2. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Regelungen
• Einrichtung von Netzwerken zum Kinderschutz
• Ausbau von Hilfen zur Stärkung der elterlichen
Erziehungskompetenz während der Schwangerschaft und in
den ersten Lebensjahren des Kindes (Frühe Hilfen)
• Stärkung von Hebammen in den Familien
• Verhinderung von "Jugendamts-Hopping“
• Regelungen zum Hausbesuch
• Klarere Regelungen für Mitwirkungspflichten und Rechte von
Hauptberuflichen
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• Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der
Kinder- und Jugendhilfe
• Qualitätsmanagement in der Kinder- und Jugendhilfe
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3. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Inhalte des Bundeskinderschutzgesetz
Artikel 1
„Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz“
(KKG)
Artikel 2
Änderungen des SGB VIII
Artikel 3
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Änderungen anderer Gesetze
Artikel 4
Bekanntmachung, Inkrafttreten
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4. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
1
Mitwirkung bei der Umsetzung des Schutzauftrags bei
Hauptberuflichen
und entsprechende Ansprüche auf Beratung,
sowie Befugnisnorm
§ 4KKG
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5. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Mitwirkungspflicht Hauptberuflicher, Befugnisnorm
§ 4KKG
„(1) Werden (…) Sozialarbeiterinnen oder -arbeitern oder staatlich anerkannten
Sozialpädagoginnen oder - pädagogen (…) in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den
Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den
Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit
hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt
wird.
(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung
gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine
insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür
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erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu
pseudonymisieren.
(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen
nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden
des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines
Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; (…)“
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6. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger
• Klare Befugnisnorm: kein Risiko der Strafbarkeit bei
Berufsgeheimnisträgern
• Beschränkung auf Bekanntwerden von Tatsachen in
Ausübung von beruflicher Tätigkeit
• Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene
Fachkraft
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• Direkte Weiterleitung von Informationen möglich
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7. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
2
Notwendigkeit für freie Träger von Vereinbarungen nach §8a
soweit sie Dienste und Einrichtungen vorhalten.
Die ehrenamtliche Jugendarbeit ist nach 8a
grundsätzlich nicht betroffen.
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8. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses des
Saarlandes
„Die ehrenamtlichen Mitarbeiter/innen der Jugendarbeit, einschließlich
der Jugendverbandsarbeit (§§ 11,12 SGB VIII) bleiben von den
Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen.
Entsprechende Vereinbarungen sind hier nicht zu treffen. Träger der
Jugendarbeit und Jugendverbände sind dann betroffen, wenn sie
Einrichtungen und Dienste unterhalten, in denen Fachkräfte beschäftigt
sind.
Einrichtungen, die im Sinne des § 12 SGB VIII selbst organisiert sind, wie
z. Bsp. Jugendtreffs, bleiben wie alle anderen von jungen Menschen
selbst organisierten Aktivitäten nach § 12 SGB VIII von den
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Verpflichtungen des § 8a Abs. 2 SGB VIII ausgenommen, selbst wenn sie
Fachberatung durch eine hauptamtliche Kraft erhalten.
Beschluss des LJHA vom 14.10.2008
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9. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
3.
Vereinbarungen zur Qualitätsentwicklung nach §§ 74 und 79a;
soll für alle Träger gelten die Förderung erhalten;
derzeit faktisch nicht in Sicht da Vorleistungspflicht der
öffentlichen Träger
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10. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
4
Vereinbarungen zum Tätigkeitsausschluss § 72
gilt für alle freien Träger mit hauptberuflichen,
neben- und ehrenamtlich tätigen Personen
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11. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter
§ 72a Abs. 4 SGB VIII
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch
Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit
Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren
Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die
wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt
worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder und Jugendhilfe
Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet
oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der
öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe
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Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1
genannten Personen aufgrund von Art, Intensität und Dauer des
Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2
wahrgenommen werden dürfen.
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12. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Ausschluss einschlägig Vorbestrafter - Datenschutz
§ 72a Abs. 5 SGB VIII
(5) Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den
nach Absatz 3 und 4 eingesehenen Daten nur den Umstand,
dass Einsicht in ein Führungszeugnis genommen wurde, das
Datum des Führungszeugnisses und die Information erheben,
ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer
Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden
ist. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen diese
erhobenen Daten nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies
zum Ausschluss der Personen von der Tätigkeit, die Anlass zu der
Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, erforderlich ist.
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Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind
unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die Einsichtnahme
keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2
wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten
spätestens drei Monate nach der Beendigung einer solchen
Tätigkeit zu löschen. Georg Vogel | Landesjugendring Saar
13. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Qualifizierter Kontakt nach § 72a SGB VIII
• Kontakt wird durch Form der Beaufsichtigung, Betreuung,
Erziehung, (Aus-)Bildung u. dergl. erzeugt
• Art des Kontakts
• Intensität des Kontakts
(je privater/intimer)
• Dauer des Kontakts
(je häufiger, je länger, insbesondere über Nacht)
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• Kontakt mit Minderjährigen
• Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
• Angemessenheit im Einzelfall
• Kriterien in der Person des Ehrenamtlichen
• Kriterien des freien Trägers
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14. Bundeskinderschutzgesetz und Jugendarbeit
Empfehlungen des DBJR
Die zuständige Arbeitsgruppe von AGJ und BAGLJÄ wird ihre Arbeit im Juni
abschließen. Ende Juni ist die Veröffentlichung der Ergebnisse mit
entsprechenden Handlungsempfehlungen geplant
Die Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins beschäftigt sich im Gegensatz zu
der o.g. Arbeitsgruppe, die sich mit der Umsetzung aller Regelungen des
BKiSchG befasst, auf § 72a (4). Diesbezügliche Beschlüsse zu
Handlungsempfehlungen werden für September erwartet.
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Aus diesem Grund empfiehlt der DBJR seinen Mitgliedsorganisationen und
ihren Gliederungen, sich auch weiterhin vor Ort dafür einzusetzen, mit der
Erarbeitung von Vereinbarungen auf das Vorliegen der
Hinweise/Empfehlungen möglichst sowohl der AGJ bzw. der BAGLJÄ als
auch des Deutschen Vereins zu warten.
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