Crowdsourcing, auch bekannt unter Crowdworking, Cloudsourcing und ähnlichen Bezeichnungen wird immer interessanter für Unternehmen aber auch für digitale Nomaden und Freigeister, die sich nicht in ein festes Arbeitsverhältnis pressen lassen wollen. Beim Crowdsourcing werden Aufträge außerhalb oder innerhalb des Unternehmens auf einer Plattform ausgeschrieben. Sie werden dann von demjenigen erledigt, der sich auf den Auftrag bewirbt und den Zuschlag erhält.
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Crowdsourcing, auch bekannt unter Crowdworking, Cloudsourcing und ähnlichen Bezeichnungen
wird immer interessanter für Unternehmen aber auch für digitale Nomaden und Freigeister, die sich
nicht in ein festes Arbeitsverhältnis pressen lassen wollen. Beim Crowdsourcing werden Aufträge
außerhalb oder innerhalb des Unternehmens auf einer Plattform ausgeschrieben. Sie werden dann
von demjenigen erledigt, der sich auf den Auftrag bewirbt und den Zuschlag erhält.
Der Ausschreibende muss keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, zumeist wird die Arbeit für
verhältnismäßig kleines Geld und oft bequem von zu Hause aus erledigt. Geliefert wird dann im
Idealfall zum vorher vereinbarten Termin oder der gesetzten Deadline. Feste Arbeitszeiten und ein
festes Büro gibt das Unternehmen nicht vor und der Crowdworker ist sein eigener Herr.
Was sollte man zu dieser besonderen Form der Dienstleistung wissen?
1. Welche Formen des Crowdsourcing gibt es?
Es wird in der Regel zwischen den beiden großen Formen des Crowdsourcing unterschieden.
Einmal das externe, bei dem entweder über die eigene Homepage oder über eine externe Plattform
der Auftrag außerhalb des Unternehmens, im Zweifel für die ganze Welt, ausgeschrieben wird.Auf
der anderen Seite das Crowdsourcing innerhalb des Unternehmens, bei dem Aufträge intern über
eine Plattform verteilt werden.
Tipps zum Crowdsourcing
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2. Handelt es sich bei Crowdworkern um Arbeitnehmer?
Bei internem Crowdsourcing handelt es sich um eine besondere Form der Arbeitsverteilung
innerhalb eines Unternehmens. Das hat jedoch keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis
zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern. Diese sind, genauso wie bei traditionelleren
Formen der Arbeitsaufteilung, Arbeitnehmer.
Komplizierter ist diese Frage bei externen Dienstleistern zu beantworten. In der Regel handelt es
sich bei externen Crowdworkern nicht um Arbeitnehmer. Sie werden dann als Unternehmer
behandelt, die nicht unter den geltenden Arbeitnehmerschutz fallen. Das liegt daran, dass sie nicht
in die Arbeitsorganisation eingebunden sind und sie keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers
unterliegen. Insbesondere können sie ihrer Tätigkeit nachgehen wann und wo sie wollen und
werden einzig und allein am Ergebnis gemessen.
3. Welche Bereiche sind für das Crowdsourcing besonders geeignet?
Grundsätzlich kann Crowdsourcing in jedem Bereich sinnvoll sein, so lange sich die Aufgabe auf
eine Dienstleistung herunterbrechen lässt, die von Einzelnen ausgeführt werden kann. Das gilt zum
Beispiel für Tätigkeiten wie das Schreiben oder Übersetzen von Texten, das Erstellen eines
Designs für eine Website, aber auch komplexere Tätigkeiten wie das Erstellen einer ganzen
Werbekampagne oder komplizierten IT-Projekten.
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4. Ist Crowdsourcing rechtlich zulässig?
Grundsätzlich ist Crowdsourcing bisher rechtlich unproblematisch, sofern einige Grundregeln
beachtet werden. Wenn die Auftragsvergabe ohne Vorgabe bezüglich der Art und Weise oder dem
Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll erfolgt, ist die Gefahr einer sogenannten
Scheinselbständigkeit bereits weitestgehend gebannt. Liegt eine solche vor, können auf den
Auftraggeber hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger zukommen.
Problematisch wird es aber besonders dann, wenn sogenannte „Windhundrennen“, bei denen nur
derjenige bezahlt wird, der zuerst liefert, oder Aufträge bei denen nur die qualitativ höchstwertige
Arbeit vergütet wird, ausgeschrieben werden. Das dürfte weder nach deutschem Dienst-, noch
Werkvertragsrecht zulässig sein. Hier gilt der Grundsatz, dass erbrachte Leistungen zu vergüten
sind, wenn sie mit Wissen des Auftraggebers erfolgt sind. Es können dann Forderungen all
derjenigen, die nicht berücksichtigt wurden, auf den Ausschreibenden zukommen. Und das kann
teuer werden.
5. Welche Vorteile hat Crowdsourcing für den Auftraggeber?
Grundsätzlich bietet Crowdsourcing jedem Unternehmer eine Vielzahl an Möglichkeiten, und er
kann sich jederzeit einer praktisch unerschöpflichen Quelle an Spezialwissen bedienen. Auch
Sozialversicherungsbeiträge fallen, anders als bei Arbeitnehmern, nicht an.
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Die Fallstricke, die zum Beispiel beim Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse oder der
Arbeitnehmerüberlassung bestehen, werden umschifft. Eine wirksame Befristung von
Arbeitsverhältnissen, das zeigt die arbeitsrechtliche Praxis, gelingt ohne rechtliche Beratung
nämlich bei weitem nicht jedem Arbeitgeber.
6. Welche Vorteile hat Crowdsourcing für den Auftragnehmer?
Der Auftragnehmer kann sehr flexibel arbeiten. Eben wann, wie und wo er will. Er ist, zumindest in
der Theorie, in der Auftragswahl frei und er kann sich aussuchen, für welchen Job er qualifiziert ist
und ob er von Art und Umfang der Tätigkeit gerade in die Lebenssituation passt. Aufgrund der in
der Regel möglichen flexiblen Zeiteinteilung kann sich ein solcher Job als Nebeneinnahmequelle
neben einer regulären Arbeitsstelle hervorragend eignen.
7. Welche Nachteile bestehen für den Auftraggeber?
Probleme können für den Auftraggeber dann entstehen, wenn er eben doch einen Auftragnehmer
als Scheinselbständigen beschäftigt. Diese kann auch aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom
Auftraggeber entstehen, zum Beispiel wenn dieser zu einem großen Teil nur für einen Auftraggeber
arbeitet. Ob das der Fall ist, ist zwar für den Auftraggeber nicht immer klar zu erkennen, kann aber
teuer werden.
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Für Ärger und Enttäuschung kann auch sorgen, dass der Auftragnehmer nicht, nicht wie
versprochen oder zu spät liefert. Dem kann der Auftraggeber durch Vertragsstrafen, die in seinen
allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, entgegenwirken. Es kann aber sein, dass
diese schwer durchzusetzen sind. Vor allem, wenn der Auftragnehmer im Ausland sitzt. Das gilt
zwar auch innerhalb der EU, besonders aber in den Fällen, in denen der Auftragnehmer im Nicht-
EU-Ausland sitzt.
8. Welche Nachteile bestehen für die Auftragnehmer?
Sie unterfallen nicht den bei Arbeitnehmern anwendbaren arbeitsrechtlichen Schutzrechten. Dazu
gehören insbesondere die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das Kündigungsschutzgesetz. Für
die Auftragnehmer gelten allein die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Auftraggeber
vorgegeben werden. Der Schutz, der Verbrauchern dabei in der Regel zukommt, wird ihnen hier
nicht gewährt, da sie ja als Unternehmer auftreten.
Gleichzeitig müssen die fälligen Steuern, anders als bei Arbeitnehmern, vom Auftragnehmer selbst
abgeführt werden. Tut er das nicht, handelt es sich um Steuerhinterziehung.
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