Hintergrundgespräch Ausweisgesetz Bern, 26. Februar 2009
Bundesbeschluss vom 13. Juni 2008 Titel: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) Hintergrundgespräch Ausweisgesetz
Geschichte Hintergrundgespräch Ausweisgesetz
Zentrale Inhalte der Vorlage I Notenaustausch zur Übernahme der  EG-Ausweisverordnung über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten Art. 1 Ausweis kann mit Datenchip versehen werden, darauf Gesichtsbild und Fingerabdrücke  Art. 2 Abs. 2 bis Der Bundesrat legt fest, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden Art. 2 Abs. 2 ter Hintergrundgespräch Ausweisgesetz
Zentrale Inhalte der Vorlage II Schutz gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen   Art. 2a Abs. 1 Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen. Voraussetzung: Datenschutz, der dem schweizerischen gleichwertig ist. Art. 2 Abs. 2 Der Bundesrat kann auch Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere geeignete Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen. Art. 2 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Ermächtigung wieder entziehen. Hintergrundgespräch Ausweisgesetz
Zentrale Inhalte der Vorlage III Gebühren müssen familienfreundlich sein.   Art. 9 Abs. 2 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person   Art. 11 Abs. 1  a. die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle; 2 Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung. Hintergrundgespräch Ausweisgesetz

Hintergrundgespräch Ausweisgesetz

  • 1.
  • 2.
    Bundesbeschluss vom 13.Juni 2008 Titel: Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über biometrische Pässe und Reisedokumente (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) Hintergrundgespräch Ausweisgesetz
  • 3.
  • 4.
    Zentrale Inhalte derVorlage I Notenaustausch zur Übernahme der EG-Ausweisverordnung über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten Art. 1 Ausweis kann mit Datenchip versehen werden, darauf Gesichtsbild und Fingerabdrücke Art. 2 Abs. 2 bis Der Bundesrat legt fest, welche Ausweisarten mit einem Chip versehen werden Art. 2 Abs. 2 ter Hintergrundgespräch Ausweisgesetz
  • 5.
    Zentrale Inhalte derVorlage II Schutz gegen Fälschungen und unberechtigtes Lesen Art. 2a Abs. 1 Der Bundesrat ist befugt, mit anderen Staaten Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abzuschliessen. Voraussetzung: Datenschutz, der dem schweizerischen gleichwertig ist. Art. 2 Abs. 2 Der Bundesrat kann auch Transportunternehmen, Flughafenbetreiber und andere geeignete Stellen, die die Identität einer Person prüfen müssen, dazu ermächtigen, die auf dem Chip gespeicherten Fingerabdrücke zu lesen. Art. 2 Abs. 3 Der Bundesrat kann die Ermächtigung wieder entziehen. Hintergrundgespräch Ausweisgesetz
  • 6.
    Zentrale Inhalte derVorlage III Gebühren müssen familienfreundlich sein. Art. 9 Abs. 2 Das Bundesamt für Polizei führt ein Informationssystem. Es enthält die im Ausweis aufgeführten und gespeicherten Daten einer Person Art. 11 Abs. 1 a. die ausstellende Behörde sowie die Ausfertigungsstelle; 2 Die Datenbearbeitung dient der Ausstellung von Ausweisen, der Verhinderung einer unberechtigten Ausstellung eines Ausweises sowie der Verhinderung missbräuchlicher Verwendung. Hintergrundgespräch Ausweisgesetz