2. Mindestreservepolitik
• Die Mindestreservepolitik hat das Ziel den Banken Liquidität zu
entziehen oder zuzuleiten.
• Im Gegensatz zur Offenmarktpolitik besteht hier ein Zwang zur
Kooperation mit den Zentralbanken.
• Dadurch kann auch die EZB die Kontrolle über ihr Monopolgut, den
Euro ausüben.
3. MR - Pflicht
• Alle Kreditinstitute die im Eurowährungsgebiet ansässig sind müssen
bei der EZB Mindestreserven anlegen.
• Diese Pflicht betrifft auch Zweigstellen von Banken die ihren
eingetragenen Sitz ausserhalb des Eurowährungsgebietes haben.
• Nicht MR-pflichtig sind die Zweigstellen von Banken die im
Eurogebiet ihren Sitz haben.
• Die EZB kannin Ausnahmefällen Spezialinstitute von der MR-Pflicht
befreien.
• Die EZB führt ein öffentlich zugängliches Register aller Institute die
der Pflicht unterworfen sind und jene die von der MR-Pflicht befreit
sind.
4. MR - Berechnung
• In die Berechnung der MR werden täglich fällige Einlagen, Einlagen
mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 2 Jahren, Einlagen mit
einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu 2 Jahren, ausgegebene
Schuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu 2
Jahren und Geldmarktpapiere einbezogen.
• Die MR wird von derr EZB verzinst , die Zinshöhe richtet sich nach
dem EZB-Zinssatz.
• Die Verzinsung wird als Ausgleich für den Wegfall der
Rediskontkrediten gewährt.
• Die EZB kann durch Beschluss ihre zuständigen Organe die Art der
MR-Berechnung ändern.
• Der EZB-Rat entscheidet über die Höhe der Verzinsung von der Zeit
2 % und über pauschale Freibeträge.
5. MR - Haltung
• Jedes Institut muss innerhalb eines Monats (im Durchschnitt
gerechnet) die MR erfüllen
• Das gibt den Banken einen gewissen Spielraum bei ihrer
Liquiditätsplanung.
• Somit kann eine Bank mit kurzfristigem Liquiditätsengpass auf ihr
MR-Guthaben zurückgreifen und bei genügender Liquidität in ihrer
Kasse die MR-Pflicht vorab erfüllen.
• Man spricht daher auch von intertemporale Arbitrage und meint damit
die Wahrnehmung der beschriebenen Verrechnungsmöglichkeit
6. MR - Erfüllungsperiode
• Der Zeitplan der MR-Erfüllungsperiode wurde zum 1. Februar 2003
geändert: bis dahin begann diese immer am 24.kalendertag eines
Monats und endete immer am 23.Kalendertag des Folgemonats.
• Jetzt beginnt diese am Abwicklungstag des
Hauptrefinanzierungsgeschäftes das auf die Sitzung des EZB-Rates
folgt in der die monatliche Besprechung der Geldpolitik vorgesehen
ist.
• Ab November 2001 erörtert der EZB-Rat nur noch in der 1. Sitzung
jedes Monats die Geldpolitik.
• Ab Februar 2003 wurden die Veränderungen der Zinssätze bei den
ständigen Fazilitäten und der Beginn der neuen MR-Erfüllungsperide
festgesetzt.
7. Strafmaßnahmen
• Die MR-Pflicht ist nicht erfüllt wenn die monatsdurchschnittlichen
Guthaben eines Instituts auf seinem MR-Konto sein Reservesoll
unterschreitet.
• Strafmaßnahmen:
• Eine Zahlung bis zu 5% über dem Satz für die
Spitzenrefinazierungsfazilität auf dem MR-Fehlbetrag
• Eine Zahlung in Höhe bis zum doppelten des Satzes für die
Spitzenrefinanzierungsfazilität auf dem MR-Fehlbetrag
• Die Bildung einer unverzinslichen Einlage durch das fehlbare Institut
bei der EZB bis zur dreifachen Höhe des MR-Fehlbetrages .
• Die Auflage des Reservesoll täglich zu erfüllen
• Ausschluß vom Offenmarktgeschäft mit der EZB
8. MR - Statistik
• Im Monatsbericht der EZB ist im Anhang
“monetäre Statistik” eine
ausführliche Aufstellung aller MR betreffenden Posten sowie die
dazugehörigen Erläuterungen abgedruckt.
• Hier wird das Reservesoll dem reserveist gegenüber gestellt, sowie
der geltende Zinssatz für die MR
• Alle Angaben zur laufenden MR-Politik der EZB findet man im
monatlich erscheinenden Statistiks Pocketbook der EZB auch in engl.
Sprache.
Monatsbericht