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Eltern bleiben Eltern ,[object Object],[object Object],[object Object],[object Object],[object Object]
Sehr geehrte Damen und Herren,   dass Sie heute den Weg in diese Veranstaltung gefunden haben,  wird wahrscheinlich individuell unterschiedliche Gründe haben. Aber gemeinsam ist Ihnen das Interesse an Information zum  Bereich Trennung/Scheidung.  
Wenn Kinder vorhanden sind, ergeben sich eine Vielzahl von Regelungsnotwendigkeiten, wenn sich ein Paar trennt.   Wenn materielle Güter aufzuteilen sind, sollte dies gerecht und sachorientiert erfolgen.   Entscheidungen, die für Kinder getroffen werden müssen, sind von ganz anderer Art, als Entscheidungen über materielle Güter. Eine Vermengung dieser Themen erschwert Entscheidungen.  
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Was wir Ihnen heute vortragen wollen, sind Themen, die in  der Beratung im regionalen  Sozialpädagogischen Dienst oder in der Erziehungs- und  Familienberatung häufig der Klärung bedürfen.
Was Sie heute nicht bekommen werden, ist eine Rechtsberatung,  denn wir sind keine Juristen.   Was wir heute auch nicht leisten können und wollen, sind  Problemklärungen in Einzelfällen.  Wer solch einen Bedarf hat, der sollte um einen Gesprächstermin im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst oder in der Erziehungs- und Familienberatung nachsuchen.
Was wir tun wollen, ist Aufklärung zu leisten über Grundzüge der  Problematik „Trennung“.  Wir möchten ein Grundwissen vermitteln über die  Möglichkeiten, die es gibt, wenn man zu einer die Kinder  schonenden Trennung kommen will.
Wir wollen aufklären über den Geist und die Grundtendenzen des  Scheidungsrechtes, bei dem die gemeinsame Elternverantwortung  auch nach der Trennung einen hohen Stellenwert besitzt.
Wir wollen die Unterscheidung einführen: Eltern trennen sich auf  der Paarebene, sollten aber lernen, auf der Elternebene  gemeinsam entscheidungsfähig zu bleiben.
Da es dabei auch um Wut, Trauer und Verletzungen geht, werden  wir auf sehr spezielle Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten  aufmerksam machen, die es ermöglichen können, gemeinsame  Elternschaft auch nach der Trennung gemeinsam zu leben.
Lassen Sie mich einige Informationen aus dem Bereich der  Familiensoziologie voranstellen, um das Problemfeld auch  gesellschaftlich einzuordnen:
Motive der Partnerwahl und Gründe für Trennung /Scheidung
  Die Beziehungen der Geschlechter, Motive und Modi der Partnerwahl, die Familienbildung und auch die Auflösung so entstandener Gemeinschaften sind einem historischen Wandel unterworfen.   Heute werden verschiedene Formen des Zusammenlebens, mithin auch verschiedene  Familientypen gesellschaftlich akzeptiert.
Während also verschiedene Lebensformen und Familienmodelle nebeneinander existieren, war es von familiensoziologischem Interesse, ihre Entstehungsgründe zu untersuchen: „Ehe und Nichteheliche Gemeinschaften unterscheiden sich nämlich  (…) zumeist im Gründungsanlass:  Eine emotionale Beziehung führt in der Regel zur Gründung einer nichtehelichen Partnerschaft, dagegen die emotionale kinderorientierte Beziehung zur Eheschließung.“  ( Rosemarie Nave-Herz: Ehe- und Familiensoziologie,  Weinheim und München 2004, S. 107 ).
Die beschriebene Emotionalität weist auf eine Gemeinsamkeit der Beziehungen und daraus resultierenden Familientypen hin: Es gilt nach wie vor, dass ein „romantischer Liebesbegriff“ Beziehung stiftend wirkt und damit auch in der Folgezeit Erwartungen der Partner aneinander prägt.
Die Partner begegnen sich mit gegenseitigen Ansprüchen, die individuelles Glück zum Ziel haben.   Allerdings sind die Befähigungen, Wünsche und Ansprüche des Partners zu verstehen und zu erfüllen, in unterschiedlichem Maße vorhanden, ein differierendes Verständnis der Geschlechternormen und unterschiedliche Sozialisationshintergründe stehen oft der Harmonie im Wege.   So kommt es häufig zu Trennungen/Scheidungen.
„ Im Hinblick auf die im Statistischen Jahrbuch für das Ausland aufgeführten 71 Staaten nimmt Deutschland den 17.Rang in der Scheidungshäufigkeit ein. Heute endet jede 3.Ehe in der Bundesrepublik durch Scheidung….. Wie in anderen Industriestaaten gilt auch für Deutschland der stetige Anstieg von Ehescheidungen in den letzten 100 Jahren, wenn hier der Anstieg auch nicht kontinuierlich, sondern in Sprüngen und Schwankungen erfolgte.“  ( Rosemarie Nave-Herz, 2004, S.167/168 ).
Man kann also sagen, Ehe und Partnerschaft, die seit einer historisch noch nicht so langen Zeitspanne individuell und emotional ausgerichtet, dem romantischen Liebesideal folgend, eingegangen werden, sind heute zerbrechliche  Gemeinschaften. Ihre Auflösung folgt in gewisser Weise dem gleichen Muster.  Verspricht die Ehe, die Partnerschaft den Partnern  individuelles Glück und besteht ein emotionaler Anreiz, so wird sie eingegangen. Scheint sie dem individuellen Glück im Wege zu stehen, so wird sie aufgelöst.
Die besonderen Möglichkeiten der vernetzten Wissensgesellschaft  wirken dabei im Hintergrund. Die Partner wissen in der Regel um das Vorhandensein eines „Heiratsmarktes“ auch zum Beispiel für getrennte/geschiedene Partner und können die Qualität ihrer eigenen Beziehung zu jeden Zeitpunkt mit ihren Möglichkeiten auf dem Heiratsmarkt ins Verhältnis setzen. Denn wer sich neu orientieren will, kann das Internet nutzen und damit die Suche intensiv und zielorientiert betreiben.
„ Das Internet strukturiert die Suche nach einem Partner buchstäblich als einen Markt oder, genauer, es formalisiert die Suche nach einem Partner im Sinne einer ökonomischen Transaktion.“  ( Eva Illouz: Gefühle in Zeiten des Kapitalismus, Frankfurt a.M. 2006 ).   Ehen/ Partnerschaften werden insofern in der Regel nicht  mehr als Schicksalsgemeinschaften gesehen sondern als Versuche, individuelles Glück zu erreichen.
Diese Trends können allerdings zu Problemen führen, wenn Kinder vorhanden sind, deren familiäre Beziehungspräferenzen sich oftmals nicht mit denen der Elternteile decken.
TRENNUNG – SCHEIDUNG - KINDESWOHL THESEN
Das Kind hat ein Recht auf beide Eltern.   Das Kind braucht Eltern, die sein Wohlbefinden sichern.   Das Kind braucht Eltern, die klare, einfache, dem Alter des Kindes entsprechende, Aussagen machen zu Veränderungen, die sich durch die Trennung der Eltern ergeben.  Das Kind braucht konkrete Erfahrungen, damit es sich geborgen fühlt und sich auf die neue Situation einstellen kann.   Das Kind braucht Eltern, die den Umgang zum anderen Elternteil fördern und dem Kind helfen, mit neuen Situationen umzugehen und seine altersgerechten Bedürfnisse einbeziehen.   Das Kind braucht Eltern, die miteinander kommunizieren und auftretende Probleme lösen und sie aus dem Paarkonflikt heraushalten.
Auswirkungen der Kindschaftsrechtsreform
Seit der Reform des Kindschaftsrechts bleibt für verheiratete Eltern, die sich scheiden lassen, die gemeinsame elterliche Sorge bestehen.  Gemäß § 1626 BGB umfasst die  elterliche Sorge den Bereich der Personensorge (§§ 1631 ff. BGB) und den der Vermögenssorge (§§ 1638 ff. BGB).  Die Personensorge umfasst die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, die Bestimmung des Aufenthaltes und des Umgangs des Kindes mit dritten Personen. Die Vermögenssorge hat die Verwaltung des Eigentums des Kindes und die daraus erzielten Einkünfte zum Gegenstand. [1]  Diese Bestimmung wird durch § 1629 BGB ergänzt, wonach die elterliche Sorge auch die Vertretung des Kindes umfasst. [1]   Vgl.: Graf von Luxburg, Harro / Bettina von Koenig, Trennung und Scheidung einvernehmlich Gestalten – Rechtslage und Vereinbarungen, Köln, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, 2004, S. 101.
Eltern obliegt es nach ihrer Scheidung eigenständig, die elterliche Sorge im Interesse ihres Kindes unabhängig von staatlichen Institutionen zu gestalten und auszuüben.  Im Unterschied zur alten Rechtsnorm stellt in der neuen Vorschrift des § 1626 Abs. 1 Satz 1 die Pflicht der Eltern vor das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. [1] [1]  Vgl.: ebenda, S. 100.
§ 1626 BGB (elterl. Sorge, Leitlinien für Erziehung und Umgang)   (1)     Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen  (elterl. Sorge). Die elterl. Sorge umfasst die Sorge um die Person des Kindes ( Personensorge)  und das Vermögen des Kindes ( Vermögenssorge ).  (2)     Bei der Pflege und Erziehung des Kindes berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln.  Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterl. Sorge und streben Einvernehmen an. (3)     Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der  Umgang mit beiden Elternteilen .  Gleiches gilt für den  Umgang  mit  anderen Personen , zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Den Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, steht gemäß  § 1626a BGB dann die gemeinsame Sorge zu, wenn sie  1.        erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) 2.        einander heiraten Im Übrigen steht der Mutter die alleinige Sorge zu.
§ 1627 BGB (Ausübung der elterl. Sorge)   Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen  zum Wohle des Kindes  auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
Gemeinsame elterliche Sorge § 1687 BGB (Alleinentscheidungsbefugnisse bei gemeins. Sorge, wenn Eltern getrennt leben)   (1)      Leben Eltern, denen die elterl. Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in  Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von   erheblicher Bedeutung  ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei denen sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die  Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens . Entscheidungen des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben
Gemeinsame elterliche Sorge Beispiel zur Entscheidungsbefugnis
Gemeinsame  Entscheidung sind notwendig, wenn es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt z.B.   a)        Schule / Ausbildung Wahl der Schulart, der Ausbildungsstätte, der Fächer und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzung, Entscheidung über Internatserziehung, Wahl der Lehre und der Lehrstätte   b)        Gesundheit Operationen (ausser im Notfall), med. Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge   c)        Aufenthalt Grundentscheidung bei welchem Elternteil das Kind lebt, freiheitsentziehende Unterbringung   d)        Umgang
Alleinige Entscheidung bei Angelegenheiten des täglichen Lebens  ( dies betrifft Entscheidungen, die in der Regel häufig vorkommen)   a)        Schule / Ausbildung Entschuldigung im Krankheitsfall, Notwendigkeit von Nachhilfe   b)         Gesundheit Behandlung leichterer Erkrankungen, alltägl. Gesundheitsvorsorge, Routineimpfungen   c)         Aufenthalt Besuche, Teilnahme am Ferienlager   d)        Erziehung, Gestaltung des Alltags
Weitere Entscheidungen, die gemeinsam getroffen werden müssen sind:           Status- und Namensfragen         Fragen der Religion         Regelung des Unterhalts         Vermögenssorge         Hilfe zur Erziehung Vereinszugehörigkeit, Förderung
Umgang gesetzliche Normen
§ 1684 BGB Umgang des Kindes mit seinen Eltern   (1)     Das Kind hat das recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2)     Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert…
§ 1685 BGB (Umgangsrecht der Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern)    …wenn er zum Wohle des Kindes ist   § 1684 BGB (4) sowie § 18.3 SGB VIII   Das Familiengericht kann zum Wohle des Kindes (auf Antrag) den Umgang regeln. Familien können beim Jugendamt Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangs in Anspruch nehmen; die Hilfestellung sieht auch einen begleiteten / betreuten Umgang vor.
Allgemeine Informationen zum Umgang
Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 hat nunmehr das Kind ein eigenes Recht (§ 1684 Abs. 1 BGB) auf Umgang mit seinen Eltern. Die Norm bestimmt auch, dass jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt ist.
Welchen Stellenwert nunmehr die Beziehung der Eltern zu ihrem Kind hat, wird durch die Haltung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck gebracht. So heißt es: „Der Umgang zwischen den Eltern und ihrem Kind ist nicht lediglich eine mögliche Ausdrucksform elterlicher Erziehung, sondern eine grundlegende Basis für die Eltern-Kind-Beziehung und damit ein wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts.“
Mit dem Umgangsrecht des Kindes korrespondiert das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. (§ 1684 BGB Abs. 1) „Demnach ist das nach Art. 6. Abs.2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein Recht des Kindes, das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist. Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute,wenn es durch Umgang zu seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihm vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mit Hilfe des Umgangs fortsetzen zu können.
Bedeutung des Umgangs
Nach dem Scheitern der elterlichen Beziehung sollte Kindern unabhängig vom Paarkonflikt der Eltern weiterhin ein liebevoller und spannungsfreier Kontakt zu beiden Eltern ermöglicht werden.  Kinder lieben in der Regel beide Eltern. Im Zusammenleben mit den Eltern haben sich beim Kind normalerweise entscheidende Bindungen entwickelt, die auch nach einer Trennung die positive Einstellung des Kindes zu seinen Eltern nicht verändert.  Beständige Umgangskontakte können dem Kind helfen, die notwendige Sicherheit zu erhalten, Verlustängste abzubauen und Vertrauen in seine Umwelt zu entwickeln
Ein weiterer Aspekt für die Aufrechterhaltung und Pflege eines ausgewogenen Umgangs liegt in der Berücksichtigung unvorhersehbarer Ereignisse. Bei einer Erkrankung oder dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils kann bspw. die Übertragung der elterlichen Sorge, der Obhut oder der Betreuung und Versorgung des Kindes auf den nicht-sorgeberechtigten Elternteil erforderlich werden.
Aus psychologischer Sicht beinhalten die unmittelbaren und langfristigen Vorteile von gewollten Umgangskontakten für das Kind - Wunscherfüllung, Beachtung des Willens, Selbstwirksamkeit, Situationskontrolle, - erleichterte Verarbeitung der Trennung und Scheidung der Eltern, - Entlastung der Beziehung zum betreuenden Elternteil, - Entlastung und Beziehungspflege auch zu anderen Personen (§ 1685 BGB), - geschlechtsrollengemäße Persönlichkeitsentwicklung, Sozial- und Selbstkompetenz, Leistungserhaltung, - Versorgung für Notfälle
Für den betreuenden Elternteil führt der kontinuierliche Umgangskontakt zu - Entlastung, - Stressreduktion durch ein weniger belastetes Kind, - mehr Freizeit, - einem stabilen altersgemäß entwickelten Kind, - einer entspannteren Langzeitbeziehung zum Kind, - Vermeidung von Idealisierung des umgangsberechtigten Elternteils, Spannungen, Schuldgefühlen, Aggressionsspiralen, Erziehungssackgassen, Abhängigkeiten.
Für den umgangsberechtigten Elternteil bedeutet diese Lösung - Befriedigung emotionaler Bedürfnisse nach Beziehung mit dem Kind - Wahrnehmung von Elternverantwortung, - Teilhabe an der Entwicklung des Kindes“
Der überwiegende Teil der Kinder wünscht sich, dass seine Eltern nach einer Trennung wieder zusammenleben. Diesem Wunsch entspricht ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Eltern. Das Bedürfnis des Kindes sollte demnach auch Signal an die Eltern sein, ihrer elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Die Anschauung, dass ein Kind die Scheidung der Eltern besser verkraftet, wenn weiterhin zu beiden Eltern ein ungestörter und regelmäßiger Kontakt besteht, wird zunehmend durch die Forschung bestätigt.
Gestaltung des Umgangs
Entsprechend der Neuregelung des Kindschaftsrechts  bestimmen Eltern selbst  die Gestaltung und den Umfang des persönlichen Umgangs mit ihrem Kind.  In den letzten Jahren sind eine Vielzahl von Umgangsmodellen entstanden, die größtenteils von der Stärkung der Elternautonomie profitierten. Sieht man von den strittigen Elternkonflikten ab, die einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen, haben sich Umgangsmodelle durchgesetzt, die zunehmend häufiger den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen ermöglichen.
Welche Umgangsmodelle für das Kind geeignet sind und somit dem Kindeswohl entsprechen, hängt jeweils von der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ab.  Die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und somit der Entscheidungsautonomie von Eltern hat in den letzten Jahren zu einer variantenreichen Umgangspraxis geführt, deren Dynamik auch Auswirkungen auf die Beratungspraxis hat.
Entsprechend dem zeitgemäßen entwicklungs- und familienpsychologischen Verständnis sollten bei der Umgangsgestaltung folgende Kriterien berücksichtigt werden: - „das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, - die Belastbarkeit des Kindes, - die vorfindbaren Beziehungs- und Bindungsqualitäten, - die Geschichte der Beziehungs- und Bindungsqualitäten, - das Streitpotential der Eltern, - die Geschwisterkonstellation und die organisatorischen Bedingungen wie Entfernung der Wohnorte, Arbeitszeiten der Eltern.

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Wirtrennenuns

  • 1.
  • 2. Sehr geehrte Damen und Herren,   dass Sie heute den Weg in diese Veranstaltung gefunden haben, wird wahrscheinlich individuell unterschiedliche Gründe haben. Aber gemeinsam ist Ihnen das Interesse an Information zum Bereich Trennung/Scheidung.  
  • 3. Wenn Kinder vorhanden sind, ergeben sich eine Vielzahl von Regelungsnotwendigkeiten, wenn sich ein Paar trennt.   Wenn materielle Güter aufzuteilen sind, sollte dies gerecht und sachorientiert erfolgen.   Entscheidungen, die für Kinder getroffen werden müssen, sind von ganz anderer Art, als Entscheidungen über materielle Güter. Eine Vermengung dieser Themen erschwert Entscheidungen.  
  • 4.
  • 5. Was wir Ihnen heute vortragen wollen, sind Themen, die in der Beratung im regionalen Sozialpädagogischen Dienst oder in der Erziehungs- und Familienberatung häufig der Klärung bedürfen.
  • 6. Was Sie heute nicht bekommen werden, ist eine Rechtsberatung, denn wir sind keine Juristen. Was wir heute auch nicht leisten können und wollen, sind Problemklärungen in Einzelfällen. Wer solch einen Bedarf hat, der sollte um einen Gesprächstermin im Regionalen Sozialpädagogischen Dienst oder in der Erziehungs- und Familienberatung nachsuchen.
  • 7. Was wir tun wollen, ist Aufklärung zu leisten über Grundzüge der Problematik „Trennung“. Wir möchten ein Grundwissen vermitteln über die Möglichkeiten, die es gibt, wenn man zu einer die Kinder schonenden Trennung kommen will.
  • 8. Wir wollen aufklären über den Geist und die Grundtendenzen des Scheidungsrechtes, bei dem die gemeinsame Elternverantwortung auch nach der Trennung einen hohen Stellenwert besitzt.
  • 9. Wir wollen die Unterscheidung einführen: Eltern trennen sich auf der Paarebene, sollten aber lernen, auf der Elternebene gemeinsam entscheidungsfähig zu bleiben.
  • 10. Da es dabei auch um Wut, Trauer und Verletzungen geht, werden wir auf sehr spezielle Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten aufmerksam machen, die es ermöglichen können, gemeinsame Elternschaft auch nach der Trennung gemeinsam zu leben.
  • 11. Lassen Sie mich einige Informationen aus dem Bereich der Familiensoziologie voranstellen, um das Problemfeld auch gesellschaftlich einzuordnen:
  • 12. Motive der Partnerwahl und Gründe für Trennung /Scheidung
  • 13.   Die Beziehungen der Geschlechter, Motive und Modi der Partnerwahl, die Familienbildung und auch die Auflösung so entstandener Gemeinschaften sind einem historischen Wandel unterworfen.   Heute werden verschiedene Formen des Zusammenlebens, mithin auch verschiedene Familientypen gesellschaftlich akzeptiert.
  • 14. Während also verschiedene Lebensformen und Familienmodelle nebeneinander existieren, war es von familiensoziologischem Interesse, ihre Entstehungsgründe zu untersuchen: „Ehe und Nichteheliche Gemeinschaften unterscheiden sich nämlich (…) zumeist im Gründungsanlass: Eine emotionale Beziehung führt in der Regel zur Gründung einer nichtehelichen Partnerschaft, dagegen die emotionale kinderorientierte Beziehung zur Eheschließung.“ ( Rosemarie Nave-Herz: Ehe- und Familiensoziologie, Weinheim und München 2004, S. 107 ).
  • 15. Die beschriebene Emotionalität weist auf eine Gemeinsamkeit der Beziehungen und daraus resultierenden Familientypen hin: Es gilt nach wie vor, dass ein „romantischer Liebesbegriff“ Beziehung stiftend wirkt und damit auch in der Folgezeit Erwartungen der Partner aneinander prägt.
  • 16. Die Partner begegnen sich mit gegenseitigen Ansprüchen, die individuelles Glück zum Ziel haben.   Allerdings sind die Befähigungen, Wünsche und Ansprüche des Partners zu verstehen und zu erfüllen, in unterschiedlichem Maße vorhanden, ein differierendes Verständnis der Geschlechternormen und unterschiedliche Sozialisationshintergründe stehen oft der Harmonie im Wege.   So kommt es häufig zu Trennungen/Scheidungen.
  • 17. „ Im Hinblick auf die im Statistischen Jahrbuch für das Ausland aufgeführten 71 Staaten nimmt Deutschland den 17.Rang in der Scheidungshäufigkeit ein. Heute endet jede 3.Ehe in der Bundesrepublik durch Scheidung….. Wie in anderen Industriestaaten gilt auch für Deutschland der stetige Anstieg von Ehescheidungen in den letzten 100 Jahren, wenn hier der Anstieg auch nicht kontinuierlich, sondern in Sprüngen und Schwankungen erfolgte.“ ( Rosemarie Nave-Herz, 2004, S.167/168 ).
  • 18. Man kann also sagen, Ehe und Partnerschaft, die seit einer historisch noch nicht so langen Zeitspanne individuell und emotional ausgerichtet, dem romantischen Liebesideal folgend, eingegangen werden, sind heute zerbrechliche Gemeinschaften. Ihre Auflösung folgt in gewisser Weise dem gleichen Muster. Verspricht die Ehe, die Partnerschaft den Partnern individuelles Glück und besteht ein emotionaler Anreiz, so wird sie eingegangen. Scheint sie dem individuellen Glück im Wege zu stehen, so wird sie aufgelöst.
  • 19. Die besonderen Möglichkeiten der vernetzten Wissensgesellschaft wirken dabei im Hintergrund. Die Partner wissen in der Regel um das Vorhandensein eines „Heiratsmarktes“ auch zum Beispiel für getrennte/geschiedene Partner und können die Qualität ihrer eigenen Beziehung zu jeden Zeitpunkt mit ihren Möglichkeiten auf dem Heiratsmarkt ins Verhältnis setzen. Denn wer sich neu orientieren will, kann das Internet nutzen und damit die Suche intensiv und zielorientiert betreiben.
  • 20. „ Das Internet strukturiert die Suche nach einem Partner buchstäblich als einen Markt oder, genauer, es formalisiert die Suche nach einem Partner im Sinne einer ökonomischen Transaktion.“ ( Eva Illouz: Gefühle in Zeiten des Kapitalismus, Frankfurt a.M. 2006 ).   Ehen/ Partnerschaften werden insofern in der Regel nicht mehr als Schicksalsgemeinschaften gesehen sondern als Versuche, individuelles Glück zu erreichen.
  • 21. Diese Trends können allerdings zu Problemen führen, wenn Kinder vorhanden sind, deren familiäre Beziehungspräferenzen sich oftmals nicht mit denen der Elternteile decken.
  • 22. TRENNUNG – SCHEIDUNG - KINDESWOHL THESEN
  • 23. Das Kind hat ein Recht auf beide Eltern.   Das Kind braucht Eltern, die sein Wohlbefinden sichern.   Das Kind braucht Eltern, die klare, einfache, dem Alter des Kindes entsprechende, Aussagen machen zu Veränderungen, die sich durch die Trennung der Eltern ergeben.  Das Kind braucht konkrete Erfahrungen, damit es sich geborgen fühlt und sich auf die neue Situation einstellen kann.   Das Kind braucht Eltern, die den Umgang zum anderen Elternteil fördern und dem Kind helfen, mit neuen Situationen umzugehen und seine altersgerechten Bedürfnisse einbeziehen.   Das Kind braucht Eltern, die miteinander kommunizieren und auftretende Probleme lösen und sie aus dem Paarkonflikt heraushalten.
  • 25. Seit der Reform des Kindschaftsrechts bleibt für verheiratete Eltern, die sich scheiden lassen, die gemeinsame elterliche Sorge bestehen. Gemäß § 1626 BGB umfasst die elterliche Sorge den Bereich der Personensorge (§§ 1631 ff. BGB) und den der Vermögenssorge (§§ 1638 ff. BGB). Die Personensorge umfasst die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes, die Bestimmung des Aufenthaltes und des Umgangs des Kindes mit dritten Personen. Die Vermögenssorge hat die Verwaltung des Eigentums des Kindes und die daraus erzielten Einkünfte zum Gegenstand. [1] Diese Bestimmung wird durch § 1629 BGB ergänzt, wonach die elterliche Sorge auch die Vertretung des Kindes umfasst. [1] Vgl.: Graf von Luxburg, Harro / Bettina von Koenig, Trennung und Scheidung einvernehmlich Gestalten – Rechtslage und Vereinbarungen, Köln, Bundesanzeiger Verlagsges. mbH, 2004, S. 101.
  • 26. Eltern obliegt es nach ihrer Scheidung eigenständig, die elterliche Sorge im Interesse ihres Kindes unabhängig von staatlichen Institutionen zu gestalten und auszuüben. Im Unterschied zur alten Rechtsnorm stellt in der neuen Vorschrift des § 1626 Abs. 1 Satz 1 die Pflicht der Eltern vor das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. [1] [1] Vgl.: ebenda, S. 100.
  • 27. § 1626 BGB (elterl. Sorge, Leitlinien für Erziehung und Umgang)   (1)    Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterl. Sorge). Die elterl. Sorge umfasst die Sorge um die Person des Kindes ( Personensorge) und das Vermögen des Kindes ( Vermögenssorge ). (2)    Bei der Pflege und Erziehung des Kindes berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem, verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterl. Sorge und streben Einvernehmen an. (3)    Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen . Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen , zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
  • 28. Den Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, steht gemäß § 1626a BGB dann die gemeinsame Sorge zu, wenn sie 1.       erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) 2.       einander heiraten Im Übrigen steht der Mutter die alleinige Sorge zu.
  • 29. § 1627 BGB (Ausübung der elterl. Sorge)   Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.
  • 30. Gemeinsame elterliche Sorge § 1687 BGB (Alleinentscheidungsbefugnisse bei gemeins. Sorge, wenn Eltern getrennt leben)   (1)     Leben Eltern, denen die elterl. Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich. Der Elternteil, bei denen sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens . Entscheidungen des täglichen Lebens sind in der Regel solche, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben
  • 31. Gemeinsame elterliche Sorge Beispiel zur Entscheidungsbefugnis
  • 32. Gemeinsame Entscheidung sind notwendig, wenn es sich um Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung handelt z.B.   a)       Schule / Ausbildung Wahl der Schulart, der Ausbildungsstätte, der Fächer und Fachrichtungen, Besprechung mit Lehrern über gefährdete Versetzung, Entscheidung über Internatserziehung, Wahl der Lehre und der Lehrstätte   b)       Gesundheit Operationen (ausser im Notfall), med. Behandlungen mit erheblichem Risiko, grundlegende Entscheidungen der Gesundheitsfürsorge   c)       Aufenthalt Grundentscheidung bei welchem Elternteil das Kind lebt, freiheitsentziehende Unterbringung   d)       Umgang
  • 33. Alleinige Entscheidung bei Angelegenheiten des täglichen Lebens ( dies betrifft Entscheidungen, die in der Regel häufig vorkommen)   a)       Schule / Ausbildung Entschuldigung im Krankheitsfall, Notwendigkeit von Nachhilfe   b)       Gesundheit Behandlung leichterer Erkrankungen, alltägl. Gesundheitsvorsorge, Routineimpfungen   c)       Aufenthalt Besuche, Teilnahme am Ferienlager   d)       Erziehung, Gestaltung des Alltags
  • 34. Weitere Entscheidungen, die gemeinsam getroffen werden müssen sind:          Status- und Namensfragen        Fragen der Religion        Regelung des Unterhalts        Vermögenssorge        Hilfe zur Erziehung Vereinszugehörigkeit, Förderung
  • 36. § 1684 BGB Umgang des Kindes mit seinen Eltern   (1)    Das Kind hat das recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. (2)    Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert…
  • 37. § 1685 BGB (Umgangsrecht der Großeltern, Geschwister, Stief- und Pflegeeltern)   …wenn er zum Wohle des Kindes ist   § 1684 BGB (4) sowie § 18.3 SGB VIII   Das Familiengericht kann zum Wohle des Kindes (auf Antrag) den Umgang regeln. Familien können beim Jugendamt Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangs in Anspruch nehmen; die Hilfestellung sieht auch einen begleiteten / betreuten Umgang vor.
  • 39. Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 hat nunmehr das Kind ein eigenes Recht (§ 1684 Abs. 1 BGB) auf Umgang mit seinen Eltern. Die Norm bestimmt auch, dass jeder Elternteil zum Umgang mit seinem Kind verpflichtet und berechtigt ist.
  • 40. Welchen Stellenwert nunmehr die Beziehung der Eltern zu ihrem Kind hat, wird durch die Haltung des Bundesverfassungsgerichts zum Ausdruck gebracht. So heißt es: „Der Umgang zwischen den Eltern und ihrem Kind ist nicht lediglich eine mögliche Ausdrucksform elterlicher Erziehung, sondern eine grundlegende Basis für die Eltern-Kind-Beziehung und damit ein wesentlicher Bestandteil des von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Elternrechts.“
  • 41. Mit dem Umgangsrecht des Kindes korrespondiert das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind. (§ 1684 BGB Abs. 1) „Demnach ist das nach Art. 6. Abs.2 Satz 1 GG geschützte Erziehungsrecht der Eltern ein Recht des Kindes, das auf das Kindeswohl ausgerichtet ist. Dem Wohl des Kindes aber kommt es grundsätzlich zugute,wenn es durch Umgang zu seinen Eltern die Möglichkeit erhält, seinen Vater und seine Mutter kennen zu lernen, mit ihm vertraut zu werden oder eine persönliche Beziehung zu ihnen mit Hilfe des Umgangs fortsetzen zu können.
  • 43. Nach dem Scheitern der elterlichen Beziehung sollte Kindern unabhängig vom Paarkonflikt der Eltern weiterhin ein liebevoller und spannungsfreier Kontakt zu beiden Eltern ermöglicht werden. Kinder lieben in der Regel beide Eltern. Im Zusammenleben mit den Eltern haben sich beim Kind normalerweise entscheidende Bindungen entwickelt, die auch nach einer Trennung die positive Einstellung des Kindes zu seinen Eltern nicht verändert. Beständige Umgangskontakte können dem Kind helfen, die notwendige Sicherheit zu erhalten, Verlustängste abzubauen und Vertrauen in seine Umwelt zu entwickeln
  • 44. Ein weiterer Aspekt für die Aufrechterhaltung und Pflege eines ausgewogenen Umgangs liegt in der Berücksichtigung unvorhersehbarer Ereignisse. Bei einer Erkrankung oder dem Tod des sorgeberechtigten Elternteils kann bspw. die Übertragung der elterlichen Sorge, der Obhut oder der Betreuung und Versorgung des Kindes auf den nicht-sorgeberechtigten Elternteil erforderlich werden.
  • 45. Aus psychologischer Sicht beinhalten die unmittelbaren und langfristigen Vorteile von gewollten Umgangskontakten für das Kind - Wunscherfüllung, Beachtung des Willens, Selbstwirksamkeit, Situationskontrolle, - erleichterte Verarbeitung der Trennung und Scheidung der Eltern, - Entlastung der Beziehung zum betreuenden Elternteil, - Entlastung und Beziehungspflege auch zu anderen Personen (§ 1685 BGB), - geschlechtsrollengemäße Persönlichkeitsentwicklung, Sozial- und Selbstkompetenz, Leistungserhaltung, - Versorgung für Notfälle
  • 46. Für den betreuenden Elternteil führt der kontinuierliche Umgangskontakt zu - Entlastung, - Stressreduktion durch ein weniger belastetes Kind, - mehr Freizeit, - einem stabilen altersgemäß entwickelten Kind, - einer entspannteren Langzeitbeziehung zum Kind, - Vermeidung von Idealisierung des umgangsberechtigten Elternteils, Spannungen, Schuldgefühlen, Aggressionsspiralen, Erziehungssackgassen, Abhängigkeiten.
  • 47. Für den umgangsberechtigten Elternteil bedeutet diese Lösung - Befriedigung emotionaler Bedürfnisse nach Beziehung mit dem Kind - Wahrnehmung von Elternverantwortung, - Teilhabe an der Entwicklung des Kindes“
  • 48. Der überwiegende Teil der Kinder wünscht sich, dass seine Eltern nach einer Trennung wieder zusammenleben. Diesem Wunsch entspricht ein regelmäßiger Kontakt zu beiden Eltern. Das Bedürfnis des Kindes sollte demnach auch Signal an die Eltern sein, ihrer elterlichen Verantwortung gerecht zu werden. Die Anschauung, dass ein Kind die Scheidung der Eltern besser verkraftet, wenn weiterhin zu beiden Eltern ein ungestörter und regelmäßiger Kontakt besteht, wird zunehmend durch die Forschung bestätigt.
  • 50. Entsprechend der Neuregelung des Kindschaftsrechts bestimmen Eltern selbst die Gestaltung und den Umfang des persönlichen Umgangs mit ihrem Kind. In den letzten Jahren sind eine Vielzahl von Umgangsmodellen entstanden, die größtenteils von der Stärkung der Elternautonomie profitierten. Sieht man von den strittigen Elternkonflikten ab, die einer gerichtlichen Entscheidung bedürfen, haben sich Umgangsmodelle durchgesetzt, die zunehmend häufiger den Kontakt des Kindes zu beiden Elternteilen ermöglichen.
  • 51. Welche Umgangsmodelle für das Kind geeignet sind und somit dem Kindeswohl entsprechen, hängt jeweils von der Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern ab. Die Stärkung der Eigenverantwortlichkeit und somit der Entscheidungsautonomie von Eltern hat in den letzten Jahren zu einer variantenreichen Umgangspraxis geführt, deren Dynamik auch Auswirkungen auf die Beratungspraxis hat.
  • 52. Entsprechend dem zeitgemäßen entwicklungs- und familienpsychologischen Verständnis sollten bei der Umgangsgestaltung folgende Kriterien berücksichtigt werden: - „das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes, - die Belastbarkeit des Kindes, - die vorfindbaren Beziehungs- und Bindungsqualitäten, - die Geschichte der Beziehungs- und Bindungsqualitäten, - das Streitpotential der Eltern, - die Geschwisterkonstellation und die organisatorischen Bedingungen wie Entfernung der Wohnorte, Arbeitszeiten der Eltern.