Die Strafkammer beim Kassationsgericht in Salé hat am Dienstag, den 11. Juli 2017, beschlossen, die Untersuchung der Angelegenheit der Ereignisse von Gdim Izik, am kommenden Dienstag wieder aufzunehmen, gab der Königliche Generalstaatsanwalt beim Kassationsgericht in Rabat, Hassan Daki, an.
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Gdim izik die untersuchung der angelegenheit wird am 18. juli 2017 wieder aufgenommen werden
1. Gdim Izik: Die Untersuchung der Angelegenheit wird am 18. Juli 2017 wieder
aufgenommen werden
Die Strafkammer beim Kassationsgericht in Salé hat am Dienstag, den 11. Juli 2017,
beschlossen, die Untersuchung der Angelegenheit der Ereignisse von Gdim Izik, am
kommenden Dienstag wieder aufzunehmen, gab der Königliche Generalstaatsanwalt beim
Kassationsgericht in Rabat, Hassan Daki, an.
Die Audienz von Dienstag erfuhr die Fortsetzung der Erwiderung der Staatsanwaltschaft zu
den Plädoyers der Verteidigung der Beschuldigten, die sie auf 22 Punkte ausgerichtet hat,
welche sich hauptsächlich auf die Rechtsprechung des Kassationsgerichts bezogen, welcher
bekräftigt, dass die grundlegenden Gerichte nicht dazu angehalten sind, die materielle
Handlung zu bestimmen, welche von jedem Beschuldigten begangen wird, im Falle von
multiplen Urhebern des Todes und im Falle, dass die Belangten nicht des Verbrechens der
Sequestrierung vor dem militärischen Gericht überführt wurden, ausgehend davon, dass kein
Element der öffentlichen Gewalt Opfer einer solchen Handlung geworden ist, präzisierte Herr
Daki in einer Pressemitteilung.
Die Staatsanwaltschaft erläuterte, dass sie die Vorstrafen einiger Beschuldigter erwähnt hat,
nicht um ihre Rückfälligkeit nachzuweisen, aber um die Gefahr aufzuzeigen, die sie
darstellen, was die Ausnahme der Nichtvorlage der Kartenblätter Nr. 2 unangemessen macht,
ließ Herr Daki wissen.
Er hat auch ins Kenntnis gesetzt, dass die Tatsache des Nichturteils der Belangten wegen
nichtgenehmigter Zusammenrottung seitens des militärischen Gerichts nicht daran hindert, sie
wegen begangener Verbrechen während der Dispersion dieser Sammlungsbewegung zu
verfolgen, entsprechend dem Artikel 23 des Dahirs betreffs der öffentlichen Versammlungen.
Desgleichen ist die Ausnahme des nichtentscheidenden Charakters der Schlussfolgerungen
der medizinischen Berichte unbegründet und stößt auf die Obligation der medizinischen
Kommission, die von den internationalen Konventionen festgesetzten Kriterien zu erfüllen,
im Besonderen dem Protokoll von Istanbul, unterstützt die Staatsanwaltschaft, welche den
Inhalt ihrer Anklage bestätigt hat, welche sie während der vorgängigen Audienzen eingereicht
hat.
Daraufhin wurde das Wort der Verteidigung des zivilen Teils für dessen Erwiderung
übergeben, welche sie damit angefangen hat, die berufsmäßige Bearbeitung der Verteidigung
der Beschuldigten in der Angelegenheit sowie das Plädoyer zu begrüßen, das „den Beruf Ehre
erweist“.
Die Verteidigung des zivilen Teils unterstrich desgleichen, dass die Strafrechtsprechung zwar
das Prinzip der Unschuldsvermutung und das Prinzip der Straffreiheit eingerichtet hat, in dem
sie das Urteil des militärischen Gerichts gebrochen hat, um nicht die Tatbestandsmerkmale
präzisiert zu haben, welche im Artikel 267 des Strafgesetzes (CP) vorgesehen sind, aber nicht
über die Tatbestände entschieden hat, welche umqualifiziert werden können (auf der
2. Grundlage des Artikels 432 des Gesetzes des Strafverfahrens), in den im Artikel 201 und den
nachfolgenden Artikeln des CP vorgesehenen Verbrechen.
Der Königliche Staatsanwalt erläuterte, dass der Urkundsbeamte, in Ausführung der
gerichtlichen Anweisung, sich in den Ort der Gefangenen im Sitz des Gerichtshofs begab, um
den Strafzettel der Audienz vor den Belangten vorzulesen, aber sie haben ihn erneut
unterbrochen, in dem sie sich verweigert haben, ihm Gehör zu schenken, was ihn daran
gehindert hat, seinen Auftrag ordnungsgemäß zu erfüllen, hinzufügend, dass er sich danach in
die Strafanstalt begeben hat, um die anderen Beschuldigten über den Ablauf der Audienz zu
informieren.
Herr Daki hat darüber hinaus festgestellt, dass die unter Arrest stehenden Beschuldigten zu
dieser Audienz vorgeladen wurden, mit Ausnahme von Zwei, welche Arztzeugnissen
eingereicht haben, welche vom Arzt der Strafanstalt ausgefertigt wurden.
Desgleichen erschienen zu dieser Audienz zwei Beschuldigte, welche in Freizügigkeit
verfolgt sind, die Pflichtverteidiger der Beschuldigten und die Verteidigung des zivilen Teils,
fügte er hinzu, angebend, dass die in Freizügigkeit verfolgten Belangten abgelehnt haben, den
Audienzsaal zu betreten, um vor den Gerichtshof zu erscheinen, was ihn dazu veranlasst hat,
die Untersuchung der Angelegenheit in ihrer Abwesenheit fortzufahren, entsprechend der
Bestimmungen des Artikels 423 des Gesetzes des Strafverfahrens und sie über den Abschluss
der Audienz des Ablaufs des Verfahrens via den Urkundsbeamten zu informieren.
Der Königliche Staatsanwalt hat auch betont, dass alle Vorkehrungen getroffen wurden, um
den Zugang etlicher Person zu erleichtern, welche diesem Verfahren beiwohnen möchte,
gefolgt von einigen Verwandten der Opfer und der Beschuldigten, der Beobachter und der
nationalen und internationalen Medien.
Quellen:
http://www.corcas.com
http://www.sahara-online.net
http://www.sahara-culture.com
http://www.sahara-villes.com
http://www.sahara-developpement.com
http://www.sahara-social.com