2. Prozessdokumentation
Mit Hilfe des ERS-Gutschriftsverfahrens (Evaluated Receipt Settlement) kann die
Fracht direkt ohne den Erhalt einer Rechnung abgerechnet werden. Der Dienstleister erhält eine
Gutschrift vom Kunden. Eine Rechnungsstellung durch den Dienstleister ist nicht mehr notwendig.
Die vom System berechneten Frachtkosten werden direkt an das
Rechnungswesen übergeleitet, wo die Verbindlichkeiten gebucht
und die Rückstellungen aufgelöst werden. Die Prüfung
der Zahlung liegt dann auf Seiten des Zahlungsempfängers.
Stellt der Spediteur bei seiner Rechnungsprüfung
Abweichungen fest, so werden diese nachgeprüft
und evtl. nachgebucht
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5. Prozessdokumentation
Bei diesem Prozess erwirbt die Firma die Dienstleistung einer Spedition.
Keine Materialbewegung wird systemtechnisch erfasst. Daher sieht SAP im
Gutschriftsverfahren vor, die Mengen und Werte dieser Dienstleistungen in
sogenannten "Leistungsblättern" festzuhalten.
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10. Prozessdokumentation
Die Tourenvarianten
Die Einzeltour
Ein LKW fährt im Auftrag von "einer" Vertriebsgesellschaft
Die gesamte Ladung des LKWs wird in "einem" Werk
produziert. Folglich wird das Kreditorenkonto der jeweiligen
Vertriebsgesellschaft im Gutschriftsverfahren durch
den Transportdienstleister belastet.
Die Mischtour
Ein LKW fährt im Auftrag von mehreren
Vertriebsgesellschaften. Die gesamte Ladung des LKWs
wird in "einem" Werk produziert. Zum Beispiel könnten
Garnituren von Zehdenick (0030) und Hukla (0080) im
Werk (6000) Wągrowiec produziert werden. Von dort
würden die Garnituren an den Kunden durch den
Transportdienstleister transportiert werden.
Die Supermischtour
Ein LKW wird von entweder "einer" Vertriebsgesellschaft
oder "mehreren "Vertriebsgesellschaften" beauftragt. Die
Ladung die an die Kunden transportiert wird, wurde an
mindestens zwei Werken produziert. D.h. bei dieser
Tourenvariante müssen Touren vom Transferwerk hin zum
Finalwerk gefahren werden. Vom sog. Finalwerk wird der
Kunden-LKW die zusammengestellte Ladung an die Kunden
transportieren.
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14. Prozessdokumentation
Die Preislisten der jeweiligen Speditionen werden durch ein Programm ins ERP-System übertragen.
Bei der Erfassung des Frachtkostenbelegs werden die hinterlegten Preise gemäß der
Preisfindungsstrategie selektiert und in das Konditionsschema des jeweiligen Frachtkostenbelegs
eingetragen. Die Preise erscheinen in der Gutschriftanzeige und in der Eingangsrechnung, die
eine Verbindlichkeit gegenüber dem Dienstleister bzw. Kreditoren in der Finanzbuchhaltung darstellen.
Externe Speditionen
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17. Die Bestellungsanlage
• Die Bestellungen haben einen Laufzeitintervall von Montag bis Sonntag.
• YTRANS wird die Anlage der Bestellung auslösen.
• Die Bestellung wird angelegt auf der Basis des Materialbereitstellungsdatums der End-Versandstelle.
• Das Materialbereitstellungsdatum ist schon in der YTRANS vorhanden.
• Bestellungen werden nach Buchungskreis, Dienstleister und Planwoche angelegt.
Prozessdokumentation
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18. Prozessdokumentation
Logistik
FiBu
Bestellung
Menge = 1
Wert = 1.369 EUR
WE
Menge = 1
RE
Wert = 1.369 EUR
KTO 472000
SOLL
1.369 EUR
HABEN
1.369 EUR
SOLL
1.369 EUR
HABEN
1.369 EUR
KTO 191150
KTO 50120
13.11.2015 18.11.2015 19.11.2015
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24. Prozessdokumentation
Hinweis zur Rechnungsstellung
Der Bundestag hat am 29. Juni 2013 das Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetz verabschiedet, welches mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.
Wichtigste Änderung ist darin der Umgang mit dem Wort "Gutschrift". Umsatzsteuerrechtlich ist eine Gutschrift ein Beleg, bei dem der
Leistungsempfänger (Kunde) für den Leistungserbringer (Lieferant) eine "Gutschrift" oder "Belastung" erstellt.
In diesem Fall müsste eigentlich der Leistungserbringer eine Ausgangs-Rechnung (oder "Rechnungskorrektur") mit Umsatzsteuer erstellen, die
beim Leistungsempfänger zu einer Eingangsrechnung mit Vorsteuerabzugsberechtigung führt. Der Leistungserbringer ist Steuerschuldner für die
abzuführende Mehrwertsteuer.
Das Gutschriftsverfahren durch den Leistungsempfänger wird aber in der Praxis nur sehr selten angewandt. Eine solche Gutschrift müsste auch mit
"Vorsteuer" erstellt werden. Für die Vorsteuerabzugsberechtigung ist das Wort "Gutschrift" zwingend erforderlich (§ 14 Abs. 4 S.1 Nr. 10 USTG).
Es wird allgemein empfohlen, das Wort "Gutschrift" nicht mehr für Storno-Rechnungen, Warenrücknahmen, Preisdifferenz-Gutschriften auf
steuerrelevanten Papieren (Belegen) zu verwenden. Es könnte sonst evtl. die Annahme bestehen, dass es sich um ein Gutschriftsverfahren
mit Steuerschuldnerschaft beim Gutschriftsempfänger handelt. Für die im Sprachgebrauch verwendete "Gutschrift" sollte auf Belegen z.B.
"Rechnungskorrektur", "Korrektur-Rechnung" oder "Storno-Rechnung"verwendet werden.Empfängern einer "Gutschrift" wird (teilweise)
empfohlen, mehrwertsteuerpflichtige Belege mit dem Wort "Gutschrift" abzulehnen.
Referenzen:
• http://www.os-biz.de/fileadmin/os_biz_de/img/OS-BIZ_Bilder/Inhalt_Kundennewsletter_formatiert.pdf
• http://www.cdh.de/user/eesy.de/cdh.de/dwn/bmf_13_rechnungen_gutschriften.pdf
Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprüng-lichen Rechnung als Gutschrift (sog. kaufmännische
Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, obwohl keine
Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne nach §14 Abs.2 Satz2 UStG vorliegt, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung
als „Gutschrift“ führt allein nicht zur Anwendung des §14c UStG.
Wird in einem Dokument sowohl über empfangene Leistungen (Gutschrift) als auch über ausgeführte Leistungen (Rechnung) zusammen abgerechnet,
muss das Dokument die Rechnungsangabe „Gutschrift“ enthalten. Zudem muss aus dem Dokument zweifelsfrei hervorgehen, über welche Leistung als
Leistungsempfänger bzw. leistender Unternehmer abgerechnet wird. In dem Dokument sind Saldierung und Verrechnung der gegenseitigen
Leistungen unzulässig.
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