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1.1 Der CP ĂŒbernimmt und erbringt gegenĂŒber dem Auftraggebers
Consulting & Coaching Dienstleistungen. Die vom CP konkret zu
erbringenden Dienstleistungen werden jeweils in EinzelvertrÀgen nÀher
spezifiziert.
1.2 Der CP darf fĂŒr die Erbringung der Leistungen und die ErfĂŒllung der
EinzelvertrÀge andere Drittunternehmen beiziehen, soweit der
Auftraggeber hierzu vorgÀngig schriftlich zugestimmt hat.
1.3 Der CP wird seine Leistungen sorgfÀltig und zielgerichtet unter
Einhaltung anerkannter QualitÀtsstandards durch qualifiziertes Personal
und unter BenĂŒtzung der Infrastruktur des CP oder eines
gegebenenfalls beigezogenen Dritten erbringen. Der CP wird bei der
Erbringung seiner Leistungen die ihm vorgÀngig und rechtzeitig
schriftlich mitgeteilten Standards des Auftraggebers beachten.
1.4 Der CP wird dem Auftraggeber ĂŒber den jeweiligen Stand der
Dienstleistungen am Vertragsgegenstand nach gegenseitiger
Absprache berichten und einen offenen Meinungs- und
Erfahrungsaustausch ermöglichen.
1.5 Soweit der CP zur ErfĂŒllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag eine
Partnerfirma aus dem Ausland, so bleibt der CP bei allfÀlligen
Aufenthalten dieser Leistungserbringer in der Schweiz verantwortlich fĂŒr
das Einholen der Genehmigungen der zustÀndigen Behörden, den
Abschluss der nötigen Versicherungen sowie fĂŒr die Organisation der
Reisen und die Unterbringung der Leistungserbringer.
1.6 Falls die TĂ€tigkeit des CP in den RĂ€umlichkeiten des Auftraggebers
stattfindet, verbleibt die FĂŒhrung einzelner Leistungserbringer des CP
immer und ausschliesslich beim CP.
1.7 Der CP liefert dem Auftraggeber als Basis des Honorars ein detailliertes
Journal der eingesetzten Leistungserbringer gemÀss der gemeinsamen
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
1. GrundsÀtzliches
Bachstrasse 10c ‱ CH-5623 Boswil
+41 79 601 19 90 ‱ MKL@Y-O.BLUE ‱ WWW.Y-O.BLUE
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
von
WAI‱O‱BLUE
als -Consulting Partner- oder CP
Vereinbarung im Rahmenvertrag, gewöhnlich monatlich bis zum 6.
Arbeitstag eines Monats fĂŒr den vorangehenden Monat.
2.1 Die vom CP eingesetzten Leistungserbringer sind fĂŒr den Auftraggeber
bis maximal 40 Std. pro Woche, und zwar grundsÀtzlich von Montag bis
Freitag zwischen 08.00 und 17.00 Uhr, verfĂŒgbar. Details zu fixen
Arbeitstagen und Pensen werden im Einzelvertrag vereinbart.
2.2 Möchte der Auftraggeber die vom CP eingesetzten Leistungserbringer
wÀhrend mehr als 40 Std. pro Woche oder zu anderen Zeiten in
Anspruch nehmen, so ist dies vorgÀngig zwischen den Parteien
abzusprechen und zu vereinbaren. Leistungen des CP am Samstag,
Sonntag oder wochentags ab 19.00 Uhr werden vom Auftraggeber mit
dem im Rahmenvertrag vereinbarten Zuschlag, mindestens 26% auf
dem vereinbarten Stundensatz entschÀdigt.
2.3 Absenzen der Leistungserbringer infolge Krankheit, Unfall, Ferien etc.
gehen zu Lasten des CP und werden dem Auftraggeber nicht
verrechnet. Der CP wird dem Auftraggeber sÀmtliche Absenzen
unverzĂŒglich mitteilen. Planbare Absenzen, wie z.B. Ferien, werden
vorgÀngig mit dem Auftraggeber abgesprochen.
3.1 KĂŒndigt ein Leistungserbringer, der fĂŒr den CP auf einem Projekt des
Auftraggebers tÀtig ist, sein ArbeitsverhÀltnis mit dem CP, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, den ihm vom CP angebotenen
gleichwertigen Ersatz zu akzeptieren.
4.1 Der Auftraggeber kann die vom CP die zugeteilten Leistungserbringer
nur aus sachlichen GrĂŒnden ablehnen. Sachliche GrĂŒnde liegen vor,
wenn Leistungserbringer nachgewiesenermassen nicht ĂŒber die
erforderlichen und vorgÀngig schriftlich vereinbarten Fachkenntnisse
verfĂŒgen.
4.2 Bevor eine Ablehnung ausgesprochen wird, hat der Auftraggeber die
GrĂŒnde fĂŒr die Ablehnung gegenĂŒber dem CP schriftlich festzuhalten,
und die Parteien versuchen unter Beizug des Human Resources
Departments des CP, eine Lösung mittels Austausch des
Leistungserbringers zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht innert
angemessener Frist nach der schriftlichen Mitteilung durch den
Auftraggeber zustande, so ist der CP von der Verpflichtung zum Stellen
eines Ersatzes befreit, und der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, fĂŒr
den zurĂŒckgewiesenen Leistungserbringer einen Ersatz zu akzeptieren.
5.1 KĂŒndigt der CP einem Leistungserbringer aus sachlichen GrĂŒnden, zum
Beispiel wegen Diebstahl, Mobbing etc., oder weil der
Leistungserbringer aus anderen GrĂŒnden nicht mehr tragbar ist, so
kommt sinngemÀss das Verfahren nach Ziff. 3.1 zur Anwendung.
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
2. VerfĂŒgbarkeit und
Absenzen der
Leistungserbringer
3. KĂŒndigung eines
Leistungserbringers
4. Ablehnung eines
Leistungserbringers durch
den Auftraggeber
5. KĂŒndigung von
Leistungserbringern durch
den CP
6.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass der Einzelvertrag auf die
Zusammenarbeit wÀhrend einer gewissen Dauer ausgelegt ist, dass der
Auftraggeber die VerfĂŒgbarkeit von ihm beanspruchter personeller
KapazitÀten verlangt und dass der CP die Bereitstellung und den Einsatz
der von ihm zur ErfĂŒllung seiner Vertragspflichten eingesetzten
Ressourcen entsprechend planen können muss. Die Parteien sind sich
deshalb einig, dass KĂŒndigungen des Einzelvertrages unter Missachtung
der vereinbarten Fristen als KĂŒndigung zur Unzeit betrachtet werden.
7.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, wÀhrend der Dauer
des vorliegenden VertragsverhÀltnisses sowie wÀhrend eines Jahres
nach Vertragsbeendigung ohne vorgÀngige schriftliche Zustimmung der
anderen Partei weder direkt noch indirekt Leistungserbringer der
anderen Partei einzustellen oder in irgendeiner Art und Form zu
beschÀftigen bzw. mit ihnen zusammen zu arbeiten.
7.2 Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ist eine Konventionalstrafe in
der Höhe eines JahressalÀrs des betreffenden Leistungserbringers, im
Minimum aber von CHF 200'000, innert Monatsfrist, gerechnet ab
Beginn der Nichteinhaltung, fÀllig und zahlbar (Verfalltag).
8.1 Der CP stellt dem Auftraggeber fĂŒr seine Leistungen wie folgt
Rechnung in CHF:
Eine monatliche Rechnung bis zum 6ten des Folgemonates inkl.
Nebenkosten. Zahlungsfrist 10 Tage (Verfalltag).
8.2 Werden die vorstehend genannten Zahlungsfristen nicht eingehalten, so
kann der CP seine eigenen Leistungen nach eigenem Ermessen
jederzeit bis zur vollstÀndigen Bezahlung aller AusstÀnde suspendieren.
Alle weiteren Rechtsbehelfe des CP, inklusive die KĂŒndigung des
Vertrages aus wichtigen GrĂŒnden, bleiben jederzeit vorbehalten.
Der CP kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen auf die jeweils
letzte Zahlungsperiode mit der nÀchsten Rechnung einen Malus
verrechnen bzw. die gewÀhrten Rabatte gemÀss Vereinbarung im
Rahmen- oder Einzelvertrag zurĂŒckfordern.
8.3 Der CP hat das Recht, fĂŒr seine Leistungen Vorauszahlungen zu
verlangen.
9.1 Der CP verpflichtet sich zur Anwendung derjenigen Sorgfalt und
Geheimhaltung, die bei Dienstleistungen dieser Art allgemein ĂŒblich
sind. Soweit dem CP oder dessen Leistungserbringern vom
Auftraggeber Unterlagen zur VerfĂŒgung gestellt werden, bleiben diese
im Eigentum des Auftraggebers. Sie gelten als vertraulich und sind vor
der Einsichtnahme durch Dritte angemessen zu schĂŒtzen. Die
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
6. KĂŒndigungsfristen von
EinzelvertrÀgen
7. Verbot der Abwerbung
oder der Übernahme von
Leistungserbringern
8. Rechnungsstellung
9. Sorgfalts- und
Geheimhaltungsp
fl
icht
Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf preisliche Vereinbarungen
sowie auf den Inhalt dieses Vertrages.
9.2 Wenn der CP Lizenz-Software des Auftraggebers einsetzt, so ist der
Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden User Licence
Agreements zu unterzeichnen. Der CP ĂŒbernimmt keinerlei Haftung im
Zusammenhang mit der Anwendung solcher Software.
9.3 Der CP sowie sÀmtliche eingesetzten Leistungserbringer werden auf
Wunsch des Auftraggebers die in Anhang B enthaltene
GeheimhaltungserklÀrung unterzeichnen.
10.1 Alle vom CP und seinen Leistungserbringern bei der ErfĂŒllung des
Einzelvertrages als unmittelbares Resultat der AuftragserfĂŒllung
erstellten Unterlagen und Ergebnisse werden mit ihrer Einstellung, und
zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, und nach vollstÀndiger
Bezahlung sĂ€mtlicher VergĂŒtungen alleiniges Eigentum des
Auftraggebers. Ausgenommen sind Schulungsunterlagen des CP.
10.2 Schulungsunterlagen dĂŒrfen nur von zertifizierte Teilnehmer zum
Eigengebrauch verwendet werden. Die Verwendung fĂŒr Schulungen,
deren VervielfĂ€ltigung, etc. ist ausdrĂŒcklich untersagt, sofern im
Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.
10.3 Der CP wird alle Unterlagen bis zu ihrer Übergabe fĂŒr den Auftraggeber
verwahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Unterlagen und
Ergebnisse, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, nach Belieben zu
verwenden, abzuÀndern oder Dritten daran Rechte einzurÀumen.
11.1 Der CP haftet dem Auftraggeber gemÀss den Bestimmungen des
schweizerischen Obligationenrechts fĂŒr das auf die korrekte
VertragserfĂŒllung gerichtete sorgfĂ€ltige TĂ€tigwerden. Die Haftung fĂŒr
leichte FahrlĂ€ssigkeit sowie fĂŒr indirekte und FolgeschĂ€den ist im
rechtlich maximal zulÀssigen Ausmass ausgeschlossen. Jegliche Haftung
des CP in einem Einzelvertrag ist zudem auf die unter jenem Vertrag
bezahlte VergĂŒtung, maximal aber auf CHF 20‘000, beschrĂ€nkt.
12.1 Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als nichtig oder ungĂŒltig
erweisen, wird dadurch die RechtsgĂŒltigkeit des ĂŒbrigen Vertrages nicht
berĂŒhrt. Die nichtige oder ungĂŒltige Bestimmung ist durch die
gesetzlich zulÀssige Regelung zu ersetzen, die dem in der nichtigen
oder ungĂŒltigen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Zweck
wirtschaftlich am ehesten entspricht.
13.1 Die gegenseitige Verrechnung von AnsprĂŒchen ist ausgeschlossen.
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
10. Rechte an den Resultaten
der AuftragserfĂŒllung und
weiteren Erzeugnissen
11. Haftung des CP
12. Teilnichtigkeit
13. Verrechnung
14.1 Änderungen oder ErgĂ€nzungen des Rahmen-, als auch der
Einzelvertrage/s bedĂŒrfen der Schriftform und mĂŒssen von beiden
Parteien rechtsgĂŒltig unterschrieben werden. Dies gilt auch fĂŒr die
Änderung dieser Bestimmung.
15.1 Der CP darf den Auftraggeber als Referenz auffĂŒhren, d.h. das Logo des
Auftraggebers verwenden und eine Mitteilung ĂŒber die
Zusammenarbeit veröffentlichen. Letzteres erfolgt in Absprache mit dem
Auftraggeber.
16.1 Der Rahmen- und der Einzelvertrag unterstehen materiellem Schweizer
Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen
ĂŒber VertrĂ€ge ĂŒber den internationalen Warenkauf vom April 1980 und
des Haager Kaufrechtsabkommens. FĂŒr sĂ€mtliche Streitigkeiten aus
oder in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder einem
Einzelvertrag sind die ordentlichen Gerichte in Muri AG ausschliesslich
zustÀndig.
16.2 Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen des Kunden haben keine GĂŒltigkeit,
selbst wenn ihnen der CP nicht ausdrĂŒcklich widerspricht, oder
beispielsweise in der Purchase Order auf die des Kunden verwiesen
wird.
16.3 Alle Angebote und Leistungen des CP erfolgen ausschließlich unter
Einbeziehung dieser allgemeinen GeschÀftsbedingungen.
Datum: 01.02.23, Version: 1.1
15. Verwendung als Referenz
16. Anwendbares Recht und
Gerichtsstand
14. Änderungen und
ErgÀnzungen

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AGB's-WAI.O.BLUE-2022-01.pdf

  • 1. 1.1 Der CP ĂŒbernimmt und erbringt gegenĂŒber dem Auftraggebers Consulting & Coaching Dienstleistungen. Die vom CP konkret zu erbringenden Dienstleistungen werden jeweils in EinzelvertrĂ€gen nĂ€her spezifiziert. 1.2 Der CP darf fĂŒr die Erbringung der Leistungen und die ErfĂŒllung der EinzelvertrĂ€ge andere Drittunternehmen beiziehen, soweit der Auftraggeber hierzu vorgĂ€ngig schriftlich zugestimmt hat. 1.3 Der CP wird seine Leistungen sorgfĂ€ltig und zielgerichtet unter Einhaltung anerkannter QualitĂ€tsstandards durch qualifiziertes Personal und unter BenĂŒtzung der Infrastruktur des CP oder eines gegebenenfalls beigezogenen Dritten erbringen. Der CP wird bei der Erbringung seiner Leistungen die ihm vorgĂ€ngig und rechtzeitig schriftlich mitgeteilten Standards des Auftraggebers beachten. 1.4 Der CP wird dem Auftraggeber ĂŒber den jeweiligen Stand der Dienstleistungen am Vertragsgegenstand nach gegenseitiger Absprache berichten und einen offenen Meinungs- und Erfahrungsaustausch ermöglichen. 1.5 Soweit der CP zur ErfĂŒllung seiner Pflichten aus diesem Vertrag eine Partnerfirma aus dem Ausland, so bleibt der CP bei allfĂ€lligen Aufenthalten dieser Leistungserbringer in der Schweiz verantwortlich fĂŒr das Einholen der Genehmigungen der zustĂ€ndigen Behörden, den Abschluss der nötigen Versicherungen sowie fĂŒr die Organisation der Reisen und die Unterbringung der Leistungserbringer. 1.6 Falls die TĂ€tigkeit des CP in den RĂ€umlichkeiten des Auftraggebers stattfindet, verbleibt die FĂŒhrung einzelner Leistungserbringer des CP immer und ausschliesslich beim CP. 1.7 Der CP liefert dem Auftraggeber als Basis des Honorars ein detailliertes Journal der eingesetzten Leistungserbringer gemĂ€ss der gemeinsamen Datum: 01.02.23, Version: 1.1 1. GrundsĂ€tzliches Bachstrasse 10c ‱ CH-5623 Boswil +41 79 601 19 90 ‱ MKL@Y-O.BLUE ‱ WWW.Y-O.BLUE ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN von WAI‱O‱BLUE als -Consulting Partner- oder CP
  • 2. Vereinbarung im Rahmenvertrag, gewöhnlich monatlich bis zum 6. Arbeitstag eines Monats fĂŒr den vorangehenden Monat. 2.1 Die vom CP eingesetzten Leistungserbringer sind fĂŒr den Auftraggeber bis maximal 40 Std. pro Woche, und zwar grundsĂ€tzlich von Montag bis Freitag zwischen 08.00 und 17.00 Uhr, verfĂŒgbar. Details zu fixen Arbeitstagen und Pensen werden im Einzelvertrag vereinbart. 2.2 Möchte der Auftraggeber die vom CP eingesetzten Leistungserbringer wĂ€hrend mehr als 40 Std. pro Woche oder zu anderen Zeiten in Anspruch nehmen, so ist dies vorgĂ€ngig zwischen den Parteien abzusprechen und zu vereinbaren. Leistungen des CP am Samstag, Sonntag oder wochentags ab 19.00 Uhr werden vom Auftraggeber mit dem im Rahmenvertrag vereinbarten Zuschlag, mindestens 26% auf dem vereinbarten Stundensatz entschĂ€digt. 2.3 Absenzen der Leistungserbringer infolge Krankheit, Unfall, Ferien etc. gehen zu Lasten des CP und werden dem Auftraggeber nicht verrechnet. Der CP wird dem Auftraggeber sĂ€mtliche Absenzen unverzĂŒglich mitteilen. Planbare Absenzen, wie z.B. Ferien, werden vorgĂ€ngig mit dem Auftraggeber abgesprochen. 3.1 KĂŒndigt ein Leistungserbringer, der fĂŒr den CP auf einem Projekt des Auftraggebers tĂ€tig ist, sein ArbeitsverhĂ€ltnis mit dem CP, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den ihm vom CP angebotenen gleichwertigen Ersatz zu akzeptieren. 4.1 Der Auftraggeber kann die vom CP die zugeteilten Leistungserbringer nur aus sachlichen GrĂŒnden ablehnen. Sachliche GrĂŒnde liegen vor, wenn Leistungserbringer nachgewiesenermassen nicht ĂŒber die erforderlichen und vorgĂ€ngig schriftlich vereinbarten Fachkenntnisse verfĂŒgen. 4.2 Bevor eine Ablehnung ausgesprochen wird, hat der Auftraggeber die GrĂŒnde fĂŒr die Ablehnung gegenĂŒber dem CP schriftlich festzuhalten, und die Parteien versuchen unter Beizug des Human Resources Departments des CP, eine Lösung mittels Austausch des Leistungserbringers zu finden. Kommt eine solche Lösung nicht innert angemessener Frist nach der schriftlichen Mitteilung durch den Auftraggeber zustande, so ist der CP von der Verpflichtung zum Stellen eines Ersatzes befreit, und der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, fĂŒr den zurĂŒckgewiesenen Leistungserbringer einen Ersatz zu akzeptieren. 5.1 KĂŒndigt der CP einem Leistungserbringer aus sachlichen GrĂŒnden, zum Beispiel wegen Diebstahl, Mobbing etc., oder weil der Leistungserbringer aus anderen GrĂŒnden nicht mehr tragbar ist, so kommt sinngemĂ€ss das Verfahren nach Ziff. 3.1 zur Anwendung. Datum: 01.02.23, Version: 1.1 2. VerfĂŒgbarkeit und Absenzen der Leistungserbringer 3. KĂŒndigung eines Leistungserbringers 4. Ablehnung eines Leistungserbringers durch den Auftraggeber 5. KĂŒndigung von Leistungserbringern durch den CP
  • 3. 6.1 Die Parteien sind sich bewusst, dass der Einzelvertrag auf die Zusammenarbeit wĂ€hrend einer gewissen Dauer ausgelegt ist, dass der Auftraggeber die VerfĂŒgbarkeit von ihm beanspruchter personeller KapazitĂ€ten verlangt und dass der CP die Bereitstellung und den Einsatz der von ihm zur ErfĂŒllung seiner Vertragspflichten eingesetzten Ressourcen entsprechend planen können muss. Die Parteien sind sich deshalb einig, dass KĂŒndigungen des Einzelvertrages unter Missachtung der vereinbarten Fristen als KĂŒndigung zur Unzeit betrachtet werden. 7.1 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, wĂ€hrend der Dauer des vorliegenden VertragsverhĂ€ltnisses sowie wĂ€hrend eines Jahres nach Vertragsbeendigung ohne vorgĂ€ngige schriftliche Zustimmung der anderen Partei weder direkt noch indirekt Leistungserbringer der anderen Partei einzustellen oder in irgendeiner Art und Form zu beschĂ€ftigen bzw. mit ihnen zusammen zu arbeiten. 7.2 Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung ist eine Konventionalstrafe in der Höhe eines JahressalĂ€rs des betreffenden Leistungserbringers, im Minimum aber von CHF 200'000, innert Monatsfrist, gerechnet ab Beginn der Nichteinhaltung, fĂ€llig und zahlbar (Verfalltag). 8.1 Der CP stellt dem Auftraggeber fĂŒr seine Leistungen wie folgt Rechnung in CHF: Eine monatliche Rechnung bis zum 6ten des Folgemonates inkl. Nebenkosten. Zahlungsfrist 10 Tage (Verfalltag). 8.2 Werden die vorstehend genannten Zahlungsfristen nicht eingehalten, so kann der CP seine eigenen Leistungen nach eigenem Ermessen jederzeit bis zur vollstĂ€ndigen Bezahlung aller AusstĂ€nde suspendieren. Alle weiteren Rechtsbehelfe des CP, inklusive die KĂŒndigung des Vertrages aus wichtigen GrĂŒnden, bleiben jederzeit vorbehalten. Der CP kann bei Nichteinhaltung der Zahlungsfristen auf die jeweils letzte Zahlungsperiode mit der nĂ€chsten Rechnung einen Malus verrechnen bzw. die gewĂ€hrten Rabatte gemĂ€ss Vereinbarung im Rahmen- oder Einzelvertrag zurĂŒckfordern. 8.3 Der CP hat das Recht, fĂŒr seine Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen. 9.1 Der CP verpflichtet sich zur Anwendung derjenigen Sorgfalt und Geheimhaltung, die bei Dienstleistungen dieser Art allgemein ĂŒblich sind. Soweit dem CP oder dessen Leistungserbringern vom Auftraggeber Unterlagen zur VerfĂŒgung gestellt werden, bleiben diese im Eigentum des Auftraggebers. Sie gelten als vertraulich und sind vor der Einsichtnahme durch Dritte angemessen zu schĂŒtzen. Die Datum: 01.02.23, Version: 1.1 6. KĂŒndigungsfristen von EinzelvertrĂ€gen 7. Verbot der Abwerbung oder der Übernahme von Leistungserbringern 8. Rechnungsstellung 9. Sorgfalts- und Geheimhaltungsp fl icht
  • 4. Geheimhaltungspflicht bezieht sich auch auf preisliche Vereinbarungen sowie auf den Inhalt dieses Vertrages. 9.2 Wenn der CP Lizenz-Software des Auftraggebers einsetzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, die entsprechenden User Licence Agreements zu unterzeichnen. Der CP ĂŒbernimmt keinerlei Haftung im Zusammenhang mit der Anwendung solcher Software. 9.3 Der CP sowie sĂ€mtliche eingesetzten Leistungserbringer werden auf Wunsch des Auftraggebers die in Anhang B enthaltene GeheimhaltungserklĂ€rung unterzeichnen. 10.1 Alle vom CP und seinen Leistungserbringern bei der ErfĂŒllung des Einzelvertrages als unmittelbares Resultat der AuftragserfĂŒllung erstellten Unterlagen und Ergebnisse werden mit ihrer Einstellung, und zwar in ihrem jeweiligen Bearbeitungszustand, und nach vollstĂ€ndiger Bezahlung sĂ€mtlicher VergĂŒtungen alleiniges Eigentum des Auftraggebers. Ausgenommen sind Schulungsunterlagen des CP. 10.2 Schulungsunterlagen dĂŒrfen nur von zertifizierte Teilnehmer zum Eigengebrauch verwendet werden. Die Verwendung fĂŒr Schulungen, deren VervielfĂ€ltigung, etc. ist ausdrĂŒcklich untersagt, sofern im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist. 10.3 Der CP wird alle Unterlagen bis zu ihrer Übergabe fĂŒr den Auftraggeber verwahren. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Unterlagen und Ergebnisse, auch in einer von ihm bearbeiteten Form, nach Belieben zu verwenden, abzuĂ€ndern oder Dritten daran Rechte einzurĂ€umen. 11.1 Der CP haftet dem Auftraggeber gemĂ€ss den Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts fĂŒr das auf die korrekte VertragserfĂŒllung gerichtete sorgfĂ€ltige TĂ€tigwerden. Die Haftung fĂŒr leichte FahrlĂ€ssigkeit sowie fĂŒr indirekte und FolgeschĂ€den ist im rechtlich maximal zulĂ€ssigen Ausmass ausgeschlossen. Jegliche Haftung des CP in einem Einzelvertrag ist zudem auf die unter jenem Vertrag bezahlte VergĂŒtung, maximal aber auf CHF 20‘000, beschrĂ€nkt. 12.1 Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als nichtig oder ungĂŒltig erweisen, wird dadurch die RechtsgĂŒltigkeit des ĂŒbrigen Vertrages nicht berĂŒhrt. Die nichtige oder ungĂŒltige Bestimmung ist durch die gesetzlich zulĂ€ssige Regelung zu ersetzen, die dem in der nichtigen oder ungĂŒltigen Bestimmung zum Ausdruck kommenden Zweck wirtschaftlich am ehesten entspricht. 13.1 Die gegenseitige Verrechnung von AnsprĂŒchen ist ausgeschlossen. Datum: 01.02.23, Version: 1.1 10. Rechte an den Resultaten der AuftragserfĂŒllung und weiteren Erzeugnissen 11. Haftung des CP 12. Teilnichtigkeit 13. Verrechnung
  • 5. 14.1 Änderungen oder ErgĂ€nzungen des Rahmen-, als auch der Einzelvertrage/s bedĂŒrfen der Schriftform und mĂŒssen von beiden Parteien rechtsgĂŒltig unterschrieben werden. Dies gilt auch fĂŒr die Änderung dieser Bestimmung. 15.1 Der CP darf den Auftraggeber als Referenz auffĂŒhren, d.h. das Logo des Auftraggebers verwenden und eine Mitteilung ĂŒber die Zusammenarbeit veröffentlichen. Letzteres erfolgt in Absprache mit dem Auftraggeber. 16.1 Der Rahmen- und der Einzelvertrag unterstehen materiellem Schweizer Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen ĂŒber VertrĂ€ge ĂŒber den internationalen Warenkauf vom April 1980 und des Haager Kaufrechtsabkommens. FĂŒr sĂ€mtliche Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit diesem Rahmenvertrag oder einem Einzelvertrag sind die ordentlichen Gerichte in Muri AG ausschliesslich zustĂ€ndig. 16.2 Allgemeine GeschĂ€ftsbedingungen des Kunden haben keine GĂŒltigkeit, selbst wenn ihnen der CP nicht ausdrĂŒcklich widerspricht, oder beispielsweise in der Purchase Order auf die des Kunden verwiesen wird. 16.3 Alle Angebote und Leistungen des CP erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung dieser allgemeinen GeschĂ€ftsbedingungen. Datum: 01.02.23, Version: 1.1 15. Verwendung als Referenz 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 14. Änderungen und ErgĂ€nzungen