Droidcon 2010: Protecting Android-Apps under German law - Wie man seine Rechte an App Entwicklung wirksam schuetzt. Rechtsanwalt Jan Schneider, Kanzlei LLR Legerlotz Laschet
Protecting Android-Apps under German law
Wie man seine Rechte an App-Entwicklungen wirksam schütz
RA Jan Schneider, Kanzlei LLR Legerlotz Laschet
Egal ob freiberuflicher Softwareentwickler oder Entwicklungsunternehmen: Die Rechte an den entwickelten Applikationen müssen wirksam geschützt werden. Der Dozent erklärt prägnant und für Nichtjuristen verständlich, welche Maßnahmen Softwareentwickler unbedingt treffen sollten.
Themenübersicht:
- Inhalt und Reichweite des Urheberrechtsschutzes; sonstige Schutzrechte
- Angestellte Entwickler: Wem steht das Recht an den entwickelten Apps zu?
- Vertraglicher Schutz und Vergabe von Nutzungs- oder Verwertungsrechten an Dritte (mit Tricks zur Vertragsgestaltung)
- Durchsetzung der eigenen Rechte
Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
– Ausgangspunkt: der Urheberschutz / Copyright Protection
– Besonderer Schutz für Computerprogramme / Statutory Protection for Computer Programs
– Umfang des Urheberrechtsschutzes / Scope of Protection
– Wer ist Urheber? Who is Author?
– Situation in Arbeitsverhältnissen / Labour Contracts
– Rechte des Urhebers / Creator‘s Right
II. Schutz der Rechte an App-Entwicklungen / Protection of Rights
– Gesetzlicher Schutz / Statutory Protection Rights
– Vertraglicher Schutz im Rahmen der Rechteverwertung / Protection by Contract
Ähnlich wie Droidcon 2010: Protecting Android-Apps under German law - Wie man seine Rechte an App Entwicklung wirksam schuetzt. Rechtsanwalt Jan Schneider, Kanzlei LLR Legerlotz Laschet
Open Source-Lizenzen - Rechtsfragen der GNU General Public LicensePraetor Intermedia
Ähnlich wie Droidcon 2010: Protecting Android-Apps under German law - Wie man seine Rechte an App Entwicklung wirksam schuetzt. Rechtsanwalt Jan Schneider, Kanzlei LLR Legerlotz Laschet (13)
Droidcon 2010: Protecting Android-Apps under German law - Wie man seine Rechte an App Entwicklung wirksam schuetzt. Rechtsanwalt Jan Schneider, Kanzlei LLR Legerlotz Laschet
1. Android-
Rechte an Android-Entwicklungen
wirksam schützen
Android-
Protecting Android-Apps under German law
RA Jan Schneider
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte Köln
droidcon Berlin, 27. Mai 2010
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 1
2. Übersicht / Overview
I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
– Ausgangspunkt: der Urheberschutz / Copyright Protection
– Besonderer Schutz für Computerprogramme / Statutory Protection
for Computer Programs
– Umfang des Urheberrechtsschutzes / Scope of Protection
– Wer ist Urheber? Who is Author?
– Situation in Arbeitsverhältnissen / Labour Contracts
– Rechte des Urhebers / Creator‘s Rights
App-
II. Schutz der Rechte an App-Entwicklungen / Protection of Rights
– Gesetzlicher Schutz / Statutory Protection Rights
– Vertraglicher Schutz im Rahmen der Rechteverwertung / Protection
by Contract
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 2
3. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Ausgangspunkt: Der Urheberschutz / Copyright Protection
Schutz des geistigen Eigentums (protection of intellectual property)
§ 1 UrhG: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
– geschützt ist das „Werk“, d. h. die persönliche geistige Schöpfung
– Voraussetzung: ausreichende Gestaltungshöhe (sufficient “level of
originality“), die sich vom „Durchschnittskönnen“ abhebt.
– § 2 Abs. 1 UrhG: „Zu den geschützten Werken der Literatur,
Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere … Sprachwerke, wie
Schriftwerke, Reden und Computerprogramme“
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 3
4. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Ausgangspunkt: Der Urheberschutz / Copyright Protection
§ 1 UrhG: „Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst
genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.“
Problem bei Computerprogrammen ggf.:
– Gestaltungshöhe ggf. schwer ermittelbar Situation „früher“: ggf.
kein Werk i. S. d. Urheberrechts kein Urheberschutz
– Jedoch:
hohe wirtschaftliche Bedeutung von Software
Verletzbarkeit des Werkes aufgrund leichter Kopierbarkeit der
Softwareentwicklung
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 4
5. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Daher: Besonderer Schutz für Computerprogramme: § 69a UrhG
(Statutory Protection for Software Programs)
– § 69a Abs. 3 UrhG:
„Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle
Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen
geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer
Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht
qualitative oder ästhetische, anzuwenden.“
Auch „einfache“ bzw. kleine Softwareentwicklungen werden
geschützt
Urheberschutz bei Softwareentwicklungen ist die Regel
Apps/
Auch Apps/Widgets unterliegen in aller Regel dem
Urheberschutz!
Apps/
Apps/Widgets are most likely under statutory copyright protection!
protection!
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 5
6. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Besonderer Schutz für Computerprogramme: § 69a UrhG
(Statutory Protection for Software Programs)
– Grundlage: EG-Richtlinie 2009/24/EG vom 23.04.2009 über den
Rechtsschutz an Computerprogrammen:
Directive 2009/24/EC of 23 April 2009 on the legal protection of
computer programs
“In accordance with the provisions of this Directive, Member States
shall protect computer programs, by copyright, as literary works
within the meaning of the Berne Convention for the Protection of
Literary and Artistic Works. For the purposes of this Directive, the
term ‘computer programs’ shall include their preparatory design
material.”
– Richtlinie ist innerhalb der EG ganz überwiegend umgesetzt
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 6
7. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Umfang des Urheberschutzes / Scope of Protection
– Programmcode (Source Code und Object Code)
– Entwicklungsmaterialien (development material) wie Struktogramme,
Ablaufpläne etc.; Grobkonzept, ggf. bereits Pflichtenheft (streitig)
– idR auch Hersteller- und Anwenderdokumentation (nach § 2 UrhG)
– Voraussetzung: Werk muss „Gestalt“ angenommen haben (in der
Regel in Form von Programmcode)
– In der Regel nicht geschützt (no protection for): Ideen, Methoden,
Konzepte, Know-how
– ggf. ebenfalls nicht geschützt: reine HTML-Seiten
– WICHTIG: Schutz besteht „automatisch“, d. h. eine Anmeldung der
App-Entwicklung ist nicht erforderlich
Urheberschutz besteht spätestens mit Vollendung der
Softwareentwicklung, oftmals bereits währenddessen
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 7
8. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Wer ist Urheber?
author/ law?
Who is the author/creator in the meaning of German/EU copyright law?
– § 7 UrhG Urheber (creator) ist die natürliche Person, welche die
App entwickelt hat (natural person who has developed the App).
– keine Übertragbarkeit – Urheberrecht wird vererbt (§ 28 Abs. 1 UrhG)
– mehrere Entwickler (multiple developers): § 8 Abs. 1 UrhG In der
Regel Miturheber (joint authors);
gemeinsame Bestimmung der Miturheber über das Werk
Jedoch: alleinige Urheberschaft bei gesonderter Verwertbarkeit der
Entwicklungsanteile
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 8
9. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Situation in Arbeitsverhältnissen (!)
Legal situation with regard to labour contracts
– § 69b UrhG: Ausschließlich der Arbeitgeber ist zur Ausübung der
Rechte an dem im Rahmen des Arbeitsverhältnisses entwickelten
Computerprogramm berechtigt („gesetzliche Lizenz“; „statutory
license“ for employer)
– abweichende Vereinbarungen sind möglich
– ggf. Recht des Entwicklers auf angemessene Vergütung, falls seine
Entwicklung dem Unternehmen einen außerordentlich hohen Gewinn
beschert (§ 32a UrhG, „Bestsellerparagraph“)
– Wichtig: § 69b UrhG gilt erst ab Eintritt in das Arbeitsverhältnis
vorherige Entwicklungen dokumentieren!
ggf. vorherige Entwicklungen im Arbeitsvertrag nennen!
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 9
10. I. Rechtliche Grundlagen / Legal Basics
Rechte des Urhebers / Creator‘s Rights
– Alleiniges Recht zur Nutzung und Verwertung (§§ 15 ff. UrhG), insb.
Vervielfältigung – z. B. Duplizierung des Programmcodes
Verbreitung – z. B. Vertrieb der Software über den Handel
Ausstellung
öffentliche Zugänglichmachung – z. B. Bereitstellung der Android-App
zum Download
und viele mehr…
– § 31 UrhG: Recht zur Einräumung von Nutzungsrechten
wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts!
Einräumung von Nutzungsrechten über „Lizenzvertrag“
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 10
11. II. Schutz der Rechte / Protection of Rights
Rights,
Gesetzlicher Schutz / Statutory Protection Rights, u. A. durch
– § 97 UrhG: Bei Verletzung des Urheberrechts Beseitigungs- und
Unterlassungsansprüche, ggf. auch Schadensersatz
– ggf. Strafbarkeit nach § 109 UrhG bei unerlaubter Verwertung
urheberrechtlich geschützter Werke
– § 101 UrhG: Auskunftsanspruch (bei Rechtsverletzungen in
„gewerblichem Ausmaß“)
– § 101a UrhG: Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 11
12. II. Schutz der Rechte / Protection of Rights
Vertraglicher Schutz im Rahmen der Rechteverwertung
Protection by Contract
Ausgangspunkt: § 31 UrhG Recht zur Einräumung von Nutzungs- bzw.
Verwertungsrechten, z. B.
– Einräumung umfassender oder gar ausschließlicher Verwertungsrechte
(exclusive rights of use and exploitation) an der App durch den
Softwarehersteller an den Auftraggeber (z. B. TK-Unternehmen)
– Einräumung umfassender oder ausschließlicher Verwertungsrechte durch den
freien App-Entwickler an das Vertriebsunternehmen
– Einräumung einfacher Nutzungsrechte (non-exclusive rights of use) des
Herstellers, Vertriebspartners oder Auftraggebers (z. B. Betreiber des App-
Stores) an seine Endkunden, welche die App aus dem Store herunterladen
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 12
13. II. Schutz der Rechte / Protection of Rights
Vertraglicher Schutz im Rahmen der Rechteverwertung
Protection by Contract
Wichtige Schutzmaßnahmen:
– Sorgfältigste vertragliche Formulierung der Rechteeinräumung bzw. -
license,
übertragung / careful wording of scope of license
– auch ggf. über die gesamte Rechteeinräumungskette (freier
Entwickler/Softwarehersteller Auftraggeber Endkunde) hinweg
Was darf der Auftraggeber/Vertriebspartner mit der App tun? Z. B.
uneingeschränkter (auch zeitlich/räumlich)?
Vertrieb an Reseller und/oder Endkunden?
Auch Weiterentwicklung
Weiterentwicklung?
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 13
14. II. Schutz der Rechte / Protection of Rights
Vertraglicher Schutz im Rahmen der Rechteverwertung
Protection by Contract
Wichtige Schutzmaßnahmen:
– enge und möglichst abschließende Beschreibung der Nutzungsrechte
and/
/ close and final description of rights of use and/or exploitation
welche Nutzungshandlungen sind dem Käufer, Endkunden etc. erlaubt,
welche nicht?
z. B. Verbot des Weitervertriebs an Zwischenhändler;
z. B. Beschränkung des App-Vertriebs auf den Upload der App in den
App-Store;
z. B. Recht, den Endkunden einfache Nutzungsrechte einzuräumen
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 14
15. II. Schutz der Rechte / Protection of Rights
Vertraglicher Schutz im Rahmen der Rechteverwertung
Protection by Contract
Wichtige Schutzmaßnahmen:
– WICHTIG: Enthält die App Drittinhalte oder Schutzrechte Dritter – z.
B. Firmenlogo der Autovermietung bei Autovermietungs-App –, an
denen ggf. nur eingeschränkte Rechte vergeben werden können?
Welche dieser Rechte hat der Entwickler vom Dritten (z. B.
Autovermietung) überhaupt erhalten?
Welche dieser Rechte darf der Entwickler an den Auftraggeber geben?
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 15
16. II. Schutz der Rechte / Protection of Rights
Vertraglicher Schutz im Rahmen der Rechteverwertung
Protection by Contract
Wichtige Schutzmaßnahmen:
– Klarstellung, welche Rechte beim Urheber bzw. Rechteinhaber
verbleiben
Z. B. Erteilung weiterer Verwertungsrechte (z. B. an andere Auftraggeber
oder Vertriebsgesellschaften) erlaubt?
Wichtig für den App-Entwickler: Klarstellung, dass Ideen, Know-how etc.
weiter verwendet werden dürfen, z. B. zur Entwicklung ähnlicher Apps für
weitere Auftraggeber.
– Regelung z. B. im App-Entwicklungsvertrag, im Lizenzvertrag oder im
Vertriebsvertrag möglich; Achtung: AGB-Regelungen Auftraggeber
bzw. der App-Store-Betreiber beachten!
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 16
17. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
listening.
Thank you for listening.
details:
Kontaktdaten / contact details:
RA Jan Schneider
LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte Köln
Telefon +49 (0)151 24 00 67 19
E-Mail jan.schneider@llr.de
droidcon Berlin Schutz der Rechte an RA Jan Schneider
27. Mai 2010 App-
App-Entwicklungen 17