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2016 Markus Hammele
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Fächerübergreifender Teil
Grundlagen für kostenbewusstes Handeln
1. Volkswirtschaft
1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft
(national und international)
Präsentation zum Unterricht
Erstellt von Markus Hammele
Industriemeister
Fachrichtung Flugzeugbau
0707TYPF16A
IHK Schwaben
Augsburg
"Erinnere dich an die Vergangenheit, träume von der Zukunft,
aber lebe heute!"
Sören Kierkegaard
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1.4.1. Unternehmensformen
Videos: www.youtube.com
Sven Konzack „Gründung GmbH“ (5:08 min.)
Joulzmusic „Was ist eine GbR?“ (2:27 min.)
etraining
Bundesministerium für Wirtschaft
Lektion 1 (20 min.); Lektion 2 (15 min.); Lektion 3 oder 4 (45 min.); Lektion 5
(45 min.); Lektion 6 (25 min.); Lektion 7 (30 min.); Lektion 9 (35 min.);
Lektion 10 (45 min.)
Gesamt: 260 min (ca. 6 UE)
IHK Skript Volkswirtschaft: Seite 32 u. 33
let4you.wordpress.com
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1.4.1. Unternehmensformen
Bestimmungsgründe für die Wahl der Unternehmensform
Bei Neugründungen oder Umwandlung eines bereits bestehenden
Unternehmens sollten folgende Punkte berücksichtigt und miteinander
verglichen werden:
- Gründungsvoraussetzungen
- Firma
- Organe
- Aufbringung des Eigenkapitals
- Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis
- Beschaffungsmöglichkeiten für Eigenkapital
- Umfang der Haftung
- Gewinn- und Verlustbeteiligung
- Beachtung der Rechtsvorschriften
- Steuerliche Aspekte
- Kreditbeschaffung
- Unternehmenszweck
- Gründungskosten und Aufwendungen für die Führung des Unternehmens
- Aufwendungen für die Rechnungsprüfung und Veröffentlichung
- Risiko bzw. Gewinnchance
- Publizitätspflicht
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1.4.1. Unternehmensformen
Argumente für Gesellschaftsgründungen:
- Verringerung des Unternehmerrisikos
- Mehr Eigenkapital wird benötigt
- Mehr Kreditspielraum
- Größere Qualifikation
- Erbfall
- Konkurrenzausschaltung
- Steuerliche Vorteile
Die wichtigsten Auswahlkriterien
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1.4.1. Unternehmensformen
Publizitätsvorschriften
Anmeldung von Betrieben
- Zuständiges Amtsgericht
- Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde (das dem Finanzamt meldet)
- Zuständige Berufsgenossenschaft (als Träger der gesetzlichen
Unfallversicherung) + evtl. Rentenversicherungsträger
- Zuständige gesetzliche Krankenversicherung
- Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer (vertreten
Interessen der Betriebe und wirken bei der Berufsausbildung mit)
Betriebsgründungen unterliegen dem Recht des BGB und HGB
(grundsätzliche Regelungen sind im BGB und Spezialregelungen im HGB).
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1.4.1. Unternehmensformen
Rechtsformen des privaten Rechts:
- Einzelunternehmen
- Gesellschaftsunternehmen:
Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, Stille Gesellschaft)
Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA)
Genossenschaften
Rechtsformen des öffentlichen Rechts:
- Körperschaften: sind mitgliedschaftlich organisierte
Einrichtungen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden.
Dazu gehören die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder)
und Sozialversicherungsträger (z.B. Renten-,
Krankenversicherung).
- Anstalten: haben keine Mitglieder, sondern Kunden und Nutzer
(Rundfunk- und Fernsehanstalten, Sparkassen).
- Stiftungen: sie dienen einem öffentlich rechtlichen Zweck (z.B.
Konrad-Adenauer-Stiftung).
 Juristische Person, d.h. sie können als selbstständige Träger
von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnehmen.
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1.4.1. Unternehmensformen
Quelle: Krause/Krause; Die Prüfung der Industriemeister; 2011; S. 140
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1.4.1. Unternehmensformen
Quelle: www.foerderland.de
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1.4.1. Unternehmensformen
Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften
Quelle: www.derdualstudent.de
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1.4.1. Unternehmensformen
Quelle: www.bmwi.de
Quelle: www.wikipedia.de
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1.4.1. Unternehmensformen
Quelle: www.ifm-bonn.org
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Einzelunternehmung
Gehört einer Person, die sämtliche Rechte und Pflichten
(Geschäftsgründung, Kapitalaufbringung, Geschäftsführung und –
vertretung) im eigenen Betrieb wahrnimmt.
Vorteile:
- Alleinige Entscheidungsbefugnis
- Alleinige Gewinnchance ( starke Motivation)
- Kurze Entscheidungen, keine Kompromisse, Klarheit der Führung
- Große Flexibilität
Nachteile:
- Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen
- Geringe Marktmacht
- Kann das Eigenkapital alleine aufgebracht werden?
- Große Gefahr von Fehlentscheidungen, weil die Qualifizierung des
Unternehmens nach Marktänderungen unter Umständen nicht ausreicht.
Gründe für die Auflösung einer Einzelunternehmung:
- Beschluss
- Zeitablauf
- Zahlungsunfähigkeit
- Gerichtliche Auflösung (Zwangsauflösung)
- Änderung der Gesellschaftsform (Erben können das Geschäft jedoch
weiterführen)
- Tod des Einzelunternehmers
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Personengesellschaft
Steht bei der Beteiligung nicht das Kapital, sondern die Person als
Gesellschafter im Vordergrund, handelt es sich um eine
Personengesellschaft. Die Gesellschafter leiten die Gesellschaft
grundsätzlich persönlich und haften auch persönlich für die Schulden der
Gesellschaft.
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Personengesellschaft
a) Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Personengesellschaft, Zusammenschluss von mindestens zwei Personen unter
gemeinschaftlicher Firma (mit gleichen Rechten und Pflichten).
Gründung:
- Keine Formvorschriften  Schriftform ist zu empfehlen
- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung A)  von allen Gesellschaftern persönlich
vorzunehmen
- Bestimmung eines Gesellschaftsvertrages
- Beginn bei erstem Tätigwerden im Namen der OHG, spätestens nach Eintrag im
Handelsregister (§123 HGB)
Gesellschaftsvertrag: Regelt die Rechte und Pflichten untereinander (§109 HGB)
HGB: Regelt die Rechte und Pflichten nach außen (bei Abweichung: Eintrag ins
Handelsregister)
Pflichten der Gesellschafter:
- Kapitaleinlagepflicht (gemäß Gesellschaftsvertrag)
- Geschäftsführungspflicht (jeder muss arbeiten) (§§114, 115, 116 HGB)
- Verlustbeteiligungspflicht (nach Köpfen) (§121 HGB)
- Haftpflicht
+ unbeschränkt (mit Geschäfts- und Privatvermögen)
+ unmittelbar (einer reicht)
+ solidarisch (jeder für alle Schulden, gesamtschuldnerisch)
- Wettbewerbsverbot (§112 HGB)
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Personengesellschaft
a) Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Rechte der Gesellschafter:
- Kontrollrecht (§118 HGB)
- Vertretungsrecht
- Recht auf Privatentnahme (§122 HGB)
- Recht zur Geschäftsführung
- Kündigungsrecht (§132 HGB)
- Recht auf Liquidationsanteil (§155 HGB)
- Recht auf Anteil am Gewinn (§121 HGB)
Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt das HGB mit:
- 4 % Verzinsung des Jahresanfangskapitals
- Rest nach Köpfen
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Personengesellschaft
a) Offene Handelsgesellschaft (OHG)
Beispiel zur OHG:
3 Damen gründen die Plank, Grünaug, Mayer Import/Export OHG. Einlage
von Frau Plank 100.000,-- €, Frau Grünaug 50.000,-- €, Frau Mayer 150.000,--
€. HGB-Regelung.
1. Die Firma macht 24.000 € Gewinn.
4 % = Frau Plank 4.000,-- €, Frau Grünaug 2.000,-- €, Frau Mayer 6.000,-- € =
insgesamt 12.000,-- €.
24.000,-- € ./. 12.000,-- € = 12.000,-- € Rest
12.000,-- € : 3 = 4.000,-- € zusätzlich für jede
2. Die Firma macht 9.000,-- € Gewinn
4 % nicht möglich, möglichen Prozentsatz suchen
9.000,-- € von insgesamt 300.000,-- € = 3 %
 es sind nur 3 % Verzinsung möglich
 Frau Plank 3.000,-- €, Frau Grünaug 1.500,-- €, Frau Mayer 4.500,-- €
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Personengesellschaft
a) Offene Handelsgesellschaft (OHG)
3. Die Firma macht 18.000,-- € Verlust
18.000,-- € : 3 = 6.000,-- €
 Jede trägt 6.000,-- €.
Gründe für die Auflösung einer OHG: (§131 HGB)
Zeitablauf
Kündigung eines Gesellschafters (bei nur 2 G.)
Beschluss der Gesellschafter
Tod eines Gesellschafters (bei nur 2 G.)
Gerichtliche Entscheidung
Zahlungsunfähigkeit
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Personengesellschaft
b) Kommanditgesellschaft (KG) (§§161 – 177 HGB)
Weiterentwicklung der OHG mit:
- vollhaftenden (Komplementäre) (min. 1 Gesellschafter; unbeschränkte
Haftung)
- teilhaftenden (Kommanditisten) (min. 1 Gesellschafter; Haftung bis zu
Höhe seiner Einlage)
Gründung: (s. OHG)
Bei der Gründung müssen die Kommanditisten ihre Kapitaleinlage beim
Handelsregister anmelden. Der Kommanditist ist nur kapitalmäßig an der
KG beteiligt, ohne persönlich mitzuarbeiten. Das hat den Vorteil, dass bei
Erweiterung der Kapitalbasis einer KG durch Aufnahme von
Kommanditisten die Geschäftsbefugnisse in den gleichen Händen bleiben.
Besonderheiten:
Die Kommanditisten haften nur bis Höhe der Einlage (die ins
Handelsregister eingetragen wird).
Die Gewinnverteilung nach HGB sieht vor:
- 4 % Verzinsung des Jahresanfangskapitals
- Rest in angemessenem Verhältnis
Verlustbeteiligung in angemessenem Verhältnis
Name des Kommanditisten erscheint nicht in der Firmierung
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Personengesellschaft
b) Kommanditgesellschaft (KG) (§§161 – 177 HGB)
Ansonsten gelten die Komplementäre wie die OHG-Gesellschafter.
Pflichten des Kommanditisten:
- Kapitaleinlage leisten - Verlustbeteiligung (§§167,168)
- Haftpflicht (§171 HGB)
Rechte des Kommanditisten:
- Recht auf Gewinnanteil (§168 HGB)
- Recht auf Widerspruch eines Kommanditisten (§164 HGB)
- Recht auf Information (§166 HGB)
- Recht auf Kündigung (§132 HGB)
Gründe für die Auflösung einer KG:
Siehe OHG
Der Tod oder das Ausscheiden eines Kommanditisten führt nicht zur
Auflösung der KG.
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Personengesellschaft
c) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR oder
GdBR)
 §705 BGB
dient der Verwirklichung von Gemeinschaftsinteressen (Bsp.: rechtliche
Ordnung der Zusammenarbeit großer Wirtschaftsunternehmen (Arge),
Lotto-Gemeinschaften, Kaffee-Gemeinschaften).
Die GbR hat keine Firma und wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Das Vermögen der Gesellschaft gehört den Gesellschaftern zur gesamten
Hand (gemeinwirtschaftliches Vermögen) (§718 BGB).
Pflichten der Gesellschafter:
- Einlagepflicht - Verlustbeteiligung (§722 BGB)
- Haftpflicht (§§421, 427 BGB)
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Personengesellschaft
c) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR oder
GdBR)
Rechte der Gesellschafter:
Recht auf Gewinnbeteiligung: Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen
gleichen Anteil des Gewinns ohne Rücksicht auf Art und Größe seines
Beitrags.
Recht auf Information
Recht auf Geschäftsführung und Vertretung nach außen steht den
Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§§709, 714 BGB)
Auflösung einer GbR:
Jeder Gesellschafter kann jederzeit kündigen, nur nicht zur Unzeit (z.B.
während der Erntezeit) (§723 BGB).
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Personengesellschaft
d) Die stille Gesellschaft (§§230 – 237 HGB)
Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich ein Geldgeber an einem
Unternehmen beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Die stille
Gesellschaft ist nicht aus dem Firmennamen zu ersehen und wird nicht ins
Handelsregister eingetragen.
Die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des
Inhabers über (§230 HGB).
Pflichten des stillen Gesellschafters:
- Einlagepflicht - Verlustbeteiligung (§§231, 232 HGB)
- Haftpflicht ist nicht gegeben, denn stiller Gesellschafter ist selbst
Gläubiger der Gesellschaft
Rechte des stillen Gesellschafters:
Recht auf Gewinnanteil (§231 HGB)
Recht auf Information (nur Anspruch auf Kopie des Jahresabschlusses und
Einsicht in die Bücher)
Zur Kündigung des stillen Gesellschafters: siehe KG (§234 HGB)
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Kapitalgesellschaften
Bei den Kapitalgesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der
Gesellschafter im Vordergrund, eine persönliche Mitarbeit der
Gesellschafter ist nicht erforderlich. Die Anteile der Gesellschafter sind in
der Regel übertragbar, ohne dass das Gesamtkapital der Gesellschaft
beeinflusst wird.
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Kapitalgesellschaften
a) Aktiengesellschaft (AG)
Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann als
juristische Person Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Für
Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die AG als juristische Person mit
dem gesamten Geschäftsvermögen.
1. Gründung:
- Mindestens eine Person
- Mindestens 50.000,-- € Grundkapital
- Bestellung von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer
- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B) (§6 HGB)
- Satzung (muss sich an das AktG richten)
Grundkapital wird zerlegt in Aktien.
Definition Aktie: Urkundlich verbrieftes Anteilsrecht an einer AG.
Nennbetragsaktie: Beteiligungsbetrag (mindestens 1 Euro)
Stückaktie: Anteil am Grundkapital = Grundkapitalzahl / Zahl der
Stückaktien
Kurswert: Zu diesem wird die Aktie an der Börse gehandelt
 Beschaffung größerer Beträge über den Kapitalmarkt (Kurswert als Folge
von Angebot und Nachfrage).
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Kapitalgesellschaften
a) Aktiengesellschaft (AG)
Rechte der Aktionäre:
- Anspruch auf Dividende (Gewinnanteil)
- Stimmrecht bei der Hauptversammlung (inkl. Recht auf Teilnahme am Buffet)
- Bezugsrecht neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen
- Recht auf Anteil am Liquidationserlös
Pflichten der Aktionäre:
- Leistung der Einlage
- Haftung mit dem Wert der Einlage
schlechtestenfalls Verlust der Einlage (Risikohaftung)
Bei der AG gibt es keine Verlustbeteiligung!!
Unterscheidung der Aktien:
a) Nach der Übertragbarkeit:
- Inhaberaktien (werden an der Börse gehandelt; Übertragung durch Einigung und
Übergabe)
- Namensaktien (Übertragung durch Einigung + Übergabe + Indossament auf der
Rückseite der Aktie, Umschreibung im Aktienbuch der AG)
- Gebundene oder vinkulierte Namensaktien (AG muss Zustimmung zur Übertragung
geben, Rest wie Namensaktien)
b) Nach Eigentumsrechten:
- Stammaktien (normale Form)
- Vorzugsaktien (Sonderrechte wie z.B. mehr Dividende, mehr Stimmrechte)
c) Nach dem Ausgabezeitpunkt:
Alte Aktien
Junge Aktien (werden ausgegeben zur Erhöhung des Grundkapitals)
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Kapitalgesellschaften
a) Aktiengesellschaft (AG)
2. Organe der AG: (gesetzlich vorgeschrieben)
- Hauptversammlung
- Aufsichtsrat
- Vorstand
Hauptversammlung:
Aufgaben:
- Bestellung des Aufsichtsrates
- Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes
- Entscheidungsrecht über die Verwendung des Bilanzgewinns
- Entscheidung über Kapitalerhöhung
- Entscheidung über den Gegenstand des Unternehmens (Zweck des Unternehmens)
- Entscheidung über die Auflösung der AG
Stimmrecht der Hauptversammlung:
- Nach Aktiennennbeträgen / Anteilswerten
- Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Mehrheit des anwesenden Kapitals)
- Satzungsänderungen mit qualifizierter Mehrheit (mindestens 75 % des anwesenden
Kapitals; wer über 25 % der Aktien hat, verfügt über die sog. Sperrminorität)
Weitere Schlagworte: Jahresabschluss (§§266, 275, 284, 285 HGB), Lagebericht (§289
HGB) und Publizitätspflicht (große Aktiengesellschaften haben die Pflicht, den
Jahresabschluss zu veröffentlichen(§267 Abs. 3 HGB)).
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Kapitalgesellschaften
a) Aktiengesellschaft (AG)
Aufsichtsrat:
Der Aufsichtsrat ist das überwachende Organ der AG und wird für 4 Jahre von der
Hauptversammlung gewählt.
Zusammensetzung:
Unternehmen bis 2.000 Arbeitnehmer:
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sind 2/3 von den Anteilseignern 1/3 von
den Arbeitnehmern (inkl. Gewerkschaften)
Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern:
Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 ist der Aufsichtsrat paritätisch mit
Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern besetzt (der Aufsichtsratsvorsitzende - von
der Arbeitgeberseite - hat ein Doppelstimmrecht bei Stimmengleichheit); zudem ist ein
Arbeitsdirektor als Mitglied des Vorstandes zu bestellen.
Aufgaben:
- Überwachung des Vorstandes
- Bestellung des Vorstandes
- Prüfung des Jahresabschlusses
- Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Aufsichtsrat eine angemessene
Entschädigung, die sich aus einer Beteiligung am Gesellschaftsgewinn ergibt.
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Kapitalgesellschaften
a) Aktiengesellschaft (AG)
Vorstand
Das ist das leitende Organ einer AG.
Aufgaben:
- Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in eigener Verantwortung
- Berichterstattung an den Aufsichtsrat
- Einbeziehung des Aufsichtsrates bei zustimmungspflichtigen Geschäften
- Einberufung der Hauptversammlung mindestens einmal jährlich
Weiterhin ist zu beachten, dass der Vorstand ohne Genehmigung des Aufsichtsrates kein
Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte auf eigene Rechnung innerhalb der AG
machen darf. Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu
handeln. Als Vergütung erhalten Vorstandsmitglieder Jahresgehälter, die sich aus einem
Grundgehalt und einer Beteiligung am Jahresgewinn der AG (=Tantieme) zusammensetzt.
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Kapitalgesellschaften
a) Aktiengesellschaft (AG)
Gewinnverwendung:
- Bildung von Rücklagen (Unterscheidung zwischen gesetzlichen und freien Rücklagen)
- Abzug von Vorstandstantiemen
- Ausbezahlung einer Vordividende von mindestens 4 %
- Gewinnanteil für den Aufsichtsrat
- Restdividende
- Gewinnvortrag (in der Bilanz ersichtlich)
Gründe für die Auflösung einer AG:
- Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit
- Auf Beschluss der Hauptversammlung mit mehr als 75%
- Eröffnung eines Konkursverfahrens
- Auflösung durch ein ordentliches Gericht
DAX 30 Unternehmen
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Kapitalgesellschaften
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und sie kann
als juristische Person Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Sie
haftet den Gläubigern gegenüber mit dem gesamten Geschäftsvermögen.
Die Gesellschafter sind mit ihrer Stammeinlage am Stammkapital der GmbH
beteiligt.
Anteile an einer GmbH können nur notariell übertragen werden.
Gründung:
- Mindestens 1 Person
- Mindestens 25.000 € Stammkapital, wobei jeder Gesellschafter
mindestens 100 Euro einlegen muss
- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B)
- Gesellschaftsvertrag
* Stammeinlage muss auf das Konto eingezahlt werden (notariell beglaubigt –
Stammeinlage muss auf Überweisung stehen)
* Sacheinlage (IHK Sachverständiger – notarielle Beglaubigung)
=> Geld darf für Geschäftszweck genützt werden
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Kapitalgesellschaften
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Organe:
weniger als 500 Beschäftigte:
Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer, zusätzlich sind freiwillige
Organe wie Beirat, Aufsichtsrat, Verwaltungsausschuss usw. möglich
mit mehr als 500, aber weniger als 2.000 Beschäftigten:
Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführer sowie
zusätzlich freiwillige Organe
mit mehr als 2.000 Beschäftigten:
Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Geschäftsführer mit einer
Aufgabenverteilung wie in der AG
Rechte der Gesellschafter:
Richten sich im allgemeinen nach dem Gesellschaftsvertrag (z.B.
Gewinnanteilsrecht, Geschäftsführungsbefugnis).
Pflichten der Gesellschafter:
Sind u.a. die Leistung der Einlage sowie evtl. eine vorgesehene
Nachschusspflicht.
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Kapitalgesellschaften
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Vorteil der GmbH:
- Haftung ist auf das Geschäftskapital beschränkt
- Größere Stabilität bei den Anteilseignern der GmbH aufgrund der schwierigen
Übertragbarkeit der Anteile
- Gesellschafter können unmittelbar die Geschäftsführung beeinflussen
Gemeinsamkeiten der GmbH mit der AG:
- Es reicht 1 Person zur Gründung aus
- Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B)
- Haftung nur mit Geschäftsvermögen
- GmbH ab 2.000 Beschäftigte ist mit Organen der AG gleich
Unterschiede zwischen GmbH und AG:
- GmbH mit Gesellschaftsvertrag; AG mit Satzung
- Organe der GmbH sind weitgehend frei bestimmbar, die der AG nicht
- Streuung des Kapitals bei der AG leichter möglich
- Gesellschafter der GmbH können im großen Umfang Einfluss auf die
Geschäftsführung nehmen
- GmbH ist Gewinnverteilung frei bestimmbar, bei der AG nach Anteilen
- bei der GmbH gibt es eine evtl. Nachschusspflicht, bei der AG nicht
- unterschiedlich hohes Stamm-/Grundkapital
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Kapitalgesellschaften
b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
GmbH-Gesetz:
Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt) – „Mini-GmbH“
Keine neue Rechtsform, sondern eine GmbH mit einem geringeren als dem
Mindestkapital gem. § 5a GmbHG und daher mit einer besonderen
Bezeichnung. Sie ist juristische Person und (im Regelfall) voll
körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig und muss ihre
Jahresabschlüsse veröffentlichen.
Stammkapital: min. 1 Euro
Es muss eine Rückstellung in Höhe von 25% der jährlichen Gewinne gebildet
werden bis 25.000 Stammkapital erreicht worden sind. Anschließen kann die
Unternehmergesellschaft als normale GmbH weitergeführt werden.
GmbH vs. Limited
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Mischformen
GmbH & Co. KG:
Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft bei der sich eine GmbH als
Komplementär beteiligt und die Geschäftsführungsbefugnis und die
Vertretungsmacht ausübt. Damit wird die Haftung des Komplementärs in einer
Personengesellschaft auf das Geschäftsvermögen der GmbH beschränkt.
Gründe für die Bildung einer GmbH & Co. KG:
- Haftungsbeschränkung (Personengesellschaft mit beschränkter Haftung)
- Einfache Kapitalbeschaffung
- Steuerersparnisse
- Fortbestand einer Personengesellschaft (der Komplementär als juristische
Person ist unsterblich und sichert damit den Fortbestand einer
Personengesellschaft)
Handelsregister:
Es sind zwei Eintragungen notwendig - zuerst wird die GmbH gegründet und
im Anschluss die KG mit der GmbH als Komplementäre.
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Mischformen
KGaA:
Die KGaA (Kapitalgesellschaft) ist eine Mischform von KG und AG, wobei mind.
ein Gesellschafter den Gläubigern gegenüber persönlich und unbeschränkt
haftet. Die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind an den in Aktien
zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu haften.
Weitere Rechtsformen (VWL Skript S. 33):
- Genossenschaft
- Öffentlich rechtliche Körperschaft
- Stiftungen
- PSE
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1.4.1. Unternehmensformen
Quelle: IHK Betriebliches Handeln Teil 1; 2009; S. 5
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1.4.2. Unternehmenskonzentration
Konzentration durch internes Wachstum: Grundkapital (AG), Stammkapital
(GmbH), Mitarbeiter, GuV, Umsatz, Investitionen
Konzentration durch externes Wachstum (neue Unternehmen ‚aufkaufen’)
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1.4.2.1. Ursachen der Konzentration
Wie kann ein einzelnes Unternehmen Marktmacht erlangen?
- Aufgrund einer Erfindung (z.B. Patent)
- Aufgrund des Alleineigentums an seltenen Rohstoffen oder
Energiequellen
- Aufgrund des technischen Fortschritts
- Aufgrund gesetzlicher Regelungen
Definition: Unter Konzentration versteht man die Ballung wirtschaftlicher
Macht.
Ziel ist es, aufgrund der erlangten Marktmacht, die Preise bestimmen zu
können / den Markt nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu
beeinflussen.
Warum schließen sich mehrere Unternehmen zusammen? (freiwillig oder
auch nicht)
- Sicherung/Ausbau der Gewinnsituation
- Um Kosten senken zu können, indem gemeinsame Forschung,
Produktentwicklung usw. durchgeführt werden
- Zur Durchführung eines Großauftrages
- Nischenpolitik (z.B. BMW kauft Rolls Royce zur Abdeckung der
Luxuswagen)
- Erschließung neuer Vertriebsgebiete
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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration
a) Nach der Produktionsstufe
Horizontale Konzentration:
Unternehmen der gleichen Produktionsstufe schließen sich zusammen,
z.B. BMW - Rover, Zusammenschluss der 39 selbständigen AOK’s zur
AOK Bayern
Vertikale Konzentration:
Hier schließen sich Unternehmen mit vor- oder nachgelagerten
Produktionsstufen zusammen
z.B. „Nordsee“ kauft Fischereibetrieb, Automobilhersteller kauft
Zuliefererbetrieb
Diagonale Konzentration:
Unternehmen verschiedener Produktionsstufen und Branchen schließen
sich zusammen (Konglomerate)
z.B. Elektronikkonzern kauft eine Bank, Dr. Oetker, Tchibo
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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration
b) Durch vertragliche Bindung
- Arge (Arbeitsgemeinschaft) BGB-Gesellschaft (= GbR), die mit der
Erreichung eines bestimmten Zwecks endet - bis dahin nur ein loser
Zusammenschluss
Die beteiligten Unternehmen bleiben wirtschaftlich und rechtlich völlig
selbstständig innerhalb der Kooperation.
z.B. Baugewerbe (Großprojekte), Arge der Krankenversicherungen
- Kartelle
Definition:
Kartelle sind vertragliche Zusammenschlüsse rechtlich selbständiger
Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit teilweise (bzw.
kleinen Teil ihrer Selbstständigkeit) aufgeben.
Kartelle sind immer horizontale Unternehmenszusammenschlüsse und sie
haben das Ziel, den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten.
Kartelle sind grundsätzlich verboten, doch es gibt einige Ausnahmen.
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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration
b) Durch vertragliche Bindung
Verbotene Kartelle:
- Preiskartelle
- Gebietskartelle
- Kalkulationskartelle
- Quotenkartelle
Anmeldepflichtige Kartelle:
- Rabattkartelle
- Konditionenkartelle
- Exportkartelle
- Spezialisierungskartelle
- Normungs- und Typungskartelle
Genehmigungspflichtige Kartelle:
- Strukturkrisenkartelle
- Vertriebskartelle (Syndikate)
- Rationalisierungskartelle
- Import- und Exportkartelle
Nach § 8 GWB (Generalklausel) kann der Bundeswirtschaftsminister weitere
Ausnahmen erlassen.
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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration
c) Durch kapitalmäßige Bindung
Konzern
Definition: Konzerne sind Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen die
beteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit auf-
geben, rechtlich aber selbstständig bleiben.
z.B. Daimler-Chrysler
Rechtliche Selbstständigkeit bedeutet, dass die beteiligten Unternehmer ihre Firma
beibehalten und Verträge in eigenem Namen abschließen können.
Arten:
Unterordnungskonzern
Konzernmutter beteiligt sich kapitalmäßig an Konzerntöchtern
Gleichordnungskonzern
Zwei oder mehrere Unternehmen (Konzernschwestern) führen eine gegenseitige
gleich hohe Kapitalbeteiligung durch.
Sonderfall: Holding
Dachgesellschaft, die nur die Verwaltungsaufgaben des Konzerns wahrnimmt und die
anderen Gesellschaften beherrscht.
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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration
c) Durch kapitalmäßige Bindung
Beispiel für die rechtliche Selbständigkeit:
- Die einzelnen Unternehmen sind stets alleine vertretungsberechtigt.
- Die einzelnen Unternehmen können verklagt werden.
- Die einzelnen Unternehmen schließen eigenständig Verträge ab.
Beispiel für wirtschaftliche Unselbständigkeit:
- Der Gegenstand des Unternehmens wird vom herrschenden Unternehmen bestimmt.
- Die Gewinne sind an das herrschende Unternehmen abzuführen
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1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration
d) Durch Fusion (Trust)
Ein Trust ist ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen, die ihre
wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit aufgeben und zu einem neuen
Unternehmen verschmelzen.
Arten:
Fusion durch Aufnahme:
Ein Unternehmen nimmt das gesamte Vermögen einer anderen Unternehmung auf
(die dann vom Markt verschwindet).
z.B. Sanofi-Aventis (2004)
Fusion durch Neubildung:
Die beteiligten Unternehmen übertragen ihr Vermögen auf ein neugebildetes
Unternehmen.
z.B. Vereinsbank und Hypobank = Bayerische Vereins- und Hypothekenbank
Deutsche Hoechst- Holding und der französische Konzern Rhône- Poulenc zum
neuen Chemie- und Pharma- Unternehmen Aventis (1999)
2016 Markus Hammele
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1.4.2.3. Folgen der
Unternehmenskonzentration
Konzentriert sich die Marktmacht auf nur wenige Unternehmen ist der Wettbewerb in
Gefahr. In einer Marktwirtschaft ist aber ein funktionsfähiger Wettbewerb
unerlässlich, da sonst der Marktmechanismus seine Aufgabe als
Steuerungsinstrument nicht mehr erfüllen kann.
Deshalb sind folgende Formen des Missbrauchs von Marktmacht zu unterbinden.
Nachfragemacht
Abhängige Zulieferer können von Konzernen erpresst werden, höhere Nachlässe und
qualitative Sonderwünsche zu erfüllen. Dieser Machtmissbrauch kann dazu führen,
das leistungsfähige Zulieferer zur Geschäftsaufgabe gezwungen werden, z.B.
Automobilindustrie, Großfirmen des Handels.
Behinderungsmissbrauch
Große Unternehmen können ihre Marktmacht dazu nutzen, durch gezielte
Behinderung Wettbewerbe in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten zu stören, z.B.
Preisunterbietungen
Liefersperren (so behindern z.B. Großunternehmen ihre Wettbewerber dadurch, dass
sie nicht mit den notwendigen Rohstoffen bzw. Vorprodukten beliefert werden.)
Bezugssperren (Großunternehmer können mit Handelsunternehmen vereinbaren, von
bestimmten Mitanbietern keine Produkte mehr anzunehmen.)
2016 Markus Hammele
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1.4.2.3. Folgen der
Unternehmenskonzentration
Ausbeutungsmissbrauch
Beim Ausbeutungsmissbrauch nutzen marktbeherrschende Anbieter ihre Marktmacht
gegenüber Verbrauchern dadurch aus, indem sie für ihre Produkte überhöhte Preise
verlangen. Dies gilt vor allem für Märkte in denen monopolartige Strukturen
analysierbar sind.
Preisabsprachen
Preisabsprachen dienen in erster Linie der Erhaltung bzw. Vergrößerung des Gewinns
und sollen einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern. Preisabsprachen findet man
v.a. auf oligopolistischen Märkten.
2016 Markus Hammele
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1.4.2.4. Bewertung der
Unternehmenskonzentration
Unternehmenskonzentration kann sowohl negative als auch positive Auswirkungen
auf den Wettbewerb haben.
a) für die Anbieter (Unternehmen)
+ Größere Marktmacht und dadurch mehr Einfluss auf die Preisgestaltung
+ Kostensenkung (durch Massenproduktion, durch gemeinsame Forschung, Rabatte
beim Einkauf)
+ Leichtere Durchführung von Großprojekten
+ Besetzung von Marktnischen (Abrunden der Produktpalette)
+ höhere Kreditwürdigkeit
+ weniger Konkurrenz
+ politische Einflussnahme
+ Umgehung der nationalen Gesetze
+ Vergrößerung des Absatzgebietes
- Geringere Flexibilität aufgrund der Größe (Unternehmensführung wird
schwerfälliger)
- kleinere Unternehmen werden vom Markt gedrängt
- u.U. Gefährdung des Betriebsklimas
- Unternehmen unterliegen strengeren Kontrollen
2016 Markus Hammele
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1.4.2.4. Bewertung der
Unternehmenskonzentration
b) für die Nachfrager
+ Größere Markttransparenz
+ Weite Verbreitung der Produkte
+ günstigere Preise
+ bessere Qualität
+ größere Produktvielfalt
+ neue Produkte
- Aufgrund der angebotsoligopolistischen Entwicklung Anstieg des Preisniveaus
- Keine Notwendigkeit, technische Neuerungen durchzuführen
- u.U. geringere Produktvielfalt und schlechtere Qualität
c) für die Arbeitnehmer
+ Sicherheit in einem großen Unternehmen
+ u.U. bessere Entlohnung
+ u.U. bessere Aufstiegschancen (größere Objektivität)
- u.U. große Abhängigkeit aufgrund regionaler Monokultur
- Starke Forderungen nach regionaler Mobilität
- u.U. kein Überblick mehr über das Unternehmen (Identifikationsprobleme)
2016 Markus Hammele
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1.4.2.4. Bewertung der
Unternehmenskonzentration
d) für die Märkte
* Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Zuliefer- und Abnehmerunternehmen
* Möglicherweise werden Wettbewerber durch gezielte Behinderung vom Markt
verdrängt (Behinderungsmissbrauch)
* Möglicherweise bestehen Liefer- und Bezugssperren (Behinderungsmissbrauch)
* Ausbeutungsmissbrauch (überhöhte Preise) z.B. Medikamente
* Fortschritt wird beschleunigt oder gebremst
* Arbeitsplätze können entstehen oder wegfallen
2016 Markus Hammele
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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle
Eine zu starke Unternehmenskonzentration gefährdet die Marktwirtschaft und
letztendlich auch die demokratische Ordnung. Deshalb ist wichtig, eine derartige
Entwicklung durch politische Maßnahmen zu verhindern. Zuständig für die Kontrolle
ist das Bundeskartellamt in Bonn.
2016 Markus Hammele
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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle
a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Grundsatz:
Kartelle sind verboten (Ausnahme: Einzelausnahmen über den
Bundeswirtschaftsminister, anmelde- und genehmigungspflichtige Kartelle).
Missbrauchsaufsicht: § 22 GWB
Als marktbeherrschend gelten Unternehmen, die:
- nahezu keinem Wettbewerb ausgesetzt sind
- eine überragende Marktstellung haben
- über einen Marktanteil von mindestens 1/3 verfügen
- bei zwei oder drei Unternehmen einen Marktanteil größer 50 % haben
- bei vier oder fünf Unternehmen einen Marktanteil größer 2/3 haben
Möglichkeiten:
- Untersagung des missbräuchlichen Verhaltens
- Erklärung der Verträge für unwirksam
 nachträgliche Verhaltenskontrolle
2016 Markus Hammele
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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle
a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Fusionskontrolle: §§ 23 u. 24 GWB
Ein Zusammenschluss von Unternehmen muss dem Bundeskartellamt förmlich
angemeldet werden, wenn
- die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500
Millionen Euro erzielt haben und außerdem
- mindestens eines der beteiligten Unternehmen innerhalb Deutschlands
Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt hat.
 vorbeugende Maßnahme
Zur Durchsetzung kann das Bundeskartellamt Zwangsgelder verlangen, untersagen,
dass das Stimmrecht ausgeübt wird, den Zusammenschluss für unwirksam erklären
oder einen Treuhänder bestellen (Bundeswirtschaftsminister kann alles genehmigen).
2016 Markus Hammele
www.let-online.de
1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle
b) Weitere Gesetze zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Verboten sind:
- falsche oder irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse
- unwahre Behauptungen über die Konkurrenz
- vergleichende Werbung
- Bestechung von Angestellten
- Lockvogelangebote
Das Rabattgesetz (wurde im August 2001 abgeschafft)
Das Patentgesetz
Warenzeichenschutzgesetz
Zugabenverordnung (wurde im August 2001 abgeschafft)
Fertigpackungsverordnung (Verbraucherschutz: Flaschen zu 0,2; 0,25; 0,5; o,7; 1l ...;
Metzgerei: Auszeichnung: 100g bzw. 1kg)
Verbraucherverbände wie Stiftung Warentest, Deutscher Mieterverein, DLG
(Nahrungsmittel) usw.
Trotz umfangreicher Gesetzestexte ist die Überwachungstätigkeit des
Bundeskartellamtes erheblich eingeschränkt, weil z.B. europäische und
multinationale Konzerne nicht überwacht werden können (Gesetze gelten
überwiegend in Deutschland).
2016 Markus Hammele
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1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle
c) EU-Kartellrecht
Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag
z.B. EU-Fusionskontrolle bei Unternehmenszusammenschlüssen europäischen
Ausmaßes (EU-Recht geht vor nationalem Recht!).

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1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft

  • 1. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Fächerübergreifender Teil Grundlagen für kostenbewusstes Handeln 1. Volkswirtschaft 1.4. Unternehmens- und Konzentrationsformen der Wirtschaft (national und international) Präsentation zum Unterricht Erstellt von Markus Hammele Industriemeister Fachrichtung Flugzeugbau 0707TYPF16A IHK Schwaben Augsburg "Erinnere dich an die Vergangenheit, träume von der Zukunft, aber lebe heute!" Sören Kierkegaard
  • 2. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Videos: www.youtube.com Sven Konzack „Gründung GmbH“ (5:08 min.) Joulzmusic „Was ist eine GbR?“ (2:27 min.) etraining Bundesministerium für Wirtschaft Lektion 1 (20 min.); Lektion 2 (15 min.); Lektion 3 oder 4 (45 min.); Lektion 5 (45 min.); Lektion 6 (25 min.); Lektion 7 (30 min.); Lektion 9 (35 min.); Lektion 10 (45 min.) Gesamt: 260 min (ca. 6 UE) IHK Skript Volkswirtschaft: Seite 32 u. 33 let4you.wordpress.com
  • 3. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Bestimmungsgründe für die Wahl der Unternehmensform Bei Neugründungen oder Umwandlung eines bereits bestehenden Unternehmens sollten folgende Punkte berücksichtigt und miteinander verglichen werden: - Gründungsvoraussetzungen - Firma - Organe - Aufbringung des Eigenkapitals - Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsbefugnis - Beschaffungsmöglichkeiten für Eigenkapital - Umfang der Haftung - Gewinn- und Verlustbeteiligung - Beachtung der Rechtsvorschriften - Steuerliche Aspekte - Kreditbeschaffung - Unternehmenszweck - Gründungskosten und Aufwendungen für die Führung des Unternehmens - Aufwendungen für die Rechnungsprüfung und Veröffentlichung - Risiko bzw. Gewinnchance - Publizitätspflicht
  • 4. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Argumente für Gesellschaftsgründungen: - Verringerung des Unternehmerrisikos - Mehr Eigenkapital wird benötigt - Mehr Kreditspielraum - Größere Qualifikation - Erbfall - Konkurrenzausschaltung - Steuerliche Vorteile Die wichtigsten Auswahlkriterien
  • 5. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Publizitätsvorschriften Anmeldung von Betrieben - Zuständiges Amtsgericht - Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde (das dem Finanzamt meldet) - Zuständige Berufsgenossenschaft (als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung) + evtl. Rentenversicherungsträger - Zuständige gesetzliche Krankenversicherung - Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer (vertreten Interessen der Betriebe und wirken bei der Berufsausbildung mit) Betriebsgründungen unterliegen dem Recht des BGB und HGB (grundsätzliche Regelungen sind im BGB und Spezialregelungen im HGB).
  • 6. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Rechtsformen des privaten Rechts: - Einzelunternehmen - Gesellschaftsunternehmen: Personengesellschaft (OHG, KG, GbR, Stille Gesellschaft) Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, KGaA) Genossenschaften Rechtsformen des öffentlichen Rechts: - Körperschaften: sind mitgliedschaftlich organisierte Einrichtungen, denen öffentliche Aufgaben übertragen wurden. Dazu gehören die Gebietskörperschaften (z.B. Bund, Länder) und Sozialversicherungsträger (z.B. Renten-, Krankenversicherung). - Anstalten: haben keine Mitglieder, sondern Kunden und Nutzer (Rundfunk- und Fernsehanstalten, Sparkassen). - Stiftungen: sie dienen einem öffentlich rechtlichen Zweck (z.B. Konrad-Adenauer-Stiftung).  Juristische Person, d.h. sie können als selbstständige Träger von Rechten und Pflichten am Rechtsverkehr teilnehmen.
  • 7. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Quelle: Krause/Krause; Die Prüfung der Industriemeister; 2011; S. 140
  • 8. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Quelle: www.foerderland.de
  • 9. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Unterschied zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften Quelle: www.derdualstudent.de
  • 10. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Quelle: www.bmwi.de Quelle: www.wikipedia.de
  • 11. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Quelle: www.ifm-bonn.org
  • 12. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Einzelunternehmung Gehört einer Person, die sämtliche Rechte und Pflichten (Geschäftsgründung, Kapitalaufbringung, Geschäftsführung und – vertretung) im eigenen Betrieb wahrnimmt. Vorteile: - Alleinige Entscheidungsbefugnis - Alleinige Gewinnchance ( starke Motivation) - Kurze Entscheidungen, keine Kompromisse, Klarheit der Führung - Große Flexibilität Nachteile: - Haftung mit Geschäfts- und Privatvermögen - Geringe Marktmacht - Kann das Eigenkapital alleine aufgebracht werden? - Große Gefahr von Fehlentscheidungen, weil die Qualifizierung des Unternehmens nach Marktänderungen unter Umständen nicht ausreicht. Gründe für die Auflösung einer Einzelunternehmung: - Beschluss - Zeitablauf - Zahlungsunfähigkeit - Gerichtliche Auflösung (Zwangsauflösung) - Änderung der Gesellschaftsform (Erben können das Geschäft jedoch weiterführen) - Tod des Einzelunternehmers
  • 13. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft Steht bei der Beteiligung nicht das Kapital, sondern die Person als Gesellschafter im Vordergrund, handelt es sich um eine Personengesellschaft. Die Gesellschafter leiten die Gesellschaft grundsätzlich persönlich und haften auch persönlich für die Schulden der Gesellschaft.
  • 14. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft a) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Personengesellschaft, Zusammenschluss von mindestens zwei Personen unter gemeinschaftlicher Firma (mit gleichen Rechten und Pflichten). Gründung: - Keine Formvorschriften  Schriftform ist zu empfehlen - Eintrag ins Handelsregister (Abteilung A)  von allen Gesellschaftern persönlich vorzunehmen - Bestimmung eines Gesellschaftsvertrages - Beginn bei erstem Tätigwerden im Namen der OHG, spätestens nach Eintrag im Handelsregister (§123 HGB) Gesellschaftsvertrag: Regelt die Rechte und Pflichten untereinander (§109 HGB) HGB: Regelt die Rechte und Pflichten nach außen (bei Abweichung: Eintrag ins Handelsregister) Pflichten der Gesellschafter: - Kapitaleinlagepflicht (gemäß Gesellschaftsvertrag) - Geschäftsführungspflicht (jeder muss arbeiten) (§§114, 115, 116 HGB) - Verlustbeteiligungspflicht (nach Köpfen) (§121 HGB) - Haftpflicht + unbeschränkt (mit Geschäfts- und Privatvermögen) + unmittelbar (einer reicht) + solidarisch (jeder für alle Schulden, gesamtschuldnerisch) - Wettbewerbsverbot (§112 HGB)
  • 15. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft a) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Rechte der Gesellschafter: - Kontrollrecht (§118 HGB) - Vertretungsrecht - Recht auf Privatentnahme (§122 HGB) - Recht zur Geschäftsführung - Kündigungsrecht (§132 HGB) - Recht auf Liquidationsanteil (§155 HGB) - Recht auf Anteil am Gewinn (§121 HGB) Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist, gilt das HGB mit: - 4 % Verzinsung des Jahresanfangskapitals - Rest nach Köpfen
  • 16. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft a) Offene Handelsgesellschaft (OHG) Beispiel zur OHG: 3 Damen gründen die Plank, Grünaug, Mayer Import/Export OHG. Einlage von Frau Plank 100.000,-- €, Frau Grünaug 50.000,-- €, Frau Mayer 150.000,-- €. HGB-Regelung. 1. Die Firma macht 24.000 € Gewinn. 4 % = Frau Plank 4.000,-- €, Frau Grünaug 2.000,-- €, Frau Mayer 6.000,-- € = insgesamt 12.000,-- €. 24.000,-- € ./. 12.000,-- € = 12.000,-- € Rest 12.000,-- € : 3 = 4.000,-- € zusätzlich für jede 2. Die Firma macht 9.000,-- € Gewinn 4 % nicht möglich, möglichen Prozentsatz suchen 9.000,-- € von insgesamt 300.000,-- € = 3 %  es sind nur 3 % Verzinsung möglich  Frau Plank 3.000,-- €, Frau Grünaug 1.500,-- €, Frau Mayer 4.500,-- €
  • 17. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft a) Offene Handelsgesellschaft (OHG) 3. Die Firma macht 18.000,-- € Verlust 18.000,-- € : 3 = 6.000,-- €  Jede trägt 6.000,-- €. Gründe für die Auflösung einer OHG: (§131 HGB) Zeitablauf Kündigung eines Gesellschafters (bei nur 2 G.) Beschluss der Gesellschafter Tod eines Gesellschafters (bei nur 2 G.) Gerichtliche Entscheidung Zahlungsunfähigkeit
  • 18. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft b) Kommanditgesellschaft (KG) (§§161 – 177 HGB) Weiterentwicklung der OHG mit: - vollhaftenden (Komplementäre) (min. 1 Gesellschafter; unbeschränkte Haftung) - teilhaftenden (Kommanditisten) (min. 1 Gesellschafter; Haftung bis zu Höhe seiner Einlage) Gründung: (s. OHG) Bei der Gründung müssen die Kommanditisten ihre Kapitaleinlage beim Handelsregister anmelden. Der Kommanditist ist nur kapitalmäßig an der KG beteiligt, ohne persönlich mitzuarbeiten. Das hat den Vorteil, dass bei Erweiterung der Kapitalbasis einer KG durch Aufnahme von Kommanditisten die Geschäftsbefugnisse in den gleichen Händen bleiben. Besonderheiten: Die Kommanditisten haften nur bis Höhe der Einlage (die ins Handelsregister eingetragen wird). Die Gewinnverteilung nach HGB sieht vor: - 4 % Verzinsung des Jahresanfangskapitals - Rest in angemessenem Verhältnis Verlustbeteiligung in angemessenem Verhältnis Name des Kommanditisten erscheint nicht in der Firmierung
  • 19. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft b) Kommanditgesellschaft (KG) (§§161 – 177 HGB) Ansonsten gelten die Komplementäre wie die OHG-Gesellschafter. Pflichten des Kommanditisten: - Kapitaleinlage leisten - Verlustbeteiligung (§§167,168) - Haftpflicht (§171 HGB) Rechte des Kommanditisten: - Recht auf Gewinnanteil (§168 HGB) - Recht auf Widerspruch eines Kommanditisten (§164 HGB) - Recht auf Information (§166 HGB) - Recht auf Kündigung (§132 HGB) Gründe für die Auflösung einer KG: Siehe OHG Der Tod oder das Ausscheiden eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der KG.
  • 20. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft c) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR oder GdBR)  §705 BGB dient der Verwirklichung von Gemeinschaftsinteressen (Bsp.: rechtliche Ordnung der Zusammenarbeit großer Wirtschaftsunternehmen (Arge), Lotto-Gemeinschaften, Kaffee-Gemeinschaften). Die GbR hat keine Firma und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Das Vermögen der Gesellschaft gehört den Gesellschaftern zur gesamten Hand (gemeinwirtschaftliches Vermögen) (§718 BGB). Pflichten der Gesellschafter: - Einlagepflicht - Verlustbeteiligung (§722 BGB) - Haftpflicht (§§421, 427 BGB)
  • 21. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft c) Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR oder GdBR) Rechte der Gesellschafter: Recht auf Gewinnbeteiligung: Jeder Gesellschafter hat Anspruch auf einen gleichen Anteil des Gewinns ohne Rücksicht auf Art und Größe seines Beitrags. Recht auf Information Recht auf Geschäftsführung und Vertretung nach außen steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu (§§709, 714 BGB) Auflösung einer GbR: Jeder Gesellschafter kann jederzeit kündigen, nur nicht zur Unzeit (z.B. während der Erntezeit) (§723 BGB).
  • 22. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Personengesellschaft d) Die stille Gesellschaft (§§230 – 237 HGB) Eine stille Gesellschaft liegt vor, wenn sich ein Geldgeber an einem Unternehmen beteiligt, ohne nach außen in Erscheinung zu treten. Die stille Gesellschaft ist nicht aus dem Firmennamen zu ersehen und wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers über (§230 HGB). Pflichten des stillen Gesellschafters: - Einlagepflicht - Verlustbeteiligung (§§231, 232 HGB) - Haftpflicht ist nicht gegeben, denn stiller Gesellschafter ist selbst Gläubiger der Gesellschaft Rechte des stillen Gesellschafters: Recht auf Gewinnanteil (§231 HGB) Recht auf Information (nur Anspruch auf Kopie des Jahresabschlusses und Einsicht in die Bücher) Zur Kündigung des stillen Gesellschafters: siehe KG (§234 HGB)
  • 23. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften Bei den Kapitalgesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund, eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter ist nicht erforderlich. Die Anteile der Gesellschafter sind in der Regel übertragbar, ohne dass das Gesamtkapital der Gesellschaft beeinflusst wird.
  • 24. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften a) Aktiengesellschaft (AG) Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie kann als juristische Person Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet die AG als juristische Person mit dem gesamten Geschäftsvermögen. 1. Gründung: - Mindestens eine Person - Mindestens 50.000,-- € Grundkapital - Bestellung von Vorstand, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer - Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B) (§6 HGB) - Satzung (muss sich an das AktG richten) Grundkapital wird zerlegt in Aktien. Definition Aktie: Urkundlich verbrieftes Anteilsrecht an einer AG. Nennbetragsaktie: Beteiligungsbetrag (mindestens 1 Euro) Stückaktie: Anteil am Grundkapital = Grundkapitalzahl / Zahl der Stückaktien Kurswert: Zu diesem wird die Aktie an der Börse gehandelt  Beschaffung größerer Beträge über den Kapitalmarkt (Kurswert als Folge von Angebot und Nachfrage).
  • 25. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften a) Aktiengesellschaft (AG) Rechte der Aktionäre: - Anspruch auf Dividende (Gewinnanteil) - Stimmrecht bei der Hauptversammlung (inkl. Recht auf Teilnahme am Buffet) - Bezugsrecht neuer Aktien bei Kapitalerhöhungen - Recht auf Anteil am Liquidationserlös Pflichten der Aktionäre: - Leistung der Einlage - Haftung mit dem Wert der Einlage schlechtestenfalls Verlust der Einlage (Risikohaftung) Bei der AG gibt es keine Verlustbeteiligung!! Unterscheidung der Aktien: a) Nach der Übertragbarkeit: - Inhaberaktien (werden an der Börse gehandelt; Übertragung durch Einigung und Übergabe) - Namensaktien (Übertragung durch Einigung + Übergabe + Indossament auf der Rückseite der Aktie, Umschreibung im Aktienbuch der AG) - Gebundene oder vinkulierte Namensaktien (AG muss Zustimmung zur Übertragung geben, Rest wie Namensaktien) b) Nach Eigentumsrechten: - Stammaktien (normale Form) - Vorzugsaktien (Sonderrechte wie z.B. mehr Dividende, mehr Stimmrechte) c) Nach dem Ausgabezeitpunkt: Alte Aktien Junge Aktien (werden ausgegeben zur Erhöhung des Grundkapitals)
  • 26. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften a) Aktiengesellschaft (AG) 2. Organe der AG: (gesetzlich vorgeschrieben) - Hauptversammlung - Aufsichtsrat - Vorstand Hauptversammlung: Aufgaben: - Bestellung des Aufsichtsrates - Entlastung des Aufsichtsrates und des Vorstandes - Entscheidungsrecht über die Verwendung des Bilanzgewinns - Entscheidung über Kapitalerhöhung - Entscheidung über den Gegenstand des Unternehmens (Zweck des Unternehmens) - Entscheidung über die Auflösung der AG Stimmrecht der Hauptversammlung: - Nach Aktiennennbeträgen / Anteilswerten - Beschlüsse mit einfacher Mehrheit (Mehrheit des anwesenden Kapitals) - Satzungsänderungen mit qualifizierter Mehrheit (mindestens 75 % des anwesenden Kapitals; wer über 25 % der Aktien hat, verfügt über die sog. Sperrminorität) Weitere Schlagworte: Jahresabschluss (§§266, 275, 284, 285 HGB), Lagebericht (§289 HGB) und Publizitätspflicht (große Aktiengesellschaften haben die Pflicht, den Jahresabschluss zu veröffentlichen(§267 Abs. 3 HGB)).
  • 27. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften a) Aktiengesellschaft (AG) Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat ist das überwachende Organ der AG und wird für 4 Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Zusammensetzung: Unternehmen bis 2.000 Arbeitnehmer: Nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952 sind 2/3 von den Anteilseignern 1/3 von den Arbeitnehmern (inkl. Gewerkschaften) Unternehmen mit mehr als 2.000 Arbeitnehmern: Nach dem Mitbestimmungsgesetz von 1976 ist der Aufsichtsrat paritätisch mit Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern besetzt (der Aufsichtsratsvorsitzende - von der Arbeitgeberseite - hat ein Doppelstimmrecht bei Stimmengleichheit); zudem ist ein Arbeitsdirektor als Mitglied des Vorstandes zu bestellen. Aufgaben: - Überwachung des Vorstandes - Bestellung des Vorstandes - Prüfung des Jahresabschlusses - Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung Als Vergütung für seine Tätigkeit erhält der Aufsichtsrat eine angemessene Entschädigung, die sich aus einer Beteiligung am Gesellschaftsgewinn ergibt.
  • 28. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften a) Aktiengesellschaft (AG) Vorstand Das ist das leitende Organ einer AG. Aufgaben: - Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis in eigener Verantwortung - Berichterstattung an den Aufsichtsrat - Einbeziehung des Aufsichtsrates bei zustimmungspflichtigen Geschäften - Einberufung der Hauptversammlung mindestens einmal jährlich Weiterhin ist zu beachten, dass der Vorstand ohne Genehmigung des Aufsichtsrates kein Handelsgewerbe betreiben und keine Geschäfte auf eigene Rechnung innerhalb der AG machen darf. Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu handeln. Als Vergütung erhalten Vorstandsmitglieder Jahresgehälter, die sich aus einem Grundgehalt und einer Beteiligung am Jahresgewinn der AG (=Tantieme) zusammensetzt.
  • 29. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften a) Aktiengesellschaft (AG) Gewinnverwendung: - Bildung von Rücklagen (Unterscheidung zwischen gesetzlichen und freien Rücklagen) - Abzug von Vorstandstantiemen - Ausbezahlung einer Vordividende von mindestens 4 % - Gewinnanteil für den Aufsichtsrat - Restdividende - Gewinnvortrag (in der Bilanz ersichtlich) Gründe für die Auflösung einer AG: - Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit - Auf Beschluss der Hauptversammlung mit mehr als 75% - Eröffnung eines Konkursverfahrens - Auflösung durch ein ordentliches Gericht DAX 30 Unternehmen
  • 30. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit und sie kann als juristische Person Verträge abschließen, klagen und verklagt werden. Sie haftet den Gläubigern gegenüber mit dem gesamten Geschäftsvermögen. Die Gesellschafter sind mit ihrer Stammeinlage am Stammkapital der GmbH beteiligt. Anteile an einer GmbH können nur notariell übertragen werden. Gründung: - Mindestens 1 Person - Mindestens 25.000 € Stammkapital, wobei jeder Gesellschafter mindestens 100 Euro einlegen muss - Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B) - Gesellschaftsvertrag * Stammeinlage muss auf das Konto eingezahlt werden (notariell beglaubigt – Stammeinlage muss auf Überweisung stehen) * Sacheinlage (IHK Sachverständiger – notarielle Beglaubigung) => Geld darf für Geschäftszweck genützt werden
  • 31. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Organe: weniger als 500 Beschäftigte: Gesellschafterversammlung und Geschäftsführer, zusätzlich sind freiwillige Organe wie Beirat, Aufsichtsrat, Verwaltungsausschuss usw. möglich mit mehr als 500, aber weniger als 2.000 Beschäftigten: Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat und Geschäftsführer sowie zusätzlich freiwillige Organe mit mehr als 2.000 Beschäftigten: Gesellschafterversammlung, Aufsichtsrat, Geschäftsführer mit einer Aufgabenverteilung wie in der AG Rechte der Gesellschafter: Richten sich im allgemeinen nach dem Gesellschaftsvertrag (z.B. Gewinnanteilsrecht, Geschäftsführungsbefugnis). Pflichten der Gesellschafter: Sind u.a. die Leistung der Einlage sowie evtl. eine vorgesehene Nachschusspflicht.
  • 32. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Vorteil der GmbH: - Haftung ist auf das Geschäftskapital beschränkt - Größere Stabilität bei den Anteilseignern der GmbH aufgrund der schwierigen Übertragbarkeit der Anteile - Gesellschafter können unmittelbar die Geschäftsführung beeinflussen Gemeinsamkeiten der GmbH mit der AG: - Es reicht 1 Person zur Gründung aus - Eintrag ins Handelsregister (Abteilung B) - Haftung nur mit Geschäftsvermögen - GmbH ab 2.000 Beschäftigte ist mit Organen der AG gleich Unterschiede zwischen GmbH und AG: - GmbH mit Gesellschaftsvertrag; AG mit Satzung - Organe der GmbH sind weitgehend frei bestimmbar, die der AG nicht - Streuung des Kapitals bei der AG leichter möglich - Gesellschafter der GmbH können im großen Umfang Einfluss auf die Geschäftsführung nehmen - GmbH ist Gewinnverteilung frei bestimmbar, bei der AG nach Anteilen - bei der GmbH gibt es eine evtl. Nachschusspflicht, bei der AG nicht - unterschiedlich hohes Stamm-/Grundkapital
  • 33. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Kapitalgesellschaften b) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) GmbH-Gesetz: Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt) – „Mini-GmbH“ Keine neue Rechtsform, sondern eine GmbH mit einem geringeren als dem Mindestkapital gem. § 5a GmbHG und daher mit einer besonderen Bezeichnung. Sie ist juristische Person und (im Regelfall) voll körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflichtig und muss ihre Jahresabschlüsse veröffentlichen. Stammkapital: min. 1 Euro Es muss eine Rückstellung in Höhe von 25% der jährlichen Gewinne gebildet werden bis 25.000 Stammkapital erreicht worden sind. Anschließen kann die Unternehmergesellschaft als normale GmbH weitergeführt werden. GmbH vs. Limited
  • 34. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Mischformen GmbH & Co. KG: Die GmbH & Co. KG ist eine Personengesellschaft bei der sich eine GmbH als Komplementär beteiligt und die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht ausübt. Damit wird die Haftung des Komplementärs in einer Personengesellschaft auf das Geschäftsvermögen der GmbH beschränkt. Gründe für die Bildung einer GmbH & Co. KG: - Haftungsbeschränkung (Personengesellschaft mit beschränkter Haftung) - Einfache Kapitalbeschaffung - Steuerersparnisse - Fortbestand einer Personengesellschaft (der Komplementär als juristische Person ist unsterblich und sichert damit den Fortbestand einer Personengesellschaft) Handelsregister: Es sind zwei Eintragungen notwendig - zuerst wird die GmbH gegründet und im Anschluss die KG mit der GmbH als Komplementäre.
  • 35. 2016 Markus Hammele www.let-online.de Mischformen KGaA: Die KGaA (Kapitalgesellschaft) ist eine Mischform von KG und AG, wobei mind. ein Gesellschafter den Gläubigern gegenüber persönlich und unbeschränkt haftet. Die übrigen Gesellschafter (Kommanditaktionäre) sind an den in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften. Weitere Rechtsformen (VWL Skript S. 33): - Genossenschaft - Öffentlich rechtliche Körperschaft - Stiftungen - PSE
  • 36. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.1. Unternehmensformen Quelle: IHK Betriebliches Handeln Teil 1; 2009; S. 5
  • 37. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2. Unternehmenskonzentration Konzentration durch internes Wachstum: Grundkapital (AG), Stammkapital (GmbH), Mitarbeiter, GuV, Umsatz, Investitionen Konzentration durch externes Wachstum (neue Unternehmen ‚aufkaufen’)
  • 38. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.1. Ursachen der Konzentration Wie kann ein einzelnes Unternehmen Marktmacht erlangen? - Aufgrund einer Erfindung (z.B. Patent) - Aufgrund des Alleineigentums an seltenen Rohstoffen oder Energiequellen - Aufgrund des technischen Fortschritts - Aufgrund gesetzlicher Regelungen Definition: Unter Konzentration versteht man die Ballung wirtschaftlicher Macht. Ziel ist es, aufgrund der erlangten Marktmacht, die Preise bestimmen zu können / den Markt nach seinen Wünschen und Vorstellungen zu beeinflussen. Warum schließen sich mehrere Unternehmen zusammen? (freiwillig oder auch nicht) - Sicherung/Ausbau der Gewinnsituation - Um Kosten senken zu können, indem gemeinsame Forschung, Produktentwicklung usw. durchgeführt werden - Zur Durchführung eines Großauftrages - Nischenpolitik (z.B. BMW kauft Rolls Royce zur Abdeckung der Luxuswagen) - Erschließung neuer Vertriebsgebiete
  • 39. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration a) Nach der Produktionsstufe Horizontale Konzentration: Unternehmen der gleichen Produktionsstufe schließen sich zusammen, z.B. BMW - Rover, Zusammenschluss der 39 selbständigen AOK’s zur AOK Bayern Vertikale Konzentration: Hier schließen sich Unternehmen mit vor- oder nachgelagerten Produktionsstufen zusammen z.B. „Nordsee“ kauft Fischereibetrieb, Automobilhersteller kauft Zuliefererbetrieb Diagonale Konzentration: Unternehmen verschiedener Produktionsstufen und Branchen schließen sich zusammen (Konglomerate) z.B. Elektronikkonzern kauft eine Bank, Dr. Oetker, Tchibo
  • 40. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration b) Durch vertragliche Bindung - Arge (Arbeitsgemeinschaft) BGB-Gesellschaft (= GbR), die mit der Erreichung eines bestimmten Zwecks endet - bis dahin nur ein loser Zusammenschluss Die beteiligten Unternehmen bleiben wirtschaftlich und rechtlich völlig selbstständig innerhalb der Kooperation. z.B. Baugewerbe (Großprojekte), Arge der Krankenversicherungen - Kartelle Definition: Kartelle sind vertragliche Zusammenschlüsse rechtlich selbständiger Unternehmen, die ihre wirtschaftliche Selbständigkeit teilweise (bzw. kleinen Teil ihrer Selbstständigkeit) aufgeben. Kartelle sind immer horizontale Unternehmenszusammenschlüsse und sie haben das Ziel, den Wettbewerb einzuschränken oder auszuschalten. Kartelle sind grundsätzlich verboten, doch es gibt einige Ausnahmen.
  • 41. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration b) Durch vertragliche Bindung Verbotene Kartelle: - Preiskartelle - Gebietskartelle - Kalkulationskartelle - Quotenkartelle Anmeldepflichtige Kartelle: - Rabattkartelle - Konditionenkartelle - Exportkartelle - Spezialisierungskartelle - Normungs- und Typungskartelle Genehmigungspflichtige Kartelle: - Strukturkrisenkartelle - Vertriebskartelle (Syndikate) - Rationalisierungskartelle - Import- und Exportkartelle Nach § 8 GWB (Generalklausel) kann der Bundeswirtschaftsminister weitere Ausnahmen erlassen.
  • 42. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration c) Durch kapitalmäßige Bindung Konzern Definition: Konzerne sind Unternehmenszusammenschlüsse, bei denen die beteiligten Unternehmen ihre wirtschaftliche Selbstständigkeit auf- geben, rechtlich aber selbstständig bleiben. z.B. Daimler-Chrysler Rechtliche Selbstständigkeit bedeutet, dass die beteiligten Unternehmer ihre Firma beibehalten und Verträge in eigenem Namen abschließen können. Arten: Unterordnungskonzern Konzernmutter beteiligt sich kapitalmäßig an Konzerntöchtern Gleichordnungskonzern Zwei oder mehrere Unternehmen (Konzernschwestern) führen eine gegenseitige gleich hohe Kapitalbeteiligung durch. Sonderfall: Holding Dachgesellschaft, die nur die Verwaltungsaufgaben des Konzerns wahrnimmt und die anderen Gesellschaften beherrscht.
  • 43. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration c) Durch kapitalmäßige Bindung Beispiel für die rechtliche Selbständigkeit: - Die einzelnen Unternehmen sind stets alleine vertretungsberechtigt. - Die einzelnen Unternehmen können verklagt werden. - Die einzelnen Unternehmen schließen eigenständig Verträge ab. Beispiel für wirtschaftliche Unselbständigkeit: - Der Gegenstand des Unternehmens wird vom herrschenden Unternehmen bestimmt. - Die Gewinne sind an das herrschende Unternehmen abzuführen
  • 44. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.2. Arten / Formen der Konzentration d) Durch Fusion (Trust) Ein Trust ist ein Zusammenschluss von mehreren Unternehmen, die ihre wirtschaftliche und rechtliche Selbständigkeit aufgeben und zu einem neuen Unternehmen verschmelzen. Arten: Fusion durch Aufnahme: Ein Unternehmen nimmt das gesamte Vermögen einer anderen Unternehmung auf (die dann vom Markt verschwindet). z.B. Sanofi-Aventis (2004) Fusion durch Neubildung: Die beteiligten Unternehmen übertragen ihr Vermögen auf ein neugebildetes Unternehmen. z.B. Vereinsbank und Hypobank = Bayerische Vereins- und Hypothekenbank Deutsche Hoechst- Holding und der französische Konzern Rhône- Poulenc zum neuen Chemie- und Pharma- Unternehmen Aventis (1999)
  • 45. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.3. Folgen der Unternehmenskonzentration Konzentriert sich die Marktmacht auf nur wenige Unternehmen ist der Wettbewerb in Gefahr. In einer Marktwirtschaft ist aber ein funktionsfähiger Wettbewerb unerlässlich, da sonst der Marktmechanismus seine Aufgabe als Steuerungsinstrument nicht mehr erfüllen kann. Deshalb sind folgende Formen des Missbrauchs von Marktmacht zu unterbinden. Nachfragemacht Abhängige Zulieferer können von Konzernen erpresst werden, höhere Nachlässe und qualitative Sonderwünsche zu erfüllen. Dieser Machtmissbrauch kann dazu führen, das leistungsfähige Zulieferer zur Geschäftsaufgabe gezwungen werden, z.B. Automobilindustrie, Großfirmen des Handels. Behinderungsmissbrauch Große Unternehmen können ihre Marktmacht dazu nutzen, durch gezielte Behinderung Wettbewerbe in ihren wirtschaftlichen Aktivitäten zu stören, z.B. Preisunterbietungen Liefersperren (so behindern z.B. Großunternehmen ihre Wettbewerber dadurch, dass sie nicht mit den notwendigen Rohstoffen bzw. Vorprodukten beliefert werden.) Bezugssperren (Großunternehmer können mit Handelsunternehmen vereinbaren, von bestimmten Mitanbietern keine Produkte mehr anzunehmen.)
  • 46. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.3. Folgen der Unternehmenskonzentration Ausbeutungsmissbrauch Beim Ausbeutungsmissbrauch nutzen marktbeherrschende Anbieter ihre Marktmacht gegenüber Verbrauchern dadurch aus, indem sie für ihre Produkte überhöhte Preise verlangen. Dies gilt vor allem für Märkte in denen monopolartige Strukturen analysierbar sind. Preisabsprachen Preisabsprachen dienen in erster Linie der Erhaltung bzw. Vergrößerung des Gewinns und sollen einen ruinösen Preiswettbewerb verhindern. Preisabsprachen findet man v.a. auf oligopolistischen Märkten.
  • 47. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.4. Bewertung der Unternehmenskonzentration Unternehmenskonzentration kann sowohl negative als auch positive Auswirkungen auf den Wettbewerb haben. a) für die Anbieter (Unternehmen) + Größere Marktmacht und dadurch mehr Einfluss auf die Preisgestaltung + Kostensenkung (durch Massenproduktion, durch gemeinsame Forschung, Rabatte beim Einkauf) + Leichtere Durchführung von Großprojekten + Besetzung von Marktnischen (Abrunden der Produktpalette) + höhere Kreditwürdigkeit + weniger Konkurrenz + politische Einflussnahme + Umgehung der nationalen Gesetze + Vergrößerung des Absatzgebietes - Geringere Flexibilität aufgrund der Größe (Unternehmensführung wird schwerfälliger) - kleinere Unternehmen werden vom Markt gedrängt - u.U. Gefährdung des Betriebsklimas - Unternehmen unterliegen strengeren Kontrollen
  • 48. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.4. Bewertung der Unternehmenskonzentration b) für die Nachfrager + Größere Markttransparenz + Weite Verbreitung der Produkte + günstigere Preise + bessere Qualität + größere Produktvielfalt + neue Produkte - Aufgrund der angebotsoligopolistischen Entwicklung Anstieg des Preisniveaus - Keine Notwendigkeit, technische Neuerungen durchzuführen - u.U. geringere Produktvielfalt und schlechtere Qualität c) für die Arbeitnehmer + Sicherheit in einem großen Unternehmen + u.U. bessere Entlohnung + u.U. bessere Aufstiegschancen (größere Objektivität) - u.U. große Abhängigkeit aufgrund regionaler Monokultur - Starke Forderungen nach regionaler Mobilität - u.U. kein Überblick mehr über das Unternehmen (Identifikationsprobleme)
  • 49. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.4. Bewertung der Unternehmenskonzentration d) für die Märkte * Abhängigkeitsverhältnisse zwischen Zuliefer- und Abnehmerunternehmen * Möglicherweise werden Wettbewerber durch gezielte Behinderung vom Markt verdrängt (Behinderungsmissbrauch) * Möglicherweise bestehen Liefer- und Bezugssperren (Behinderungsmissbrauch) * Ausbeutungsmissbrauch (überhöhte Preise) z.B. Medikamente * Fortschritt wird beschleunigt oder gebremst * Arbeitsplätze können entstehen oder wegfallen
  • 50. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle Eine zu starke Unternehmenskonzentration gefährdet die Marktwirtschaft und letztendlich auch die demokratische Ordnung. Deshalb ist wichtig, eine derartige Entwicklung durch politische Maßnahmen zu verhindern. Zuständig für die Kontrolle ist das Bundeskartellamt in Bonn.
  • 51. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Grundsatz: Kartelle sind verboten (Ausnahme: Einzelausnahmen über den Bundeswirtschaftsminister, anmelde- und genehmigungspflichtige Kartelle). Missbrauchsaufsicht: § 22 GWB Als marktbeherrschend gelten Unternehmen, die: - nahezu keinem Wettbewerb ausgesetzt sind - eine überragende Marktstellung haben - über einen Marktanteil von mindestens 1/3 verfügen - bei zwei oder drei Unternehmen einen Marktanteil größer 50 % haben - bei vier oder fünf Unternehmen einen Marktanteil größer 2/3 haben Möglichkeiten: - Untersagung des missbräuchlichen Verhaltens - Erklärung der Verträge für unwirksam  nachträgliche Verhaltenskontrolle
  • 52. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle a) Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) Fusionskontrolle: §§ 23 u. 24 GWB Ein Zusammenschluss von Unternehmen muss dem Bundeskartellamt förmlich angemeldet werden, wenn - die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Millionen Euro erzielt haben und außerdem - mindestens eines der beteiligten Unternehmen innerhalb Deutschlands Umsatzerlöse von mehr als 25 Millionen Euro erzielt hat.  vorbeugende Maßnahme Zur Durchsetzung kann das Bundeskartellamt Zwangsgelder verlangen, untersagen, dass das Stimmrecht ausgeübt wird, den Zusammenschluss für unwirksam erklären oder einen Treuhänder bestellen (Bundeswirtschaftsminister kann alles genehmigen).
  • 53. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle b) Weitere Gesetze zur Aufrechterhaltung des Wettbewerbs Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verboten sind: - falsche oder irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse - unwahre Behauptungen über die Konkurrenz - vergleichende Werbung - Bestechung von Angestellten - Lockvogelangebote Das Rabattgesetz (wurde im August 2001 abgeschafft) Das Patentgesetz Warenzeichenschutzgesetz Zugabenverordnung (wurde im August 2001 abgeschafft) Fertigpackungsverordnung (Verbraucherschutz: Flaschen zu 0,2; 0,25; 0,5; o,7; 1l ...; Metzgerei: Auszeichnung: 100g bzw. 1kg) Verbraucherverbände wie Stiftung Warentest, Deutscher Mieterverein, DLG (Nahrungsmittel) usw. Trotz umfangreicher Gesetzestexte ist die Überwachungstätigkeit des Bundeskartellamtes erheblich eingeschränkt, weil z.B. europäische und multinationale Konzerne nicht überwacht werden können (Gesetze gelten überwiegend in Deutschland).
  • 54. 2016 Markus Hammele www.let-online.de 1.4.2.5. Wettbewerbskontrolle c) EU-Kartellrecht Artikel 85 und 86 EWG-Vertrag z.B. EU-Fusionskontrolle bei Unternehmenszusammenschlüssen europäischen Ausmaßes (EU-Recht geht vor nationalem Recht!).