1. Was darf der Notfallsanitäter?
Rechtsanwalt Dr. Michael Neupert
16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
2. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Ausgangslage
Heileingriff im Verhältnis
zum Patienten:
Gerechtfertigte
Körperverletzung
Ausdrückliche oder
mutmaßliche
Einwilligung erforderlich
Invasive Maßnahmen:
Heilkundeausübung
Erfordert grundsätzlich
Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz
Können impliziert juristisch nicht Dürfen. „Kompetenz“ heißt bei
Juristen etwas anderes als bei Medizinern.
3. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Bedeutung des NotSanG
Heileingriff im Verhältnis
zum Patienten:
Gerechtfertigte
Körperverletzung
Ausdrückliche oder
mutmaßliche
Einwilligung erforderlich
Invasive Maßnahmen:
Heilkundeausübung
Erfordert grundsätzlich
Erlaubnis nach dem
Heilpraktikergesetz
NotSanG bedeutungslos Änderung durch NotSanG?
4. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Entwicklung
Rechtliche Kompetenzen
von Rettungsfachpersonal
Keine Befugnis
1
„Notkompetenz“
2
5. NotSanG
Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Entwicklung
Rechtliche Kompetenzen
von Rettungsfachpersonal
Keine Befugnis
1
„Notkompetenz“
2
3
6. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Regelungen im NotSanG
Keine ausdrückliche
Kompetenzregelung
1
„Eigenverantwortliche
Ausführung“
2
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c)
7. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
„Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei
Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden
von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven
Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der
Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder
des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen
Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand
vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.“
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) NotSanG
8. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
„Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei
Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei Anwenden
von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven
Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der
Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder
des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen
Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand
vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind.“
§ 4 Abs. 2 Nr. 1 c) NotSanG
Notstandslage: Alles wie schon immer.
9. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Regelungen im NotSanG
Keine ausdrückliche
Kompetenzregelung
1
„Eigenverantwortliche
Ausführung“
2
Soweit nichts Neues.
10. „Eigenständiges
Durchführen“
Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Regelungen im NotSanG
Keine ausdrückliche
Kompetenzregelung
1
„Eigenverantwortliche
Ausführung“
2
3
Soweit nichts Neues.
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c)
11. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG
„Im Rahmen der Mitwirkung (…)“
„eigenständiges Durchführen von heilkundlichen
Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten
bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -
situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und
verantwortet werden“
Ist das mehr als ein Ausbildungsziel?
(Können ≠ Dürfen!)
12. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG
„Im Rahmen der Mitwirkung (…)“
„eigenständiges Durchführen von heilkundlichen
Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten
bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -
situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und
verantwortet werden“
Kann das eine Delegation sein?
13. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
§ 4 Abs. 2 Nr. 2 c) NotSanG
„Im Rahmen der Mitwirkung (…)“
„eigenständiges Durchführen von heilkundlichen
Maßnahmen, die vom Ärztlichen Leiter Rettungsdienst
oder entsprechend verantwortlichen Ärztinnen oder Ärzten
bei bestimmten notfallmedizinischen Zustandsbildern und -
situationen standardmäßig vorgegeben, überprüft und
verantwortet werden“
Jedenfalls: Keine
allgemeine Befugnis,
sondern allenfalls vom
ÄLRD abgeleitet.
Keine Einzelfall-
entscheidung
durch Arzt →
kein Fall der
Delegation.
Wie soll ÄLRD
die Verant-
wortung denn
tragen?
Fazit: Die
Vorschrift ist
ziemlich
verwirrend.
14. „Eigenständiges
Durchführen“
Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Regelungen im NotSanG
Keine ausdrückliche
Kompetenzregelung
1
„Eigenverantwortliche
Ausführung“
2
3
Man muss die Formulierung wohl
anders verstehen: Erweiterung
der Ausbildung.
15. „Eigenständiges
Durchführen“
Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Regelungen im NotSanG
Keine ausdrückliche
Kompetenzregelung
1
„Eigenverantwortliche
Ausführung“
2
3
Notfall + Rettungsmedizin 2015, S. 413 - 420
16. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
§ 13 Abs. 1 BtMG
„Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von
Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder
im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer
Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen
zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1
überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im
menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die
Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der
beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. (…).“
17. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
§ 13 Abs. 1 BtMG
„Die in Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel dürfen nur von
Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten und nur dann verschrieben oder
im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen
Behandlung einschließlich der ärztlichen Behandlung einer
Betäubungsmittelabhängigkeit verabreicht oder einem anderen
zum unmittelbaren Verbrauch oder nach Absatz 1a Satz 1
überlassen werden, wenn ihre Anwendung am oder im
menschlichen oder tierischen Körper begründet ist. Die
Anwendung ist insbesondere dann nicht begründet, wenn der
beabsichtigte Zweck auf andere Weise erreicht werden kann. (…).“
18. Was darf der Notfallsanitäter? – 16. April 2016, Feuerwehrakademie Hamburg
Was dürfen Notfallsanitäter?
Keine
BtM
„Freigaben“ für
andere Fälle?
Notstand: Invasive
Maßnahmen erlaubt
Basisversorgung auf deutlich
besserer Ausbildungsgrundlage
19. Kontakt
KÜMMERLEIN Rechtsanwälte & Notare
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Messeallee 2
45131 Essen
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Phone: +49 201 1756 624
Fax: +49 201 1756 77927
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