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Vertragsgestaltung: Welcher Vertrag passt für ein Gemeinschaftsprojekt?
Dr. Marius Breucker
Wenn sich Unternehmen zu einem Gemeinschaftsprojekt zusammenschließen, müssen sie 
nicht nur das Projekt, sondern auch die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit organisieren. 
Das betrifft etwa die Frage, wer die operativen Geschäfte führt und das Projekt nach außen 
vertritt, wer welche Beiträge leistet und wie Gewinn und Verlust ermittelt und verteilt werden. 
"Die Projektpartner befassen sich häufig intensiv mit den Projektinhalten und vernachlässigen 
im Anfangsstadium die Frage der Projektorganisation", sagt Rechtsanwalt Marius Breucker 
aus der Stuttgarter Wirtschaftsrechtskanzlei Wüterich Breucker. Das ist zwar verständlich, 
doch empfiehlt es sich, möglichst frühzeitig auch den rechtlich­organisatorischen Aspekt in 
den Blick zu nehmen. Sonst kann es zu unerfreulichen Überraschungen in Form ungewollter 
Rechtsfolgen kommen: Wenn die Partner etwa ­ was bei einem Gemeinschaftsprojekt 
naheliegt ­ das gemeinsam zu fördernde Ziel, ihre jeweiligen Beiträge und eine Gewinn­ und 
Verlustbeteiligung regeln, so bilden sie regelmäßig eine Gesellschaft. Besonderer 
Formvorschriften bedarf es hierfür nicht. Allein aufgrund der Vereinbarungen der 
Projektpartner können also zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine 
offene Handelsgesellschaft entstehen. "Häufig ist diese Rechtsfolge nicht gewollt", so Marius 
Breucker. Denn eine gemeinsame Gesellschaft unterliegt speziellen Regeln zur 
Geschäftsführung und Vertretung, zu Nachschusspflichten bei Verlusten und zur 
Auseinandersetzung bei Beendigung. Zudem ergeben sich steuerrechtliche und bilanzielle 
Auswirkungen. "Gerade Mittelständler wollen punktuell zusammenarbeiten, ansonsten aber 
nichts ändern, erst recht keine neuen Verwaltungsstrukturen schaffen", berichtet der 
Stuttgarter Anwalt.
Wer die Gründung einer Gesellschaft vermeiden will, muss den Vertrag als 
Austauschverhältnis gestalten. Dies ist regelmäßig möglich, sollte aber bei den 
Verhandlungen über eine Zusammenarbeit von Anfang an berücksichtigt werden. Denn sonst 
gründen die Vertragsparteien durch eine bestimmte Aufgaben­ und Arbeitsteilung unter 
Umständen eine Gesellschaft, ohne dies zu wollen oder auch nur zu wissen. Während eine 
Gesellschaft durch die Förderung eines gemeinsamen Zwecks gekennzeichnet ist, verfolgen 
die Parteien im Austauschverhältnis jeweils eigene Interessen, erläutert der ehemalige Richter 
Hartmut Sprau im BGB­Kommentar "Palandt". Bei einer Gesellschaft erbringen die 
Beteiligten Beiträge, im Austauschverhältnis dagegen stehen sich Leistungen und 
Gegenleistungen gegenüber. Auf eine vollständige Gleichberechtigung müssen die Parteien 
im Austauschverhältnis verzichten. Stattdessen ist ein Partner "im Fahrersitz", während der 
andere letztlich untergeordnete Leistungen erbringt und hierfür vergütet wird. Regelmäßig 
lässt sich aber das von den Partnern Gewollte auch im Austauschverhältnis gestalten: "Die 
Vergütung einer Leistung kann zum Beispiel umsatzabhängig ausgestaltet werden. Auf diese 
Weise ist eine Annäherung an eine von den Parteien gewünschte partnerschaftliche 
Gestaltung auch im Austauschverhältnis möglich", so Marius Breucker.
Weitere Informationen zu Marius Breucker und zur Pressemeldung "Vertragsgestaltung: 
Welcher Vertrag passt für ein Gemeinschaftsprojekt?“ sind auf:
https://twitter.com/mariusbreucker 
und auf:
https://plus.google.com/100409557295053215329/posts 
zu finden.
Kurzbeschreibung
Wenn sich Unternehmen zu einem Gemeinschaftsprojekt zusammenschließen, müssen sie 
nicht nur das Projekt, sondern auch die Art und Weise ihrer Zusammenarbeit organisieren. 
"Die Projektpartner befassen sich häufig intensiv mit den Projektinhalten und vernachlässigen 
im Anfangsstadium die Frage der Projektorganisation", sagt Rechtsanwalt Marius Breucker 
aus der Stuttgarter Wirtschaftsrechtskanzlei Wüterich Breucker. Allein aufgrund der 
Vereinbarungen der Projektpartner können also zum Beispiel eine Gesellschaft bürgerlichen 
Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft entstehen. "Häufig ist diese Rechtsfolge nicht 
gewollt", so Marius Breucker.
Firmenbeschreibung
Wüterich Breucker zählt zu den ersten Adressen alteingesessener Stuttgarter Kanzleien für 
Zivil­ und Wirtschaftsrecht. Die derzeit sieben Anwälte betreuen unternehmerische und 
private Mandanten umfassend in allen zivilrechtlichen Fragen. Schwerpunkte sind Vertrags­ 
und Wirtschaftsrecht, Arbeits­, Handels­ und Gesellschaftsrecht, Bau­ und Architektenrecht, 
Familien­ und Erbrecht einschließlich Testamentsvollstreckung, Bank­ und 
Kapitalmarktrecht, Schiedsverfahren sowie Vereins­ und Sportrecht. Neben der rechtlichen 
Beratung und Vertragsgestaltung vertritt die Kanzlei ihre Mandanten bundesweit vor 
Gerichten und in nationalen und internationalen Schiedsverfahren. Wüterich Breucker gilt als 
Kanzlei mit ausgewiesener Expertise und Erfahrung in Zivilprozessen und Schiedsverfahren. 
Die Kanzlei geht auf das Jahr 1924 zurück und verbindet Fleiß und Zuverlässigkeit mit 
Freude an kreativer juristischer Gestaltung und innovativer Problemlösung. Die Anwälte 
beteiligen sich als Lehrbeauftragte, Referendarausbilder und Prüfer im Staatsexamen an der 
Ausbildung junger Juristen und mit zahlreichen Publikationen an der rechtswissenschaftlichen 
Diskussion.
Firmenkontakt
Rechtsanwälte Wüterich Breucker
Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22­24
70182 Stuttgart
Tel.:0049 / 711 / 23 99 2 ­ 0
E­Mail:marius.breucker@wueterich­breucker.de
Web: http://www.wueterich­breucker.de 
Pressekontakt
Kanzlei Wüterich Breucker
Rechtsanwalt Dr. Marius Breucker
Charlottenstraße 22 ­ 24 
70182 Stuttgart
Tel.: 0049 / 711 / 23 99 2 ­ 0
E­Mail: marius.breucker@wueterich­breucker.de
Web: https://mariusbreucker.wordpress.com 
Schlüsselwörter
Kanzlei Wüterich Breucker, Marius Breucker, Marius Breucker Stuttgart, Rechtsanwalt 
Marius Breucker, Rechtsanwalt Marius Breucker aus Stuttgart, Stuttgart, Vertragsgestaltung

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