Ab dem 01. Januar 2017 ändern sich die Vorschriften bezüglich der Verrechnungspreise. In diesem Zusammenhang entstehen neue steuerliche Pflichten. Deshalb sollten Steuerpflichtige sich rechtzeitig auf diese neuen Verpflichtungen bezüglich der Informationsübermittlung sowie hinsichtlich neuer Standards bei der Erstellung von steuerlichen Dokumentationen ausrichten.
1. Ab dem 01. Januar 2017 ändern sich die Vorschriften bezüglich der Verrechnungspreise. In diesem
Zusammenhang entstehen neue steuerliche Pflichten. Deshalb sollten Steuerpflichtige sich rechtzeitig auf
diese neuen Verpflichtungen bezüglich der Informationsübermittlung sowie hinsichtlich neuer Standards bei
der Erstellung von steuerlichen Dokumentationen ausrichten.
Die Dokumentationspflicht be-
zieht sich auf das betreffende
Jahr und auf das Folgejahr.
Dies gilt unabhängig von den
vom Steuerpflichtigen erzielten
Ein-nahmen sowie den vorhan-
denen Kosten des Jahres, in
dem ihm die Pflicht zur Anferti-
gung einer Dokumentation auf-
erlegt wurde.
Ab dem 01. Januar 2017 besitzt ein
Wirtschaftssubjekt einen Anteil an
einem anderen Wirtschaftssubjekt,
soweit er
unmittelbar oder
mittelbar
an dem Kapital des anderen Subjekt
einen Anteil von mindestens 25 % hält
(bislang waren es 5%).
2. Änderung der Definition
verbundener Subjekte
1. Dokumentationspflicht
2 Mio.
EUR
Steuerpflichtige, deren Einnahmen bzw.
Kosten in dem Vorjahr den Betrag
von 2 Mio. EUR ÜBERSCHRITTEN:
Befreiung
AUSNAHME!
Dagegen besteht eine Dokumentations-
pflicht unabhängig von der Höhe der
Einkommen bzw. Kosten in den Fällen,
in denen der Steuerpflichtige
unmittelbar oder mittelbar Zahlungen an
Subjekte leistet, die ihren Wohn- oder
Firmensitz in einer sogenannten
Steueroase haben und eine Transaktion
den Wert von € 20.000 überschreitet.
Je größer der Tätigkeitsumfang, desto mehr Pflichten. Dabei tritt die Dokumentationspflicht aber erst ein, soweit zwei Voraussetzungen vorliegen.
die Einnahmen bzw. Kosten des Steuerpflichtigen überschritten im Vorjahr den Betrag von € 2.000.000 sowie
der Steuerpflichtige realisierte Transaktionen mit verbundenen Subjekten, deren Wert die im Gesetz festgelegten Grenzen überschreitet.
Die Schwellenwerte hängen dagegen von der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ab. Die niedrigste Schwelle beträgt € 50.000. Dieser Wert steigt mit
der Höhe der vom Steuerpflichtigen erzielten Einkünfte.
Zusätzliche Pflichten bzgl. Erstellung der Dokumentation
3. Abhängigkeit der Dokumentationspflicht von der Größe des Steuersubjekts
10 Mio.
EUR
Steuerpflichtige deren Einkünfte
bzw. Kosten den folgenden
Betrag überschreiten.
Die Dokumentation dieser Steuerpflichtigen muss eine Analyse von
Vergleichsdaten enthalten, die nachweist, dass die von ihnen
festgesetzten Preise den Marktpreisen entsprechen.
20 Mio.
EUR
Steuerpflichtige deren Einkünfte
bzw. Kosten den folgenden
Betrag überschreiten
Beschreibung, in welcher Unternehmensgruppe sie aktiv sind
Informationen über die erfolgten wesentlichen Umgestaltungen innerhalb
der entsprechenden Unternehmensgruppe, über die die größten
Lieferanten und Abnehmer sowie über Produkte, die einen Umsatz von
mehr als 5 % der Unternehmensgruppe ausmachen.
Auskünfte über die Finanzierung der einzelnen Subjekte der Gruppe.
Tomasz Gawron
Steuerberater 10002 (PL)
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ANSPRECHPARTNER
Steuerpflichtige, deren Einnahmen bzw. Kosten
den Betrag
von 2 Mio. EUR NICHT ÜBERSCHRITTEN:
4. Steuerliche Rechenschaft CIT-TP oder
PIT-TP
10 Mio.
EUR
Steuerpflichtige, deren Einnahmen bzw. einen Wert
von € 10 Mio. überschreiten
Pflicht zur Ablegung einer steuerlichen
Rechenschaft
CIT-TP (für Steuerpflichtige der
Körperschaftssteuer)
oder PIT-TP (für Steuerpflichtige der
Einkommenssteuer)
Steuerpflichtige sind verpflichtet, eine Erklärung über die Anfertigung einer
vollständigen steuerlichen Dokumentation abzugeben.
Der Termin zur Abgabe der vorgenannten Erklärung läuft mit dem Termin zur
Abgabe der jährlichen Steuererklärung ab
5. Erklärung über die Anfertigung einer steuerlichen
Dokumentation
Die Steuerbehörden erhalten das Recht, vom Steuerpflichtigen die Anfertigung
sowie die Vorlage steuerlicher Dokumentationen über Transaktionen oder sonstige
Aktivitäten zu verlangen, deren Wert die im Gesetz bestimmten Grenzen nicht
überschreiten.
6. Möglichkeit der Kontrolle bestimmter Transaktionen
Termin: binnen 30 Tage nach Zugang der behördlichen
Aufforderung anzufertigen und vorzulegen.