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Typ: Unternehmensinformation
Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft
Urheberrecht: Arbeit und Werke von Kreativen schützen
Kunst
(Bildquelle: @Pixabay)
Ziel des Urheberrechts ist der Schutz der berechtigten Interessen der Kreativen - Die Arbeiten von Kreativen sind
schützenswert - das Urheberrechtsgesetz regelt juristisch den Schutz. Von Daniel Sebastian, Rechtsanwalt
Wann gilt ein Kunstwerk laut Urheberrecht juristisch als ein "Werk"? Das ist im Urheberrechtsgesetz geregelt.
Literarische, wissenschaftliche oder künstlerische Werke sind wirtschaftlich betrachtet Arbeitsprodukte, die es
urheberrechtlich zu schützen gilt. Die Voraussetzungen für ein juristisches "Werk" sind, dass es sich mit dem Kunstwerk
um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, die ein besonderes Maß an Kreativität und Individualität in der
persönliche Züge des Werkschaffenden zum Ausdruck bringen. Beispielsweise zählen Sprachwerke wie Schriftwerke,
Reden und Computerprogramme, Musikwerke, Tanzkunstwerke und pantomimische Werke, bildende Künste, Baukunst,
Lichtbildwerke, Filmwerke und Darstellungen wissenschaftlicher und technischer Art zu den geschützten
Werkbereichen. "Bei Gemälden, Skulpturen und Installationen beispielsweise müssen sich die Kunstwerke durch
Individualität und Kreativität auszeichnen, um dem Urheberrecht zu unterliegen. Für Literatur- und Musikwerke hat das
Urheberrecht einen besonderen Stellenwert, weil es dem Urheber für die verschiedenen Formen der Verwertung eine
Vergütung zusichert. Die Erteilung von Nutzungsrechten ermöglicht dem Schöpfer und Rechteinhaber Einnahmen zu
erzielen. Die Wahrnehmung der Nutzungsrechte nimmt in den meisten Fällen die zuständige Verwertungsgesellschaft
wahr", erläutert Daniel Sebastian, Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Urheberrecht. Das Urheberrecht entsteht mit der
Schaffung des Werks. Das ist unabhängig ob veröffentlicht oder nicht. Beispielsweise gilt eine Skulptur, die im Museum
ausgestellt wird als ebenso schützenswert, wie ein Manuskript, das sich noch beim Literaten unter Verschluss befindet.
Geschützte Werke - Urheberrecht hilft den Kreativen
Das Urheberrecht regelt die Befugnisse des Urhebers: Recht auf Anerkennung, Recht auf Bestimmung, Recht auf
Veröffentlichung, Recht auf Untersagung, Recht auf Vervielfältigung. Der Urheber entscheidet mit seinem Recht über
Ausstellung, Vortrag und Aufführung und der Einwilligung zu Bearbeitungen oder Umgestaltungen seines Werkes, diese
Punkte umfasst das Urheberrecht. Bei Fahrlässigkeit oder Missbrauch kann der Urheber beispielsweise Schadensersatz
geltend machen. Dabei gilt, dass Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts nicht vor Nachteilen schützt.
Abmahnung erhalten? Was ist zu tun?
Eine Abmahnung im Briefkasten, erstmal ein Schock. Dem Betroffenen wird in dem anwaltlichen Schreiben
vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Vielleicht durch das widerrechtliche Herunterladen und
oder der widerrechtlichen Verbreitung im Internet eines Musikstückes, eines Films oder einer Software. In dem
anwaltlichen Abmahnschreiben wird vom Beschuldigten das Verlangen auf Unterlassung und innerhalb einer
angemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben gefordert und zudem eine Gebühr zu zahlen. Zudem
werden im Falle einer erneuten Urheberrechtsverletzung hohe Strafgebühren angedroht. Abmahnungen entstehen
durch Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing und Tauschbörsen, gefolgt von Fehlern im Widerrufsrecht
du beim Impressum.
Die Betroffenen reagieren unterschiedlich: Die Betroffenen sind geschockt, unterschreiben sofort und bezahlen den
geforderten Betrag, oder die "Vogel-Strauß-Technik" das Schreiben wandert unbeachtet in den Papierkorb mit der
Hoffnung, dass die Abmahnung sich von selbst erledigt. Beide Verhaltensweisen wirken sich ungünstig für die
Betroffenen aus.
Abmahnungen nicht ignorieren
Ist der Betroffene sich keiner Schuld bewusst, liegt die Versuchung nahe, das Abmahnschreiben zu ignorieren. Das ist
riskant, da die abmahnende Kanzlei vor einem Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, die weiteren Ärger und
Kosten auslöst. Selbst wenn der Betroffene davon überzeugt ist, unberechtigt eine Abmahnung erhalten zu haben, weil
der Tatvorwurf unberechtigt ist, sollten der Gegenseite diese Erkenntnisse mitgeteilt werden und gegebenenfalls werden
eigene rechtliche Schritte nötig. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beugt dem vor. Betroffenen
sollten dabei auf eine modifizierte Unterlassungserklärung achten. Eine Unterlassungserklärung stellt einen
rechtgültigen Vertrag dar, an den die Vertragspartner 30 Jahre gebunden sind. Von selbstverfassten
Unterlassungserklärungen raten die Experten ab, da die Gegenseite diese ablehnen und dadurch höhere Gebühren
entstehen. Spezialisierte Juristen mit Schwerpunkt Urheberrecht helfen eine rechtlich wasserdichte
Unterlassungserklärung zu formulieren, die der jeweiligen Situation angepasst ist. Wichtig ist, dass die modifizierte
Fassung eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall enthält, diese wird allerdings geringer ausfallen und zudem viel
enger gefasst sein.
Fazit: Wie sich gegen Urheberrechtsverletzungen schützen?
Hundertprozentigen Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen zu erreichen ist in der modernen Welt kaum erreichbar.
Internet und Digitalisierung ermöglichen, dass durch wenige Klicks es zu einem versehentlichen Rechtsverstoß kommt,
der vom Urheber geahndet werden kann. Das angemessene und situationsbedingt richtige Verhalten bei einer
Abmahnung verhindert weiteren Schaden. Wichtig ist, durch Aufklärung und Wissen sich dieser Gefahr bewusst zu
werden: Unwissenheit schützt bekanntlich nicht.
Autor: Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin
Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehören seit
Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im
Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC
LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/
Kontakt
IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Daniel Sebastian
Storkower Strasse 158
10407 Berlin
Tel.: +49 30 577 004 999
Fax: +49 30 577 004 994
E-Mail: info@ippclaw.com
Web: https://www.ippclaw.com/
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  • 2. Punkte umfasst das Urheberrecht. Bei Fahrlässigkeit oder Missbrauch kann der Urheber beispielsweise Schadensersatz geltend machen. Dabei gilt, dass Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts nicht vor Nachteilen schützt. Abmahnung erhalten? Was ist zu tun? Eine Abmahnung im Briefkasten, erstmal ein Schock. Dem Betroffenen wird in dem anwaltlichen Schreiben vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung begangen zu haben. Vielleicht durch das widerrechtliche Herunterladen und oder der widerrechtlichen Verbreitung im Internet eines Musikstückes, eines Films oder einer Software. In dem anwaltlichen Abmahnschreiben wird vom Beschuldigten das Verlangen auf Unterlassung und innerhalb einer angemessenen Frist eine Unterlassungserklärung abzugeben gefordert und zudem eine Gebühr zu zahlen. Zudem werden im Falle einer erneuten Urheberrechtsverletzung hohe Strafgebühren angedroht. Abmahnungen entstehen durch Urheberrechtsverletzungen aufgrund von Filesharing und Tauschbörsen, gefolgt von Fehlern im Widerrufsrecht du beim Impressum. Die Betroffenen reagieren unterschiedlich: Die Betroffenen sind geschockt, unterschreiben sofort und bezahlen den geforderten Betrag, oder die "Vogel-Strauß-Technik" das Schreiben wandert unbeachtet in den Papierkorb mit der Hoffnung, dass die Abmahnung sich von selbst erledigt. Beide Verhaltensweisen wirken sich ungünstig für die Betroffenen aus. Abmahnungen nicht ignorieren Ist der Betroffene sich keiner Schuld bewusst, liegt die Versuchung nahe, das Abmahnschreiben zu ignorieren. Das ist riskant, da die abmahnende Kanzlei vor einem Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt, die weiteren Ärger und Kosten auslöst. Selbst wenn der Betroffene davon überzeugt ist, unberechtigt eine Abmahnung erhalten zu haben, weil der Tatvorwurf unberechtigt ist, sollten der Gegenseite diese Erkenntnisse mitgeteilt werden und gegebenenfalls werden eigene rechtliche Schritte nötig. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beugt dem vor. Betroffenen sollten dabei auf eine modifizierte Unterlassungserklärung achten. Eine Unterlassungserklärung stellt einen rechtgültigen Vertrag dar, an den die Vertragspartner 30 Jahre gebunden sind. Von selbstverfassten Unterlassungserklärungen raten die Experten ab, da die Gegenseite diese ablehnen und dadurch höhere Gebühren entstehen. Spezialisierte Juristen mit Schwerpunkt Urheberrecht helfen eine rechtlich wasserdichte Unterlassungserklärung zu formulieren, die der jeweiligen Situation angepasst ist. Wichtig ist, dass die modifizierte Fassung eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall enthält, diese wird allerdings geringer ausfallen und zudem viel enger gefasst sein. Fazit: Wie sich gegen Urheberrechtsverletzungen schützen? Hundertprozentigen Schutz gegen Urheberrechtsverletzungen zu erreichen ist in der modernen Welt kaum erreichbar. Internet und Digitalisierung ermöglichen, dass durch wenige Klicks es zu einem versehentlichen Rechtsverstoß kommt, der vom Urheber geahndet werden kann. Das angemessene und situationsbedingt richtige Verhalten bei einer Abmahnung verhindert weiteren Schaden. Wichtig ist, durch Aufklärung und Wissen sich dieser Gefahr bewusst zu werden: Unwissenheit schützt bekanntlich nicht. Autor: Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin Rechtsanwalt Daniel Sebastian, Kurfürstendamm 103, 10711 Berlin bzw. sein Unternehmen IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gehören seit Jahren zu den gefragten Experten rund um den Schutz von Urheberrechten und Markenrechten. Der Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei liegt im Vertragsrecht, im Urheber- und Medienrecht, im gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht) und im Forderungsmanagement. Die Kanzlei IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt nicht nur in Berlin, sondern bundesweit. Weitere Informationen unter: https://www.ippclaw.com/ Kontakt IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Daniel Sebastian Storkower Strasse 158
  • 3. 10407 Berlin Tel.: +49 30 577 004 999 Fax: +49 30 577 004 994 E-Mail: info@ippclaw.com Web: https://www.ippclaw.com/ Verbreitet durch PR-Gateway