Ist es Aufgabe des Webdesigners, Inhalte, die ihm von seinem Auftraggeber übergeben worden sind, auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Inhalte möglicherweise die Urheberrechte von Dritten verletzen? Das Amtsgericht Oldenburg findet, ja (Urteil vom 17.04.2015, Az. 8 C 8028/15). Katja Chudoba und Julia Schubert haben die aktuelle Rechtssprechung zu diesem Thema erarbeitet und für uns zusammengefasst.
Rechtliche Prüfungs- und Hinweispflichten für Webdesigner
1. ∂
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Ist es Aufgabe des Webdesigners, Inhalte, die ihm von seinem Auftraggeber übergeben worden
sind, auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen,
dass die Inhalte möglicherweise die Urheberrechte von Dritten verletzen? Das Amtsgericht
Oldenburg findet, ja (Urteil vom 17.04.2015, Az. 8 C 8028/15). Wir selbst sehen die Situation etwas
differenzierter. Doch zunächst zum Fall, den das Amtsgericht Oldenburg zu entscheiden hatte.
Klägerin war die Betreiberin eines Seniorenheims, Beklagter war ein Webdesigner, der eine
Website für das Seniorenheim erstellt hatte. Die Klägerin ist im Vorfeld des Rechtsstreits ihrerseits
wegen der Verletzung von Urheberrechten an einem Kartenausschnitt in Anspruch genommen
worden, den sie auf der Internetseite Ihres Unternehmens im Zusammenhang mit einer
Anfahrtsskizze bereit gestellt hatte. Der fragliche Kartenausschnitt war urheberrechtlich geschützt,
die ungenehmigte Verwendung des Kartenausschnitts für die Website des Seniorenheims stellte
somit eine relativ eindeutige Urheberrechtsverletzung dar.
Die Klägerin erhielt zunächst eine Abmahnung. Nachdem sie die Abgabe einer Unterlassungs-
verpflichtungserklärung verweigert hatte, erwirkte der Rechteinhaber später eine einstweilige
Verfügung gegen sie, durch die die weitere Nutzung des Kartenausschnitts untersagt worden ist.
Die Klägerin war der Meinung, dass der von ihr beauftragte Webdesigner für die Rechtsverletzung
verantwortlich und dementsprechend zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten (Schadensersatz für
die unberechtigte Werknutzung + Rechtsverfolgungskosten) verpflichtet sei.
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Das Amtsgericht Oldenburg sprach der Klägerin die Hälfte des von ihr geltend gemachten
Erstattungsanspruches zu, weil es der Ansicht war, dass beide Parteien gleichermaßen für die
Urheberrechtsverletzung an dem fraglichen Kartenausschnitt verantwortlich seien: Die Klägerin als
Betreiberin der Website und weil sie die Einbindung des von ihr bereitgestellten Kartenausschnitts
beauftragt hatte; der Beklagte, weil er den Kartenausschnitt bearbeitet, in die Seite eingebunden
und diese online gestellt habe. Der Webdesigner wurde entsprechend dazu verurteilt, der Klägerin
zumindest die Hälfte der ihr entstandenen Kosten zu ersetzen.
Zur näheren Begründung seines Urteils führte das Amtsgericht Oldenburg aus, dass die
Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten“ eine wesentliche
Vertragspflicht eines Webdesigners sei. Hieraus leite sich unmittelbar eine Pflicht des
Webdesigners ab, auch das ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Material auf mögliche
Urheberrechte Dritter zu überprüfen und sie auf etwaige Verstöße hinzuweisen und insofern zu
beraten.
Wir selbst sind der Ansicht, dass ein Vertrag über die Erstellung einer Website nicht schlechthin mit
derart weitreichenden rechtlichen Prüfungs- und Beratungspflichten verbunden sein kann.
Wie umfassend die Pflichten einer Agentur zur Vermeidung rechtsverletzender Inhalte sind, dürfte
letzendlich von der Zumutbarkeit einer vorbeugenden Prüfung abhängen. Wesentliche Kriterien für
die Zumutbarkeit einer rechtlichen Prüfung sind der damit verbundene Aufwand und die Höhe der
vereinbarten Vergütung.