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RATGEBER SOZIALRECHT 2016
Allgemeine Informationen
SOZIALE SICHERHEIT noe.arbeiterkammer.at/arbeitsrecht
Herausgeber:	 Kammer für Arbeiter und Angestellte Niederösterreich
Autor:		 Mag. Reinhold Wipfel
Mitarbeit:		 Mag. Christian Tschank		
Bianca Navratil
April 2016
RATGEBER SOZIALRECHT
Druckfehler vorbehalten.
AK Infoservice2
AK Infoservice 3
Vorwort
Die NÖ Arbeiterkammer ist ein modernes, dynamisches Dienstleis-
tungsunternehmen. Das umfangreiche Serviceangebot wird sehr stark
in Anspruch genommen. Ungeachtet aller zusätzlicher Aufgaben bleibt
die arbeitsrechtliche Beratung und Intervention bei den Arbeitgebern
die Kernaufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirks-
und Servicestellen bzw. der Zentrale.
Neben dem Bereich Arbeitsrecht ist die Sozialpolitik ein weiterer
Schwerpunkt der Tätigkeit der NÖ Arbeiterkammer. Von der Beratung
in den verschiedensten Fragen wie Pflegegeld, Pensionsrecht, Arbeits-
losengeld oder Kinderbetreuungsgeld bis hin zur Vertretung vor Gericht
reicht das Leistungsspektrum der gesetzlichen Interessenvertretung
der niederösterreichischen ArbeitnehmerInnen.
Der vorliegende „Ratgeber Sozialrecht“ bietet einen Überblick über
die sozialen Leistungen, die in Niederösterreich angeboten werden.
Darüber hinaus ermöglicht ein umfangreiches Adressverzeichnis, ge-
zielt Kontakt mit den zuständigen Institutionen und Beratungsstellen
aufzunehmen.
Die AKNÖ-ExpertInnen erreichen Sie am bequemsten unter der Tele-
fonnummer 05 7171. Nützen Sie dieses Angebot!
Markus Wieser	 Mag. Helmut Guth
AKNÖ-Präsident	AKNÖ-Direktor
Inhalt
INHALTSVERZEICHNIS
Wichtige Werte	 15 – 22
Arbeitslosengeld / Notstandshilfe
Arbeitslosengeld	
Anspruch	24
Arbeitslos	27
Arbeitswillig	29
Krankheit	31
Antragstellung	32
Anspruchsverlust	33
Höhe	36
vorübergehende Beschäftigung	 40
Bezugsdauer	41
Notstandshilfe
Anspruch	42
Bezugsdauer	44
Höhe	44
Fälligkeit / Fortbezug	 49
Anspruchsverlust	49
Gemeinsame Bestimmungen
Meldepflicht	51
Missbrauch	51
Verfahren	53
Sonstiges
Pensionsvorschuss	53
Umschulungsgeld	56
Weiterbildungsgeld	57
Bildungsteilzeitgeld	59
Übergangsgeld	60
Altersteilzeitgeld	63
Übergangsgeld nach Altersteilzeit	 67
Überbrückungsgeld und Überbrückungsabgeltung	 68
4 AK Infoservice
Inhalt
Behinderte	
Begünstigte Behinderte
Begriff	72
Feststellung	74
Beschäftigungspflicht	75
Ausgleichstaxe	76
Entgeltschutz	77
Kündigungsschutz	77
Fürsorgepflicht des Dienstgebers	 81
Zusatzurlaub	82
Behindertenvertrauensperson	82
Behindertenpass	85
Diskriminierungsverbote
Verbot von Diskriminierung	 86
Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt	 86
Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft	 93
Berhindertenanwalt	97
Schutz vor Diskriminierung bei Versicherungsträgern	 98
Förderungen am Arbeitsplatz
Lohnförderungen	98
Eingliederungsbeihilfe	99
Entgeltbeihilfe	100
Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe	100
Lehrausbildung von begünstigt behinderten Jugendlichen	 101
Schaffung von Arbeitsplätzen	 102
Behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen	 103
Intensive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit	 103
Schulungs- und Ausbildungskosten	 105
Ausbildungsbeihilfe	105
Sonstige Beschäftigungskosten	 106
Mobilitätszuschuss	106
Hilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit	 107
Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten
Mehraufwands von UnternehmerInnen	 107
Tabaktrafiken	108
Dachverband beruflicher Integration	 109
Integrative Berufsausbildung	 109
5AK Infoservice
Inhalt
Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte	 110
Job-Coaching	110
Arbeitsassistenz	111
Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz	 112
Jugend-Coaching	112
Produktionsschule	113
Sonstige Förderungen
Integrativer Betrieb	 113
Bundesförderungen im Privatbereich
Unterstützungsfonds	115
Familienhärteausgleichsfonds	116
Unterstützung pflegender Angehöriger	 117
Behinderte Autofahrer
Lenkerberechtigung	120
Kauf eines PKW	 120
Versicherungssteuer	121
Ausweis nach § 29 StVO	 121
Parken / Parkometerabgabe	 122
Mautgebühr	123
Verkehrsopferschutz	124
Sonstige Begünstigungen
Rundfunk, Fernsehen, Telefon	 125
Fahrpreisermäßigung für Behinderte
Bahn	126
Wiener Linien	 127
Steuerliche Begünstigungen
Steuerfreibeträge, Außergewöhnliche Belastungen,
Pendlerpauschale	128
Erhöhte Familienbeihilfe	 130
Rehabilitation
Rehabilitation	131
6 AK Infoservice
Inhalt
NÖ Landesförderungen für behinderte Menschen
Hilfe durch geschützte Arbeit	 133
Hilfe zur beruflichen Eingliederung	 134
Hilfsmittel	135
Heilbehandlung	135
Mobilitätszuschuss	136
Soziale Betreuung und Pflege	 137
Soziale Eingliederung	 137
Erziehung und Schulbildung	 138
Hilfe zum Lebensunterhalt	 139
NÖ Monitoringausschuss	 139
Förderungen
Förderungen des Arbeitsmarktservice (AMS)
Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (Kurse/Schulungen)	 141
Kurskosten	143
Kursnebenkosten	144
Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes	 146
Arbeitserprobung und Arbeitstraining	 146
Arbeitserprobung	147
Arbeitstraining	148
Fachkräftestipendium § 34b AMSG	 150
Entfernungsbeihilfe	153
Vorstellungsbeihilfe	155
Kinderbetreuungsbeihilfe	156
Übersiedlungsbeihilfe	159
Arbeitsplatznahe Qualifizierung	 160
Arbeitsplatznahe Qualifizierung - Pflege	 162
Eingliederungsbeihilfe	164
Kombilohn	167
Lehrlingsbeihilfe	169
Überbetriebliche Lehrausbildung/
Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder
Ausbildung zu einer Teilqualifikation	171
Solidaritätsprämie	173
Unternehmensgründungsprogramm	175
Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen	 177
7AK Infoservice
Inhalt
Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte	 179
Sozialökonomische Betriebe	 181
Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen	 183
Kinderbetreuungseinrichtungen	185
Arbeitsstiftung	186
Qualifizierungsförderung	189
Kurzarbeitsbeihilfe	192
Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit	 195
Förderungen der AK Niederösterreich
AK Niederösterreich Bildungsbonus	 196
Förderung durch das Land Niederösterreich
Bildungsförderung	208
Sonderprogramm „NÖ Weiterbildungsscheck“	 210
Sonderprogramm „NÖ Bildungsdarlehen“	 212
NÖ Lehrlingsförderung	 214
NÖ Lehrlingsförderung - Mobilitätsförderung	 215
Lehrlingsbeihilfe	217
Begabtenförderung für Lehrlinge	 218
Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung	 219
Lehre mit Matura	 220
Verein Jugend und Arbeit	 221
NÖ Pendlerhilfe für Lehrlinge	 222
Heizkostenzuschuss	224
Notstandsbeihilfe	226
NÖ Kinderbetreuungsförderung	 227
NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen	 230
Kindergarten Nachmittagsbetreuung	 232
Familienurlaubsaktion	234
Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien	 235
24-Stunden-Pflege	236
Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige	 238
8 AK Infoservice
Inhalt
Krankenversicherung
Krankenversicherung
Versicherte	241
Dauer	244
Ausland	245
Krankenstand	246
Leistungen	248
Krankengeld
Anspruch	255
Höhe	256
Verlust	257
Auszahlung	258
Sonderkrankengeld	259
Rehabilitationsgeld
Dauer	260
Höhe	261
Krankenversicherung – Sonstiges
Zahnarzt	262
Urlaub	263
Rezeptgebühr	264
Fahrtkosten/Transportkosten	266
Mutterschutz / Karenz
Mutterschutz / Karenz
Wochengeld	268
Karenz	271
Kündigungsschutz	273
Beschäftigung während der Karenz	 273
Teilzeitbeschäftigung 	 274
Kinderbetreuungsgeld	276
Kinderbetreuungsgeld Höhe	 281
Kinderbetreuungsgeld Auszahlung	 283
Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld	 283
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld	 285
9AK Infoservice
Inhalt
Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld	 286
Familienbeihilfe	286
Kinderabsetzbetrag	289
Behördenwege	289
Verfahren	291
Nachtschwerarbeit
Nachtschwerarbeit
Allgemein	293
Schwerarbeit	293
Nachtarbeit	294
Sonderruhegeld	295
Arbeitsrechtliche Begünstigungen	 296
Pensionsversicherung
Pensionsversicherung Allgemein
Antrag	298
Versicherungszeiten	298
Berufliche Rehabilitaton
Anspruch	302
Medizinische Rehabilitation
Anspruch	303
Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit
Invaliditätspension	304
Berufsunfähigkeitspension	305
Alterspension
Regelalterspension	309
Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer	 311
	„Hacklerregelung“	 313
Korridorpension	315
Schwerarbeitspension	317
Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit 	 318
10 AK Infoservice
Inhalt
Hinterbliebenenpension:
Witwen-/Witwerpension	319
Waisenpension	324
Pensionsberechnung/Pensionshöhe:
Allgemein	325
Bemessungsgrundlage	326
Steigerungsbetrag	331
späterer Pensionsantritt	 341
Kindererziehung	341
Pensionskonto	343
Ausgleichszulage	353
Pensionsversicherung Sonstiges:
Höherversicherung freiwillig	 355
Erhöhung der Pensionen	 356
Auszahlung	356
Pension und Erwerbstätigkeit	 357
Anspruchsverlust	360
Rückzahlung	360
Verfahren	361
Vertretung	362
Pflegegeld
Pflegegeld
Anspruch	365
Einstufung	366
Höhe	371
Verfahren	371
Auszahlung	374
Entfall	376
Meldepflicht	378
Missbrauch	379
Musterformulare	381
	 ärztliche Bestätigung	 382
Rechtsschutz	383
Pflegekarenz / Pflegeteilzeit	 383
11AK Infoservice
Inhalt
Familienhospizkarenz	385
24 Stunden Betreuung	 388
Unterstützung pflegender Angehöriger	 390
Sozialhilfe/Mindestsicherung
Mindestsicherung
Allgemeines Sozialhilfe	 393
Anspruchsberechtigte	394
Einsatz der eigenen Mittel	 395
Einsatz der Arbeitskraft	 396
Leistungen von Dritter Seite	 397
Leistungen	398
Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht	 402
Rückerstattungspflicht	403
Kostenersatz durch Bezieher	 404
Antragstellung, Auszahlung	 404
Mindestsicherung - Wiedereinsteigerbonus	 406
Sozialhilfe
HIlfen bei stationärer Pflege	 406
Hilfen in besonderen Lebenslagen	 407
Soziale Dienste	 409
Zuständigkeit	411
Antragstellung	412
Ersatz durch den Hilfeempfänger	 412
Ersatz durch und an Dritte	 413
Ersatz durch Geschenknehmer	 414
Sozialpass	414
Sozialhilfe - Rechtsmittel	 414
Unfallversicherung
Unfallversicherung
Arbeitsunfall	416
Berufskrankheit	419
Liste der Berufskrankheiten	 420
12 AK Infoservice
Meldung, Antrag	 424
Versehrtenrente	425
Bemessungsgrundlage	426
Vorläufige Rente	 427
Dauerrente	427
Integritätsabgeltung	429
Schadenersatz	430
Rehabilitation	431
Hinterbliebenenleistungen	434
Verfahren	436
Einrichtungen zur Beratung und Betreuung
Beratung und Betreuung
Bewährungshilfe	439
Clearingstelle für Psychotherapie	 441
Essen auf Rädern	 441
Fit2work	442
Frauenberatung	443
Frauenhaus	450
Gewalt in der Familie	 451
Heimhilfe	452
Integrative Betriebe	 453
Mietrechtsberatung	455
Ombudsstelle der NÖGKK	 456
Patientenanwalt	457
Pflege und Betreuung in NÖ	 459
Pensionisten- und Pflegeheime	 461
Pflegetelefon	481
Psychosozialer Dienst	 482
Sachwalterschaft	487
Schuldnerberatung	491
Soziale Dienste	 493
Tagesheimstätten	494
Werkstätten	497
Tagesmütter	503
Verfahrenshilfe	505
Volksanwaltschaft	506
13AK Infoservice
Inhalt
14 AK Infoservice
Adressen
Adressen
AK Niederösterreich Bezirksstellen	 509
Gewerkschaften	512
Fachgewerkschaften	515
NÖ Gebietskrankenkasse	 520
Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice	 522
Pensionsversicherungsträger	524
Bezirksgerichte	527
NÖ Landesregierung	 531
Bezirkshauptmannschaften	533
Arbeitsinspektorate	542
Magistrate	544
Diverse	545
WICHTIGE WERTE
15AK Infoservice
Sozialversicherung
Versicherungsgrenzen
Geringfügigkeitsgrenze monatl.	 415,72 	Euro
Geringfügigkeitsgrenze tägl.	 31,92 	Euro
Höchstbeitragsgrundlage monatl. 	 4.860,00 	Euro
Höchstbeitragsgrundlage tägl. 	 162,00 	Euro
Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag monatl.	 537,78 	Euro
Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag jährl.	 6.453,35 	Euro
Versicherungsgrenze GSV Werkvertrag
+ sonst. Eink. jährl.	 4.988,64 	Euro
Mindestbeitragsgrundlage GSVG Pension monatl.	 723,52	 Euro
Höchstbeitragsgrundlage GSVG Pension monatl.	 5.670,-- 	Euro
Weiter- und Selbstversicherung
Selbstversicherung geringfügige Beschäftigte
Beitrag Kranken- und Pensionsversicherung	 58,68 Euro
monatl. Krankengeld pauschal	 149,31 Euro
Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
Mindestbeitragsgrundlage	 762,00 Euro
Niedrigster Betrag monatl.	 173,74 Euro
Höchstbeitragsgrundlage	 5.670,-- Euro
Höchster Betrag monatl.	 1.292,76 Euro
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kin-
des, bei überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft
Beitragsgrundlage	 1.323,00 Euro
Betrag monatl.	 wird vom Bund übernommen
AK Infoservice16
Wichtige Werte Werte
AK Infoservice 17
Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen
Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3
Mindestbeitragsgrundlage	 762,00 Euro
Betrag monatl	 wird vom Bund übernommen
Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen
Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3
Beitragsgrundlage	 1.735,06 Euro
Betrag monatl.	 wird vom Bund übernommen
Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
(bei Geburt ab dem 1.1.1955 gibt es keine Zuschläge)
	 Beitrag pro Monat
	 bis Vollendung des	 Schul und Studienzeiten
	 50. Lebensjahres	 1.108,08	 Euro
	 55. Lebensjahres	 1.791,53	 Euro
	 60. Lebensjahres	 2.412,06	 Euro
	 nach Vollendung des 60. Lj.	 2.545,03	 Euro
Zusatzbeitrag für Mitversicherte in der Krankenversicherung
Für Angehörige 3,40 %, höchstens monatl.	 184,45 Euro
Selbstversicherung in der Krankenversicherung
Ohne Herabsetzung 	 monatl.		 397,35	Euro
Mit Herabsetzung 	 monatl. mind.		 55,40 	Euro
Für Studenten	 monatl. mind.		 55,40 	Euro
Bei Unterhalt 	 monatl. mind.		 99,34	Euro
Wichtige Werte Werte
WerteWichtige Werte
Höhe Krankengeld
Höchstes Krankengeld netto (60 %)	 72,67 tgl.	 2.180,10 mtl.
Krankengeld bei geringfügiger Beschäftigung	 4,98 tgl.	 149,31 mtl.
Höhe Rehabilitationsgeld
Höchstes Rehabilitationsgeld	 72,67 tgl.	 2.180,10 mtl.
Mindestbetrag Rehabilitationsgeld	 29,43 tgl.	 882,90 mtl.
Gebühren, Zuschläge und Selbstbehalte
Serviceentgelt E-Card			 11,10	Euro
Rezeptgebühr			 5,70	Euro
Kostenanteil Heilbehelf mind.		 32,40	Euro
Kostenanteil Brille mind.			 97,20	Euro
Verpflegskostenbeitrag
Krankenhausaufenthalt in NÖ		 11,82	Euro
Krankenhausaufenthalt in Wien		 11,81	Euro
Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige NÖ	 17,90	Euro
Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige Wien	 20,50	Euro
Zuzahlungen pro Tag für Kur- und Rehabilitationsaufenthalt
bei monatlichem Einkommen
Einkommen		 bis Euro 882,78	 0,00	Euro
Einkommen 	 Euro 882,79 	 bis Euro 1,464,16	 7,78	Euro
Einkommen 	 Euro 1.464,17 	 bis Euro 2.045,55	 13,33	Euro
Einkommen 		 über Euro 2.045,55	 18,90	Euro
18 AK Infoservice
WerteWichtige Werte
Befreiung von der Rezeptgebühr bei monatlichem Einkommen bis
Alleinstehende			 882,78	Euro
(Ehe-)paare			 1.323,58	Euro
Erhöhung pro Kind			 136,21	Euro
Alleinstehende Arbeitslose			 1.029,91	Euro
Arbeitslose (Ehe-)paare			 1.544,18	Euro
Erhöhung pro Kind			 136,21	Euro
Bei erhöhten Ausgaben auf Grund von Leiden, Gebrechen
Alleinstehende			 1.015,20	Euro
(Ehe-)paare			 1.522,12	Euro
Erhöhung pro Kind			 136,21	Euro
Alleinstehende Arbeitslose			 1.184,40	Euro
Arbeitslose (Ehe-)paare			 1.775,80	Euro
Erhöhung pro Kind			 136,21	Euro
Kinderbetreuungsgeld täglicher Betrag
Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten:
Langvariante:
bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes		 Euro 14,53 tgl
Kurzvariante 1:	 bis zum 20. bzw. 24 Lebensmonat	 Euro 20,80 tgl
Kurzvariante 2:	 bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat	 Euro 26,60 tgl
Kurzvariante 3: (neu):
bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat		 Euro 33,00 tgl
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (neu)
bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat	 Euro 33,00 bis 66,00 tgl
19AK Infoservice
WerteWichtige Werte
Pensionsversicherung
Höchstbemessungsgrundlage (28 Jahre)		 4.121,12	Euro
Höchstpension ab 1.1.2016 (80%)		 3.296,90	Euro
Bemessungsgrundlage Kindererziehung (ASVG)	 1.112,30	Euro
BMGL Kindererziehung Pensionskonto		 1.735,06	Euro
Erhöhung der Pensionen ab 1.1.2016:		 1,2 %
Ausgleichszulage
Alleinstehende			 882,78	Euro
Ehepaare			 1.323,58	Euro
Erhöhung pro Kind			 136,21	Euro
Halbwaisen bis 24 Jahre			 324,69	Euro
Vollwaisen bis 24 Jahre			 487,53	Euro
Halbwaisen über 24 Jahre			 576,98	Euro
Vollwaisen über 24 Jahre			 882,78	Euro
Pflegegeld
	 Stufe 1	 Eur	 157,30
	 Stufe 2	 Euro	 290,00
	 Stufe 3	 Euro 	 451,80
	 Stufe 4	 Euro	 677,60
	 Stufe 5	 Euro	 920,30
	 Stufe 6	 Euro 	 1.285,20
	 Stufe 7	 Euro 	 1.688,90
20 AK Infoservice
Arbeitslosenversicherung
Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung
	einkommensabhängige Befreiung/Herabsetzung
Bruttoeinkommen 	 bis € 1.311,00 		 0 %
	 über € 1.311,00 bis € 1.430,00		 1 %
	 über € 1.430,00 bis € 1.609,00		 2 %
	 über € 1.609,00 		 3 %
Höchstes Arbeitslosengeld	 52,52 	 Euro tgl.	1.576,50 Euro mtl.
Familienzuschlag	 0,97 	 Euro tgl.	 29,10 Euro mtl.
Zusatzbetrag bei Schulungsbesuch	 1,95	 Euro tgl. 	 58,50 Euro mtl.
Freigrenzen Notstandshilfe
	 Für Ehe- Lebenspartner		 642,00 	Euro mtl.
	 Für Kind		 279,00 	Euro mtl.
Doppelte Freigrenze ab 50. Lebensjahr	
	 Für Ehe- Lebenspartner		 1.116,00 	Euro mtl.
	 Für Kind		 558,00 	Euro mtl.
Dreifache Freigrenze ab 54./55. Lebensjahr
	 Für Ehe- Lebenspartner		 1.674,00 	Euro mtl.
	 Für Kind		 837,00 	Euro mtl.
Höchstbetrag Notstandshilfe
Nach Arbeitslosengeld 20 Wochen	 29,43 Euro tägl.	 882,78 	Euro mtl.
Nach Arbeitslosengeld 30 Wochen	 34,30 Euro tägl.	1.029,00	Euro mtl.	
Landwirtschaft Grenze für Arbeitslosigkeit
	 Einheitswert		13.857,33	 Euro
Weiterbildungsgeld		Höhe Arbeitslosengeld
	 max.	 52,52 Euro tägl.	 1.575,60 	Euro mtl.
	 mind.	 14,53 Euro tägl.	 435,90 	Euro mtl
Wichtige Werte Werte
21AK Infoservice
22 AK Infoservice
Umschulungsgeld
Planungsphase		 Höhe Arbeitslosengeld
	 max.	 52,52 Euro tägl.	 1.575,60 	Euro mtl.
	 mind.	 34,30 Euro tägl.	 1.029,00 	Euro mtl.
Schulungsphase		 Höhe Arbeitslosengeld + 22 %
	 max.	 64,11 Euro tägl.	 1.923,30 	Euro mtl.
	 mind.	 34,30 Euro tägl.	 1.029,00 	Euro mtl.
NÖ Mindestsicherung
Alleinstehende u. Alleinerzieher/innen	 EURO	 837,76
(Ehe)Paare		 EURO	1.256,64
jede weitere erwachsene unterhalts-
	 berechtigte Person		 EURO	 418,88
Personen in einer Wohngemeinschaft ohne
gegenseitige Unterhaltsansprüche	 EURO 	 628,32
minderjährige Kinder mit Anspruch
auf Familienbeihilfe		 EURO 	 192,68
WerteWichtige Werte
23AK Infoservice
ARBEITSLOSENGELD / NOTSTANDSHILFE
Arbeitslosengeld – Anspruch (Anwartschaft)
Welche Versicherungszeiten sind erforderlich?	 § 14 AlVG
Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes:
Innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) müssen
52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen.
1. AUSNAHME:
Bis zum 25. Lebensjahr müssen innerhalb der letzten 12 Monate
vor dem Antrag (Rahmenfrist) 26 Wochen an Beschäftigungszeit
vorliegen.
2. AUSNAHME:
Wurde schon Karenz(urlaubs)geld bezogen, genügt innerhalb der
letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) eine 28-wöchige
versicherungspflichtige Tätigkeit.
Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes:
In den letzten 12 Monaten vor dem Antrag (Rahmenfrist) muss eine
28-wöchige Beschäftigungszeit liegen.
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
werden angerechnet:	 § 14 AlVG
a)	 Die Zeit einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze
b)	 die Zeit einer Beschäftigung als freier Dienstnehmer über der Ge-
ringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2008
c)	 die Beschäftigung als Lehrling
d)	 die Zeit des Präsenz-, Zivildienstes, wenn in der Rahmenfrist min-
destens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen
e)	 Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn in der Rahmen-
frist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen
f)	 Krankengeld-, Wochengeldbezug
g)	die nicht versicherungspflichtige Lehrzeit (bis 31.12.15 vor dem
letzten Lehrjahr)
h)	 die nicht versicherungspflichtige Beschäftigung, ab dem 63. Lebensjahr
AK Infoservice24
Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)
i)	 die Zeit einer beruflichen Rehabilitation, wenn diese nicht ungerecht-
fertigt beendet wurde
j)	 ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten, soweit dies
durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt ist. (EU)
k)	 die Zeit einer Arbeitspflicht als Strafgefangene(r)
l)	 Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung
m)	Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung
n)	 ab 1.1.2009 Zeiten der freiwilligen Versicherung von selbständig
Erwerbstätigen (Pflichtversicherung nach dem GSVG)
Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
werden NICHT angerechnet:	 § 14 AlVG
a)	 Die Zeit des Besuchs einer Schule
b)	 die Zeit einer oder mehrerer Beschäftigungen unter der Geringfü-
gigkeitsgrenze
c)	 eine Beschäftigung als freie/r Dienstnehmer/in bis 31.12.2007
d)	 Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit (Versicherung nach dem
GSVG)
e)	 die Zeit einer Beschäftigung als Volontär
f)	 eine Beschäftigung als Landwirt (Versicherung nach dem BSVG)
g)	 eine Beschäftigung als Bundes- oder Landesbeamter/in
In welchem Zeitraum müssen die
Versicherungszeiten liegen? (Rahmenfrist)	 § 15 AlVG
Den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten liegen müssen, damit
ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, nennt man Rahmenfrist.
Diese Rahmenfrist wird um folgende Zeiträume verlängert:
Höchstens um insgesamt 5 Jahre in folgenden Fällen:
a)	 Zeitraum eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses
b)	Dauer der vorgemerkten Arbeitsuche beim Arbeitsmarktservice
(möglich auch wenn keine laufende Geldleistung bezogen wird)
c)	 Zeit einer Ausbildung (Schule, Studium) oder einer beruflichen Maß-
nahme der Rehabilitation
AK Infoservice 25
Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)
d)	 Bezug von Umschulungsgeld
e)	 Präsenz- oder Zivildienst
f)	 Karenzurlaub bzw. Bezug von Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld
g)	 Zeit des außerordentlichen Entgelts nach dem Hausgehilfen- und
Hausangestelltengesetz
h)	 Zeiten einer Sterbebegleitung, Begleitung eines schwerst erkrankten
Kindes oder Bezug von Pflegekarenzgeld
i)	Haftzeit
j)	 Zeit des Sonderunterstützungsbezuges
k)	 die Zeit einer Ausbildung im Ausland
l)	 die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversi-
cherung nach dem GSVG, wenn weniger als 5 Jahre arbeitslosen-
versicherte Beschäftigung zurückgelegt werden.
Unbegrenzt in folgenden Fällen:
a)	 Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder einer
vergleichbaren Leistung im In- oder Ausland
b)	 Krankengeld-, Rehabilitationsgeld- und Wochengeldbezug
c)	 Zeit einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit
d)	 Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
e)	 Zeit der Pflege eines/r nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe
3 – 7 mit Weiterversicherung in der Pensionsversicherung
f)	 die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversi-
cherung nach dem GSVG, wenn mindestens 5 Jahre arbeitslosen-
versicherte Beschäftigung vorliegen
g)	 Übergangsbestimmung:
	 die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversi-
cherung nach dem GSVG, wenn bis 31.12.2008 sowohl Arbeitslo-
senversicherungszeiten als auch GSVG Versicherungszeiten erwor-
ben wurden
Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?	 § 7 AlVG
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfü-
gung steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
nicht verwehrt ist und wer nicht nach dem Fremdengesetz abgescho-
ben werden darf.
AK Infoservice26
Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)
Dem Arbeitsmarkt steht zur Verfügung, wer in der Lage ist eine Be-
schäftigung von mindestens 20 Stunden wöchentlich anzunehmen.
Wer ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind betreut, für das
es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, muss dem Arbeitsmarkt
mindestens 16 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen.
Nach EU-Recht bzw. Fremdenrecht haben folgende Personen An-
spruch auf Arbeitslosengeld:
n	Österreicher
n	 EU – Ausländer (gilt nicht für neuen EU-Mitgliedstaat ab 1.7.13
Kroatien)
Sonstige Ausländer:
Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung auf-
zunehmen, d.h:
n	 Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat
n	 Wer einen Befreiungsschein hat
Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Öster-
reich aufhalten, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstands-
hilfe auf unbegrenzte Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines
Jahres. (Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz zulässig))
Arbeitslosengeld – Arbeitslos
Wer ist arbeitslos? (Was darf man dazuverdienen?)	 § 12 AlVG
Wer über der Geringfügigkeitsgrenze (im Monat 415,72 Euro, tgl.
31,92 Euro brutto für 2016) unselbständig verdient, ist nicht arbeitslos.
Wer selbständig erwerbstätig ist, ist nicht arbeitslos, wenn er/sie in der
Pensionsversicherung pflichtversichert ist. (Gewerbeschein)
Selbständige sind jedenfalls dann nicht arbeitslos, wenn das Einkom-
men die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (415,72 Euro monatl.,
AK Infoservice 27
Arbeitslosengeld Arbeitslos
4.988,64 Euro jährlich für 2016) oder 11,1 % des vom Selbständigen
erzielten Umsatzes über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. (3.745,23
Euro monatl. Euro 44.942,76 im Jahr)
Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr
als Euro 13.857,33 bewirtschaftet, gilt nicht als arbeitslos, weil man
annimmt, dass daraus ein monatliches Einkommen erzielt wird, welches
Euro 415,72 übersteigt.
Wer eine Ausbildung macht, eine Schule besucht oder studiert kann in
der Regel nicht arbeitslos sein; Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der
Eltern oder Kinder schließt Arbeitslosigkeit aus, wenn dafür ein Entgelt
über der Geringfügigkeitsgrenze zustehen würde; auch ein Gefäng-
nisaufenthalt schließt Arbeitslosigkeit aus.
ACHTUNG:
Wer innerhalb von 1 Monat beim gleichen Dienstgeber eine ge-
ringfügige Beschäftigung beginnt, gilt auch nicht als arbeitslos.
Ausbildung/Schule/Studium
Eine Ausbildung bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr ist immer zulässig.
Arbeitslose, die eine längere Ausbildung machen, Schüler oder Studen-
ten können Arbeitslosengeld beziehen, wenn die sie die Anwartschaft
ohne Rahmenfristerstreckung durch Schul-, Studien- oder sonstige
Ausbildungszeiten erfüllt haben. Selbstverständlich wird in diesen Fäl-
len die Verfügbarkeit geprüft (mind. 20 bzw. 16 Stunden) und muss jede
zumutbare Beschäftigung angenommen werden.
§ 22 AlVG
Der Bezug von Krankengeld, einer (vorzeitigen) Alterspension, aber
auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzei-
tige) Alterspension oder für eine Korridorpension schließt den Bezug
von Arbeitslosengeld aus.
AK Infoservice28
Arbeitslosengeld Arbeitslos
AUSNAHME:
Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber
gekündigt wurde, kann ab 62 Jahren max. 1 Jahr Leistungen der
Arbeitslosenversicherung beziehen. (Unter bestimmten Voraus-
setzungen gilt das auch bei anderen Formen der Auflösung)
BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld können nur dann Arbeits-
losengeld beziehen, wenn die Betreuung des Kindes durch eine geeig-
nete Person oder Einrichtung nachgewiesen wird.
Arbeitslosengeld – Arbeitswillig
Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen)	 § 9 AlVG
Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und
Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice
angebotene zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden.
Darüber hinaus ist der/die Arbeitslose verpflichtet, von sich aus
Anstren­gungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. (Die
zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann
Nachweise darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen)
Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des/
der Arbeitslosen angemessen ist, seine/ihre Gesundheit und Sittlichkeit
nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Auch müssen die gesetz-
lichen Betreuungspflichten eingehalten werden können.
Der/die Arbeitslose ist auch verpflichtet, an Kursen, Schulungen sowie
Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.
Verwendungsschutz
Nur noch in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld gilt
der sog. Verwendungsschutz: Der/die Arbeitslose muss eine Beschäf-
tigung außerhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann anneh-
men, wenn dadurch eine künftige Verwendung im Beruf nicht wesentlich
erschwert wird.
AK Infoservice 29
Arbeitslosengeld Arbeitswillig
AK Infoservice30
Entgeltschutz
Wer Verwendungsschutz hat, muss in den ersten 120 Tagen eine
andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäftigung nur dann
annehmen, wenn das Entgelt mindestens 80 % der Bemessungsgrund-
lage für das Arbeitslosengeld beträgt.
Danach muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäf-
tigung nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt mindestens
75 % der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld beträgt.
ACHTUNG:
Keinen Verwendungsschutz und auch keinen Entgeltschutz gibt
es für BezieherInnen von Notstandshilfe.
Besonderer Entgeltschutz für Teilzeitbeschäftigte:
Wer im Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigung
Teilzeit mit einer Arbeitszeit von weniger als ¾ der Normalarbeitszeit
gearbeitet hat, muss eine andere Tätigkeit nur dann annehmen, wenn
das Entgelt die Bemessungsgrundlage erreicht.
Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung und die Arbeitszeit muss aber von
dem/der Arbeitslosen nachgewiesen werden. (Für falsche Angaben gibt
es eine eigene Sanktion)
Wegzeiten für Pendler
Die zumutbare Wegzeit (hin und zurück) beträgt jedenfalls 1 ½ Stunden,
bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden tägliche Wegzeit jedenfalls
zumutbar. Wesentlich längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie orts-
üblich sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.
Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort
eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht.
Betreuungsplan
Seit 1.1.2005 muss das AMS für jeden Arbeitslosen einen Betreuungs-
plan erstellen. Darin wird einvernehmlich mit dem/der Betroffenen fest-
gehalten, welche Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gesetzt
werden. Dabei muss auf die Qualifikation, die individuelle Lage des/der
Arbeitslosen (z.B. Betreuungspflichten) und allfällige Schulungsmaß-
nahmen eingegangen werden.
Arbeitslosengeld Arbeitswillig
Wiedereinstellungszusage:
Die Arbeitsvermittlung kann auch erfolgen, wenn der/die Arbeitslose
eine Wiedereinstellungszusage oder Einstellungsvereinbarung für die
Zukunft hat.
Wird wegen der zwischenzeitlichen Vermittlung des Arbeitsamtes jene
Beschäftigung nicht angetreten, für die eine Wiedereinstellung verein-
bart war, stehen dem Arbeitnehmer offene Forderungen aus dem frü-
heren Dienst­verhältnis dann zu, wenn er seinem früheren Dienstgeber
vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt, dass er zwischenzeitig vom
Arbeitsmarktservice anderweitig vermittelt wurde.
Arbeitslosengeld – Krankheit
Arbeitsfähigkeit (Was ist, wenn ich krank bin?)	 § 8 AlVG
KRANKHEIT:
BezieherInnen von Arbeitslosengeld sind nach dem Gesetz kranken-
versichert. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt an
Stelle des Arbeitslosengeldes ab dem 4. Tag Krankengeld von der
Krankenkasse in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes.
Wer gar nicht arbeitsfähig ist, ist vom Bezug von Arbeitslosengeld
ausgeschlossen. Nicht arbeitsfähig ist, wer invalid oder berufsunfähig
ist. Wer eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bezieht oder
die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt gilt jedenfalls nicht als
arbeitsfähig.
AUSNAHME:
Invalide, die durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
arbeiten konnten und die Anwartschaft erreicht haben.
Wer bis 31.12.2012 den Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat,
erhält während der Dauer eines Verfahrens zur Klärung der Frage, ob
Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt, Pensionsvorschuss von
der (nach dem Wohnsitz) zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsvorausset-
AK Infoservice 31
Arbeitslosengeld Krankheit
zungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe,
abgesehen von der Arbeitswilligkeit bzw. -fähigkeit, vorliegen. Die Höhe
des Pensionsvorschusses orientiert sich am Ausmaß des Arbeitslosen-
geldes / Notstandshilfe, es dürfen jedoch gewisse Höchstbeträge nicht
überschritten werden:
ACHTUNG:
Wer seit 1.1.2013 einen Antrag auf Invaliditätspension stellt, erhält
Pensionsvorschuss nur noch, wenn das Gutachten der Pensions-
versicherung ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt.
Siehe Pensionsvorschuss
Wer vom AMS zur Überprüfung seines Gesundheitszustands zur Ge-
sundheitsstraße geschickt wird, gilt bis zum Ergebnis der Untersu-
chung, maximal für 3 Monate nicht als arbeitsfähig und wird nicht
vermittelt.
Arbeitslosengeld – Antragstellung
Wo muss ich einen Antrag stellen?
Beginn des Bezuges	 § 17 AlVG
Der Antrag muss persönlich bei der nach dem Wohnsitz zuständigen
regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden.
ACHTUNG:
Wird der Antrag nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhält-
nisses gestellt, so kann das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend
ausbezahlt werden.
Seit 1.1.2005 kann man sich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
schriftlich, per Fax, per Mail, telefonisch oder mittels elektronischem
Formular arbeitslos melden. Das AMS bestätigt den Eingang der Mel-
dung innerhalb von 3 Tagen.
AK Infoservice32
Arbeitslosengeld Antragstellung
Der/die Arbeitslose hat dann ab Eintritt der Arbeitslosigkeit 10 Tage
Zeit, den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS zu stellen.
Seit 1.7.2010 kann Arbeitslosengeld auch elektronisch über ein si-
cheres eAMS-Konto beantragt werden. Auch in diesem Fall ist eine
persönliche Meldung innerhalb von 10 Tagen erforderlich.
Welche Unterlagen muss man mitnehmen?
1.)	Arbeitsbescheinigung
2.)	Meldezettel
3.)	Personaldokumente: Geburts-, Heiratsurkunde, Sozialversiche-
rungskarte bei versorgungsberechtigten Kindern Geburtsurkunde
der Kinder, bei außerehel. Kindern Bescheinigung des Jugendamtes
und Alimentationsunterlagen
4.)	Bestätigungen über Nettoeinkünfte der nahen Angehörigen
5.)	bei landwirtschaftlichem Besitz oder Pachtgrund – letzter Einheits-
wertbescheid
6.)	Rentner, Pensionisten: Unterlagen hinsichtlich Ihrer laufenden Leis-
tungen
7.)	bei sonst. Einkommen diesbezügl. Nachweise
8.)	nach Präsenzdienst – Nachweis hierüber.
Arbeitslosengeld – Anspruchsverlust
Ruhen 	 § 16 AlVG
Sperrfrist	 § 11 AlVG
Wird eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ausbe-
zahlt, so verlängert sich die Sozialversicherung um diesen Zeitraum.
Es gebührt daher kein Arbeitslosengeld. (Ruhen)
Wurde das Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden
gelöst, gebührt für 4 Wochen kein Arbeitslosengeld.
AK Infoservice 33
Arbeitslosengeld Anspruchsverlust
Davon betroffen ist, wer ohne triftigen Grund selbst gekündigt hat, un-
gerechtfertigt ausgetreten ist oder berechtigt entlassen wurde. Das gilt
auch bei einer Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit
zu einem Beschäftigungsprojekt oder einem gemeinnützigen Arbeits-
kräfteüberlasser. Keine Sperrfrist gibt es bei einer einvernehmlichen
Lösung des Dienstverhältnisses.
Weiters ruht der Arbeitslosengeldbezug
a)	 bei Kranken- oder Wochengeldbezug, selbst wenn dieser Bezug
ruht
b)	 bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
c)	 bei Inhaftierung
d)	 bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
e)	 bei Aufenthalt im Ausland
Auf Antrag des Arbeitslosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu drei
Monate bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden.
(z.B. Arbeitsuche im Ausland, zwingende familiäre Angelegenheiten)
Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit
Ver­längerung auf max. 6 Monate möglich.
Beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts geht
auch die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen (3
Wochen für den Anspruch auf Krankengeld) verloren. Eine Krankheit
ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine teure Angele-
genheit werden.
f)	 während Präsenz-, Zivildienst
g)	 bei Bezug von Weiterbildungsgeld
h)	 bei Bezug von Pflegekarenzgeld
i)	 bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung
j)	 bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen
Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein Vorschuss ausbezahlt).
k)	 bei Bezug von Rehabilitationsgeld
l)	 bei Bezug von Umschulungsgeld
m)	Überbrückungsgeld für Bauarbeiter (gilt ab 1.1.2015)
Durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes oder der Sperrfrist wird die
Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht verkürzt. „Ruhen“ bedeutet
nur, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird.
AK Infoservice34
Arbeitslosengeld Anspruchsverlust
Der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld von 20 oder 30 Wochen
usw. bleibt unverändert.
„Pfuscher“	 § 25 Abs. 2 AlVG
Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem
Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwi-
derlegbar angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der
Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum
dieser Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Grund zu Unrecht
bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4
Wochen ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.
Anspruchsverlust (Sperre)	 § 10 AlVG
Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung
anzunehmen oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Posten-
suche unternimmt, gebührt für die Dauer der Weigerung (mindestens 6
Wochen) kein Arbeitslosengeld. Bei einer zweiten Weigerung gebührt
für 8 Wochen kein Arbeitslosengeld. Das Gleiche gilt bei Vereitelung
von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen Anwartschaft ver-
ringert sich der Anspruchsverlust wieder auf 6 Wochen.
Wer falsche Angaben über das Ausmaß oder die Dauer einer Teilzeit-
beschäftigung macht und dadurch eine Vermittlung vereitelt, erhält für
2 Wochen kein Arbeitslosengeld.
Wird eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund versäumt, so erfolgt
eine Sperre des Arbeitslosengeldes bis zur Wiedermeldung. Der An-
spruch geht für maximal 62 Tage verloren, darüber hinaus ruht das
Arbeitslosengeld.
Bei einem Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld kommt es zu einer
Verkürzung des Gesamtanspruches.
Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeits-
losengelds erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vor-
AK Infoservice 35
Arbeitslosengeld Anspruchsverlust
liegen. Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb
von 8 Wochen eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur
vorübergehend war. (Mindestens 4 Wochen)
Arbeitslosengeld – Höhe
Höhe	 §§ 20,21 AlVG
Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, und eventuell
einem Ergänzungsbetrag und/oder Familienzuschlägen.
1. Grundbetrag
Berechnungsgrundlage:
Bei Geltendmachung bis 30.6. eines Jahres bildet der arbeitslosen-
versicherungspflichtige Bruttodurchschnittsverdienst des vorletzten
Kalenderjahres inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgrundlage.
Bei Geltendmachung ab 1.7. eines Jahres bildet der arbeitslosenver-
sicherungspflichtige Bruttodurchschnittsverdienst des vergangenen
Kalenderjahres inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgrundlage.
(Bis 30.6.2016 wird daher noch das Jahr 2014 herangezogen, ab
1.7.2016 das Jahr 2015)
Wenn im jeweiligen Kalenderjahr keine Beschäftigungszeiten liegen,
wird das davor liegende Jahr herangezogen, und so weiter bis in das
Jahr zurück, in dem die letzte Beschäftigung gelegen ist. Liegen in der
Vergangenheit keine Zeiten vor, so wird das Arbeitslosengeld nach den
letzten 6 Monaten vor dem Ende des Dienstverhältnisses berechnet. Es
wird auf die beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger
gespeicherten Daten zurückgegriffen.
Die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld (inkl. Sonderzah-
lungen) ist durch die vor drei Jahren geltende Höchstbeitragsgrundlage
begrenzt. (Für 2016 die HBGL 2013 Euro 4.440,-)
Ist die Berechnungsgrundlage älter als 1 Jahr, so werden die Beträge
mit dem Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erhöht
AK Infoservice36
Arbeitslosengeld Höhe
AUSNAHMEN:
1) hat die Beschäftigung nicht 12 Monate gedauert, oder liegen
Zeiten vor, in denen nicht das volle Entgelt (Erkrankung) oder kein
Entgelt bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wurde, wird nur die
Restzeit an Versicherungstagen genommen und multipliziert;
2) Bei Frauen und Männern bleibt es nach dem 45. Lebensjahr bei
der früheren (besseren) Berechnungsgrundlage, wenn sie nach
einer Arbeitslosigkeit wieder Beschäftigung finden und weniger
verdienen.
3) wenn für die Erfüllung der Anwartschaft ausländische Beschäf-
tigungszeiten herangezogen werden, so zählt für die Bemes-
sungsgrundlage nur das im Inland erzielte Entgelt. (Ausnahme:
Grenzgänger)
4) Kalenderjahre, in denen
a) 	ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld
b) 	ein Bezug von Bildungsteilzeitgeld, Pflegekarenzgeld oder
Kombilohn
c) 	ein Zeitraum einer Herabsetzung der Arbeitszeit zur Sterbe-
begleitung, zur Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes,
einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit
d) 	eine Beschäftigung als Entwicklungshelfer liegt, bleiben
außer Betracht, wenn dies günstiger ist.
Fiktives Nettoeinkommen
Vom Bruttogehalt werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
für einen alleinstehenden Angestellten abgezogen, ebenso von den
Sonderzahlungen, diese werden sodann anteilig addiert.
Höhe des Arbeitslosengeldes
Das Arbeitslosengeld beträgt 55 % des fiktiven Nettoeinkommens.
Ergänzungsbetrag
Für Arbeitslose mit einem geringen Einkommen erhöht sich das Ar-
beitslosengeld auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage maximal auf
60 % des fiktiven Nettoeinkommens.
AK Infoservice 37
Arbeitslosengeld Höhe
Für Arbeitslose mit geringem Einkommen und Angehörigen erhöht sich
das Arbeitslosengeld ebenfalls auf den Richtsatz für die Ausgleichszu-
lage, maximal auf 80 % des fiktiven Nettoeinkommens.
Zusatzbetrag:
Wer eine Um- oder Nachschulung oder eine Maßnahme zur Wieder-
eingliederungen in den Arbeitsmarkt besucht erhält einen Zusatzbetrag
von 1,95 Euro tgl. 34,30 Euro im Monat (gilt für 2016).
Erreicht das Arbeitslosengeld nicht den Richtsatz für die bedarfsori-
entierte Mindestsicherung, so kann ein Antrag bei der zuständigen
Bezirkshauptmannschaft gestellt werden.
Siehe bedarfsorientierte Mindestsicherung
Höhe Arbeitslosengeld:
Einkommen	 60 %	 80% inkl. FZ
	brutto mtl.	 tgl.	 mtl.	 tgl.	 mtl.
	EUR	 EUR	 EUR	 EUR	 EUR
						
	450,00	 8,49	 254,70	 11,32	 339,60
	500,00	 9,44	 283,20	 12,58	 377,40
	550,00	 10,38	 311,40	 13,84	 415,20
	600,00	 11,32	 339,60	 15,10	 453,00
	650,00	 12,26	 367,80	 16,35	 490,50
	700,00	 13,21	 396,30	 17,62	 528,60
	750,00	 14,15	 424,50	 18,87	 566,10
	800,00	 15,07	 452,10	 20,13	 603,90
	850,00	 16,04	 481,20	 21,39	 641,70
	900,00	 16,99	 509,70	 22,65	 679,50
	950,00	 17,93	 537,90	 23,90	 717,00
	1.000,00	 18,88	 566,40	 25,17	 755,10
	1.050,00	 19,70	 591,00	 26,27	 788,10
	1.100,00	 20,64	 619,20	 27,52	 825,60
	1.150,00	 21,58	 647,40	 28,77	 863,10
	1.200,00	 22,51	 675,30	 29,43	 882,90
	1.250,00	 23,45	 703,50	 29,43	 882,90
	1.300,00	 24,38	 731,40	 29,43	 882,90
AK Infoservice38
Arbeitslosengeld Höhe
1.350,00	 25,13	 753,90	 29,43	 882,90
	1.400,00	 25,86	 775,80	 29,43	 882,90
	1.450,00	 26,59	 797,70	 29,43	 882,90
	1.500,00	 27,33	 819,90	 29,43	 882,90
	1.550,00	 28,06	 841,80	 29,43	 882,90
	1.600,00	 28,79	 863,70	 29,43	 882,90
	1.650,00	 29,43	 882,90	 29,43	 882,90
	1.700,00	 29,43	 882,90	 29,43	 882,90
	1.750,00	 29,43	 882,90	 29,43	 882,90
	1.800,00	 29,43	 882,90	 30,05	 901,50
Einkommen	 55 %
	brutto mtl.	 tgl.	 mtl.
		EUR	 EUR	
	1.850,00	 29,71	 891,30
	1.900,00	 30,36	 910,80
	1.950,00	 30,96	 928,80
	2.000,00	 31,56	 946,80
	2.050,00	 32,16	 964,80
	2.100,00	 32,76	 982,80
	2.150,00	 33,36	 1.000,80
	2.200,00	 33,95	 1.018,50
	2.250,00	 34,55	 1.036,50
	2.300,00	 35,15	 1.054,50
	2.350,00	 35,75	 1.072,50
	2.400,00	 36,35	 1.090,50
	2.450,00	 36,95	 1.108,50
	2.500,00	 37,55	 1.126,50
	2.550,00	 38,14	 1.144,20
	2.600,00	 38,74	 1.162,20
	2.650,00	 39,34	 1.180,20
	2.700,00	 39,94	 1.198,20
	2.750,00	 40,54	 1.216,20
	2.800,00	 41,14	 1.234,20
	2.850,00	 41,74	 1.252,20
AK Infoservice 39
Arbeitslosengeld Höhe
Einkommen	 55 %
brutto mtl.		 tgl.	 mtl.
		EUR	 EUR
	2.900,00	 42,33	 1.269,90
	2.950,00	 42,93	 1.287,90
	3.000,00	 43,53	 1.305,90
	3.050,00	 44,13	 1.323,90
	3.100,00	 44,73	 1.341,90
	3.150,00	 45,33	 1.359,90
	3.200,00	 45,90	 1.377,00
	3.250,00	 46,45	 1.393,50
	3.300,00	 46,99	 1.409,70
	3.350,00	 47,54	 1.426,20
	3.400,00	 48,09	 1.442,70
	3.450,00	 48,63	 1.458,90
	3.500,00	 49,18	 1.475,40
	3.550,00	 49,73	 1.491,90
	3.600,00	 50,27	 1.508,10
	3.650,00	 50,82	 1.524,60
	3.700,00	 51,37	 1.541,10
	3.750,00	 51,91	 1.557,30
	3.800,00	 52.46	 1.573,80
	3.850,00	 52.52	 1.575,60
2. Familienzuschläge:
Diese gebühren für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflege-
kinder, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tat-
sächlich wesentlich beiträgt und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht.
Anspruch auf Familienzuschlag für die/den Ehegatten oder die/den
Lebensgefährten besteht, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt die-
ser Person tatsächlich wesentlich beiträgt und Anspruch auf Familien-
zuschlag für mindestens 1 minderjähriges Kind oder eine behinderte
Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Das Arbeitslosengeld
darf inkl. Familienzuschläge in keinem Fall 80 % des fiktiven Nettoein-
kommens überschreiten.
Höhe:	 täglich 0,97 Euro
Arbeitslosengeld – vorübergehende Beschäftigung
Anrechnung von Einkommen aus
vorübergehender Beschäftigung	 § 21a AlVG
Das Nettoeinkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung (eine
unselbständige Beschäftigung, die für einen Zeitraum von weniger als 4
Wochen vereinbart bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit, die kürzer
als 4 Wochen gedauert hat), wird, soweit es die monatliche Gering-
fügigkeitsgrenze (Euro 415,72 für 2016) übersteigt, zu 90 % auf das
Arbeitslosengeld angerechnet.
Berechnung:
Zunächst wird vom Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze
(Euro 415,72 für 2016) abgezogen, dann davon 90 % berechnet.
Nach Division durch die Anzahl der Tage im Kalendermonat ergibt
sich ein täglicher Anrechnungsbetrag. Dieser wird vom Tagsatz des
Arbeitslosengeldes abgezogen. Das so berechnete tägliche Arbeitslo-
sengeld gebührt für die Kalendertage, an denen keine Beschäftigung
vorgelegen ist.
AK Infoservice40
Arbeitslosengeld vorübergehende Beschäftigung
Höchstgrenze – Höchstbetrag:
Wenn das anzurechnende Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld über-
steigt, fällt das Arbeitslosengeld für den gesamten Kalendermonat weg,
auch wenn die Beschäftigung nur an wenigen Tagen im Monat ausge-
übt wurde. Dies ist bei einem Nettoeinkommen über 2.166,39 Euro (gilt
für 2016) + allfällige Familienzuschläge jedenfalls der Fall.
 
Arbeitslosengeld – Bezugsdauer
Bezugsdauer	 § 18 AlVG
a)	 Der Grundanspruch beträgt 20 Wochen
b)	 30 Wochen, wenn Beschäftigungszeiten von 3 Jahren (156 Wochen)
vorliegen.
c)	 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren Beschäftigungszeiten
von 6 Jahren (312 Wochen) vorliegen und das Arbeitslosengeld nach
dem 40. Geburtstag anfällt
d)	 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren Beschäftigungszeiten
von 9 Jahren (468 Wochen) vorliegen und das Arbeitslosengeld nach
dem 50. Geburtstag anfällt
b)	 Stiftungsarbeitslosengeld: Für Teilnehmer einer Arbeitsstiftung kann
der Bezug um max. 156 Wochen bzw., wenn die Ausbildung länger
dauert, um max. 209 Wochen verlängert werden. (Zur Arbeitsstiftung
muss auch ein Zuschuss des Betriebes geleistet werden.)
f)	 Schulungsarbeitslosengeld: Für die berufliche Rehabilitation in einer
vom AMS anerkannten Einrichtung kann der Arbeitslosengeldbezug
um max. 156 Wochen bzw. 209 Wochen verlängert werden.
Die Bezugsdauer verlängert sich um Zeiten einer Teilnahme an Schu-
lungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt.
Für die Feststellung der Bezugsdauer werden alle Zeiten heran-
gezogen, die für die Anwartschaft anrechenbar sind.
AK Infoservice 41
Arbeitslosengeld Bezugsdauer
Unterscheide:
Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld können Zeiten nur einmal
berücksichtigt werden. Für die Bezugsdauer werden alle Zeiten be-
rücksichtigt, die im angeführten Zeitraum liegen. Eine Verlängerung des
Zeitraums ist nicht möglich.
Fälligkeit/Fortbezug	 § 19, § 51 AlVG
Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Wird die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschöpft, ist
ein Fortbezug möglich, wenn ab dem Letztbezug innerhalb von 5 Jah-
ren der Fortbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice beantragt wird. Diese Zeit verlängert sich um alle
Zeiten, welche die Rahmenfrist für die Anwartschaft verlängern. (Siehe
Seite 25/26)
Ist eine neue Anwartschaft erfüllt, so ist der Fortbezug eines älteren
Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr möglich.
Notstandshilfe – Anspruch
Anspruch	 § 33 ff AlVG
Notstandshilfe gebührt dann, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslo-
sengeldes ausgeschöpft ist und der/die Arbeitslose kein sonstiges
Einkommen hat, so dass anzunehmen ist, dass der Arbeitslose in eine
finanzielle Notlage kommt, wenn er keine Notstandshilfe erhält. Dabei
ist das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berück-
sichtigen.
Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von 5 Jahren nach dem
Ende des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden. Dieser Zeitraum ver-
längert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die Anwartschaft
auf Arbeitslosengeld verlängern.(Siehe Seite 25/26)
AK Infoservice42
Notstandshilfe Anspruch
Wer erhält Notstandshilfe
(Anspruchsberechtigte Personen):	 § 7 AlVG
Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung
steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht
verwehrt ist und wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben
werden darf.
Folgende Personen haben daher Anspruch auf Notstandshilfe:
n	 Österreicher
n	 EU – Ausländer
	 (gilt nicht für neuen EU-Mitgliedstaat ab 1.7.13 Kroatien)
Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung auf-
zunehmen, d.h:
n	 Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat
n	 Wer einen Befreiungsschein hat
Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Ös-
terreich aufhalten, haben Anspruch auf Notstandshilfe auf unbegrenzte
Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des
Arbeitslosengeldbezuges (Dann ist eine Abschiebung nach dem Frem-
dengesetz zulässig)
Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen)	 § 9 AlVG
Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice
angebotene zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden.
Darüber hinaus ist der/die Notstandshilfebezieher/in verpflichtet, von
sich aus Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu finden.
(Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann
Nachweise darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen)
Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des/
der Arbeitslosen angemessen ist, die Gesundheit und Sittlichkeit nicht
gefährdet und angemessen entlohnt wird. Auch müssen die gesetzli-
chen Betreuungspflichten eingehalten werden können.
AK Infoservice 43
Notstandshilfe Anspruch
WICHTIG:
Die/der Notstandshilfebezieher/in muss jede andere Tätigkeit,
also auch eine unqualifizierte, annehmen.
Eine angemessene Entlohnung liegt schon dann vor, wenn sie
dem Kollektivvertrag entspricht.
Wegzeiten für Pendler
Die zumutbare Wegzeit (hin und zurück) beträgt immer 1 ½ Stunden,
bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden tägliche Wegzeit jedenfalls
zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich
sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden.
Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort
eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht.
Notstandshilfe – Bezugsdauer
Bezugsdauer	 § 35 AlVG
Notstandshilfe gebührt für die Dauer von 52 Wochen, eine Weiterge-
währung ist jedoch auf Antrag unbegrenzt oft möglich, solange die
Voraussetzungen gegeben sind.
Notstandshilfe – Höhe
Höhe/Familienzuschlag	 § 36 AlVG
Die Notstandshilfe besteht aus dem Grundbetrag und allfälligen Fami-
lienzuschlägen.
1. Grundbetrag:
Die Notstandshilfe beträgt 95 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag
+ Ergänzungsbetrag) bis zu einem Einkommen, das dem Richtsatz für
die Ausgleichszulage für Alleinstehende in der Pensionsversicherung
entspricht;
AK Infoservice44
Notstandshilfe Bezugsdauer/Höhe
Die Notstandshilfe beträgt 92 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag
+ Ergänzungsbetrag), wenn das Einkommen diesen Richtsatz über-
steigt (fließende Reduktion).
Erreicht die Notstandshilfe nicht den Richtsatz für die bedarfsorien-
tierte Mindestsicherung so kann bei der zuständigen Bezirkshaupt-
mannschaft ein Antrag gestellt werden.
2. Familienzuschlag:
siehe Arbeitslosengeld – Höhe
Welches Einkommen wird angerechnet?	 § 36 AlVG, § 6 NHVO
Auf die Notstandshilfe ist jedes eigene Einkommen über der Geringfü-
gigkeitsgrenze anzurechnen.
Wer aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ein
Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, ist während der
Zeit dieser Beschäftigung nicht arbeitslos und erhält keine Notstands-
hilfe. Ein Einkommen aus einer Beschäftigung bis zur Geringfügig-
keitsgrenze wird nicht angerechnet.
Auf die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des im gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehepartners, des Lebensgefährten bzw. der Le-
bensgefährtin anzurechnen. Nicht angerechnet wird das Einkommen
der Kinder oder Eltern, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt le-
ben. Vom Einkommen der Ehepartner bzw. Lebensgefährten ist ein
monatlicher Betrag von Euro 642 (gilt für 2016) abzuziehen; ist er (sie)
gegenüber einem weiteren Angehörigen unterhaltspflichtig, werden
weitere Euro 279 monatlich abgezogen und zwar für jede Person, die
Anspruch auf Unterhalt hat. Zusätzlich können Euro 11 als Werbungs-
kostenpauschale abgesetzt werden.
Diese so genannten Freigrenzen von Euro 642 bzw. Euro 279 können in
berücksichtigungswürdigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden
(z.B. Behinderung).
Keine Anrechnung erfolgt, wenn das gemeinsame Einkommen den
Betrag von 1.256 Euro nicht übersteigt.
AK Infoservice 45
Notstandshilfe Höhe
Durch die Anrechnung darf dieser Betrag nicht unterschritten werden.
Der Betrag von 1.256 Euro erhöht sich für jedes Kind um 151 Euro, ab
dem 4. Kind nur noch um 126 Euro (Werte für 2016)
Die Freigrenzen erhöhen sich maximal um die Hälfte
n	 für Kredite für Wohnraumschaffung oder –verbesserung, nur die
Hälfte der Kreditbelastung kann berücksichtigt werden
n	 für außergewöhnliche Belastungen in Folge von Krankheit oder Ge-
brechen gelten Fixsätze (Siehe Behinderte Sonstiges – Steuer)
n	 zusätzlich bei einer
	 MdE von 50 % bis 75 % um 40 Euro
	 MdE von 76 % bis 100 % um 80 Euro
Die Freigrenzen erhöhen sich um die Hälfte, wenn
n	der/die PartnerIn eine IP/BUP bezieht, oder bei einem der beiden
eine MdE von mind. 50 Prozent (BSA) vorliegt und einer der beiden
über 50 Jahre alt ist
BEISPIEL
Berechnung Notstandshilfe
Durchschnittliches Nettoeinkommen des/der EhepartnerIn aus
einer unselbständigen Beschäftigung
	1.600,00 Euro
abzüglich Freigrenzen für EhegattIn	 642,00 Euro
abzüglich Freigrenze für 1. Kind	 279,00 Euro
abzüglich Freigrenze für 2. Kind	 279,00 Euro
abzüglich berücksichtigungswürdiges
Darlehen	 290,00 / 2 =	 145,00 Euro
abzüglich Werbungskostenpauschale	 11,00 Euro
Freibeträge gesamt	 1.356,00 Euro
ergibt monatlichen Anrechnungsbetrag 	 244,00 Euro
ergibt täglichen Anrechnungsbetrag x 12 / 365	 8,22 Euro
In diesem Beispiel wird die grundsätzlich täglich gebührende Not-
standshilfe um den Betrag von EUR 8,22 gekürzt.
AK Infoservice46
Notstandshilfe Höhe
Erhöhte Freigrenzen bei Notstandshilfebezug für
ältere Arbeitslose:
Verdoppelung der Freigrenzen:
Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 52 Wo-
chen oder länger bei über 50-jährigen Arbeitslosen verdoppeln sich die
Freigrenzen auf
n	 1.116 Euro für den Ehepartner und um
n		 558 Euro für jede weitere Person.
Erhöhung auf das Dreifache:
a)	Frauen:
	 ab 54 Jahren, wenn sie in den letzten 25 Jahren
	 15 Jahre beschäftigt waren
b)	Männer:
	 Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von
	 52 Wochen oder länger,
	 wenn die Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr eintritt
	 und 20 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger
	 Beschäftigung vorliegen
erhöhen sich die Freigrenzen auf das Dreifache
n	 1.674,00 	 Euro für den Ehepartner und
n	 837,00 	 Euro für jede weitere Person.
Über Anträge auf Freigrenzenerhöhung entscheidet das Arbeitsmarkt-
service. Jenes Einkommen, das nunmehr als anrechnungsfähig übrig
bleibt, vermindert den ursprünglichen Notstandshilfeanspruch. Es kann
sein, dass so viel zur Anrechnung gelangt, dass überhaupt keine Not-
standshilfe auszuzahlen ist.
Bei schwankendem Einkommen des Ehepartners (des/der Lebensge-
fährten/in) ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate
für die darauf folgenden 52 Wochen Notstandshilfebezug zu Grunde
zu legen.
AK Infoservice 47
Notstandshilfe Höhe
Kürzung der Notstandshilfe
bei langer Bezugsdauer	 § 36 Abs. 6 AlVG
Nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten wird die Notstandshilfe ab dem
nächstfolgenden Monatsersten gekürzt:
Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen gebührt die Not-
standshilfe maximal in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes von
882,78 Euro monatlich (gilt für 2016), täglich 29,08 Euro.
Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen gebührt die Not-
standshilfe maximal in der Höhe des Existenzminimums im Exekuti-
onsrecht von 1.029 Euro monatlich (gilt für 2016), täglich 34,30 Euro.
Dazu wird zunächst die Höhe der Notstandshilfe unter Anrechnung
des Einkommens des (Ehe-)Partners berechnet, übersteigt danach
die Notstandshilfe die oben angeführten Grenzen, so kommt es zur
Kürzung des Bezuges.
Für ältere Arbeitslose, die auf Grund ihres Alters und der Beschäf-
tigungszeiten Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von
39 Wochen oder länger haben, kommt es zu keiner Kürzung der Not-
standshilfe.
Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch	 § 34 AlVG
Wer ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens
keine Notstandshilfe erhält, bleibt weiterhin über das AMS kranken- und
pensionsversichert.
Voraussetzung ist aber die Bereitschaft eine zumutbare Beschäftigung
anzunehmen.
AK Infoservice48
Notstandshilfe Höhe
Notstandshilfe – Fälligkeit/Fortbezug
Fälligkeit/Fortbezug	 §§ 33, 19 AlVG
Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt.
Wird die Höchstdauer des Notstandshilfebezuges nicht ausgeschöpft
bzw. ein neuer Antrag auf Notstandshilfe nicht gestellt, so ist ein Fort-
bezug der Notstandshilfe möglich, wenn innerhalb von 5 Jahren ab dem
letzten Bezugstag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des
Arbeitsmarktservice der Fortbezug beantragt wird.
Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für
die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängern. (Siehe Seite 25/26)
Notstandshilfe – Anspruchsverlust
Ruhen der Notstandshilfe	 § 16 AlVG
Die Notstandshilfe ruht:
a)	 bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung
b)	 bei Kranken- oder Wochengeldbezug
c)	 bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt
d)	 bei Inhaftierung
e)	 bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
f)	 bei Aufenthalt im Ausland
Auf Antrag des/der Arbeitslosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu
3 Monaten bei gleichzeitigem Notstandshilfebezug bewilligt werden.
Gründe dafür können z.B. eine Arbeitsuche im Ausland sein, oder
zwingende familiäre Angelegenheiten. Wird diese Bewilligung nicht
erteilt, kann ohne Ruhen der Notstandshilfe kein Auslandsaufenthalt
angetreten werden. Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für
max. 3 Monate mit Verlängerung auf max. 6 Monate möglich.
AK Infoservice 49
Gemeinsame Bestimmungen Fälligkeit/Fortbezug
Beim Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts geht auch
die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen verloren.
Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine
teure Angelegenheit werden.
g)	 während Präsenz-, Zivildienst
h)	 bei Bezug von Weiterbildungsgeld
i)	 bei Bezug von Pflegekarenzgeld
j)	 bei Bezug von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung
k)	 bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen
Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein Vorschuss ausbezahlt)
l)	 bei Bezug von Rehabilitationsgeld
m)	bei Bezug von Umschulungsgeld
n)	 Überbrückungsgeld für Bauarbeiter (gilt ab 1.1.2015)
Sperre der Notstandshilfe	 § 10 AlVG
(Anspruchsverslust)
Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung an-
zunehmen oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensu-
che unternimmt, erhält er/sie für die Dauer der Weigerung (mindestens
6 Wochen) keine Notstandshilfe. Bei einer zweiten und jeder weiteren
Weigerung erhält er/sie für 8 Wochen keine Notstandshilfe. Das Gleiche
gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen
Anwartschaft verringert sich der Anspruchsverlust (dann bei Arbeitslo-
sengeld) wieder auf 6 Wochen.
Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeits-
losengelds erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vor-
liegen. Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb
von 8 Wochen eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur
vorübergehend war. (Mindestens 4 Wochen)
AK Infoservice50
Gemeinsame Bestimmungen Anspruchsverlust
„Pfuscher“	 § 25 Abs. 2 AlVG
Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem
Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwi-
derlegbar angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der
Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum
dieser Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Grund zu Unrecht
bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4
Wochen ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.
Gemeinsame Bestimmungen – Meldepflicht
Meldepflicht	 § 50 AlVG
Der/die Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice alle Umstände, die zu
einer Änderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstands-
hilfe oder zu dessen Ende führen könnten, unverzüglich bekannt zu
geben.
Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarktservice insbesondere un-
verzüglich jede Aufnahme einer Beschäftigung melden! (Sonst wird
angenommen, dass der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze
liegt, siehe Sperre)
Gemeinsame Bestimmungen – Missbrauch
Folgen des Missbrauchs
Strafbestimmungen	 § 71 AlVG
Wer als BezieherIn einer Leistung unwahre Angaben macht oder eine
Meldung unterlässt, dem kann vom AMS ein pauschalierter Aufwand-
sersatz von bis zu 200 Euro vorgeschrieben werden.
Für Personen, die unberechtigt Leistungen in Anspruch nehmen bzw.
zu solchen Missbräuchen anstiften oder Hilfe leisten gibt es Strafen
AK Infoservice 51
Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht/Missbrauch
AK Infoservice52
von der Bezirkshauptmannschaft von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im
Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro.
Ob ein strafrechtlicher Vorgang vorliegt, der darüber hinaus von ei-
nem Strafgericht verfolgt werden muss, ist besonders zu beurteilen.
Rückzahlung	 § 25 AlVG
Die Verpflichtung zum Ersatz von unberechtigt bezogenen Leistun-
gen ist vom Arbeitsmarktservice mit Bescheid auszusprechen. Zum
Rückersatz kann der Empfänger nur verpflichtet werden, wenn er den
Bezug der Leistung durch bewusst unwahre Angaben oder durch Ver-
schweigung maßgebender Tatsachen (Unterlassung der Anzeige bei
Veränderungen) herbeigeführt hat, oder wenn er/sie erkennen musste,
dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Leistungen sind auch zurückzubezahlen, wenn sich nachträglich auf
Grund eines Einkommensteuerbescheids auch ohne Verschulden des/
der Arbeitslosen ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser
Höhe gebührte. In diesem Fall ist die Rückforderung mit der Höhe des
Einkommens begrenzt.
Auf Antrag kann das Arbeitsmarktservice die Rückzahlung in Raten be-
willigen, wenn eine Rückzahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnis-
sen sonst nicht möglich wäre. Ausnahmsweise ist auch eine Stundung
der Rückzahlung möglich, wenn eine außergewöhnlich belastende
finanzielle Situation vorliegt.
Leistungen können höchstens 5 Jahre rückwirkend zurückgefordert
werden.
„Pfuscher“	 § 25 Abs. 2 AlVG
Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem
Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwi-
derlegbar angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der
Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum
dieser Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Grund zu Unrecht
bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4
Wochen ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen.
Gemeinsame Bestimmungen Missbrauch
Gemeinsame Bestimmungen – Verfahren
NEU seit 1.1.2014:
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
Bei Nichtgewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung
ist vom Arbeitsmarktservice ein Bescheid zu erlassen.
Ist die Höhe der Leistung strittig, so ist auf Verlangen ebenfalls ein Be-
scheid auszustellen. Gegen einen negativen Bescheid kann binnen 4
Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht erhoben werden. Die Beschwerde muss bei der zuständigen
Regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden.
Im Regelfall wird das AMS eine nochmalige Prüfung durchführen. Es
gibt einen neuen Bescheid, eine Beschwerdevorentscheidung. Ist die
Entscheidung nicht positiv so kann innerhalb von 14 Tagen ein An-
trag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
gestellt werden. (Vorlageantrag) Das Bundesverwaltungsgericht führt,
wenn notwendig, eine mündliche Verhandlung durch und entscheidet
mit Urteil über die Ansprüche. Seit 1.1.2014 ist nur noch in Fällen von
grundsätzlicher Bedeutung zu denen es noch keine Rechtsprechung
gibt binnen 6 Wochen das Rechtsmittel der Revision an den Verwal-
tungsgerichtshof zulässig. Diese kann nur von einem Rechtsanwalt
eingebracht werden.
Sonstiges – Pensionsvorschuss
Pensionsvorschuss	 § 23 AlVG
Pensionsvorschuss erhält, wer einen Antrag auf Gewährung einer Invali-
ditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer vorzeitigen Alterspension
oder einer Alterspension stellt. Der Anspruch auf Pensionsvorschuss
setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe voraus.
Pensionsvorschuss erhält man für die Dauer des Pensionsverfahrens an
Stelle des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, Arbeitsfähigkeit
bzw. Arbeitswilligkeit müssen nicht gegeben sein.
AK Infoservice 53
Gemeinsame Bestimmungen Verfahren/
ACHTUNG:
Bei Pensionsanträgen ab 1.1.2013 besteht Anspruch auf Pensions-
vorschuss nur noch, wenn ein Gutachten der Pensionsversiche­
rungsanstalt vorliegt, dass Arbeitsfähigkeit nicht mehr besteht.
Praktisch bedeutet das: Auch wer einen Antrag auf Invaliditätspension
gestellt hat bzw. ein Gerichtsverfahren über die Zuerkennung führt er-
hält Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Er/sie kann daher vom AMS
in eine Beschäftigung oder eine Kursmaßnahme vermittelt werden.
WICHTIG:
Ein Bezug von Pensionsvorschuss ruht nicht bei einem Auslands-
aufenthalt von max. 3 Monaten.
Der Zeitraum beginnt mit der Zuerkennung von Notstandshilfe
nach Arbeitslosengeld bzw. mit der neuerlichen Zuerkennung von
Notstandshilfe neu zu laufen.
Der Pensionsvorschuss ruht auch nicht bei Krankenhausaufenthalt,
wenn kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. Unverändert gibt
es die Bestimmung, dass bei einem Antrag auf (vorzeitige) Alterspen-
sion oder Korridorpension Pensionsvorschuss bezogen werden kann,
wenn die Pensionsversicherungsanstalt mitteilt, dass sie nicht innerhalb
von 2 Monaten über den Antrag entscheiden kann.
Höhe des Pensionsvorschusses:
1.	 Der Pensionsvorschuss gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes
bzw. der Notstandshilfe.
2.	 Ist dem AMS bekannt, dass die beantragte Pension niedriger ist,
gebührt der Pensionsvorschuss nur in dieser Höhe.
Der Bezug von Pensionsvorschuss wird auf die Bezugsdauer des Ar-
beitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe angerechnet.
AK Infoservice54
Sonstiges Pensionsvorschuss
SONDERFALL:
a)	 Pensionsvorschuss kann bei Anträgen ab 1.1.2013 auch bezogen
werden, wenn bei aufrechtem Dienstverhältnis kein Anspruch
auf Entgeltfortzahlung besteht und der Krankengeldanspruch
erschöpft ist. Das Verfahren bei der Pensionsversicherung darf
aber nicht verzögert werden.
b)	 Pensionsvorschuss kann bei Anträgen ab 1.1.2013 auch bezo-
gen werden, bei Krankenhausaufenthalt von BezieherInnen von
Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn der Anspruch auf
Krankengeld erschöpft ist. (ausgesteuert)
In diesen beiden Fällen endet der Pensionsvorschuss aber mit Erhalt
des Gutachtens bzw. des Bescheids der PVA über die Ablehnung des
Pensionsantrags.
NEU ab 1.1.2016 Sonderkrankengeld
Wer bereits einen ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherung
erhalten hat kann bei aufrechtem Dienstverhältnis Sonderkrankengeld
erhalten.Voraussetzung ist, dass der (normale) Krankengeldanspruch
erschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
Das Sonderkrankengeld endet mit dem Abschluss des Gerichtsverfah-
rens bzw. mit dem Ende des Krankenstands. Das Sonderkrankengeld
gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Krankengelds.
ACHTUNG:
Es muss ein Antrag bei der zuständigen Gebietskrankenkasse
gestellt werden.
AK Infoservice 55
Sonstiges Pensionsvorschuss
AK Infoservice56
Sonstiges – Umschulungsgeld
Umschulungsgeld					 § 39b AlVG
Gilt für Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind!
Voraussetzungen
Die Pensionsversicherungsanstalt hat festgestellt, dass Invalidität für
einen Zeitraum von mindestenes 6 Monaten vorliegt und Maßnahmen
der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Der/die Betroffene muss bereit sein, aktiv an Auswahl, Planung und
Durchführung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilzu-
nehmen.
Sperre
Wer sich weigert an der Rehabilitation teilzunehmen oder den Erfolg
vereitelt, erhält bei der ersten Weigerung für die Dauer von 6 Wochen,
bei jeder weiteren für die Dauer von 8 Wochen kein Umschulungsgeld.
Liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine Nachsicht
der Sperre erteilt werden.
Antragstellung
Es muss ein Antrag auf Umschulungsgeld gestellt werden. Wer den
Antrag innerhalb von 4 Wochen ab dem Bescheid der PVA stellt, erhält
das Umschulungsgeld rückwirkend ab der Feststellung der Pensions-
versicherungsanstalt. Sonst gebührt das Umschulungsgeld erst ab der
Antragsstellung.
Höhe
Während der Auswahl und Planung einer Maßnahme der beruflichen
Rehabilitation gebührt das Umschulungsgeld in der Höhe des Arbeits-
losengelds.
Sonstiges Umschulungsgeld
Während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation
gebührt das Umschulungsgeld in Höhe des um 22 % erhöhten Grund-
betrags des Arbeitslosengelds.
Das Umschulungsgeld gebührt mindestens in Höhe des Existenzmini-
mums nach der Exekutionsordnung 1.029 Euro monatlich, 34,30 Euro
täglich (gilt für 2016).
Bezugsdauer
Ab der Antragstellung bis zum Ende der beruflichen Rehabilitation,
längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der beruflichen Re-
habilitation.
Sonstiges – Weiterbildungsgeld
Bildungskarenz	 § 26 AlVG
Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert, so kann mit
dem Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge ver-
einbart werden.
ACHTUNG:
In diesem Zeitraum muss eine Pflichtversicherung in der Sozialver-
sicherung ohne Unterbrechung vorliegen. Keine Unterbrechung
erfolgt durch Zeiten, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld
angerechnet werden (Dies gilt nicht, wenn die Bildungskarenz im
Anschluss an eine Elternkarenz oder spätestens 6 Monate danach
angetreten wird bei Geburt des Kindes bis 31.12.2016.)
Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können eine Bildungskarenz ver-
einbaren. Voraussetzung ist, dass das befristete Dienstverhältnis zuletzt
mindestens 3 Monate gedauert hat und innerhalb der letzten 4 Jahre
insgesamt Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 6 Monaten bei
diesem Dienstgeber vorliegen.
AK Infoservice 57
Sonstiges Weiterbildungsgeld
Dauer
Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungs-
karenz von 2 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden. Jeder einzelne
Teil muss mindestens 2 Monate dauern. Erst nach Ablauf von 4 Jahren
kann eine neue Bildungskarenz vereinbart werden.
ACHTUNG:
Voraussetzung ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaß-
nahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden bzw.
einer vergleichbaren Belastung (bei Betreuung eines Kindes unter
7 Jahren mindestens 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird,
diese muss nicht berufsbezogen sein.
NEU seit 1.7.2013
Studierende müssen nach 6 Monaten (am Semesterende) Prüfungen
im Ausmaß von 4 Wochenstunden bzw. 8 ECTS Punkten nachweisen.
Innerhalb der 4 Jahre ist ein einmaliger Wechsel zur Bildungsteilzeit
zulässig, die bisherige Bezugsdauer wird angerechnet, dabei entspricht
ein Monat der Bildungskarenz zwei Monaten Bildungsteilzeit. Die An-
wartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.
Das Weiterbildungsgeld gebührt in Höhe
des Arbeitslosengelds tägl. mind.	 14,53 Euro
BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, und pen-
sionsversichert.
Innerhalb der 4 Jahre ist ein einmaliger Wechsel zur Bildungsteilzeit
zulässig. Die bisherige Bezugsdauer wird angerechnet, dabei entspricht
ein Monat Bildungskarenz zwei Monaten Bildungsteilzeit.
Freistellung gegen Entfall der Bezüge:	 § 26 AlVG
Es wird eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von
6 Monaten bis zu 1 Jahr mit dem Dienstgeber vereinbart.
AK Infoservice58
Sonstiges Weiterbildungsgeld
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein, Zeiten die für
die Gewährung von Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können
nicht nochmals berücksichtigt werden.
Es muss vom Dienstgeber für die Dauer der Freistellung eine Ersatzar-
beitskraft eingestellt werden, die ein Entgelt über der Geringfügigkeits-
grenze bezieht.
Das Weiterbildungsgeld gebührt in Höhe
des Arbeitslosengelds tägl. mind.	 14,53 Euro
BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, und pen-
sionsversichert.
Sonstiges – Bildungsteilzeitgeld
Bildungsteilzeit	 § 26a AlVG
Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert, so kann mit
dem Dienstgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens ein
Viertel und höchstens die Hälfte vereinbart werden. Die herabgesetzte
Arbeitszeit muss mindestens 10 Stunden betragen.
Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können eine Bildungsteilzeit ver-
einbaren. Voraussetzung ist, dass das befristete Dienstverhältnis zuletzt
mindestens 3 Monate gedauert hat und innerhalb der letzten 4 Jahre
insgesamt Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 6 Monaten bei
diesem Dienstgeber vorliegen.
Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungsteil-
zeit von 4 Monaten bis zu 2 Jahren vereinbart werden. Jeder einzelne
Teil muss mindestens 4 Monate dauern. Erst nach Ablauf von 4 Jahren
kann eine neue Bildungsteilzeit vereinbart werden.
In den letzten 6 Monaten (bzw. 3 Monaten in einem Saisonbetrieb)
muss die wöchentliche Normalarbeitszeit gleich hoch gewesen sein.
AK Infoservice 59
Sonstiges Bildungsteilzeitgeld
ACHTUNG:
Voraussetzung ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaß-
nahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden bzw. einer
vergleichbaren Belastung nachgewiesen wird, diese muss nicht
berufsbezogen sein
Studierende müssen nach 6 Monaten (am Semesterende) Prüfungen
im Ausmaß von 2 Wochenstunden bzw. 4 ECTS Punkten nachweisen.
Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.
Innerhalb der 4 Jahre ist ein einmaliger Wechsel zur Bildungskarenz
zulässig, die bisherige Bezugsdauer wird angerechnet, dabei entspre-
chen zwei Monate der Bildungsteilzeit einem Monat Bildungskarenz.
Höhe:
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um welche
die Arbeitszeit verringert wird 0,78 Euro täglich.
z.B. Verringerung um 50 % von 30 auf 15 Wochenstunden
0,78 x 15 = 11,70 täglich / 351 monatlich
Sonstiges – Übergangsgeld
Übergangsgeld	 § 39a AlVG
Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde durch die Pen-
sionsreform mit 1.1.2004 abgeschafft. Während einer Übergangsfrist
gibt es an Stelle dieser Pension das Übergangsgeld aus der Arbeitslo-
senversicherung.
Voraussetzungen
n	 der/die Versicherte war in den letzten 15 Monaten vor der Antrag-
stellung mindestens 52 Wochen arbeitslos
n	 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein; Zeiten, die
für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen wurden,
AK Infoservice60
Sonstiges Übergangsgeld
AK Infoservice 61
können für das Übergangsgeld nochmals berücksichtigt werden. Ein
Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher auch nach dem Bezug
von Arbeitslosengeld.
n	 Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn in den letzten 25 Jah-
ren vor Antragstellung mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherte
Beschäftigung vorliegen. (Zeiten der Betreuung eines Kindes bis
zum 15. Lebensjahr verlängern die Rahmenfrist von 25 Jahren)
n	 Eine Mindestzahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversi-
cherung ist nicht erforderlich
Mindestalter für den Anspruch auf Übergangsgeld:
Wer bis 31.12.2010 das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) bzw. 61 ½ Jah-
ren (Männer) erreicht hat, kann Übergangsgeld erhalten.
Übergangsbestimmungen legen fest, welche Personen darüber hinaus
noch Übergangsgeld beziehen können. Auf Grund einer Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs im April 2012 hat sich die Tabelle für
die Übergangsbestimmungen verändert.
Übergangsbestimmungen:
Wenn das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) oder 61 ½ Jahren (Männer) im
folgenden Zeitraum erfüllt wurde, steht das Übergangsgeld frühestens
ab dem nachstehend angeführten Alter zu:
Zeitraum	 Frauen	 Männer
Jän. bis Apr. 2011	 ab 56 Jahre 9 Monate	 ab 61 Jahre 9 Monate
Mai bis Aug. 2011	 ab 57 Jahre 	 ab 62 Jahre
Sep. bis Dez. 2011	 ab 57 Jahre 3 Monate 	 ab 62 Jahre 3 Monate
Jän. bis Apr. 2012 	 ab 57 Jahre 6 Monate	 ab 62 Jahre 6 Monate
Mai bis Aug. 2012 	 ab 57 Jahre 9 Monate 	 ab 62 Jahre 9 Monate
Sep. bis Dez. 2012	 ab 58 Jahre	 ab 63 Jahre
Jän. bis Apr. 2013	 ab 58 Jahre 3 Monate 	 ab 63 Jahre 3 Monate
Mai bis August 2013 	 ab 58 Jahre 6 Monate	 ab 63 Jahre 6 Monate
Sep. bis Dez. 2013	 ab 58 Jahre 9 Monate	 ab 63 Jahre 9 Monate
Jän. bis Apr. 2014 	 ab 59 Jahre 	 ab 64 Jahre
Mai bis Aug. 2014 	 ab 59 Jahre 3 Monate	 ab 64 Jahre 3 Monate
Sep. bis Dez. 2014	 ab 59 Jahre 6 Monate	 ab 64 Jahre 6 Monate
Jänner bis April 2015 	 ab 59 Jahre 9 Monate 	 ab 64 Jahre 9 Monate
Sonstiges Übergangsgeld
Höhe
Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 % erhöht, für
Angehörige gibt es Familienzuschläge.
Bezugsdauer
Übergangsgeld kann bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
für eine (vorzeitige) Alterspension bezogen werden.
Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekün-
digt wurde, kann Übergangsgeld bis max. 1 Jahr nach Erfüllung der
Voraussetzungen beziehen.
ACHTUNG:
Gilt nicht bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses.
Das Übergangsgeld endet jedenfalls mit Erfüllung des Regelpensions-
alters (60./65. Lebensjahr)
Sonstiges
Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch
für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf
Vermittlung besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, und
Auslandsaufenthalte zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entspre-
chende Richtlinie des AMS)
62 AK Infoservice
Sonstiges Übergangsgeld
Sonstiges – Altersteilzeitgeld
Altersteilzeitgeld	 § 27 AlVG
Voraussetzungen	
Eine Altersteilzeit kann frühestens 7 Jahre vor dem Regelpensionsalter
angetreten werden.
Frauen ab 53 Jahre – Männer ab 58 Jahre
(Geburt bis 1.12.1963)
ACHTUNG:
Für Frauen, die ab 2.12.1963 geboren sind, erhöht sich das Pen-
sionsalter bereits!
Frauen die ab 2.12.1963 geboren sind, haben Anspruch auf Alterspen-
sion erst mit 60 ½ Jahren. Sie können daher eine Altersteilzeit frühes-
tens ab 53 ½ Jahren antreten.
Geburtsdatum	 Frühestes Antrittsalter
2.12.1963 - 1.06.1964	 53 Jahre und 6 Monate
2.06.1964 - 1.12.1964	 54 Jahre
2.12.1964 - 1.06.1965	 54 Jahre und 6 Monate
2.06.1965 - 1.12.1965	 55 Jahre
2.12.1965 - 1.06.1966	 55 Jahre und 6 Monate
2.06.1966 - 1.12.1966	 56 Jahre
2.12.1966 - 1.06.1967	 56 Jahre und 6 Monate
2.06.1967 - 1.12.1967	 57 Jahre
2.12.1967 - 1.06.1968	 57 Jahre und 6 Monate
Ab 2.06.1968	 58 Jahre
Innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit müssen
mindestens 15 Jahre einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung
liegen. Der Zeitraum von 25 Jahren verlängert sich um Zeiten der Kin-
derbetreuung bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes.
(Rahmenfristerstreckung)
63AK Infoservice
Sonstiges Altersteilzeitgeld
64 AK Infoservice
Sonstiges Altersteilzeitgeld
Arbeitszeit
Es muss mit dem Dienstgeber vereinbart werden, dass die Arbeitszeit
auf 40 % – 60 % der bisherigen Normalarbeitszeit herabgesetzt wird.
Im letzten Jahr vor der Altersteilzeit darf keine Teilzeitbeschäftigung
unter der Mindestgrenze liegen (60 % der Normalarbeitszeit). Der/die
DienstnehmerIn hat keine Möglichkeit, den Arbeitgeber zum Abschluss
einer Altersteilzeit zu verpflichten.
Blocken
Es muss nicht gleichmäßig eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wer-
den, es genügt, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums die
Arbeitszeit nicht mehr als 40 % – 60 % der bisherigen Arbeitszeit
ausmacht. Die Freizeitphase darf aber nicht mehr als 2 ½ Jahre dauern
Eine Altersteilzeit gilt nicht als geblockt, wenn das Zeitguthaben inner-
halb eines Jahres ausgeglichen wird oder die Abweichungen nicht mehr
als 20 % der Arbeitszeit ausmachen.
Für Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2009 ist die Verpflichtung zur
Einstellung einer Ersatzarbeitskraft entfallen.
ACHTUNG:
Für geblockte Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2013 gilt wieder,
dass spätestens mit Beginn der Freizeitphase ein/e Arbeitslose/r
oder ein Lehrling als Ersatzarbeitskraft im Betrieb eingestellt wer-
den muss.
Lohnausgleich
Durch kollektivvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder Ein-
zelvereinbarung muss sicher gestellt sein, dass
n	 Anspruch auf mindestens 50 % der Differenz zwischen dem bisher
gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entspre-
chenden Entgelt besteht (das Entgelt darf zusammen mit dem Lohn-
ausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen);
n	 der Dienstgeber die Beiträge zur Sozialversicherung auf der Basis
vor Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlt;
n	 die Abfertigung auf der Basis des Vollzeitentgeltes berechnet wird.
65AK Infoservice
Sonstiges Altersteilzeitgeld
Dauer
ACHTUNG:
Ab 1.1.2013 kann eine Altersteilzeit höchstens für 5 Jahre verein-
bart werden.
Laufende Altersteilzeit
Eine laufende (nicht geblockte) Altersteilzeit kann bis zum gesetzlichen
Pensionsalter vereinbart werden. Die Altersteilzeit endet aber jedenfalls,
wenn eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters tatsächlich
bezogen wird.
Bisher: Altersteilzeit konnte bis zum frühest möglichen Anfallsalter für
eine (vorzeitige) Alterspension vereinbart werden, d.h höchstens für
7 Jahre. (ACHTUNG: Bei geblockter Altersteilzeit war die Freizeitphase
schon vorher mit 2 ½ Jahren begrenzt)
Geblockte Altersteilzeit
Eine geblockte Altersteilzeit endet in jedem Fall, wenn Anspruch auf
eine (vorzeitige) Alterspension, Schwerarbeitspension oder Sonderru-
hegeld besteht.
Ausnahme: Eine geblockte Altersteilzeit kann höchstens 1 Jahr über
den Zeitpunkt hinaus vereinbart werden, an dem Anspruch auf Korri-
dorpension besteht (Vollendung des 62. Lebensjahres).
Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen
Der Dienstgeber hat einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitgeld d.h.
auf Ersatz seiner zusätzlichen Aufwendungen gegenüber dem Arbeits-
marktservice.
Das Arbeitsmarktservice ersetzt bei einer laufenden Altersteilzeit 90 %
der Differenz zwischen dem bisher gebührenden Entgelt und dem
der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt, maximal bis zur
Höchstbeitragsgrundlage.
Das Arbeitsmarktservice ersetzt auch 90 % der Differenz zwischen
den Beiträgen zur Sozialversicherung entsprechend dem Entgelt für
die reduzierte Arbeitszeit und den weiter zu leistenden Beiträgen vom
Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit.
66 AK Infoservice
AltersteilzeitSonstiges
ACHTUNG:
Bei Vereinbarungen ab 1.1.2011 ersetzt das Arbeitsmarktservice
dem Arbeitgeber bei einer „geblockten“ Altersteilzeit nur noch
50 % seiner zusätzlichen Kosten.
Rückersatz
Das Arbeitsmarktservice kann jedes ungerechtfertigt bezogene Alter-
steilzeitgeld vom Dienstgeber zurückfordern.
NEU: Erweitertes Altersteilzeitgeld – Teilpension
Dienstnehmer, die die Voraussetzungen für eine Korridorpension er-
füllen, können eine erweiterte Altersteilzeit in Anspruch nehmen. (d.h.
frühestens mit 62 Jahren) - Frauen können daher derzeit keine Teilpen-
sion erhalten.
Es gelten die gleichen Regeln wie für die „normale Altersteilzeit“.
Auch die erweiterte Altersteilzeit (Teilpension) darf nur höchstens 5
Jahre dauern, Zeiten einer „normalen Altersteilzeit“ werden angerech-
net. Eine erweiterte Altersteilzeit ist auch im Anschluss an eine „normale
Altersteilzeit“ möglich.
Insgesamt können daher Altersteilzeit und erweiterte Altersteilzeit (Teil-
pension) zusammen den Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten.
Ein Blocken ist nicht zulässig.
Bei der erweiterten Altersteilzeit (Teilpension) ersetzt das Arbeitsmarkt-
service die gesamte Differenz zwischen dem bisher gebührenden
Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt,
maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
67AK Infoservice
Übergangsgeld nach AltersteilzeitSonstiges
Das Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte Differenz zwischen den
Beiträgen zur Sozialversicherung entsprechend dem Entgelt für die re-
duzierte Arbeitszeit und den weiter zu leistenden Beiträgen vom Entgelt
vor Herabsetzung der Arbeitszeit
Sonstiges – Übergangsgeld nach Altersteilzeit
Übergangsgeld nach Altersteilzeit	 § 39 AlVG
Wer vor dem 1.1.2013 eine Altersteilzeit begonnen hat und wegen der
Erhöhung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspen-
sion bei langer Versicherungsdauer oder die Korridorpension nach
Ende der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Pension hat, kann Über-
gangsgeld nach Altersteilzeit erhalten.
ACHTUNG
Gilt nur, wenn die Altersteilzeit vor dem 1.1.2013 auch tatsächlich
angetreten wurde.
Voraussetzungen
n	 der/die Versicherte ist nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos
n	 er/sie kann die vorzeitige Alterspension nicht antreten, wegen der
Änderungen der pensionsrechtlichen Voraussetzungen ab 1.1.2013.
n	 die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein.
Höhe
Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeits-
losengeldes.
Bezugsdauer
Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann bis zur Erfüllung der Anspruchs-
voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versiche-
rungsdauer bezogen werden.
Überbrückungsgeld und ÜberbrückungsabgeltungSonstiges
68 AK Infoservice
Sonstiges
Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch
für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf
Vermittlung besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, und
Auslandsaufenthalte zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entspre-
chende Richtlinie des AMS)
Überbrückungsgeld und Überbrückungsabgeltung
Überbrückungsgeld
Anspruch auf Überbrückungsgeld haben Dienstnehmer
n	nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab Vollendung des
58. Lebensjahres;
n	 wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mind. 520 Beschäf-
tigungswochen in der BUAK zurückgelegt haben;
n	 wenn sie mind. 30 Beschäftigungswochen in der BUAK nach Voll-
endung des 56. Lebensjahres zurückgelegt haben	 und
n	 im Anschluss an den Bezug Anspruch auf eine Alterspension
(Schwerarbeitspension, Korridorpension, Alterspension) haben.
Bezugsdauer
Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht für die Dauer von max.
12 Monaten, bei Anträgen ab 1.1.2016 für die Dauer von höchstens
18 Monaten. Es wird zwölf Mal jährlich (ohne Sonderzahlungen) ausbe-
zahlt. Das Überbrückungsgeld endet mit dem Anspruch auf die Pension.
Höhe
Das Überbrückungsgeld wird in Höhe des zuletzt bezogenen Kollek-
tivvertragslohns ausbezahlt. Dabei ist die überwiegende Einstufung
in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses
heranzuziehen.
69AK Infoservice
Überbrückungsgeld und ÜberbrückungsabgeltungSonstiges
Das Überbrückungsgeld ruht in Kalendermonaten in denen der/die Be-
zieherIn einer Erwerbstätigkeit in einem BUAK-Betrieb nachgeht sowie
in Monaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätig-
keit über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird.
ACHTUNG:
Durch das Ruhen verlängert sich die Bezugsdauer nicht.
Antragstellung
Der Antrag auf Überbrückungsgeld muss spätestens 2 Monate vor
Beginn des Überbrückungsgelds bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und
Abfertigungskasse gestellt werden.
Diese überprüft die Anspruchsvoraussetzungen und zahlt das Überbrü-
ckungsgeld monatlich im Nachhinein aus.
Für die Zeit des Bezugs von Überbrückungsgeld werden die Beiträge
zur Sozialversicherung von der BUAK bezahlt.
Überbrückungsabgeltung
Wer Anspruch auf Überbrückungsgeld hat, dieses aber nicht beantragt
sondern weiter in einem BUAK-pflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt
ist, kann Überbrückungsabgeltung beantragen.
Die Überbrückungsabgeltung beträgt 35 Prozent des nicht in Anspruch
genommenen Überbrückungsgeldes. Die Auszahlung erfolgt mit dem
Pensionsantritt. Der Antrag ist spätestens 2 Monate davor bei der
BUAK zu stellen.
70 AK Infoservice
Der Arbeitgeber, der einen Dienstnehmer trotz Anspruchs auf Überbrü-
ckungsgeld beschäftigt erhält am Ende des Arbeitsverhältnisses eine
einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 20% des sonst
dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes.
Inkrafttreten
Die Bauarbeiter-Überbrückungsabgeltung und kann frühestens seit
1.1.2015 bezogen werden und gebührt Arbeitnehmern ab dem Ge-
burtsjahrgang 1957.
71AK Infoservice
BEHINDERTE
BegriffBegünstigte Behinderte
Behinderte in der Arbeitswelt
Begünstigte Behinderte – Begriff
Wer ist begünstigter Behinderter?
Begünstigte Behinderte sind
n	 österreichische StaatsbürgerInnen mit einem Grad der Behinderung
von mindestens 50 %.
Folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens
50 % sind österreichischen StaatsbürgernInnen gleichgestellt:
n	UnionsbürgerInnen, StaatsbürgerInnen in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer
BürgerInnen und deren Familienangehörige,
n	 Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange eine Berechti-
gung zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt.
n	 Grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in
Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen.
Nicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählen behin-
derte Menschen
n	 die sich noch in Ausbildung befinden (Ausnahme: siehe unten)
n	 die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Be-
schäftigung stehen
n	 die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine Pension
wegen dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä-
higkeit oder eine Pension bzw. einen Ruhegenuss aus dem Versi-
cherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen,
n	 die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienst-
verhältnis stehen und wegen Art und Schwere der Behinderung zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Ar-
beitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage sind.
72 AK Infoservice
BegriffBegünstigte Behinderte
Zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen auch jene behinderten
Menschen, die
n	 in einer Lehrausbildung
n	 in einer Ausbildung zum Krankenpflegedienst
n	 in einer Ausbildung einer Hebammenakademie oder einer entspre-
chenden Fachhochschule oder
n	 nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorberei-
tenden Beschäftigung stehen
und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 %
nachweisen.
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz ist vom Sozialministeriumservice (ehe-
mals Bundessozialamt) auf Antrag mit Bescheid festzustellen (eine
Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses reicht dazu
nicht aus).
Bei Vorliegen eines Bescheides oder Urteils, mit dem eine Minderung
der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 50 % festgestellt
wird, gehören diese Personen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen
zum Kreis der begünstigten Behinderten. Diese Zugehörigkeit erlischt,
wenn die begünstigte Person nicht innerhalb von drei Monaten ab
Rechtskraft des jeweiligen Bescheides oder Urteils gegenüber dem
Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin diesem Personenkreis an-
gehören zu wollen.
Wer alle Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begüns-
tigten Behinderten hat, diese Zugehörigkeit aber nicht beantragt hat,
gilt als begünstigbar. Bestimmte Förderungen stehen bereits begüns-
tigbaren Behinderten zu.
Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes haben
begünstigte Behinderte das Recht, beim Sozialministeriumservice einen
Bescheid zu beantragen, mit dem festgestellt wird, dass sie nicht mehr
dem Kreis der begünstigten Personen angehören.
73AK Infoservice
FeststellungBegünstigte Behinderte
Antrag
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der
begünstigten Behinderten ist beim Sozialministeriumservice einzubrin-
gen. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle des Sozialministerium-
service eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz
des Antragstellers/der Antragstellerin.
Begünstigte Behinderte - Feststellung
Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt?
Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt ausschließlich
nach medizinischen Gesichtspunkten durch den ärztlichen Dienst des
Sozialministeriumservice. Die vom Behinderten tatsächlich ausgeübte
oder angestrebte Erwerbstätigkeit bleibt bei dieser Einschätzung un-
berücksichtigt.
Seit 1. 9. 2010 ist die Grundlage für die Einschätzung die Einschät-
zungsverordnung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Ein vor
diesem Zeitpunkt festgestellter Grad der Behinderung wurde auf Grund-
lage der Richtsatzverordnung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
eingeschätzt.
Wenn mehrere Gesundheitsschädigungen zusammentreffen, ist zu-
nächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der
höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und
inwieweit der Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen
erhöht wird. Es erfolgt keine Addition der Werte!
BEISPIEL AUS DER EINSCHÄTZUNGSVERORDNUNG:
Wirbelsäule
Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40%:
n 	Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen an-
dauernd
n		 maßgebliche radiologische Veränderungen
n		andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische
Therapie, Analgetika
Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre
Symptomatik)
74 AK Infoservice
BeschäftigungspflichtBegünstigte Behinderte
Wenn aus medizinischer Sicht zu erwarten ist, dass sich der Gesund-
heitszustand in absehbarer Zeit bessern wird, kann ein Grad der Behin-
derung befristet festgestellt werden und durch eine zum Ende der Be-
fristung neuerlich durchzuführende Untersuchung neu ermittelt werden.
Ein unbefristet festgestellter Grad der Behinderung kann nur auf Grund
einer Antragstellung des Menschen mit Behinderung neu festgestellt
werden. Wurde der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverord-
nung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz festgestellt, sind die
Bestimmungen dieser Verordnung auch in jenen Fällen anzuwenden,
in denen die Neufeststellung bis zum 31. August 2013 beantragt wird.
ACHTUNG NEU:
Entspricht der festgestellte Grad der Behinderung nicht den Erwar-
tungen, kann gegen diesen Bescheid innerhalb von 4 Wochen eine
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies
wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn ein wesentliches Leiden bei der
Einschätzung nicht berücksichtigt wurde oder wenn neue Befunde, aus
denen sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustan-
des ergibt, vorliegen.
Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit 1.1.2014 eingerichtet. Es
hat seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz.
Wird innerhalb eines Jahres nach einer Einschätzung ein neuerlicher
Feststellungsantrag gestellt, ist dieser zurückzuweisen, wenn nicht
eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nachgewiesen
werden kann.
Begünstigte Behinderte – Beschäftigungspflicht
Beschäftigungspflicht
Jeder Arbeitgeber, der in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer be-
schäftigt, ist verpflichtet auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten
Behinderten einzustellen.
Die Anzahl der Behinderten, die eingestellt werden müssen, wird als
Pflichtzahl bezeichnet.
75AK Infoservice
AusgleichstaxeBegünstigte Behinderte
Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der Ar-
beitnehmer eines Arbeitgebers im Bundesgebiet ausgegangen. Auf die
ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigen begünstigten Behinder-
ten angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten, begünstigten
Behinderten die Pflichtzahl, so ist die Beschäftigungspflicht erfüllt.
Folgende Behinderte werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet:
n	Blinde
n	 begünstige Behinderte unter 19 Jahren
n	 begünstigte Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnis-
ses
n	 begünstigte Behinderte über 50 Jahren mit mindestens 70 % Be-
hinderung
n	 begünstigte Behinderte über 55 Jahren
n	Rollstuhlfahrer
Kommt ein Dienstgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nach, muss
er eine Ausgleichstaxe bezahlen.
Begünstigte Behinderte – Ausgleichstaxe
Kommt der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht für begünstigte
Behinderte nicht nach, und stellt er weniger begünstigte Behinderte ein,
als es seiner Pflichtzahl entspricht, so muss er für jeden nicht beschäf-
tigten Behinderten eine Ausgleichstaxe entrichten.
Die Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung je eines begünstigten
Behinderten für 25 Arbeitnehmer beträgt ab 1. 1. 2014 für Betriebe
n	 ab 25 bis 99 Arbeitnehmern monatl.	 251,00 Euro
n	 ab 100 bis 399 Arbeitnehmern monatl.	 352,00 Euro
n	 ab 400 Arbeitnehmern monatl.	 374,00 Euro
Die Ausgleichstaxen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Bun-
desministerium für Arbeit, Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz
verwaltet wird.
76 AK Infoservice
Sozialrecht 2016
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  • 1. RATGEBER SOZIALRECHT 2016 Allgemeine Informationen SOZIALE SICHERHEIT noe.arbeiterkammer.at/arbeitsrecht
  • 2. Herausgeber: Kammer für Arbeiter und Angestellte Niederösterreich Autor: Mag. Reinhold Wipfel Mitarbeit: Mag. Christian Tschank Bianca Navratil April 2016 RATGEBER SOZIALRECHT Druckfehler vorbehalten.
  • 4. AK Infoservice 3 Vorwort Die NÖ Arbeiterkammer ist ein modernes, dynamisches Dienstleis- tungsunternehmen. Das umfangreiche Serviceangebot wird sehr stark in Anspruch genommen. Ungeachtet aller zusätzlicher Aufgaben bleibt die arbeitsrechtliche Beratung und Intervention bei den Arbeitgebern die Kernaufgabe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bezirks- und Servicestellen bzw. der Zentrale. Neben dem Bereich Arbeitsrecht ist die Sozialpolitik ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit der NÖ Arbeiterkammer. Von der Beratung in den verschiedensten Fragen wie Pflegegeld, Pensionsrecht, Arbeits- losengeld oder Kinderbetreuungsgeld bis hin zur Vertretung vor Gericht reicht das Leistungsspektrum der gesetzlichen Interessenvertretung der niederösterreichischen ArbeitnehmerInnen. Der vorliegende „Ratgeber Sozialrecht“ bietet einen Überblick über die sozialen Leistungen, die in Niederösterreich angeboten werden. Darüber hinaus ermöglicht ein umfangreiches Adressverzeichnis, ge- zielt Kontakt mit den zuständigen Institutionen und Beratungsstellen aufzunehmen. Die AKNÖ-ExpertInnen erreichen Sie am bequemsten unter der Tele- fonnummer 05 7171. Nützen Sie dieses Angebot! Markus Wieser Mag. Helmut Guth AKNÖ-Präsident AKNÖ-Direktor
  • 5. Inhalt INHALTSVERZEICHNIS Wichtige Werte 15 – 22 Arbeitslosengeld / Notstandshilfe Arbeitslosengeld Anspruch 24 Arbeitslos 27 Arbeitswillig 29 Krankheit 31 Antragstellung 32 Anspruchsverlust 33 Höhe 36 vorübergehende Beschäftigung 40 Bezugsdauer 41 Notstandshilfe Anspruch 42 Bezugsdauer 44 Höhe 44 Fälligkeit / Fortbezug 49 Anspruchsverlust 49 Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht 51 Missbrauch 51 Verfahren 53 Sonstiges Pensionsvorschuss 53 Umschulungsgeld 56 Weiterbildungsgeld 57 Bildungsteilzeitgeld 59 Übergangsgeld 60 Altersteilzeitgeld 63 Übergangsgeld nach Altersteilzeit 67 Überbrückungsgeld und Überbrückungsabgeltung 68 4 AK Infoservice
  • 6. Inhalt Behinderte Begünstigte Behinderte Begriff 72 Feststellung 74 Beschäftigungspflicht 75 Ausgleichstaxe 76 Entgeltschutz 77 Kündigungsschutz 77 Fürsorgepflicht des Dienstgebers 81 Zusatzurlaub 82 Behindertenvertrauensperson 82 Behindertenpass 85 Diskriminierungsverbote Verbot von Diskriminierung 86 Schutz vor Diskriminierung in der Arbeitswelt 86 Schutz vor Diskriminierung in der Gesellschaft 93 Berhindertenanwalt 97 Schutz vor Diskriminierung bei Versicherungsträgern 98 Förderungen am Arbeitsplatz Lohnförderungen 98 Eingliederungsbeihilfe 99 Entgeltbeihilfe 100 Arbeitsplatzsicherungsbeihilfe 100 Lehrausbildung von begünstigt behinderten Jugendlichen 101 Schaffung von Arbeitsplätzen 102 Behindertengerechte Ausstattung von Arbeitsplätzen 103 Intensive Maßnahmen zur Verbesserung der Zugänglichkeit 103 Schulungs- und Ausbildungskosten 105 Ausbildungsbeihilfe 105 Sonstige Beschäftigungskosten 106 Mobilitätszuschuss 106 Hilfe zur wirtschaftlichen Selbständigkeit 107 Abgeltung eines laufenden behinderungsbedingten Mehraufwands von UnternehmerInnen 107 Tabaktrafiken 108 Dachverband beruflicher Integration 109 Integrative Berufsausbildung 109 5AK Infoservice
  • 7. Inhalt Qualifizierungs- und Beschäftigungsprojekte 110 Job-Coaching 110 Arbeitsassistenz 111 Persönliche Assistenz am Arbeitsplatz 112 Jugend-Coaching 112 Produktionsschule 113 Sonstige Förderungen Integrativer Betrieb 113 Bundesförderungen im Privatbereich Unterstützungsfonds 115 Familienhärteausgleichsfonds 116 Unterstützung pflegender Angehöriger 117 Behinderte Autofahrer Lenkerberechtigung 120 Kauf eines PKW 120 Versicherungssteuer 121 Ausweis nach § 29 StVO 121 Parken / Parkometerabgabe 122 Mautgebühr 123 Verkehrsopferschutz 124 Sonstige Begünstigungen Rundfunk, Fernsehen, Telefon 125 Fahrpreisermäßigung für Behinderte Bahn 126 Wiener Linien 127 Steuerliche Begünstigungen Steuerfreibeträge, Außergewöhnliche Belastungen, Pendlerpauschale 128 Erhöhte Familienbeihilfe 130 Rehabilitation Rehabilitation 131 6 AK Infoservice
  • 8. Inhalt NÖ Landesförderungen für behinderte Menschen Hilfe durch geschützte Arbeit 133 Hilfe zur beruflichen Eingliederung 134 Hilfsmittel 135 Heilbehandlung 135 Mobilitätszuschuss 136 Soziale Betreuung und Pflege 137 Soziale Eingliederung 137 Erziehung und Schulbildung 138 Hilfe zum Lebensunterhalt 139 NÖ Monitoringausschuss 139 Förderungen Förderungen des Arbeitsmarktservice (AMS) Aus- und Weiterbildungsbeihilfen (Kurse/Schulungen) 141 Kurskosten 143 Kursnebenkosten 144 Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes 146 Arbeitserprobung und Arbeitstraining 146 Arbeitserprobung 147 Arbeitstraining 148 Fachkräftestipendium § 34b AMSG 150 Entfernungsbeihilfe 153 Vorstellungsbeihilfe 155 Kinderbetreuungsbeihilfe 156 Übersiedlungsbeihilfe 159 Arbeitsplatznahe Qualifizierung 160 Arbeitsplatznahe Qualifizierung - Pflege 162 Eingliederungsbeihilfe 164 Kombilohn 167 Lehrlingsbeihilfe 169 Überbetriebliche Lehrausbildung/ Berufsausbildung mit verlängerter Lehrzeit oder Ausbildung zu einer Teilqualifikation 171 Solidaritätsprämie 173 Unternehmensgründungsprogramm 175 Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen 177 7AK Infoservice
  • 9. Inhalt Gemeinnützige Beschäftigungsprojekte 179 Sozialökonomische Betriebe 181 Arbeitsmarktpolitische Betreuungseinrichtungen 183 Kinderbetreuungseinrichtungen 185 Arbeitsstiftung 186 Qualifizierungsförderung 189 Kurzarbeitsbeihilfe 192 Förderung von Ersatzkräften bei Elternteilzeit 195 Förderungen der AK Niederösterreich AK Niederösterreich Bildungsbonus 196 Förderung durch das Land Niederösterreich Bildungsförderung 208 Sonderprogramm „NÖ Weiterbildungsscheck“ 210 Sonderprogramm „NÖ Bildungsdarlehen“ 212 NÖ Lehrlingsförderung 214 NÖ Lehrlingsförderung - Mobilitätsförderung 215 Lehrlingsbeihilfe 217 Begabtenförderung für Lehrlinge 218 Vorbereitungskurs auf die Lehrabschlussprüfung 219 Lehre mit Matura 220 Verein Jugend und Arbeit 221 NÖ Pendlerhilfe für Lehrlinge 222 Heizkostenzuschuss 224 Notstandsbeihilfe 226 NÖ Kinderbetreuungsförderung 227 NÖ Tagesbetreuungseinrichtungen 230 Kindergarten Nachmittagsbetreuung 232 Familienurlaubsaktion 234 Verwaltungsfonds zur Hilfe für NÖ Familien 235 24-Stunden-Pflege 236 Urlaubsaktion für Pflegende Angehörige 238 8 AK Infoservice
  • 10. Inhalt Krankenversicherung Krankenversicherung Versicherte 241 Dauer 244 Ausland 245 Krankenstand 246 Leistungen 248 Krankengeld Anspruch 255 Höhe 256 Verlust 257 Auszahlung 258 Sonderkrankengeld 259 Rehabilitationsgeld Dauer 260 Höhe 261 Krankenversicherung – Sonstiges Zahnarzt 262 Urlaub 263 Rezeptgebühr 264 Fahrtkosten/Transportkosten 266 Mutterschutz / Karenz Mutterschutz / Karenz Wochengeld 268 Karenz 271 Kündigungsschutz 273 Beschäftigung während der Karenz 273 Teilzeitbeschäftigung 274 Kinderbetreuungsgeld 276 Kinderbetreuungsgeld Höhe 281 Kinderbetreuungsgeld Auszahlung 283 Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld 283 Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld 285 9AK Infoservice
  • 11. Inhalt Arbeitslosengeld und Kinderbetreuungsgeld 286 Familienbeihilfe 286 Kinderabsetzbetrag 289 Behördenwege 289 Verfahren 291 Nachtschwerarbeit Nachtschwerarbeit Allgemein 293 Schwerarbeit 293 Nachtarbeit 294 Sonderruhegeld 295 Arbeitsrechtliche Begünstigungen 296 Pensionsversicherung Pensionsversicherung Allgemein Antrag 298 Versicherungszeiten 298 Berufliche Rehabilitaton Anspruch 302 Medizinische Rehabilitation Anspruch 303 Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit Invaliditätspension 304 Berufsunfähigkeitspension 305 Alterspension Regelalterspension 309 Vorzeitige bei langer Versicherungsdauer 311 „Hacklerregelung“ 313 Korridorpension 315 Schwerarbeitspension 317 Vorzeitige bei Arbeitslosigkeit 318 10 AK Infoservice
  • 12. Inhalt Hinterbliebenenpension: Witwen-/Witwerpension 319 Waisenpension 324 Pensionsberechnung/Pensionshöhe: Allgemein 325 Bemessungsgrundlage 326 Steigerungsbetrag 331 späterer Pensionsantritt 341 Kindererziehung 341 Pensionskonto 343 Ausgleichszulage 353 Pensionsversicherung Sonstiges: Höherversicherung freiwillig 355 Erhöhung der Pensionen 356 Auszahlung 356 Pension und Erwerbstätigkeit 357 Anspruchsverlust 360 Rückzahlung 360 Verfahren 361 Vertretung 362 Pflegegeld Pflegegeld Anspruch 365 Einstufung 366 Höhe 371 Verfahren 371 Auszahlung 374 Entfall 376 Meldepflicht 378 Missbrauch 379 Musterformulare 381 ärztliche Bestätigung 382 Rechtsschutz 383 Pflegekarenz / Pflegeteilzeit 383 11AK Infoservice
  • 13. Inhalt Familienhospizkarenz 385 24 Stunden Betreuung 388 Unterstützung pflegender Angehöriger 390 Sozialhilfe/Mindestsicherung Mindestsicherung Allgemeines Sozialhilfe 393 Anspruchsberechtigte 394 Einsatz der eigenen Mittel 395 Einsatz der Arbeitskraft 396 Leistungen von Dritter Seite 397 Leistungen 398 Einstellung, Ruhen, Anzeigepflicht 402 Rückerstattungspflicht 403 Kostenersatz durch Bezieher 404 Antragstellung, Auszahlung 404 Mindestsicherung - Wiedereinsteigerbonus 406 Sozialhilfe HIlfen bei stationärer Pflege 406 Hilfen in besonderen Lebenslagen 407 Soziale Dienste 409 Zuständigkeit 411 Antragstellung 412 Ersatz durch den Hilfeempfänger 412 Ersatz durch und an Dritte 413 Ersatz durch Geschenknehmer 414 Sozialpass 414 Sozialhilfe - Rechtsmittel 414 Unfallversicherung Unfallversicherung Arbeitsunfall 416 Berufskrankheit 419 Liste der Berufskrankheiten 420 12 AK Infoservice
  • 14. Meldung, Antrag 424 Versehrtenrente 425 Bemessungsgrundlage 426 Vorläufige Rente 427 Dauerrente 427 Integritätsabgeltung 429 Schadenersatz 430 Rehabilitation 431 Hinterbliebenenleistungen 434 Verfahren 436 Einrichtungen zur Beratung und Betreuung Beratung und Betreuung Bewährungshilfe 439 Clearingstelle für Psychotherapie 441 Essen auf Rädern 441 Fit2work 442 Frauenberatung 443 Frauenhaus 450 Gewalt in der Familie 451 Heimhilfe 452 Integrative Betriebe 453 Mietrechtsberatung 455 Ombudsstelle der NÖGKK 456 Patientenanwalt 457 Pflege und Betreuung in NÖ 459 Pensionisten- und Pflegeheime 461 Pflegetelefon 481 Psychosozialer Dienst 482 Sachwalterschaft 487 Schuldnerberatung 491 Soziale Dienste 493 Tagesheimstätten 494 Werkstätten 497 Tagesmütter 503 Verfahrenshilfe 505 Volksanwaltschaft 506 13AK Infoservice Inhalt
  • 15. 14 AK Infoservice Adressen Adressen AK Niederösterreich Bezirksstellen 509 Gewerkschaften 512 Fachgewerkschaften 515 NÖ Gebietskrankenkasse 520 Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice 522 Pensionsversicherungsträger 524 Bezirksgerichte 527 NÖ Landesregierung 531 Bezirkshauptmannschaften 533 Arbeitsinspektorate 542 Magistrate 544 Diverse 545
  • 17. Sozialversicherung Versicherungsgrenzen Geringfügigkeitsgrenze monatl. 415,72 Euro Geringfügigkeitsgrenze tägl. 31,92 Euro Höchstbeitragsgrundlage monatl. 4.860,00 Euro Höchstbeitragsgrundlage tägl. 162,00 Euro Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag monatl. 537,78 Euro Versicherungsgrenze GSVG Werkvertrag jährl. 6.453,35 Euro Versicherungsgrenze GSV Werkvertrag + sonst. Eink. jährl. 4.988,64 Euro Mindestbeitragsgrundlage GSVG Pension monatl. 723,52 Euro Höchstbeitragsgrundlage GSVG Pension monatl. 5.670,-- Euro Weiter- und Selbstversicherung Selbstversicherung geringfügige Beschäftigte Beitrag Kranken- und Pensionsversicherung 58,68 Euro monatl. Krankengeld pauschal 149,31 Euro Weiterversicherung in der Pensionsversicherung Mindestbeitragsgrundlage 762,00 Euro Niedrigster Betrag monatl. 173,74 Euro Höchstbeitragsgrundlage 5.670,-- Euro Höchster Betrag monatl. 1.292,76 Euro Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kin- des, bei überwiegender Beanspruchung der Arbeitskraft Beitragsgrundlage 1.323,00 Euro Betrag monatl. wird vom Bund übernommen AK Infoservice16 Wichtige Werte Werte
  • 18. AK Infoservice 17 Weiterversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3 Mindestbeitragsgrundlage 762,00 Euro Betrag monatl wird vom Bund übernommen Selbstversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen mit Pflegegeld mind. Stufe 3 Beitragsgrundlage 1.735,06 Euro Betrag monatl. wird vom Bund übernommen Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (bei Geburt ab dem 1.1.1955 gibt es keine Zuschläge) Beitrag pro Monat bis Vollendung des Schul und Studienzeiten 50. Lebensjahres 1.108,08 Euro 55. Lebensjahres 1.791,53 Euro 60. Lebensjahres 2.412,06 Euro nach Vollendung des 60. Lj. 2.545,03 Euro Zusatzbeitrag für Mitversicherte in der Krankenversicherung Für Angehörige 3,40 %, höchstens monatl. 184,45 Euro Selbstversicherung in der Krankenversicherung Ohne Herabsetzung monatl. 397,35 Euro Mit Herabsetzung monatl. mind. 55,40 Euro Für Studenten monatl. mind. 55,40 Euro Bei Unterhalt monatl. mind. 99,34 Euro Wichtige Werte Werte
  • 19. WerteWichtige Werte Höhe Krankengeld Höchstes Krankengeld netto (60 %) 72,67 tgl. 2.180,10 mtl. Krankengeld bei geringfügiger Beschäftigung 4,98 tgl. 149,31 mtl. Höhe Rehabilitationsgeld Höchstes Rehabilitationsgeld 72,67 tgl. 2.180,10 mtl. Mindestbetrag Rehabilitationsgeld 29,43 tgl. 882,90 mtl. Gebühren, Zuschläge und Selbstbehalte Serviceentgelt E-Card 11,10 Euro Rezeptgebühr 5,70 Euro Kostenanteil Heilbehelf mind. 32,40 Euro Kostenanteil Brille mind. 97,20 Euro Verpflegskostenbeitrag Krankenhausaufenthalt in NÖ 11,82 Euro Krankenhausaufenthalt in Wien 11,81 Euro Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige NÖ 17,90 Euro Kostenbeitrag Krankenhaus für Angehörige Wien 20,50 Euro Zuzahlungen pro Tag für Kur- und Rehabilitationsaufenthalt bei monatlichem Einkommen Einkommen bis Euro 882,78 0,00 Euro Einkommen Euro 882,79 bis Euro 1,464,16 7,78 Euro Einkommen Euro 1.464,17 bis Euro 2.045,55 13,33 Euro Einkommen über Euro 2.045,55 18,90 Euro 18 AK Infoservice
  • 20. WerteWichtige Werte Befreiung von der Rezeptgebühr bei monatlichem Einkommen bis Alleinstehende 882,78 Euro (Ehe-)paare 1.323,58 Euro Erhöhung pro Kind 136,21 Euro Alleinstehende Arbeitslose 1.029,91 Euro Arbeitslose (Ehe-)paare 1.544,18 Euro Erhöhung pro Kind 136,21 Euro Bei erhöhten Ausgaben auf Grund von Leiden, Gebrechen Alleinstehende 1.015,20 Euro (Ehe-)paare 1.522,12 Euro Erhöhung pro Kind 136,21 Euro Alleinstehende Arbeitslose 1.184,40 Euro Arbeitslose (Ehe-)paare 1.775,80 Euro Erhöhung pro Kind 136,21 Euro Kinderbetreuungsgeld täglicher Betrag Seit 1.1.2010 gibt es 5 Varianten: Langvariante: bis zum 30. bzw. 36. Lebensmonat des Kindes Euro 14,53 tgl Kurzvariante 1: bis zum 20. bzw. 24 Lebensmonat Euro 20,80 tgl Kurzvariante 2: bis zum 15. bzw. 18. Lebensmonat Euro 26,60 tgl Kurzvariante 3: (neu): bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat Euro 33,00 tgl Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (neu) bis zum 12. bzw. 14. Lebensmonat Euro 33,00 bis 66,00 tgl 19AK Infoservice
  • 21. WerteWichtige Werte Pensionsversicherung Höchstbemessungsgrundlage (28 Jahre) 4.121,12 Euro Höchstpension ab 1.1.2016 (80%) 3.296,90 Euro Bemessungsgrundlage Kindererziehung (ASVG) 1.112,30 Euro BMGL Kindererziehung Pensionskonto 1.735,06 Euro Erhöhung der Pensionen ab 1.1.2016: 1,2 % Ausgleichszulage Alleinstehende 882,78 Euro Ehepaare 1.323,58 Euro Erhöhung pro Kind 136,21 Euro Halbwaisen bis 24 Jahre 324,69 Euro Vollwaisen bis 24 Jahre 487,53 Euro Halbwaisen über 24 Jahre 576,98 Euro Vollwaisen über 24 Jahre 882,78 Euro Pflegegeld Stufe 1 Eur 157,30 Stufe 2 Euro 290,00 Stufe 3 Euro 451,80 Stufe 4 Euro 677,60 Stufe 5 Euro 920,30 Stufe 6 Euro 1.285,20 Stufe 7 Euro 1.688,90 20 AK Infoservice
  • 22. Arbeitslosenversicherung Dienstnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung einkommensabhängige Befreiung/Herabsetzung Bruttoeinkommen bis € 1.311,00 0 % über € 1.311,00 bis € 1.430,00 1 % über € 1.430,00 bis € 1.609,00 2 % über € 1.609,00 3 % Höchstes Arbeitslosengeld 52,52 Euro tgl. 1.576,50 Euro mtl. Familienzuschlag 0,97 Euro tgl. 29,10 Euro mtl. Zusatzbetrag bei Schulungsbesuch 1,95 Euro tgl. 58,50 Euro mtl. Freigrenzen Notstandshilfe Für Ehe- Lebenspartner 642,00 Euro mtl. Für Kind 279,00 Euro mtl. Doppelte Freigrenze ab 50. Lebensjahr Für Ehe- Lebenspartner 1.116,00 Euro mtl. Für Kind 558,00 Euro mtl. Dreifache Freigrenze ab 54./55. Lebensjahr Für Ehe- Lebenspartner 1.674,00 Euro mtl. Für Kind 837,00 Euro mtl. Höchstbetrag Notstandshilfe Nach Arbeitslosengeld 20 Wochen 29,43 Euro tägl. 882,78 Euro mtl. Nach Arbeitslosengeld 30 Wochen 34,30 Euro tägl. 1.029,00 Euro mtl. Landwirtschaft Grenze für Arbeitslosigkeit Einheitswert 13.857,33 Euro Weiterbildungsgeld Höhe Arbeitslosengeld max. 52,52 Euro tägl. 1.575,60 Euro mtl. mind. 14,53 Euro tägl. 435,90 Euro mtl Wichtige Werte Werte 21AK Infoservice
  • 23. 22 AK Infoservice Umschulungsgeld Planungsphase Höhe Arbeitslosengeld max. 52,52 Euro tägl. 1.575,60 Euro mtl. mind. 34,30 Euro tägl. 1.029,00 Euro mtl. Schulungsphase Höhe Arbeitslosengeld + 22 % max. 64,11 Euro tägl. 1.923,30 Euro mtl. mind. 34,30 Euro tägl. 1.029,00 Euro mtl. NÖ Mindestsicherung Alleinstehende u. Alleinerzieher/innen EURO 837,76 (Ehe)Paare EURO 1.256,64 jede weitere erwachsene unterhalts- berechtigte Person EURO 418,88 Personen in einer Wohngemeinschaft ohne gegenseitige Unterhaltsansprüche EURO 628,32 minderjährige Kinder mit Anspruch auf Familienbeihilfe EURO 192,68 WerteWichtige Werte
  • 25. Arbeitslosengeld – Anspruch (Anwartschaft) Welche Versicherungszeiten sind erforderlich? § 14 AlVG Bei erstmaliger Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes: Innerhalb der letzten 24 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) müssen 52 Wochen versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. 1. AUSNAHME: Bis zum 25. Lebensjahr müssen innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) 26 Wochen an Beschäftigungszeit vorliegen. 2. AUSNAHME: Wurde schon Karenz(urlaubs)geld bezogen, genügt innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Antrag (Rahmenfrist) eine 28-wöchige versicherungspflichtige Tätigkeit. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes: In den letzten 12 Monaten vor dem Antrag (Rahmenfrist) muss eine 28-wöchige Beschäftigungszeit liegen. Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld werden angerechnet: § 14 AlVG a) Die Zeit einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze b) die Zeit einer Beschäftigung als freier Dienstnehmer über der Ge- ringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2008 c) die Beschäftigung als Lehrling d) die Zeit des Präsenz-, Zivildienstes, wenn in der Rahmenfrist min- destens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen e) Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, wenn in der Rahmen- frist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen f) Krankengeld-, Wochengeldbezug g) die nicht versicherungspflichtige Lehrzeit (bis 31.12.15 vor dem letzten Lehrjahr) h) die nicht versicherungspflichtige Beschäftigung, ab dem 63. Lebensjahr AK Infoservice24 Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)
  • 26. i) die Zeit einer beruflichen Rehabilitation, wenn diese nicht ungerecht- fertigt beendet wurde j) ausländische Beschäftigungs- und Versicherungszeiten, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen geregelt ist. (EU) k) die Zeit einer Arbeitspflicht als Strafgefangene(r) l) Zeiten des Bezuges einer Urlaubsersatzleistung m) Zeiten des Bezugs einer Kündigungsentschädigung n) ab 1.1.2009 Zeiten der freiwilligen Versicherung von selbständig Erwerbstätigen (Pflichtversicherung nach dem GSVG) Für den Anspruch auf Arbeitslosengeld werden NICHT angerechnet: § 14 AlVG a) Die Zeit des Besuchs einer Schule b) die Zeit einer oder mehrerer Beschäftigungen unter der Geringfü- gigkeitsgrenze c) eine Beschäftigung als freie/r Dienstnehmer/in bis 31.12.2007 d) Zeiten der selbständigen Erwerbstätigkeit (Versicherung nach dem GSVG) e) die Zeit einer Beschäftigung als Volontär f) eine Beschäftigung als Landwirt (Versicherung nach dem BSVG) g) eine Beschäftigung als Bundes- oder Landesbeamter/in In welchem Zeitraum müssen die Versicherungszeiten liegen? (Rahmenfrist) § 15 AlVG Den Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten liegen müssen, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, nennt man Rahmenfrist. Diese Rahmenfrist wird um folgende Zeiträume verlängert: Höchstens um insgesamt 5 Jahre in folgenden Fällen: a) Zeitraum eines arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnisses b) Dauer der vorgemerkten Arbeitsuche beim Arbeitsmarktservice (möglich auch wenn keine laufende Geldleistung bezogen wird) c) Zeit einer Ausbildung (Schule, Studium) oder einer beruflichen Maß- nahme der Rehabilitation AK Infoservice 25 Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)
  • 27. d) Bezug von Umschulungsgeld e) Präsenz- oder Zivildienst f) Karenzurlaub bzw. Bezug von Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld g) Zeit des außerordentlichen Entgelts nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz h) Zeiten einer Sterbebegleitung, Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes oder Bezug von Pflegekarenzgeld i) Haftzeit j) Zeit des Sonderunterstützungsbezuges k) die Zeit einer Ausbildung im Ausland l) die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversi- cherung nach dem GSVG, wenn weniger als 5 Jahre arbeitslosen- versicherte Beschäftigung zurückgelegt werden. Unbegrenzt in folgenden Fällen: a) Bezug einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension oder einer vergleichbaren Leistung im In- oder Ausland b) Krankengeld-, Rehabilitationsgeld- und Wochengeldbezug c) Zeit einer nachweislichen Arbeitsunfähigkeit d) Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld e) Zeit der Pflege eines/r nahen Angehörigen mit Pflegegeld der Stufe 3 – 7 mit Weiterversicherung in der Pensionsversicherung f) die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversi- cherung nach dem GSVG, wenn mindestens 5 Jahre arbeitslosen- versicherte Beschäftigung vorliegen g) Übergangsbestimmung: die Zeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit einer Pflichtversi- cherung nach dem GSVG, wenn bis 31.12.2008 sowohl Arbeitslo- senversicherungszeiten als auch GSVG Versicherungszeiten erwor- ben wurden Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld? § 7 AlVG Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfü- gung steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht verwehrt ist und wer nicht nach dem Fremdengesetz abgescho- ben werden darf. AK Infoservice26 Arbeitslosengeld Anspruch (Anwartschaft)
  • 28. Dem Arbeitsmarkt steht zur Verfügung, wer in der Lage ist eine Be- schäftigung von mindestens 20 Stunden wöchentlich anzunehmen. Wer ein Kind unter 10 Jahren oder ein behindertes Kind betreut, für das es keine andere Betreuungsmöglichkeit gibt, muss dem Arbeitsmarkt mindestens 16 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Nach EU-Recht bzw. Fremdenrecht haben folgende Personen An- spruch auf Arbeitslosengeld: n Österreicher n EU – Ausländer (gilt nicht für neuen EU-Mitgliedstaat ab 1.7.13 Kroatien) Sonstige Ausländer: Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung auf- zunehmen, d.h: n Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat n Wer einen Befreiungsschein hat Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Öster- reich aufhalten, haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstands- hilfe auf unbegrenzte Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres. (Dann ist eine Abschiebung nach dem Fremdengesetz zulässig)) Arbeitslosengeld – Arbeitslos Wer ist arbeitslos? (Was darf man dazuverdienen?) § 12 AlVG Wer über der Geringfügigkeitsgrenze (im Monat 415,72 Euro, tgl. 31,92 Euro brutto für 2016) unselbständig verdient, ist nicht arbeitslos. Wer selbständig erwerbstätig ist, ist nicht arbeitslos, wenn er/sie in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist. (Gewerbeschein) Selbständige sind jedenfalls dann nicht arbeitslos, wenn das Einkom- men die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (415,72 Euro monatl., AK Infoservice 27 Arbeitslosengeld Arbeitslos
  • 29. 4.988,64 Euro jährlich für 2016) oder 11,1 % des vom Selbständigen erzielten Umsatzes über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. (3.745,23 Euro monatl. Euro 44.942,76 im Jahr) Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Einheitswert von mehr als Euro 13.857,33 bewirtschaftet, gilt nicht als arbeitslos, weil man annimmt, dass daraus ein monatliches Einkommen erzielt wird, welches Euro 415,72 übersteigt. Wer eine Ausbildung macht, eine Schule besucht oder studiert kann in der Regel nicht arbeitslos sein; Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder Kinder schließt Arbeitslosigkeit aus, wenn dafür ein Entgelt über der Geringfügigkeitsgrenze zustehen würde; auch ein Gefäng- nisaufenthalt schließt Arbeitslosigkeit aus. ACHTUNG: Wer innerhalb von 1 Monat beim gleichen Dienstgeber eine ge- ringfügige Beschäftigung beginnt, gilt auch nicht als arbeitslos. Ausbildung/Schule/Studium Eine Ausbildung bis zu 3 Monaten im Kalenderjahr ist immer zulässig. Arbeitslose, die eine längere Ausbildung machen, Schüler oder Studen- ten können Arbeitslosengeld beziehen, wenn die sie die Anwartschaft ohne Rahmenfristerstreckung durch Schul-, Studien- oder sonstige Ausbildungszeiten erfüllt haben. Selbstverständlich wird in diesen Fäl- len die Verfügbarkeit geprüft (mind. 20 bzw. 16 Stunden) und muss jede zumutbare Beschäftigung angenommen werden. § 22 AlVG Der Bezug von Krankengeld, einer (vorzeitigen) Alterspension, aber auch die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzei- tige) Alterspension oder für eine Korridorpension schließt den Bezug von Arbeitslosengeld aus. AK Infoservice28 Arbeitslosengeld Arbeitslos
  • 30. AUSNAHME: Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekündigt wurde, kann ab 62 Jahren max. 1 Jahr Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen. (Unter bestimmten Voraus- setzungen gilt das auch bei anderen Formen der Auflösung) BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld können nur dann Arbeits- losengeld beziehen, wenn die Betreuung des Kindes durch eine geeig- nete Person oder Einrichtung nachgewiesen wird. Arbeitslosengeld – Arbeitswillig Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) § 9 AlVG Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden. Darüber hinaus ist der/die Arbeitslose verpflichtet, von sich aus Anstren­gungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu erlangen. (Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann Nachweise darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des/ der Arbeitslosen angemessen ist, seine/ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Auch müssen die gesetz- lichen Betreuungspflichten eingehalten werden können. Der/die Arbeitslose ist auch verpflichtet, an Kursen, Schulungen sowie Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Verwendungsschutz Nur noch in den ersten 100 Tagen des Bezugs von Arbeitslosengeld gilt der sog. Verwendungsschutz: Der/die Arbeitslose muss eine Beschäf- tigung außerhalb seines bisherigen Tätigkeitsbereichs nur dann anneh- men, wenn dadurch eine künftige Verwendung im Beruf nicht wesentlich erschwert wird. AK Infoservice 29 Arbeitslosengeld Arbeitswillig
  • 31. AK Infoservice30 Entgeltschutz Wer Verwendungsschutz hat, muss in den ersten 120 Tagen eine andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäftigung nur dann annehmen, wenn das Entgelt mindestens 80 % der Bemessungsgrund- lage für das Arbeitslosengeld beträgt. Danach muss eine andere Tätigkeit als bisher oder eine Teilzeitbeschäf- tigung nur dann angenommen werden, wenn das Entgelt mindestens 75 % der Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld beträgt. ACHTUNG: Keinen Verwendungsschutz und auch keinen Entgeltschutz gibt es für BezieherInnen von Notstandshilfe. Besonderer Entgeltschutz für Teilzeitbeschäftigte: Wer im Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigung Teilzeit mit einer Arbeitszeit von weniger als ¾ der Normalarbeitszeit gearbeitet hat, muss eine andere Tätigkeit nur dann annehmen, wenn das Entgelt die Bemessungsgrundlage erreicht. Die Dauer der Teilzeitbeschäftigung und die Arbeitszeit muss aber von dem/der Arbeitslosen nachgewiesen werden. (Für falsche Angaben gibt es eine eigene Sanktion) Wegzeiten für Pendler Die zumutbare Wegzeit (hin und zurück) beträgt jedenfalls 1 ½ Stunden, bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden tägliche Wegzeit jedenfalls zumutbar. Wesentlich längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie orts- üblich sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden. Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht. Betreuungsplan Seit 1.1.2005 muss das AMS für jeden Arbeitslosen einen Betreuungs- plan erstellen. Darin wird einvernehmlich mit dem/der Betroffenen fest- gehalten, welche Schritte zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gesetzt werden. Dabei muss auf die Qualifikation, die individuelle Lage des/der Arbeitslosen (z.B. Betreuungspflichten) und allfällige Schulungsmaß- nahmen eingegangen werden. Arbeitslosengeld Arbeitswillig
  • 32. Wiedereinstellungszusage: Die Arbeitsvermittlung kann auch erfolgen, wenn der/die Arbeitslose eine Wiedereinstellungszusage oder Einstellungsvereinbarung für die Zukunft hat. Wird wegen der zwischenzeitlichen Vermittlung des Arbeitsamtes jene Beschäftigung nicht angetreten, für die eine Wiedereinstellung verein- bart war, stehen dem Arbeitnehmer offene Forderungen aus dem frü- heren Dienst­verhältnis dann zu, wenn er seinem früheren Dienstgeber vor dem Wiederantrittstermin bekannt gibt, dass er zwischenzeitig vom Arbeitsmarktservice anderweitig vermittelt wurde. Arbeitslosengeld – Krankheit Arbeitsfähigkeit (Was ist, wenn ich krank bin?) § 8 AlVG KRANKHEIT: BezieherInnen von Arbeitslosengeld sind nach dem Gesetz kranken- versichert. Bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit gebührt an Stelle des Arbeitslosengeldes ab dem 4. Tag Krankengeld von der Krankenkasse in der Höhe des täglichen Arbeitslosengeldes. Wer gar nicht arbeitsfähig ist, ist vom Bezug von Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Nicht arbeitsfähig ist, wer invalid oder berufsunfähig ist. Wer eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen dafür erfüllt gilt jedenfalls nicht als arbeitsfähig. AUSNAHME: Invalide, die durch Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation arbeiten konnten und die Anwartschaft erreicht haben. Wer bis 31.12.2012 den Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat, erhält während der Dauer eines Verfahrens zur Klärung der Frage, ob Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt, Pensionsvorschuss von der (nach dem Wohnsitz) zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Voraussetzung ist, dass die Anspruchsvorausset- AK Infoservice 31 Arbeitslosengeld Krankheit
  • 33. zungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, abgesehen von der Arbeitswilligkeit bzw. -fähigkeit, vorliegen. Die Höhe des Pensionsvorschusses orientiert sich am Ausmaß des Arbeitslosen- geldes / Notstandshilfe, es dürfen jedoch gewisse Höchstbeträge nicht überschritten werden: ACHTUNG: Wer seit 1.1.2013 einen Antrag auf Invaliditätspension stellt, erhält Pensionsvorschuss nur noch, wenn das Gutachten der Pensions- versicherung ergibt, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt. Siehe Pensionsvorschuss Wer vom AMS zur Überprüfung seines Gesundheitszustands zur Ge- sundheitsstraße geschickt wird, gilt bis zum Ergebnis der Untersu- chung, maximal für 3 Monate nicht als arbeitsfähig und wird nicht vermittelt. Arbeitslosengeld – Antragstellung Wo muss ich einen Antrag stellen? Beginn des Bezuges § 17 AlVG Der Antrag muss persönlich bei der nach dem Wohnsitz zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gestellt werden. ACHTUNG: Wird der Antrag nicht sofort nach Beendigung des Dienstverhält- nisses gestellt, so kann das Arbeitslosengeld nicht rückwirkend ausbezahlt werden. Seit 1.1.2005 kann man sich schon vor Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich, per Fax, per Mail, telefonisch oder mittels elektronischem Formular arbeitslos melden. Das AMS bestätigt den Eingang der Mel- dung innerhalb von 3 Tagen. AK Infoservice32 Arbeitslosengeld Antragstellung
  • 34. Der/die Arbeitslose hat dann ab Eintritt der Arbeitslosigkeit 10 Tage Zeit, den Antrag auf Arbeitslosengeld persönlich beim AMS zu stellen. Seit 1.7.2010 kann Arbeitslosengeld auch elektronisch über ein si- cheres eAMS-Konto beantragt werden. Auch in diesem Fall ist eine persönliche Meldung innerhalb von 10 Tagen erforderlich. Welche Unterlagen muss man mitnehmen? 1.) Arbeitsbescheinigung 2.) Meldezettel 3.) Personaldokumente: Geburts-, Heiratsurkunde, Sozialversiche- rungskarte bei versorgungsberechtigten Kindern Geburtsurkunde der Kinder, bei außerehel. Kindern Bescheinigung des Jugendamtes und Alimentationsunterlagen 4.) Bestätigungen über Nettoeinkünfte der nahen Angehörigen 5.) bei landwirtschaftlichem Besitz oder Pachtgrund – letzter Einheits- wertbescheid 6.) Rentner, Pensionisten: Unterlagen hinsichtlich Ihrer laufenden Leis- tungen 7.) bei sonst. Einkommen diesbezügl. Nachweise 8.) nach Präsenzdienst – Nachweis hierüber. Arbeitslosengeld – Anspruchsverlust Ruhen § 16 AlVG Sperrfrist § 11 AlVG Wird eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung ausbe- zahlt, so verlängert sich die Sozialversicherung um diesen Zeitraum. Es gebührt daher kein Arbeitslosengeld. (Ruhen) Wurde das Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden gelöst, gebührt für 4 Wochen kein Arbeitslosengeld. AK Infoservice 33 Arbeitslosengeld Anspruchsverlust
  • 35. Davon betroffen ist, wer ohne triftigen Grund selbst gekündigt hat, un- gerechtfertigt ausgetreten ist oder berechtigt entlassen wurde. Das gilt auch bei einer Lösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit zu einem Beschäftigungsprojekt oder einem gemeinnützigen Arbeits- kräfteüberlasser. Keine Sperrfrist gibt es bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses. Weiters ruht der Arbeitslosengeldbezug a) bei Kranken- oder Wochengeldbezug, selbst wenn dieser Bezug ruht b) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt c) bei Inhaftierung d) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz e) bei Aufenthalt im Ausland Auf Antrag des Arbeitslosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu drei Monate bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug bewilligt werden. (z.B. Arbeitsuche im Ausland, zwingende familiäre Angelegenheiten) Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Ver­längerung auf max. 6 Monate möglich. Beim Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalts geht auch die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen (3 Wochen für den Anspruch auf Krankengeld) verloren. Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine teure Angele- genheit werden. f) während Präsenz-, Zivildienst g) bei Bezug von Weiterbildungsgeld h) bei Bezug von Pflegekarenzgeld i) bei Übergangsgeldbezug aus der Pensions- oder Unfallversicherung j) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein Vorschuss ausbezahlt). k) bei Bezug von Rehabilitationsgeld l) bei Bezug von Umschulungsgeld m) Überbrückungsgeld für Bauarbeiter (gilt ab 1.1.2015) Durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes oder der Sperrfrist wird die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nicht verkürzt. „Ruhen“ bedeutet nur, dass in dieser Zeit kein Arbeitslosengeld ausbezahlt wird. AK Infoservice34 Arbeitslosengeld Anspruchsverlust
  • 36. Der Gesamtanspruch auf Arbeitslosengeld von 20 oder 30 Wochen usw. bleibt unverändert. „Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwi- derlegbar angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Grund zu Unrecht bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen. Anspruchsverlust (Sperre) § 10 AlVG Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Posten- suche unternimmt, gebührt für die Dauer der Weigerung (mindestens 6 Wochen) kein Arbeitslosengeld. Bei einer zweiten Weigerung gebührt für 8 Wochen kein Arbeitslosengeld. Das Gleiche gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen Anwartschaft ver- ringert sich der Anspruchsverlust wieder auf 6 Wochen. Wer falsche Angaben über das Ausmaß oder die Dauer einer Teilzeit- beschäftigung macht und dadurch eine Vermittlung vereitelt, erhält für 2 Wochen kein Arbeitslosengeld. Wird eine Kontrollmeldung ohne triftigen Grund versäumt, so erfolgt eine Sperre des Arbeitslosengeldes bis zur Wiedermeldung. Der An- spruch geht für maximal 62 Tage verloren, darüber hinaus ruht das Arbeitslosengeld. Bei einem Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld kommt es zu einer Verkürzung des Gesamtanspruches. Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeits- losengelds erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vor- AK Infoservice 35 Arbeitslosengeld Anspruchsverlust
  • 37. liegen. Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend war. (Mindestens 4 Wochen) Arbeitslosengeld – Höhe Höhe §§ 20,21 AlVG Das Arbeitslosengeld besteht aus dem Grundbetrag, und eventuell einem Ergänzungsbetrag und/oder Familienzuschlägen. 1. Grundbetrag Berechnungsgrundlage: Bei Geltendmachung bis 30.6. eines Jahres bildet der arbeitslosen- versicherungspflichtige Bruttodurchschnittsverdienst des vorletzten Kalenderjahres inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgrundlage. Bei Geltendmachung ab 1.7. eines Jahres bildet der arbeitslosenver- sicherungspflichtige Bruttodurchschnittsverdienst des vergangenen Kalenderjahres inkl. Sonderzahlungen die Bemessungsgrundlage. (Bis 30.6.2016 wird daher noch das Jahr 2014 herangezogen, ab 1.7.2016 das Jahr 2015) Wenn im jeweiligen Kalenderjahr keine Beschäftigungszeiten liegen, wird das davor liegende Jahr herangezogen, und so weiter bis in das Jahr zurück, in dem die letzte Beschäftigung gelegen ist. Liegen in der Vergangenheit keine Zeiten vor, so wird das Arbeitslosengeld nach den letzten 6 Monaten vor dem Ende des Dienstverhältnisses berechnet. Es wird auf die beim Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten zurückgegriffen. Die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld (inkl. Sonderzah- lungen) ist durch die vor drei Jahren geltende Höchstbeitragsgrundlage begrenzt. (Für 2016 die HBGL 2013 Euro 4.440,-) Ist die Berechnungsgrundlage älter als 1 Jahr, so werden die Beträge mit dem Aufwertungsfaktor nach dem ASVG erhöht AK Infoservice36 Arbeitslosengeld Höhe
  • 38. AUSNAHMEN: 1) hat die Beschäftigung nicht 12 Monate gedauert, oder liegen Zeiten vor, in denen nicht das volle Entgelt (Erkrankung) oder kein Entgelt bzw. Lehrlingsentschädigung bezogen wurde, wird nur die Restzeit an Versicherungstagen genommen und multipliziert; 2) Bei Frauen und Männern bleibt es nach dem 45. Lebensjahr bei der früheren (besseren) Berechnungsgrundlage, wenn sie nach einer Arbeitslosigkeit wieder Beschäftigung finden und weniger verdienen. 3) wenn für die Erfüllung der Anwartschaft ausländische Beschäf- tigungszeiten herangezogen werden, so zählt für die Bemes- sungsgrundlage nur das im Inland erzielte Entgelt. (Ausnahme: Grenzgänger) 4) Kalenderjahre, in denen a) ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld b) ein Bezug von Bildungsteilzeitgeld, Pflegekarenzgeld oder Kombilohn c) ein Zeitraum einer Herabsetzung der Arbeitszeit zur Sterbe- begleitung, zur Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes, einer Pflegekarenz oder einer Pflegeteilzeit d) eine Beschäftigung als Entwicklungshelfer liegt, bleiben außer Betracht, wenn dies günstiger ist. Fiktives Nettoeinkommen Vom Bruttogehalt werden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern für einen alleinstehenden Angestellten abgezogen, ebenso von den Sonderzahlungen, diese werden sodann anteilig addiert. Höhe des Arbeitslosengeldes Das Arbeitslosengeld beträgt 55 % des fiktiven Nettoeinkommens. Ergänzungsbetrag Für Arbeitslose mit einem geringen Einkommen erhöht sich das Ar- beitslosengeld auf den Richtsatz für die Ausgleichszulage maximal auf 60 % des fiktiven Nettoeinkommens. AK Infoservice 37 Arbeitslosengeld Höhe
  • 39. Für Arbeitslose mit geringem Einkommen und Angehörigen erhöht sich das Arbeitslosengeld ebenfalls auf den Richtsatz für die Ausgleichszu- lage, maximal auf 80 % des fiktiven Nettoeinkommens. Zusatzbetrag: Wer eine Um- oder Nachschulung oder eine Maßnahme zur Wieder- eingliederungen in den Arbeitsmarkt besucht erhält einen Zusatzbetrag von 1,95 Euro tgl. 34,30 Euro im Monat (gilt für 2016). Erreicht das Arbeitslosengeld nicht den Richtsatz für die bedarfsori- entierte Mindestsicherung, so kann ein Antrag bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt werden. Siehe bedarfsorientierte Mindestsicherung Höhe Arbeitslosengeld: Einkommen 60 % 80% inkl. FZ brutto mtl. tgl. mtl. tgl. mtl. EUR EUR EUR EUR EUR 450,00 8,49 254,70 11,32 339,60 500,00 9,44 283,20 12,58 377,40 550,00 10,38 311,40 13,84 415,20 600,00 11,32 339,60 15,10 453,00 650,00 12,26 367,80 16,35 490,50 700,00 13,21 396,30 17,62 528,60 750,00 14,15 424,50 18,87 566,10 800,00 15,07 452,10 20,13 603,90 850,00 16,04 481,20 21,39 641,70 900,00 16,99 509,70 22,65 679,50 950,00 17,93 537,90 23,90 717,00 1.000,00 18,88 566,40 25,17 755,10 1.050,00 19,70 591,00 26,27 788,10 1.100,00 20,64 619,20 27,52 825,60 1.150,00 21,58 647,40 28,77 863,10 1.200,00 22,51 675,30 29,43 882,90 1.250,00 23,45 703,50 29,43 882,90 1.300,00 24,38 731,40 29,43 882,90 AK Infoservice38 Arbeitslosengeld Höhe
  • 40. 1.350,00 25,13 753,90 29,43 882,90 1.400,00 25,86 775,80 29,43 882,90 1.450,00 26,59 797,70 29,43 882,90 1.500,00 27,33 819,90 29,43 882,90 1.550,00 28,06 841,80 29,43 882,90 1.600,00 28,79 863,70 29,43 882,90 1.650,00 29,43 882,90 29,43 882,90 1.700,00 29,43 882,90 29,43 882,90 1.750,00 29,43 882,90 29,43 882,90 1.800,00 29,43 882,90 30,05 901,50 Einkommen 55 % brutto mtl. tgl. mtl. EUR EUR 1.850,00 29,71 891,30 1.900,00 30,36 910,80 1.950,00 30,96 928,80 2.000,00 31,56 946,80 2.050,00 32,16 964,80 2.100,00 32,76 982,80 2.150,00 33,36 1.000,80 2.200,00 33,95 1.018,50 2.250,00 34,55 1.036,50 2.300,00 35,15 1.054,50 2.350,00 35,75 1.072,50 2.400,00 36,35 1.090,50 2.450,00 36,95 1.108,50 2.500,00 37,55 1.126,50 2.550,00 38,14 1.144,20 2.600,00 38,74 1.162,20 2.650,00 39,34 1.180,20 2.700,00 39,94 1.198,20 2.750,00 40,54 1.216,20 2.800,00 41,14 1.234,20 2.850,00 41,74 1.252,20 AK Infoservice 39 Arbeitslosengeld Höhe Einkommen 55 % brutto mtl. tgl. mtl. EUR EUR 2.900,00 42,33 1.269,90 2.950,00 42,93 1.287,90 3.000,00 43,53 1.305,90 3.050,00 44,13 1.323,90 3.100,00 44,73 1.341,90 3.150,00 45,33 1.359,90 3.200,00 45,90 1.377,00 3.250,00 46,45 1.393,50 3.300,00 46,99 1.409,70 3.350,00 47,54 1.426,20 3.400,00 48,09 1.442,70 3.450,00 48,63 1.458,90 3.500,00 49,18 1.475,40 3.550,00 49,73 1.491,90 3.600,00 50,27 1.508,10 3.650,00 50,82 1.524,60 3.700,00 51,37 1.541,10 3.750,00 51,91 1.557,30 3.800,00 52.46 1.573,80 3.850,00 52.52 1.575,60
  • 41. 2. Familienzuschläge: Diese gebühren für Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahlkinder und Pflege- kinder, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt dieser Personen tat- sächlich wesentlich beiträgt und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Anspruch auf Familienzuschlag für die/den Ehegatten oder die/den Lebensgefährten besteht, wenn der/die Arbeitslose zum Unterhalt die- ser Person tatsächlich wesentlich beiträgt und Anspruch auf Familien- zuschlag für mindestens 1 minderjähriges Kind oder eine behinderte Person mit Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Das Arbeitslosengeld darf inkl. Familienzuschläge in keinem Fall 80 % des fiktiven Nettoein- kommens überschreiten. Höhe: täglich 0,97 Euro Arbeitslosengeld – vorübergehende Beschäftigung Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Beschäftigung § 21a AlVG Das Nettoeinkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung (eine unselbständige Beschäftigung, die für einen Zeitraum von weniger als 4 Wochen vereinbart bzw. eine selbständige Erwerbstätigkeit, die kürzer als 4 Wochen gedauert hat), wird, soweit es die monatliche Gering- fügigkeitsgrenze (Euro 415,72 für 2016) übersteigt, zu 90 % auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Berechnung: Zunächst wird vom Nettoeinkommen die Geringfügigkeitsgrenze (Euro 415,72 für 2016) abgezogen, dann davon 90 % berechnet. Nach Division durch die Anzahl der Tage im Kalendermonat ergibt sich ein täglicher Anrechnungsbetrag. Dieser wird vom Tagsatz des Arbeitslosengeldes abgezogen. Das so berechnete tägliche Arbeitslo- sengeld gebührt für die Kalendertage, an denen keine Beschäftigung vorgelegen ist. AK Infoservice40 Arbeitslosengeld vorübergehende Beschäftigung
  • 42. Höchstgrenze – Höchstbetrag: Wenn das anzurechnende Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld über- steigt, fällt das Arbeitslosengeld für den gesamten Kalendermonat weg, auch wenn die Beschäftigung nur an wenigen Tagen im Monat ausge- übt wurde. Dies ist bei einem Nettoeinkommen über 2.166,39 Euro (gilt für 2016) + allfällige Familienzuschläge jedenfalls der Fall.   Arbeitslosengeld – Bezugsdauer Bezugsdauer § 18 AlVG a) Der Grundanspruch beträgt 20 Wochen b) 30 Wochen, wenn Beschäftigungszeiten von 3 Jahren (156 Wochen) vorliegen. c) 39 Wochen, wenn in den letzten 10 Jahren Beschäftigungszeiten von 6 Jahren (312 Wochen) vorliegen und das Arbeitslosengeld nach dem 40. Geburtstag anfällt d) 52 Wochen, wenn in den letzten 15 Jahren Beschäftigungszeiten von 9 Jahren (468 Wochen) vorliegen und das Arbeitslosengeld nach dem 50. Geburtstag anfällt b) Stiftungsarbeitslosengeld: Für Teilnehmer einer Arbeitsstiftung kann der Bezug um max. 156 Wochen bzw., wenn die Ausbildung länger dauert, um max. 209 Wochen verlängert werden. (Zur Arbeitsstiftung muss auch ein Zuschuss des Betriebes geleistet werden.) f) Schulungsarbeitslosengeld: Für die berufliche Rehabilitation in einer vom AMS anerkannten Einrichtung kann der Arbeitslosengeldbezug um max. 156 Wochen bzw. 209 Wochen verlängert werden. Die Bezugsdauer verlängert sich um Zeiten einer Teilnahme an Schu- lungen oder Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Für die Feststellung der Bezugsdauer werden alle Zeiten heran- gezogen, die für die Anwartschaft anrechenbar sind. AK Infoservice 41 Arbeitslosengeld Bezugsdauer
  • 43. Unterscheide: Für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld können Zeiten nur einmal berücksichtigt werden. Für die Bezugsdauer werden alle Zeiten be- rücksichtigt, die im angeführten Zeitraum liegen. Eine Verlängerung des Zeitraums ist nicht möglich. Fälligkeit/Fortbezug § 19, § 51 AlVG Das Arbeitslosengeld wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wird die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes nicht ausgeschöpft, ist ein Fortbezug möglich, wenn ab dem Letztbezug innerhalb von 5 Jah- ren der Fortbezug bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice beantragt wird. Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die Anwartschaft verlängern. (Siehe Seite 25/26) Ist eine neue Anwartschaft erfüllt, so ist der Fortbezug eines älteren Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht mehr möglich. Notstandshilfe – Anspruch Anspruch § 33 ff AlVG Notstandshilfe gebührt dann, wenn die Bezugsdauer des Arbeitslo- sengeldes ausgeschöpft ist und der/die Arbeitslose kein sonstiges Einkommen hat, so dass anzunehmen ist, dass der Arbeitslose in eine finanzielle Notlage kommt, wenn er keine Notstandshilfe erhält. Dabei ist das Einkommen des Ehepartners bzw. Lebensgefährten zu berück- sichtigen. Der Antrag auf Notstandshilfe muss innerhalb von 5 Jahren nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs gestellt werden. Dieser Zeitraum ver- längert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängern.(Siehe Seite 25/26) AK Infoservice42 Notstandshilfe Anspruch
  • 44. Wer erhält Notstandshilfe (Anspruchsberechtigte Personen): § 7 AlVG Anspruch auf Notstandshilfe hat, wer dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht, wem die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht verwehrt ist und wer nicht nach dem Fremdengesetz abgeschoben werden darf. Folgende Personen haben daher Anspruch auf Notstandshilfe: n Österreicher n EU – Ausländer (gilt nicht für neuen EU-Mitgliedstaat ab 1.7.13 Kroatien) Wer sich rechtmäßig in Österreich aufhält um eine Beschäftigung auf- zunehmen, d.h: n Wer eine gültige Arbeitserlaubnis hat n Wer einen Befreiungsschein hat Integrierte Ausländer, die sich bereits 5 Jahre oder länger legal in Ös- terreich aufhalten, haben Anspruch auf Notstandshilfe auf unbegrenzte Zeit, sonst endet der Bezug nach Ablauf eines Jahres ab Beginn des Arbeitslosengeldbezuges (Dann ist eine Abschiebung nach dem Frem- dengesetz zulässig) Arbeitswilligkeit (Welche Arbeit muss ich annehmen) § 9 AlVG Arbeitswilligkeit muss vorliegen, d.h. eine vom Arbeitsmarktservice angebotene zumutbare Beschäftigung muss angenommen werden. Darüber hinaus ist der/die Notstandshilfebezieher/in verpflichtet, von sich aus Anstrengungen zu unternehmen, eine Beschäftigung zu finden. (Die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann Nachweise darüber, z.B. Firmenbestätigungen, verlangen) Zumutbar ist eine Beschäftigung, die den körperlichen Fähigkeiten des/ der Arbeitslosen angemessen ist, die Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt wird. Auch müssen die gesetzli- chen Betreuungspflichten eingehalten werden können. AK Infoservice 43 Notstandshilfe Anspruch
  • 45. WICHTIG: Die/der Notstandshilfebezieher/in muss jede andere Tätigkeit, also auch eine unqualifizierte, annehmen. Eine angemessene Entlohnung liegt schon dann vor, wenn sie dem Kollektivvertrag entspricht. Wegzeiten für Pendler Die zumutbare Wegzeit (hin und zurück) beträgt immer 1 ½ Stunden, bei Vollzeitbeschäftigung sind zwei Stunden tägliche Wegzeit jedenfalls zumutbar. Längere Wegzeiten sind nur zumutbar, wenn sie ortsüblich sind oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden. Wochenpendeln bzw. Übersiedeln ist zumutbar, wenn am Arbeitsort eine entsprechende Unterkunft zur Verfügung steht. Notstandshilfe – Bezugsdauer Bezugsdauer § 35 AlVG Notstandshilfe gebührt für die Dauer von 52 Wochen, eine Weiterge- währung ist jedoch auf Antrag unbegrenzt oft möglich, solange die Voraussetzungen gegeben sind. Notstandshilfe – Höhe Höhe/Familienzuschlag § 36 AlVG Die Notstandshilfe besteht aus dem Grundbetrag und allfälligen Fami- lienzuschlägen. 1. Grundbetrag: Die Notstandshilfe beträgt 95 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag + Ergänzungsbetrag) bis zu einem Einkommen, das dem Richtsatz für die Ausgleichszulage für Alleinstehende in der Pensionsversicherung entspricht; AK Infoservice44 Notstandshilfe Bezugsdauer/Höhe
  • 46. Die Notstandshilfe beträgt 92 % des Arbeitslosengeldes (Grundbetrag + Ergänzungsbetrag), wenn das Einkommen diesen Richtsatz über- steigt (fließende Reduktion). Erreicht die Notstandshilfe nicht den Richtsatz für die bedarfsorien- tierte Mindestsicherung so kann bei der zuständigen Bezirkshaupt- mannschaft ein Antrag gestellt werden. 2. Familienzuschlag: siehe Arbeitslosengeld – Höhe Welches Einkommen wird angerechnet? § 36 AlVG, § 6 NHVO Auf die Notstandshilfe ist jedes eigene Einkommen über der Geringfü- gigkeitsgrenze anzurechnen. Wer aus einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze bezieht, ist während der Zeit dieser Beschäftigung nicht arbeitslos und erhält keine Notstands- hilfe. Ein Einkommen aus einer Beschäftigung bis zur Geringfügig- keitsgrenze wird nicht angerechnet. Auf die Notstandshilfe ist das Nettoeinkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepartners, des Lebensgefährten bzw. der Le- bensgefährtin anzurechnen. Nicht angerechnet wird das Einkommen der Kinder oder Eltern, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt le- ben. Vom Einkommen der Ehepartner bzw. Lebensgefährten ist ein monatlicher Betrag von Euro 642 (gilt für 2016) abzuziehen; ist er (sie) gegenüber einem weiteren Angehörigen unterhaltspflichtig, werden weitere Euro 279 monatlich abgezogen und zwar für jede Person, die Anspruch auf Unterhalt hat. Zusätzlich können Euro 11 als Werbungs- kostenpauschale abgesetzt werden. Diese so genannten Freigrenzen von Euro 642 bzw. Euro 279 können in berücksichtigungswürdigen Fällen um bis zu 50 Prozent erhöht werden (z.B. Behinderung). Keine Anrechnung erfolgt, wenn das gemeinsame Einkommen den Betrag von 1.256 Euro nicht übersteigt. AK Infoservice 45 Notstandshilfe Höhe
  • 47. Durch die Anrechnung darf dieser Betrag nicht unterschritten werden. Der Betrag von 1.256 Euro erhöht sich für jedes Kind um 151 Euro, ab dem 4. Kind nur noch um 126 Euro (Werte für 2016) Die Freigrenzen erhöhen sich maximal um die Hälfte n für Kredite für Wohnraumschaffung oder –verbesserung, nur die Hälfte der Kreditbelastung kann berücksichtigt werden n für außergewöhnliche Belastungen in Folge von Krankheit oder Ge- brechen gelten Fixsätze (Siehe Behinderte Sonstiges – Steuer) n zusätzlich bei einer MdE von 50 % bis 75 % um 40 Euro MdE von 76 % bis 100 % um 80 Euro Die Freigrenzen erhöhen sich um die Hälfte, wenn n der/die PartnerIn eine IP/BUP bezieht, oder bei einem der beiden eine MdE von mind. 50 Prozent (BSA) vorliegt und einer der beiden über 50 Jahre alt ist BEISPIEL Berechnung Notstandshilfe Durchschnittliches Nettoeinkommen des/der EhepartnerIn aus einer unselbständigen Beschäftigung 1.600,00 Euro abzüglich Freigrenzen für EhegattIn 642,00 Euro abzüglich Freigrenze für 1. Kind 279,00 Euro abzüglich Freigrenze für 2. Kind 279,00 Euro abzüglich berücksichtigungswürdiges Darlehen 290,00 / 2 = 145,00 Euro abzüglich Werbungskostenpauschale 11,00 Euro Freibeträge gesamt 1.356,00 Euro ergibt monatlichen Anrechnungsbetrag 244,00 Euro ergibt täglichen Anrechnungsbetrag x 12 / 365 8,22 Euro In diesem Beispiel wird die grundsätzlich täglich gebührende Not- standshilfe um den Betrag von EUR 8,22 gekürzt. AK Infoservice46 Notstandshilfe Höhe
  • 48. Erhöhte Freigrenzen bei Notstandshilfebezug für ältere Arbeitslose: Verdoppelung der Freigrenzen: Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 52 Wo- chen oder länger bei über 50-jährigen Arbeitslosen verdoppeln sich die Freigrenzen auf n 1.116 Euro für den Ehepartner und um n 558 Euro für jede weitere Person. Erhöhung auf das Dreifache: a) Frauen: ab 54 Jahren, wenn sie in den letzten 25 Jahren 15 Jahre beschäftigt waren b) Männer: Bei Erschöpfung eines Anspruches auf Arbeitslosengeld von 52 Wochen oder länger, wenn die Arbeitslosigkeit nach dem 55. Lebensjahr eintritt und 20 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung vorliegen erhöhen sich die Freigrenzen auf das Dreifache n 1.674,00 Euro für den Ehepartner und n 837,00 Euro für jede weitere Person. Über Anträge auf Freigrenzenerhöhung entscheidet das Arbeitsmarkt- service. Jenes Einkommen, das nunmehr als anrechnungsfähig übrig bleibt, vermindert den ursprünglichen Notstandshilfeanspruch. Es kann sein, dass so viel zur Anrechnung gelangt, dass überhaupt keine Not- standshilfe auszuzahlen ist. Bei schwankendem Einkommen des Ehepartners (des/der Lebensge- fährten/in) ist das durchschnittliche Einkommen der letzten drei Monate für die darauf folgenden 52 Wochen Notstandshilfebezug zu Grunde zu legen. AK Infoservice 47 Notstandshilfe Höhe
  • 49. Kürzung der Notstandshilfe bei langer Bezugsdauer § 36 Abs. 6 AlVG Nach einer Bezugsdauer von 6 Monaten wird die Notstandshilfe ab dem nächstfolgenden Monatsersten gekürzt: Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 20 Wochen gebührt die Not- standshilfe maximal in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes von 882,78 Euro monatlich (gilt für 2016), täglich 29,08 Euro. Nach einem Arbeitslosengeldbezug von 30 Wochen gebührt die Not- standshilfe maximal in der Höhe des Existenzminimums im Exekuti- onsrecht von 1.029 Euro monatlich (gilt für 2016), täglich 34,30 Euro. Dazu wird zunächst die Höhe der Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens des (Ehe-)Partners berechnet, übersteigt danach die Notstandshilfe die oben angeführten Grenzen, so kommt es zur Kürzung des Bezuges. Für ältere Arbeitslose, die auf Grund ihres Alters und der Beschäf- tigungszeiten Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 39 Wochen oder länger haben, kommt es zu keiner Kürzung der Not- standshilfe. Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch § 34 AlVG Wer ausschließlich wegen der Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe erhält, bleibt weiterhin über das AMS kranken- und pensionsversichert. Voraussetzung ist aber die Bereitschaft eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen. AK Infoservice48 Notstandshilfe Höhe
  • 50. Notstandshilfe – Fälligkeit/Fortbezug Fälligkeit/Fortbezug §§ 33, 19 AlVG Die Notstandshilfe wird monatlich im Nachhinein ausbezahlt. Wird die Höchstdauer des Notstandshilfebezuges nicht ausgeschöpft bzw. ein neuer Antrag auf Notstandshilfe nicht gestellt, so ist ein Fort- bezug der Notstandshilfe möglich, wenn innerhalb von 5 Jahren ab dem letzten Bezugstag bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Fortbezug beantragt wird. Diese Zeit verlängert sich um alle Zeiten, welche die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängern. (Siehe Seite 25/26) Notstandshilfe – Anspruchsverlust Ruhen der Notstandshilfe § 16 AlVG Die Notstandshilfe ruht: a) bei Bezug einer Urlaubsersatzleistung b) bei Kranken- oder Wochengeldbezug c) bei Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt d) bei Inhaftierung e) bei Entgeltbezug nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz f) bei Aufenthalt im Ausland Auf Antrag des/der Arbeitslosen kann ein Auslandsaufenthalt bis zu 3 Monaten bei gleichzeitigem Notstandshilfebezug bewilligt werden. Gründe dafür können z.B. eine Arbeitsuche im Ausland sein, oder zwingende familiäre Angelegenheiten. Wird diese Bewilligung nicht erteilt, kann ohne Ruhen der Notstandshilfe kein Auslandsaufenthalt angetreten werden. Eine Arbeitsuche im EU-Ausland ist jedenfalls für max. 3 Monate mit Verlängerung auf max. 6 Monate möglich. AK Infoservice 49 Gemeinsame Bestimmungen Fälligkeit/Fortbezug
  • 51. Beim Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts geht auch die eigene Krankenversicherung spätestens nach 6 Wochen verloren. Eine Krankheit ohne entsprechenden Versicherungsschutz kann eine teure Angelegenheit werden. g) während Präsenz-, Zivildienst h) bei Bezug von Weiterbildungsgeld i) bei Bezug von Pflegekarenzgeld j) bei Bezug von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung k) bei Bezug einer Kündigungsentschädigung (im Falle einer strittigen Beendigung des Dienstverhältnisses wird ein Vorschuss ausbezahlt) l) bei Bezug von Rehabilitationsgeld m) bei Bezug von Umschulungsgeld n) Überbrückungsgeld für Bauarbeiter (gilt ab 1.1.2015) Sperre der Notstandshilfe § 10 AlVG (Anspruchsverslust) Wenn der Arbeitslose sich weigert, eine zumutbare Beschäftigung an- zunehmen oder keine persönlichen Anstrengungen zwecks Postensu- che unternimmt, erhält er/sie für die Dauer der Weigerung (mindestens 6 Wochen) keine Notstandshilfe. Bei einer zweiten und jeder weiteren Weigerung erhält er/sie für 8 Wochen keine Notstandshilfe. Das Gleiche gilt bei Vereitelung von Schulungsmaßnahmen. Erst nach einer neuen Anwartschaft verringert sich der Anspruchsverlust (dann bei Arbeitslo- sengeld) wieder auf 6 Wochen. Das Arbeitsmarktservice kann Nachsicht von der Sperre des Arbeits- losengelds erteilen, wenn berücksichtigungswürdige Umstände vor- liegen. Nachsicht erteilt das AMS NÖ im Regelfall, wenn innerhalb von 8 Wochen eine Beschäftigung aufgenommen wurde, die nicht nur vorübergehend war. (Mindestens 4 Wochen) AK Infoservice50 Gemeinsame Bestimmungen Anspruchsverlust
  • 52. „Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwi- derlegbar angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Grund zu Unrecht bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen. Gemeinsame Bestimmungen – Meldepflicht Meldepflicht § 50 AlVG Der/die Arbeitslose hat dem Arbeitsmarktservice alle Umstände, die zu einer Änderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld oder Notstands- hilfe oder zu dessen Ende führen könnten, unverzüglich bekannt zu geben. Der/die Arbeitslose muss dem Arbeitsmarktservice insbesondere un- verzüglich jede Aufnahme einer Beschäftigung melden! (Sonst wird angenommen, dass der Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze liegt, siehe Sperre) Gemeinsame Bestimmungen – Missbrauch Folgen des Missbrauchs Strafbestimmungen § 71 AlVG Wer als BezieherIn einer Leistung unwahre Angaben macht oder eine Meldung unterlässt, dem kann vom AMS ein pauschalierter Aufwand- sersatz von bis zu 200 Euro vorgeschrieben werden. Für Personen, die unberechtigt Leistungen in Anspruch nehmen bzw. zu solchen Missbräuchen anstiften oder Hilfe leisten gibt es Strafen AK Infoservice 51 Gemeinsame Bestimmungen Meldepflicht/Missbrauch
  • 53. AK Infoservice52 von der Bezirkshauptmannschaft von 200 Euro bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4.000 Euro. Ob ein strafrechtlicher Vorgang vorliegt, der darüber hinaus von ei- nem Strafgericht verfolgt werden muss, ist besonders zu beurteilen. Rückzahlung § 25 AlVG Die Verpflichtung zum Ersatz von unberechtigt bezogenen Leistun- gen ist vom Arbeitsmarktservice mit Bescheid auszusprechen. Zum Rückersatz kann der Empfänger nur verpflichtet werden, wenn er den Bezug der Leistung durch bewusst unwahre Angaben oder durch Ver- schweigung maßgebender Tatsachen (Unterlassung der Anzeige bei Veränderungen) herbeigeführt hat, oder wenn er/sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Leistungen sind auch zurückzubezahlen, wenn sich nachträglich auf Grund eines Einkommensteuerbescheids auch ohne Verschulden des/ der Arbeitslosen ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. In diesem Fall ist die Rückforderung mit der Höhe des Einkommens begrenzt. Auf Antrag kann das Arbeitsmarktservice die Rückzahlung in Raten be- willigen, wenn eine Rückzahlung nach den wirtschaftlichen Verhältnis- sen sonst nicht möglich wäre. Ausnahmsweise ist auch eine Stundung der Rückzahlung möglich, wenn eine außergewöhnlich belastende finanzielle Situation vorliegt. Leistungen können höchstens 5 Jahre rückwirkend zurückgefordert werden. „Pfuscher“ § 25 Abs. 2 AlVG Wenn der/die Arbeitslose bei einer Tätigkeit betreten wird, die er dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldet hat, („Pfuscher“), so wird unwi- derlegbar angenommen, dass er/sie daraus ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt hat. Er/sie gilt daher für den Zeitraum dieser Tätigkeit nicht als arbeitslos. Die aus diesem Grund zu Unrecht bezogene Leistung muss zurückbezahlt werden. Für mindestens 4 Wochen ist die Leistung jedenfalls zurückzuzahlen. Gemeinsame Bestimmungen Missbrauch
  • 54. Gemeinsame Bestimmungen – Verfahren NEU seit 1.1.2014: Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Bei Nichtgewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung ist vom Arbeitsmarktservice ein Bescheid zu erlassen. Ist die Höhe der Leistung strittig, so ist auf Verlangen ebenfalls ein Be- scheid auszustellen. Gegen einen negativen Bescheid kann binnen 4 Wochen das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungs- gericht erhoben werden. Die Beschwerde muss bei der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle des AMS eingebracht werden. Im Regelfall wird das AMS eine nochmalige Prüfung durchführen. Es gibt einen neuen Bescheid, eine Beschwerdevorentscheidung. Ist die Entscheidung nicht positiv so kann innerhalb von 14 Tagen ein An- trag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gestellt werden. (Vorlageantrag) Das Bundesverwaltungsgericht führt, wenn notwendig, eine mündliche Verhandlung durch und entscheidet mit Urteil über die Ansprüche. Seit 1.1.2014 ist nur noch in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung zu denen es noch keine Rechtsprechung gibt binnen 6 Wochen das Rechtsmittel der Revision an den Verwal- tungsgerichtshof zulässig. Diese kann nur von einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Sonstiges – Pensionsvorschuss Pensionsvorschuss § 23 AlVG Pensionsvorschuss erhält, wer einen Antrag auf Gewährung einer Invali- ditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer vorzeitigen Alterspension oder einer Alterspension stellt. Der Anspruch auf Pensionsvorschuss setzt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe voraus. Pensionsvorschuss erhält man für die Dauer des Pensionsverfahrens an Stelle des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitswilligkeit müssen nicht gegeben sein. AK Infoservice 53 Gemeinsame Bestimmungen Verfahren/
  • 55. ACHTUNG: Bei Pensionsanträgen ab 1.1.2013 besteht Anspruch auf Pensions- vorschuss nur noch, wenn ein Gutachten der Pensionsversiche­ rungsanstalt vorliegt, dass Arbeitsfähigkeit nicht mehr besteht. Praktisch bedeutet das: Auch wer einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt hat bzw. ein Gerichtsverfahren über die Zuerkennung führt er- hält Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. Er/sie kann daher vom AMS in eine Beschäftigung oder eine Kursmaßnahme vermittelt werden. WICHTIG: Ein Bezug von Pensionsvorschuss ruht nicht bei einem Auslands- aufenthalt von max. 3 Monaten. Der Zeitraum beginnt mit der Zuerkennung von Notstandshilfe nach Arbeitslosengeld bzw. mit der neuerlichen Zuerkennung von Notstandshilfe neu zu laufen. Der Pensionsvorschuss ruht auch nicht bei Krankenhausaufenthalt, wenn kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. Unverändert gibt es die Bestimmung, dass bei einem Antrag auf (vorzeitige) Alterspen- sion oder Korridorpension Pensionsvorschuss bezogen werden kann, wenn die Pensionsversicherungsanstalt mitteilt, dass sie nicht innerhalb von 2 Monaten über den Antrag entscheiden kann. Höhe des Pensionsvorschusses: 1. Der Pensionsvorschuss gebührt in der Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 2. Ist dem AMS bekannt, dass die beantragte Pension niedriger ist, gebührt der Pensionsvorschuss nur in dieser Höhe. Der Bezug von Pensionsvorschuss wird auf die Bezugsdauer des Ar- beitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe angerechnet. AK Infoservice54 Sonstiges Pensionsvorschuss
  • 56. SONDERFALL: a) Pensionsvorschuss kann bei Anträgen ab 1.1.2013 auch bezogen werden, wenn bei aufrechtem Dienstverhältnis kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht und der Krankengeldanspruch erschöpft ist. Das Verfahren bei der Pensionsversicherung darf aber nicht verzögert werden. b) Pensionsvorschuss kann bei Anträgen ab 1.1.2013 auch bezo- gen werden, bei Krankenhausaufenthalt von BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wenn der Anspruch auf Krankengeld erschöpft ist. (ausgesteuert) In diesen beiden Fällen endet der Pensionsvorschuss aber mit Erhalt des Gutachtens bzw. des Bescheids der PVA über die Ablehnung des Pensionsantrags. NEU ab 1.1.2016 Sonderkrankengeld Wer bereits einen ablehnenden Bescheid der Pensionsversicherung erhalten hat kann bei aufrechtem Dienstverhältnis Sonderkrankengeld erhalten.Voraussetzung ist, dass der (normale) Krankengeldanspruch erschöpft ist und kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Das Sonderkrankengeld endet mit dem Abschluss des Gerichtsverfah- rens bzw. mit dem Ende des Krankenstands. Das Sonderkrankengeld gebührt in der Höhe des zuletzt bezogenen Krankengelds. ACHTUNG: Es muss ein Antrag bei der zuständigen Gebietskrankenkasse gestellt werden. AK Infoservice 55 Sonstiges Pensionsvorschuss
  • 57. AK Infoservice56 Sonstiges – Umschulungsgeld Umschulungsgeld § 39b AlVG Gilt für Versicherte, die ab dem 1.1.1964 geboren sind! Voraussetzungen Die Pensionsversicherungsanstalt hat festgestellt, dass Invalidität für einen Zeitraum von mindestenes 6 Monaten vorliegt und Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Der/die Betroffene muss bereit sein, aktiv an Auswahl, Planung und Durchführung der Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation teilzu- nehmen. Sperre Wer sich weigert an der Rehabilitation teilzunehmen oder den Erfolg vereitelt, erhält bei der ersten Weigerung für die Dauer von 6 Wochen, bei jeder weiteren für die Dauer von 8 Wochen kein Umschulungsgeld. Liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann eine Nachsicht der Sperre erteilt werden. Antragstellung Es muss ein Antrag auf Umschulungsgeld gestellt werden. Wer den Antrag innerhalb von 4 Wochen ab dem Bescheid der PVA stellt, erhält das Umschulungsgeld rückwirkend ab der Feststellung der Pensions- versicherungsanstalt. Sonst gebührt das Umschulungsgeld erst ab der Antragsstellung. Höhe Während der Auswahl und Planung einer Maßnahme der beruflichen Rehabilitation gebührt das Umschulungsgeld in der Höhe des Arbeits- losengelds. Sonstiges Umschulungsgeld
  • 58. Während der Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation gebührt das Umschulungsgeld in Höhe des um 22 % erhöhten Grund- betrags des Arbeitslosengelds. Das Umschulungsgeld gebührt mindestens in Höhe des Existenzmini- mums nach der Exekutionsordnung 1.029 Euro monatlich, 34,30 Euro täglich (gilt für 2016). Bezugsdauer Ab der Antragstellung bis zum Ende der beruflichen Rehabilitation, längstens bis zum Monatsende nach Beendigung der beruflichen Re- habilitation. Sonstiges – Weiterbildungsgeld Bildungskarenz § 26 AlVG Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert, so kann mit dem Dienstgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge ver- einbart werden. ACHTUNG: In diesem Zeitraum muss eine Pflichtversicherung in der Sozialver- sicherung ohne Unterbrechung vorliegen. Keine Unterbrechung erfolgt durch Zeiten, die für den Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet werden (Dies gilt nicht, wenn die Bildungskarenz im Anschluss an eine Elternkarenz oder spätestens 6 Monate danach angetreten wird bei Geburt des Kindes bis 31.12.2016.) Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können eine Bildungskarenz ver- einbaren. Voraussetzung ist, dass das befristete Dienstverhältnis zuletzt mindestens 3 Monate gedauert hat und innerhalb der letzten 4 Jahre insgesamt Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 6 Monaten bei diesem Dienstgeber vorliegen. AK Infoservice 57 Sonstiges Weiterbildungsgeld
  • 59. Dauer Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungs- karenz von 2 Monaten bis zu 1 Jahr vereinbart werden. Jeder einzelne Teil muss mindestens 2 Monate dauern. Erst nach Ablauf von 4 Jahren kann eine neue Bildungskarenz vereinbart werden. ACHTUNG: Voraussetzung ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaß- nahme im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden bzw. einer vergleichbaren Belastung (bei Betreuung eines Kindes unter 7 Jahren mindestens 16 Wochenstunden) nachgewiesen wird, diese muss nicht berufsbezogen sein. NEU seit 1.7.2013 Studierende müssen nach 6 Monaten (am Semesterende) Prüfungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden bzw. 8 ECTS Punkten nachweisen. Innerhalb der 4 Jahre ist ein einmaliger Wechsel zur Bildungsteilzeit zulässig, die bisherige Bezugsdauer wird angerechnet, dabei entspricht ein Monat der Bildungskarenz zwei Monaten Bildungsteilzeit. Die An- wartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein. Das Weiterbildungsgeld gebührt in Höhe des Arbeitslosengelds tägl. mind. 14,53 Euro BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, und pen- sionsversichert. Innerhalb der 4 Jahre ist ein einmaliger Wechsel zur Bildungsteilzeit zulässig. Die bisherige Bezugsdauer wird angerechnet, dabei entspricht ein Monat Bildungskarenz zwei Monaten Bildungsteilzeit. Freistellung gegen Entfall der Bezüge: § 26 AlVG Es wird eine Freistellung gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von 6 Monaten bis zu 1 Jahr mit dem Dienstgeber vereinbart. AK Infoservice58 Sonstiges Weiterbildungsgeld
  • 60. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein, Zeiten die für die Gewährung von Arbeitslosengeld herangezogen wurden, können nicht nochmals berücksichtigt werden. Es muss vom Dienstgeber für die Dauer der Freistellung eine Ersatzar- beitskraft eingestellt werden, die ein Entgelt über der Geringfügigkeits- grenze bezieht. Das Weiterbildungsgeld gebührt in Höhe des Arbeitslosengelds tägl. mind. 14,53 Euro BezieherInnen von Weiterbildungsgeld sind kranken-, unfall-, und pen- sionsversichert. Sonstiges – Bildungsteilzeitgeld Bildungsteilzeit § 26a AlVG Hat das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate gedauert, so kann mit dem Dienstgeber eine Herabsetzung der Arbeitszeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte vereinbart werden. Die herabgesetzte Arbeitszeit muss mindestens 10 Stunden betragen. Auch Beschäftigte in Saisonbetrieben können eine Bildungsteilzeit ver- einbaren. Voraussetzung ist, dass das befristete Dienstverhältnis zuletzt mindestens 3 Monate gedauert hat und innerhalb der letzten 4 Jahre insgesamt Beschäftigungen im Ausmaß von mindestens 6 Monaten bei diesem Dienstgeber vorliegen. Innerhalb von 4 Jahren kann im Ganzen oder in Teilen eine Bildungsteil- zeit von 4 Monaten bis zu 2 Jahren vereinbart werden. Jeder einzelne Teil muss mindestens 4 Monate dauern. Erst nach Ablauf von 4 Jahren kann eine neue Bildungsteilzeit vereinbart werden. In den letzten 6 Monaten (bzw. 3 Monaten in einem Saisonbetrieb) muss die wöchentliche Normalarbeitszeit gleich hoch gewesen sein. AK Infoservice 59 Sonstiges Bildungsteilzeitgeld
  • 61. ACHTUNG: Voraussetzung ist, dass der Besuch einer Weiterbildungsmaß- nahme im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden bzw. einer vergleichbaren Belastung nachgewiesen wird, diese muss nicht berufsbezogen sein Studierende müssen nach 6 Monaten (am Semesterende) Prüfungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden bzw. 4 ECTS Punkten nachweisen. Die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein. Innerhalb der 4 Jahre ist ein einmaliger Wechsel zur Bildungskarenz zulässig, die bisherige Bezugsdauer wird angerechnet, dabei entspre- chen zwei Monate der Bildungsteilzeit einem Monat Bildungskarenz. Höhe: Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde, um welche die Arbeitszeit verringert wird 0,78 Euro täglich. z.B. Verringerung um 50 % von 30 auf 15 Wochenstunden 0,78 x 15 = 11,70 täglich / 351 monatlich Sonstiges – Übergangsgeld Übergangsgeld § 39a AlVG Die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit wurde durch die Pen- sionsreform mit 1.1.2004 abgeschafft. Während einer Übergangsfrist gibt es an Stelle dieser Pension das Übergangsgeld aus der Arbeitslo- senversicherung. Voraussetzungen n der/die Versicherte war in den letzten 15 Monaten vor der Antrag- stellung mindestens 52 Wochen arbeitslos n die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein; Zeiten, die für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld herangezogen wurden, AK Infoservice60 Sonstiges Übergangsgeld
  • 62. AK Infoservice 61 können für das Übergangsgeld nochmals berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht daher auch nach dem Bezug von Arbeitslosengeld. n Die Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn in den letzten 25 Jah- ren vor Antragstellung mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherte Beschäftigung vorliegen. (Zeiten der Betreuung eines Kindes bis zum 15. Lebensjahr verlängern die Rahmenfrist von 25 Jahren) n Eine Mindestzahl von Versicherungsmonaten in der Pensionsversi- cherung ist nicht erforderlich Mindestalter für den Anspruch auf Übergangsgeld: Wer bis 31.12.2010 das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) bzw. 61 ½ Jah- ren (Männer) erreicht hat, kann Übergangsgeld erhalten. Übergangsbestimmungen legen fest, welche Personen darüber hinaus noch Übergangsgeld beziehen können. Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im April 2012 hat sich die Tabelle für die Übergangsbestimmungen verändert. Übergangsbestimmungen: Wenn das Alter von 56 ½ Jahren (Frauen) oder 61 ½ Jahren (Männer) im folgenden Zeitraum erfüllt wurde, steht das Übergangsgeld frühestens ab dem nachstehend angeführten Alter zu: Zeitraum Frauen Männer Jän. bis Apr. 2011 ab 56 Jahre 9 Monate ab 61 Jahre 9 Monate Mai bis Aug. 2011 ab 57 Jahre ab 62 Jahre Sep. bis Dez. 2011 ab 57 Jahre 3 Monate ab 62 Jahre 3 Monate Jän. bis Apr. 2012 ab 57 Jahre 6 Monate ab 62 Jahre 6 Monate Mai bis Aug. 2012 ab 57 Jahre 9 Monate ab 62 Jahre 9 Monate Sep. bis Dez. 2012 ab 58 Jahre ab 63 Jahre Jän. bis Apr. 2013 ab 58 Jahre 3 Monate ab 63 Jahre 3 Monate Mai bis August 2013 ab 58 Jahre 6 Monate ab 63 Jahre 6 Monate Sep. bis Dez. 2013 ab 58 Jahre 9 Monate ab 63 Jahre 9 Monate Jän. bis Apr. 2014 ab 59 Jahre ab 64 Jahre Mai bis Aug. 2014 ab 59 Jahre 3 Monate ab 64 Jahre 3 Monate Sep. bis Dez. 2014 ab 59 Jahre 6 Monate ab 64 Jahre 6 Monate Jänner bis April 2015 ab 59 Jahre 9 Monate ab 64 Jahre 9 Monate Sonstiges Übergangsgeld
  • 63. Höhe Der Grundbetrag des Arbeitslosengeldes wird um 25 % erhöht, für Angehörige gibt es Familienzuschläge. Bezugsdauer Übergangsgeld kann bis zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine (vorzeitige) Alterspension bezogen werden. Wer Anspruch auf Korridorpension hat, aber vom Dienstgeber gekün- digt wurde, kann Übergangsgeld bis max. 1 Jahr nach Erfüllung der Voraussetzungen beziehen. ACHTUNG: Gilt nicht bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses. Das Übergangsgeld endet jedenfalls mit Erfüllung des Regelpensions- alters (60./65. Lebensjahr) Sonstiges Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Vermittlung besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, und Auslandsaufenthalte zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entspre- chende Richtlinie des AMS) 62 AK Infoservice Sonstiges Übergangsgeld
  • 64. Sonstiges – Altersteilzeitgeld Altersteilzeitgeld § 27 AlVG Voraussetzungen Eine Altersteilzeit kann frühestens 7 Jahre vor dem Regelpensionsalter angetreten werden. Frauen ab 53 Jahre – Männer ab 58 Jahre (Geburt bis 1.12.1963) ACHTUNG: Für Frauen, die ab 2.12.1963 geboren sind, erhöht sich das Pen- sionsalter bereits! Frauen die ab 2.12.1963 geboren sind, haben Anspruch auf Alterspen- sion erst mit 60 ½ Jahren. Sie können daher eine Altersteilzeit frühes- tens ab 53 ½ Jahren antreten. Geburtsdatum Frühestes Antrittsalter 2.12.1963 - 1.06.1964 53 Jahre und 6 Monate 2.06.1964 - 1.12.1964 54 Jahre 2.12.1964 - 1.06.1965 54 Jahre und 6 Monate 2.06.1965 - 1.12.1965 55 Jahre 2.12.1965 - 1.06.1966 55 Jahre und 6 Monate 2.06.1966 - 1.12.1966 56 Jahre 2.12.1966 - 1.06.1967 56 Jahre und 6 Monate 2.06.1967 - 1.12.1967 57 Jahre 2.12.1967 - 1.06.1968 57 Jahre und 6 Monate Ab 2.06.1968 58 Jahre Innerhalb der letzten 25 Jahre vor dem Beginn der Altersteilzeit müssen mindestens 15 Jahre einer arbeitslosenversicherten Beschäftigung liegen. Der Zeitraum von 25 Jahren verlängert sich um Zeiten der Kin- derbetreuung bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes. (Rahmenfristerstreckung) 63AK Infoservice Sonstiges Altersteilzeitgeld
  • 65. 64 AK Infoservice Sonstiges Altersteilzeitgeld Arbeitszeit Es muss mit dem Dienstgeber vereinbart werden, dass die Arbeitszeit auf 40 % – 60 % der bisherigen Normalarbeitszeit herabgesetzt wird. Im letzten Jahr vor der Altersteilzeit darf keine Teilzeitbeschäftigung unter der Mindestgrenze liegen (60 % der Normalarbeitszeit). Der/die DienstnehmerIn hat keine Möglichkeit, den Arbeitgeber zum Abschluss einer Altersteilzeit zu verpflichten. Blocken Es muss nicht gleichmäßig eine Halbtagsbeschäftigung ausgeübt wer- den, es genügt, dass innerhalb eines Durchrechnungszeitraums die Arbeitszeit nicht mehr als 40 % – 60 % der bisherigen Arbeitszeit ausmacht. Die Freizeitphase darf aber nicht mehr als 2 ½ Jahre dauern Eine Altersteilzeit gilt nicht als geblockt, wenn das Zeitguthaben inner- halb eines Jahres ausgeglichen wird oder die Abweichungen nicht mehr als 20 % der Arbeitszeit ausmachen. Für Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2009 ist die Verpflichtung zur Einstellung einer Ersatzarbeitskraft entfallen. ACHTUNG: Für geblockte Altersteilzeitvereinbarungen ab 1.1.2013 gilt wieder, dass spätestens mit Beginn der Freizeitphase ein/e Arbeitslose/r oder ein Lehrling als Ersatzarbeitskraft im Betrieb eingestellt wer- den muss. Lohnausgleich Durch kollektivvertragliche Regelung, Betriebsvereinbarung oder Ein- zelvereinbarung muss sicher gestellt sein, dass n Anspruch auf mindestens 50 % der Differenz zwischen dem bisher gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entspre- chenden Entgelt besteht (das Entgelt darf zusammen mit dem Lohn- ausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen); n der Dienstgeber die Beiträge zur Sozialversicherung auf der Basis vor Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlt; n die Abfertigung auf der Basis des Vollzeitentgeltes berechnet wird.
  • 66. 65AK Infoservice Sonstiges Altersteilzeitgeld Dauer ACHTUNG: Ab 1.1.2013 kann eine Altersteilzeit höchstens für 5 Jahre verein- bart werden. Laufende Altersteilzeit Eine laufende (nicht geblockte) Altersteilzeit kann bis zum gesetzlichen Pensionsalter vereinbart werden. Die Altersteilzeit endet aber jedenfalls, wenn eine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters tatsächlich bezogen wird. Bisher: Altersteilzeit konnte bis zum frühest möglichen Anfallsalter für eine (vorzeitige) Alterspension vereinbart werden, d.h höchstens für 7 Jahre. (ACHTUNG: Bei geblockter Altersteilzeit war die Freizeitphase schon vorher mit 2 ½ Jahren begrenzt) Geblockte Altersteilzeit Eine geblockte Altersteilzeit endet in jedem Fall, wenn Anspruch auf eine (vorzeitige) Alterspension, Schwerarbeitspension oder Sonderru- hegeld besteht. Ausnahme: Eine geblockte Altersteilzeit kann höchstens 1 Jahr über den Zeitpunkt hinaus vereinbart werden, an dem Anspruch auf Korri- dorpension besteht (Vollendung des 62. Lebensjahres). Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen Der Dienstgeber hat einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitgeld d.h. auf Ersatz seiner zusätzlichen Aufwendungen gegenüber dem Arbeits- marktservice. Das Arbeitsmarktservice ersetzt bei einer laufenden Altersteilzeit 90 % der Differenz zwischen dem bisher gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt, maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage. Das Arbeitsmarktservice ersetzt auch 90 % der Differenz zwischen den Beiträgen zur Sozialversicherung entsprechend dem Entgelt für die reduzierte Arbeitszeit und den weiter zu leistenden Beiträgen vom Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit.
  • 67. 66 AK Infoservice AltersteilzeitSonstiges ACHTUNG: Bei Vereinbarungen ab 1.1.2011 ersetzt das Arbeitsmarktservice dem Arbeitgeber bei einer „geblockten“ Altersteilzeit nur noch 50 % seiner zusätzlichen Kosten. Rückersatz Das Arbeitsmarktservice kann jedes ungerechtfertigt bezogene Alter- steilzeitgeld vom Dienstgeber zurückfordern. NEU: Erweitertes Altersteilzeitgeld – Teilpension Dienstnehmer, die die Voraussetzungen für eine Korridorpension er- füllen, können eine erweiterte Altersteilzeit in Anspruch nehmen. (d.h. frühestens mit 62 Jahren) - Frauen können daher derzeit keine Teilpen- sion erhalten. Es gelten die gleichen Regeln wie für die „normale Altersteilzeit“. Auch die erweiterte Altersteilzeit (Teilpension) darf nur höchstens 5 Jahre dauern, Zeiten einer „normalen Altersteilzeit“ werden angerech- net. Eine erweiterte Altersteilzeit ist auch im Anschluss an eine „normale Altersteilzeit“ möglich. Insgesamt können daher Altersteilzeit und erweiterte Altersteilzeit (Teil- pension) zusammen den Zeitraum von 5 Jahren nicht überschreiten. Ein Blocken ist nicht zulässig. Bei der erweiterten Altersteilzeit (Teilpension) ersetzt das Arbeitsmarkt- service die gesamte Differenz zwischen dem bisher gebührenden Entgelt und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt, maximal bis zur Höchstbeitragsgrundlage.
  • 68. 67AK Infoservice Übergangsgeld nach AltersteilzeitSonstiges Das Arbeitsmarktservice ersetzt die gesamte Differenz zwischen den Beiträgen zur Sozialversicherung entsprechend dem Entgelt für die re- duzierte Arbeitszeit und den weiter zu leistenden Beiträgen vom Entgelt vor Herabsetzung der Arbeitszeit Sonstiges – Übergangsgeld nach Altersteilzeit Übergangsgeld nach Altersteilzeit § 39 AlVG Wer vor dem 1.1.2013 eine Altersteilzeit begonnen hat und wegen der Erhöhung der Anspruchsvoraussetzungen für die vorzeitige Alterspen- sion bei langer Versicherungsdauer oder die Korridorpension nach Ende der Altersteilzeit keinen Anspruch auf Pension hat, kann Über- gangsgeld nach Altersteilzeit erhalten. ACHTUNG Gilt nur, wenn die Altersteilzeit vor dem 1.1.2013 auch tatsächlich angetreten wurde. Voraussetzungen n der/die Versicherte ist nach dem Ende der Altersteilzeit arbeitslos n er/sie kann die vorzeitige Alterspension nicht antreten, wegen der Änderungen der pensionsrechtlichen Voraussetzungen ab 1.1.2013. n die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld muss erfüllt sein. Höhe Das Übergangsgeld nach Altersteilzeit gebührt in der Höhe des Arbeits- losengeldes. Bezugsdauer Übergangsgeld nach Altersteilzeit kann bis zur Erfüllung der Anspruchs- voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versiche- rungsdauer bezogen werden.
  • 69. Überbrückungsgeld und ÜberbrückungsabgeltungSonstiges 68 AK Infoservice Sonstiges Grundsätzlich gelten alle Bestimmungen für das Arbeitslosengeld auch für das Übergangsgeld. Wenn in absehbarer Zeit keine Aussicht auf Vermittlung besteht, können die Kontrollmeldungen ausgesetzt, und Auslandsaufenthalte zugelassen werden. (Derzeit gibt es eine entspre- chende Richtlinie des AMS) Überbrückungsgeld und Überbrückungsabgeltung Überbrückungsgeld Anspruch auf Überbrückungsgeld haben Dienstnehmer n nach Beendigung des Dienstverhältnisses ab Vollendung des 58. Lebensjahres; n wenn sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mind. 520 Beschäf- tigungswochen in der BUAK zurückgelegt haben; n wenn sie mind. 30 Beschäftigungswochen in der BUAK nach Voll- endung des 56. Lebensjahres zurückgelegt haben und n im Anschluss an den Bezug Anspruch auf eine Alterspension (Schwerarbeitspension, Korridorpension, Alterspension) haben. Bezugsdauer Anspruch auf Überbrückungsgeld besteht für die Dauer von max. 12 Monaten, bei Anträgen ab 1.1.2016 für die Dauer von höchstens 18 Monaten. Es wird zwölf Mal jährlich (ohne Sonderzahlungen) ausbe- zahlt. Das Überbrückungsgeld endet mit dem Anspruch auf die Pension. Höhe Das Überbrückungsgeld wird in Höhe des zuletzt bezogenen Kollek- tivvertragslohns ausbezahlt. Dabei ist die überwiegende Einstufung in den letzten 52 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses heranzuziehen.
  • 70. 69AK Infoservice Überbrückungsgeld und ÜberbrückungsabgeltungSonstiges Das Überbrückungsgeld ruht in Kalendermonaten in denen der/die Be- zieherIn einer Erwerbstätigkeit in einem BUAK-Betrieb nachgeht sowie in Monaten, in denen ein Einkommen aus einer anderen Erwerbstätig- keit über der Geringfügigkeitsgrenze bezogen wird. ACHTUNG: Durch das Ruhen verlängert sich die Bezugsdauer nicht. Antragstellung Der Antrag auf Überbrückungsgeld muss spätestens 2 Monate vor Beginn des Überbrückungsgelds bei der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse gestellt werden. Diese überprüft die Anspruchsvoraussetzungen und zahlt das Überbrü- ckungsgeld monatlich im Nachhinein aus. Für die Zeit des Bezugs von Überbrückungsgeld werden die Beiträge zur Sozialversicherung von der BUAK bezahlt. Überbrückungsabgeltung Wer Anspruch auf Überbrückungsgeld hat, dieses aber nicht beantragt sondern weiter in einem BUAK-pflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, kann Überbrückungsabgeltung beantragen. Die Überbrückungsabgeltung beträgt 35 Prozent des nicht in Anspruch genommenen Überbrückungsgeldes. Die Auszahlung erfolgt mit dem Pensionsantritt. Der Antrag ist spätestens 2 Monate davor bei der BUAK zu stellen.
  • 71. 70 AK Infoservice Der Arbeitgeber, der einen Dienstnehmer trotz Anspruchs auf Überbrü- ckungsgeld beschäftigt erhält am Ende des Arbeitsverhältnisses eine einmalige Überbrückungsabgeltung in der Höhe von 20% des sonst dem Arbeitnehmer zustehenden Überbrückungsgeldes. Inkrafttreten Die Bauarbeiter-Überbrückungsabgeltung und kann frühestens seit 1.1.2015 bezogen werden und gebührt Arbeitnehmern ab dem Ge- burtsjahrgang 1957.
  • 73. BegriffBegünstigte Behinderte Behinderte in der Arbeitswelt Begünstigte Behinderte – Begriff Wer ist begünstigter Behinderter? Begünstigte Behinderte sind n österreichische StaatsbürgerInnen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 %. Folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % sind österreichischen StaatsbürgernInnen gleichgestellt: n UnionsbürgerInnen, StaatsbürgerInnen in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer BürgerInnen und deren Familienangehörige, n Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange eine Berechti- gung zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegt. n Grundsätzlich Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Nicht zum Personenkreis der begünstigten Behinderten zählen behin- derte Menschen n die sich noch in Ausbildung befinden (Ausnahme: siehe unten) n die das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht mehr in Be- schäftigung stehen n die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften eine Pension wegen dauernder Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfä- higkeit oder eine Pension bzw. einen Ruhegenuss aus dem Versi- cherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, n die nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienst- verhältnis stehen und wegen Art und Schwere der Behinderung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Ar- beitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb nicht in der Lage sind. 72 AK Infoservice
  • 74. BegriffBegünstigte Behinderte Zum Kreis der begünstigten Behinderten zählen auch jene behinderten Menschen, die n in einer Lehrausbildung n in einer Ausbildung zum Krankenpflegedienst n in einer Ausbildung einer Hebammenakademie oder einer entspre- chenden Fachhochschule oder n nach Abschluss der Hochschulausbildung in einer berufsvorberei- tenden Beschäftigung stehen und einen Grad der Behinderung von mindestens 50 % nachweisen. Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Personen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz ist vom Sozialministeriumservice (ehe- mals Bundessozialamt) auf Antrag mit Bescheid festzustellen (eine Antragstellung auf Ausstellung eines Behindertenpasses reicht dazu nicht aus). Bei Vorliegen eines Bescheides oder Urteils, mit dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von mindestens 50 % festgestellt wird, gehören diese Personen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zum Kreis der begünstigten Behinderten. Diese Zugehörigkeit erlischt, wenn die begünstigte Person nicht innerhalb von drei Monaten ab Rechtskraft des jeweiligen Bescheides oder Urteils gegenüber dem Sozialministeriumservice erklärt, weiterhin diesem Personenkreis an- gehören zu wollen. Wer alle Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begüns- tigten Behinderten hat, diese Zugehörigkeit aber nicht beantragt hat, gilt als begünstigbar. Bestimmte Förderungen stehen bereits begüns- tigbaren Behinderten zu. Auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes haben begünstigte Behinderte das Recht, beim Sozialministeriumservice einen Bescheid zu beantragen, mit dem festgestellt wird, dass sie nicht mehr dem Kreis der begünstigten Personen angehören. 73AK Infoservice
  • 75. FeststellungBegünstigte Behinderte Antrag Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist beim Sozialministeriumservice einzubrin- gen. In jedem Bundesland ist eine Landesstelle des Sozialministerium- service eingerichtet. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin. Begünstigte Behinderte - Feststellung Wie wird der Grad der Behinderung festgestellt? Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgt ausschließlich nach medizinischen Gesichtspunkten durch den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice. Die vom Behinderten tatsächlich ausgeübte oder angestrebte Erwerbstätigkeit bleibt bei dieser Einschätzung un- berücksichtigt. Seit 1. 9. 2010 ist die Grundlage für die Einschätzung die Einschät- zungsverordnung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz. Ein vor diesem Zeitpunkt festgestellter Grad der Behinderung wurde auf Grund- lage der Richtsatzverordnung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz eingeschätzt. Wenn mehrere Gesundheitsschädigungen zusammentreffen, ist zu- nächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit der Wert durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Es erfolgt keine Addition der Werte! BEISPIEL AUS DER EINSCHÄTZUNGSVERORDNUNG: Wirbelsäule Funktionseinschränkungen mittleren Grades 30 - 40%: n Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen an- dauernd n maßgebliche radiologische Veränderungen n andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika Beispiel: Bandscheibenvorfall ohne Wurzelreizung (pseudoradikuläre Symptomatik) 74 AK Infoservice
  • 76. BeschäftigungspflichtBegünstigte Behinderte Wenn aus medizinischer Sicht zu erwarten ist, dass sich der Gesund- heitszustand in absehbarer Zeit bessern wird, kann ein Grad der Behin- derung befristet festgestellt werden und durch eine zum Ende der Be- fristung neuerlich durchzuführende Untersuchung neu ermittelt werden. Ein unbefristet festgestellter Grad der Behinderung kann nur auf Grund einer Antragstellung des Menschen mit Behinderung neu festgestellt werden. Wurde der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverord- nung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz festgestellt, sind die Bestimmungen dieser Verordnung auch in jenen Fällen anzuwenden, in denen die Neufeststellung bis zum 31. August 2013 beantragt wird. ACHTUNG NEU: Entspricht der festgestellte Grad der Behinderung nicht den Erwar- tungen, kann gegen diesen Bescheid innerhalb von 4 Wochen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Dies wird vor allem dann sinnvoll sein, wenn ein wesentliches Leiden bei der Einschätzung nicht berücksichtigt wurde oder wenn neue Befunde, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustan- des ergibt, vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht wurde mit 1.1.2014 eingerichtet. Es hat seinen Sitz in Wien und Außenstellen in Graz, Innsbruck und Linz. Wird innerhalb eines Jahres nach einer Einschätzung ein neuerlicher Feststellungsantrag gestellt, ist dieser zurückzuweisen, wenn nicht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes nachgewiesen werden kann. Begünstigte Behinderte – Beschäftigungspflicht Beschäftigungspflicht Jeder Arbeitgeber, der in Österreich 25 oder mehr Arbeitnehmer be- schäftigt, ist verpflichtet auf je 25 Arbeitnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen. Die Anzahl der Behinderten, die eingestellt werden müssen, wird als Pflichtzahl bezeichnet. 75AK Infoservice
  • 77. AusgleichstaxeBegünstigte Behinderte Bei der Berechnung der Pflichtzahl wird von der Gesamtzahl der Ar- beitnehmer eines Arbeitgebers im Bundesgebiet ausgegangen. Auf die ermittelte Pflichtzahl werden die beschäftigen begünstigten Behinder- ten angerechnet. Erreicht die Anzahl der beschäftigten, begünstigten Behinderten die Pflichtzahl, so ist die Beschäftigungspflicht erfüllt. Folgende Behinderte werden doppelt auf die Pflichtzahl angerechnet: n Blinde n begünstige Behinderte unter 19 Jahren n begünstigte Behinderte für die Dauer eines Ausbildungsverhältnis- ses n begünstigte Behinderte über 50 Jahren mit mindestens 70 % Be- hinderung n begünstigte Behinderte über 55 Jahren n Rollstuhlfahrer Kommt ein Dienstgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht nach, muss er eine Ausgleichstaxe bezahlen. Begünstigte Behinderte – Ausgleichstaxe Kommt der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht für begünstigte Behinderte nicht nach, und stellt er weniger begünstigte Behinderte ein, als es seiner Pflichtzahl entspricht, so muss er für jeden nicht beschäf- tigten Behinderten eine Ausgleichstaxe entrichten. Die Ausgleichstaxe für die Nichtbeschäftigung je eines begünstigten Behinderten für 25 Arbeitnehmer beträgt ab 1. 1. 2014 für Betriebe n ab 25 bis 99 Arbeitnehmern monatl. 251,00 Euro n ab 100 bis 399 Arbeitnehmern monatl. 352,00 Euro n ab 400 Arbeitnehmern monatl. 374,00 Euro Die Ausgleichstaxen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu, der vom Bun- desministerium für Arbeit, Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz verwaltet wird. 76 AK Infoservice