2010 - Détermination de la législation applicable sous les Règlements 883/200...
2011 - Diskussionsbeitrag zum deutsch-polnischen TRESS-Seminar
1. Deutsche Rentenversicherung Bund
10704 Berlin 01.06.2011
Diskussionsbeitrag zum deutsch-polnischen TRESS-Seminar
am 17.06.2011 in Warschau
Eine in Deutschland ansässige Firma beschäftigt etwa 1.200 polnische Mitarbeiter im
Zusammenhang mit Internetschulungen, für die sie bei der Deutschen Rentenversicherung
die Ausstellung der Bescheinigungen A 1 nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG) Nr.
883/2004 beantragt hat. Nach Auskunft des Arbeitgebers werden diese Mitarbeiter in der
Slowakei und Tschechien geringfügig beschäftigt. Gleichzeitig üben diese Personen, die
ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Polen haben, auch noch eine selbständige
Tätigkeit (z.B. als Lehrer oder selbständiger Landwirt) in Polen aus.
Der polnische Rentenversicherungsträger (ZUS) hat unter Beachtung des Verfahrens nach
Art. 16 der VO (EG) Nr. 987/2009 bereits in mehreren Fällen die Anwendung der deutschen
Rechtsvorschriften nach Art. 13 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. b) VO (EG)
Nr. 883/2004 vorgeschlagen.
Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt die Rechtsauffassung der ZUS, weil nach Art.
13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auf Personen, die in verschiedenen
Mitgliedsstaaten eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausüben
grundsätzlich die Rechtsvorschriften des Mitgliedsstaates anzuwenden sind, in dem die
Beschäftigung ausgeübt wird. Werden, wie in den vorliegenden Fällen mehrere
Beschäftigungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten ausgeübt, bestimmt sich der zuständige
Mitgliedsstaat nach Art. 13 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Dies ist in den
vorliegenden Fällen nach Buchstabe b) Deutschland. Der Umfang der in Polen ausgeübten
selbständigen Tätigkeit ist hierbei unbeachtlich, da sich im Rahmen des Art. 13 Abs. 1
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Prüfung, ob der wesentliche Teil der Erwerbstätigkeit im
Wohnmitgliedsstaat (hier Polen) ausgeübt wird, nur auf abhängige Beschäftigung bezieht.
Obwohl die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anzuwenden sind,
muss davon ausgegangen werden, dass die geringfügigen (versicherungsfreien)
Beschäftigungen in der Slowakei und Tschechien in aller Regel dazu führen, dass nur ein
Pauschalbetrag an die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung durch diese
2. Firma abzuführen ist, die Betroffenen selbst aber weder in Deutschland noch in Polen, der
Slowakei
oder in Tschechien sozialversicherungspflichtig werden.
Inzwischen werden entsprechende Bescheinigungen A 1 seitens der Deutschen
Rentenversicherung ausgestellt.
Fälle, in denen eine landwirtschaftliche selbständige Tätigkeit in Polen angegeben wurde,
werden zur Prüfung der Versicherungspflicht an den Spitzenverband der landwirtschaftlichen
Sozialversicherung abgegeben.
Fälle, in denen eine nach § 2 SGB IV vergleichbare versicherungspflichtige Tätigkeit in Polen
(z.B. selbständige Lehrer) angegeben wurden, werden zur Einzelfallprüfung den jeweils
zuständigen Trägern der Deutschen Rentenversicherung vorgelegt.
Fazit:
Obwohl bei der Feststellung der Geltung deutscher Rechtsvorschriften für die
Beschäftigten dieses Unternehmens das koordinierende europäische Sozialrecht
nach unseren Feststellungen sowohl von polnischer als auch von deutscher Seite
korrekt angewendet wurde, ist die sich hieraus ergebende Rechtsfolge, dass
Erwerbstätige ggf. aus allen Zweigen der sozialen Sicherung (somit auch aus der
Sozialversicherungspflicht für Selbständige in Polen) herausfallen und infolgedessen
ihren sozialen Schutz verlieren, als problematisch einzuschätzen.