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1 von 9
F65
Zum 1. Mai 2012 ist der Kollege Prof. Dr. Hans-Jürgen
Bleihauer von der Fachhochschule des Bundes – Fach-
bereich Finanzen – in den Ruhestand verabschiedet
worden.
Diese Gelegenheit hat er genutzt, um am 12. Juni 2012 am
Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes in
Münster eine Abschiedsvorlesung mit dem Thema „Zoll-
tarifrecht – Auslaufmodell oder zöllnerisches Primärwis-
sen“ vor großem Publikum zu halten. Diese Abschiedsvorle-
sung ist nachfolgend abgedruckt. Prof. a. D. Dr. Bleihauer
hat damit für den Fachbereich Finanzen eine neue Tradition
ins Leben gerufen.
Auch im Fachteil des BDZ magazins hat Prof. a. D. Dr. Blei-
hauer als ständiger Autor mit seinen Beiträgen insbesonde-
re zum Zolltarifrecht seine wissenschaftliche Streitbarkeit
vielfach unter Beweis gestellt. Insofern gebührt Prof. a. D.
Dr. Bleihauer auch von unserer Seite ein ganz herzlicher
Dank für die fachlich fundierten und teilweise mit spitzer
Feder verfassten, uns zur Verfügung gestellten Beiträge.
Prof. a. D. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer ist es in seinen Beiträ-
gen dabei auch immer wieder gelungen, andere Kollegen
zu schriftlichen Reaktionen zu bewegen, sodass sich eine
wissenschaftliche Diskussion im BDZ Fachteil auf höchstem
Niveau entwickeln konnte.
Zolltarifrecht – Auslaufmodell oder
zöllnerisches Primärwissen
Von Prof. a. D. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer, Damsdorf F 65
Gut gemeint – der Nationale Aktionsplan der
Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behinderten-
rechtskonvention
Von Jochen Schulte, Ostfildern F 69
Übersicht der Zollbefreiungen
Von Dr. Carsten Weerth, Bremen F 70
Inhalt
FachteilHerausgeber und Verlag: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft
10
2012
Als Redakteur des BDZ Fachteils kann ich nur betonen, dass
ich seine Beiträge immer mit großer Freude abgedruckt
habe, da ihr fachlicher Wert in der Bearbeitung und der
Beurteilung der Probleme bei vielen Kolleginnen und Kolle-
gen der Zollverwaltung einen hohen Anklang fand.
Insofern bleibt aus heutiger, nicht ganz uneigennütziger
Sicht auch die Hoffnung, dass Prof. a. D. Dr. Bleihauer sich
nicht gänzlich in den Ruhestand begibt, sondern sich fach-
lich auch weiterhin im BDZ Fachteil zu Wort meldet, denn
in der wissenschaftlichen Problembewältigung gibt es zum
Glück noch keine Altersbeschränkung.
Dass dieser Wusch erfüllt werden könnte, hat Prof. a. D. Dr.
Bleihauer dann auch schon in der Ausgabe 9/2012 des BDZ
Fachteils (Seite F 64) unter Beweis gestellt. Dafür bin ich
ihm, auch persönlich, sehr dankbar.
In diesem Sinne wünsche ich Hans-Jürgen Bleihauer alles
Gute für den Ruhestand und möchte mich noch einmal sei-
tens aller Kolleginnen und Kollegen für die bisher hervorra-
genden Beiträge im BDZ Fachteil bei ihm bedanken.
Heinz-Gerd Görtz, Redaktion BDZ Fachteil
Prof. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer in den Ruhestand verabschiedet
Herr Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums,
meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen
und Kollegen, liebe Freunde, ich freue mich ganz außeror-
dentlich über die Gelegenheit, diese Vorlesung halten zu
können. Und es ehrt mich, dass so viele Zuhörer hier
erschienen sind. Ich begrüße ganz herzlich Prof. Dr. Michael
Wolffgang von der juristischen Fakultät der Westfälischen
Wilhelms-Universität, den stellvertretenden Bürgermeister
der Stadt Tecklenburg, Klaus Holthaus, mit seiner Partnerin
sowie alle anwesenden Kolleginnen und Kollegen aus der
Dozentenschaft und aus der Verwaltung.
Besonders freue ich mich, dass auch viele Studierende hier
erschienen sind. Unsere Studierenden sind für uns die Exis-
tenzberechtigung und deshalb möchte ich deren Anwesen-
heit besonders hervorheben.
Zolltarifrecht –
Auslaufmodell oder zöllnerisches Primärwissen1
Von Professor a. D. Dr. sc. jur. Hans-Jürgen Bleihauer, Damsdorf
F66
Eine Abschlussvorlesung, an deren Anfang ein Song aus
dem Wendejahr 1989 steht,2
wie sollte man hier den Über-
gang zum fachlich angesagten Thema des Zolltarifrechts
finden? Nun, der Zusammenhänge gibt es einige. Man
könnte auch sagen, es sind gewissermaßen kausale Verket-
tungen, die hier eine wichtige Rolle spielen. Der Wechsel
begleitet sozusagen das Leben. Gerade in diesen Wochen
wird das für mich recht massiv spürbar. Blicke ich heute auf
meine Tätigkeit am Fachbereich Finanzen der FH des Bun-
des zurück, so darf der Blick auf jene Ereignisse nicht fehlen,
die mir erst die Möglichkeit dazu eröffnet haben. Nie hätte
ich vor 1989 geglaubt, einst an dieser Hochschule in Müns-
ter lehren zu können. Und, zugegeben, noch nicht einmal
deren Existenz war mir dereinst bewusst. Gleichwohl konn-
te ich hier eine Aufgabe finden, die dem sehr nahe kam,
was ich mir seit meinem Studium an der Sektion Rechtswis-
senschaft der Humboldt-Universität zu Berlin – das war in
den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts – immer
wieder gewünscht habe. Ich meine, eine zumindest in
wesentlichen Ansätzen wissenschaftliche Tätigkeit, die von
der Freiheit der Lehre geprägt wird. Dazu gehörte für mich
schon immer die Möglichkeit zu publizieren. Dazu gehörte
gleichermaßen die Möglichkeit, die Fachthemen nach
bestem Wissen und Gewissen methodisch-didaktisch ohne
Gängelei umzusetzen. Diese Grundvoraussetzungen erfolg-
reicher Lehre bestanden in den früheren Jahren meines Wir-
kens als Jurist nur sehr eingeschränkt. Besondere Schwierig-
keiten taten sich auf, wollte man damals publizieren. Es war
in der Tat so, dass ein für die Veröffentlichung aufbereitetes
Thema im Ergebnis einer zensurgleichen Odyssee manch-
mal wenig Wiedererkennungswert hatte. Was erhalten
blieb, waren die vaterländischen Präliminarien, also letztlich
die Huldigungen an Partei und Staat. Ein hochrangiger Zöll-
ner in der DDR äußerte einst den bemerkenswerten Satz,
dass die beste Publikation jene sei, die nicht geschrieben
würde. Hintergrund war die Angst, das geschriebene Wort
könne vom Klassenfeind ausgeschlachtet und ausgenutzt
werden.
Nein, meine Damen und Herren, ich möchte auch mit der
Beendigung meiner aktiven – besser hauptamtlichen –
Berufstätigkeit keine Generalabrechnung mit dem DDR-Teil
meines Lebens führen. Es war Teil meines Lebens und es
waren durchaus auch Ideale, die diesen Teil prägten. Freilich
wurden diese Ideale durch die Lebenswirklichkeit zuneh-
mend beschädigt, wurden auch durch einen nicht unbe-
trächtlichen Teil Opportunismus ersetzt. Gelernt habe ich
dabei für meine berufliche Tätigkeit und für mein Leben
überhaupt vieles. Das Wichtigste war die Erkenntnis, Gege-
benheiten zu hinterfragen und niemals, niemals zu glau-
ben, dass irgendwer die absolute Wahrheit gepachtet habe,
so wie jene Partei, die vermeintlich immer recht hatte, und
das Fatale dabei war, dass Zweifel daran häufig verdrängt
wurden, auch von mir.
Nun, die DDR ist für manchen heute nur noch Geschichte,
und es ist so – leider muss man das sagen – dass manch
jüngere Menschen schon nicht mehr richtig wissen, wer
Honecker oder Mielke waren. Manche dickleibigen Publika-
tionen über diese Zeit verkleistern auch etwas die Wirklich-
keit. Den kritischen Blick ins Surreale zu verbiegen und die
höchst problematische DDR-Realität in Wahrnehmung
künstlerischer Freiheiten so weit zu verdunkeln, dass der
Zeitzeuge sich selbst nicht wiederfindet, hilft nur jenen, die
dieser Zeit nachtrauern und denen es damit leicht gemacht
wird, realitätsfremde literarische Aufarbeitung als finstere
Lüge zu verteufeln und damit Kritik generell als unbotmäßi-
ges Siegergebaren darzustellen. Wirklichkeit in der DDR-Dik-
tatur war viel subtiler als oft vordergründig dargestellt und
nicht primär durch Männer in Ledermänteln und Vopos mit
Maschinenpistolen geprägt. Und dieses Subtile war gewiss
in vielen Bereichen schlimmer als ein Klischee, das zumin-
dest zeitweilig erzeugt und gepflegt wurde. Dies gerade der
Jugend zu vermitteln wäre wohl auch eine Aufgabe gewe-
sen. Es tut mir heute leid, hier nicht aktiver geworden zu
sein.
Wer sich über die Wirklichkeit in der ehemaligen DDR infor-
mieren möchte, der sollte zum Beispiel die Bücher des
Historikers Stefan Wolle lesen.3
Er beleuchtet diese Zeit sehr
kritisch, indes immer so, dass man sagen muss, ja, so war
es. Er informiert sachlich und detailgenau über dieses Land,
das keinen Zolltarif kannte, um behutsam zu meinem
eigentlichen Thema zu kommen.4
Die Zeit der politischen Wende, eigentlich war es eine Revo-
lution, für manche auch eine Konterrevolution, brachte für
mich persönlich völlig neue und interessante Aufgaben.
Dazu gehörten vor allem die Rechtsangleichung im Zollbe-
reich, also die Angleichung des noch bestehenden DDR-
Rechts an das Recht der Bundesrepublik und das Recht der
EG. Dazu gehörten auch viele Gespräche mit den neuen Kol-
legen vom BMF, fast regelmäßige Flüge von Berlin nach
Bonn, damals noch mit British Airways, denn deutsche Flug-
gesellschaften durften diese Linie nicht bedienen. Es wird
den hier Anwesenden kaum nachvollziehbar sein, welch
Gefühl es war, mit den jahrelang als Klassenfeind apostro-
phierten Westkollegen an einem Tisch zu sitzen und mit
Verblüffung festzustellen, dass diese Kollegen ganz anders
waren, als in den bislang gepflegten Klischees. Und in diese
Zeit fielen auch meine ersten praktischen Begegnungen mit
dem Zolltarif. Nun ist dieses Fach nicht a priori das, was
sich ein Jurist unter einer rechtlichen Materie vorstellt. Viel-
leicht – sicher – sind sogar im Auditorium Kollegen, die bei
ihrem Eintritt in den Fachbereich erfolgreich das Ansinnen
abwehren konnten, Zolltarifrecht als ihr Fach zu lehren.
Damit habe ich zu meiner eigenen Erleichterung vollends
den inhaltlichen Sprung von DDR und Geschichte zum Zoll-
tarifrecht vollzogen. Ich sage einfach mal so: Meine Vergan-
genheit verschaffte mir vorteilhafte Unvoreingenommen-
heit. In der DDR gab es – wie schon erwähnt – keinen Zoll-
tarif und damit meinerseits auch keinerlei diesbezügliche
Vorkenntnis. Ich hatte also Raum genug, um hier zu agieren
und den Versuch zu wagen, mich möglichst kreativ einzu-
bringen. Mein erster Eindruck war, dass das Zolltarifrecht
am Fachbereich und in den Bildungszentren sehr waren-
kundelastig durchgeführt wurde. Das war zweifelsfrei hilf-
reich, diente indes häufig mehr der Allgemeinbildung als
der fachlichen Kompetenz, sollte man beides überhaupt
trennen dürfen. Sicher ist es erfreulich, wenn man Vorstel-
lungen besitzt, wie die Schnittführung bei der Schlachtung
eines Schweines erfolgen soll. Und da uns häufig das Papier
in seiner Fülle fast erschlägt, ist es vielleicht auch schön,
wenn man weiß, wie es hergestellt wird. Das waren alles
beeindruckende Fachinhalte. Zeitlich war dies indes auf
Dauer nicht durchgängig zu bewältigen und so hatte ich die
Möglichkeit, zumindest einen ganz kleinen Beitrag dazu zu
leisten, dass dieses Fach zunehmend als juristisches Fach
weiterentwickelt werden konnte. Die dabei durchaus
immense Bedeutung der Warenkunde, also der Fähigkeit,
eine Ware zunächst richtig zu definieren, soll auf keinen Fall
geschmälert werden, ist sie doch Voraussetzung für den
zweiten Schritt, nämlich der juristisch sauberen Ermittlung
der zutreffenden Codenummer. Allerdings muss die Vielfalt
Fachteil 10/2012
F67
und Kompliziertheit der Warenkunde wohl primär Aufgabe
der Spezialisten an den Dienstsitzen des BWZ sein. Unsere
Absolventen können einfach nicht gleichermaßen zu Fach-
leuten für Elektronik, Lebensmittel, Spinnstoffe, Papier, Anti-
quitäten usw. ausgebildet werden.
Das Zolltarifrecht ist ein Teilbereich des Zollrechts. Dies soll-
te als These anerkannt werden. Allzu häufig wird indes über
Tragweite, Existenzberechtigung und Bedeutung des Zollta-
rifrechts und nicht des Allgemeinen Zollrechts diskutiert.
Gelegentlich hört man die Befürchtung, dieses Fach sei ohne
Zukunft. Das wegen seiner schwindenden Praxisrelevanz
und auch wegen möglicher individueller Führungsentschei-
dungen oder vermuteter Vorlieben akademischer und ande-
rer wichtiger Verantwortungsträger. Ich vermag solche
Befürchtungen nicht vollends zu entkräften. Dennoch habe
ich die Hoffnung, dass eine emotionsfreie, objektive und
damit realistische Bewertung das potenzielle Handeln
bestimmen wird. Dennoch, es ist nicht nur erlaubt, es ist
auch notwendig, das Pro und Contra für das Fach Zolltarif-
recht zu betrachten und abzuwägen.
Was spricht denn nun wirklich für dessen Marginalisierung?
Was spricht dafür, hier lediglich noch rechts- und zollge-
schichtliche Relevanz zu vermuten? Nun, einige Faktoren
sind hier schon zu nennen:
> Zölle werden in der Tendenz abgeschafft, ein Verdienst vor
allem des GATT und heute der Welthandelsorganisation;
> über Zölle zu sprechen ist allein deshalb nicht mehr
aktuell, weil es eben konträr zum liberalen modernen
europäischen Denken steht;
> Zolleinnahmen liegen in Deutschland unter 5 Milliarden
im Jahr. Das ist z. B. im Vergleich zu einigen Verbrauch-
steuern, die mehr als das Zehnfache an Erlös bringen, sehr
viel weniger;
> die Aufgaben der Zollverwaltung verlagern sich immer
mehr auf andere Gebiete, z. B. auf die Bekämpfung der
Schwarzarbeit;
> Zölle kommen ohnehin nicht überwiegend in die Kassen
des Bundesfinanzministers, sondern fließen bekanntlich
nach Brüssel.
Diese Argumente sind zutreffend und natürlich damit auch
ernsthaft in den Abwägungsprozess einzubeziehen.
Daneben existieren Scheinargumente, basierend auf Fehl-
einschätzungen und – mit Verlaub – auf mangelnder Sach-
kenntnis.
Dazu gehört das Argument, mit der zunehmenden Einbezie-
hung der Datenverarbeitung seien Einreihungsvorgänge
quasi zu automatisieren. Diese Auffassung ist – ich gestatte
mir diese rigorose Formulierung – grundfalsch. Eine Auto-
matisierung wird ebenso wenig möglich sein, wie eine voll-
ständig EDV-gestützte Urteilsfindung im Strafverfahren.
Es gibt aber auch triftige Argumente, die einen Fortbestand
des Faches in der akademischen Ausbildung zukünftiger
Führungskräfte der Zollverwaltung geradezu fordern.
5 Milliarden Zolleinnahmen, 2011 waren es konkret
4,6 Milliarden,5
sind vergleichsweise wenig. Immerhin waren
es im Jahr 2009 lediglich 3,6 Milliarden.6
Meine Hypothese
ist indes, dass bei einer korrekten Umsetzung tariflicher
Ansprüche dieser Betrag beträchtlich zu erhöhen wäre. Eine
solche Behauptung schreit nun geradezu nach Beweisen.
Diese kann ich nicht liefern. Indes zeigen doch wohl die
Ergebnisse vieler Außenprüfungen, dass in bemerkenswer-
ter Anzahl Falscheinreihungen festgestellt werden konnten.
Es sollte doch lohnend sein, dazu einmal eine bundesweite
Untersuchung durchzuführen. Der Aufwand dafür dürfte
überschaubar sein. Für das Ergebnis wäre ich bereit, waghal-
sige Wetten abzuschließen. Hinzu kommt eine vermutete
Dunkelziffer. Diese kann schon aus der prozentualen Zahl
durchgeführter Außenprüfungen erahnt werden. Übrigens
sei erwähnt, dass Falscheinreihungen – oder besser Falsch-
anmeldungen – vermutlich weit überwiegend auf solche
Codierungen hinausliefen, die abgabenmäßige Vorteile für
den Einführer brachten. Die Hypothese, dass dies fast der
Regelfall sei, wird durch eine Zahl des statistischen Jahresbe-
richtes 2011 gestützt. Bundesweit wurden im Ergebnis von
Prüfungen 137,7 Millionen Euro nacherhoben und nur
12,6 Millionen erstattet.7
In einem jüngst veröffentlichten Aufsatz von Michael Wolff-
gang8
wird darauf verwiesen, dass die Rolle der Zölle zur
Erzielung von Staatseinnahmen permanent schwindet. Das
ist angesichts der vorliegenden Zahlen zumindest in den
wichtigen Industrieländern eine unbestreitbare Tatsache.
Nicht zu unterschätzen ist aber der Zoll als Instrument der
Handelspolitik. Ich denke hierbei auch an eine Episode mei-
ner wissenschaftlichen Entwicklung in der DDR. Kurz vor der
Wende war ich an der Erarbeitung einer Studie beteiligt, die
die Zweckmäßigkeit der Einführung eines Zolltarifes unter-
suchen sollte. Das Ergebnis war, dass aus rein pekuniären
Erwägungen dies völlig sinnlos sei. Wenn Zölle ebenso wie
die Gewinne der Firmen dem Staat zukommen, kann man
gut auf Zölle verzichten und die dafür höheren Gewinne ver-
einnahmen. Das ist eine Milchmädchenrechnung. Was den-
noch für ein Zollsystem sprach, war ein daraus resultierender
wirtschaftspolitischer Handlungsspielraum. Nur am Rande
sei vermerkt, dass die Flexibilität der DDR-Führung nicht
ausreichte, das zu erkennen und vor allem umzusetzen.
Zurück zur aktuellen Situation. Ein handelspolitisches Instru-
ment kann aber doch wohl nur funktionieren, wenn es
ernsthafte Umsetzung findet. Positive handelspolitische Wir-
kungen sind nur zu erzielen, wenn der vorhandene Zolltarif
konsequent und kompetent verwirklicht wird und nicht
lediglich eine deklaratorisch abschreckende Wirkung zeigt.
Gestattet sei auch die Frage, wie zukünftig das Verhältnis
von allgemeinem Zollrecht und Zolltarifrecht zu gestalten
sei. Das betrifft Inhalte aber auch zeitliche Abstimmungen.
Das allgemeine Zollrecht ist in seinen wesentlichen Kompo-
nenten die Regelung des Verfahrens zur Umsetzung der im
Zolltarif bezifferten Ansprüche. Dies ist eine Verknüpfung
wie bei siamesischen Zwillingen. Auch als akademische Aus-
bildungsinhalte sind beide Fächer auf Gedeih und Verderb
aufeinander angewiesen. Die Demontage eines Faches
demontiert fast automatisch das andere Fach mit, auch
wenn das nicht sogleich zu bemerken ist. Für mich ist dabei
beruhigend, dass die gegenwärtigen Verantwortungsträger
im Lehrbereich Hauptstudium diesen Umstand kennen
und – so meine Überzeugung – danach handeln werden.
Was bleibt aus all dem folgernd zu tun. Aus meiner Sicht
wird es darum gehen, das Fach weiter praktischen Erforder-
nissen anzupassen. Es gibt wichtige Bereiche, die praktisch
eine große Rolle spielen, besonders bei Lebensmitteln, Arz-
neimitteln und auch bei bestimmten technischen Erzeugnis-
sen. Änderungen des Studienplanes aus jüngster Zeit sind
darauf abgestellt.
Die durchaus dringend erforderliche Verbesserung des Pra-
xisbezuges kann nach meinen Erfahrungen auch im starken
Maße über die praxisbegleitende Lehre realisiert werden. Die
Entwicklungen in der Vergangenheit waren hierbei nicht
immer glücklich. Obgleich ohne Zweifel strukturelle Erfor-
Fachteil 10/2012
F68
dernisse hier Zwänge setzten, ist es bedauerlich, dass jene,
die in ihrer täglichen Arbeit zolltarifliche Fragen lösen, ich
meine die Gutachter an den Dienstsitzen, diese praktischen
Erfahrungen zu wenig in der Lehre vermitteln können. Als
Absolvent der Humboldt-Universität sind meine Vorstellun-
gen auch etwas vom Humboldtschen Ideal der Verbindung
von Lehre und Forschung geprägt. Nun mag Gutachtertätig-
keit nicht Forschung im herkömmlichen Sinne sein. Gleich-
wohl ist sie erkenntnisfördernd und allemal wert, in ihren
inhaltlichen Kernfragen an den Nachwuchs weitergegeben
zu werden. Und wenn schon die Lehrveranstaltungen wäh-
rend der Praxisphasen nicht mehr an den ehemaligen
ZPLAen durchgeführt werden, so ist zumindest ein auszu-
schöpfendes Potenzial die Durchführung von Fortbildungs-
veranstaltungen … jetzt und auch in der Zukunft. Käme man
dem nicht nach, wäre das Vergeudung von Wissen.
Bei allen Überlegungen zur anstehenden Konzipierung des
Faches ist ein weiterer Punkt zu berücksichtigen. So, wie das
Fach hier gelehrt wird, handelt es sich mehr um Nomenkla-
turrecht. Eine Warennomenklatur wird es in einer moder-
nen Wirtschaft zwingend immer geben müssen. Es ist
bekannt, dass die Codierungen der Zolltarifnomenklatur zur
Definition von Waren in den verschiedensten Bereichen die-
nen. Ein praktisch sehr relevantes Gebiet ist das Umsatz-
steuerrecht. Hier gibt es erhebliche Differenzierungsfälle
zwischen Regelsatz von 19 % und ermäßigtem Satz von 7 %,
die allein vom Ergebnis der Einreihung in die Zolltarifno-
menklatur abhängig sind. Namentlich betrifft dies häufig
den Lebensmittelbereich. Ich erinnere an die zolltarifliche
Bewertung von Sondennahrung. Diese wurde über lange
Zeit von der Zollverwaltung in Anlehnung an das sogenann-
te Bierhefeurteil des EuGH9
als Getränk bewertet und damit
umsatzsteuerlich mit dem Regelsatz belegt. Schwer nach-
vollziehbar und letztendlich vor ca. zwei Jahren zumindest
in einer finanzgerichtlichen Entscheidung vorerst korri-
giert.10
Zolltarifrecht ist nicht immer mit Alltagsmaßstäben zu
messen. Ich entsinne mich gelegentlicher, sehr skurriler
Diskussionen. So z. B. bei der Erörterung der wichtigen Fra-
ge, ob Engelsfiguren aus Porzellan nun Festartikel oder Zier-
gegenstände aus Keramik seien. Die Lösung war im Ergebnis
dieser Diskussion für mich (als Ossi) verblüffend. Mit geöff-
netem Mund handele es sich um einen Festartikel, denn der
Mund deute auf die Verkündigung hin. Meine Erkenntnis
war, man lernt nie aus.
Einige Gedanken zu unseren Studierenden
Im fortgeschrittenen Alter kann man sagen, dass die fast
tägliche Arbeit mit jungen Menschen zumindest in der See-
le jung erhält. Diese positive Erfahrung hat mich mit
geprägt und ich möchte sie nicht missen. Geholfen hat
dabei stets, die Studierenden nicht als Schüler zu behan-
deln, besser etwa als Partner, die man auf eine Tätigkeit,
daneben natürlich auch auf eine Prüfung, vorzubereiten
hat. Ein gutes Verhältnis zu den Studierenden sollte dann
auch für jeden Dozenten eines der Fundamente für erfolg-
reiche Wissensvermittlung sein.
Deshalb gilt mein Dank heute auch die Studierendengene-
rationen, die ich auf dem Weg in die Verwaltungspraxis
temporär begleiten durfte.
Bezogen auf das Zolltarifrecht ist es – so scheint mir – wich-
tig, Motivation zum Lernen durch Verdeutlichung der Wich-
tigkeit des Lehrstoffes zu wecken. Das gelingt nicht immer.
Manche meinen, das hier Gelehrte habe mit der Praxis
nichts zu tun. Das stimmt häufig sogar. Indes könnte man
dieses Haus hier schließen, würde man inhaltliche Ziele der
Lehre auf die Reflektion eingeschliffener praktischer Abläufe
reduzieren. Schlicht formuliert und auf mein Fach bezogen
bedeutet das, den Anspruch aufzugeben, mit wissenschaft-
lichen Methoden etwas verbessern zu wollen. Liebe Studie-
rende, das Arbeitsblatt ist sicherlich nicht Praxisalltag. Wer
das Arbeitsblatt aber beherrscht, der kann mit dem Zolltarif
umgehen, der kann subsumieren und das ist es, was wir
erreichen wollen und was allemal praktischen Erfordernis-
sen entspricht. Wir leben nun einmal in einem Rechtsstaat
und der Zolltarif ist ein rechtsverbindlicher Akt und nicht
eine Art Versandhauskatalog.
Vielleicht hat man mit den Jahren auch das Recht, einen Rat
zu geben. Nicht aus Überheblichkeit, nicht aus einem Bes-
serwissen und auch nicht ohne leichte Zweifel und Unsi-
cherheiten, ob die eigene Meinung wohl tatsächlich die
richtige ist. Zum Thema meiner Vorlesung möchte ich
jedoch mit einem hohen Grad an zumindest eigener Über-
zeugung resümierend den Rat geben, das Zolltarifrecht in
der Lehre am Fachbereich vorerst noch als das zu betrach-
ten, was es ist, zöllnerisches Primärwissen und unabdingba-
rer Inhalt akademischer Ausbildung an dieser Hochschule.
Ist es nicht hinreichend an Reduzierung, wenn die Ausbil-
dung im mittleren Dienst fast völlig auf das Zolltarifrecht
verzichtet. Freilich weiß ich um die Bemühungen in der
Fortbildung, dieses Defizit auszugleichen. Entwicklungen
der Vergangenheit, wie etwa die geplante endgültige
Anpassung der Prüfungsgebiete an Verwaltungsstrukturen,
sind aus meiner Sicht wenig zielführend. Zwei tragende
Fächer – Allgemeines Zollrecht und Zolltarifrecht – in einer
schriftlichen Prüfungsarbeit zu vereinen birgt die Gefahr,
dass vielleicht mancher – keineswegs jeder – Studierende
meint, eine Klausur könne man ja wohl in den Sand setzen
und dann solle man doch jene nehmen, die zunächst rein
quantitativ den größten Vorbereitungsaufwand erfordert.
Es wäre gut. wenn ich mich hierbei irren würde.
Es ist am heutigen Nachmittag nicht Sinn und Zweck, das
Thema Zolltarifrecht weiter wissenschaftlich zu vertiefen.
Vielmehr wurde mir die Möglichkeit geboten, in diesem
Auditorium einige Gedanken aus doch recht vielen Jahren
Lehrerfahrung und Arbeit in diesem Haus zu äußern. Das
habe ich getan, teils sicher nur rudimentär, mehr war auch
schwer möglich. Bleibt nur noch zu erwähnen, dass ich bei
allen Problemen und Schwierigkeiten auf meine Zeit am
Fachbereich gerne zurückblicke. Mein Dank gilt allen Kolle-
gen, mit denen mich eine gedeihliche Zusammenarbeit und
ein gutes, besser sehr gutes kollegiales, oft freundschaftli-
ches Verhältnis verbunden hat und hoffentlich weiter ver-
binden wird.
Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit!
1) Der vorliegende Text wurde vom Verfasser als Abschiedsvorlesung am
12. Juni 2012 am Fachbereich Finanzen der FH des Bundes in Münster
gehalten. Für die Veröffentlichung wurden einzelne Textpassagen leicht
gekürzt
2) Am Beginn der Vorlesung wurde der Titel „Wind Of Change“ von den
Scorpions kurz angespielt
3) vgl. z. B. Stefan Wolle, Die heile Welt der Diktatur, Berlin 1998
4) Eine realistische Darstellung der Verhältnisse in der DDR-Zollverwaltung
findet man bei D. D. Rohders, Zöllner-Rapport, Norderstedt 2005
5) vgl. Bundeszollverwaltung – Jahresstatistik 2011, S. 7
6) vgl. ebenda
7) vgl. ebenda, S. 8
8) M. Wolffgang, Handelspolitischer Zoll, AWprax 2011, S. 255
9) EuGH, Urteil v. 26. März 1981, Rs. 114/80, EuGHE 1981, S. 895, 903
10) FG Münster, Urteil v. 16. Dezember 2010, 5 K 1461/09 U
Fachteil 10/2012
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Fachteil 10/2012
Gut gemeint – der Nationale Aktionsplan
der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention
Von Jochen Schulte*, Ostfildern
Zweifel darüber, wie der Begriff der Inklusion zu verstehen
ist. Dennoch macht die offizielle Übersetzung aus diesem
künftig inklusiv zu gestaltenden Arbeitsumfeld ein „integra-
tives“ und klammert damit den Großteil der Probleme, die
Behinderte in der Arbeitswelt haben, kurzerhand aus – oder
versucht dies zumindest. Denn rechtsverbindlich ist das
Übereinkommen nach Artikel 50 der Konvention in seinem
englischen Wortlaut. Die deutsche Fassung ist lediglich eine
Übersetzung und als solche nicht maßgeblich. Egal, wie man
übersetzt: rechtsverbindlich ist für die Unterzeichnerstaaten
die Verpflichtung, Rahmenbedingungen für ein inklusives
Arbeitsumfeld zu schaffen.
Nur ein Übertragungsfehler?
Ein inklusives Arbeitsumfeld, das ist mehr als nur dafür Sor-
ge zu tragen, dass Menschen mit einer Behinderung eine
entsprechende schulische und berufliche Ausbildung erhal-
ten und anschließend in die Beschäftigung gebracht werden.
Es beinhaltet, Menschen mit Behinderungen auch dann
anzuerkennen, wenn sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung
eine verminderte Arbeitsleistung erbringen. Es beinhaltet
auch, dass Menschen mit Behinderungen nicht von vornher-
ein nach den Maßstäben eines Gesunden und dessen
Arbeitsleistung beurteilt und gegebenenfalls sanktioniert
werden – was nach dem Verständnis der Behindertenrechts-
konvention im Übrigen eine Diskriminierung darstellt.
Die Bemühungen um Integration auf dem Arbeitsmarkt sind
sicherlich zu schätzen. Man greift aber von sozialstaatlicher
Seite wohl zu kurz, wenn man nach gelungener Integration
nicht auch der Frage nachgeht, wie es den Behinderten ge-
rade in der heutigen Arbeitswelt ergeht. Der Nationale
Aktionsplan bietet auf 230 Seiten vieles in Zahlen, was die
Bemühungen um Integration rechtfertigt. Um die Notwen-
digkeit eines inklusiven Wandels im Bereich der Beschäfti-
gung ermessen zu können, wären hingegen andere Erhebun-
gen interessant, beispielsweise wie viele Schwerbehinderte
in der heutigen Arbeitswelt ihre gesetzliche Altersgrenze
nicht erreichen, wie viele überhaupt eine Zurruhesetzung
erreichen und wie vielen dann noch die Kraft geblieben ist,
ihren verdienten Ruhestand in einer selbstbestimmten
Weise zu gestalten.
„Inklusion wird die Lebensqualität
aller Bürgerinnen und Bürger steigern.“
Für den Bereich der Beschäftigung erscheint der Nationale
Aktionsplan bislang wie ein einziger performativer Wider-
spruch: ,Wir fördern Inklusion, indem wir Integration för-
dern‘. Das qualitativ andere des Inklusionsgedankens wird
gar nicht gesehen oder schlicht ignoriert. Und dennoch: Der
Nationale Aktionsplan enthält auch optimistisch stimmende
Ansätze, so die in Aussicht gestellte Anpassung der „Versor-
Mit dem Nationalen Aktionsplan** legt die Bundesregierung
ein Programm vor, mit dem sie die Umsetzung der UN-
Behindertenrechtskonvention, die in der Juli/August-Ausga-
be 2012 des BDZ magazins dargestellt wurde, in allen
gesellschaftlichen Bereichen voranbringen möchte. Einer
dieser Bereiche ist der von Arbeit und Beschäftigung, der
sich insbesondere auf Artikel 27 der Konvention bezieht. Die
Gewerkschaften werden dabei ausdrücklich aufgefordert
und ermuntert, sich an dem Prozess, der zu Recht als ein
gesamtgesellschaftlicher gesehen wird, zu beteiligen.
Eine ernüchternde Bestandsaufnahme
Aus der vorhandenen Datenbasis ergibt sich, dass nur ein
verhältnismäßig geringer Teil der Menschen mit Behinde-
rung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig ist. Bei den Frau-
en sind dies lediglich 23 % (im Vergleich zu einer Erwerbs-
quote von 53 % bei nichtbehinderten Frauen), schwerbehin-
derte Männer sind zu 30 % erwerbstätig (im Vergleich zu
71 % der nichtbehinderten Männer).
Die Bundesregierung zieht daraus den Schluss, die Bemü-
hungen zur Integration schwerbehinderter Menschen auf
dem Arbeitsmarkt intensivieren zu müssen. Das hört sich
nicht neu an. Ist es auch nicht.
Weitermachen wie bisher?
Integrationsprojekte sind im Sozialgesetzbuch IX schon
lange verankert. Seit dem Europäischen Jahr der Behinder-
ten, das war 2003, gab es viele Initiativen, deren Ergebnisse
sich nun in den oben genannten Zahlen spiegeln. Entspre-
chend vertraut liest sich der diesbezügliche Maßnahmenka-
talog des Nationalen Aktionsplans: im Bereich Arbeit und
Beschäftigung weist er 32 Projekte aus, von denen 21 die
Themen Ausbildung, Ausbildungsplätze, Ausbildungsstruk-
tur, Berufsorientierung, Berufsbildung, Bewerbung, Berufs-
einstieg betreffen, neun Projekte beschäftigen sich mit
beruflicher Wiedereingliederung, Rehabilitation, Werkstät-
ten und Arbeitsstättenverordnung.
Mit der „Charta der Vielfalt“ wurde eine Maßnahme unter-
schoben, die aus dem Bereich des Allgemeinen Gleichbe-
handlungsgesetzes aus 2006 stammt, und ein Projekt –
„Nationale CSR-Strategie“ – liest sich so: „Mit dem Aktions-
plan zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung
von Unternehmen (Corporate Social Responsibility – CSR)
soll ein Beitrag zur Bewältigung der zentralen Herausforde-
rungen in einer globalisierten Welt des 21. Jahrhunderts
geleistet werden. Maßnahmen zu Menschen mit Behinde-
rungen werden im Aktionsplan CSR der Bundesregierung
verankert.“ Was lässt sich hiervon erwarten?
Inklusion statt Integration –
oder doch umgekehrt?
Die Behindertenrechtskonvention, zu deren Umsetzung der
Nationale Aktionsplan ja ins Leben gerufen wurde, spricht in
Artikel 27 der originalen Fassung von einem „work environ-
ment that is open, inclusive and accessible to persons with
disabilities.“ Die Konvention lässt dabei insgesamt keinen
* Jochen Schulte ist stellvertretendes Mitglied der Hauptschwerbehinderten-
vertretung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirt-
schaft Baden-Württemberg
** Der Nationale Aktionsplan: „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“,
herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
Stand August 2011
F70
gungsmedizinischen Grundsätze“, die Einsicht, dass Inklu-
sion die Möglichkeit bietet, das aufwendige und kostenin-
tensive Wechselspiel von Exklusion und Integration zu
beenden, und den Hinweis auf die „Disability Studies“, eine
interdisziplinäre Forschungsrichtung, die sich schon lange
mit Fragen der Normalität, der Identität und Menschenwür-
de auseinandersetzt und ohne die sich Sätze wie die folgen-
den im Aktionsplan kaum gefunden hätten:
„Noch gravierender aber wird die Weiterentwicklung unse-
rer Vorstellung von Normalität sein: Wir werden im Alltag,
in Geschäften und Straßen, im Kindergarten, in der Schule
und im Hörsaal, in der Straßenbahn und bei der Arbeit, (...)
im Restaurant und im Schwimmbad Menschen begegnen,
die ihr Leben auf der Grundlage unterschiedlichster körper-
licher, intellektueller und mentaler Voraussetzungen mit
großer Selbstverständlichkeit neben- und miteinander orga-
nisieren. Und wir werden dies kaum wahrnehmen, weil es
Normalität geworden ist. Unser Bild vom Menschen und
vom Leben wandelt sich. Auch unsere Vorstellung davon,
was ein geglücktes Leben ausmacht. Diese Sicht basiert auf
der unverwechselbaren Würde jedes Einzelnen. Sie redu-
ziert Menschen nicht auf Defizite, sondern würdigt und
wertschätzt ihre unterschiedlichen Begabungen, Möglich-
keiten und Fähigkeiten.“
Es wäre zu begrüßen, wenn sich die von der Politik hier ein-
geschlagene Richtung im Maßnahmenkatalog des Nationa-
len Aktionsplans widerspiegeln würde. Immerhin fungieren
Bund und Länder in nicht unerheblichem Umfang ja auch
selbst als Arbeitgeber und damit als möglicher Gestalter
eines inklusiven Arbeitsumfelds. Die damit verbundenen
Möglichkeiten aber werden nicht aufgegriffen. Die Autoren
des Nationalen Aktionsplans scheinen sich nicht in allen
Bereichen klargemacht zu haben, was Inklusion, im beson-
deren eine inklusive Arbeitswelt, bedeutet. Vielleicht hat die
Bundesregierung mit ihrer ambitionierten Zielsetzung das
eigentliche Ziel ein wenig aus den Augen verloren. Die
Behinderten im Bereich der Beschäftigung erwarten daher
nicht, dass der Nationale Aktionsplan, sondern dass die UN-
Behindertenrechtskonvention umgesetzt wird.
Fachteil 10/2012
Übersicht der Zollbefreiungen
Von Dr. Carsten Weerth Bsc. (Glasgow) LL.M. (Com.), Bremen
Diese tabellarische Übersicht der Zollbefreiungen fasst den
aktuellen Rechtsstand zusammen (Stand: 1. Januar 2012).
Zum 19. Dezember 2011 sind neue Durchführungsverord-
nungen zur neu kodifizieten ZollbefreiungsVO (EG) Nr.
1186/2009 in Kraft getreten, welche durch die Kodifizierung
der bisherigen Vorschriften umfangreiche Veränderungen der
Artikelnummerierungen nach sich zieht. Darüber hinaus ist
das neue Truppenzollgesetz am 1. November 2009 in Kraft
getreten, das ebenfalls in der Übersicht berücksichtigt wor-
den ist.
Die Abwicklung mit der schriftlichen Zollanmeldung (Ein-
heitspapier und Zusatzerklärungen) wird ebenso wie die Ein-
fuhrabwicklung unter ATLAS (Automatisiertes Tarif- und
Lokales Zoll-Abwicklungs-System) dargestellt (Verfahrensco-
de und Zusatzverfahren). Für zahlreiche Befreiungstatbestän-
de ist die mündliche oder Zollanmeldung durch Handlung
(sog. „konkludente“ Zollanmeldung) möglich, für einige
Befreiungstatbestände ist die schriftliche Zollanmeldung
unter Verwendung von bestimmten Vordrucken oder des
Einheitspapiers (EP) zwingend vorgeschrieben.
Abkürzungen:
ZK Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 16. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollko-
dex der Gemeinschaften;1
ZK-DVO Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu
der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;2
ZollbefrVO Verordnung (EWG) Nr. 1186/2009 des Rates3
vom
16. November 2009 über das gemeinschaftliche
System der Zollbefreiungen;
ZollVG Zollverwaltungsgesetz;4
ZollV Zollverordnung;5
EUStBV Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung;6
EVerbrStBV Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung;7
KF-VO Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung;8
EF-VO Einreise-Freimengen-Verordnung;9
TrZollG Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009;10
TrZollV Truppenzollverordnung vom 24. August 2009;11
TruppenZollbefrVO Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom
21. Januar 200312
zur Aussetzung der Einfuhrab-
gaben für bestimmte Waffen und militärische
Ausrüstungsgüter;
AZO Allgemeine Zollordnung.
Übersicht der Zollbefreiungen (Stand: 1. Januar 2012)
Spalte 1 enthält die Warenart; Spalte 2 enthält die Befrei-
ungsnorm, wobei VO für Verordnung und KOM für Kommis-
sion steht; Spalte 3 enthält Angaben über EUSt-/VSt-Befrei-
ungstatbestände; Spalte 4 enthält die ggf. vorhandenen
Dienstvorschriften; Spalte 5 enthält die Angabe V (Zollver-
fahren), ob die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ohne
Zweckbindung nach Art. 79 ZK übergeführt werden kann
(4000, f) oder ob die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr
unter zollamtlicher Überwachung nach Art. 82 ZK (9400,
besondere Verwendung; b) übergeführt werden muss;
Spalte 6 enthält Angaben über ggf. zu erfüllende Bedingun-
gen, bes. Abkürzungen: EUSt = Einfuhrumsatzsteuer, VSt =
Verbrauchsteuer, VSF = Vorschriftensammlung der Bundesfi-
nanzverwaltung, StG = Steuergegenstände, WG = Waren-
gruppen, RV = Reiseverkehr, EA = Einfuhrabgaben; Spalte 7
enthält Angaben über Besonderheiten bei der Zollanmel-
dung (ATLAS, Vordrucke, Einheitspapier = EP; ist die konklu-
dente/mündliche Zollanmeldung möglich, ist das durch die
Norm angegeben: Art. 225 ff. ZK-DVO bzw. Art. 230 ff. ZK-DVO).
1) ABl. EG 1992 Nr. L 302/1
2) ABl. EG 1993 Nr. L 253/1
3) ABl. EU 2009 Nr. L 324/23
4) BGBl. I 1992, 2125
5) BGBl. I 1993, 2449, zuletzt geändert durch BGBl. I 2008, 2232
6) BGBl. I 1992, 1526; zuletzt geändert durch BGBl. I 2008, 2232
7) BGBl. I 1999, 1414, zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 22.12.2003,
BGBl. I 2004 I, 21
8) BGBl. I 1979, 73; zuletzt geändert durch BGBl. I 2004, 21
9) BGBl. I 1974, 3377; zuletzt geändert durch BGBl. I 2008, 2235
10) BGBl. I 2009, 1090
11) BGBl. I 2009, 2947
12) ABl. EG 2003 Nr. L 25/1 vom 30.1.2003
F71
Fachteil 10/2012
Befreiung Norm EUSt/VSt E-VSF V Bedingungen ATLAS-Code/
Einheitspapier
1 2 3 4 5 6 7
Zollbefreiung 184 ZK EUStBV, Z 0801 ff., - s. u. s. u.
EverbrStBV Z 8051, Z 0183
Übersiedlungsgut Art. 3–11 §§ 1 I, 2 EUStBV; Z 0803 (1–17) b Verlegung d. gewöhnli- Anmeldung ist schrift-
ZollbefrVO § 1 I EverbrStBV chen Wohnsitzes; 1 J. lich abzugeben, Vor-
im Ausland; 6 Mo. Besitz druck 0350 oder EP; C01
Heiratsgut Art. 12–16 §§ 1 I, 3 EUStBV Z 0803 (18–21) b wie Übersiedlungsgut; Anmeldung ist
ZollbefrVO auch Hausrat; keine KFZ schriftlich abzugeben/EP;
C02/C03
Erbschaftsgut Art. 17–20 §§ 1 I, 4 EUStBV Z 0803 (22–24) f nicht zu Lebzeiten EP; C04; Art. 225, 230 ff.
ZollbefrVO ZK-DVO
Hausrat für Ex-Art. 20–24 – – – – –
Zweitwohnung VO – (EWG) Nr.
gestrichen 918/83 gestr.
Schülerausstattung Art. 21–22 § 1 I EUStBV – f Schulmaterial; EP; C06; Art. 225,
ZollbefrVO Ausstattung 230 ff. ZK-DVO
Sendungen mit Art. 23–24 §§ 1 I, 6 EUStBV Z 0804 f Wert unter 150 Euro; Art. 225, 230 ff.
geringem Wert ZollbefrVO § 1 I EVerbrSt BV; StG ausgeschl. n. ZK-DVO; EP; C07
Kaffee VSt-pflichtig Art. 28 VO
Kleinsendungen Art. 25–27 KF-VO Z 0805 f Wert unter 45 Euro; Art. 225, 230 ff.
nicht kommerzieller ZollbefrVO unentgeldlich; ZK-DVO EP; C08
Art (Privat an KF-VO gelegentlich
Privatperson)
Investitionsgüter Art. 28–34 § 1 I EUStBV Z 0806 (1–3) b nur mögl. auf Weisung Anmeldung ist
a) verlegte Betriebe ZollbefrVO der OFD! schriftlich abzugeben
EP ATLAS: C09
Investitionsgüter Art. 35–38 § 1 I EUStBV Z 0806 (4–5) f vom Landwirt o. i. d. Art. 225, 230 ff.
b) grenzdurch- ZollbefrVO Auftrag verbracht ZK-DVO
schnittene Betriebe;
Grenzgewässer
Düngemittel, Saat Art. 39–40 § 1 I EUStBV – f Notw. Menge; Art. 230 ff. ZK-DVO
etc. ZollbefrVO Landw. verbr.
Waren im pers. Art. 41 Zoll- Ggf. EUSt- Z 0808 f Mengenbeschrän- Art. 225, 230 ff.
Gepäck (Reisemit- befrVO RL 2007/ pflichtig gem. kungen f. StG14
ZK-DVO
bringsel) 74/EG13
§ 2 I EF-VO
Lehr- Bildungs- und Art. 42–52 Teilweise EUSt- Z 0810 b 4 Warengruppen ATLAS nur für WG 1
Forschungsmittel ZollbefrVO & VO pflichtig gem. & (WG); Zollanmeldungen möglich C11, sonst EP;
(EU) Nr. 1125/ §§ 1 I, f für WG 2 bis 4 sind C12, C13, C14
2011 der KOM15
4 EUStBV schriftlich abzugeben
Versuchstiere, Art. 53 Zollbefr- §§ 1 I, 5 EUStBV Z 0811 (1–6) f biol. & chem. Stoffe Art. 225, 230 ff.
Forschungs- VO & VO (EWG) EUSt-frei wenn gem. VO 2288/83; ZK-DVO; C15
gegenstände Nr. 2288/83 der unentgeldlich Tiere f. best.
KOM16
Einrichtungen
Therapeutika, Art. 54–56 § 1 I EUStBV Z 0811 (7–11) f nur f. med./ Art. 225, 230 ff.
Reagenzien ZollbefrVO wiss. Zwecke ZK-DVO; C9
Medizinische Art. 57–58 Zoll- EUSt-pflichtig Z 0811 (12–23) b Nachweise Anmeldung ist schriftlich
Instrumente befrVO &VO (EU) § 1 I EUStBV abzugeben, EP Vordruck
Nr. 1225/2011 0124; C16, C17
Vergleichssubstanz Art. 59 § 1 I EUStBV Z 0811 (24) f Waren werden ausschließl. C18
für Arzneikontrolle ZollbefrVO in Schweden in den zoll-
& VO (EWG) rechtlich freien Verkehr
Nr. 3915/88 übergeführt
der KOM17
Pharmazeutika Art. 60 § 1 I EUStBV – f f. Sportveranstaltung Art. 225, 230 ff. ZK-DVO;
für Sportveranstal- ZollbefrVO notw. Menge EP/ATLAS C19
tungen
Waren für die Art. 61–65 §§ 1 I, 6 I EUStBV Z 081218
(1–10) b begünstigte Organisation Anmeldung ist schriftlich
Wohlfahrt ZollbefrVO abzugeben EP, C20
Gegenstände für Art. 66–73 §§ 1 I, 6 II EUStBV Z 0812 (11–26) fb 3 WG; WG 1: f; WG 2 & WG 1: Art. 225, 230 ff.
Behinderte/Blinde ZollbefrVO & 3: b ZK-DVO, WG 2: Anmel-
VO (EU) Nr. dung ist schriftlich abzu-
1224/2011 geben EP, C21, C22, C23
der KOM19
C24, C25 Vordruck 0122
F72
Fachteil 10/2012
Fortsetzung in BDZ-Fachteil 11/2012
13) ABl. EU 2007 Nr. L 346/6
14) Die Mengenbeschränkungen sind nicht mehr in den Art. 46 bis 49 Zollbefrei-
VO enthalten (die gestrichen worden sind), sondern werden in § 29 ZollV
und der Änderung der EF-VO in nationales Recht umgesetzt, vgl. Weerth,
Der Zollprofi 12/2008, S. 7 f. und Schmidt/Theis, ZfZ 2008, S. 282 ff. sowie
BMF unter der URL: http://www.zoll.de (Aktuelle Meldung vom 1. Dezember
2008)
Befreiung Norm EUSt/VSt E-VSF V Bedingungen ATLAS-Code/
Einheitspapier
1 2 3 4 5 6 7
Katastrophenwaren Art. 74–80 § 1 I EUStBV Z 0812 (27–33) fb f auf Weisung des BMF; Anmeldung ist
ZollbefrVO sonst b schriftlich abzugeben
EP, C26
Auszeichnungen Art. 81 § 1 I EUStBV – f Nachweise Art. 225 ff. ZK-DVO, EP/
ZollbefrVO ATLAS, C27
Zwischenstaatliche Art. 82–84 § 1 I EUStBV – f gelegentlich; Art. 225 ff. ZK-DVO,
Geschenke ZollbefrVO keine StG EP/ATLAS, C28
Waren für Staats- Art. 85 § 1 I EUStBV – f – Art. 225 ff. ZK-DVO,
oberhäupter ZollbefrVO f EP/ATLAS, C29
Warenmuster und Art. 86 § 1 I EUStBV Z 0816 (1–4) f a) Muster besonders o. Art. 225 ff. ZK-DVO,
Proben ZollbefrVO Z 0801 (4) b) ≤ 5 Stück bis 50 Euro EP/ATLAS, C30
Werbedrucke Art. 87–88 §§ 1 I, 7 EUStBV Z 0816 (5–9) f keine Sammelsendungen Art. 225 ff. ZK-DVO,
ZollbefrVO EP/ATLAS, C31
Werbegegenstände Art. 89 §§ 1 I, 7 EUStBV Z 0816 (5–9) f unentgeldl., ohne Wert Art. 225 ff. ZK-DVO,
ZollbefrVO EP/ATLAS 0C9
Ge- und Verbrauchs- Art. 90–94 § 1 I EUStBV – f angemessen; keine StG; Art. 225 ff. ZK-DVO,
güter für Ausstellung ZollbefrVO EP/ATLAS, C32
Erprobungswaren Art. 95–101 § 1 I EUStBV Z 0818 b vollständiger Verbrauch/ Anmeldung ist schriftlich
ZollbefrVO Vernichtung; Zollschuld abzugeben EP, C33
ggf. f. Restware Vordruck 0123
Sendungen an Art. 102 § 1 I EUStBV – f Muster f. gewerbl. Art. 225, 230 ff.
Patentschutzstelle ZollbefrVO Rechtsschutz ZK-DVO, EP/ATLAS, C34
Werbematerial für Art. 103 §§ 1 I, 8 EUStBV Z 0819 f ausgen. priv. Reklame Art. 225 ff. ZK-DVO,
Fremdenverkehr ZollbefrVO v. EU-Firmen EP/ATLAS, C35
amtl. Dokumente, Art. 104 § 1 I EUStBV Z 0820 f Warenkatalog Art. 225 ff. ZK-DVO,
Infoträger, Akten ZollbefrVO (weggefallen) Buchstabe a) – q) EP/ATLAS, C36
Verpackungsmittel Art. 105 §§ 1 I, 10 EUStBV Z 0821 f Seile, Planen, Art. 225, 230 ff. ZK-DVO,
ZollbefrVO (weggefallen) Holz etc. EP/ATLAS, C37
Tierfutter; Art. 106 § 1 I EUStBV – f Futter & Streu Art. 225, 230 ff.
Streu für Transport ZollbefrVO f. Transport ZK-DVO, EP/ATLAS, C38
Treibstoffe u. Art. 107–111 § 1 I, III EUStBV Z 0822 b Nur im Hauptbehälter/ Art. 225 ff. ZK-DVO,
Schmiermittel in ZollbefrVO Freimenge EP/ATLAS, C39, ggf. Lauf-
Straßenverkehrs- zettelverfahren gem.
fahrzeugen u. DV Z 0822 (6)
Spezialcontainern
Waren für Art. 112 § 1 I EUStBV – f Waren aller Art für Stätten Art. 225 ff. ZK-DVO,
Kriegsopfer ZollbefrVO d. Kriegsopfer aus Drittl. EP/ATLAS, C40
Särge, Art. 113 § 1 I EUStBV – f – Art. 225, 230 ff. ZK-DVO,
Grabschmuck ZollbefrVO EP/ATLAS, C41
Ausfuhrabgaben Art. 114–121 – – – – Art. 225, 230 ff. ZK-DVO,
ZollbefrVO EP/ATLAS, C51, C52
Ermächtigung für Art. 128 Art. s. u. – – – –
Mitgliedstaaten ZollbefrVO i.V.m.
§ 29 ZollVG
Diplomaten- und § 17 ZollV § 1 III EUStBV Z 0842 b Gegenseitigkeit Anmeldung ist schriftlich
Konsulargut abzugeben,
Vordruck 0349
Ausstattung § 18 ZollV § 1 III EUStBV Z 0843 b Bescheinig. des Leiters Art. 225 ff. ZK-DVO
drittländischer
Dienststellen
Fremde stationierte Art. 131 I Zoll- § 3 TrZollG Z 6301 ff. b S, Kanada, GB, FR, NL, Schriftliche Anmeldung
Streitkräfte in befrVO i. V. m. BE, etc., auch m. Vordrucken od. EP
Mitgliedstaat § 4 TrZollG Partnership for Peace Truppenverwendung
15) ABl. EU 2011 Nr. L 314/20.
16) ABl. EG 1983 Nr. L 220/13; zuletzt geändert mit ABl. EG 1989 Nr. L 25/70
17) ABl. EG 1988 Nr. L 347/55
18) Die Dienstvorschrift VSF Z 0812 wurde neu gefasst mit BMF-Erlass III B 1 –
Z 2990 – 2/04 vom 4. März 2004; VSF-N 24 2004 vom 23. März 2004, Nr. 131
19) ABl. EU 2011 Nr. L 314/14
Übersatz aus Fachteil 10/2012
20) VSF Z 3014 enthält bereits den entsprechenden Vordruck 0140 (S. 39); eine
Veröffentlichung der DV unter VSF Z 0825 ist für einen späteren Zeitpunkt
geplant; die Dienstvorschrift wurde veröffentlicht mit BMF-Erlass III B 2 –
Z 2610 – 7/03/III B 1 Z 0440 – 4/04 vom 12. März 2004, VSF-N 23 2004,
Nr. 128
21) § 13 ZollV ist gestrichen worden, weil der genannte Sachverhalt (Zollfreistel-
lung für Verteidigungsgut, das im Rahmen zwischenstaatlicher Gemein-
schaftsprogramme eingeführt wird) von der TruppenZollbefrVO erfasst wird;
BGBl. I 2004, 21
22) § 23 ZollV ist geändert worden; BGBl. I 2004, 21
Befreiung Norm EUSt/VSt E-VSF V Bedingungen ATLAS-Code/
Einheitspapier
1 2 3 4 5 6 7
Mund- und Schiffs- Art. 132 b) § 1 III EUStBV Z 0826 b Verwendung Schriftliche Anmeldung
vorrat ZollbefrVO auf dem Schiff auf Vordrucken
i. V. m. §§ 14, 0110/0111, Wiederaus-
27 ZollV fuhr kann konklud.
angemeldet w.
Speisewagen- Art. 132 b) § 1 III EUStBV Z 0840 (die DV b Nur zum Verbrauch Anmeldung ist schriftlich
vorräte, Bordvorräte ZollbefrVO nimmt noch b. Reise; abzugeben,
Luftfahrzeuge i. V. m. §§ 15, Bezug auf die §§ 40, Flug: StG + ! Vordruck 0165
16 ZollV 41 AZO) Bahn: keine StG Vordruck 0164
Vordruck 0166
Waffen für eigene Art. 132 c) EUSt-pflichtig. Z 0825 (geplant)20
b Waren gem. Anh. I und II; Anmeldung ist
Streitkräfte ZollbefrVO Tatbestand ist Vordruck ist für Waren schriftlich abzugeben,
i. V. m. Truppen derzeit nicht in gem. Anh. III abzugeben Vordruck 0140
ZollbefrVO der EUStBV gem. Anh. III
enthalten – TruppenZollbefrVO
Änderung?!
Mitgeführte Waren Art. 133 Art. § 1 III EUStBV – b StG sind ausgeschl.; Bescheinig. gem.
militär. Einheiten ZollbefrVO übl. Ausrüst.; § 12 II ZollV
i. V. m. § 29 c) Bescheinig.
ZollVG i. V. m.
§ 12, ZollV21
Betriebsstoffe § 29 I d) § 1 III EUStBV – b unmittelbare Art. 230 ff. ZK-DVO
Schiene ZollVG Verwendung
§ 19 ZollV
Betriebsstoffe § 30 ZollVG § 1 III EUStBV Z 0844 (1–3) b – Anmeldung ist
Schiff § 20 ZollV Z 2020 schriftlich abzugeben,
Vordruck 0205
Betriebsstoffe § 30 ZollVG § 1 III EUStBV Z 0844 (4–6) b – –
Luftfahrzeuge § 21 ZollV V 0350
Kleinbeträge § 1 I ZollVG § 21 II UStG – f Weniger als 3 Euro RV, Keine buchm. Erfassung!
i. V. m. § 23 I sonst (auch Post) ATLAS erkennt
ZollV weniger als 5 Euro EA22
diese Wertgrenze
Rückwaren Art. 185–187 §§ 1 Ia, 12 Z 0834, f Nachweis; 4010 0; F01, F02,
ZK i. V. m. Art. EUStBV Z 8255 Widereinfuhrfrist 3 Jahre; F03, F04; Vordruck INF3
844–856 Ware unverändert oder 0328
ZK-DVO
Seefischerei und Art. 188 ZK § 13 EUStBV – F Schiff unter dt. Flagge/ Vordruck T2M
andere Meeres- i. V. m. Art. 325 – in dt. Schiffsregister Anh. 43/44
erzeugnisse 336 ZK-DVO ZK-DVO; F21, F22
ÜBERSATZ

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Weerth: Arbeitsprobe aus dem BDZ-Fachteil 10/2012 (ab F-70) - Übersicht der Zollbefreiungen

  • 1. F65 Zum 1. Mai 2012 ist der Kollege Prof. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer von der Fachhochschule des Bundes – Fach- bereich Finanzen – in den Ruhestand verabschiedet worden. Diese Gelegenheit hat er genutzt, um am 12. Juni 2012 am Fachbereich Finanzen der Fachhochschule des Bundes in Münster eine Abschiedsvorlesung mit dem Thema „Zoll- tarifrecht – Auslaufmodell oder zöllnerisches Primärwis- sen“ vor großem Publikum zu halten. Diese Abschiedsvorle- sung ist nachfolgend abgedruckt. Prof. a. D. Dr. Bleihauer hat damit für den Fachbereich Finanzen eine neue Tradition ins Leben gerufen. Auch im Fachteil des BDZ magazins hat Prof. a. D. Dr. Blei- hauer als ständiger Autor mit seinen Beiträgen insbesonde- re zum Zolltarifrecht seine wissenschaftliche Streitbarkeit vielfach unter Beweis gestellt. Insofern gebührt Prof. a. D. Dr. Bleihauer auch von unserer Seite ein ganz herzlicher Dank für die fachlich fundierten und teilweise mit spitzer Feder verfassten, uns zur Verfügung gestellten Beiträge. Prof. a. D. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer ist es in seinen Beiträ- gen dabei auch immer wieder gelungen, andere Kollegen zu schriftlichen Reaktionen zu bewegen, sodass sich eine wissenschaftliche Diskussion im BDZ Fachteil auf höchstem Niveau entwickeln konnte. Zolltarifrecht – Auslaufmodell oder zöllnerisches Primärwissen Von Prof. a. D. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer, Damsdorf F 65 Gut gemeint – der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behinderten- rechtskonvention Von Jochen Schulte, Ostfildern F 69 Übersicht der Zollbefreiungen Von Dr. Carsten Weerth, Bremen F 70 Inhalt FachteilHerausgeber und Verlag: BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft 10 2012 Als Redakteur des BDZ Fachteils kann ich nur betonen, dass ich seine Beiträge immer mit großer Freude abgedruckt habe, da ihr fachlicher Wert in der Bearbeitung und der Beurteilung der Probleme bei vielen Kolleginnen und Kolle- gen der Zollverwaltung einen hohen Anklang fand. Insofern bleibt aus heutiger, nicht ganz uneigennütziger Sicht auch die Hoffnung, dass Prof. a. D. Dr. Bleihauer sich nicht gänzlich in den Ruhestand begibt, sondern sich fach- lich auch weiterhin im BDZ Fachteil zu Wort meldet, denn in der wissenschaftlichen Problembewältigung gibt es zum Glück noch keine Altersbeschränkung. Dass dieser Wusch erfüllt werden könnte, hat Prof. a. D. Dr. Bleihauer dann auch schon in der Ausgabe 9/2012 des BDZ Fachteils (Seite F 64) unter Beweis gestellt. Dafür bin ich ihm, auch persönlich, sehr dankbar. In diesem Sinne wünsche ich Hans-Jürgen Bleihauer alles Gute für den Ruhestand und möchte mich noch einmal sei- tens aller Kolleginnen und Kollegen für die bisher hervorra- genden Beiträge im BDZ Fachteil bei ihm bedanken. Heinz-Gerd Görtz, Redaktion BDZ Fachteil Prof. Dr. Hans-Jürgen Bleihauer in den Ruhestand verabschiedet Herr Präsident des Bildungs- und Wissenschaftszentrums, meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Freunde, ich freue mich ganz außeror- dentlich über die Gelegenheit, diese Vorlesung halten zu können. Und es ehrt mich, dass so viele Zuhörer hier erschienen sind. Ich begrüße ganz herzlich Prof. Dr. Michael Wolffgang von der juristischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität, den stellvertretenden Bürgermeister der Stadt Tecklenburg, Klaus Holthaus, mit seiner Partnerin sowie alle anwesenden Kolleginnen und Kollegen aus der Dozentenschaft und aus der Verwaltung. Besonders freue ich mich, dass auch viele Studierende hier erschienen sind. Unsere Studierenden sind für uns die Exis- tenzberechtigung und deshalb möchte ich deren Anwesen- heit besonders hervorheben. Zolltarifrecht – Auslaufmodell oder zöllnerisches Primärwissen1 Von Professor a. D. Dr. sc. jur. Hans-Jürgen Bleihauer, Damsdorf
  • 2. F66 Eine Abschlussvorlesung, an deren Anfang ein Song aus dem Wendejahr 1989 steht,2 wie sollte man hier den Über- gang zum fachlich angesagten Thema des Zolltarifrechts finden? Nun, der Zusammenhänge gibt es einige. Man könnte auch sagen, es sind gewissermaßen kausale Verket- tungen, die hier eine wichtige Rolle spielen. Der Wechsel begleitet sozusagen das Leben. Gerade in diesen Wochen wird das für mich recht massiv spürbar. Blicke ich heute auf meine Tätigkeit am Fachbereich Finanzen der FH des Bun- des zurück, so darf der Blick auf jene Ereignisse nicht fehlen, die mir erst die Möglichkeit dazu eröffnet haben. Nie hätte ich vor 1989 geglaubt, einst an dieser Hochschule in Müns- ter lehren zu können. Und, zugegeben, noch nicht einmal deren Existenz war mir dereinst bewusst. Gleichwohl konn- te ich hier eine Aufgabe finden, die dem sehr nahe kam, was ich mir seit meinem Studium an der Sektion Rechtswis- senschaft der Humboldt-Universität zu Berlin – das war in den 70er-Jahren des vergangenen Jahrhunderts – immer wieder gewünscht habe. Ich meine, eine zumindest in wesentlichen Ansätzen wissenschaftliche Tätigkeit, die von der Freiheit der Lehre geprägt wird. Dazu gehörte für mich schon immer die Möglichkeit zu publizieren. Dazu gehörte gleichermaßen die Möglichkeit, die Fachthemen nach bestem Wissen und Gewissen methodisch-didaktisch ohne Gängelei umzusetzen. Diese Grundvoraussetzungen erfolg- reicher Lehre bestanden in den früheren Jahren meines Wir- kens als Jurist nur sehr eingeschränkt. Besondere Schwierig- keiten taten sich auf, wollte man damals publizieren. Es war in der Tat so, dass ein für die Veröffentlichung aufbereitetes Thema im Ergebnis einer zensurgleichen Odyssee manch- mal wenig Wiedererkennungswert hatte. Was erhalten blieb, waren die vaterländischen Präliminarien, also letztlich die Huldigungen an Partei und Staat. Ein hochrangiger Zöll- ner in der DDR äußerte einst den bemerkenswerten Satz, dass die beste Publikation jene sei, die nicht geschrieben würde. Hintergrund war die Angst, das geschriebene Wort könne vom Klassenfeind ausgeschlachtet und ausgenutzt werden. Nein, meine Damen und Herren, ich möchte auch mit der Beendigung meiner aktiven – besser hauptamtlichen – Berufstätigkeit keine Generalabrechnung mit dem DDR-Teil meines Lebens führen. Es war Teil meines Lebens und es waren durchaus auch Ideale, die diesen Teil prägten. Freilich wurden diese Ideale durch die Lebenswirklichkeit zuneh- mend beschädigt, wurden auch durch einen nicht unbe- trächtlichen Teil Opportunismus ersetzt. Gelernt habe ich dabei für meine berufliche Tätigkeit und für mein Leben überhaupt vieles. Das Wichtigste war die Erkenntnis, Gege- benheiten zu hinterfragen und niemals, niemals zu glau- ben, dass irgendwer die absolute Wahrheit gepachtet habe, so wie jene Partei, die vermeintlich immer recht hatte, und das Fatale dabei war, dass Zweifel daran häufig verdrängt wurden, auch von mir. Nun, die DDR ist für manchen heute nur noch Geschichte, und es ist so – leider muss man das sagen – dass manch jüngere Menschen schon nicht mehr richtig wissen, wer Honecker oder Mielke waren. Manche dickleibigen Publika- tionen über diese Zeit verkleistern auch etwas die Wirklich- keit. Den kritischen Blick ins Surreale zu verbiegen und die höchst problematische DDR-Realität in Wahrnehmung künstlerischer Freiheiten so weit zu verdunkeln, dass der Zeitzeuge sich selbst nicht wiederfindet, hilft nur jenen, die dieser Zeit nachtrauern und denen es damit leicht gemacht wird, realitätsfremde literarische Aufarbeitung als finstere Lüge zu verteufeln und damit Kritik generell als unbotmäßi- ges Siegergebaren darzustellen. Wirklichkeit in der DDR-Dik- tatur war viel subtiler als oft vordergründig dargestellt und nicht primär durch Männer in Ledermänteln und Vopos mit Maschinenpistolen geprägt. Und dieses Subtile war gewiss in vielen Bereichen schlimmer als ein Klischee, das zumin- dest zeitweilig erzeugt und gepflegt wurde. Dies gerade der Jugend zu vermitteln wäre wohl auch eine Aufgabe gewe- sen. Es tut mir heute leid, hier nicht aktiver geworden zu sein. Wer sich über die Wirklichkeit in der ehemaligen DDR infor- mieren möchte, der sollte zum Beispiel die Bücher des Historikers Stefan Wolle lesen.3 Er beleuchtet diese Zeit sehr kritisch, indes immer so, dass man sagen muss, ja, so war es. Er informiert sachlich und detailgenau über dieses Land, das keinen Zolltarif kannte, um behutsam zu meinem eigentlichen Thema zu kommen.4 Die Zeit der politischen Wende, eigentlich war es eine Revo- lution, für manche auch eine Konterrevolution, brachte für mich persönlich völlig neue und interessante Aufgaben. Dazu gehörten vor allem die Rechtsangleichung im Zollbe- reich, also die Angleichung des noch bestehenden DDR- Rechts an das Recht der Bundesrepublik und das Recht der EG. Dazu gehörten auch viele Gespräche mit den neuen Kol- legen vom BMF, fast regelmäßige Flüge von Berlin nach Bonn, damals noch mit British Airways, denn deutsche Flug- gesellschaften durften diese Linie nicht bedienen. Es wird den hier Anwesenden kaum nachvollziehbar sein, welch Gefühl es war, mit den jahrelang als Klassenfeind apostro- phierten Westkollegen an einem Tisch zu sitzen und mit Verblüffung festzustellen, dass diese Kollegen ganz anders waren, als in den bislang gepflegten Klischees. Und in diese Zeit fielen auch meine ersten praktischen Begegnungen mit dem Zolltarif. Nun ist dieses Fach nicht a priori das, was sich ein Jurist unter einer rechtlichen Materie vorstellt. Viel- leicht – sicher – sind sogar im Auditorium Kollegen, die bei ihrem Eintritt in den Fachbereich erfolgreich das Ansinnen abwehren konnten, Zolltarifrecht als ihr Fach zu lehren. Damit habe ich zu meiner eigenen Erleichterung vollends den inhaltlichen Sprung von DDR und Geschichte zum Zoll- tarifrecht vollzogen. Ich sage einfach mal so: Meine Vergan- genheit verschaffte mir vorteilhafte Unvoreingenommen- heit. In der DDR gab es – wie schon erwähnt – keinen Zoll- tarif und damit meinerseits auch keinerlei diesbezügliche Vorkenntnis. Ich hatte also Raum genug, um hier zu agieren und den Versuch zu wagen, mich möglichst kreativ einzu- bringen. Mein erster Eindruck war, dass das Zolltarifrecht am Fachbereich und in den Bildungszentren sehr waren- kundelastig durchgeführt wurde. Das war zweifelsfrei hilf- reich, diente indes häufig mehr der Allgemeinbildung als der fachlichen Kompetenz, sollte man beides überhaupt trennen dürfen. Sicher ist es erfreulich, wenn man Vorstel- lungen besitzt, wie die Schnittführung bei der Schlachtung eines Schweines erfolgen soll. Und da uns häufig das Papier in seiner Fülle fast erschlägt, ist es vielleicht auch schön, wenn man weiß, wie es hergestellt wird. Das waren alles beeindruckende Fachinhalte. Zeitlich war dies indes auf Dauer nicht durchgängig zu bewältigen und so hatte ich die Möglichkeit, zumindest einen ganz kleinen Beitrag dazu zu leisten, dass dieses Fach zunehmend als juristisches Fach weiterentwickelt werden konnte. Die dabei durchaus immense Bedeutung der Warenkunde, also der Fähigkeit, eine Ware zunächst richtig zu definieren, soll auf keinen Fall geschmälert werden, ist sie doch Voraussetzung für den zweiten Schritt, nämlich der juristisch sauberen Ermittlung der zutreffenden Codenummer. Allerdings muss die Vielfalt Fachteil 10/2012
  • 3. F67 und Kompliziertheit der Warenkunde wohl primär Aufgabe der Spezialisten an den Dienstsitzen des BWZ sein. Unsere Absolventen können einfach nicht gleichermaßen zu Fach- leuten für Elektronik, Lebensmittel, Spinnstoffe, Papier, Anti- quitäten usw. ausgebildet werden. Das Zolltarifrecht ist ein Teilbereich des Zollrechts. Dies soll- te als These anerkannt werden. Allzu häufig wird indes über Tragweite, Existenzberechtigung und Bedeutung des Zollta- rifrechts und nicht des Allgemeinen Zollrechts diskutiert. Gelegentlich hört man die Befürchtung, dieses Fach sei ohne Zukunft. Das wegen seiner schwindenden Praxisrelevanz und auch wegen möglicher individueller Führungsentschei- dungen oder vermuteter Vorlieben akademischer und ande- rer wichtiger Verantwortungsträger. Ich vermag solche Befürchtungen nicht vollends zu entkräften. Dennoch habe ich die Hoffnung, dass eine emotionsfreie, objektive und damit realistische Bewertung das potenzielle Handeln bestimmen wird. Dennoch, es ist nicht nur erlaubt, es ist auch notwendig, das Pro und Contra für das Fach Zolltarif- recht zu betrachten und abzuwägen. Was spricht denn nun wirklich für dessen Marginalisierung? Was spricht dafür, hier lediglich noch rechts- und zollge- schichtliche Relevanz zu vermuten? Nun, einige Faktoren sind hier schon zu nennen: > Zölle werden in der Tendenz abgeschafft, ein Verdienst vor allem des GATT und heute der Welthandelsorganisation; > über Zölle zu sprechen ist allein deshalb nicht mehr aktuell, weil es eben konträr zum liberalen modernen europäischen Denken steht; > Zolleinnahmen liegen in Deutschland unter 5 Milliarden im Jahr. Das ist z. B. im Vergleich zu einigen Verbrauch- steuern, die mehr als das Zehnfache an Erlös bringen, sehr viel weniger; > die Aufgaben der Zollverwaltung verlagern sich immer mehr auf andere Gebiete, z. B. auf die Bekämpfung der Schwarzarbeit; > Zölle kommen ohnehin nicht überwiegend in die Kassen des Bundesfinanzministers, sondern fließen bekanntlich nach Brüssel. Diese Argumente sind zutreffend und natürlich damit auch ernsthaft in den Abwägungsprozess einzubeziehen. Daneben existieren Scheinargumente, basierend auf Fehl- einschätzungen und – mit Verlaub – auf mangelnder Sach- kenntnis. Dazu gehört das Argument, mit der zunehmenden Einbezie- hung der Datenverarbeitung seien Einreihungsvorgänge quasi zu automatisieren. Diese Auffassung ist – ich gestatte mir diese rigorose Formulierung – grundfalsch. Eine Auto- matisierung wird ebenso wenig möglich sein, wie eine voll- ständig EDV-gestützte Urteilsfindung im Strafverfahren. Es gibt aber auch triftige Argumente, die einen Fortbestand des Faches in der akademischen Ausbildung zukünftiger Führungskräfte der Zollverwaltung geradezu fordern. 5 Milliarden Zolleinnahmen, 2011 waren es konkret 4,6 Milliarden,5 sind vergleichsweise wenig. Immerhin waren es im Jahr 2009 lediglich 3,6 Milliarden.6 Meine Hypothese ist indes, dass bei einer korrekten Umsetzung tariflicher Ansprüche dieser Betrag beträchtlich zu erhöhen wäre. Eine solche Behauptung schreit nun geradezu nach Beweisen. Diese kann ich nicht liefern. Indes zeigen doch wohl die Ergebnisse vieler Außenprüfungen, dass in bemerkenswer- ter Anzahl Falscheinreihungen festgestellt werden konnten. Es sollte doch lohnend sein, dazu einmal eine bundesweite Untersuchung durchzuführen. Der Aufwand dafür dürfte überschaubar sein. Für das Ergebnis wäre ich bereit, waghal- sige Wetten abzuschließen. Hinzu kommt eine vermutete Dunkelziffer. Diese kann schon aus der prozentualen Zahl durchgeführter Außenprüfungen erahnt werden. Übrigens sei erwähnt, dass Falscheinreihungen – oder besser Falsch- anmeldungen – vermutlich weit überwiegend auf solche Codierungen hinausliefen, die abgabenmäßige Vorteile für den Einführer brachten. Die Hypothese, dass dies fast der Regelfall sei, wird durch eine Zahl des statistischen Jahresbe- richtes 2011 gestützt. Bundesweit wurden im Ergebnis von Prüfungen 137,7 Millionen Euro nacherhoben und nur 12,6 Millionen erstattet.7 In einem jüngst veröffentlichten Aufsatz von Michael Wolff- gang8 wird darauf verwiesen, dass die Rolle der Zölle zur Erzielung von Staatseinnahmen permanent schwindet. Das ist angesichts der vorliegenden Zahlen zumindest in den wichtigen Industrieländern eine unbestreitbare Tatsache. Nicht zu unterschätzen ist aber der Zoll als Instrument der Handelspolitik. Ich denke hierbei auch an eine Episode mei- ner wissenschaftlichen Entwicklung in der DDR. Kurz vor der Wende war ich an der Erarbeitung einer Studie beteiligt, die die Zweckmäßigkeit der Einführung eines Zolltarifes unter- suchen sollte. Das Ergebnis war, dass aus rein pekuniären Erwägungen dies völlig sinnlos sei. Wenn Zölle ebenso wie die Gewinne der Firmen dem Staat zukommen, kann man gut auf Zölle verzichten und die dafür höheren Gewinne ver- einnahmen. Das ist eine Milchmädchenrechnung. Was den- noch für ein Zollsystem sprach, war ein daraus resultierender wirtschaftspolitischer Handlungsspielraum. Nur am Rande sei vermerkt, dass die Flexibilität der DDR-Führung nicht ausreichte, das zu erkennen und vor allem umzusetzen. Zurück zur aktuellen Situation. Ein handelspolitisches Instru- ment kann aber doch wohl nur funktionieren, wenn es ernsthafte Umsetzung findet. Positive handelspolitische Wir- kungen sind nur zu erzielen, wenn der vorhandene Zolltarif konsequent und kompetent verwirklicht wird und nicht lediglich eine deklaratorisch abschreckende Wirkung zeigt. Gestattet sei auch die Frage, wie zukünftig das Verhältnis von allgemeinem Zollrecht und Zolltarifrecht zu gestalten sei. Das betrifft Inhalte aber auch zeitliche Abstimmungen. Das allgemeine Zollrecht ist in seinen wesentlichen Kompo- nenten die Regelung des Verfahrens zur Umsetzung der im Zolltarif bezifferten Ansprüche. Dies ist eine Verknüpfung wie bei siamesischen Zwillingen. Auch als akademische Aus- bildungsinhalte sind beide Fächer auf Gedeih und Verderb aufeinander angewiesen. Die Demontage eines Faches demontiert fast automatisch das andere Fach mit, auch wenn das nicht sogleich zu bemerken ist. Für mich ist dabei beruhigend, dass die gegenwärtigen Verantwortungsträger im Lehrbereich Hauptstudium diesen Umstand kennen und – so meine Überzeugung – danach handeln werden. Was bleibt aus all dem folgernd zu tun. Aus meiner Sicht wird es darum gehen, das Fach weiter praktischen Erforder- nissen anzupassen. Es gibt wichtige Bereiche, die praktisch eine große Rolle spielen, besonders bei Lebensmitteln, Arz- neimitteln und auch bei bestimmten technischen Erzeugnis- sen. Änderungen des Studienplanes aus jüngster Zeit sind darauf abgestellt. Die durchaus dringend erforderliche Verbesserung des Pra- xisbezuges kann nach meinen Erfahrungen auch im starken Maße über die praxisbegleitende Lehre realisiert werden. Die Entwicklungen in der Vergangenheit waren hierbei nicht immer glücklich. Obgleich ohne Zweifel strukturelle Erfor- Fachteil 10/2012
  • 4. F68 dernisse hier Zwänge setzten, ist es bedauerlich, dass jene, die in ihrer täglichen Arbeit zolltarifliche Fragen lösen, ich meine die Gutachter an den Dienstsitzen, diese praktischen Erfahrungen zu wenig in der Lehre vermitteln können. Als Absolvent der Humboldt-Universität sind meine Vorstellun- gen auch etwas vom Humboldtschen Ideal der Verbindung von Lehre und Forschung geprägt. Nun mag Gutachtertätig- keit nicht Forschung im herkömmlichen Sinne sein. Gleich- wohl ist sie erkenntnisfördernd und allemal wert, in ihren inhaltlichen Kernfragen an den Nachwuchs weitergegeben zu werden. Und wenn schon die Lehrveranstaltungen wäh- rend der Praxisphasen nicht mehr an den ehemaligen ZPLAen durchgeführt werden, so ist zumindest ein auszu- schöpfendes Potenzial die Durchführung von Fortbildungs- veranstaltungen … jetzt und auch in der Zukunft. Käme man dem nicht nach, wäre das Vergeudung von Wissen. Bei allen Überlegungen zur anstehenden Konzipierung des Faches ist ein weiterer Punkt zu berücksichtigen. So, wie das Fach hier gelehrt wird, handelt es sich mehr um Nomenkla- turrecht. Eine Warennomenklatur wird es in einer moder- nen Wirtschaft zwingend immer geben müssen. Es ist bekannt, dass die Codierungen der Zolltarifnomenklatur zur Definition von Waren in den verschiedensten Bereichen die- nen. Ein praktisch sehr relevantes Gebiet ist das Umsatz- steuerrecht. Hier gibt es erhebliche Differenzierungsfälle zwischen Regelsatz von 19 % und ermäßigtem Satz von 7 %, die allein vom Ergebnis der Einreihung in die Zolltarifno- menklatur abhängig sind. Namentlich betrifft dies häufig den Lebensmittelbereich. Ich erinnere an die zolltarifliche Bewertung von Sondennahrung. Diese wurde über lange Zeit von der Zollverwaltung in Anlehnung an das sogenann- te Bierhefeurteil des EuGH9 als Getränk bewertet und damit umsatzsteuerlich mit dem Regelsatz belegt. Schwer nach- vollziehbar und letztendlich vor ca. zwei Jahren zumindest in einer finanzgerichtlichen Entscheidung vorerst korri- giert.10 Zolltarifrecht ist nicht immer mit Alltagsmaßstäben zu messen. Ich entsinne mich gelegentlicher, sehr skurriler Diskussionen. So z. B. bei der Erörterung der wichtigen Fra- ge, ob Engelsfiguren aus Porzellan nun Festartikel oder Zier- gegenstände aus Keramik seien. Die Lösung war im Ergebnis dieser Diskussion für mich (als Ossi) verblüffend. Mit geöff- netem Mund handele es sich um einen Festartikel, denn der Mund deute auf die Verkündigung hin. Meine Erkenntnis war, man lernt nie aus. Einige Gedanken zu unseren Studierenden Im fortgeschrittenen Alter kann man sagen, dass die fast tägliche Arbeit mit jungen Menschen zumindest in der See- le jung erhält. Diese positive Erfahrung hat mich mit geprägt und ich möchte sie nicht missen. Geholfen hat dabei stets, die Studierenden nicht als Schüler zu behan- deln, besser etwa als Partner, die man auf eine Tätigkeit, daneben natürlich auch auf eine Prüfung, vorzubereiten hat. Ein gutes Verhältnis zu den Studierenden sollte dann auch für jeden Dozenten eines der Fundamente für erfolg- reiche Wissensvermittlung sein. Deshalb gilt mein Dank heute auch die Studierendengene- rationen, die ich auf dem Weg in die Verwaltungspraxis temporär begleiten durfte. Bezogen auf das Zolltarifrecht ist es – so scheint mir – wich- tig, Motivation zum Lernen durch Verdeutlichung der Wich- tigkeit des Lehrstoffes zu wecken. Das gelingt nicht immer. Manche meinen, das hier Gelehrte habe mit der Praxis nichts zu tun. Das stimmt häufig sogar. Indes könnte man dieses Haus hier schließen, würde man inhaltliche Ziele der Lehre auf die Reflektion eingeschliffener praktischer Abläufe reduzieren. Schlicht formuliert und auf mein Fach bezogen bedeutet das, den Anspruch aufzugeben, mit wissenschaft- lichen Methoden etwas verbessern zu wollen. Liebe Studie- rende, das Arbeitsblatt ist sicherlich nicht Praxisalltag. Wer das Arbeitsblatt aber beherrscht, der kann mit dem Zolltarif umgehen, der kann subsumieren und das ist es, was wir erreichen wollen und was allemal praktischen Erfordernis- sen entspricht. Wir leben nun einmal in einem Rechtsstaat und der Zolltarif ist ein rechtsverbindlicher Akt und nicht eine Art Versandhauskatalog. Vielleicht hat man mit den Jahren auch das Recht, einen Rat zu geben. Nicht aus Überheblichkeit, nicht aus einem Bes- serwissen und auch nicht ohne leichte Zweifel und Unsi- cherheiten, ob die eigene Meinung wohl tatsächlich die richtige ist. Zum Thema meiner Vorlesung möchte ich jedoch mit einem hohen Grad an zumindest eigener Über- zeugung resümierend den Rat geben, das Zolltarifrecht in der Lehre am Fachbereich vorerst noch als das zu betrach- ten, was es ist, zöllnerisches Primärwissen und unabdingba- rer Inhalt akademischer Ausbildung an dieser Hochschule. Ist es nicht hinreichend an Reduzierung, wenn die Ausbil- dung im mittleren Dienst fast völlig auf das Zolltarifrecht verzichtet. Freilich weiß ich um die Bemühungen in der Fortbildung, dieses Defizit auszugleichen. Entwicklungen der Vergangenheit, wie etwa die geplante endgültige Anpassung der Prüfungsgebiete an Verwaltungsstrukturen, sind aus meiner Sicht wenig zielführend. Zwei tragende Fächer – Allgemeines Zollrecht und Zolltarifrecht – in einer schriftlichen Prüfungsarbeit zu vereinen birgt die Gefahr, dass vielleicht mancher – keineswegs jeder – Studierende meint, eine Klausur könne man ja wohl in den Sand setzen und dann solle man doch jene nehmen, die zunächst rein quantitativ den größten Vorbereitungsaufwand erfordert. Es wäre gut. wenn ich mich hierbei irren würde. Es ist am heutigen Nachmittag nicht Sinn und Zweck, das Thema Zolltarifrecht weiter wissenschaftlich zu vertiefen. Vielmehr wurde mir die Möglichkeit geboten, in diesem Auditorium einige Gedanken aus doch recht vielen Jahren Lehrerfahrung und Arbeit in diesem Haus zu äußern. Das habe ich getan, teils sicher nur rudimentär, mehr war auch schwer möglich. Bleibt nur noch zu erwähnen, dass ich bei allen Problemen und Schwierigkeiten auf meine Zeit am Fachbereich gerne zurückblicke. Mein Dank gilt allen Kolle- gen, mit denen mich eine gedeihliche Zusammenarbeit und ein gutes, besser sehr gutes kollegiales, oft freundschaftli- ches Verhältnis verbunden hat und hoffentlich weiter ver- binden wird. Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit! 1) Der vorliegende Text wurde vom Verfasser als Abschiedsvorlesung am 12. Juni 2012 am Fachbereich Finanzen der FH des Bundes in Münster gehalten. Für die Veröffentlichung wurden einzelne Textpassagen leicht gekürzt 2) Am Beginn der Vorlesung wurde der Titel „Wind Of Change“ von den Scorpions kurz angespielt 3) vgl. z. B. Stefan Wolle, Die heile Welt der Diktatur, Berlin 1998 4) Eine realistische Darstellung der Verhältnisse in der DDR-Zollverwaltung findet man bei D. D. Rohders, Zöllner-Rapport, Norderstedt 2005 5) vgl. Bundeszollverwaltung – Jahresstatistik 2011, S. 7 6) vgl. ebenda 7) vgl. ebenda, S. 8 8) M. Wolffgang, Handelspolitischer Zoll, AWprax 2011, S. 255 9) EuGH, Urteil v. 26. März 1981, Rs. 114/80, EuGHE 1981, S. 895, 903 10) FG Münster, Urteil v. 16. Dezember 2010, 5 K 1461/09 U Fachteil 10/2012
  • 5. F69 Fachteil 10/2012 Gut gemeint – der Nationale Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Von Jochen Schulte*, Ostfildern Zweifel darüber, wie der Begriff der Inklusion zu verstehen ist. Dennoch macht die offizielle Übersetzung aus diesem künftig inklusiv zu gestaltenden Arbeitsumfeld ein „integra- tives“ und klammert damit den Großteil der Probleme, die Behinderte in der Arbeitswelt haben, kurzerhand aus – oder versucht dies zumindest. Denn rechtsverbindlich ist das Übereinkommen nach Artikel 50 der Konvention in seinem englischen Wortlaut. Die deutsche Fassung ist lediglich eine Übersetzung und als solche nicht maßgeblich. Egal, wie man übersetzt: rechtsverbindlich ist für die Unterzeichnerstaaten die Verpflichtung, Rahmenbedingungen für ein inklusives Arbeitsumfeld zu schaffen. Nur ein Übertragungsfehler? Ein inklusives Arbeitsumfeld, das ist mehr als nur dafür Sor- ge zu tragen, dass Menschen mit einer Behinderung eine entsprechende schulische und berufliche Ausbildung erhal- ten und anschließend in die Beschäftigung gebracht werden. Es beinhaltet, Menschen mit Behinderungen auch dann anzuerkennen, wenn sie aufgrund ihrer Beeinträchtigung eine verminderte Arbeitsleistung erbringen. Es beinhaltet auch, dass Menschen mit Behinderungen nicht von vornher- ein nach den Maßstäben eines Gesunden und dessen Arbeitsleistung beurteilt und gegebenenfalls sanktioniert werden – was nach dem Verständnis der Behindertenrechts- konvention im Übrigen eine Diskriminierung darstellt. Die Bemühungen um Integration auf dem Arbeitsmarkt sind sicherlich zu schätzen. Man greift aber von sozialstaatlicher Seite wohl zu kurz, wenn man nach gelungener Integration nicht auch der Frage nachgeht, wie es den Behinderten ge- rade in der heutigen Arbeitswelt ergeht. Der Nationale Aktionsplan bietet auf 230 Seiten vieles in Zahlen, was die Bemühungen um Integration rechtfertigt. Um die Notwen- digkeit eines inklusiven Wandels im Bereich der Beschäfti- gung ermessen zu können, wären hingegen andere Erhebun- gen interessant, beispielsweise wie viele Schwerbehinderte in der heutigen Arbeitswelt ihre gesetzliche Altersgrenze nicht erreichen, wie viele überhaupt eine Zurruhesetzung erreichen und wie vielen dann noch die Kraft geblieben ist, ihren verdienten Ruhestand in einer selbstbestimmten Weise zu gestalten. „Inklusion wird die Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger steigern.“ Für den Bereich der Beschäftigung erscheint der Nationale Aktionsplan bislang wie ein einziger performativer Wider- spruch: ,Wir fördern Inklusion, indem wir Integration för- dern‘. Das qualitativ andere des Inklusionsgedankens wird gar nicht gesehen oder schlicht ignoriert. Und dennoch: Der Nationale Aktionsplan enthält auch optimistisch stimmende Ansätze, so die in Aussicht gestellte Anpassung der „Versor- Mit dem Nationalen Aktionsplan** legt die Bundesregierung ein Programm vor, mit dem sie die Umsetzung der UN- Behindertenrechtskonvention, die in der Juli/August-Ausga- be 2012 des BDZ magazins dargestellt wurde, in allen gesellschaftlichen Bereichen voranbringen möchte. Einer dieser Bereiche ist der von Arbeit und Beschäftigung, der sich insbesondere auf Artikel 27 der Konvention bezieht. Die Gewerkschaften werden dabei ausdrücklich aufgefordert und ermuntert, sich an dem Prozess, der zu Recht als ein gesamtgesellschaftlicher gesehen wird, zu beteiligen. Eine ernüchternde Bestandsaufnahme Aus der vorhandenen Datenbasis ergibt sich, dass nur ein verhältnismäßig geringer Teil der Menschen mit Behinde- rung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig ist. Bei den Frau- en sind dies lediglich 23 % (im Vergleich zu einer Erwerbs- quote von 53 % bei nichtbehinderten Frauen), schwerbehin- derte Männer sind zu 30 % erwerbstätig (im Vergleich zu 71 % der nichtbehinderten Männer). Die Bundesregierung zieht daraus den Schluss, die Bemü- hungen zur Integration schwerbehinderter Menschen auf dem Arbeitsmarkt intensivieren zu müssen. Das hört sich nicht neu an. Ist es auch nicht. Weitermachen wie bisher? Integrationsprojekte sind im Sozialgesetzbuch IX schon lange verankert. Seit dem Europäischen Jahr der Behinder- ten, das war 2003, gab es viele Initiativen, deren Ergebnisse sich nun in den oben genannten Zahlen spiegeln. Entspre- chend vertraut liest sich der diesbezügliche Maßnahmenka- talog des Nationalen Aktionsplans: im Bereich Arbeit und Beschäftigung weist er 32 Projekte aus, von denen 21 die Themen Ausbildung, Ausbildungsplätze, Ausbildungsstruk- tur, Berufsorientierung, Berufsbildung, Bewerbung, Berufs- einstieg betreffen, neun Projekte beschäftigen sich mit beruflicher Wiedereingliederung, Rehabilitation, Werkstät- ten und Arbeitsstättenverordnung. Mit der „Charta der Vielfalt“ wurde eine Maßnahme unter- schoben, die aus dem Bereich des Allgemeinen Gleichbe- handlungsgesetzes aus 2006 stammt, und ein Projekt – „Nationale CSR-Strategie“ – liest sich so: „Mit dem Aktions- plan zur Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen (Corporate Social Responsibility – CSR) soll ein Beitrag zur Bewältigung der zentralen Herausforde- rungen in einer globalisierten Welt des 21. Jahrhunderts geleistet werden. Maßnahmen zu Menschen mit Behinde- rungen werden im Aktionsplan CSR der Bundesregierung verankert.“ Was lässt sich hiervon erwarten? Inklusion statt Integration – oder doch umgekehrt? Die Behindertenrechtskonvention, zu deren Umsetzung der Nationale Aktionsplan ja ins Leben gerufen wurde, spricht in Artikel 27 der originalen Fassung von einem „work environ- ment that is open, inclusive and accessible to persons with disabilities.“ Die Konvention lässt dabei insgesamt keinen * Jochen Schulte ist stellvertretendes Mitglied der Hauptschwerbehinderten- vertretung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Finanzen und Wirt- schaft Baden-Württemberg ** Der Nationale Aktionsplan: „Unser Weg in eine inklusive Gesellschaft“, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Stand August 2011
  • 6. F70 gungsmedizinischen Grundsätze“, die Einsicht, dass Inklu- sion die Möglichkeit bietet, das aufwendige und kostenin- tensive Wechselspiel von Exklusion und Integration zu beenden, und den Hinweis auf die „Disability Studies“, eine interdisziplinäre Forschungsrichtung, die sich schon lange mit Fragen der Normalität, der Identität und Menschenwür- de auseinandersetzt und ohne die sich Sätze wie die folgen- den im Aktionsplan kaum gefunden hätten: „Noch gravierender aber wird die Weiterentwicklung unse- rer Vorstellung von Normalität sein: Wir werden im Alltag, in Geschäften und Straßen, im Kindergarten, in der Schule und im Hörsaal, in der Straßenbahn und bei der Arbeit, (...) im Restaurant und im Schwimmbad Menschen begegnen, die ihr Leben auf der Grundlage unterschiedlichster körper- licher, intellektueller und mentaler Voraussetzungen mit großer Selbstverständlichkeit neben- und miteinander orga- nisieren. Und wir werden dies kaum wahrnehmen, weil es Normalität geworden ist. Unser Bild vom Menschen und vom Leben wandelt sich. Auch unsere Vorstellung davon, was ein geglücktes Leben ausmacht. Diese Sicht basiert auf der unverwechselbaren Würde jedes Einzelnen. Sie redu- ziert Menschen nicht auf Defizite, sondern würdigt und wertschätzt ihre unterschiedlichen Begabungen, Möglich- keiten und Fähigkeiten.“ Es wäre zu begrüßen, wenn sich die von der Politik hier ein- geschlagene Richtung im Maßnahmenkatalog des Nationa- len Aktionsplans widerspiegeln würde. Immerhin fungieren Bund und Länder in nicht unerheblichem Umfang ja auch selbst als Arbeitgeber und damit als möglicher Gestalter eines inklusiven Arbeitsumfelds. Die damit verbundenen Möglichkeiten aber werden nicht aufgegriffen. Die Autoren des Nationalen Aktionsplans scheinen sich nicht in allen Bereichen klargemacht zu haben, was Inklusion, im beson- deren eine inklusive Arbeitswelt, bedeutet. Vielleicht hat die Bundesregierung mit ihrer ambitionierten Zielsetzung das eigentliche Ziel ein wenig aus den Augen verloren. Die Behinderten im Bereich der Beschäftigung erwarten daher nicht, dass der Nationale Aktionsplan, sondern dass die UN- Behindertenrechtskonvention umgesetzt wird. Fachteil 10/2012 Übersicht der Zollbefreiungen Von Dr. Carsten Weerth Bsc. (Glasgow) LL.M. (Com.), Bremen Diese tabellarische Übersicht der Zollbefreiungen fasst den aktuellen Rechtsstand zusammen (Stand: 1. Januar 2012). Zum 19. Dezember 2011 sind neue Durchführungsverord- nungen zur neu kodifizieten ZollbefreiungsVO (EG) Nr. 1186/2009 in Kraft getreten, welche durch die Kodifizierung der bisherigen Vorschriften umfangreiche Veränderungen der Artikelnummerierungen nach sich zieht. Darüber hinaus ist das neue Truppenzollgesetz am 1. November 2009 in Kraft getreten, das ebenfalls in der Übersicht berücksichtigt wor- den ist. Die Abwicklung mit der schriftlichen Zollanmeldung (Ein- heitspapier und Zusatzerklärungen) wird ebenso wie die Ein- fuhrabwicklung unter ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zoll-Abwicklungs-System) dargestellt (Verfahrensco- de und Zusatzverfahren). Für zahlreiche Befreiungstatbestän- de ist die mündliche oder Zollanmeldung durch Handlung (sog. „konkludente“ Zollanmeldung) möglich, für einige Befreiungstatbestände ist die schriftliche Zollanmeldung unter Verwendung von bestimmten Vordrucken oder des Einheitspapiers (EP) zwingend vorgeschrieben. Abkürzungen: ZK Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 16. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollko- dex der Gemeinschaften;1 ZK-DVO Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;2 ZollbefrVO Verordnung (EWG) Nr. 1186/2009 des Rates3 vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen; ZollVG Zollverwaltungsgesetz;4 ZollV Zollverordnung;5 EUStBV Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung;6 EVerbrStBV Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung;7 KF-VO Kleinsendungs-Einfuhrmengen-Verordnung;8 EF-VO Einreise-Freimengen-Verordnung;9 TrZollG Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009;10 TrZollV Truppenzollverordnung vom 24. August 2009;11 TruppenZollbefrVO Verordnung (EG) Nr. 150/2003 des Rates vom 21. Januar 200312 zur Aussetzung der Einfuhrab- gaben für bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungsgüter; AZO Allgemeine Zollordnung. Übersicht der Zollbefreiungen (Stand: 1. Januar 2012) Spalte 1 enthält die Warenart; Spalte 2 enthält die Befrei- ungsnorm, wobei VO für Verordnung und KOM für Kommis- sion steht; Spalte 3 enthält Angaben über EUSt-/VSt-Befrei- ungstatbestände; Spalte 4 enthält die ggf. vorhandenen Dienstvorschriften; Spalte 5 enthält die Angabe V (Zollver- fahren), ob die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr ohne Zweckbindung nach Art. 79 ZK übergeführt werden kann (4000, f) oder ob die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr unter zollamtlicher Überwachung nach Art. 82 ZK (9400, besondere Verwendung; b) übergeführt werden muss; Spalte 6 enthält Angaben über ggf. zu erfüllende Bedingun- gen, bes. Abkürzungen: EUSt = Einfuhrumsatzsteuer, VSt = Verbrauchsteuer, VSF = Vorschriftensammlung der Bundesfi- nanzverwaltung, StG = Steuergegenstände, WG = Waren- gruppen, RV = Reiseverkehr, EA = Einfuhrabgaben; Spalte 7 enthält Angaben über Besonderheiten bei der Zollanmel- dung (ATLAS, Vordrucke, Einheitspapier = EP; ist die konklu- dente/mündliche Zollanmeldung möglich, ist das durch die Norm angegeben: Art. 225 ff. ZK-DVO bzw. Art. 230 ff. ZK-DVO). 1) ABl. EG 1992 Nr. L 302/1 2) ABl. EG 1993 Nr. L 253/1 3) ABl. EU 2009 Nr. L 324/23 4) BGBl. I 1992, 2125 5) BGBl. I 1993, 2449, zuletzt geändert durch BGBl. I 2008, 2232 6) BGBl. I 1992, 1526; zuletzt geändert durch BGBl. I 2008, 2232 7) BGBl. I 1999, 1414, zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 22.12.2003, BGBl. I 2004 I, 21 8) BGBl. I 1979, 73; zuletzt geändert durch BGBl. I 2004, 21 9) BGBl. I 1974, 3377; zuletzt geändert durch BGBl. I 2008, 2235 10) BGBl. I 2009, 1090 11) BGBl. I 2009, 2947 12) ABl. EG 2003 Nr. L 25/1 vom 30.1.2003
  • 7. F71 Fachteil 10/2012 Befreiung Norm EUSt/VSt E-VSF V Bedingungen ATLAS-Code/ Einheitspapier 1 2 3 4 5 6 7 Zollbefreiung 184 ZK EUStBV, Z 0801 ff., - s. u. s. u. EverbrStBV Z 8051, Z 0183 Übersiedlungsgut Art. 3–11 §§ 1 I, 2 EUStBV; Z 0803 (1–17) b Verlegung d. gewöhnli- Anmeldung ist schrift- ZollbefrVO § 1 I EverbrStBV chen Wohnsitzes; 1 J. lich abzugeben, Vor- im Ausland; 6 Mo. Besitz druck 0350 oder EP; C01 Heiratsgut Art. 12–16 §§ 1 I, 3 EUStBV Z 0803 (18–21) b wie Übersiedlungsgut; Anmeldung ist ZollbefrVO auch Hausrat; keine KFZ schriftlich abzugeben/EP; C02/C03 Erbschaftsgut Art. 17–20 §§ 1 I, 4 EUStBV Z 0803 (22–24) f nicht zu Lebzeiten EP; C04; Art. 225, 230 ff. ZollbefrVO ZK-DVO Hausrat für Ex-Art. 20–24 – – – – – Zweitwohnung VO – (EWG) Nr. gestrichen 918/83 gestr. Schülerausstattung Art. 21–22 § 1 I EUStBV – f Schulmaterial; EP; C06; Art. 225, ZollbefrVO Ausstattung 230 ff. ZK-DVO Sendungen mit Art. 23–24 §§ 1 I, 6 EUStBV Z 0804 f Wert unter 150 Euro; Art. 225, 230 ff. geringem Wert ZollbefrVO § 1 I EVerbrSt BV; StG ausgeschl. n. ZK-DVO; EP; C07 Kaffee VSt-pflichtig Art. 28 VO Kleinsendungen Art. 25–27 KF-VO Z 0805 f Wert unter 45 Euro; Art. 225, 230 ff. nicht kommerzieller ZollbefrVO unentgeldlich; ZK-DVO EP; C08 Art (Privat an KF-VO gelegentlich Privatperson) Investitionsgüter Art. 28–34 § 1 I EUStBV Z 0806 (1–3) b nur mögl. auf Weisung Anmeldung ist a) verlegte Betriebe ZollbefrVO der OFD! schriftlich abzugeben EP ATLAS: C09 Investitionsgüter Art. 35–38 § 1 I EUStBV Z 0806 (4–5) f vom Landwirt o. i. d. Art. 225, 230 ff. b) grenzdurch- ZollbefrVO Auftrag verbracht ZK-DVO schnittene Betriebe; Grenzgewässer Düngemittel, Saat Art. 39–40 § 1 I EUStBV – f Notw. Menge; Art. 230 ff. ZK-DVO etc. ZollbefrVO Landw. verbr. Waren im pers. Art. 41 Zoll- Ggf. EUSt- Z 0808 f Mengenbeschrän- Art. 225, 230 ff. Gepäck (Reisemit- befrVO RL 2007/ pflichtig gem. kungen f. StG14 ZK-DVO bringsel) 74/EG13 § 2 I EF-VO Lehr- Bildungs- und Art. 42–52 Teilweise EUSt- Z 0810 b 4 Warengruppen ATLAS nur für WG 1 Forschungsmittel ZollbefrVO & VO pflichtig gem. & (WG); Zollanmeldungen möglich C11, sonst EP; (EU) Nr. 1125/ §§ 1 I, f für WG 2 bis 4 sind C12, C13, C14 2011 der KOM15 4 EUStBV schriftlich abzugeben Versuchstiere, Art. 53 Zollbefr- §§ 1 I, 5 EUStBV Z 0811 (1–6) f biol. & chem. Stoffe Art. 225, 230 ff. Forschungs- VO & VO (EWG) EUSt-frei wenn gem. VO 2288/83; ZK-DVO; C15 gegenstände Nr. 2288/83 der unentgeldlich Tiere f. best. KOM16 Einrichtungen Therapeutika, Art. 54–56 § 1 I EUStBV Z 0811 (7–11) f nur f. med./ Art. 225, 230 ff. Reagenzien ZollbefrVO wiss. Zwecke ZK-DVO; C9 Medizinische Art. 57–58 Zoll- EUSt-pflichtig Z 0811 (12–23) b Nachweise Anmeldung ist schriftlich Instrumente befrVO &VO (EU) § 1 I EUStBV abzugeben, EP Vordruck Nr. 1225/2011 0124; C16, C17 Vergleichssubstanz Art. 59 § 1 I EUStBV Z 0811 (24) f Waren werden ausschließl. C18 für Arzneikontrolle ZollbefrVO in Schweden in den zoll- & VO (EWG) rechtlich freien Verkehr Nr. 3915/88 übergeführt der KOM17 Pharmazeutika Art. 60 § 1 I EUStBV – f f. Sportveranstaltung Art. 225, 230 ff. ZK-DVO; für Sportveranstal- ZollbefrVO notw. Menge EP/ATLAS C19 tungen Waren für die Art. 61–65 §§ 1 I, 6 I EUStBV Z 081218 (1–10) b begünstigte Organisation Anmeldung ist schriftlich Wohlfahrt ZollbefrVO abzugeben EP, C20 Gegenstände für Art. 66–73 §§ 1 I, 6 II EUStBV Z 0812 (11–26) fb 3 WG; WG 1: f; WG 2 & WG 1: Art. 225, 230 ff. Behinderte/Blinde ZollbefrVO & 3: b ZK-DVO, WG 2: Anmel- VO (EU) Nr. dung ist schriftlich abzu- 1224/2011 geben EP, C21, C22, C23 der KOM19 C24, C25 Vordruck 0122
  • 8. F72 Fachteil 10/2012 Fortsetzung in BDZ-Fachteil 11/2012 13) ABl. EU 2007 Nr. L 346/6 14) Die Mengenbeschränkungen sind nicht mehr in den Art. 46 bis 49 Zollbefrei- VO enthalten (die gestrichen worden sind), sondern werden in § 29 ZollV und der Änderung der EF-VO in nationales Recht umgesetzt, vgl. Weerth, Der Zollprofi 12/2008, S. 7 f. und Schmidt/Theis, ZfZ 2008, S. 282 ff. sowie BMF unter der URL: http://www.zoll.de (Aktuelle Meldung vom 1. Dezember 2008) Befreiung Norm EUSt/VSt E-VSF V Bedingungen ATLAS-Code/ Einheitspapier 1 2 3 4 5 6 7 Katastrophenwaren Art. 74–80 § 1 I EUStBV Z 0812 (27–33) fb f auf Weisung des BMF; Anmeldung ist ZollbefrVO sonst b schriftlich abzugeben EP, C26 Auszeichnungen Art. 81 § 1 I EUStBV – f Nachweise Art. 225 ff. ZK-DVO, EP/ ZollbefrVO ATLAS, C27 Zwischenstaatliche Art. 82–84 § 1 I EUStBV – f gelegentlich; Art. 225 ff. ZK-DVO, Geschenke ZollbefrVO keine StG EP/ATLAS, C28 Waren für Staats- Art. 85 § 1 I EUStBV – f – Art. 225 ff. ZK-DVO, oberhäupter ZollbefrVO f EP/ATLAS, C29 Warenmuster und Art. 86 § 1 I EUStBV Z 0816 (1–4) f a) Muster besonders o. Art. 225 ff. ZK-DVO, Proben ZollbefrVO Z 0801 (4) b) ≤ 5 Stück bis 50 Euro EP/ATLAS, C30 Werbedrucke Art. 87–88 §§ 1 I, 7 EUStBV Z 0816 (5–9) f keine Sammelsendungen Art. 225 ff. ZK-DVO, ZollbefrVO EP/ATLAS, C31 Werbegegenstände Art. 89 §§ 1 I, 7 EUStBV Z 0816 (5–9) f unentgeldl., ohne Wert Art. 225 ff. ZK-DVO, ZollbefrVO EP/ATLAS 0C9 Ge- und Verbrauchs- Art. 90–94 § 1 I EUStBV – f angemessen; keine StG; Art. 225 ff. ZK-DVO, güter für Ausstellung ZollbefrVO EP/ATLAS, C32 Erprobungswaren Art. 95–101 § 1 I EUStBV Z 0818 b vollständiger Verbrauch/ Anmeldung ist schriftlich ZollbefrVO Vernichtung; Zollschuld abzugeben EP, C33 ggf. f. Restware Vordruck 0123 Sendungen an Art. 102 § 1 I EUStBV – f Muster f. gewerbl. Art. 225, 230 ff. Patentschutzstelle ZollbefrVO Rechtsschutz ZK-DVO, EP/ATLAS, C34 Werbematerial für Art. 103 §§ 1 I, 8 EUStBV Z 0819 f ausgen. priv. Reklame Art. 225 ff. ZK-DVO, Fremdenverkehr ZollbefrVO v. EU-Firmen EP/ATLAS, C35 amtl. Dokumente, Art. 104 § 1 I EUStBV Z 0820 f Warenkatalog Art. 225 ff. ZK-DVO, Infoträger, Akten ZollbefrVO (weggefallen) Buchstabe a) – q) EP/ATLAS, C36 Verpackungsmittel Art. 105 §§ 1 I, 10 EUStBV Z 0821 f Seile, Planen, Art. 225, 230 ff. ZK-DVO, ZollbefrVO (weggefallen) Holz etc. EP/ATLAS, C37 Tierfutter; Art. 106 § 1 I EUStBV – f Futter & Streu Art. 225, 230 ff. Streu für Transport ZollbefrVO f. Transport ZK-DVO, EP/ATLAS, C38 Treibstoffe u. Art. 107–111 § 1 I, III EUStBV Z 0822 b Nur im Hauptbehälter/ Art. 225 ff. ZK-DVO, Schmiermittel in ZollbefrVO Freimenge EP/ATLAS, C39, ggf. Lauf- Straßenverkehrs- zettelverfahren gem. fahrzeugen u. DV Z 0822 (6) Spezialcontainern Waren für Art. 112 § 1 I EUStBV – f Waren aller Art für Stätten Art. 225 ff. ZK-DVO, Kriegsopfer ZollbefrVO d. Kriegsopfer aus Drittl. EP/ATLAS, C40 Särge, Art. 113 § 1 I EUStBV – f – Art. 225, 230 ff. ZK-DVO, Grabschmuck ZollbefrVO EP/ATLAS, C41 Ausfuhrabgaben Art. 114–121 – – – – Art. 225, 230 ff. ZK-DVO, ZollbefrVO EP/ATLAS, C51, C52 Ermächtigung für Art. 128 Art. s. u. – – – – Mitgliedstaaten ZollbefrVO i.V.m. § 29 ZollVG Diplomaten- und § 17 ZollV § 1 III EUStBV Z 0842 b Gegenseitigkeit Anmeldung ist schriftlich Konsulargut abzugeben, Vordruck 0349 Ausstattung § 18 ZollV § 1 III EUStBV Z 0843 b Bescheinig. des Leiters Art. 225 ff. ZK-DVO drittländischer Dienststellen Fremde stationierte Art. 131 I Zoll- § 3 TrZollG Z 6301 ff. b S, Kanada, GB, FR, NL, Schriftliche Anmeldung Streitkräfte in befrVO i. V. m. BE, etc., auch m. Vordrucken od. EP Mitgliedstaat § 4 TrZollG Partnership for Peace Truppenverwendung 15) ABl. EU 2011 Nr. L 314/20. 16) ABl. EG 1983 Nr. L 220/13; zuletzt geändert mit ABl. EG 1989 Nr. L 25/70 17) ABl. EG 1988 Nr. L 347/55 18) Die Dienstvorschrift VSF Z 0812 wurde neu gefasst mit BMF-Erlass III B 1 – Z 2990 – 2/04 vom 4. März 2004; VSF-N 24 2004 vom 23. März 2004, Nr. 131 19) ABl. EU 2011 Nr. L 314/14
  • 9. Übersatz aus Fachteil 10/2012 20) VSF Z 3014 enthält bereits den entsprechenden Vordruck 0140 (S. 39); eine Veröffentlichung der DV unter VSF Z 0825 ist für einen späteren Zeitpunkt geplant; die Dienstvorschrift wurde veröffentlicht mit BMF-Erlass III B 2 – Z 2610 – 7/03/III B 1 Z 0440 – 4/04 vom 12. März 2004, VSF-N 23 2004, Nr. 128 21) § 13 ZollV ist gestrichen worden, weil der genannte Sachverhalt (Zollfreistel- lung für Verteidigungsgut, das im Rahmen zwischenstaatlicher Gemein- schaftsprogramme eingeführt wird) von der TruppenZollbefrVO erfasst wird; BGBl. I 2004, 21 22) § 23 ZollV ist geändert worden; BGBl. I 2004, 21 Befreiung Norm EUSt/VSt E-VSF V Bedingungen ATLAS-Code/ Einheitspapier 1 2 3 4 5 6 7 Mund- und Schiffs- Art. 132 b) § 1 III EUStBV Z 0826 b Verwendung Schriftliche Anmeldung vorrat ZollbefrVO auf dem Schiff auf Vordrucken i. V. m. §§ 14, 0110/0111, Wiederaus- 27 ZollV fuhr kann konklud. angemeldet w. Speisewagen- Art. 132 b) § 1 III EUStBV Z 0840 (die DV b Nur zum Verbrauch Anmeldung ist schriftlich vorräte, Bordvorräte ZollbefrVO nimmt noch b. Reise; abzugeben, Luftfahrzeuge i. V. m. §§ 15, Bezug auf die §§ 40, Flug: StG + ! Vordruck 0165 16 ZollV 41 AZO) Bahn: keine StG Vordruck 0164 Vordruck 0166 Waffen für eigene Art. 132 c) EUSt-pflichtig. Z 0825 (geplant)20 b Waren gem. Anh. I und II; Anmeldung ist Streitkräfte ZollbefrVO Tatbestand ist Vordruck ist für Waren schriftlich abzugeben, i. V. m. Truppen derzeit nicht in gem. Anh. III abzugeben Vordruck 0140 ZollbefrVO der EUStBV gem. Anh. III enthalten – TruppenZollbefrVO Änderung?! Mitgeführte Waren Art. 133 Art. § 1 III EUStBV – b StG sind ausgeschl.; Bescheinig. gem. militär. Einheiten ZollbefrVO übl. Ausrüst.; § 12 II ZollV i. V. m. § 29 c) Bescheinig. ZollVG i. V. m. § 12, ZollV21 Betriebsstoffe § 29 I d) § 1 III EUStBV – b unmittelbare Art. 230 ff. ZK-DVO Schiene ZollVG Verwendung § 19 ZollV Betriebsstoffe § 30 ZollVG § 1 III EUStBV Z 0844 (1–3) b – Anmeldung ist Schiff § 20 ZollV Z 2020 schriftlich abzugeben, Vordruck 0205 Betriebsstoffe § 30 ZollVG § 1 III EUStBV Z 0844 (4–6) b – – Luftfahrzeuge § 21 ZollV V 0350 Kleinbeträge § 1 I ZollVG § 21 II UStG – f Weniger als 3 Euro RV, Keine buchm. Erfassung! i. V. m. § 23 I sonst (auch Post) ATLAS erkennt ZollV weniger als 5 Euro EA22 diese Wertgrenze Rückwaren Art. 185–187 §§ 1 Ia, 12 Z 0834, f Nachweis; 4010 0; F01, F02, ZK i. V. m. Art. EUStBV Z 8255 Widereinfuhrfrist 3 Jahre; F03, F04; Vordruck INF3 844–856 Ware unverändert oder 0328 ZK-DVO Seefischerei und Art. 188 ZK § 13 EUStBV – F Schiff unter dt. Flagge/ Vordruck T2M andere Meeres- i. V. m. Art. 325 – in dt. Schiffsregister Anh. 43/44 erzeugnisse 336 ZK-DVO ZK-DVO; F21, F22 ÜBERSATZ