannung und Erholung. Hier können Kinder
und Jugendliche die Erfahrung des Zusammenlebens in größeren
Gruppen machen, soziale Verhaltensweisen trainieren und sinnvolle
Möglichkeiten der Freizeitgestaltung kennenlernen.
(Richtlinie unter F Ziffer 1.)
D.f.
Es wird ausdrücklich nicht auf ein eindeutig definiertes
Bildungsziel abgehoben, auf das systematisch, methodisch
altersgemäß und pädagogisch begründet hingearbeitet werden
muss. !!!!
(Siehe dazu auch Folien Bildungsmaßnahmen)
Richtlinien und Regelungen: Freizeitmaßnahmen
11
Freizeitmaßnahmen
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Max. Förderhöhe:
1,68 € Tag/Teilnehmer
Kreise/Regionalverb.:
SLS: 2,50 | SB: 5,00| MZG: 3,00/2,50 | WND: 4,00 | NK: 2,50/2,00 | HOM:
2,50Gruppengröße:
Mind. 6 Kinder im Alter zwischen 6 und 21 Jahren
Betreuung:
Mind. 2 Erwachsene
ab 14 Teiln. BetreuerInnen: Kinder – Verhältnis 1 : 7
(betr. die Zuschussfähigkeit);
Ausnahmen sind möglich z.B. bei behinderten Kindern)
Bei geschlechtsgemischten Maßnahmen auch Geschlechtermischung
bei der Betreuung.
Dauer :
Mind. 2 und höchstens 21 Tage
Richtlinien und Regelungen: Freizeitmaßnahmen
Nachweisunterlagen:
Ausgefülltes Formular, Teilnahmeliste, sachlicher Bericht
entsprechend Formular;
Neu: Kann per E-Mail an Land und
Landkreis SLS eingereicht werden 12
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Maßnahmen ohne Übernachtung werden wie Maßnahmen mit
Übernachtung behandelt (Stadtranderholungen).
Maßnahmen mit Bildungsanteilen werden als Freizeit gefördert,
wenn die Freizeitanteile überwiegen. Eine Bezuschussung aus
verschiedenen Haushaltstiteln ist in der Regel nicht zulässig.
Freizeiten werden vom Land nach Maßgabe des Haushaltes
gefördert
D.h., wenn im vorgesehenen Haushaltstitel kein Geld mehr
vorhanden ist, kann die Bezuschussung im laufenden
Haushaltsjahr verweigert werden.
Richtlinien und Regelungen: Freizeitmaßnahmen
Weitere Regelungen:
13
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen
„ Bildungsmaßnahmen sollen methodisch vorbereitete, altersgemäße
Veranstaltungen sein, die das Ziel verfolgen, Kindern, Jugendlichen und
jungen Erwachsenen insbesondere allgemeine, politische, soziale,
kulturelle, arbeitsweltbezogene gesundheitliche, ökologische und
technisch-naturwissenschaftliche Inhalte zu vermitteln.
Richtlinie zum KJFG B. Bildungsmaßnahmen 1.
Bei Planung und Durchführung sind der Entwicklungsstand der
Teilnehmer/innen, die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und
Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die
Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern“
14
Bildungsmaßnahmen
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Das Thema/die zu bearbeitende Fragestellung muss begründet und vor
der Veranstaltung eindeutig definiert sein.
Die Vermittlung der Bildungsinhalte ist methodisch den Inhalten und
den TeilnehmerInnen angemessen zu planen
Die Referenten und Referentinnen müssen bezüglich der zu
vermittelnden Inhalte und der pädagogischen Anforderungen geeignet
sein
Die Veranstaltung ist möglichst mit den Teilnehmenden zu reflektieren.
In einem Fazit sind die Ergebnisse darzustellen
Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen
Bildungsmaßnahmen sollten folgende Mindeststandards erfüllen:
Richtlinien zum KJFG, Buchstabe A
15
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
a) Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt
= 16,95 Euro
b) Neu: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt
= 16,95 Euro
aa) Bei gefördertem Bildungsreferenten:
Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt
= 11,28 Euro
Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen
bb) Neu: Bei gefördertem Bildungsreferenten:
Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt
= 11,28 Euro
16
SLS: 5,00| SB: 4,00| MZG: 4,50 | WND: 25% Land | NK: 4,00 | HOM: 3,50
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Max .Förderdauer:
8 Kalendertage
Es werden auch Veranstaltungsreihen gefördert, wenn die einzelnen
Einheiten thematisch aufeinander bezogen sind.
Alter der Teilnehmer*innen:
Mindestens 6-26 Jahre
Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen
Nachweis:
Ausgefülltes Antrags/Nachweisformular,
Sachlicher Bericht entsprechend Formular (mit Themen, Methode,
Verlauf, Ergebnissen, Zeitangaben, Referent*innen incl. deren
Qualifikation);
Teilnahmeliste, Rechnungsbelege (in Kopie ausreichend)
Neu:
Statt Belegkopien auch Belegliste möglich
Kann per E-Mail an Land und Landkreis SLS eingereicht werden
17
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Die konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen,
kommerziellen oder ähnlichen Charakter haben
Die der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen
Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen
Zur Erinnerung
Nicht förderbar sind Maßnahmen:
Die gem. § 9 KJHG die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und
Mädchen nicht berücksichtigen, nicht zum Abbau von
geschlechtsbedingten Benachteiligungen beitragen und der
Gleichberechtigung der Geschlechter abträglich sind
Zudem:
Maßnahmen mit über 40 Teilnehmer*innen
(in Einzelfällen ist bei innere Differenzierung nach Absprache mit dem
Landesjugendamt eine Förderung möglich; gilt auch für
Mitarbeiterschulungen)
18
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Die Zahl der Betreuer*innen bei Maßnahmen mit Kindern und
Jugendlichen
Sollte auch bei Bildungsmaßnahmen das Verhältnis von 1 : 7 nicht
unterschreiten !!!
Bei geschlechtsgemischten Gruppen sollten bei den Erwachsenen
auch beide Geschlechter vertreten sein !!!
Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen
Auch bei kleinen Gruppen sollten mindestens 2 Betreuer*innen
anwesend sein !!!
19
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
a) Kinder- und Jugendpsychologie und Pädagogik
b) Geschlechtsspezifischer Sozialisation
c) Jugendrecht
e) Organisation
Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen
„Diese Maßnahmen sollen ehrenamtliche Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit Methoden
der theoretischen und praktischen Bildung vermitteln.
Dabei befassen sie sich insbesondere mit:
f) Politischer, sozialer und kultureller Bildung
g) arbeitsweltbezogenen, gesundheitlich- ökologischen und
technisch-naturwissenschaftlichen Fragen“
Richtlinien zum KJFG, Buchstabe A
20
Mitarbeiterschulungen
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Das Thema/die zu bearbeitende Fragestellung muss begründet und vor
der Veranstaltung eindeutig definiert sein.
Die Vermittlung der Bildungsinhalte ist methodisch den Inhalten und
den TeilnehmerInnen angemessen zu planen
Die Referent*innen müssen bezüglich der zu vermittelnden Inhalte und
der pädagogischen Anforderungen geeignet sein
Die Veranstaltung ist möglichst mit den Teilnehmenden zu reflektieren.
In einem Fazit sind die Ergebnisse darzustellen
Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen
Mitarbeiterschulungen sollten folgende Mindeststandards erfüllen:
21
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
„Anforderungen an die Aufsichtspflicht während Freizeiten“
„Die Herstellung von Musikinstrumenten mit Materialien des Alltags und
das Musizieren mit Ihnen im „Kinderorchester“
„Erlebnispädagogisches Klettern - Methode des sozialen Lernens“
Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen
Die Schulung Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit soll auf die Arbeit mit
jungen Menschen vorbereiten und sie qualifizieren.
Themen wie
werden als Mitarbeiterschulung anerkannt, wenn nachvollziehbar
dokumentiert ist, dass sie kompetent vermittelt wurden.
22
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
„ Die Reparatur von Feuerwehrschläuchen“ oder
„Neue Techniken des Baggerns beim Volleyballspiel“ oder
„Sportmedizinische Aspekte bei der Planung und Durchführung des
Fußballtrainings mit 10 – 12Jährigen“
Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen
Weiter können im Rahmen des KJFG keine Mitarbeiterschulungen
gefördert werden, die sich mit Themen außerhalb des Spektrums der
Jugendarbeit im Sinne des KJFG befassen.
23
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Die konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen,
kommerziellen oder ähnlichen Charakter haben
Die der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen
Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen
Zur Erinnerung
Nicht förderbar sind Maßnahmen:
Die gem. § 9 KJHG die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und
Mädchen nicht berücksichtigen, nicht zum Abbau von
geschlechtsbedingten Benachteiligungen beitragen und der
Gleichberechtigung der Geschlechter abträglich sind
Zudem:
Maßnahmen mit über 40 TeilnehmerInnen
(in Einzelfällen ist bei innere Differenzierung nach Absprache mit dem
Landesjugendamt eine Förderung möglich; gilt auch für
Mitarbeiterschulungen)
24
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
a) Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt
= 19,75 Euro
b) Neu: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt
= 19,75Euro
aa) Bei gefördertem Bildungsreferenten:
Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt
= 14,08 Euro
Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen
bb) Neu: Bei gefördertem Bildungsreferenten:
Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das
Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt
= 14,08 Euro
25
SLS: 5,50 | SB: 5,00 | MZG: 4,50 | WND: 25% Land | NK: 6,50 | HOM: 4,50
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Max .Förderdauer:
8 Kalendertage
Es werden auch Veranstaltungsreihen gefördert, wenn die einzelnen
Einheiten thematisch aufeinander bezogen sind.
Alter der Teilnehmer*innen:
Mindestens 15 Jahre
Nachweis:
Ausgefülltes Antrags/Nachweisformular,
Sachlicher Bericht entsprechend Formular (mit Themen, Methode,
Verlauf, Ergebnissen, Zeitangaben, Referent*innen incl. deren
Qualifikation);
Teilnahmeliste, Rechnungsbelege (in Kopie ausreichend)
Neu:
Statt Belegkopien auch Belegliste möglich
Kann per E-Mail an Land und Landkreis SLS eingereicht werden
Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen
26
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Es sind die einschlägigen Gesetze und weiteren Regelungen zum
Schutz von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen!!!
(insbesondere Jugendschutzgesetz, Aufsichtspflicht, Rechte der Eltern)
Wird grob fahrlässig oder bewusst dagegen verstoßen, kann die
Förderung verweigert werden!!!
Richtlinien und Regelungen: Maßnahmen allgemein
Für alle Maßnahmen mit Kindern- und Jugendlichen gilt weiter:
27
Die Regelungen des § 72a des SGB 8 sind zu berücksichtigen!!!
(Trägervereinbarung!)
Maßnahmen allgemein
MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Fahrt (grundsätzlich preiswerteste Variante, ansonsten ggf. Begründung)
Bei Mitarbeiterschulung und Bildung nur bis 150 km (ein Weg)
Verpflegung im Rahmen der üblichen Kosten
(kein Sternerestaurant, aber z.B. auch keine Alkoholika)
Übernachtung
Arbeitsmaterialien
(Verbrauchsmaterialien, keine langlebigen Anschaffungen)
Richtlinien und Regelungen: Anerkennung von Kosten
Für alle 3 Maßnahmetypen gilt:
Alle Kosten , die unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme in
Verbindung stehen.
Raummiete
Honorare (bis max. 40,- €; in Ausnahmen in Absprache darüber hinaus)
Bei Unsicherheit immer die Zentralstelle
oder das zuständige Amt konsultieren
Weitere Kosten für Durchführung, Vor- und Nachbereitung
28
MaßnahmenförderungdurchLandundKreise Weitere Fördermöglichkeiten
Toto-Mittel beim Sozialministerium
29
Materialkosten für Bildung und Freizeit
Kinder- und Jugendtage/Wettbewerbe
Betriebskosten
Einrichtungen von Jugendräumen
Neubau, Umbau, Renovierung
Personalkosten anerkannter Träger der Jugendarbeit
Modellmaßnahmen, besondere Projekte
Übernahme des Eigenanteils von jungen Menschen
Weitere Förderbereiche
Land:
Kreise:
MaßnahmenförderungdurchLandundKreise
Vielen Dank
für Eure
Aufmerksamke
it!
30

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2019 06-22 fFoerderseminar LJR Saar

  • 1. MaßnahmenförderungdurchLandundKreise Förderung von Maßnahmen im Rahmen der ehrenamtlichen Jugendarbeit durch das Land und die Kreise/den Regionalverband SB Mitarbeiterschulung VSK-Jugend 22.06.19 Georg Vogel 1
  • 2. MaßnahmenförderungdurchLandundKreise Übersicht Gesetzliche Grundlagen im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) und Kinder- und Jugendförderungsgesetz (2. AGKJHG) Richtlinien und Regelungen Das Förderverfahren Freizeitmaßnahmen Mitarbeiterschulungen Bildungsmaßnahmen Bei Maßnahmen zu beachten Anerkennung von Kosten Internationale und interkulturelle Jugendarbeit 2
  • 3. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG Die Angebote sollen: Das Bundesgesetz (KJHG) verpflichtet die Jugendämter Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. die Entwicklung junger Menschen fördern an ihren Interessen anknüpfen von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden sie zur Selbstbestimmung, gesellschaftlicher Mitverantwortung befähigen zu sozialem Engagement anregen 3 Gesetzliche Grundlagen
  • 4. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG Zu den Schwerpunkten gehören: Jugendarbeit wird insbesondere angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend und den Jugendämtern. außerschulische Jugendbildung Sport, Spiel und Geselligkeit arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit Kinder- und Jugenderholung Jugendberatung 4
  • 5. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG Im Kinder- und Jugendförderungsgesetz (2.AGKJHG) wird insbesondere die Landesförderung geregelt von: Fortbildungen ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen Bildungsmaßnahmen Landesgeschäftsstellen der Jugendverbände und des LJR internationale und interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit Freizeiten Jugendbildungsreferent*innen 5
  • 6. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG Wer wird gefördert ? die fachlichen Voraussetzungen für die Maßnahme erfüllen die die Mittel wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt haben gemeinnützige Ziele verfolgen (nicht unbed. im Sinne des Steuerrechts) angemessene Eigenleistung erbringen (auch Einbringen von Ehrenamt ist eine Eigenleistung) Ziele des Grundgesetzes verfolgen Alle freien Träger (keine Jugendämter, keine Schulen) die: 6
  • 7. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG Weitere Voraussetzungen: Der Tätigkeitsbereich des Trägers muss im Saarland sein Die Angebote müssen prinzipiell allen jungen Menschen offen stehen Die Teilnahme muss freiwillig sein Die Leistungen müssen nach Inhalt und Umfang eine Förderung rechtfertigen Der Träger muss zur Offenlegung seiner Finanzen und Leistungen hinsichtlich der Teilnehmerzahl, Thematik und Zielsetzung bereit sein. (So müssen beispielsweise Antrags und Nachweisunterlagen 5 Jahre wg. möglicher Prüfung der zuschussgebenden Ämter oder des Rechnungshofes vom Träger aufbewart werden !!!) 7
  • 8. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Gesetzliche Grundlagen im KJHG und KJFG Ausgeschlossen sind Maßnahmen: die konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen, kommerziellen oder ähnlichen Charakter haben die der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen die gem. § 9 KJHG die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen nicht berücksichtigen, nicht zum Abbau von geschlechtsbedingten Benachteiligungen beitragen und der Gleichberechtigung der Geschlechter abträglich sind die nach Inhalt und Umfang eine Förderung nicht rechtfertigen 8
  • 9. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Richtlinien und Regelungen: Förderverfahren Für Freizeiten, Bildungsmaßnahmen und Mitarbeiterschulungen gilt: Beantragung und Nachweisführung auf einem identischen Formular spätestens 3 Monate nach Beendigung der Maßnahmen an LJA und Kreis SLS und 2 Monate bei den anderen Kreisen und Regionalverband Verfügt der Antragsteller über eine Landesgeschäftsstelle, ist der Antrag/Nachweis über diese einzureichen. Die Fristen verlängern sich dadurch nicht !!!! Kommt es unverschuldet zu Verzögerungen (Krankenhausaufenthalt, noch ausstehende Rechnungen einer Bildungsstätte trotz mehrfacher Mahnung, Zentralstelle über längere Zeit nicht besetzt usw.), ist eine Verlängerung der Abgabefrist nach vorheriger Absprache mit dem Landesjugendamt bzw. auch den Jugendämtern möglich. 9 Förderverfahren
  • 10. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Anträge werden vom Landesjugendamt bzw. den Jugendämtern geprüft Die Ergebnisse gehen in Form eines Bescheides (Verwaltungsakt) an den Antragsteller Gegen die Bescheide beider Behörden kann der Träger Widerspruch einlegen. Die jeweilige Behörde kann dem Widerspruch abhelfen. Hilft sie nicht ab kann im Falle des Landesjugendamtes beim Verwaltungsgericht geklagt werden. Bei den Kreisen geht in diesem Fall die Angelegenheit zum Kreisrechtsausschuss und anschließend ggf. zum Verwaltungsgericht Richtlinien und Regelungen: Förderverfahren 10
  • 11. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Freizeiten dienen der Entspannung und Erholung. Hier können Kinder und Jugendliche die Erfahrung des Zusammenlebens in größeren Gruppen machen, soziale Verhaltensweisen trainieren und sinnvolle Möglichkeiten der Freizeitgestaltung kennenlernen. (Richtlinie unter F Ziffer 1.) D.f. Es wird ausdrücklich nicht auf ein eindeutig definiertes Bildungsziel abgehoben, auf das systematisch, methodisch altersgemäß und pädagogisch begründet hingearbeitet werden muss. !!!! (Siehe dazu auch Folien Bildungsmaßnahmen) Richtlinien und Regelungen: Freizeitmaßnahmen 11 Freizeitmaßnahmen
  • 12. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Max. Förderhöhe: 1,68 € Tag/Teilnehmer Kreise/Regionalverb.: SLS: 2,50 | SB: 5,00| MZG: 3,00/2,50 | WND: 4,00 | NK: 2,50/2,00 | HOM: 2,50Gruppengröße: Mind. 6 Kinder im Alter zwischen 6 und 21 Jahren Betreuung: Mind. 2 Erwachsene ab 14 Teiln. BetreuerInnen: Kinder – Verhältnis 1 : 7 (betr. die Zuschussfähigkeit); Ausnahmen sind möglich z.B. bei behinderten Kindern) Bei geschlechtsgemischten Maßnahmen auch Geschlechtermischung bei der Betreuung. Dauer : Mind. 2 und höchstens 21 Tage Richtlinien und Regelungen: Freizeitmaßnahmen Nachweisunterlagen: Ausgefülltes Formular, Teilnahmeliste, sachlicher Bericht entsprechend Formular; Neu: Kann per E-Mail an Land und Landkreis SLS eingereicht werden 12
  • 13. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Maßnahmen ohne Übernachtung werden wie Maßnahmen mit Übernachtung behandelt (Stadtranderholungen). Maßnahmen mit Bildungsanteilen werden als Freizeit gefördert, wenn die Freizeitanteile überwiegen. Eine Bezuschussung aus verschiedenen Haushaltstiteln ist in der Regel nicht zulässig. Freizeiten werden vom Land nach Maßgabe des Haushaltes gefördert D.h., wenn im vorgesehenen Haushaltstitel kein Geld mehr vorhanden ist, kann die Bezuschussung im laufenden Haushaltsjahr verweigert werden. Richtlinien und Regelungen: Freizeitmaßnahmen Weitere Regelungen: 13
  • 14. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen „ Bildungsmaßnahmen sollen methodisch vorbereitete, altersgemäße Veranstaltungen sein, die das Ziel verfolgen, Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen insbesondere allgemeine, politische, soziale, kulturelle, arbeitsweltbezogene gesundheitliche, ökologische und technisch-naturwissenschaftliche Inhalte zu vermitteln. Richtlinie zum KJFG B. Bildungsmaßnahmen 1. Bei Planung und Durchführung sind der Entwicklungsstand der Teilnehmer/innen, die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen zu fördern“ 14 Bildungsmaßnahmen
  • 15. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Das Thema/die zu bearbeitende Fragestellung muss begründet und vor der Veranstaltung eindeutig definiert sein. Die Vermittlung der Bildungsinhalte ist methodisch den Inhalten und den TeilnehmerInnen angemessen zu planen Die Referenten und Referentinnen müssen bezüglich der zu vermittelnden Inhalte und der pädagogischen Anforderungen geeignet sein Die Veranstaltung ist möglichst mit den Teilnehmenden zu reflektieren. In einem Fazit sind die Ergebnisse darzustellen Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen Bildungsmaßnahmen sollten folgende Mindeststandards erfüllen: Richtlinien zum KJFG, Buchstabe A 15
  • 16. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise a) Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt = 16,95 Euro b) Neu: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt = 16,95 Euro aa) Bei gefördertem Bildungsreferenten: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt = 11,28 Euro Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen bb) Neu: Bei gefördertem Bildungsreferenten: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt = 11,28 Euro 16 SLS: 5,00| SB: 4,00| MZG: 4,50 | WND: 25% Land | NK: 4,00 | HOM: 3,50
  • 17. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Max .Förderdauer: 8 Kalendertage Es werden auch Veranstaltungsreihen gefördert, wenn die einzelnen Einheiten thematisch aufeinander bezogen sind. Alter der Teilnehmer*innen: Mindestens 6-26 Jahre Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen Nachweis: Ausgefülltes Antrags/Nachweisformular, Sachlicher Bericht entsprechend Formular (mit Themen, Methode, Verlauf, Ergebnissen, Zeitangaben, Referent*innen incl. deren Qualifikation); Teilnahmeliste, Rechnungsbelege (in Kopie ausreichend) Neu: Statt Belegkopien auch Belegliste möglich Kann per E-Mail an Land und Landkreis SLS eingereicht werden 17
  • 18. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Die konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen, kommerziellen oder ähnlichen Charakter haben Die der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen Zur Erinnerung Nicht förderbar sind Maßnahmen: Die gem. § 9 KJHG die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen nicht berücksichtigen, nicht zum Abbau von geschlechtsbedingten Benachteiligungen beitragen und der Gleichberechtigung der Geschlechter abträglich sind Zudem: Maßnahmen mit über 40 Teilnehmer*innen (in Einzelfällen ist bei innere Differenzierung nach Absprache mit dem Landesjugendamt eine Förderung möglich; gilt auch für Mitarbeiterschulungen) 18
  • 19. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Die Zahl der Betreuer*innen bei Maßnahmen mit Kindern und Jugendlichen Sollte auch bei Bildungsmaßnahmen das Verhältnis von 1 : 7 nicht unterschreiten !!! Bei geschlechtsgemischten Gruppen sollten bei den Erwachsenen auch beide Geschlechter vertreten sein !!! Richtlinien und Regelungen: Bildungsmaßnahmen Auch bei kleinen Gruppen sollten mindestens 2 Betreuer*innen anwesend sein !!! 19
  • 20. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise a) Kinder- und Jugendpsychologie und Pädagogik b) Geschlechtsspezifischer Sozialisation c) Jugendrecht e) Organisation Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen „Diese Maßnahmen sollen ehrenamtliche Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit Methoden der theoretischen und praktischen Bildung vermitteln. Dabei befassen sie sich insbesondere mit: f) Politischer, sozialer und kultureller Bildung g) arbeitsweltbezogenen, gesundheitlich- ökologischen und technisch-naturwissenschaftlichen Fragen“ Richtlinien zum KJFG, Buchstabe A 20 Mitarbeiterschulungen
  • 21. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Das Thema/die zu bearbeitende Fragestellung muss begründet und vor der Veranstaltung eindeutig definiert sein. Die Vermittlung der Bildungsinhalte ist methodisch den Inhalten und den TeilnehmerInnen angemessen zu planen Die Referent*innen müssen bezüglich der zu vermittelnden Inhalte und der pädagogischen Anforderungen geeignet sein Die Veranstaltung ist möglichst mit den Teilnehmenden zu reflektieren. In einem Fazit sind die Ergebnisse darzustellen Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen Mitarbeiterschulungen sollten folgende Mindeststandards erfüllen: 21
  • 22. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise „Anforderungen an die Aufsichtspflicht während Freizeiten“ „Die Herstellung von Musikinstrumenten mit Materialien des Alltags und das Musizieren mit Ihnen im „Kinderorchester“ „Erlebnispädagogisches Klettern - Methode des sozialen Lernens“ Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen Die Schulung Ehrenamtlicher in der Jugendarbeit soll auf die Arbeit mit jungen Menschen vorbereiten und sie qualifizieren. Themen wie werden als Mitarbeiterschulung anerkannt, wenn nachvollziehbar dokumentiert ist, dass sie kompetent vermittelt wurden. 22
  • 23. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise „ Die Reparatur von Feuerwehrschläuchen“ oder „Neue Techniken des Baggerns beim Volleyballspiel“ oder „Sportmedizinische Aspekte bei der Planung und Durchführung des Fußballtrainings mit 10 – 12Jährigen“ Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen Weiter können im Rahmen des KJFG keine Mitarbeiterschulungen gefördert werden, die sich mit Themen außerhalb des Spektrums der Jugendarbeit im Sinne des KJFG befassen. 23
  • 24. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Die konfessionellen, gewerkschaftlichen, sportlichen, parteipolitischen, kommerziellen oder ähnlichen Charakter haben Die der unmittelbaren beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen Zur Erinnerung Nicht förderbar sind Maßnahmen: Die gem. § 9 KJHG die unterschiedlichen Lebenslagen von Jungen und Mädchen nicht berücksichtigen, nicht zum Abbau von geschlechtsbedingten Benachteiligungen beitragen und der Gleichberechtigung der Geschlechter abträglich sind Zudem: Maßnahmen mit über 40 TeilnehmerInnen (in Einzelfällen ist bei innere Differenzierung nach Absprache mit dem Landesjugendamt eine Förderung möglich; gilt auch für Mitarbeiterschulungen) 24
  • 25. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise a) Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt = 19,75 Euro b) Neu: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt = 19,75Euro aa) Bei gefördertem Bildungsreferenten: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm 4,5 Std./Tag und mehr beträgt = 14,08 Euro Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen bb) Neu: Bei gefördertem Bildungsreferenten: Max. Förderhöhe pro Teilnehmer*in/Tag, wenn das Schulungsprogramm zwischen 2 und 4,5 Std./Tag beträgt = 14,08 Euro 25 SLS: 5,50 | SB: 5,00 | MZG: 4,50 | WND: 25% Land | NK: 6,50 | HOM: 4,50
  • 26. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Max .Förderdauer: 8 Kalendertage Es werden auch Veranstaltungsreihen gefördert, wenn die einzelnen Einheiten thematisch aufeinander bezogen sind. Alter der Teilnehmer*innen: Mindestens 15 Jahre Nachweis: Ausgefülltes Antrags/Nachweisformular, Sachlicher Bericht entsprechend Formular (mit Themen, Methode, Verlauf, Ergebnissen, Zeitangaben, Referent*innen incl. deren Qualifikation); Teilnahmeliste, Rechnungsbelege (in Kopie ausreichend) Neu: Statt Belegkopien auch Belegliste möglich Kann per E-Mail an Land und Landkreis SLS eingereicht werden Richtlinien und Regelungen: Mitarbeiterschulungen 26
  • 27. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Es sind die einschlägigen Gesetze und weiteren Regelungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen!!! (insbesondere Jugendschutzgesetz, Aufsichtspflicht, Rechte der Eltern) Wird grob fahrlässig oder bewusst dagegen verstoßen, kann die Förderung verweigert werden!!! Richtlinien und Regelungen: Maßnahmen allgemein Für alle Maßnahmen mit Kindern- und Jugendlichen gilt weiter: 27 Die Regelungen des § 72a des SGB 8 sind zu berücksichtigen!!! (Trägervereinbarung!) Maßnahmen allgemein
  • 28. MaßnahmenförderungdurchLandundKreiseMaßnahmenförderungdurchLandundKreise Fahrt (grundsätzlich preiswerteste Variante, ansonsten ggf. Begründung) Bei Mitarbeiterschulung und Bildung nur bis 150 km (ein Weg) Verpflegung im Rahmen der üblichen Kosten (kein Sternerestaurant, aber z.B. auch keine Alkoholika) Übernachtung Arbeitsmaterialien (Verbrauchsmaterialien, keine langlebigen Anschaffungen) Richtlinien und Regelungen: Anerkennung von Kosten Für alle 3 Maßnahmetypen gilt: Alle Kosten , die unmittelbar mit der Durchführung der Maßnahme in Verbindung stehen. Raummiete Honorare (bis max. 40,- €; in Ausnahmen in Absprache darüber hinaus) Bei Unsicherheit immer die Zentralstelle oder das zuständige Amt konsultieren Weitere Kosten für Durchführung, Vor- und Nachbereitung 28
  • 29. MaßnahmenförderungdurchLandundKreise Weitere Fördermöglichkeiten Toto-Mittel beim Sozialministerium 29 Materialkosten für Bildung und Freizeit Kinder- und Jugendtage/Wettbewerbe Betriebskosten Einrichtungen von Jugendräumen Neubau, Umbau, Renovierung Personalkosten anerkannter Träger der Jugendarbeit Modellmaßnahmen, besondere Projekte Übernahme des Eigenanteils von jungen Menschen Weitere Förderbereiche Land: Kreise: