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§ 32 Notwehr/Nothilfe


Notwehrlage
 Vorliegen eines Angriffs
 Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen
durch menschliches Verhalten
 der gegenwärtig ist
 Unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder
noch fortdauert
 und rechtswidrig ist
 Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung
§ 32 Notwehr II


Notwehrhandlung



Mildeste Mittel gegen Angreifer





Handlung, die Angriff sofort beendet
Nur gegen Rechtsgüter des Angreifers

Einschränkung des Notwehrrechts



Angreifer wurde vorher provoziert



Personen mit enger persönlicher Beziehung





Angreifer ist schuldlos (betrunken)

Unerträgliches Missverhältnis zwischen verletztem und
verteidigendem Rechtsgut

Verteidigungswille = Kenntnis von Notwehrlage
§ 34: rechtfertigender Notstand
Beispiel: Fixierung des Patienten nach
OP, weil dieser Kanülen rauszureißt
 Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für
beliebiges Rechtsgut


Gefahr: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts
 Gegenwärtig: Kann jederzeit in einen Schaden
umschlagen
 Rechtsgüter: Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit

§ 34: rechtfertigender Notstand
Notstandshandlung: Begehung der
Straftat, um andere Gefahr abzuwenden
 Gefahrabwehrwille
 Interessenabwägung


 bedrohtes

Interesse muss beeinträchtigtes
wesentlich überwiegen
Schuld
“ohne Schuld keine Strafe“
 Schuldfähigkeit


 Kinder:

immer schuldunfähig
 Jugendliche (14-18): muss festgestellt werden
 Heranwachsende (18-21): kann festgestellt
werden
 Erwachsende: immer schuldfähig
Schuld II


Einschränkung der Schuldfähigkeit





Mangelnde Fähigkeit zur Unrechtseinsicht (Schwachsinn,
seelische Störung)
Ausschluss der Steuerungsfähigkeit (übermäßiger
Alkoholkonsum)

Schuldausschließung




§ 33 StGB: Überschreitung der Notwehr

Strafaufhebungsgründe: Rücktritt vom
Versuch (§ 24 StGB)
Unterlassene Hilfeleistung, § 323c


Tatbestand
 Objektiver Tatbestand





Unglücksfall: jedes plötzlich eintretende Ereignis, das
erhebliche Personen- oder Sachschäden anritet oder
anzurichten droht
Unterlassen der möglichen Hilfeleistung
Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfe
 Erforderlich: Betroffener kann sich selbst nicht helfen
und keine andere Hilfe verfügbar
 Zumutbar: Aufbürdung nach allgemeinen sittlichen
Maßstäben, ohne dass sich Täter einer erheblichen
Eigengefährdung aussetzt
Unterlassene Hilfeleistung II





Subjektiver Tatbestand
Rechtswidrigkeit
Schuld
Einzelfragen


Schwere Krankkeit kein Unglücksfall



Plötzliche Wendung einer Krankheit schon
 Schwere, andauernde Atemnot (OLG Düsseldorf)
 Sich steigernde Schmerzen in der Bauchhöhle (OLG Hamm)
 Schlimme Atembeschwerden, Schmerzen in der Brust
Garantenstellung (Beschützer)


Besondere Verpflichtung von bestimmten Personen,
Gefahren abzuwehren



Stellung ergibt sich aus
 Rechtlicher

Vorschriften (Eltern, Ehepartner)
 Lebens- und Gefahrgemeinschaften (wilde Ehe,
Bergsteigergruppen)
 Freiwillige Übernahme von Schutzpflichten
(Übernahme ärztlicher Behandlung)
 Ingerenz (pflichtwidrigen gefährlichen Vorverhalten,
Verursacher von Verkehrsunfall ggü. Verletzen)
Garantenstellung II


Entstehung nur durch gültigen Vertrag?


Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Übernahme der
Obhutspflichten





Bei Arzt: Beginn der Behandlung des Patienten
Bei Bereitschaftsarzt: Beginn des Dienst

Unterschied Helfender Laie oder Fachmann


Fachmann hat keine Garantenstellung, aber höhrere
Anforderungen an Hilfemaßnahmen



Hilfe immer zumutbar und nach besten Kräften


Zumutbar: ja, wenn keine eigene Gefahr gegeben ist



Beste Kräfte: Hilfe nach dem, was er leisten kann


Laie: Ausreichend bei Anrufen bei Notruf



Arzt/Krankenpfleger: medizinische Versorgung nach Möglichkeiten
Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB


Wer unbedingt ein fremdes Geheimnis, namentlich zum
persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (...),
offenbart, das ihm als Arzt, (... ) oder Angehörigen
eines anderen Heiberufes, der für die Berufsausübung
oder für die Führung der Berufsbezeichnung eine
staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (... ) anvertraut
war oder sonst bekannt geworden ist, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bestraft.
§ 203 StGB II


Sinn und Zweck
 Indivualinteresse:

Geheimhaltung bestimmter

Informationen
 Allgemeininteresse: Vertrauensverhältnis
zwischen Arzt, Pflegepersonal und Patient
 Grundlage effektiver Heilbehandlung


Geheimnisträger: Ärzte, Apotheker,
Krankenpfleger, Hebammen usw...
 Nicht:

Heilpraktiker oder Reinigungspersonal
§ 203 StGB III


Geheimnisse





Tatsachen, von denen Patient will, dass sie nicht weitererzählt
werden
Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt
sind und an denen der Betroffene schutzwürdiges Interesse hat

Beispiele


Krankheitsgeschichte, Untersuchungsbefunde, Aufzeichnungen
des Arztes, Gesundheitszustand ... im Betracht, auch Umstand,
daß jmd einen Arzt oder Krankenhaus aufsucht



Persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse
§ 203 StGB IV


Anvertraut






in der Eigenschaft als Angehörige ihrer Berufsgruppe erfahren,
ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, gilt auch in der
Freizeit
Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich
eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt

Offenbaren


Mitteilen der geheimen Tatsache und der betreffenden Person


unbefugtes Offenbaren auch dann, wenn Mitteilung an andere
Geheimnisträger erfolgt



unbefugtes Offenbaren, wenn die Geheimnismitteilung ohne Zustimmung
des Verfügungsberechtigten und ohne ein Recht zur Mitteilung erfolgt Auch
Mitteilung an nahe Angehörige ist grundsätzlich unbefugt



Allerdings kann hier eine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung
vorliegen
§ 203 StGB V


Zustimmung, Einwilligung



Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt Entbindung von der
Schweigepflicht durch die Eltern



Kritisch bei Minderjährigen zwischen 14 und 17





Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten

Entbindung von der Schweigepflicht ist formlos möglich

Mutmaßliche Einwilligung


Man kann davon ausgehen, daß der Patient einverstanden ist
( Bsp: Arzt - Patienten Gespräch im Mehrbettzimmer
§ 203 StGB VI


Befugnis aufgrund Gesetz
 Pflicht

zur Anzeige geplanter Straftaten
 Mitteilung bestimmter Krankheiten § 12 IfSG
Pest, Cholera, Fleckfieber, Geldfieber, Tollwut....
 Siehe auch § 3 Bundesseuchengesetz


 Wahrung

eigener Interessen

Keine Beendigung bei Tod von Patient
 Schweigepflicht auch ggü. Polizei


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Strafrecht für Krankenpfleger. zweiter Teil

  • 1. § 32 Notwehr/Nothilfe  Notwehrlage  Vorliegen eines Angriffs  Jede Bedrohung rechtlich geschützter Interessen durch menschliches Verhalten  der gegenwärtig ist  Unmittelbar bevorsteht, gerade stattfindet oder noch fortdauert  und rechtswidrig ist  Angriff steht im Widerspruch zur Rechtsordnung
  • 2. § 32 Notwehr II  Notwehrhandlung   Mildeste Mittel gegen Angreifer   Handlung, die Angriff sofort beendet Nur gegen Rechtsgüter des Angreifers Einschränkung des Notwehrrechts   Angreifer wurde vorher provoziert  Personen mit enger persönlicher Beziehung   Angreifer ist schuldlos (betrunken) Unerträgliches Missverhältnis zwischen verletztem und verteidigendem Rechtsgut Verteidigungswille = Kenntnis von Notwehrlage
  • 3. § 34: rechtfertigender Notstand Beispiel: Fixierung des Patienten nach OP, weil dieser Kanülen rauszureißt  Notstandslage: Gegenwärtige Gefahr für beliebiges Rechtsgut  Gefahr: Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts  Gegenwärtig: Kann jederzeit in einen Schaden umschlagen  Rechtsgüter: Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit 
  • 4. § 34: rechtfertigender Notstand Notstandshandlung: Begehung der Straftat, um andere Gefahr abzuwenden  Gefahrabwehrwille  Interessenabwägung   bedrohtes Interesse muss beeinträchtigtes wesentlich überwiegen
  • 5. Schuld “ohne Schuld keine Strafe“  Schuldfähigkeit   Kinder: immer schuldunfähig  Jugendliche (14-18): muss festgestellt werden  Heranwachsende (18-21): kann festgestellt werden  Erwachsende: immer schuldfähig
  • 6. Schuld II  Einschränkung der Schuldfähigkeit    Mangelnde Fähigkeit zur Unrechtseinsicht (Schwachsinn, seelische Störung) Ausschluss der Steuerungsfähigkeit (übermäßiger Alkoholkonsum) Schuldausschließung   § 33 StGB: Überschreitung der Notwehr Strafaufhebungsgründe: Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB)
  • 7. Unterlassene Hilfeleistung, § 323c  Tatbestand  Objektiver Tatbestand    Unglücksfall: jedes plötzlich eintretende Ereignis, das erhebliche Personen- oder Sachschäden anritet oder anzurichten droht Unterlassen der möglichen Hilfeleistung Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Hilfe  Erforderlich: Betroffener kann sich selbst nicht helfen und keine andere Hilfe verfügbar  Zumutbar: Aufbürdung nach allgemeinen sittlichen Maßstäben, ohne dass sich Täter einer erheblichen Eigengefährdung aussetzt
  • 8. Unterlassene Hilfeleistung II     Subjektiver Tatbestand Rechtswidrigkeit Schuld Einzelfragen  Schwere Krankkeit kein Unglücksfall  Plötzliche Wendung einer Krankheit schon  Schwere, andauernde Atemnot (OLG Düsseldorf)  Sich steigernde Schmerzen in der Bauchhöhle (OLG Hamm)  Schlimme Atembeschwerden, Schmerzen in der Brust
  • 9. Garantenstellung (Beschützer)  Besondere Verpflichtung von bestimmten Personen, Gefahren abzuwehren  Stellung ergibt sich aus  Rechtlicher Vorschriften (Eltern, Ehepartner)  Lebens- und Gefahrgemeinschaften (wilde Ehe, Bergsteigergruppen)  Freiwillige Übernahme von Schutzpflichten (Übernahme ärztlicher Behandlung)  Ingerenz (pflichtwidrigen gefährlichen Vorverhalten, Verursacher von Verkehrsunfall ggü. Verletzen)
  • 10. Garantenstellung II  Entstehung nur durch gültigen Vertrag?  Nein. Entscheidend ist die tatsächliche Übernahme der Obhutspflichten    Bei Arzt: Beginn der Behandlung des Patienten Bei Bereitschaftsarzt: Beginn des Dienst Unterschied Helfender Laie oder Fachmann  Fachmann hat keine Garantenstellung, aber höhrere Anforderungen an Hilfemaßnahmen  Hilfe immer zumutbar und nach besten Kräften  Zumutbar: ja, wenn keine eigene Gefahr gegeben ist  Beste Kräfte: Hilfe nach dem, was er leisten kann  Laie: Ausreichend bei Anrufen bei Notruf  Arzt/Krankenpfleger: medizinische Versorgung nach Möglichkeiten
  • 11. Verletzung von Privatgeheimnissen, § 203 StGB  Wer unbedingt ein fremdes Geheimnis, namentlich zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis (...), offenbart, das ihm als Arzt, (... ) oder Angehörigen eines anderen Heiberufes, der für die Berufsausübung oder für die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, (... ) anvertraut war oder sonst bekannt geworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
  • 12. § 203 StGB II  Sinn und Zweck  Indivualinteresse: Geheimhaltung bestimmter Informationen  Allgemeininteresse: Vertrauensverhältnis zwischen Arzt, Pflegepersonal und Patient  Grundlage effektiver Heilbehandlung  Geheimnisträger: Ärzte, Apotheker, Krankenpfleger, Hebammen usw...  Nicht: Heilpraktiker oder Reinigungspersonal
  • 13. § 203 StGB III  Geheimnisse    Tatsachen, von denen Patient will, dass sie nicht weitererzählt werden Tatsachen, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt sind und an denen der Betroffene schutzwürdiges Interesse hat Beispiele  Krankheitsgeschichte, Untersuchungsbefunde, Aufzeichnungen des Arztes, Gesundheitszustand ... im Betracht, auch Umstand, daß jmd einen Arzt oder Krankenhaus aufsucht  Persönliche Verhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse
  • 14. § 203 StGB IV  Anvertraut    in der Eigenschaft als Angehörige ihrer Berufsgruppe erfahren, ob mündlich, schriftlich oder in sonstiger Weise, gilt auch in der Freizeit Einweihen in ein Geheimnis unter Umständen, aus denen sich eine Pflicht zur Verschwiegenheit ergibt Offenbaren  Mitteilen der geheimen Tatsache und der betreffenden Person  unbefugtes Offenbaren auch dann, wenn Mitteilung an andere Geheimnisträger erfolgt  unbefugtes Offenbaren, wenn die Geheimnismitteilung ohne Zustimmung des Verfügungsberechtigten und ohne ein Recht zur Mitteilung erfolgt Auch Mitteilung an nahe Angehörige ist grundsätzlich unbefugt  Allerdings kann hier eine stillschweigende oder mutmaßliche Einwilligung vorliegen
  • 15. § 203 StGB V  Zustimmung, Einwilligung   Bei Kindern unter 14 Jahren erfolgt Entbindung von der Schweigepflicht durch die Eltern  Kritisch bei Minderjährigen zwischen 14 und 17   Entbindung von der Schweigepflicht durch den Patienten Entbindung von der Schweigepflicht ist formlos möglich Mutmaßliche Einwilligung  Man kann davon ausgehen, daß der Patient einverstanden ist ( Bsp: Arzt - Patienten Gespräch im Mehrbettzimmer
  • 16. § 203 StGB VI  Befugnis aufgrund Gesetz  Pflicht zur Anzeige geplanter Straftaten  Mitteilung bestimmter Krankheiten § 12 IfSG Pest, Cholera, Fleckfieber, Geldfieber, Tollwut....  Siehe auch § 3 Bundesseuchengesetz   Wahrung eigener Interessen Keine Beendigung bei Tod von Patient  Schweigepflicht auch ggü. Polizei 