SlideShare ist ein Scribd-Unternehmen logo
1 von 24
Downloaden Sie, um offline zu lesen
ERSTUNTERWEISUNG
Anleitung zum richtigen Verhalten am
Department Werkstoffwissenschaft
Stand: 15.03.2021
Werkstoffwissenschaft
2
Inhaltsverzeichnis
 Allgemeine Richtlinien:
 Liste der Bereichsverantwortlichen, SFK, SVP´s .....
 Benutzungsordnung (Sekretariat, Bibliothek, Archive, Medienraum
Sozialraum) (Räume 202,203,244,243,122)
 Brandschutzordnung
 Umgang mit Gasflaschen
 Umgang mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff
 Merkblätter Umgang mit tiefkalt verflüssigten Gasen, PSA ...........
 Erste Hilfe Maßnahmen
Werkstoffwissenschaft
3
Werkstoffwissenschaft
4
Richtlinien für die Bereiche:
- EDV und Büro
- Metallographie
- Lichtmikroskopie I und II
- Härteprüfung
- Nanoindentor
- TEM – Labor
- Atomsonde / FIB
- Rasterelektronenmikroskopie
- DSC - Anlage
- Dünnschichtlabor und PACVD – Anlage
- Tribologie Labor
- Diffraktometer - Labor
- Ofenraum
- Werkstoffprüf - Labor
- Festigkeitslabor
- Röntgen - Labor
- Werkstätte
- Unterweisungsnachweise
Werkstoffwissenschaft
5
Allgemeine Richtlinien für das Department
Die auf den folgenden Seiten angeführten Richtlinien müssen von allen Mitarbeitern
am Department befolgt werden. Es sind alle am Department beschäftigten Personen
verpflichtet, die einschlägigen Vorsichts- und Sicherheitsmaßregeln (z.B.
Brandschutzordnung) einzuhalten.
Allgemeine Hinweise:
- Neue Institutsmitglieder erhalten erst nach nachweislicher Erstunterweisung
den Transponder.
- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Transponder abzugeben.
Ein Verlust des Transponders ist sofort zu melden.
- Der von Institutsangehörigen übernommenen Transponder darf nicht
weitergegeben werden.
Gänge und Fluchtwege sind freizuhalten.
- Beim Verlassen des Instituts nach Ende der Dienstzeit sind:
- Alle Räume sowie die Eingangstüren (Haupt- und Nebenaufgang) verlässlich
abzusperren.
- Das Licht und benutzte Geräte sowie PC`s abzuschalten.
- Während der Heizperiode die Fenster schließen.
- Beim Antreffen von institutsfremden Personen außerhalb der üblichen
Vorlesungs- bzw. Dienstzeit ist dafür Sorge zu tragen, dass diese den
Institutsbereich verlassen.
- Funktionierende Einheiten dürfen ohne Rücksprache mit den jeweils dafür
Verantwortlichen nicht verändert oder abgebaut werden.
Beinahe - Unfälle und Arbeitsunfälle sind unmittelbar ohne
Zuwarten dem Bereichsleiter und dem SVP zu melden.
Vor dem Durchführen von Arbeiten, die ein ungewolltes
Auslösen der Brandmeldeanlagen verursachen können (Rauch,
Staubentwicklung, Funkenflug etc.) ist die Wirtschaftsabteilung
zu verständigen. Tel Nr. 7061
Werkstoffwissenschaft
6
Liste der Bereichsverantwortlichen
Montanuniversität Leoben
Arbeitsmediziner Hr. Dr. Jernej 402 / 7008
Sicherheitsfachkraft Hr. Ing. Robert Lieb 402 / 7062
Brandschutzbeauftragter Hr. Buchgraber 402 / 7066
Aufzugwarte Hr. Buchgraber 402 / 7066
Hr. N.N. 402 / 7070
Hr. N.N. 402 / 7065
Wirtschaftsabteilung Herr Fessl 402 / 7088
Hr. N.N. 402 / 7063
Department Metallkunde und Werkstoffprüfung
Institutsvorstand Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220
Strahlenschutzbeauftragter Hr. Dr. Tkadletz 402 / 4230
Strahlensch. Stv. Hr. Kopper 402 / 4243
Brandschutzwart Hr. Hawranek 402 / 4219
Umweltbeauftragter
Ersthelfer Hr. Ing. Pichler 402 / 4255
Hr. Ing. Lontschar 402 / 4218
Fr. Pölzl 402 / 4224
Fr. Hirn 402 / 4233
Sicherheitsvertrauenspers. Hr. Ing. Lontschar 402 / 4218
Hr. Ing. Pichler 402 / 4233
EDV und Büro Hr. Ing. Lontschar 402 / 4218
Metallographie Fr. Pölzl 402 / 4224
Lichtmikroskopie Fr. Pölzl 402 / 4224
Härteprüfung Fr. Dr. Maier-Kiener 402 / 4206
Nanoindentor Hr. Dr. Rostislav Daniel 402 / 4228
TEM – Labor Fr. Dr. Rashkova 402 / 4208
Atomsonde Fr. Dr. Mendez-Martin 402 / 4209
FIB Hr. Dr. Andreas Landefeld 402 / 4230
Rasterelektronenmikroskop Hr. Hawranek 402 / 4219
DSC – Anlage Hr. Ing. Fischer 402 / 4252
Dünnschichtlabor und
PACVD - Anlage Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220
Tribologielabor Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220
Diffraktometerlabor Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220
Ofenraum Hr. Kopper 402 / 4243
Werkstoffprüflabor Fr. Dr. Maier-Kiener 402 / 4206
Festigkeitslabor Fr. Dr. Maier-Kiener 402 / 4206
Röntgenlabor Hr. Kopper 402 / 4243
Technikum Werkstätte Hr. Gajsek 402 / 4223
Werkstoffwissenschaft
7
Benutzungsordnung (Sekretariat, Bibliothek, Archive, Medienraum
Sozialraum) (Räume 202,203,244,243,122)
Spezielle Benutzungs- und Sicherheitsrichtlinien für Mitarbeiter
Die Benützung der Departmentbibliothek, der Druck-, Kopier- und EDV-Einrichtungen
setzt ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein der
Departmentmitarbeiter voraus. Der sorgfältige Umgang mit den Einrichtungen und
den vorhandenen wissenschaftlichen Werken sowie die Einhaltung dieser Richtlinien
gehört zu den Dienstpflichten des jeweiligen Departmentmitarbeiter. Fachbücher,
Zeitschriften und sonstige wissenschaftliche Werke der Departmentbibliothek stehen
den Departmentangehörigen für ihre Lehr- und Forschungstätigkeit sowie in
eingeschränkter Form der Öffentlichkeit über den Leihverkehr der
Universitätsbibliothek und nur in Ausnahmefällen auch direkt zur Verfügung.
Alle Fachbücher sind im online - Katalog ALEPH der Universitätsbibliothek erfasst.
Dort ist auch der Standort des jeweiligen Buches ersichtlich (RWZ - Bibliothek
(5.Stock) oder im Handapparat eines Mitarbeiters).
Das Weitergeben oder Entlehnen von Fachbüchern ist nur bei Bekanntgabe des
neuen Standortes gestattet. Alle Fachbücher, die als Handapparat Personen
zuordnet sind, dürfen nicht ohne Einverständnis der jeweiligen Person entwendet
werden.
Diplomarbeiten, Dissertationen sowie Zeitschriften sind im Sekretariat des
Departments einzusehen und zu entlehnen. Arbeiten, die mit einer Sperrfrist
versehen wurden, sind generell nicht zugänglich.
Die Departmentbibliothek verfügt zum Ankauf von Fachbüchern über ein jährliches,
von der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestelltes Budget. Neuankäufe sind
ausschließlich über das Sekretariat unter Angabe der Autoren bzw. Herausgeber,
des Buchtitels, des Verlages und des Erscheinungsjahres möglich.
Tagungsbände von Tagungen, deren Besuch durch Departmentmitarbeiter aus
Universitätsmitteln finanziert wurde, gehen in das Eigentum der Departmentbibliothek
über und sind der Bereichsverantwortlichen zur Inventarisierung zu übergeben.
Alle Departmentmitarbeiter haben durch sie erfolgte Publikationen, Vorträge,
Posterpräsentationen unverzüglich unter Abgabe eines elektronischen Exemplars im
Sekretariat zu melden.
Die Benützung der Kopier- und EDV-Einrichtungen ist nur für Departmentmitarbeiter
nach vorheriger Einrichtung eines Benutzer - Accounts möglich.
Private Gegenstände dürfen nicht in den Räumlichkeiten des Departments gelagert
oder dort entsorgt werden.
Werkstoffwissenschaft
8
Diplomanden und Dissertanten haben nach Abschluss ihrer Arbeit die Proben und
alle Ergebnisse in einer Art und Weise zu archivieren, die jederzeit eine Überprüfung
und Nachvollziehung der durchgeführten Experimente und Berechnungen erlaubt.
Die Sozialräume sind für alle Mitarbeiter des Departments frei zugänglich.
Jeder hat in diesem Bereich auf Sauberkeit und Ordnung zu achten
(Kaffeemaschine, Kühlschrank, Mikrowelle, Geschirrspüler).
Für die Reinigung nach der Benutzung sind die Mitarbeiter selbst zuständig.
Die Nutzung der Departmenteinrichtungen zu privaten Zwecken ist untersagt.
Verstöße gegen diese Richtlinien können ein Benützungsverbot nach sich ziehen.
Spezielle Benutzungs- und Sicherheitsrichtlinien für den Lehrbetrieb
Im Rahmen der Lehrveranstaltungen ist der Zutritt für Studierende zu den genannten
Räumlichkeiten und die Nutzung der Einrichtungen nur unter Anwesenheit der oben
genannten Bereichsverantwortlichen oder eines geschulten Lehrveranstaltungsleiters
erlaubt.
Vor den Lehrveranstaltungen sind die Studenten über die Benutzungsordnung zu
informieren.
Den Anweisungen der Bereichsverantwortlichen oder der Lehrveranstaltungsleiter ist
unbedingt Folge zu leisten.
Bedienungsberechtigt ist nur das nachweislich eingeschulte Bedienungspersonal.
Werkstoffwissenschaft
9
BRANDSCHUTZORDNUNG für den
Neubau und die Werkhallen
Auszug aus der BSO der Montanuniversität Leoben
(nur für den Aushang bestimmt)
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich und Verantwortlichkeit
§ 1
(1) Diese Brandschutzordnung (BSO), stellt einen Auszug aus der BSO der
Montanuniversität Leoben dar und dient dem öffentlichen Aushang. Rechtlich
verbindlich ist die bei den Brandschutzwarten und in den Sekretariaten
aufliegende BSO im Anhang VIII der Satzung der Montanuniversität Leoben.
Diese BSO gilt für das Objekt Neubau und Werkhallen der Montanuniversität
Leoben und legt Richtlinien für das Verhalten der Universitätsangehörigen (§ 19
Abs. 1 UOG 1993) im Brandfall und für den vorbeugenden Brandschutz fest.
(2) Die Anordnung und Überwachung von Maßnahmen für den vorbeugenden
Brandschutz obliegt im Rahmen der allgemeinen Obsorge für die Ordnung und
Sicherheit den Vorständen und Leitern der Institute (§ 44 Abs. 1 UOG 93) und
Dienstleistungseinrichtungen (§ 75 Abs. 1 UOG 93) für ihren Wirkungsbereich.
(3) Die Durchführung der nach der Brandschutzordnung angeordneten
Maßnahmen und deren Kontrolle obliegt dem Brandschutzbeauftragten bzw.
dessen Stellvertreter und den Brandschutzwarten nach Maßgabe der §§ 2 und
3 BSO.
(4) Die für Einrichtungen der Universität auf Grund von Gesetzen, Verordnungen,
Erlässen, ÖNORMEN oder universitätsinternen Regelungen bestehenden
Sicherheitsvorschriften bleiben durch die BSO unberührt.
Brandschutzbeauftragte
§ 2
(3) Der Brandschutzbeauftragte übt seine Tätigkeit im Auftrag des Rektors aus. Er
ist berechtigt, in Angelegenheiten des Brandschutzes Weisungen und Aufträge zur
Behebung von Gefahren und Mängeln zu erteilen.
Werkstoffwissenschaft
10
Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen:
§ 9
(1) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, bei der Brandverhütung und
soweit dies ohne Gefahr für das eigene Leben und die Gesundheit möglich ist
auch bei der Brandbekämpfung aktiv mitzuwirken.
(2) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Rauchgeruch bzw. Brandverdacht
unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten bzw. Brandschutzwart zu melden.
Den Weisungen dieser Organe ist in brandschutztechnischer Hinsicht Folge zu
leisten.
(3) Nach Dienstschluss sind elektrische Anlagen mit Ausnahme derjenigen, die aus
betrieblichen Gründen nur für den Betrieb und die Erhaltung der Gebäude
während der dienstfreien Zeit benötigt werden, abzuschalten, Gashähne und
Ventile sowie Fenster zu schließen und Türen zu versperren. Maschinen, Geräte
und Anlagen sind so zu behandeln und zu verlassen, dass Brandgefahren
vermieden werden.
(4) Die Durchführung von Dauerversuchen, bei denen eine Brandgefahr besteht, hat
unter Anwendung von Sicherheitsvorkehrungen zu geschehen und ist dem
Brandschutzbeauftragten bzw. Brandschutzwarten schriftlich zu melden.
(5) Leicht entzündbare Abfälle sind nach Bedarf, jedoch spätestens bei Dienstschluß
aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Derartige Abfälle, insbesondere öl- und
lackgetränkte Putzlappen, Leichtmetallspäne und dgl. sind in nicht brennbarer,
mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln versehenen Behältern brandsicher
aufzubewahren. Antriebe wie Elektromotoren, Transmissionen, Riemen und
Vorgelege u. ä. sind stets von Ablagerungen frei zu halten. Flüssigkeiten, Lacke,
Kleber und dgl., die brennbare Dämpfe entwickeln, sind unter Verschluss
aufzubewahren. Schmiermittel sind in geeigneten Räumen mit nicht brennbarem
Fußboden und in dichten Gefäßen zu lagern.
(6) Feuerarbeiten jeder Art dürfen nur unter Einhaltung aller im Merkblatt BW104 der
Österreichischen Brandverhütungsstellen Brandgefahr beim Schweißen,
Schneiden, Löten und anderen Feuerarbeiten enthaltenen
Sicherheitsmaßnahmen und außer an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen
nur über schriftlichen Auftrag (Auftrag für die Ausführung von Schweiß- und
anderen Feuerarbeiten) des Vorstandes bzw. Leiters durchgeführt werden.
(7) Werden Feuerarbeiten in Räumen, die mit automatischen Brandmeldern
ausgerüstet sind, durchgeführt, so ist der Brandschutzbeauftragte zu
verständigen, damit für die Dauer der Arbeiten die Brandmeldeanlage für diesen
Bereich abgeschaltet wird, um eine Fehlauslösung zu verhindern.
Werkstoffwissenschaft
11
§ 10
(1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten darf nur in eigens dafür
gekennzeichneten Räumen erfolgen und ist insbesondere auf Dachböden,
Stiegenhäusern und Gängen verboten.
(2) Die Dachböden sämtlicher Universitätsobjekte müssen von leicht entzündlichen,
zündschlagfähigen oder schwer löschbaren Stoffen freigehalten werden.
(3) Gasflaschen, Pressluftflaschen etc. sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen,
gegen Umfallen zu sichern und so zu lagern und aufzustellen, dass sie
Fluchtwege nicht behindern.
(4) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern ist insbesondere unzulässig:
- in Räumen, deren Fußboden tiefer liegt als der umgebende Erdboden
- in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerkfluren, Durchgängen und
Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe
- in Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Treppenhäusern, Durchgängen
und Durchfahrten, die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden
Aufenthalt von Menschen bilden oder dem regelmäßigen Verkehr dienen
- in Räumen, in denen sich Grubenkanäle, Kellereingänge und sonstige
Verbindungen zu Kellerräumen befinden; in Räumen, in denen
Kraftfahrzeuge, wenn auch nur vorübergehend, abgestellt werden
- in Arbeitsräumen, in engen Höfen, im Freien ohne die für solche Lagerstätten
fallweise erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.
(5) Der Transport von Flüssiggasbehältern hat so zu erfolgen, dass volle und leere
Behälter nur im geschlossenen Zustand mit fest angezogener Ventilmutter und
Ventilschutzkappe befördert werden, sowie auf dem Transport gegen
Sonnenbestrahlung und Umfallen geschützt sind.
(6) Die Fenster von Kellerabteilen, in denen leicht brennbare oder zündschlagfähige
Materialien gelagert werden, sind fest verschlossen zu halten. Bei Kellerfenstern,
die der zuständigen Lüftung dienen, ist das Glas durch ein engmaschiges
Drahtnetz (4 mm Maschenweite) zu ersetzen.
(7) Im Umkreis von 0,5 m um die Lufteinblase- bzw. Luftabsaugöffnung von
Klimaanlagen dürfen keine leicht entzündbaren Stoffe gelagert werden.
Besondere Vorschriften betreffend
Rauchen und Hantieren mit offenem Licht
§ 11
(1) In brandgefährdeten Arbeitsräumen und Werkstätten, Archiven, Bibliotheken,
Laboratorien, Hörsälen, Seminarräumen, Garagen sowie auf Dachböden darf
nicht geraucht werden. Das gilt auch für Räume, in denen leicht entzündbare
Materialien verwendet oder gelagert werden und die als solche gekennzeichnet
sind. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Arbeit mit Bunsen-, Gas- oder
Werkstoffwissenschaft
12
Schweißbrennern in den dafür vorgesehenen Räumen wie Laboratorien,
Werkstätten und dgl.
(2) Glimmende Zigarettenreste oder Asche, sowie abgebrannte Zündhölzer dürfen
nur in dafür geeigneten feuersicheren Abfallbehältern gelagert werden.
Fluchtwege und Ausgänge
§ 12
(1) Die Fluchtwege und Ausgänge sind ständig in ihrer gesamten Breite
freizuhalten und dürfen durch abgestellte Gegenstände, Wandtische, Vitrinen
u.ä. weder verengt noch verstellt werden.
(2) Brandschutztüren sind ständig geschlossen zu halten. Die bei betriebsbedingt
offenzuhaltenden Brandschutztüren vorhandenen Selbstschließevorrichtungen
dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden.
(3) Die Zufahrtswege sind für einen allfälligen Einsatz von Fahrzeugen der Rettung,
Feuerwehr und Polizei freizuhalten. Ebenso sind die Aufstellungsflächen für die
Feuerwehr freizuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen hat gemäß der
Parkordnung nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zu erfolgen.
Verhalten im Brandfall
Maßnahmen bei Brandausbruch
§ 13
(1) Grundsätzlich ist bei Ausbruch eines Brandes vor jeder eigenen Löschtätigkeit
die Feuerwehr über Telefon 122 (Amtsleitung) oder Druckknopfmelder zu
verständigen.
(2) Nach Alarmierung der Feuerwehr sind die entsprechenden Eingangstore zu
öffnen, die Feuerwehr zu erwarten und einzuweisen (Angabe des Brandortes mit
genauem Zugang, Angabe ob Personen gefährdet sind und Angabe des
Brandgutes).
(3) Die Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe sind einzusetzen.
(4) Die Benützung der Aufzüge ist im Brandfall lebensgefährlich und daher verboten.
(5) Die Brand- und Rauchausbreitung ist nach Evakuierung von eingeschlossenen
Personen durch das Schließen von Türen und Fenstern zu verhindern.
(6) Alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und
nicht bei der Brandbekämpfung mitwirken, haben das Gebäude unverzüglich
über die bezeichneten Fluchtwege zu verlassen.
Werkstoffwissenschaft
13
Personen, die sich infolge verqualmter Fluchtwege nicht mehr in das Freie
begeben können, haben sich in die nächsten Räume zu begeben, die Türen und
Fenster zu schließen und den Einsatzkräften bemerkbar zu machen.
Sind die Kleidungsstücke von Personen in Brand geraten, so können die
Flammen durch Überwerfen von Decken, Handtüchern oder anderen
Kleidungsstücken oder durch Rollen der betroffenen Person am Boden
abgesteckt werden.
(7) Die Sicherung bzw. Bergung gefährdeter Gegenstände, Geräte und Materialien
ist zu veranlassen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Sicherheit von Personen
vor allen anderen Gesichtspunkten rangiert.
(8) Bei Brandausbruch ist der Vorstand bzw. der Leiter der betroffenen
Universitätseinrichtung bzw. die Universitätsdirektion und Gebäudeverwaltung
unverzüglich zu verständigen.
Maßnahmen nach einem Brand
§ 14
(1) Alle Wahrnehmungen, die der Ermittlung der Brandursache dienen, sind der
Feuerwehr und dem jeweiligen Vorstand bzw. Leiter bekannt zugeben.
(2) Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit Angabe der vermutlichen Brandursache,
des übersehbaren Schadens und der Dauer der Lehr- und Dienstbehinderung ist
der Universitätsleitung vom Vorstand bzw. Leiter zu übermitteln.
Brandschutzbeauftragter:
Buchgraber Manfred DW 7066
Brandschutzwarte:
Metallkunde: Gerhard Hawranek DW 4219
Nichteisenmet.: Thomas Link DW 4242
Werkstoffwissenschaft
14
Umgang mit Gasflaschen
Allgemeines:
Für die Beschaffung von Gasen, Zubehör (Armaturen...) und allfällige Fragen zu
Gasen ist am Department Metallkunde und Werkstoffprüfung Herr Kopper
zuständig.
Diese Sicherheitshinweise sind Empfehlungen aus der Praxis für die sichere
Handhabung von Druckgasbehältern. Verbindliche Sicherheitsvorschriften werden
hierdurch nicht ersetzt, sondern ergänzt.
Um die Qualität von Gas und Behälter nicht zu beeinträchtigen, sollten
Druckgasbehälter vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee), Beschädigung und
Verschmutzung geschützt werden. Eines Schutzes vor Sonneneinstrahlung bedarf es
nicht. In unmittelbarer Nähe von Wärmequellen (Heizkörper, Öfen...) sollten
Druckgasbehälter nicht aufgestellt werden. Die Oberflächentemperatur von
Druckgasbehältern darf 50°C nicht überschreiten.
Kennzeichnung:
Der Inhalt von Druckgasbehältern wird durch Einprägung, Beschriftung oder
Aufkleber gekennzeichnet.
Angaben für Prüfgase sind dem mitgelieferten Analysenzertifikat zu entnehmen.
Um Verwechslungen von Druckgasbehältern zu vermeiden, sind diese mit
unterschiedlichen Ventilanschlüssen ausgerüstet, die von der Gasart bzw. von der
Gasgemischzusammensetzung abhängen. Das Verwenden von Übergangsstücken
zwischen Gasflasche und Armatur ist verboten.
Zum Schutz der Ventile dienen Flaschenkappen oder spezielle Verpackungen. Sind
die Ventile mit Verschlussmuttern ausgerüstet, so müssen diese bei Transport und
Lagerung der Behälter aufgeschraubt sein.
Befördern:
Das innerbetriebliche Transportieren von Druckgasbehältern sollte nur mit
Flaschenkarren oder bei kleinen Behältern in geeigneten Trägern erfolgen.
Lagerung:
Möglichst stehend und gegen Umfallen gesichert in den Gasschränken verwahren.
Liegend, wenn gegen Fortrollen gesichert. Bei verflüssigten Gasen ist die liegende
Lagerung nicht zulässig.
Nicht in Durchgängen, Durchfahrten, Fluren oder Treppenräumen (Fluchtwege
freihalten).
Kein Zusammenlagern mit brennbaren Stoffen (z.B. Papier, brennbare
Flüssigkeiten ).
Lagerräume ausreichend belüften.
Werkstoffwissenschaft
15
Sicheres Handhaben und Entleeren:
Druckgasbehälter sollten nur von geschultem Personal gehandhabt werden.
Zur Schulung dienen u.a. Sicherheitshinweise, Sicherheitsdatenblätter und
Produktinformationen (bei Herrn Kopper erhältlich ).
- Gasflaschen immer gegen Umfallen sichern.
- Gasflaschen mit verflüssigten Gasen müssen stehend entleert werden.
- Kein Umfüllen von einem Druckgasbehälter in einen anderen.
- An Verbrauchsstellen dürfen nur die für die ununterbrochene Durchführung der
Arbeiten notwendigen Gasflaschen vorhanden sein.
- Beim Anschließen sicherstellen, dass ein rückströmen vom Leitungssystem in die
Flasche nicht möglich ist.
- Max. Oberflächentemperatur der Gasflasche 50°C.
- Nach Entfernen der Schutzkappe bzw. der Ventilverschlussmutter sofort einen
passenden Druckminderer anschließen.
- Vor Öffnen des Flaschenventils muss die Einstellschraube des Druckminderer
ganz herausgedreht sein.
- Dichtheitsprüfung mit Leckspray
- Bei längeren Arbeitsunterbrechungen Flaschenventil schließen.
- Flaschenrückgabe nur mit geringem Überdruck (verhindert eindringen von
Fremdstoffen in die Flasche).
- Druckgasbehälter mit offensichtlichen Mängeln müssen klar gekennzeichnet
zurückgesandt werden.
Maßnahmen im Brandfall:
- Feuerwehr benachrichtigen.
- Möglichst Druckgasbehälter aus brandgefährdeten Bereich entfernen. Ist dies
nicht möglich, Druckgasbehälter durch Bespritzen mit Wasser kühlen.
- Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckgasbehältern im Brandobjekt
aufmerksam machen.
Umgang mit tiefkaltem verflüssigtem Stickstoff
Tiefkalt verflüssigter Stickstoff (-196°C) ist über Herrn Kopper zu beziehen.
Beim Umgang mit verflüssigtem Stickstoff besteht die Gefahr von Erfrierungen bzw.
Kaltverbrennungen und Sauerstoffmangel.
Genaue Richtlinien im Umgang mit verflüssigtem Stickstoff sind im Merkblatt
„Umgang mit tiefkalt verflüssigten Gasen“ zu entnehmen.
Rückfragen zur Handhabung von Druckgasbehältern und tiefkalt verflüssigten
Gasen sind an Herrn Kopper zu richten.
Tel. 402 / 4243
Werkstoffwissenschaft
16
PSA
Persönliche Schutzausrüstung
1. Arbeitsvorgänge sind grundsätzlich so zu gestalten,
dass eine Verwendung von PSA nicht erforderlich ist
2. Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede
Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den
Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um
sich gegen eine Gefahr für deren Sicherheit oder
Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede
mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung.
3. Persönliche Schutzausrüstungen sind von den
Arbeitgebern auf ihre Kosten zur Verfügung zu
stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive
technische Schutzmaßnahmen oder durch
arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder
ausreichend begrenzt werden können.
4. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen
Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber
dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der
Arbeitnehmer nicht dulden!
5. Bitte beachten sie bei der Auswahl der PSA die
Dauer und die Art des Einsatzes, das Risiko und die
Häufigkeit der Exposition und die spezifischen
Merkmale des Arbeitsplatzes.
6. Qualität und Tragekomfort sollen entscheidende
Auswahlkriterien darstellen.
7. Bei der Auswahl der PSA sind
Sicherheitsvertrauenspersonen und die
Präventivdienste beizuziehen.
Werkstoffwissenschaft
17
Beschäftigung von werdenden
und stillenden Mütter
Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt
werden, die Gefahren für die Sicherheit und der Gesundheit von werdenden und
stillenden Müttern und ihren Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen
nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln und zu beurteilen.
Meldepflicht
Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, den
Dienstgeber vom voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis zu setzen.
Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote für
werdende Mütter
1. Arbeiten bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich
Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmitte von Hand
gehoben, oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg oder gelegentlich
Lasten von mehr als 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt
oder gefördert werden.
2. Nach Ablauf der 20. SSW sind Arbeiten, die überwiegend im Stehen
verrichtet werden müssen, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen
Ausruhen benützt werden können, nur 4 Stunden pro Tag erlaubt.
3. Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist (z.B.
Lärm).
4. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase,
Dämpfe, biologische Arbeitsstoffe, Strahlung usw.).
5. Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe.
6. Die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine
hohe Fußbeanspruchung verbunden ist.
7. Die Bedienung von Geräte und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit
eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist.
8. Die Beschäftigung auf Beförderungsmittel, z.B. Taxi, Lieferwagen, Stapler.
9. Akkordarbeiten (ab sofort, wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung die
Kräfte der werdenden Mutter übersteigt); nach Ablauf der 20. SSW generell
verboten.
Werkstoffwissenschaft
18
10. Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden (wenn keine Gelegenheit
zu kurzen Unterbrechungen gegeben sind).
11. Arbeiten bei denen werdende Mütter besondere Unfallgefahren ausgesetzt
sind (z.B. auf Leitern).
12. Arbeiten, bei denen häufiges Strecken oder Beugen bzw. häufiges Hocken
oder Sich- gebückt- Halten erforderlich ist.
13. Arbeiten, bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen ausgesetzt
ist.
14. Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht der Einwirkung von
Tabakrauch durch andere Dienstnehmer ausgesetzt werden.
15. Arbeiten, bei denen die gravide Dienstnehmerin besonders belästigende
Gerüche oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist.
Beschäftigungsverbote
Beschäftigungsverbote bestehen für Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit und
der Leistung von Überstunden.
Ruhemöglichkeiten
Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten
Bedingungen hinzulegen und auszuruhen.
Die Zeit, während der die Dienstnehmerin sich hinlegt gilt als Arbeitszeit, es sei denn
diese Zeit fällt in eine unbezahlte Pause.
Weiter Informationen erhalten sie:
• Bei Fr. Goldbacher, Personalabteilung im Hause
• Bei der Mutterschutzreferentin des Arbeitsinspektorrates Leoben
Gesetzliche Grundlage
Mutterschutzgesetz, BGBl.Nr. 221/1979
Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Stand: Februar 2002
Werkstoffwissenschaft
19
Jugendliche in Ausbildung
Beschäftigungsverbote und
-beschränkungen für Jugendliche
Jugendliche sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahr.
Ziel ist ein maximaler Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Jugendliche.
Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und die festgelegten Maßnahmen sind im
„Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“ schriftlich festzuhalten.
Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenverhüttung sind Fristen und
verantwortliche Personen festzulegen.
Arbeiten unter psychischen und physischen
Belastungen
Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Belastbarkeit
überschreiten.
Für jeden Jugendlichen muss regelmäßig seine individuelle Belastbarkeit beurteilt
werden.
Es handelt sich hier um eine personenbezogene Evaluierung.
Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden
Änderung alle Gefahren ermitteln, die für die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit
der Jugendlichen bestehen und entsprechende Maßnahmen veranlassen.
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen
Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung nur eingeschränkt erlaubt sind u. a.
Arbeiten mit Arbeitsstoffen die:
 Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend,
 Sensibilisierend,
 Giftig oder sehr giftig,
 Ätzend oder reizend,
 Chronisch schädigend sind, oder
 Luftverdrängende gasförmige Arbeitsstoffe,
 Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4,
 Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen und Asbest.
 Benzol (für weibliche Jugendliche verboten).
Werkstoffwissenschaft
20
Nur mit Einschränkung erlaubt sind Arbeiten mit brand- und explosionsgefährlichen
Arbeitsstoffe.
Alle Mitarbeiter sind in die Gefahrenerkennung bzw. Gefährdungsanalyse
einzubeziehen.
Nähere Informationen über mögliche Ausnahmen dieser Verbote erfahren sie bei den
Präventivkräften.
Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen
Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung nur eingeschränkt erlaubt sind Arbeiten
mit:
 Gesundheitsgefährlichen Vibrationen.
 Gesundheitsgefährlichen nicht ionisierten Strahlen.
„Verboten für alle Jugendlichen sind Arbeiten in
Strahlenbereiche ionisierender Strahlung.“
Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln
Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung nur eingeschränkt erlaubt sind Arbeiten
mit Arbeitsmittel, an denen eine besondere Verletzungsgefahr gegeben ist.
Solche Arbeitsmittel sind:
 Sägemaschinen
 Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen
 Fräsmaschinen
 Schneidemaschinen
 Bandschleifmaschinen
 Stanzen und Pressen
 Zerkleinerungs- und Mischmaschinen
 Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile
ausgenommen Bogendruck- und Drehmaschinen
 Hebebühnen und Hubtische ausgenommen stationäre Ausführungen
Werkstoffwissenschaft
21
Solche Arbeiten sind:
 Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Kraftfahrzeugen
 Wartung und Montage von Aufzügen
 Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneidmaschinen
 Schweißarbeiten
 Handgeführte Maschinen mit mehr als 1200 Watt Nennleistung (u.a.
Winkelschleifer)
Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und
Arbeitsvorgänge
Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung eingeschränkt erlaubt sind u.a. folgende
Arbeiten:
 Auf Bau- und Montagestellen, an denen Absturzgefahr besteht
 Auf Anlegeleitern (Standplatz über 5m) und auf Stehleitern (Standplatz über
3m)
 Auf Gerüsten oder beim Aufstellen, Abtragen oder Instandhalten von Gerüsten
 Im Bergbau oder unter Tag
 An unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Analagen, wenn die
Nennspannung über 25V~ oder 60V= beträgt
 Abfangen und Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen
 Schweiß- und Schneidarbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen.
Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit
Stand: April 2002
Werkstoffwissenschaft
22
Heben und Tragen - ein wichtiges Thema
für Ihre Gesundheit
Tipps für rückengerechtes Heben und Tragen
Wenn das Heben und Tragen unvermeidlich ist, gibt es ein paar Möglichkeiten,
dies besonders rückengerecht zu tun.
Probieren Sie folgende Tipps:
1 Heben Sie Lasten aus der Hocke mit aufrechtem Rücken und halten Sie die
Last nahe an den Körper. Wer sich vorbeugt zum Heben belastet seine
Wirbelsäule um ein Vielfaches mehr bei gleichem Gewicht. Nutzen Sie Beine
und Arme zum Heben - aber nicht das Kreuz.
2 Ruckartiges Anheben von Gewichten mag zwar imponierend aussehen, aber
rückengerecht ist es keineswegs. Deshalb daran denken: Am Besten heben
Sie Lasten zügig und gleichmäßig an.
3 Verteilen Sie die Lasten auf beide Hände, oder tragen Sie die Last vor dem
Körper. Denn wer alles mit einer Hand halten will, braucht sich über die
Schmerz-Konsequenzen nicht wundern.
4 Wenn Sie mit gehobener Last den Körper drehen wollen, tun Sie dies bitte mit
dem ganzen Körper und kleinen Schritten. Denn wer den Oberkörper unter
Last dreht, lebt verkehrt: die Belastung für die Wirbelsäule ist extrem groß.
Für unhandliche Traglasten sollen Hilfsmittel - Versetzzange, Saugheber,
Traggurte, Haken - und persönliche Schutzausrüstungen - Schulterpolster,
Handschuhe, Handleder - benutzt werden
Nach den gegenwärtigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sollten Gewichte
oberhalb der in der folgenden Tabelle genannten nicht regelmäßig gehoben
werden, da es zu Gesundheitsschäden kommen kann.
Alter
Last in kg
Frauen
Last in kg
Männer
15-17 Jahre 10 15
18-39 Jahre 15 25
ab 40 Jahren 10 20
Werkstoffwissenschaft
23
Erste Hilfe Maßnahmen
Sofortmaßnahmen
Wurden bei einem Unfall Personen verletzt, so ist zunächst Besonnenheit zu wahren.
Bei sämtlichen Maßnahmen ist auch auf die eigene Sicherheit zu achten.
Falls erforderlich sind weitere Helfer hinzuzuziehen und Notrufe abzusetzen.
Allfälliges Absichern der Unfallsstelle, wenn möglich durch andere Personen.
Bergung nur, wenn unmittelbar Gefahr droht (Explosion, Feuer, Gas etc.).
Viele Verletzungen entstehen erst durch unsachgemäße Bergung!
Kopf und Körper von bedeckenden oder beengenden Gegenständen freimachen.
Freimachen der Atemwege: Kopf ganz zurückbeugen und den Unterkiefer nach
oben drücken. Lebensrettende Maßnahmen durchführen.
Den Verletzten vor zusätzlichen Schädigungen und Gefahren schützen.
Die Schmerzen durch sachgerechte Lagerung oder andere Hilfeleistungen
lindern.
Den Verletzten betreuen, trösten und Zuversicht ausstrahlen, falsches Eingreifen
Dritter verhindern.
Die Telefonnummern für Notrufe sind in den Laboratorien ausgehängt.
Blutende Verletzungen sind keimfrei abzudecken, bedrohliche Blutungen mit einem
Druckverband zu stillen.
Bei Verbrennungen und Verbrühungen ist gegebenenfalls die erhitzte Kleidung zu
entfernen, damit eine weitere Hitzeeinwirkung unterbunden wird. Anhaltendes Spülen
mit Kaltwasser zum Abführen der im Gewebe gespeicherten Wärmeenergie ist noch
bis zu 20 min nach Beendigung der Hitzeeinwirkung sinnvoll. Brandwunden sind bis
zum Eintreffen des Arztes mit sterilem Verbandmaterial abzudecken.
Ist die Haut mit Gefahrstoffen in Kontakt gekommen, muss die betroffene Stelle
sofort und anhaltend (mind. 10 Minuten) mit viel Wasser gespült werden; sofern die
Haut nicht verletzt ist, kann auch Seife zu Hilfe genommen werden.
Warmes Wasser fördert die Aufnahme und ist deshalb zu vermeiden.
Das Auftragen von Salben o. ä. ist unbedingt zu vermeiden, weil dadurch die
Aufnahme gefährlicher Stoffe durch die Haut beschleunigt werden kann. Von einem
Hautkontakt mit Chemikalien ist auch auszugehen, wenn plötzlich eine Rötung ein
Juckreiz oder ein Brennen auftritt. Bei auftretenden Beschwerden oder wenn es nach
Art, Fläche oder Dauer der Einwirkung ratsam erscheint, ist unverzüglich ein Arzt
aufzusuchen oder hinzuzuziehen.
Sind die Augen betroffen, so muss ebenfalls sofort und langanhaltend (mindestens
10 min) unter Spreizen der Augenlider mit viel Wasser gespült werden. Bei
Verätzungen ist anschließend ein lockerer Verband aufzulegen. Ärztliche
Behandlung ist unbedingt erforderlich
Werkstoffwissenschaft
24
Wurden gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe eingeatmet, muss der
Verunglückte unter strenger Beachtung des Selbstschutzes und unter Vermeidung
körperlicher Anstrengung für den Vergifteten aus dem Gefahrenbereich geborgen
werden. Zufuhr frischer Luft und Erhaltung der Körperwärme ist wichtig; auch hier ist
unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Zu beachten ist, dass nach Einatmen z. B. von
Ammoniak, Chlor, nitrosen Gasen oder Phosgen auch bei scheinbar gehfähigen
Personen liegender Transport erforderlich ist.
Hat eine Person versehentlich gefährliche Stoffe verschluckt, sollte sie reichlich
Wasser in kleinen Schlucken trinken (nicht bei Trübung des Bewusstseins!) und
unverzüglich ärztlich versorgt werden. In allen Fällen ist der Arzt über die Art des
Stoffes sowie der Einwirkung zu unterrichten.

Weitere ähnliche Inhalte

Kürzlich hochgeladen

1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
QucHHunhnh
 
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
QucHHunhnh
 

Kürzlich hochgeladen (8)

LAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdf
LAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdfLAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdf
LAKO Kreativpreis_2024_Startnummer_02_(LFS_LA).pdf
 
Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen
Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-EssenWirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen
Wirtschaftsingenieurwesen an der Universität Duisburg-Essen
 
Angewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_Essen
Angewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_EssenAngewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_Essen
Angewandte Kognitions- und Medienwissenschaft an der Universität Duisburg_Essen
 
Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.
Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.
Angewandte Philosophie an der Universität Duisburg-Essen.
 
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 12.pdf
 
Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.) an der Universität Duisburg Essen
Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.) an der Universität Duisburg EssenBetriebswirtschaftslehre (B.Sc.) an der Universität Duisburg Essen
Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.) an der Universität Duisburg Essen
 
Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!
Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!
Welche KI-Kompetenzen brauchen Lehrpersonen?!
 
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
1029-Danh muc Sach Giao Khoa khoi 11.pdf
 

Empfohlen

Social Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie Insights
Social Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie InsightsSocial Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie Insights
Social Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie Insights
Kurio // The Social Media Age(ncy)
 
Good Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them well
Good Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them wellGood Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them well
Good Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them well
Saba Software
 
Introduction to C Programming Language
Introduction to C Programming LanguageIntroduction to C Programming Language
Introduction to C Programming Language
Simplilearn
 

Empfohlen (20)

How to Prepare For a Successful Job Search for 2024
How to Prepare For a Successful Job Search for 2024How to Prepare For a Successful Job Search for 2024
How to Prepare For a Successful Job Search for 2024
 
Social Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie Insights
Social Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie InsightsSocial Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie Insights
Social Media Marketing Trends 2024 // The Global Indie Insights
 
Trends In Paid Search: Navigating The Digital Landscape In 2024
Trends In Paid Search: Navigating The Digital Landscape In 2024Trends In Paid Search: Navigating The Digital Landscape In 2024
Trends In Paid Search: Navigating The Digital Landscape In 2024
 
5 Public speaking tips from TED - Visualized summary
5 Public speaking tips from TED - Visualized summary5 Public speaking tips from TED - Visualized summary
5 Public speaking tips from TED - Visualized summary
 
ChatGPT and the Future of Work - Clark Boyd
ChatGPT and the Future of Work - Clark Boyd ChatGPT and the Future of Work - Clark Boyd
ChatGPT and the Future of Work - Clark Boyd
 
Getting into the tech field. what next
Getting into the tech field. what next Getting into the tech field. what next
Getting into the tech field. what next
 
Google's Just Not That Into You: Understanding Core Updates & Search Intent
Google's Just Not That Into You: Understanding Core Updates & Search IntentGoogle's Just Not That Into You: Understanding Core Updates & Search Intent
Google's Just Not That Into You: Understanding Core Updates & Search Intent
 
How to have difficult conversations
How to have difficult conversations How to have difficult conversations
How to have difficult conversations
 
Introduction to Data Science
Introduction to Data ScienceIntroduction to Data Science
Introduction to Data Science
 
Time Management & Productivity - Best Practices
Time Management & Productivity -  Best PracticesTime Management & Productivity -  Best Practices
Time Management & Productivity - Best Practices
 
The six step guide to practical project management
The six step guide to practical project managementThe six step guide to practical project management
The six step guide to practical project management
 
Beginners Guide to TikTok for Search - Rachel Pearson - We are Tilt __ Bright...
Beginners Guide to TikTok for Search - Rachel Pearson - We are Tilt __ Bright...Beginners Guide to TikTok for Search - Rachel Pearson - We are Tilt __ Bright...
Beginners Guide to TikTok for Search - Rachel Pearson - We are Tilt __ Bright...
 
Unlocking the Power of ChatGPT and AI in Testing - A Real-World Look, present...
Unlocking the Power of ChatGPT and AI in Testing - A Real-World Look, present...Unlocking the Power of ChatGPT and AI in Testing - A Real-World Look, present...
Unlocking the Power of ChatGPT and AI in Testing - A Real-World Look, present...
 
12 Ways to Increase Your Influence at Work
12 Ways to Increase Your Influence at Work12 Ways to Increase Your Influence at Work
12 Ways to Increase Your Influence at Work
 
ChatGPT webinar slides
ChatGPT webinar slidesChatGPT webinar slides
ChatGPT webinar slides
 
More than Just Lines on a Map: Best Practices for U.S Bike Routes
More than Just Lines on a Map: Best Practices for U.S Bike RoutesMore than Just Lines on a Map: Best Practices for U.S Bike Routes
More than Just Lines on a Map: Best Practices for U.S Bike Routes
 
Ride the Storm: Navigating Through Unstable Periods / Katerina Rudko (Belka G...
Ride the Storm: Navigating Through Unstable Periods / Katerina Rudko (Belka G...Ride the Storm: Navigating Through Unstable Periods / Katerina Rudko (Belka G...
Ride the Storm: Navigating Through Unstable Periods / Katerina Rudko (Belka G...
 
Barbie - Brand Strategy Presentation
Barbie - Brand Strategy PresentationBarbie - Brand Strategy Presentation
Barbie - Brand Strategy Presentation
 
Good Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them well
Good Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them wellGood Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them well
Good Stuff Happens in 1:1 Meetings: Why you need them and how to do them well
 
Introduction to C Programming Language
Introduction to C Programming LanguageIntroduction to C Programming Language
Introduction to C Programming Language
 

001 Allgemeine Richtlinien 15-03-2021.pdf

  • 1. ERSTUNTERWEISUNG Anleitung zum richtigen Verhalten am Department Werkstoffwissenschaft Stand: 15.03.2021
  • 2. Werkstoffwissenschaft 2 Inhaltsverzeichnis  Allgemeine Richtlinien:  Liste der Bereichsverantwortlichen, SFK, SVP´s .....  Benutzungsordnung (Sekretariat, Bibliothek, Archive, Medienraum Sozialraum) (Räume 202,203,244,243,122)  Brandschutzordnung  Umgang mit Gasflaschen  Umgang mit tiefkalt verflüssigtem Stickstoff  Merkblätter Umgang mit tiefkalt verflüssigten Gasen, PSA ...........  Erste Hilfe Maßnahmen
  • 4. Werkstoffwissenschaft 4 Richtlinien für die Bereiche: - EDV und Büro - Metallographie - Lichtmikroskopie I und II - Härteprüfung - Nanoindentor - TEM – Labor - Atomsonde / FIB - Rasterelektronenmikroskopie - DSC - Anlage - Dünnschichtlabor und PACVD – Anlage - Tribologie Labor - Diffraktometer - Labor - Ofenraum - Werkstoffprüf - Labor - Festigkeitslabor - Röntgen - Labor - Werkstätte - Unterweisungsnachweise
  • 5. Werkstoffwissenschaft 5 Allgemeine Richtlinien für das Department Die auf den folgenden Seiten angeführten Richtlinien müssen von allen Mitarbeitern am Department befolgt werden. Es sind alle am Department beschäftigten Personen verpflichtet, die einschlägigen Vorsichts- und Sicherheitsmaßregeln (z.B. Brandschutzordnung) einzuhalten. Allgemeine Hinweise: - Neue Institutsmitglieder erhalten erst nach nachweislicher Erstunterweisung den Transponder. - Bei Beendigung des Dienstverhältnisses ist der Transponder abzugeben. Ein Verlust des Transponders ist sofort zu melden. - Der von Institutsangehörigen übernommenen Transponder darf nicht weitergegeben werden. Gänge und Fluchtwege sind freizuhalten. - Beim Verlassen des Instituts nach Ende der Dienstzeit sind: - Alle Räume sowie die Eingangstüren (Haupt- und Nebenaufgang) verlässlich abzusperren. - Das Licht und benutzte Geräte sowie PC`s abzuschalten. - Während der Heizperiode die Fenster schließen. - Beim Antreffen von institutsfremden Personen außerhalb der üblichen Vorlesungs- bzw. Dienstzeit ist dafür Sorge zu tragen, dass diese den Institutsbereich verlassen. - Funktionierende Einheiten dürfen ohne Rücksprache mit den jeweils dafür Verantwortlichen nicht verändert oder abgebaut werden. Beinahe - Unfälle und Arbeitsunfälle sind unmittelbar ohne Zuwarten dem Bereichsleiter und dem SVP zu melden. Vor dem Durchführen von Arbeiten, die ein ungewolltes Auslösen der Brandmeldeanlagen verursachen können (Rauch, Staubentwicklung, Funkenflug etc.) ist die Wirtschaftsabteilung zu verständigen. Tel Nr. 7061
  • 6. Werkstoffwissenschaft 6 Liste der Bereichsverantwortlichen Montanuniversität Leoben Arbeitsmediziner Hr. Dr. Jernej 402 / 7008 Sicherheitsfachkraft Hr. Ing. Robert Lieb 402 / 7062 Brandschutzbeauftragter Hr. Buchgraber 402 / 7066 Aufzugwarte Hr. Buchgraber 402 / 7066 Hr. N.N. 402 / 7070 Hr. N.N. 402 / 7065 Wirtschaftsabteilung Herr Fessl 402 / 7088 Hr. N.N. 402 / 7063 Department Metallkunde und Werkstoffprüfung Institutsvorstand Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220 Strahlenschutzbeauftragter Hr. Dr. Tkadletz 402 / 4230 Strahlensch. Stv. Hr. Kopper 402 / 4243 Brandschutzwart Hr. Hawranek 402 / 4219 Umweltbeauftragter Ersthelfer Hr. Ing. Pichler 402 / 4255 Hr. Ing. Lontschar 402 / 4218 Fr. Pölzl 402 / 4224 Fr. Hirn 402 / 4233 Sicherheitsvertrauenspers. Hr. Ing. Lontschar 402 / 4218 Hr. Ing. Pichler 402 / 4233 EDV und Büro Hr. Ing. Lontschar 402 / 4218 Metallographie Fr. Pölzl 402 / 4224 Lichtmikroskopie Fr. Pölzl 402 / 4224 Härteprüfung Fr. Dr. Maier-Kiener 402 / 4206 Nanoindentor Hr. Dr. Rostislav Daniel 402 / 4228 TEM – Labor Fr. Dr. Rashkova 402 / 4208 Atomsonde Fr. Dr. Mendez-Martin 402 / 4209 FIB Hr. Dr. Andreas Landefeld 402 / 4230 Rasterelektronenmikroskop Hr. Hawranek 402 / 4219 DSC – Anlage Hr. Ing. Fischer 402 / 4252 Dünnschichtlabor und PACVD - Anlage Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220 Tribologielabor Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220 Diffraktometerlabor Hr. Univ. Prof. Dr. Mitterer 402 / 4220 Ofenraum Hr. Kopper 402 / 4243 Werkstoffprüflabor Fr. Dr. Maier-Kiener 402 / 4206 Festigkeitslabor Fr. Dr. Maier-Kiener 402 / 4206 Röntgenlabor Hr. Kopper 402 / 4243 Technikum Werkstätte Hr. Gajsek 402 / 4223
  • 7. Werkstoffwissenschaft 7 Benutzungsordnung (Sekretariat, Bibliothek, Archive, Medienraum Sozialraum) (Räume 202,203,244,243,122) Spezielle Benutzungs- und Sicherheitsrichtlinien für Mitarbeiter Die Benützung der Departmentbibliothek, der Druck-, Kopier- und EDV-Einrichtungen setzt ein hohes Maß an Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein der Departmentmitarbeiter voraus. Der sorgfältige Umgang mit den Einrichtungen und den vorhandenen wissenschaftlichen Werken sowie die Einhaltung dieser Richtlinien gehört zu den Dienstpflichten des jeweiligen Departmentmitarbeiter. Fachbücher, Zeitschriften und sonstige wissenschaftliche Werke der Departmentbibliothek stehen den Departmentangehörigen für ihre Lehr- und Forschungstätigkeit sowie in eingeschränkter Form der Öffentlichkeit über den Leihverkehr der Universitätsbibliothek und nur in Ausnahmefällen auch direkt zur Verfügung. Alle Fachbücher sind im online - Katalog ALEPH der Universitätsbibliothek erfasst. Dort ist auch der Standort des jeweiligen Buches ersichtlich (RWZ - Bibliothek (5.Stock) oder im Handapparat eines Mitarbeiters). Das Weitergeben oder Entlehnen von Fachbüchern ist nur bei Bekanntgabe des neuen Standortes gestattet. Alle Fachbücher, die als Handapparat Personen zuordnet sind, dürfen nicht ohne Einverständnis der jeweiligen Person entwendet werden. Diplomarbeiten, Dissertationen sowie Zeitschriften sind im Sekretariat des Departments einzusehen und zu entlehnen. Arbeiten, die mit einer Sperrfrist versehen wurden, sind generell nicht zugänglich. Die Departmentbibliothek verfügt zum Ankauf von Fachbüchern über ein jährliches, von der Universitätsbibliothek zur Verfügung gestelltes Budget. Neuankäufe sind ausschließlich über das Sekretariat unter Angabe der Autoren bzw. Herausgeber, des Buchtitels, des Verlages und des Erscheinungsjahres möglich. Tagungsbände von Tagungen, deren Besuch durch Departmentmitarbeiter aus Universitätsmitteln finanziert wurde, gehen in das Eigentum der Departmentbibliothek über und sind der Bereichsverantwortlichen zur Inventarisierung zu übergeben. Alle Departmentmitarbeiter haben durch sie erfolgte Publikationen, Vorträge, Posterpräsentationen unverzüglich unter Abgabe eines elektronischen Exemplars im Sekretariat zu melden. Die Benützung der Kopier- und EDV-Einrichtungen ist nur für Departmentmitarbeiter nach vorheriger Einrichtung eines Benutzer - Accounts möglich. Private Gegenstände dürfen nicht in den Räumlichkeiten des Departments gelagert oder dort entsorgt werden.
  • 8. Werkstoffwissenschaft 8 Diplomanden und Dissertanten haben nach Abschluss ihrer Arbeit die Proben und alle Ergebnisse in einer Art und Weise zu archivieren, die jederzeit eine Überprüfung und Nachvollziehung der durchgeführten Experimente und Berechnungen erlaubt. Die Sozialräume sind für alle Mitarbeiter des Departments frei zugänglich. Jeder hat in diesem Bereich auf Sauberkeit und Ordnung zu achten (Kaffeemaschine, Kühlschrank, Mikrowelle, Geschirrspüler). Für die Reinigung nach der Benutzung sind die Mitarbeiter selbst zuständig. Die Nutzung der Departmenteinrichtungen zu privaten Zwecken ist untersagt. Verstöße gegen diese Richtlinien können ein Benützungsverbot nach sich ziehen. Spezielle Benutzungs- und Sicherheitsrichtlinien für den Lehrbetrieb Im Rahmen der Lehrveranstaltungen ist der Zutritt für Studierende zu den genannten Räumlichkeiten und die Nutzung der Einrichtungen nur unter Anwesenheit der oben genannten Bereichsverantwortlichen oder eines geschulten Lehrveranstaltungsleiters erlaubt. Vor den Lehrveranstaltungen sind die Studenten über die Benutzungsordnung zu informieren. Den Anweisungen der Bereichsverantwortlichen oder der Lehrveranstaltungsleiter ist unbedingt Folge zu leisten. Bedienungsberechtigt ist nur das nachweislich eingeschulte Bedienungspersonal.
  • 9. Werkstoffwissenschaft 9 BRANDSCHUTZORDNUNG für den Neubau und die Werkhallen Auszug aus der BSO der Montanuniversität Leoben (nur für den Aushang bestimmt) Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich und Verantwortlichkeit § 1 (1) Diese Brandschutzordnung (BSO), stellt einen Auszug aus der BSO der Montanuniversität Leoben dar und dient dem öffentlichen Aushang. Rechtlich verbindlich ist die bei den Brandschutzwarten und in den Sekretariaten aufliegende BSO im Anhang VIII der Satzung der Montanuniversität Leoben. Diese BSO gilt für das Objekt Neubau und Werkhallen der Montanuniversität Leoben und legt Richtlinien für das Verhalten der Universitätsangehörigen (§ 19 Abs. 1 UOG 1993) im Brandfall und für den vorbeugenden Brandschutz fest. (2) Die Anordnung und Überwachung von Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz obliegt im Rahmen der allgemeinen Obsorge für die Ordnung und Sicherheit den Vorständen und Leitern der Institute (§ 44 Abs. 1 UOG 93) und Dienstleistungseinrichtungen (§ 75 Abs. 1 UOG 93) für ihren Wirkungsbereich. (3) Die Durchführung der nach der Brandschutzordnung angeordneten Maßnahmen und deren Kontrolle obliegt dem Brandschutzbeauftragten bzw. dessen Stellvertreter und den Brandschutzwarten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 BSO. (4) Die für Einrichtungen der Universität auf Grund von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen, ÖNORMEN oder universitätsinternen Regelungen bestehenden Sicherheitsvorschriften bleiben durch die BSO unberührt. Brandschutzbeauftragte § 2 (3) Der Brandschutzbeauftragte übt seine Tätigkeit im Auftrag des Rektors aus. Er ist berechtigt, in Angelegenheiten des Brandschutzes Weisungen und Aufträge zur Behebung von Gefahren und Mängeln zu erteilen.
  • 10. Werkstoffwissenschaft 10 Allgemeine Sicherheitsvorkehrungen: § 9 (1) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, bei der Brandverhütung und soweit dies ohne Gefahr für das eigene Leben und die Gesundheit möglich ist auch bei der Brandbekämpfung aktiv mitzuwirken. (2) Alle Universitätsangehörigen sind verpflichtet, Rauchgeruch bzw. Brandverdacht unverzüglich dem Brandschutzbeauftragten bzw. Brandschutzwart zu melden. Den Weisungen dieser Organe ist in brandschutztechnischer Hinsicht Folge zu leisten. (3) Nach Dienstschluss sind elektrische Anlagen mit Ausnahme derjenigen, die aus betrieblichen Gründen nur für den Betrieb und die Erhaltung der Gebäude während der dienstfreien Zeit benötigt werden, abzuschalten, Gashähne und Ventile sowie Fenster zu schließen und Türen zu versperren. Maschinen, Geräte und Anlagen sind so zu behandeln und zu verlassen, dass Brandgefahren vermieden werden. (4) Die Durchführung von Dauerversuchen, bei denen eine Brandgefahr besteht, hat unter Anwendung von Sicherheitsvorkehrungen zu geschehen und ist dem Brandschutzbeauftragten bzw. Brandschutzwarten schriftlich zu melden. (5) Leicht entzündbare Abfälle sind nach Bedarf, jedoch spätestens bei Dienstschluß aus den Arbeitsräumen zu entfernen. Derartige Abfälle, insbesondere öl- und lackgetränkte Putzlappen, Leichtmetallspäne und dgl. sind in nicht brennbarer, mit ebensolchen dichtschließenden Deckeln versehenen Behältern brandsicher aufzubewahren. Antriebe wie Elektromotoren, Transmissionen, Riemen und Vorgelege u. ä. sind stets von Ablagerungen frei zu halten. Flüssigkeiten, Lacke, Kleber und dgl., die brennbare Dämpfe entwickeln, sind unter Verschluss aufzubewahren. Schmiermittel sind in geeigneten Räumen mit nicht brennbarem Fußboden und in dichten Gefäßen zu lagern. (6) Feuerarbeiten jeder Art dürfen nur unter Einhaltung aller im Merkblatt BW104 der Österreichischen Brandverhütungsstellen Brandgefahr beim Schweißen, Schneiden, Löten und anderen Feuerarbeiten enthaltenen Sicherheitsmaßnahmen und außer an den dafür vorgesehenen Arbeitsplätzen nur über schriftlichen Auftrag (Auftrag für die Ausführung von Schweiß- und anderen Feuerarbeiten) des Vorstandes bzw. Leiters durchgeführt werden. (7) Werden Feuerarbeiten in Räumen, die mit automatischen Brandmeldern ausgerüstet sind, durchgeführt, so ist der Brandschutzbeauftragte zu verständigen, damit für die Dauer der Arbeiten die Brandmeldeanlage für diesen Bereich abgeschaltet wird, um eine Fehlauslösung zu verhindern.
  • 11. Werkstoffwissenschaft 11 § 10 (1) Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten darf nur in eigens dafür gekennzeichneten Räumen erfolgen und ist insbesondere auf Dachböden, Stiegenhäusern und Gängen verboten. (2) Die Dachböden sämtlicher Universitätsobjekte müssen von leicht entzündlichen, zündschlagfähigen oder schwer löschbaren Stoffen freigehalten werden. (3) Gasflaschen, Pressluftflaschen etc. sind vor Wärmeeinwirkung zu schützen, gegen Umfallen zu sichern und so zu lagern und aufzustellen, dass sie Fluchtwege nicht behindern. (4) Die Lagerung von Flüssiggasbehältern ist insbesondere unzulässig: - in Räumen, deren Fußboden tiefer liegt als der umgebende Erdboden - in Treppenhäusern, Haus- und Stockwerkfluren, Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe - in Räumen mit unmittelbarer Verbindung zu Treppenhäusern, Durchgängen und Durchfahrten, die den einzigen Zugang zu Räumen für den dauernden Aufenthalt von Menschen bilden oder dem regelmäßigen Verkehr dienen - in Räumen, in denen sich Grubenkanäle, Kellereingänge und sonstige Verbindungen zu Kellerräumen befinden; in Räumen, in denen Kraftfahrzeuge, wenn auch nur vorübergehend, abgestellt werden - in Arbeitsräumen, in engen Höfen, im Freien ohne die für solche Lagerstätten fallweise erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. (5) Der Transport von Flüssiggasbehältern hat so zu erfolgen, dass volle und leere Behälter nur im geschlossenen Zustand mit fest angezogener Ventilmutter und Ventilschutzkappe befördert werden, sowie auf dem Transport gegen Sonnenbestrahlung und Umfallen geschützt sind. (6) Die Fenster von Kellerabteilen, in denen leicht brennbare oder zündschlagfähige Materialien gelagert werden, sind fest verschlossen zu halten. Bei Kellerfenstern, die der zuständigen Lüftung dienen, ist das Glas durch ein engmaschiges Drahtnetz (4 mm Maschenweite) zu ersetzen. (7) Im Umkreis von 0,5 m um die Lufteinblase- bzw. Luftabsaugöffnung von Klimaanlagen dürfen keine leicht entzündbaren Stoffe gelagert werden. Besondere Vorschriften betreffend Rauchen und Hantieren mit offenem Licht § 11 (1) In brandgefährdeten Arbeitsräumen und Werkstätten, Archiven, Bibliotheken, Laboratorien, Hörsälen, Seminarräumen, Garagen sowie auf Dachböden darf nicht geraucht werden. Das gilt auch für Räume, in denen leicht entzündbare Materialien verwendet oder gelagert werden und die als solche gekennzeichnet sind. Von diesem Verbot ausgenommen ist die Arbeit mit Bunsen-, Gas- oder
  • 12. Werkstoffwissenschaft 12 Schweißbrennern in den dafür vorgesehenen Räumen wie Laboratorien, Werkstätten und dgl. (2) Glimmende Zigarettenreste oder Asche, sowie abgebrannte Zündhölzer dürfen nur in dafür geeigneten feuersicheren Abfallbehältern gelagert werden. Fluchtwege und Ausgänge § 12 (1) Die Fluchtwege und Ausgänge sind ständig in ihrer gesamten Breite freizuhalten und dürfen durch abgestellte Gegenstände, Wandtische, Vitrinen u.ä. weder verengt noch verstellt werden. (2) Brandschutztüren sind ständig geschlossen zu halten. Die bei betriebsbedingt offenzuhaltenden Brandschutztüren vorhandenen Selbstschließevorrichtungen dürfen nicht blockiert oder außer Betrieb gesetzt werden. (3) Die Zufahrtswege sind für einen allfälligen Einsatz von Fahrzeugen der Rettung, Feuerwehr und Polizei freizuhalten. Ebenso sind die Aufstellungsflächen für die Feuerwehr freizuhalten. Das Abstellen von Fahrzeugen hat gemäß der Parkordnung nur auf den dafür vorgesehenen Flächen zu erfolgen. Verhalten im Brandfall Maßnahmen bei Brandausbruch § 13 (1) Grundsätzlich ist bei Ausbruch eines Brandes vor jeder eigenen Löschtätigkeit die Feuerwehr über Telefon 122 (Amtsleitung) oder Druckknopfmelder zu verständigen. (2) Nach Alarmierung der Feuerwehr sind die entsprechenden Eingangstore zu öffnen, die Feuerwehr zu erwarten und einzuweisen (Angabe des Brandortes mit genauem Zugang, Angabe ob Personen gefährdet sind und Angabe des Brandgutes). (3) Die Mittel der ersten und erweiterten Löschhilfe sind einzusetzen. (4) Die Benützung der Aufzüge ist im Brandfall lebensgefährlich und daher verboten. (5) Die Brand- und Rauchausbreitung ist nach Evakuierung von eingeschlossenen Personen durch das Schließen von Türen und Fenstern zu verhindern. (6) Alle Personen, die sich in gefährdeten Räumen bzw. Bereichen befinden und nicht bei der Brandbekämpfung mitwirken, haben das Gebäude unverzüglich über die bezeichneten Fluchtwege zu verlassen.
  • 13. Werkstoffwissenschaft 13 Personen, die sich infolge verqualmter Fluchtwege nicht mehr in das Freie begeben können, haben sich in die nächsten Räume zu begeben, die Türen und Fenster zu schließen und den Einsatzkräften bemerkbar zu machen. Sind die Kleidungsstücke von Personen in Brand geraten, so können die Flammen durch Überwerfen von Decken, Handtüchern oder anderen Kleidungsstücken oder durch Rollen der betroffenen Person am Boden abgesteckt werden. (7) Die Sicherung bzw. Bergung gefährdeter Gegenstände, Geräte und Materialien ist zu veranlassen. Hierbei gilt der Grundsatz, dass die Sicherheit von Personen vor allen anderen Gesichtspunkten rangiert. (8) Bei Brandausbruch ist der Vorstand bzw. der Leiter der betroffenen Universitätseinrichtung bzw. die Universitätsdirektion und Gebäudeverwaltung unverzüglich zu verständigen. Maßnahmen nach einem Brand § 14 (1) Alle Wahrnehmungen, die der Ermittlung der Brandursache dienen, sind der Feuerwehr und dem jeweiligen Vorstand bzw. Leiter bekannt zugeben. (2) Ein ausführlicher schriftlicher Bericht mit Angabe der vermutlichen Brandursache, des übersehbaren Schadens und der Dauer der Lehr- und Dienstbehinderung ist der Universitätsleitung vom Vorstand bzw. Leiter zu übermitteln. Brandschutzbeauftragter: Buchgraber Manfred DW 7066 Brandschutzwarte: Metallkunde: Gerhard Hawranek DW 4219 Nichteisenmet.: Thomas Link DW 4242
  • 14. Werkstoffwissenschaft 14 Umgang mit Gasflaschen Allgemeines: Für die Beschaffung von Gasen, Zubehör (Armaturen...) und allfällige Fragen zu Gasen ist am Department Metallkunde und Werkstoffprüfung Herr Kopper zuständig. Diese Sicherheitshinweise sind Empfehlungen aus der Praxis für die sichere Handhabung von Druckgasbehältern. Verbindliche Sicherheitsvorschriften werden hierdurch nicht ersetzt, sondern ergänzt. Um die Qualität von Gas und Behälter nicht zu beeinträchtigen, sollten Druckgasbehälter vor Witterungseinflüssen (Regen, Schnee), Beschädigung und Verschmutzung geschützt werden. Eines Schutzes vor Sonneneinstrahlung bedarf es nicht. In unmittelbarer Nähe von Wärmequellen (Heizkörper, Öfen...) sollten Druckgasbehälter nicht aufgestellt werden. Die Oberflächentemperatur von Druckgasbehältern darf 50°C nicht überschreiten. Kennzeichnung: Der Inhalt von Druckgasbehältern wird durch Einprägung, Beschriftung oder Aufkleber gekennzeichnet. Angaben für Prüfgase sind dem mitgelieferten Analysenzertifikat zu entnehmen. Um Verwechslungen von Druckgasbehältern zu vermeiden, sind diese mit unterschiedlichen Ventilanschlüssen ausgerüstet, die von der Gasart bzw. von der Gasgemischzusammensetzung abhängen. Das Verwenden von Übergangsstücken zwischen Gasflasche und Armatur ist verboten. Zum Schutz der Ventile dienen Flaschenkappen oder spezielle Verpackungen. Sind die Ventile mit Verschlussmuttern ausgerüstet, so müssen diese bei Transport und Lagerung der Behälter aufgeschraubt sein. Befördern: Das innerbetriebliche Transportieren von Druckgasbehältern sollte nur mit Flaschenkarren oder bei kleinen Behältern in geeigneten Trägern erfolgen. Lagerung: Möglichst stehend und gegen Umfallen gesichert in den Gasschränken verwahren. Liegend, wenn gegen Fortrollen gesichert. Bei verflüssigten Gasen ist die liegende Lagerung nicht zulässig. Nicht in Durchgängen, Durchfahrten, Fluren oder Treppenräumen (Fluchtwege freihalten). Kein Zusammenlagern mit brennbaren Stoffen (z.B. Papier, brennbare Flüssigkeiten ). Lagerräume ausreichend belüften.
  • 15. Werkstoffwissenschaft 15 Sicheres Handhaben und Entleeren: Druckgasbehälter sollten nur von geschultem Personal gehandhabt werden. Zur Schulung dienen u.a. Sicherheitshinweise, Sicherheitsdatenblätter und Produktinformationen (bei Herrn Kopper erhältlich ). - Gasflaschen immer gegen Umfallen sichern. - Gasflaschen mit verflüssigten Gasen müssen stehend entleert werden. - Kein Umfüllen von einem Druckgasbehälter in einen anderen. - An Verbrauchsstellen dürfen nur die für die ununterbrochene Durchführung der Arbeiten notwendigen Gasflaschen vorhanden sein. - Beim Anschließen sicherstellen, dass ein rückströmen vom Leitungssystem in die Flasche nicht möglich ist. - Max. Oberflächentemperatur der Gasflasche 50°C. - Nach Entfernen der Schutzkappe bzw. der Ventilverschlussmutter sofort einen passenden Druckminderer anschließen. - Vor Öffnen des Flaschenventils muss die Einstellschraube des Druckminderer ganz herausgedreht sein. - Dichtheitsprüfung mit Leckspray - Bei längeren Arbeitsunterbrechungen Flaschenventil schließen. - Flaschenrückgabe nur mit geringem Überdruck (verhindert eindringen von Fremdstoffen in die Flasche). - Druckgasbehälter mit offensichtlichen Mängeln müssen klar gekennzeichnet zurückgesandt werden. Maßnahmen im Brandfall: - Feuerwehr benachrichtigen. - Möglichst Druckgasbehälter aus brandgefährdeten Bereich entfernen. Ist dies nicht möglich, Druckgasbehälter durch Bespritzen mit Wasser kühlen. - Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckgasbehältern im Brandobjekt aufmerksam machen. Umgang mit tiefkaltem verflüssigtem Stickstoff Tiefkalt verflüssigter Stickstoff (-196°C) ist über Herrn Kopper zu beziehen. Beim Umgang mit verflüssigtem Stickstoff besteht die Gefahr von Erfrierungen bzw. Kaltverbrennungen und Sauerstoffmangel. Genaue Richtlinien im Umgang mit verflüssigtem Stickstoff sind im Merkblatt „Umgang mit tiefkalt verflüssigten Gasen“ zu entnehmen. Rückfragen zur Handhabung von Druckgasbehältern und tiefkalt verflüssigten Gasen sind an Herrn Kopper zu richten. Tel. 402 / 4243
  • 16. Werkstoffwissenschaft 16 PSA Persönliche Schutzausrüstung 1. Arbeitsvorgänge sind grundsätzlich so zu gestalten, dass eine Verwendung von PSA nicht erforderlich ist 2. Als persönliche Schutzausrüstung gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmern benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für deren Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen, sowie jede mit demselben Ziel verwendete Zusatzausrüstung. 3. Persönliche Schutzausrüstungen sind von den Arbeitgebern auf ihre Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. 4. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die persönlichen Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden! 5. Bitte beachten sie bei der Auswahl der PSA die Dauer und die Art des Einsatzes, das Risiko und die Häufigkeit der Exposition und die spezifischen Merkmale des Arbeitsplatzes. 6. Qualität und Tragekomfort sollen entscheidende Auswahlkriterien darstellen. 7. Bei der Auswahl der PSA sind Sicherheitsvertrauenspersonen und die Präventivdienste beizuziehen.
  • 17. Werkstoffwissenschaft 17 Beschäftigung von werdenden und stillenden Mütter Der Dienstgeber ist verpflichtet, für Arbeitsplätze, an denen Frauen beschäftigt werden, die Gefahren für die Sicherheit und der Gesundheit von werdenden und stillenden Müttern und ihren Auswirkungen auf die Schwangerschaft oder das Stillen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln und zu beurteilen. Meldepflicht Werdende Mütter haben, sobald ihnen ihre Schwangerschaft bekannt ist, den Dienstgeber vom voraussichtlichen Geburtstermin in Kenntnis zu setzen. Beschäftigungsbeschränkungen und –verbote für werdende Mütter 1. Arbeiten bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg ohne mechanische Hilfsmitte von Hand gehoben, oder regelmäßig Lasten von mehr als 8 kg oder gelegentlich Lasten von mehr als 15 kg ohne mechanische Hilfsmittel von Hand bewegt oder gefördert werden. 2. Nach Ablauf der 20. SSW sind Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden müssen, auch dann, wenn Sitzgelegenheiten zum kurzen Ausruhen benützt werden können, nur 4 Stunden pro Tag erlaubt. 3. Arbeiten, bei denen die Gefahr einer Berufserkrankung gegeben ist (z.B. Lärm). 4. Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z.B. Stäube, Gase, Dämpfe, biologische Arbeitsstoffe, Strahlung usw.). 5. Arbeiten unter Einwirkung schädlicher Hitze, Kälte oder Nässe. 6. Die Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist. 7. Die Bedienung von Geräte und Maschinen mit Fußantrieb, sofern damit eine hohe Fußbeanspruchung verbunden ist. 8. Die Beschäftigung auf Beförderungsmittel, z.B. Taxi, Lieferwagen, Stapler. 9. Akkordarbeiten (ab sofort, wenn die durchschnittliche Arbeitsleistung die Kräfte der werdenden Mutter übersteigt); nach Ablauf der 20. SSW generell verboten.
  • 18. Werkstoffwissenschaft 18 10. Arbeiten, die ständig im Sitzen verrichtet werden (wenn keine Gelegenheit zu kurzen Unterbrechungen gegeben sind). 11. Arbeiten bei denen werdende Mütter besondere Unfallgefahren ausgesetzt sind (z.B. auf Leitern). 12. Arbeiten, bei denen häufiges Strecken oder Beugen bzw. häufiges Hocken oder Sich- gebückt- Halten erforderlich ist. 13. Arbeiten, bei denen der Körper übermäßigen Erschütterungen ausgesetzt ist. 14. Werdende Mütter, die selbst nicht rauchen, dürfen nicht der Einwirkung von Tabakrauch durch andere Dienstnehmer ausgesetzt werden. 15. Arbeiten, bei denen die gravide Dienstnehmerin besonders belästigende Gerüche oder besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt ist. Beschäftigungsverbote Beschäftigungsverbote bestehen für Nachtarbeit, Sonntags- und Feiertagsarbeit und der Leistung von Überstunden. Ruhemöglichkeiten Werdenden und stillenden Müttern ist es zu ermöglichen, sich unter geeigneten Bedingungen hinzulegen und auszuruhen. Die Zeit, während der die Dienstnehmerin sich hinlegt gilt als Arbeitszeit, es sei denn diese Zeit fällt in eine unbezahlte Pause. Weiter Informationen erhalten sie: • Bei Fr. Goldbacher, Personalabteilung im Hause • Bei der Mutterschutzreferentin des Arbeitsinspektorrates Leoben Gesetzliche Grundlage Mutterschutzgesetz, BGBl.Nr. 221/1979 Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Stand: Februar 2002
  • 19. Werkstoffwissenschaft 19 Jugendliche in Ausbildung Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche Jugendliche sind Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr. Ziel ist ein maximaler Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Jugendliche. Die Ergebnisse der Gefahrenermittlung und die festgelegten Maßnahmen sind im „Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument“ schriftlich festzuhalten. Für die Umsetzung von Maßnahmen zur Gefahrenverhüttung sind Fristen und verantwortliche Personen festzulegen. Arbeiten unter psychischen und physischen Belastungen Verboten sind Arbeiten, die die psychische oder physische Belastbarkeit überschreiten. Für jeden Jugendlichen muss regelmäßig seine individuelle Belastbarkeit beurteilt werden. Es handelt sich hier um eine personenbezogene Evaluierung. Der Arbeitgeber muss vor Beginn der Beschäftigung und bei jeder bedeutenden Änderung alle Gefahren ermitteln, die für die Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit der Jugendlichen bestehen und entsprechende Maßnahmen veranlassen. Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsstoffen Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung nur eingeschränkt erlaubt sind u. a. Arbeiten mit Arbeitsstoffen die:  Krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend,  Sensibilisierend,  Giftig oder sehr giftig,  Ätzend oder reizend,  Chronisch schädigend sind, oder  Luftverdrängende gasförmige Arbeitsstoffe,  Biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 oder 4,  Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen und Asbest.  Benzol (für weibliche Jugendliche verboten).
  • 20. Werkstoffwissenschaft 20 Nur mit Einschränkung erlaubt sind Arbeiten mit brand- und explosionsgefährlichen Arbeitsstoffe. Alle Mitarbeiter sind in die Gefahrenerkennung bzw. Gefährdungsanalyse einzubeziehen. Nähere Informationen über mögliche Ausnahmen dieser Verbote erfahren sie bei den Präventivkräften. Arbeiten unter physikalischen Einwirkungen Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung nur eingeschränkt erlaubt sind Arbeiten mit:  Gesundheitsgefährlichen Vibrationen.  Gesundheitsgefährlichen nicht ionisierten Strahlen. „Verboten für alle Jugendlichen sind Arbeiten in Strahlenbereiche ionisierender Strahlung.“ Arbeiten mit gefährlichen Arbeitsmitteln Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung nur eingeschränkt erlaubt sind Arbeiten mit Arbeitsmittel, an denen eine besondere Verletzungsgefahr gegeben ist. Solche Arbeitsmittel sind:  Sägemaschinen  Hobelmaschinen mit rotierenden Messerwellen  Fräsmaschinen  Schneidemaschinen  Bandschleifmaschinen  Stanzen und Pressen  Zerkleinerungs- und Mischmaschinen  Arbeitsmittel mit Fang- und Einzugsstellen durch rotierende Teile ausgenommen Bogendruck- und Drehmaschinen  Hebebühnen und Hubtische ausgenommen stationäre Ausführungen
  • 21. Werkstoffwissenschaft 21 Solche Arbeiten sind:  Führen von selbstfahrenden Arbeitsmitteln und Kraftfahrzeugen  Wartung und Montage von Aufzügen  Bedienen von Plasma-, Autogen- und Laserschneidmaschinen  Schweißarbeiten  Handgeführte Maschinen mit mehr als 1200 Watt Nennleistung (u.a. Winkelschleifer) Sonstige gefährliche sowie belastende Arbeiten und Arbeitsvorgänge Verboten oder für Jugendliche in Ausbildung eingeschränkt erlaubt sind u.a. folgende Arbeiten:  Auf Bau- und Montagestellen, an denen Absturzgefahr besteht  Auf Anlegeleitern (Standplatz über 5m) und auf Stehleitern (Standplatz über 3m)  Auf Gerüsten oder beim Aufstellen, Abtragen oder Instandhalten von Gerüsten  Im Bergbau oder unter Tag  An unter Spannung stehenden Teilen elektrischer Analagen, wenn die Nennspannung über 25V~ oder 60V= beträgt  Abfangen und Transport flüssigen Metalls beim Metallgießen  Schweiß- und Schneidarbeiten unter erschwerten Arbeitsbedingungen. Erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit Stand: April 2002
  • 22. Werkstoffwissenschaft 22 Heben und Tragen - ein wichtiges Thema für Ihre Gesundheit Tipps für rückengerechtes Heben und Tragen Wenn das Heben und Tragen unvermeidlich ist, gibt es ein paar Möglichkeiten, dies besonders rückengerecht zu tun. Probieren Sie folgende Tipps: 1 Heben Sie Lasten aus der Hocke mit aufrechtem Rücken und halten Sie die Last nahe an den Körper. Wer sich vorbeugt zum Heben belastet seine Wirbelsäule um ein Vielfaches mehr bei gleichem Gewicht. Nutzen Sie Beine und Arme zum Heben - aber nicht das Kreuz. 2 Ruckartiges Anheben von Gewichten mag zwar imponierend aussehen, aber rückengerecht ist es keineswegs. Deshalb daran denken: Am Besten heben Sie Lasten zügig und gleichmäßig an. 3 Verteilen Sie die Lasten auf beide Hände, oder tragen Sie die Last vor dem Körper. Denn wer alles mit einer Hand halten will, braucht sich über die Schmerz-Konsequenzen nicht wundern. 4 Wenn Sie mit gehobener Last den Körper drehen wollen, tun Sie dies bitte mit dem ganzen Körper und kleinen Schritten. Denn wer den Oberkörper unter Last dreht, lebt verkehrt: die Belastung für die Wirbelsäule ist extrem groß. Für unhandliche Traglasten sollen Hilfsmittel - Versetzzange, Saugheber, Traggurte, Haken - und persönliche Schutzausrüstungen - Schulterpolster, Handschuhe, Handleder - benutzt werden Nach den gegenwärtigen arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen sollten Gewichte oberhalb der in der folgenden Tabelle genannten nicht regelmäßig gehoben werden, da es zu Gesundheitsschäden kommen kann. Alter Last in kg Frauen Last in kg Männer 15-17 Jahre 10 15 18-39 Jahre 15 25 ab 40 Jahren 10 20
  • 23. Werkstoffwissenschaft 23 Erste Hilfe Maßnahmen Sofortmaßnahmen Wurden bei einem Unfall Personen verletzt, so ist zunächst Besonnenheit zu wahren. Bei sämtlichen Maßnahmen ist auch auf die eigene Sicherheit zu achten. Falls erforderlich sind weitere Helfer hinzuzuziehen und Notrufe abzusetzen. Allfälliges Absichern der Unfallsstelle, wenn möglich durch andere Personen. Bergung nur, wenn unmittelbar Gefahr droht (Explosion, Feuer, Gas etc.). Viele Verletzungen entstehen erst durch unsachgemäße Bergung! Kopf und Körper von bedeckenden oder beengenden Gegenständen freimachen. Freimachen der Atemwege: Kopf ganz zurückbeugen und den Unterkiefer nach oben drücken. Lebensrettende Maßnahmen durchführen. Den Verletzten vor zusätzlichen Schädigungen und Gefahren schützen. Die Schmerzen durch sachgerechte Lagerung oder andere Hilfeleistungen lindern. Den Verletzten betreuen, trösten und Zuversicht ausstrahlen, falsches Eingreifen Dritter verhindern. Die Telefonnummern für Notrufe sind in den Laboratorien ausgehängt. Blutende Verletzungen sind keimfrei abzudecken, bedrohliche Blutungen mit einem Druckverband zu stillen. Bei Verbrennungen und Verbrühungen ist gegebenenfalls die erhitzte Kleidung zu entfernen, damit eine weitere Hitzeeinwirkung unterbunden wird. Anhaltendes Spülen mit Kaltwasser zum Abführen der im Gewebe gespeicherten Wärmeenergie ist noch bis zu 20 min nach Beendigung der Hitzeeinwirkung sinnvoll. Brandwunden sind bis zum Eintreffen des Arztes mit sterilem Verbandmaterial abzudecken. Ist die Haut mit Gefahrstoffen in Kontakt gekommen, muss die betroffene Stelle sofort und anhaltend (mind. 10 Minuten) mit viel Wasser gespült werden; sofern die Haut nicht verletzt ist, kann auch Seife zu Hilfe genommen werden. Warmes Wasser fördert die Aufnahme und ist deshalb zu vermeiden. Das Auftragen von Salben o. ä. ist unbedingt zu vermeiden, weil dadurch die Aufnahme gefährlicher Stoffe durch die Haut beschleunigt werden kann. Von einem Hautkontakt mit Chemikalien ist auch auszugehen, wenn plötzlich eine Rötung ein Juckreiz oder ein Brennen auftritt. Bei auftretenden Beschwerden oder wenn es nach Art, Fläche oder Dauer der Einwirkung ratsam erscheint, ist unverzüglich ein Arzt aufzusuchen oder hinzuzuziehen. Sind die Augen betroffen, so muss ebenfalls sofort und langanhaltend (mindestens 10 min) unter Spreizen der Augenlider mit viel Wasser gespült werden. Bei Verätzungen ist anschließend ein lockerer Verband aufzulegen. Ärztliche Behandlung ist unbedingt erforderlich
  • 24. Werkstoffwissenschaft 24 Wurden gefährliche Gase, Dämpfe oder Schwebstoffe eingeatmet, muss der Verunglückte unter strenger Beachtung des Selbstschutzes und unter Vermeidung körperlicher Anstrengung für den Vergifteten aus dem Gefahrenbereich geborgen werden. Zufuhr frischer Luft und Erhaltung der Körperwärme ist wichtig; auch hier ist unverzüglich ein Arzt hinzuzuziehen. Zu beachten ist, dass nach Einatmen z. B. von Ammoniak, Chlor, nitrosen Gasen oder Phosgen auch bei scheinbar gehfähigen Personen liegender Transport erforderlich ist. Hat eine Person versehentlich gefährliche Stoffe verschluckt, sollte sie reichlich Wasser in kleinen Schlucken trinken (nicht bei Trübung des Bewusstseins!) und unverzüglich ärztlich versorgt werden. In allen Fällen ist der Arzt über die Art des Stoffes sowie der Einwirkung zu unterrichten.