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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com
Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing
Ist es Aufgabe des Webdesigners, Inhalte, die ihm von seinem Auftraggeber übergeben worden
sind, auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen,
dass die Inhalte möglicherweise die Urheberrechte von Dritten verletzen? Das Amtsgericht
Oldenburg findet, ja (Urteil vom 17.04.2015, Az. 8 C 8028/15). Wir selbst sehen die Situation etwas
differenzierter. Doch zunächst zum Fall, den das Amtsgericht Oldenburg zu entscheiden hatte.



Klägerin war die Betreiberin eines Seniorenheims, Beklagter war ein Webdesigner, der eine
Website für das Seniorenheim erstellt hatte. Die Klägerin ist im Vorfeld des Rechtsstreits ihrerseits
wegen der Verletzung von Urheberrechten an einem Kartenausschnitt in Anspruch genommen
worden, den sie auf der Internetseite Ihres Unternehmens im Zusammenhang mit einer
Anfahrtsskizze bereit gestellt hatte. Der fragliche Kartenausschnitt war urheberrechtlich geschützt,
die ungenehmigte Verwendung des Kartenausschnitts für die Website des Seniorenheims stellte
somit eine relativ eindeutige Urheberrechtsverletzung dar. 

Die Klägerin erhielt zunächst eine Abmahnung. Nachdem sie die Abgabe einer Unterlassungs-
verpflichtungserklärung verweigert hatte, erwirkte der Rechteinhaber später eine einstweilige
Verfügung gegen sie, durch die die weitere Nutzung des Kartenausschnitts untersagt worden ist. 

Die Klägerin war der Meinung, dass der von ihr beauftragte Webdesigner für die Rechtsverletzung
verantwortlich und dementsprechend zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten (Schadensersatz für
die unberechtigte Werknutzung + Rechtsverfolgungskosten) verpflichtet sei.
Rechtliche Prüfungs- und Hinweispflichten für Webdesigner
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Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com
Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing
Das Amtsgericht Oldenburg sprach der Klägerin die Hälfte des von ihr geltend gemachten
Erstattungsanspruches zu, weil es der Ansicht war, dass beide Parteien gleichermaßen für die
Urheberrechtsverletzung an dem fraglichen Kartenausschnitt verantwortlich seien: Die Klägerin als
Betreiberin der Website und weil sie die Einbindung des von ihr bereitgestellten Kartenausschnitts
beauftragt hatte; der Beklagte, weil er den Kartenausschnitt bearbeitet, in die Seite eingebunden
und diese online gestellt habe. Der Webdesigner wurde entsprechend dazu verurteilt, der Klägerin
zumindest die Hälfte der ihr entstandenen Kosten zu ersetzen. 



Zur näheren Begründung seines Urteils führte das Amtsgericht Oldenburg aus, dass die
Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten“ eine wesentliche
Vertragspflicht eines Webdesigners sei. Hieraus leite sich unmittelbar eine Pflicht des
Webdesigners ab, auch das ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Material auf mögliche
Urheberrechte Dritter zu überprüfen und sie auf etwaige Verstöße hinzuweisen und insofern zu
beraten. 



Wir selbst sind der Ansicht, dass ein Vertrag über die Erstellung einer Website nicht schlechthin mit
derart weitreichenden rechtlichen Prüfungs- und Beratungspflichten verbunden sein kann.



Wie umfassend die Pflichten einer Agentur zur Vermeidung rechtsverletzender Inhalte sind, dürfte
letzendlich von der Zumutbarkeit einer vorbeugenden Prüfung abhängen. Wesentliche Kriterien für
die Zumutbarkeit einer rechtlichen Prüfung sind der damit verbundene Aufwand und die Höhe der
vereinbarten Vergütung.
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Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing
Bei einem groß angelegten und nicht geringfügig vergüteten Projekt dürfte der Auftragnehmer
auch ohne gesonderte Vereinbarung zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung verpflichtet sein.
Bei kleineren Projekten kann der Auftraggeber unserer Auffassung nach allenfalls erwarten, vom
Auftraggeber auf grobe und unschwer zu erkennende Rechtsverstöße hingewiesen zu werden. 



So sollte man von einem Webdesigner wohl erwarten dürfen, dass er für die Gestaltung einer
Anfahrtsskizze keinen Kartenausschnitt verwendet, den er zuvor ohne Genehmigung irgendwo
kopiert hat. Wenn er aber einen Kartenausschnitt verwendet, der ihm von seinem Auftraggeber zur
Verfügung gestellt worden ist, halten wir eine Verantwortlichkeit des Designers, diesen
Kartenausschnitt zu überprüfen, für überzogen. 



Ob diese Entscheidung (und ihre Begründung durch das Gericht) letztlich Bestand haben wird, ist
noch offen – es läuft ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Oldenburg (Az.: 4 S 224/15), und
das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Auch wenn das Landgericht Oldenburg die Ent-
scheidung des Amtsgerichts daher möglicherweise noch korrigiert, dürfte ein Webdesigner oder
eine Werbeagentur zukünftig gut damit beraten sein, den Auftraggeber deutlich (und am besten in
Textform) darauf hinzuweisen, dass er für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte die
erforderlichen Nutzungsrechte einholen muss.



© 2016 Katja Chudoba, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, und Julia
Schubert, Rechtsanwältin



Kanzlei Karsten+Chudoba

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Rechtliche Prüfungs- und Hinweispflichten für Webdesigner

  • 1. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Ist es Aufgabe des Webdesigners, Inhalte, die ihm von seinem Auftraggeber übergeben worden sind, auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Inhalte möglicherweise die Urheberrechte von Dritten verletzen? Das Amtsgericht Oldenburg findet, ja (Urteil vom 17.04.2015, Az. 8 C 8028/15). Wir selbst sehen die Situation etwas differenzierter. Doch zunächst zum Fall, den das Amtsgericht Oldenburg zu entscheiden hatte.
 
 Klägerin war die Betreiberin eines Seniorenheims, Beklagter war ein Webdesigner, der eine Website für das Seniorenheim erstellt hatte. Die Klägerin ist im Vorfeld des Rechtsstreits ihrerseits wegen der Verletzung von Urheberrechten an einem Kartenausschnitt in Anspruch genommen worden, den sie auf der Internetseite Ihres Unternehmens im Zusammenhang mit einer Anfahrtsskizze bereit gestellt hatte. Der fragliche Kartenausschnitt war urheberrechtlich geschützt, die ungenehmigte Verwendung des Kartenausschnitts für die Website des Seniorenheims stellte somit eine relativ eindeutige Urheberrechtsverletzung dar. 
 Die Klägerin erhielt zunächst eine Abmahnung. Nachdem sie die Abgabe einer Unterlassungs- verpflichtungserklärung verweigert hatte, erwirkte der Rechteinhaber später eine einstweilige Verfügung gegen sie, durch die die weitere Nutzung des Kartenausschnitts untersagt worden ist. 
 Die Klägerin war der Meinung, dass der von ihr beauftragte Webdesigner für die Rechtsverletzung verantwortlich und dementsprechend zur Erstattung der ihr entstandenen Kosten (Schadensersatz für die unberechtigte Werknutzung + Rechtsverfolgungskosten) verpflichtet sei. Rechtliche Prüfungs- und Hinweispflichten für Webdesigner
  • 2. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Das Amtsgericht Oldenburg sprach der Klägerin die Hälfte des von ihr geltend gemachten Erstattungsanspruches zu, weil es der Ansicht war, dass beide Parteien gleichermaßen für die Urheberrechtsverletzung an dem fraglichen Kartenausschnitt verantwortlich seien: Die Klägerin als Betreiberin der Website und weil sie die Einbindung des von ihr bereitgestellten Kartenausschnitts beauftragt hatte; der Beklagte, weil er den Kartenausschnitt bearbeitet, in die Seite eingebunden und diese online gestellt habe. Der Webdesigner wurde entsprechend dazu verurteilt, der Klägerin zumindest die Hälfte der ihr entstandenen Kosten zu ersetzen. 
 
 Zur näheren Begründung seines Urteils führte das Amtsgericht Oldenburg aus, dass die Beachtung des Rechts bei Konzeption und Umsetzung von Internetauftritten“ eine wesentliche Vertragspflicht eines Webdesigners sei. Hieraus leite sich unmittelbar eine Pflicht des Webdesigners ab, auch das ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellte Material auf mögliche Urheberrechte Dritter zu überprüfen und sie auf etwaige Verstöße hinzuweisen und insofern zu beraten. 
 
 Wir selbst sind der Ansicht, dass ein Vertrag über die Erstellung einer Website nicht schlechthin mit derart weitreichenden rechtlichen Prüfungs- und Beratungspflichten verbunden sein kann.
 
 Wie umfassend die Pflichten einer Agentur zur Vermeidung rechtsverletzender Inhalte sind, dürfte letzendlich von der Zumutbarkeit einer vorbeugenden Prüfung abhängen. Wesentliche Kriterien für die Zumutbarkeit einer rechtlichen Prüfung sind der damit verbundene Aufwand und die Höhe der vereinbarten Vergütung.
  • 3. ∂ Tel. 0049. (0)30. 59 69 66 19 E-Mail info@designerdock.com www.designerdock.com Personalvermittlung für Kommunikation und Marketing Bei einem groß angelegten und nicht geringfügig vergüteten Projekt dürfte der Auftragnehmer auch ohne gesonderte Vereinbarung zu einer umfassenden rechtlichen Prüfung verpflichtet sein. Bei kleineren Projekten kann der Auftraggeber unserer Auffassung nach allenfalls erwarten, vom Auftraggeber auf grobe und unschwer zu erkennende Rechtsverstöße hingewiesen zu werden. 
 
 So sollte man von einem Webdesigner wohl erwarten dürfen, dass er für die Gestaltung einer Anfahrtsskizze keinen Kartenausschnitt verwendet, den er zuvor ohne Genehmigung irgendwo kopiert hat. Wenn er aber einen Kartenausschnitt verwendet, der ihm von seinem Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden ist, halten wir eine Verantwortlichkeit des Designers, diesen Kartenausschnitt zu überprüfen, für überzogen. 
 
 Ob diese Entscheidung (und ihre Begründung durch das Gericht) letztlich Bestand haben wird, ist noch offen – es läuft ein Berufungsverfahren vor dem Landgericht Oldenburg (Az.: 4 S 224/15), und das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig. Auch wenn das Landgericht Oldenburg die Ent- scheidung des Amtsgerichts daher möglicherweise noch korrigiert, dürfte ein Webdesigner oder eine Werbeagentur zukünftig gut damit beraten sein, den Auftraggeber deutlich (und am besten in Textform) darauf hinzuweisen, dass er für sämtliche von ihm bereitgestellten Inhalte die erforderlichen Nutzungsrechte einholen muss.
 
 © 2016 Katja Chudoba, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, und Julia Schubert, Rechtsanwältin
 
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