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Diplom-Finanzwirt (FH)
Dr. Carsten Weerth BSc LLM MA
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Zollrecht-Einführung
Verbindliche Auskünfte im Zollrecht – Element des Zollmanagements
Für Einführer ist von großer Bedeutung, dass Einfuhrvorgänge und Einfuhrabgaben
planbar und lenkbar sind.
Im Europäischen Zollrecht ist daher das Institut der Verbindlichen Auskunft eingeführt
worden.
Um Zollbeteiligten Rechts- und Planungssicherheit über die zolltarifliche Ein-
reihung einer Ware zu bieten, steht es jeder Person frei, bei der Zollbehörde eine
verbindliche Zolltarifauskunft oder verbindliche Ursprungsauskunft nach Artikel
33 UZK zu beantragen.
Eine durch die Zollbehörden der Europäischen Union erteilte verbindliche Zolltarif-
auskunft oder Ursprungsauskunft gibt rechtsverbindlich an, wie eine Ware in den
Gemeinsamen Zolltarif einzureihen ist, bzw. welchen präferenzrechtlichen Ursprung
eine Ware hat. Derartige Vorab-Auskünfte sollen weltweit von allen WCO- und TFA-
Vertragsparteien eingeführt werden.
Die verbindliche Zolltarifauskunft/Ursprungsauskunft bindet derzeit die Zollbehörden
aller 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union gegenüber dem Inhaber (Berechtig-
ten).
Die Bindungswirkung gilt drei Jahre, allerdings nur hinsichtlich der zolltariflichen
Einreihung der Ware/Ursprungsauskunft für den Inhaber. Unter dem UZK neu ist die
Verpflichtung der Angabe der VZTA (engl. Binding Tariff Information, BTI), bzw. VUA
(Binding Origin Information, BOI) in der Zollanmeldung.

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