Medizinal Cannabis I Glossar I Aurora Deutschland
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• In welchen Fällen müssen Daten zur #Begleiterhebung übermittelt werden?
• Welche Daten müssen im Rahmen der Begleiterhebung übermittelt werden?
Mehr zur Definition in unserem Glossar für Medizinal Cannabis
2. BEGLEITERHEBUNG
Mit dem am 10. März 2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und
anderer Vorschriften hat der Gesetzgeber die Möglichkeiten zur Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu
Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erweitert. Darüber hinaus wird das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit dem Gesetz beauftragt, eine nicht-interventionelle
Begleiterhebung zur Anwendung von Cannabisarzneimitteln durchzuführen. Ärztinnen und Ärzte übermitteln
dafür dem BfArM die für die Begleiterhebung erforderlichen Daten in anonymisierter Form. Über diese
Übermittlung ist die oder der Versicherte vor Verordnung von Cannabisarzneimitteln von der Vertragsärztin
oderdemVertragsarztzuinformieren.
Datenumfang und Verfahren zur Begleiterhebung werden durch Rechtsverordnung vom 23.03.2017
geregelt.
Der Datenumfang wird in § 1 der am 29.03.2017 im Bundesgesetzblatt verkündeten Rechtsverordnung zur
Begleiterhebung(CanBV)benannt.
Quelle:https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Begleiterhebung/_node.html(Stand:03.09.2019)
3. BEGLEITERHEBUNG
EshandeltsichumfolgendeDaten:
1. Alter zum Zeitpunkt des Therapiebeginns und Geschlecht der oder des
Versicherten.
2. Diagnose gemäß dem Diagnoseschlüssel ICD-10, die die Verordnung der
Leistung nach § 31 Absatz 6 Satz 1 des SGB V begründet sowie alle
weiterenDiagnosengemäßICD-10.
3. Dauer der Erkrankung oder Symptomatik, die die Verordnung der Leistung
nach§31Absatz6Satz1SGBVbegründet.
4. Angaben zu vorherigen Therapien, einschließlich der Beendigungsgründe
wie mangelnder Therapieerfolg, unverhältnismäßige Nebenwirkungen,
Kontraindikationen.
ZuBeginnder
Therapiemit
Cannabisarzneimitt
elnsindnochkeine
DatenimRahmen
derBegleiterhebung
zuübermitteln.
Quelle:https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Begleiterhebung/_node.html(Stand:03.09.2019)
4. BEGLEITERHEBUNG
5. Angaben, ob eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes zur ärztlich begleiteten
SelbsttherapiemitCannabisvorlagundobvondieserGebrauchgemachtwurde.
6.FachrichtungderverordnendenVertragsärztinoderdesverordnendenVertragsarztes.
7.genaueBezeichnungderverordnetenLeistungnach§31Absatz6Satz1desSGBV.
8. Dosierung, einschließlich Dosisanpassungen, und Art der Anwendung der verordneten Leistung nach § 31
Absatz6Satz1SGBV.
9.TherapiedauermitderverordnetenLeistungnach§31Absatz6Satz1SGBV.
10.AngabeparallelverordneterLeistungenwieArzneimittelnachWirkstoffenoderphysikalischeTherapien,
11.AuswirkungderTherapieaufdenKrankheits-oderSymptomverlauf.
12. Angaben zu Nebenwirkungen, die während der Therapie mit verordneten Leistungen nach § 31 Absatz 6
Satz1SGBVauftraten.
13.gegebenenfallsAngabevonGründen,diezurBeendigungderTherapiegeführthaben.
14.AngabenzurEntwicklungderLebensqualitätderoderdesVersicherten.
Quelle:https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis/Begleiterhebung/_node.html(Stand:03.09.2019)