Die viel diskutierten Gesetzesänderungen zum Gründungszuschuss basieren auf dem Gesetzentwurf „Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS vom 25. Mai 2011).
Bisher war laut Bundesagentur für Arbeit der Gründungszuschuss eines Ihrer erfolgreichsten Instrumente. Auch 6 Monate nach Ende der Förderung sind mehr als 90 Prozent der Gründer weiterhin selbständig. Dennoch sollen die Zuschüsse massiv reduziert, Zugangsvoraussetzungen erschwert und Modalitäten des Gründungszuschusses geändert werden.
Welche gravierenden Änderungen bringt der Gesetzesentwurf mit sich:
• Das zur Verfügung stehende jährliche Budget von 1,8 Milliarden Euro wird massiv gekürzt und auf 400 Millionen Euro reduziert.
• Der Rechtsanspruch auf einen Gründungszuschuss wird abgeschafft und in eine Ermessensleistung umgewandelt.
• Die Gründungsförderung (Arbeitslosengeld I plus 300 Euro) wird von neun auf sechs Monate gekürzt; die Aufbauförderung in Höhe von 300 Euro monatlich wird von sechs auf neun Monate verlängert.
• Ein Gründungszuschuss kann nur geleistet werden, wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von 150 Tagen (statt bisher 90 Tagen) besteht.