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Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM MA
1
Skript AO II – Erhebungsverfahren -
Steuererhebung, Erlöschen, Zinsen
Überblick
- Steuerliches Erhebungsverfahren (Zahlung, Aufrechnung, Zahlungserlass, Verzin-
sung, Säumniszuschläge; Sicherheitsleistung)
- AO-Skript von Weerth Teil I und Teil II; hier: Teil I S. 6 - 22
- Wiederholung und neu (Steuerpflichtverhältnis, Steuerschuldverhältnis, Erlöschen
der Steuerschuld, Zahlung und Zahlungsarten, Aufrechnung, Erlass, etc.)
- Erlöschen der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 47 AO:
„Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch
Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjähr-
ung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei
auflösend bedingten Ansprüchen.“
- Aufrechnung nach § 226 AO Verweis auf § 387 BGB ff.
- Aufrechnungsverbote
- Zahlung (§§ 224 ff. AO)
- Zahlungsverjährung (§ 228 AO): 5 Jahre
- Festsetzungsverjährung (§§ 169 – 171 AO)
- Beginn, Ende, Unterbrechung, Wirkung der Zahlungsverjährung (§§ 229 - 232 AO)
- § 232 AO: Wirkung der Verjährung
„Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis
und die von ihm abhängenden Zinsen.“
Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM MA
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- Erlass (§§ 163, 227 AO) bei der Erhebung oder nach Festsetzung
- Kriterien für Erlass (aus Billigkeit): Würdigkeit und Begründetheit, vgl. AEAO
- Hinweis: Hilfs- und Lehrmittel:
Lehrbuch, Kommentar, AEAO, AO-DV (Zoll), BMF-Schreiben,
OFD-Verfügungen, Urteile v. FG, BFH
- Säumniszuschläge § 240 AO
- Zinsen (§§ 233 – 239 AO)
- Grundsatz der Verzinsung, § 233 AO
„Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit
dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§
3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.“
- Zinsarten und deren Berechnung (Erarbeitung durch die Studenten)
§ 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen
§ 234 Stundungszinsen
§ 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern
§ 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
§ 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung
§ 238 Höhe und Berechnung der Zinsen
§ 239 Festsetzung der Zinsen
- Sicherheitsleistung §§ 241 – 248 AO (Erarbeitung durch die Studenten?)
§ 241 Art der Sicherheitsleistung
§ 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln
§ 243 Verpfändung von Wertpapieren
§ 244 Taugliche Steuerbürgen
§ 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte
§ 246 Annahmewerte
§ 247 Austausch von Sicherheiten
§ 248 Nachschusspflicht

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  • 2. Diplom-Finanzwirt (FH) Dr. Carsten Weerth BSc LLM MA 2 - Erlass (§§ 163, 227 AO) bei der Erhebung oder nach Festsetzung - Kriterien für Erlass (aus Billigkeit): Würdigkeit und Begründetheit, vgl. AEAO - Hinweis: Hilfs- und Lehrmittel: Lehrbuch, Kommentar, AEAO, AO-DV (Zoll), BMF-Schreiben, OFD-Verfügungen, Urteile v. FG, BFH - Säumniszuschläge § 240 AO - Zinsen (§§ 233 – 239 AO) - Grundsatz der Verzinsung, § 233 AO „Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) werden nur verzinst, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist. Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4) und die entsprechenden Erstattungsansprüche werden nicht verzinst.“ - Zinsarten und deren Berechnung (Erarbeitung durch die Studenten) § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen § 234 Stundungszinsen § 235 Verzinsung von hinterzogenen Steuern § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen § 239 Festsetzung der Zinsen - Sicherheitsleistung §§ 241 – 248 AO (Erarbeitung durch die Studenten?) § 241 Art der Sicherheitsleistung § 242 Wirkung der Hinterlegung von Zahlungsmitteln § 243 Verpfändung von Wertpapieren § 244 Taugliche Steuerbürgen § 245 Sicherheitsleistung durch andere Werte § 246 Annahmewerte § 247 Austausch von Sicherheiten § 248 Nachschusspflicht