1. ||
- Urheberrechtstag -
Tagung der Technischen Informationsbibliothek (TIB) & der Leibniz Universität
Hannover zur Novellierung des UrhG
Rechtsvergleich Schweiz
28.01.2016Franziska Regner 1
3. ||
1. Status Quo Urheberrechtsgesetz Schweiz
2. Legiferierungsprozess Revision Urheberrechtsgesetz
3. Wesentliches mit Blick auf die Wissenschaft
(aus der Perspektive Bibliothek)
4. Nächste Schritte
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Agenda
6. ||
Verankerung: Landesrecht (Bund) > Privatrecht,
Zivilrechtspflege, Vollstreckung > Geistiges Eigentum und
Datenschutz
231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das
Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
(Urheberrechtsgesetz, URG)
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Gesetz
7. ||
Übertragung von Urheberrechten ist nach dem
Schweizerischen URG möglich.
Das Schweizerische URG regelt die wesentlichen Punkte.
Es gibt häufig keine differenzierten Regelungen bis ins
letzte Detail. Dadurch entstehen Vor- und Nachteile im
Vergleich zu anderen Rechtssystemen.
Download aus illegaler Quelle (private Nutzung) ist legal.
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Rechtsvergleich
10. ||
Bundesrätin Sommaruga berief am 8.8.2012 eine
Arbeitsgruppe zur Optimierung der kollektiven Verwertung
von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten
(AGUR12) ein.
Ziel: Anpassung der Urheberrechts an die technische
Entwicklung und das digitale Zeitalter
Ergebnis: In den Empfehlungen der AGUR 12 wurden die
Anliegen von Bildung und Wissenschaft sowie
Gedächtnisinstitutionen nur am Rande berührt.
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Hintergrund: AGUR 12
11. ||
Vernehmlassungsentwurf liegt seit 11.12.2015 vor.
Ziel: Modernisierung des Urheberrechts
Vernehmlassungsverfahren ist noch bis 31.03.2016
geöffnet.
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Laufende Revision URG
12. ||
Bessere Bekämpfung von Internet-Piraterie, ohne
Kriminalisierung der Nutzer solcher Angebote
Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen an die
neusten technologischen Entwicklungen
Orientierung an den Empfehlungen von AGUR 12
Ausgewogene Berücksichtigung der vielfältigen
Interessen der Kulturschaffenden, der Kulturwirtschaft,
der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken
sowie der Konsumentinnen und Konsumenten im
Allgemeinen
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Wesentliche Punkte laut Medienmitteilung
15. ||
Art. 13 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 Vermieten und
Verleihen von Werkexemplaren
Vermieten und Verleihen von Werkexemplaren mit
Vergütungspflicht gegenüber dem Urheber oder der
Urheberin (Vgl. Entwurf, Revidiertes URG, 11.12.2015)
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«Bibliothekstantieme»
16. ||
Art. 22b Verwendung von verwaisten Werken unter
folgenden Voraussetzungen:
a. Verwendung auf der Grundlage eines öffentlich
zugänglichen Werkexemplars
b. Das Werkexemplar nach Buchstabe a wurde in der
Schweiz hergestellt, vervielfältigt oder zugänglich
gemacht.
c. Die Verwendung des Werks wurde von einer
zugelassenen Verwertungsgesellschaft erlaubt.
(Vgl. ebd.)
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Verwaiste Werke
17. ||
Art. 24d Verwendung von Werken zu wissenschaftlichen
Zwecken
Vervielfältigung und Bearbeitung eines Werks zum Zweck
der wissenschaftlichen Forschung zulässig, wenn sie
durch die Anwendung eines technischen Verfahrens
bedingt sind.
Der Urheber oder die Urheberin hat bei diesem Zweck
Anspruch auf Vergütung.
Vergütungsanspruch kann nur von einer zugelassenen
Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(Vgl. ebd.)
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Schranke für die Verwendung zu
wissenschaftlichen Zwecken
18. ||
«Art. 24e Bestandesverzeichnisse
1 Öffentliche sowie öffentlich zugängliche Bibliotheken,
Bildungseinrichtungen, Museen, Sammlungen und Archive
dürfen in den zur Erschliessung und Vermittlung ihrer
Bestände nützlichen Verzeichnissen, kurze Auszüge aus
den sich in ihren Beständen befindlichen Werken oder
Werkexemplaren wiedergeben, sofern dadurch die normale
Auswertung der Werke nicht beeinträchtigt wird. […]» (Ebd.)
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«Katalogrecht»
19. ||
2. Kapitel: Freiwillige Kollektivverwertung
Art. 43a 1
Verwertungsgesellschaften können für die Verwendung einer
grösseren Anzahl von Werken und geschützten Leistungen
die ausschliesslichen Rechte auch für Rechtsinhaber und -
inhaberinnen wahrnehmen, die keiner
Verwertungsgesellschaft angeschlossen sind. (Vgl. ebd.)
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Freiwillige Kollektivverwertung
20. ||
Im Vernehmlassungsentwurf wurde auf die Formulierung
eines Zweitveröffentlichungsrechts zunächst vollständig
verzichtet.
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Nicht enthalten: Zweitveröffentlichungsrecht
22. ||
Bundeseinrichtungen, Kantone u.a.: Einreichung von
Stellungnahmen im Rahmen der Vernehmlassung
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE) /
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD):
Ausarbeitung einer Gesetzesvorlage, die in Bundes- und
Ständerat gehen wird.
Zeitplan noch offen
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