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Versicherungsschutz
für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete
Was sind Katastrophen-, Kriegs- und
Krisengebiete?
Alle Gebiete der Welt mit besonderem
Gefährdungspotenzial aufgrund
Politischer Unruhen
Krieg oder kriegerischer
Auseinandersetzungen
Medizinischer Gefahren (Seuchen,
Epidemien)
Naturkatastrophen (Überschwemmungen,
Stürme, Erdbeben usw.)
Großschadenereignissen
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfkriterien Versicherungsschutz
1. Besteht grundsätzlich Schutz in diesen
Gebieten oder gibt es Einschränkungen im
Geltungsbereich der Versicherungen?
2. Besondere Leistungsausschlüsse: Sind
bestimmte Gefahren oder Ereignisse vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen?
3. Beschränken oder erweitern Kriegsklauseln
den Versicherungsschutz?
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
1. Einschränkungen im Geltungsbereich
Generelle Länderausschlüsse
Bsp.: In Afghanistan, im Iran und im Irak
besteht kein Versicherungsschutz
Ausschlüsse für Länder mit Reisewarnung
des Auswärtigen Amtes
Ausschluss von Ländern, in denen Krieg
herrscht, an dem Großmächte beteiligt sind
(Großmächteklausel)
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Reisewarnung Beispiel 1
In Ländern, für die vom Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung
ausgesprochen wurde, besteht kein
Versicherungsschutz. Befindet sich eine
versicherte Person zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet
der Versicherungsschutz 7 Tage nach
Bekanntgabe der Reisewarnung.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Reisewarnung Beispiel 2
In Ländern, für die vom Auswärtigen Amt der
Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung
ausgesprochen wurde, besteht kein
Versicherungsschutz. Versicherte Personen, die
sich in einem Land aufhalten, für das erst nach
Beginn des Versicherungsschutzes eine
Reisewarnung ausgesprochen wird, sind von
dieser Regelung nicht betroffen. Diese
Regelungen gelten für eventuell mitversicherte
Familienangehörige entsprechend.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Beispiel: Großmächteklausel
Die Versicherung gilt nicht, wenn an derartigen
Ereignissen mindestens zwei der folgenden fünf
Großmächte – USA, Großbritannien, Frankreich,
GUS sowie Rot-China oder die UNO – beteiligt
sind; dabei wird der Versicherungsschutz bei
einer Beteiligung der UNO lediglich bei der
Schlichtung von Unruhen noch nicht ausge-
schlossen, sondern nur dann, wenn bei einer
Beteiligung der UNO eine der an den Unruhen
beteiligten Parteien zum „Aggressor“ erklärt wird.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
2. Besondere Leistungsausschlüsse
Genereller Ausschluss von Gefahren aus
Kriegs-, Bürgerkriegs- oder kriegs-
ähnlichen Ereignissen
Genereller Ausschluss von Gefahren aus
Unruhen, terroristischen oder politischen
Gewalthandlungen
Ausschluss von Gefahren aus dem Einsatz
von ABC-Waffen
Ausschluss von bestimmten medizinischen
Gefahren und Erkrankungen
(beispielsweise HIV/AIDS, Ebola, Pandemien)
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Beispiel Ausschluss Kriegsgefahren
Nicht versichert sind die Gefahren …
5.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder
kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die
sich unabhängig vom Kriegszustand aus der
feindlichen Verwendung von Kriegswerk-
zeugen sowie aus dem Vorhandensein von
Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser
Gefahren ergeben;
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Beispiel Ausschluss Terrorgefahr
Nicht versichert sind die Gefahren …
5.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen,
terroristischen oder politischen Gewalt-
handlungen, unabhängig von der Anzahl der
daran beteiligten Personen, Aufruhr und
sonstigen bürgerlichen Unruhen;
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Beispiel Ausschluss medizinische
Gefahren
Nicht versichert sind …
Schäden durch Pandemien
Keine Leistungspflicht besteht für …
Tuberkulose, AIDS und alle damit
verbundenen Krankheiten.
Tropenkrankheiten, z.B.: Malaria, Gelbfieber,
Cholera, Ruhr, Lepra.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Beispiel Ausschluss ABC- Waffen
Nicht versichert sind die Gefahren …
5.4 aus der Verwendung von chemischen,
biologischen, biochemischen Substanzen oder
elektromagnetischen Wellen als Waffen mit
gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne
Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen;
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
3. Kriegsklauseln
Kriegsklauseln können den Leistungsumfang
beschränken oder erweitern, es gibt
Regelungen zum Geltungsbereich und
Regelung zu Gefahren und Ereignissen
Unterscheidung zwischen aktivem und
passivem Kriegsrisiko
Unterscheidung zwischen Boden- und
Luftkriegsrisiko
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Aktives vs. passives Kriegsrisiko
Ausschluss von Folgen aus der aktiven
Teilnahme an Kriegs- oder Bürgerkriegs-
ereignissen.
Problem: keine eindeutige Definition
Aktiv ist die Teilnahme, wenn jemand selbst
zur Waffe greift. Auch die Teilnahme an
Protestveranstaltungen kann dazu gehören.
Aktiver Teilnehmer kann auch sein, wer auf
Seiten einer kriegführenden Partei Anlagen,
Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen
oder andere Materialien liefert, transportiert
oder sonst damit umgeht.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Boden- und Luftkriegsrisiko
Das Bodenkriegsrisiko beinhaltet alle
Gefahren zu Land (auch aus der Luft)
Das Luftkriegsrisiko beinhaltet die Gefahren
während der Benutzung von Luftfahrzeugen
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung: „normale Reiseversicherung“
Fall 1: Tarif Young Travel der Hanse Merkur
Versicherungsbedingungen einer normalen
Reiseversicherung für junge Leute für Reisen bis
5 Jahre
Testsieger (Note 1,2) sehr gut für Studenten,
Au-pair und Work & Travel
Test von Versicherungen für längere Auslands-
aufenthalte
Finanztest, September 2013
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung: Tarif Young Travel
Einschränkungen im Geltungsbereich?
Nein
Besondere Leistungsausschlüsse?
Ja
Kriegsklauseln?
Nein
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Leistungsausschluss Krankenversicherung
Wir leisten nicht für:
3.2.3 solche Krankheiten einschließlich ihrer
Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die
durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder
aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und
nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz
eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten
Kriegsereignisse oder innere Unruhen dann,
wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik
Deutschland – vor Reisebeginn – für das
jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht;
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Leistungsausschluss Haftpflicht-, Unfall-, Notfall-
und Reisegepäckversicherung
In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz
eingeschränkt oder ausgeschlossen?
5.3 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse
Soweit im Abschnitt II. nicht anders geregelt, wird
Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden durch
Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere
Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung,
Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand
sowie durch Elementarereignisse. Weiterhin besteht
kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die durch
Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen
Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern Sie
oder versicherte Personen aktiv daran teilnehmen.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Leistungsausschluss Unfallversicherung
Wir leisten nicht für:
3.1.3 Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegs-
oder Bürgerkriegsereignisse oder in Verbindung mit
terroristischen Anschlägen verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte
Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs-
oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt jedoch
nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet
zum Zeitpunkt des Reiseantrittes bereits Krieg oder
Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive
Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle
durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische
Waffen).
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Fazit Young Travel
Auch wenn es sich bei dem Tarif Young
Travel um eine Versicherung mit guten
Testnoten handelt, ist die Versicherung in
dieser Form nicht für Einsätze in
Katastrophen-, Kriegs- und Krisen-
gebieten geeignet.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung: AIDWORKER-AKV
Fall 2: AIDWORKER-Auslandskranken-
versicherungen
AIDWORKER24
AIDWORKER24-RK
AIDWORKER24-DR
AIDWORKER-EH
AIDWORKER-PLUS
AIDWORKER-PLUS-RK
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung: AIDWORKER-AKV
Einschränkungen im Geltungsbereich?
Nein, Beschränkung in AVBs wird in den
besonderen Bedingungen wieder aufgehoben
(hier: Reisewarnung)
Besondere Leistungsausschlüsse?
Nein, Ausschlüsse in AVBs werden in den
besonderen Bedingungen wieder aufgehoben
(hier: Ausschluss Kriegsereignisse)
Kriegsklauseln?
Nein
Geeignet für Kriegs- und Krisengebiete
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung: AIDWORKER-H
Fall 3: AIDWORKER-Haftpflichtbedingungen
Einschränkungen im Geltungsbereich?
Ja, Großmächteklausel
Besondere Leistungsausschlüsse?
Nein
Kriegsklausel?
Nein
Geeignet für Kriegs- und Krisengebiete,
so lange kein Krieg unter Großmächten
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung AIDWORKER-U
Fall 4: AIDWORKER-Unfallbedingungen
Vorab:
Im Bereich der Unfallversicherung sind
Versicherer sehr restriktiv. Trotz intensiver
Bemühungen haben wir keine Lösung
gefunden, die allen Ansprüchen unserer
Kunden gerecht wird. AIDWORKER-
Unfallversicherungen gibt es deswegen mit
zwei unterschiedlichen Bedingungswerken.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung: AIDWORKER-U/Generali
Fall 4.1: AIDWORKER-Unfallbedingungen über
Generali Versicherung
Einschränkungen im Geltungsbereich?
Ja, Großmächteklausel und Länderausschluss
Afghanistan, Iran und Irak für Gefahren aus
Kriegsrisiko
Besondere Leistungsausschlüsse?
Ja, aber teilweise wieder aufgehoben durch
Kriegsklausel
Kriegsklausel?
Ja
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Leistungsausschluss Unfallversicherung 1
Nicht unter den Versicherungsschutz fallen:
§2. I.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der
Versicherte auf Reisen im Ausland überraschend von
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird.
Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des
vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder
Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich
der Versicherte aufhält.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Leistungsausschluss Unfallversicherung 2
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch
Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder
Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive
Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle
durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem
Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den
Ländern China, Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
Bei Terroranschlägen, die außerhalb der Territorien von
Krieg führenden Parteien ausgeführt werden, beruft
sich der Versicherer nicht auf diesen Ausschluss.
Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf
Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Kriegsklausel Generali – Einschlüsse
In Abänderung der AUB erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf Unfälle, die dem
Versicherten durch Kriegsereignisse
zustoßen, ohne dass er zu den aktiven
Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg
gehört (passives Kriegsrisiko).
Mitversichert sind Unfälle durch Terror-
anschläge im ursächlichen Zusammenhang
mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außer-
halb der Territorien der kriegführenden
Parteien ausgeführt werden.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Kriegsklausel Generali – Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
a) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische
oder chemische Waffen).
b) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder
kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten
(China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland,
USA).
c) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder
Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem der Versicherte
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die
Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates
stattfinden.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Prüfung: AIDWORKER-U/Würzburger
Fall 4.2: AIDWORKER-Unfallbedingungen über
Würzburger Versicherung
Einschränkungen im Geltungsbereich? Nein
Besondere Leistungsausschlüsse?
Ja, aber teilweise wieder aufgehoben durch
Kriegsklausel
Kriegsklausel? Ja
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Leistungsausschluss Unfallversicherung 1
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle:
5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch
Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind.
Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die
versicherte Person auf Reisen im Ausland
überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen
betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am
Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges
oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem
sich die versicherte Person aufhält.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Leistungsausschluss Unfallversicherung 2
Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch
Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder
Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive
Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle
durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem
Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den
Ländern China, Deutschland, Frankreich,
Großbritannien, Japan, Russland oder USA.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Kriegsklausel Würzburger – Einschlüsse
In Abänderung der AUB erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf Unfälle, die dem
Versicherten durch Kriegsereignisse
zustoßen.
Mitversichert sind Unfälle durch Terror-
anschläge in ursächlichem Zusammenhang
mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außer-
halb der Territorien der kriegführenden
Parteien ausgeführt werden.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Kriegsklausel Würzburger – Ausschlüsse
Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
a) Unfälle von aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder
Bürgerkrieg und von Kriegsberichterstattern in kriegsgefährdeten
Gebieten.
b) Unfälle bei Benutzung von Luftfahrzeugen
c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder
chemische Waffen),
d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegs-
ähnlichen Zustand zwischen den Weltmächten (China,
Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland, USA),
e) Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, dessen
Staatsangehörigkeit der Versicherte hat oder in dem der
Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat,
als kriegführende Partei beteiligt ist, oder wenn die Kriegs-
ereignisse auf dem Gebiet dieses Staates statt finden.
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Fazit: AIDWORKER-U
Beide Lösungen eigenen sich für den Einsatz
in Kriegs- und Krisengebieten
Die Generali-Lösung versichert auch das
passive Luftkriegsrisiko, deckt aber keine
Kriegsrisiken in Afghanistan, Iran und Irak ab
Die Würzburger-Lösung bietet ein weltweite
Deckung, allerdings nur für das passive
Bodenkriegsrisiko
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Resümee
Als Organisation, die Menschen in Konflikt-
zonen entsendet, benötigen Sie
professionellen Versicherungsschutz
Überprüfen Sie Ihren Schutz mit Hilfe der
vorgestellten Prüfkriterien
Entscheiden Sie sich im Zweifelsfall für unsere
AIDWORKER-Tarife
Mit AIDWORKER sind Sie weltweit gut
versichert
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
Vielen Dank für Ihr Interesse!
Reinhard Bellinghausen
Dr. Walter GmbH
Eisenerzstraße 34
53819 Neunkirchen-
Seelscheid
bellinghausen@dr-walter.com
3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
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Versicherungsschutz für Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete

  • 2. Was sind Katastrophen-, Kriegs- und Krisengebiete? Alle Gebiete der Welt mit besonderem Gefährdungspotenzial aufgrund Politischer Unruhen Krieg oder kriegerischer Auseinandersetzungen Medizinischer Gefahren (Seuchen, Epidemien) Naturkatastrophen (Überschwemmungen, Stürme, Erdbeben usw.) Großschadenereignissen 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 3. Prüfkriterien Versicherungsschutz 1. Besteht grundsätzlich Schutz in diesen Gebieten oder gibt es Einschränkungen im Geltungsbereich der Versicherungen? 2. Besondere Leistungsausschlüsse: Sind bestimmte Gefahren oder Ereignisse vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? 3. Beschränken oder erweitern Kriegsklauseln den Versicherungsschutz? 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 4. 1. Einschränkungen im Geltungsbereich Generelle Länderausschlüsse Bsp.: In Afghanistan, im Iran und im Irak besteht kein Versicherungsschutz Ausschlüsse für Länder mit Reisewarnung des Auswärtigen Amtes Ausschluss von Ländern, in denen Krieg herrscht, an dem Großmächte beteiligt sind (Großmächteklausel) 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 5. Reisewarnung Beispiel 1 In Ländern, für die vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, besteht kein Versicherungsschutz. Befindet sich eine versicherte Person zum Zeitpunkt der Bekanntgabe einer Reisewarnung vor Ort, endet der Versicherungsschutz 7 Tage nach Bekanntgabe der Reisewarnung. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 6. Reisewarnung Beispiel 2 In Ländern, für die vom Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland eine Reisewarnung ausgesprochen wurde, besteht kein Versicherungsschutz. Versicherte Personen, die sich in einem Land aufhalten, für das erst nach Beginn des Versicherungsschutzes eine Reisewarnung ausgesprochen wird, sind von dieser Regelung nicht betroffen. Diese Regelungen gelten für eventuell mitversicherte Familienangehörige entsprechend. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 7. Beispiel: Großmächteklausel Die Versicherung gilt nicht, wenn an derartigen Ereignissen mindestens zwei der folgenden fünf Großmächte – USA, Großbritannien, Frankreich, GUS sowie Rot-China oder die UNO – beteiligt sind; dabei wird der Versicherungsschutz bei einer Beteiligung der UNO lediglich bei der Schlichtung von Unruhen noch nicht ausge- schlossen, sondern nur dann, wenn bei einer Beteiligung der UNO eine der an den Unruhen beteiligten Parteien zum „Aggressor“ erklärt wird. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 8. 2. Besondere Leistungsausschlüsse Genereller Ausschluss von Gefahren aus Kriegs-, Bürgerkriegs- oder kriegs- ähnlichen Ereignissen Genereller Ausschluss von Gefahren aus Unruhen, terroristischen oder politischen Gewalthandlungen Ausschluss von Gefahren aus dem Einsatz von ABC-Waffen Ausschluss von bestimmten medizinischen Gefahren und Erkrankungen (beispielsweise HIV/AIDS, Ebola, Pandemien) 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 9. Beispiel Ausschluss Kriegsgefahren Nicht versichert sind die Gefahren … 5.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerk- zeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 10. Beispiel Ausschluss Terrorgefahr Nicht versichert sind die Gefahren … 5.2 von Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, terroristischen oder politischen Gewalt- handlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 11. Beispiel Ausschluss medizinische Gefahren Nicht versichert sind … Schäden durch Pandemien Keine Leistungspflicht besteht für … Tuberkulose, AIDS und alle damit verbundenen Krankheiten. Tropenkrankheiten, z.B.: Malaria, Gelbfieber, Cholera, Ruhr, Lepra. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 12. Beispiel Ausschluss ABC- Waffen Nicht versichert sind die Gefahren … 5.4 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 13. 3. Kriegsklauseln Kriegsklauseln können den Leistungsumfang beschränken oder erweitern, es gibt Regelungen zum Geltungsbereich und Regelung zu Gefahren und Ereignissen Unterscheidung zwischen aktivem und passivem Kriegsrisiko Unterscheidung zwischen Boden- und Luftkriegsrisiko 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 14. Aktives vs. passives Kriegsrisiko Ausschluss von Folgen aus der aktiven Teilnahme an Kriegs- oder Bürgerkriegs- ereignissen. Problem: keine eindeutige Definition Aktiv ist die Teilnahme, wenn jemand selbst zur Waffe greift. Auch die Teilnahme an Protestveranstaltungen kann dazu gehören. Aktiver Teilnehmer kann auch sein, wer auf Seiten einer kriegführenden Partei Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien liefert, transportiert oder sonst damit umgeht. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 15. Boden- und Luftkriegsrisiko Das Bodenkriegsrisiko beinhaltet alle Gefahren zu Land (auch aus der Luft) Das Luftkriegsrisiko beinhaltet die Gefahren während der Benutzung von Luftfahrzeugen 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 16. Prüfung: „normale Reiseversicherung“ Fall 1: Tarif Young Travel der Hanse Merkur Versicherungsbedingungen einer normalen Reiseversicherung für junge Leute für Reisen bis 5 Jahre Testsieger (Note 1,2) sehr gut für Studenten, Au-pair und Work & Travel Test von Versicherungen für längere Auslands- aufenthalte Finanztest, September 2013 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 17. Prüfung: Tarif Young Travel Einschränkungen im Geltungsbereich? Nein Besondere Leistungsausschlüsse? Ja Kriegsklauseln? Nein 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 18. Leistungsausschluss Krankenversicherung Wir leisten nicht für: 3.2.3 solche Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen, die durch vorhersehbare Kriegsereignisse oder aktive Teilnahme an Unruhen verursacht und nicht ausdrücklich in den Versicherungsschutz eingeschlossen sind. Als vorhersehbar gelten Kriegsereignisse oder innere Unruhen dann, wenn das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland – vor Reisebeginn – für das jeweilige Land eine Reisewarnung ausspricht; 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 19. Leistungsausschluss Haftpflicht-, Unfall-, Notfall- und Reisegepäckversicherung In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz eingeschränkt oder ausgeschlossen? 5.3 Krieg, innere Unruhen und sonstige Ereignisse Soweit im Abschnitt II. nicht anders geregelt, wird Versicherungsschutz nicht gewährt für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Kernenergie, Beschlagnahmung, Entziehung oder sonstige Eingriffe von hoher Hand sowie durch Elementarereignisse. Weiterhin besteht kein Versicherungsschutz für Ereignisse, die durch Gewalttätigkeiten anlässlich einer öffentlichen Ansammlung oder Kundgebung entstehen, sofern Sie oder versicherte Personen aktiv daran teilnehmen. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 20. Leistungsausschluss Unfallversicherung Wir leisten nicht für: 3.1.3 Unfälle, die mittelbar oder unmittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder in Verbindung mit terroristischen Anschlägen verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Diese Erweiterung des Versicherungsschutzes gilt jedoch nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet zum Zeitpunkt des Reiseantrittes bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen). 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 21. Fazit Young Travel Auch wenn es sich bei dem Tarif Young Travel um eine Versicherung mit guten Testnoten handelt, ist die Versicherung in dieser Form nicht für Einsätze in Katastrophen-, Kriegs- und Krisen- gebieten geeignet. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 22. Prüfung: AIDWORKER-AKV Fall 2: AIDWORKER-Auslandskranken- versicherungen AIDWORKER24 AIDWORKER24-RK AIDWORKER24-DR AIDWORKER-EH AIDWORKER-PLUS AIDWORKER-PLUS-RK 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 23. Prüfung: AIDWORKER-AKV Einschränkungen im Geltungsbereich? Nein, Beschränkung in AVBs wird in den besonderen Bedingungen wieder aufgehoben (hier: Reisewarnung) Besondere Leistungsausschlüsse? Nein, Ausschlüsse in AVBs werden in den besonderen Bedingungen wieder aufgehoben (hier: Ausschluss Kriegsereignisse) Kriegsklauseln? Nein Geeignet für Kriegs- und Krisengebiete 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 24. Prüfung: AIDWORKER-H Fall 3: AIDWORKER-Haftpflichtbedingungen Einschränkungen im Geltungsbereich? Ja, Großmächteklausel Besondere Leistungsausschlüsse? Nein Kriegsklausel? Nein Geeignet für Kriegs- und Krisengebiete, so lange kein Krieg unter Großmächten 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 25. Prüfung AIDWORKER-U Fall 4: AIDWORKER-Unfallbedingungen Vorab: Im Bereich der Unfallversicherung sind Versicherer sehr restriktiv. Trotz intensiver Bemühungen haben wir keine Lösung gefunden, die allen Ansprüchen unserer Kunden gerecht wird. AIDWORKER- Unfallversicherungen gibt es deswegen mit zwei unterschiedlichen Bedingungswerken. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 26. Prüfung: AIDWORKER-U/Generali Fall 4.1: AIDWORKER-Unfallbedingungen über Generali Versicherung Einschränkungen im Geltungsbereich? Ja, Großmächteklausel und Länderausschluss Afghanistan, Iran und Irak für Gefahren aus Kriegsrisiko Besondere Leistungsausschlüsse? Ja, aber teilweise wieder aufgehoben durch Kriegsklausel Kriegsklausel? Ja 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 27. Leistungsausschluss Unfallversicherung 1 Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: §2. I.3. Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Versicherte auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des vierzehnten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich der Versicherte aufhält. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 28. Leistungsausschluss Unfallversicherung 2 Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. Bei Terroranschlägen, die außerhalb der Territorien von Krieg führenden Parteien ausgeführt werden, beruft sich der Versicherer nicht auf diesen Ausschluss. Unfälle durch innere Unruhen, wenn der Versicherte auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 29. Kriegsklausel Generali – Einschlüsse In Abänderung der AUB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Unfälle, die dem Versicherten durch Kriegsereignisse zustoßen, ohne dass er zu den aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg gehört (passives Kriegsrisiko). Mitversichert sind Unfälle durch Terror- anschläge im ursächlichen Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außer- halb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 30. Kriegsklausel Generali – Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: a) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen). b) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland, USA). c) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 31. Prüfung: AIDWORKER-U/Würzburger Fall 4.2: AIDWORKER-Unfallbedingungen über Würzburger Versicherung Einschränkungen im Geltungsbereich? Nein Besondere Leistungsausschlüsse? Ja, aber teilweise wieder aufgehoben durch Kriegsklausel Kriegsklausel? Ja 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 32. Leistungsausschluss Unfallversicherung 1 Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Unfälle: 5.1.3 Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht sind. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die versicherte Person auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird. Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des siebten Tages nach Beginn eines Krieges oder Bürgerkrieges auf dem Gebiet des Staates, in dem sich die versicherte Person aufhält. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 33. Leistungsausschluss Unfallversicherung 2 Die Erweiterung gilt nicht bei Reisen in oder durch Staaten, auf deren Gebiet bereits Krieg oder Bürgerkrieg herrscht. Sie gilt auch nicht für die aktive Teilnahme am Krieg oder Bürgerkrieg sowie für Unfälle durch ABC-Waffen und im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen den Ländern China, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland oder USA. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 34. Kriegsklausel Würzburger – Einschlüsse In Abänderung der AUB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Unfälle, die dem Versicherten durch Kriegsereignisse zustoßen. Mitversichert sind Unfälle durch Terror- anschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außer- halb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 35. Kriegsklausel Würzburger – Ausschlüsse Vom Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: a) Unfälle von aktiven Teilnehmern an dem Krieg oder Bürgerkrieg und von Kriegsberichterstattern in kriegsgefährdeten Gebieten. b) Unfälle bei Benutzung von Luftfahrzeugen c) Unfälle durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen), d) Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegs- ähnlichen Zustand zwischen den Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland, USA), e) Unfälle durch Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherte hat oder in dem der Versicherte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist, oder wenn die Kriegs- ereignisse auf dem Gebiet dieses Staates statt finden. 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 36. Fazit: AIDWORKER-U Beide Lösungen eigenen sich für den Einsatz in Kriegs- und Krisengebieten Die Generali-Lösung versichert auch das passive Luftkriegsrisiko, deckt aber keine Kriegsrisiken in Afghanistan, Iran und Irak ab Die Würzburger-Lösung bietet ein weltweite Deckung, allerdings nur für das passive Bodenkriegsrisiko 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 37. Resümee Als Organisation, die Menschen in Konflikt- zonen entsendet, benötigen Sie professionellen Versicherungsschutz Überprüfen Sie Ihren Schutz mit Hilfe der vorgestellten Prüfkriterien Entscheiden Sie sich im Zweifelsfall für unsere AIDWORKER-Tarife Mit AIDWORKER sind Sie weltweit gut versichert 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 38. Vielen Dank für Ihr Interesse! Reinhard Bellinghausen Dr. Walter GmbH Eisenerzstraße 34 53819 Neunkirchen- Seelscheid bellinghausen@dr-walter.com 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015
  • 39. Bleiben Sie mit uns in Kontakt: 3. Dr. Walter Sicherheitsforum, Siegburg, 10. März 2015 dr-walter.com/slideshare dr-walter.com/facebook dr-walter.com/googleplus dr-walter.com/twitter