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∂                                                  Personalberatung für die Kommunikationsbranche



Recht in der Kommunikationsbranche

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante
Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de


Basics # 6 - Der Schutz von Schriften
Schriften gehören zum absolut grundlegenden Werkzeug eines Kommunikationsdesigners. Allerdings haben
Schriften auch ihren Preis und dementsprechend groß ist die Neigung, Schriften ohne vorherigen Erwerb einer
kostenpflichtigen Lizenz zu nutzen. Was kann in diesem Fall passieren? Wie steht es mit den
Kommunikationsdesigns, für die eine unlizenziert Schrift genutzt wurde? – Und umgekehrt: Wie kann eine neu
entwickelte Schrift geschützt werden?

In erster Linie können aufgrund des sog. Schriftzeichengesetzes Schriften als "typografische Schriftzeichen" nach
dem Geschmacksmustergesetz geschützt sein, wenn sie neu (noch nicht veröffentlicht) sind und Eigenart haben
(sich von den bisher veröffentlichten Schriften unterscheiden). Wenn typografische Schriftzeichen als
Geschmacksmuster geschützt sind, ist eine Nutzung dieser Schriftzeichen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers
nicht zulässig. Unzulässig ist es sowohl, die Schrift als solche anzubieten (z.B. zum Download bereitzustellen), als
auch die Schrift für Texte zu benutzen, die zur Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere der gewerblichen
Verbreitung bestimmt sind. Zulässig ist allein die Nutzung im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (z.B.
Erstellen eines privaten Briefes).

Neben den bei den Patent- und Markenämtern eingetragenen Geschmacksmustern können neu gestaltete
Schriftzeichen für drei Jahre als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein. Hier besteht
die Schwierigkeit, dass diese Muster nicht recherchierbar sind. Der Schutz bezieht sich allerdings auch nur auf
Nachahmungen, nicht aber auf das zufällig identische Erscheinungsbild, so dass Kollisionsfälle mit etwas Vorsicht
vermeidbar sind.




                    Tel. 030. 59 69 66 19         e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
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Der Kommunikationsdesigner, der für seinen Kunden ein Logo auf der Grundlage einer von ihm nicht lizenzierten
und geschmacksmusterrechtliche geschützten Schrift erstellt, erstellt ein Logo, welches der Kunde rechtlich nicht
nutzen darf; das Logo ist mit einem Rechtsmangel behaftet und der Kommunikationsdesigner hat seine
vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Kunden verletzt, was Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Kunden nach sich ziehen kann.

Urheberrechtlicher Schutz, der unabhängig von einem bestehenden Geschmacksmusterschutz bestehen kann, wird
für die sog. "Brotschriften", die dem einfachen Gebrauchszweck dienen, weithin lesbar zu sein, von der
Rechtsprechung verneint. "Zierschriften" hingegen, die schöpferisch ausgestaltet sind und rein ästhetischen
Zwecken dienen, können durchaus urheberrechtlich geschützt sein, da diese in der Regel die erforderliche
Individualität aufweisen. Ein zusätzlicher urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm kommt nur in äußerst
seltenen Ausnahmefällen für Computerschriften in Frage, nämlich dann, wenn die Grafikdateien eigenhändig
programmierte Hints enthalten.

Wer als Designer eine Schrift für die Durchführung eines Kundenauftrags nutzen will, sollte zuvor in den
Einschlägigen Datenbanken recherchieren, ob diese Schrift als Geschmacksmuster geschützt ist (Hilfe zur
Recherche unter http://www.dpma.de/suche/infoblatt_gsm.html#posr4 ). Bei maximal drei Jahre alten Schriften ist
besondere Vorsicht geboten, da diese auch ohne Registrierung Geschmacksmusterschutz genießen können. Im
Übrigen sind Schriften rechtlich nicht geschützt und damit frei nutzbar.



© 2008 Katja Schubert, Rechtsanwältin    www.karstenundschubert.de




                    Tel. 030. 59 69 66 19        e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de

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  • 1. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Recht in der Kommunikationsbranche Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung. www.karstenundschubert.de Basics # 6 - Der Schutz von Schriften Schriften gehören zum absolut grundlegenden Werkzeug eines Kommunikationsdesigners. Allerdings haben Schriften auch ihren Preis und dementsprechend groß ist die Neigung, Schriften ohne vorherigen Erwerb einer kostenpflichtigen Lizenz zu nutzen. Was kann in diesem Fall passieren? Wie steht es mit den Kommunikationsdesigns, für die eine unlizenziert Schrift genutzt wurde? – Und umgekehrt: Wie kann eine neu entwickelte Schrift geschützt werden? In erster Linie können aufgrund des sog. Schriftzeichengesetzes Schriften als "typografische Schriftzeichen" nach dem Geschmacksmustergesetz geschützt sein, wenn sie neu (noch nicht veröffentlicht) sind und Eigenart haben (sich von den bisher veröffentlichten Schriften unterscheiden). Wenn typografische Schriftzeichen als Geschmacksmuster geschützt sind, ist eine Nutzung dieser Schriftzeichen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht zulässig. Unzulässig ist es sowohl, die Schrift als solche anzubieten (z.B. zum Download bereitzustellen), als auch die Schrift für Texte zu benutzen, die zur Vervielfältigung und Verbreitung, insbesondere der gewerblichen Verbreitung bestimmt sind. Zulässig ist allein die Nutzung im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken (z.B. Erstellen eines privaten Briefes). Neben den bei den Patent- und Markenämtern eingetragenen Geschmacksmustern können neu gestaltete Schriftzeichen für drei Jahre als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt sein. Hier besteht die Schwierigkeit, dass diese Muster nicht recherchierbar sind. Der Schutz bezieht sich allerdings auch nur auf Nachahmungen, nicht aber auf das zufällig identische Erscheinungsbild, so dass Kollisionsfälle mit etwas Vorsicht vermeidbar sind. Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de
  • 2. Personalberatung für die Kommunikationsbranche Der Kommunikationsdesigner, der für seinen Kunden ein Logo auf der Grundlage einer von ihm nicht lizenzierten und geschmacksmusterrechtliche geschützten Schrift erstellt, erstellt ein Logo, welches der Kunde rechtlich nicht nutzen darf; das Logo ist mit einem Rechtsmangel behaftet und der Kommunikationsdesigner hat seine vertraglichen Pflichten gegenüber seinem Kunden verletzt, was Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber dem Kunden nach sich ziehen kann. Urheberrechtlicher Schutz, der unabhängig von einem bestehenden Geschmacksmusterschutz bestehen kann, wird für die sog. "Brotschriften", die dem einfachen Gebrauchszweck dienen, weithin lesbar zu sein, von der Rechtsprechung verneint. "Zierschriften" hingegen, die schöpferisch ausgestaltet sind und rein ästhetischen Zwecken dienen, können durchaus urheberrechtlich geschützt sein, da diese in der Regel die erforderliche Individualität aufweisen. Ein zusätzlicher urheberrechtlicher Schutz als Computerprogramm kommt nur in äußerst seltenen Ausnahmefällen für Computerschriften in Frage, nämlich dann, wenn die Grafikdateien eigenhändig programmierte Hints enthalten. Wer als Designer eine Schrift für die Durchführung eines Kundenauftrags nutzen will, sollte zuvor in den Einschlägigen Datenbanken recherchieren, ob diese Schrift als Geschmacksmuster geschützt ist (Hilfe zur Recherche unter http://www.dpma.de/suche/infoblatt_gsm.html#posr4 ). Bei maximal drei Jahre alten Schriften ist besondere Vorsicht geboten, da diese auch ohne Registrierung Geschmacksmusterschutz genießen können. Im Übrigen sind Schriften rechtlich nicht geschützt und damit frei nutzbar. © 2008 Katja Schubert, Rechtsanwältin www.karstenundschubert.de Tel. 030. 59 69 66 19 e-Mail info@designerdock.de www.designerdock.de