1. Im Arbeitsleben gibt es aber auch Konstellationen, bei
denen Geld fließt, obwohl keine Arbeit geleistet wurde.
Die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall oder das
Urlaubsentgelt sind typische Fälle des dann eingreifenden sogenann-
ten Lohnausfallprinzips. Der Arbeitnehmer ist jeweils so zu vergüten,
als hätte er gearbeitet.
Die Höhe der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im
Krankheitsfall errechnet sich aus dem Gehalt, das vor Beginn
der Arbeitsunfähigkeit erzielt wurde, § 4 Entgeltfortzahlungsgesetz
(EFZG). Sie steht auch den Aushilfen/Minijobbern zu. Um die Höhe
des fortzuzahlenden Entgelts gerade bei schwankender Arbeitszeit
festzustellen, wird von der Rechtsprechung das regelmäßige
Gehalt der letzten zwölf Monate mit allen Lohnbestandteilen
einschließlich aller gewährten Zuschläge jedoch ohne abgeleistete
und vergütete Überstunden, zugrunde gelegt.
Der Urlaubslohn errechnet sich aus dem durchschnittlichen Verdienst
der letzten 13 Wochen vor Beginn des Erholungsurlaubs und steht
auch den Aushilfen/Minijobbern zu, § 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
In die Berechnung des Durchschnittslohns sind alle Lohnbestandteile
einzubeziehen, wie bei der Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im
Krankheitsfall.
Diese gesetzlich vorgeschriebene Berechnung des zu zahlenden Ent-
gelts führt dazu, dass S/F/N-Zuschläge beitragspflichtig werden,
wenn die Arbeit bei Krankheit, an Feiertagen und im Urlaub
nicht geleistet wird. Die im Durchschnittsentgelt enthaltenen Zu-
schläge sind dann nämlich plötzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und
somit sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Gewähren Sie
Ihren Mitarbeitern S/F/N-Zuschläge, müssen Sie deshalb bei einer
Betriebsprüfung z. B. durch die Deutsche Rentenversicherung
daran denken, dass diese Zuschläge auch bei der Berechnung von
Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall sowie beim
Urlaubslohn mit einfließen. Überraschend für die meisten Arbeitge-
ber ist dabei vor allem, dass hier eine fiktive Lohnberechnung
stattfindet, die aber zu ganz realen Belastungen führen kann.
Ein Beispiel mag die Situation verdeutlichen:
Angenommen,einHotelfachmannimerstenBeschäftigungsjahr
erhält ein Stundenentgelt von 10,00 €/Stunde, wie es dem neuen
Entgelttarifvertrag in Bewertungsgruppe 3.1 entspricht. Für seine
gelegentlichen Arbeitseinsätze bei Nacht erhält er außerdem einen
steuerfreien Nachtzuschlag von 25% des Grundlohns, wie in § 3b EStG
vorgesehen, also 2,50 €/Stunde. Dann ist bei seinem tatsächlichen
Nachteinsatz der Zuschlag in Höhe von 2,50 €/Stunde steuer- und
sozialversicherungsfrei. Anders ist es aber, wenn der Mitarbeiter
Urlaub hat und in dieser Zeit den Nachtzuschlag als Urlaubsentgelt
weitergezahlt bekommt. Die 2,50 €/Stunde sind dann steuer- und
sozialversicherungspflichtig. Wird der Zuschlag während des
Urlaubs tatsächlich gar nicht erst ausgezahlt, so ist er dennoch als
„Phantomlohn“ beitragspflichtig anzusetzen, weil der Arbeitnehmer
einen Anspruch auf Auszahlung gehabt hätte.
Im Rahmen einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung ist
also ggf. eine Heranziehung zur Nachentrichtung von Sozialver-
sicherungsbeiträgen zu fiktiven Lohnzahlungen möglich, wenn die
Entgelthöhe in der Vergangenheit falsch berechnet wurde.
Vorsicht
bei der Gewährung von Sonn-,
Feiertags- und Nachtzuschlägen
Im Rahmen der Mindestlohndebatte wurden ihre Stärken und Schwächen bereits teilweise thematisiert:
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (S/F/N-Zuschläge). Ihre steuer- und sozialversicherungs-
rechtliche Privilegierung macht sie zum gern genutzten Anreizinstrument bei der Vergütungsgestaltung
(Stichwort Nettolohnoptimierung). Ihre Handhabung ist jedoch nicht immer einfach und erst recht nicht
einfach verständlich. Arbeitgeber können nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Zuschläge
für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zahlen.
Das Prinzip ist klar: Leistung gegen Geld.
Bietmann – Rechtsanwälte
Boris Maskow
Rechtsanwalt und Fachanwalt
für Arbeitsrecht
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