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- Urheberrechtstag -
Tagung der Technischen Informationsbibliothek (TIB) & der Leibniz Universität
Hannover zur Novellierung des UrhG
Rechtsvergleich Schweiz
28.01.2016Franziska Regner 1
|| 28.01.2016Franziska Regner 2
Disclaimer: Vortrag aus der Perspektive
einer Nichtjuristin
||
1. Status Quo Urheberrechtsgesetz Schweiz
2. Legiferierungsprozess Revision Urheberrechtsgesetz
3. Wesentliches mit Blick auf die Wissenschaft
(aus der Perspektive Bibliothek)
4. Nächste Schritte
28.01.2016Franziska Regner 3
Agenda
|| 28.01.2016Franziska Regner 4
1. Status Quo URG Schweiz
|| 28.01.2016Franziska Regner 5
CC 0 1.0 / copyright-389901_1920
||
 Verankerung: Landesrecht (Bund) > Privatrecht,
Zivilrechtspflege, Vollstreckung > Geistiges Eigentum und
Datenschutz
 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)
28.01.2016Franziska Regner 6
Gesetz
||
 Übertragung von Urheberrechten ist nach dem
Schweizerischen URG möglich.
 Das Schweizerische URG regelt die wesentlichen Punkte.
Es gibt häufig keine differenzierten Regelungen bis ins
letzte Detail. Dadurch entstehen Vor- und Nachteile im
Vergleich zu anderen Rechtssystemen.
 Download aus illegaler Quelle (private Nutzung) ist legal.
28.01.2016Franziska Regner 7
Rechtsvergleich
|| 28.01.2016Franziska Regner 8
2. Legiferierungsprozess Revision URG
|| 28.01.2016Franziska Regner 9
||
 Bundesrätin Sommaruga berief am 8.8.2012 eine
Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(AGUR12) ein.
 Ziel: Anpassung der Urheberrechts an die technische
Entwicklung und das digitale Zeitalter
 Ergebnis: In den Empfehlungen der AGUR 12 wurden die
Anliegen von Bildung und Wissenschaft sowie
Gedächtnisinstitutionen nur am Rande berührt.
28.01.2016Franziska Regner 10
Hintergrund: AGUR 12
||
 Vernehmlassungsentwurf liegt seit 11.12.2015 vor.
 Ziel: Modernisierung des Urheberrechts
 Vernehmlassungsverfahren ist noch bis 31.03.2016
geöffnet.
28.01.2016Franziska Regner 11
Laufende Revision URG
||
 Bessere Bekämpfung von Internet-Piraterie, ohne
Kriminalisierung der Nutzer solcher Angebote
 Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die
neusten technologischen Entwicklungen
 Orientierung an den Empfehlungen von AGUR 12
 Ausgewogene Berücksichtigung der vielfältigen
Interessen der Kulturschaffenden, der Kulturwirtschaft,
der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken
sowie der Konsumentinnen und Konsumenten im
Allgemeinen
28.01.2016Franziska Regner 12
Wesentliche Punkte laut Medienmitteilung
|| 28.01.2016Franziska Regner 13
3. Wesentliches mit Blick auf die
Wissenschaft (aus der Perspektive
Bibliothek)
|| 28.01.2016 14
CC 0 1.0 / school-1063550_960_720
||
Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Vermieten und
Verleihen von Werkexemplaren
Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren mit
Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber oder der
Urheberin (Vgl. Entwurf, Revidiertes URG, 11.12.2015)
28.01.2016Franziska Regner 15
«Bibliothekstantieme»
||
Art. 22b Verwendung von verwaisten Werken unter
folgenden Voraussetzungen:
a. Verwendung auf der Grundlage eines öffentlich
zugänglichen Werkexemplars
b. Das Werkexemplar nach Buchstabe a wurde in der
Schweiz hergestellt, vervielfältigt oder zugänglich
gemacht.
c. Die Verwendung des Werks wurde von einer
zugelassenen Verwertungsgesellschaft erlaubt.
(Vgl. ebd.)
28.01.2016Franziska Regner 16
Verwaiste Werke
||
Art. 24d Verwendung von Werken zu wissenschaftlichen
Zwecken
 Vervielfältigung und Bearbeitung eines Werks zum Zweck
der wissenschaftlichen Forschung zulässig, wenn sie
durch die Anwendung eines technischen Verfahrens
bedingt sind.
 Der Urheber oder die Urheberin hat bei diesem Zweck
Anspruch auf Vergütung.
 Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(Vgl. ebd.)
28.01.2016Franziska Regner 17
Schranke für die Verwendung zu
wissenschaftlichen Zwecken
||
«Art. 24e Bestandesverzeichnisse
1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive
dürfen in den zur Erschliessung und Vermittlung ihrer
Bestände nützlichen Verzeichnissen, kurze Auszüge aus
den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder
Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale
Auswertung der Werke nicht beeinträchtigt wird. […]» (Ebd.)
28.01.2016Franziska Regner 18
«Katalogrecht»
||
2. Kapitel: Freiwillige Kollektivverwertung
Art. 43a 1
Verwertungsgesellschaften können für die Verwendung einer
grösseren Anzahl von Werken und geschützten Leistungen
die ausschliesslichen Rechte auch für Rechtsinhaber und -
inhaberinnen wahrnehmen, die keiner
Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind. (Vgl. ebd.)
28.01.2016Franziska Regner 19
Freiwillige Kollektivverwertung
||
Im Vernehmlassungsentwurf wurde auf die Formulierung
eines Zweitveröffentlichungsrechts zunächst vollständig
verzichtet.
28.01.2016Franziska Regner 20
Nicht enthalten: Zweitveröffentlichungsrecht
|| 28.01.2016Franziska Regner 21
4. Nächste Schritte
||
 Bundeseinrichtungen, Kantone u.a.: Einreichung von
Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung
 Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) /
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD):
Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, die in Bundes- und
Ständerat gehen wird.
 Zeitplan noch offen
28.01.2016Franziska Regner 22
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Urheberrechtstag 2016: Rechtsvergleich Schweiz

  • 1. || - Urheberrechtstag - Tagung der Technischen Informationsbibliothek (TIB) & der Leibniz Universität Hannover zur Novellierung des UrhG Rechtsvergleich Schweiz 28.01.2016Franziska Regner 1
  • 2. || 28.01.2016Franziska Regner 2 Disclaimer: Vortrag aus der Perspektive einer Nichtjuristin
  • 3. || 1. Status Quo Urheberrechtsgesetz Schweiz 2. Legiferierungsprozess Revision Urheberrechtsgesetz 3. Wesentliches mit Blick auf die Wissenschaft (aus der Perspektive Bibliothek) 4. Nächste Schritte 28.01.2016Franziska Regner 3 Agenda
  • 4. || 28.01.2016Franziska Regner 4 1. Status Quo URG Schweiz
  • 5. || 28.01.2016Franziska Regner 5 CC 0 1.0 / copyright-389901_1920
  • 6. ||  Verankerung: Landesrecht (Bund) > Privatrecht, Zivilrechtspflege, Vollstreckung > Geistiges Eigentum und Datenschutz  231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) 28.01.2016Franziska Regner 6 Gesetz
  • 7. ||  Übertragung von Urheberrechten ist nach dem Schweizerischen URG möglich.  Das Schweizerische URG regelt die wesentlichen Punkte. Es gibt häufig keine differenzierten Regelungen bis ins letzte Detail. Dadurch entstehen Vor- und Nachteile im Vergleich zu anderen Rechtssystemen.  Download aus illegaler Quelle (private Nutzung) ist legal. 28.01.2016Franziska Regner 7 Rechtsvergleich
  • 8. || 28.01.2016Franziska Regner 8 2. Legiferierungsprozess Revision URG
  • 10. ||  Bundesrätin Sommaruga berief am 8.8.2012 eine Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (AGUR12) ein.  Ziel: Anpassung der Urheberrechts an die technische Entwicklung und das digitale Zeitalter  Ergebnis: In den Empfehlungen der AGUR 12 wurden die Anliegen von Bildung und Wissenschaft sowie Gedächtnisinstitutionen nur am Rande berührt. 28.01.2016Franziska Regner 10 Hintergrund: AGUR 12
  • 11. ||  Vernehmlassungsentwurf liegt seit 11.12.2015 vor.  Ziel: Modernisierung des Urheberrechts  Vernehmlassungsverfahren ist noch bis 31.03.2016 geöffnet. 28.01.2016Franziska Regner 11 Laufende Revision URG
  • 12. ||  Bessere Bekämpfung von Internet-Piraterie, ohne Kriminalisierung der Nutzer solcher Angebote  Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die neusten technologischen Entwicklungen  Orientierung an den Empfehlungen von AGUR 12  Ausgewogene Berücksichtigung der vielfältigen Interessen der Kulturschaffenden, der Kulturwirtschaft, der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken sowie der Konsumentinnen und Konsumenten im Allgemeinen 28.01.2016Franziska Regner 12 Wesentliche Punkte laut Medienmitteilung
  • 13. || 28.01.2016Franziska Regner 13 3. Wesentliches mit Blick auf die Wissenschaft (aus der Perspektive Bibliothek)
  • 14. || 28.01.2016 14 CC 0 1.0 / school-1063550_960_720
  • 15. || Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren mit Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber oder der Urheberin (Vgl. Entwurf, Revidiertes URG, 11.12.2015) 28.01.2016Franziska Regner 15 «Bibliothekstantieme»
  • 16. || Art. 22b Verwendung von verwaisten Werken unter folgenden Voraussetzungen: a. Verwendung auf der Grundlage eines öffentlich zugänglichen Werkexemplars b. Das Werkexemplar nach Buchstabe a wurde in der Schweiz hergestellt, vervielfältigt oder zugänglich gemacht. c. Die Verwendung des Werks wurde von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft erlaubt. (Vgl. ebd.) 28.01.2016Franziska Regner 16 Verwaiste Werke
  • 17. || Art. 24d Verwendung von Werken zu wissenschaftlichen Zwecken  Vervielfältigung und Bearbeitung eines Werks zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung zulässig, wenn sie durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt sind.  Der Urheber oder die Urheberin hat bei diesem Zweck Anspruch auf Vergütung.  Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. (Vgl. ebd.) 28.01.2016Franziska Regner 17 Schranke für die Verwendung zu wissenschaftlichen Zwecken
  • 18. || «Art. 24e Bestandesverzeichnisse 1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive dürfen in den zur Erschliessung und Vermittlung ihrer Bestände nützlichen Verzeichnissen, kurze Auszüge aus den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale Auswertung der Werke nicht beeinträchtigt wird. […]» (Ebd.) 28.01.2016Franziska Regner 18 «Katalogrecht»
  • 19. || 2. Kapitel: Freiwillige Kollektivverwertung Art. 43a 1 Verwertungsgesellschaften können für die Verwendung einer grösseren Anzahl von Werken und geschützten Leistungen die ausschliesslichen Rechte auch für Rechtsinhaber und - inhaberinnen wahrnehmen, die keiner Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind. (Vgl. ebd.) 28.01.2016Franziska Regner 19 Freiwillige Kollektivverwertung
  • 20. || Im Vernehmlassungsentwurf wurde auf die Formulierung eines Zweitveröffentlichungsrechts zunächst vollständig verzichtet. 28.01.2016Franziska Regner 20 Nicht enthalten: Zweitveröffentlichungsrecht
  • 21. || 28.01.2016Franziska Regner 21 4. Nächste Schritte
  • 22. ||  Bundeseinrichtungen, Kantone u.a.: Einreichung von Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung  Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) / Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD): Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, die in Bundes- und Ständerat gehen wird.  Zeitplan noch offen 28.01.2016Franziska Regner 22
  • 23. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Fragen? Diskussion?