1. Wissenswertes zum Arbeitszeitgesetz
Beim Arbeitszeitgesetz (ArbZG) handelt es sich um ein Gesetz zum Schutz der
Gesundheit der Arbeitnehmer und um einen Rahmen für flexible betriebliche
Arbeitszeitmodelle.
Das Arbeitszeitgesetz enthält zunächst Regelungen zur Arbeitszeit, d.h. vom
Beginn bis zum Ende der Arbeitszeit ohne Ruhepausen. Grundsätzlich dürfen Sie
eine tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung
auf bis zu 10 Stunden ist möglich, wenn in einem Zeitraum von 6 Monaten
durchschnittlich 8 Stunden werktäglich gearbeitet werden. Ausnahmen gibt es
nur bei im Gesetz beschriebenen, unaufschiebbaren Aufgaben. Ergänzt werden
diese Vorschriften um Regelungen zur Sonn- und Feiertagsarbeit. Diese Tage
sollen der Ruhe und Erholung der Arbeitnehmer dienen. Deshalb soll an diesen
Tagen die Arbeit ruhen. Änderungen daran sind in bestimmten Grenzen zulässig
für Betriebe, in denen Mehrschicht gearbeitet wird, für Kraftfahrer oder bei der
Ausübung lebenswichtiger Aufgaben, bspw. im Rettungsdienst. Sind Sie als
Arbeitnehmer länger als sechs Stunden am Tag tätig, müssen Sie eine im Voraus
feststehende Ruhepause von mindestens 30 Minuten einhalten.
Arbeiten Sie mehr als neun Stunden am Tag, muss Ihre Pause mindestens 45
Minuten betragen. Die Ruhepausen können aufgeteilt werden, sollen aber
mindestens 15 Minuten betragen. Ohne Pause dürfen Sie nicht länger als sechs
Stunden am Stück beschäftigt werden. Vom Ende Ihrer Arbeit bis zum nächsten
Beginn muss eine Pause von mindestens 11 Stunden eingehalten werden. In
einzelnen Branchen, bspw. der Gastronomie, kann die Ruhezeit auf 10 Stunden
verkürzt werden, wenn dafür eine andere Ruhepause auf 12 Stunden ausgedehnt
wird.
Der vom Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Rahmen kann durch Vereinbarung
zwischen den Tarifparteien, durch schriftliche Vereinbarung mit den
Arbeitnehmern eines Betriebes ohne Betriebsrat oder durch
Ausnahmegenehmigung von der zuständigen Behörde erweitert werden, wenn
betriebliche Gründe vorliegen und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht
beeinträchtigt wird.
Wird von Betrieben gegen die Regelungen des Arbeitszeitgesetz verstoßen, so
kann dies als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 15.000 EUR geahndet
werden. Verstößt ein Arbeitgeber vorsätzlich gegen die Regelungen und
gefährdet damit die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers oder
wiederholen sich die Verstöße beharrlich, so kann dies als Straftat mit einem
Jahr Freiheitsentzug oder Geldstrafe geahndet werden.
In Betrieben mit einem Betriebsrat ist es dessen Aufgabe, die Einhaltung der
Regelungen des Arbeitszeitgesetz zu überwachen und den Arbeitsschutz zu
fördern. Außerdem hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen
zu kollektiven Arbeitszeitregelungen, wie bspw. Einführung von Schichtarbeit,
Regelungen zu Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst. Die Tarifparteien tragen
damit entscheidend dazu bei, dass im Arbeitsalltag praktische und flexible
Lösungen gefunden werden können.