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Abschrift

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 I
     Oberlandesgericht Frankfurt am Main            Verkündet am 6. November 2012
     5 U 133/11
     3/3 0 96/10 Landgericht Frankfurt am Main
                                                    Tönnies Justizangestellte
                                                    Urkundsbeamtin   der Geschäftsstelle




                 OBERLANDESGERICHT               FRANKFURT AM MAIN
                               IM NAMEN DES VOLKES
                                         URTEIL·


     In dem Rechtsstreit

             I                                                            - •- •



                                                       Beklagte und Berufungsklägerin,

     (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wasmann, c/o Gleiss Lutz,
     Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart, Geschäftszeichen: DW/nd 71825-10 002)




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                                                   Klägerinnen und Berufungsbeklagte,

     (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße2,
     79098 Freiburg, Geschäftszeichen: Ak-30/10)




                                                                                           •   I

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                                                                                               i
2



    hat d~r 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts       Frankfurt am Main durch den
-
    Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht          Dr. Schwarz, den Richter am
    Oberlandesgericht    Busch und den Richter am Oberlande~gericht         Dr. Zeitz aufgrund
    der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012
    für Recht erkannt:


          Aufdie Berufung der Beklagten wird das am 2. November2011              verkündete
           Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main
          teilweise abgeändert und zur KlarsteIlung insgesamt wie folgt neu gefasst:


           Die Beklagte wird verurteilt, an Klägerin zu 1.) 291,10 €nebst Zinsen in Höhe
          von 5 Prozentpunkten        über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2010 und an
          die Klägerin zu 2.) 28,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten          über
           dem Basiszinssatz seitdem 4. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die
           Klage abgewiesen.
           Die weitergehende       Berufung wird ,zurückgewiesen.


          Von den Gerichtskosten        und außergerichtlichen   Kosten der Beklagten haben
          die Klägerin zu 1.) 9/10 und die Klägerin zu 2.) 1/10 zu tragen. Die
           außergerichtlichen      Kosten der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst.


           Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wie auch das angefochtene      Urteil im
           Umfang seiner Aufrechterhaltung       ohne Sicherheitsleistung   vorläufig
           vollstreckbar ist.


    Gründe:
    I.
    Die Klägerinnen verlangen die Auszahlung von Dividenden der Beklagten, die in den
    Hauptversammlungen          zwischer.l dem 29.5.1997 und 9.4.2009 beschlossen worden
    waren, die Klägerin zu 1.) zusammen 5.148,48 €, die Klägerin zu 2.) zusammen
    505,92 €. Die Klägerinnen waren 1988 Inhaber von 50 (Klägerin zu 1.) und 5
    (Klägerin zu 2.) Aktien der_             die mit dem Vertrag vom 28.4.1988 und
    anschließend~n Zustimmungen          der Hauptversammlungvon      der
3

          einer Rechtsvorg.ängerin der Beklagten (künftig vereinfachend              nur: Beklagte), 'durch
          einen Gewinnabführungs-          und Beherrschungsvertrag         dominiert werden sollte (hier
"




          Anl. B 1, BI. 74 ff. d.A.). Neben anderen Aktionären der_führten                     die
           Klägerinnen ein Spruchverfahren         zur Erreichung einer höheren Ausgleichszahlung
          und einer verbesserten Abfi.ndung qurch, dasdurch               eine Entscheidung vom
           1T 11.2009 nach 21 Jahren abgeschlossen wurde und das damit endete, dass der in
          dem Vertrag bestimmte Abfindungsbetrag                 in Aktien der Beklagten verbessert wurde.
           In der Zwischenzeit war die _1996                     auf die' Beklagte verschmolzen worden,
          sodass der Klägerinzu         1.) statt 50~ktien           aus der Umwandlung 71 Aktien der
           Beklagten und der Klägerin zu 2.) für ihre fünf AEG-Aktien sieben Aktien zustanden
           (Umtauschverhältnis       7 zu 10 angesichts Aktiensplits bei der Beklagten auf 5,00 DM).
    (     Die Depotbankder         Klägerinnennahm     den Umtausch der Akti~nurkunden          aber nicht
          vor" die 1997 für kraftlos erklärt wurden. Nach Veröffentlichung            des Beschlusses zur
           Beendigung des Spruchverfahrens           am 4.12.2009 im Bundesanzeiger verlangten die
           Klägerinnen von der Beklagten am 5,1.2010 den Umtausch ihrer_-Aktien                      und
           erhielten entsprechend dem erkannten Umtauschverhältnis'               (2,9 zu 1 bzw. 10 nach
          Aktiensplit) entsprechend       173 Aktien und 17 Aktien, allerdings nur mit einer
           Dividendenberechtigung        ab 2010. Die Berechtigung zum Erhalt von Dividenden aus
           der Zeit zwischen der Verschmelzung          und der Annahme des Abfindungsangebots              ist
         . streitig.



                                                             .
           Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, auf die insgesamt erhaltenen 173 und
           17 Aktien der Beklagten auch für die Jahre 1997 bis 2009 Dividendenansprüche                 zu
           haben, deren Höhe je Aktie zwischen den Parteien unstreitig ist und aus der
          Aufstellung der Klägerinnen zur Klageschrift folgt (BI. 14 d.A.), woraus sich die
           Klägerin zu 1.) 5.148,48 € und die Klägerin zu 2.) 505,92 € errechn~n.


           Die Klägerinnen haben beantragt,


                       die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 5.148,48 € nebst Zinsen in
                       Höhe von 5 Prozentpunkten     über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2010 zu
                                                                                        ,.
                   zahlen, und an die Klägerin zu 2.) 505,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5
                       Prozentpunkten   über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2010 zu zahlen.
4


       . Die Beklagte hat beantragt,


               die Klagen abzuweisen.


        Die Bek~agte hat behauptet, die Klägerinnen hätten auf ihre durch die
       Verschmelzung erlangten Mitgliedsrechte an der Beklagten bereits die
        beschlossenen und ihnen zustehenden Dividenden erhalten. Das Gegenteil müssten
        die Klägerinnen beweisen. Aus dem im Spruchverfahren           angepassten
I
I
r ~.
        Abfindungsangebot       seien sie für di~ Zeit vor dessen Annahme nicht
I



        dividendenberechtigt.     Sie hat sich auf Verjährung berufen.




        aus ihrem durch die Verschmelzung
                                             .
       , Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil den Klägerinnen die Dividenden
                                                   entstandenen Mitgliedsrecht zustünden, zu
        dessen Erfüllung die Beklagte beweisfällig sei. Ein Verjährungslauf       sei durch das
        Spruchverfahren gehemmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des
        erstinstanzlichen   Parteivortrags und wegen der Entscheidungsgründe           wird auf das
        angefochtene Urteil Bezug genommen.


        Mit ihrer Berufung weist die Beklagte darauf hin, dass das Landgericht nicht nach
        den Erwerbstatbeständen       unterschieden habe. Zu den in der Verschmelzung
        erlangten Aktien liege die Beweislast wegen des Bankgeheimnisses              bei der Klägerin.
        Insoweit komme eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht, weil diese nicht
        Gegenstand des Spruchverfahrens           gewesen seien. Die weiteren durch die Annahme
        des Abfindungsangebotserlangten           Aktien seienfOr die Vergangenheit     nicht
        dividendenberechtigt,    weil nach dem Beherrschungsvertrag       zurAbfindung      nur Aktien
       . mit aktueller Gewinnberechtigung        zu gewähren seien.


        Die Beklagte beantragt,


               das angefochtene Urteil abzuändern und die Klagen abzuweisen.


        Die Klägerinnen beantragen,


               die Berufung zurückzuweisen.
5



 Die Klägerinnen verteidigen das Urteil.


 11.
 Die Berufung der Beklagten ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt worden. Das'
                                         "     ,



 Rechtsmittel hat überwiege~d Erfolg, nämlich soweit das Urteil des Landgerichts auf
 einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs.1 ZPO). Die Rechtsschutzziele          der
 Klägerinnen sind dahin auszulegen, dass jede Klägerin nur Zahlung an sich selbst
 verlangt.


 1. Aktien aus 'der Verschmelzung


 Zu den durch die Verschmelzung      im Jahr 1996 den Klägerinnen nach § 20 Abs.1
 Nr.3 UmwG zugekommenen        Aktionärsrechten      an der Beklagten im Umfang von 71
 und sieben Aktien sind aus § 58 Abs.4 AktG iVm. dem jeweiligen
 Gewinnverwendun'gsbeschluss        den Klägerinnen Zahlungsansprüche       entstanden.


 Erfüllung (§ 362 Abs.1 BGB) ist dazu nicht eingetreten, denn Zahlungen auf diese
insprüche hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Dazu war sie aber,
 gehalten, nachdem die Klägerinnen den Erhalt der Dividenden bestritten'haben,            Eine
Verschwiegenheitspflicht   der Depotbank der Klägerinnen, auf die sich die Beklagte
 zurück zieht, kann die Beklagte nicht an weiterem Vortrag hindern, nämlich dazü,
wann sie welche ZahlÜngen an die Klägerinnen bzw. ihre Depotbank geleistet hat,
, die in Vo~lmacht der Depotkunden bei verwahrten Wertpapieren das Inkasso
 übernimmt (vgl. Schimansky/Bunte/Lwoski,          Bankrechthandbuch,   4. Aufl. 2011, § 72
 Rz.175). Aktienurkunden   der Beklagten a,us der 1996 erfolgten Vers,chmelzung
wurden tatsächlich bei einer Depotbank der Klägerinnen überhaupt 'nicht verwahrt.
 Die Klägerinhen hatten vielmehr, wie aus der Andienung vom 5.1.2010 ausreichend
folgt, die inzwischen für kraftlos erklärten Aktienurkundender      IIIIIIIII noch bei ihrer
 Depotbank in StreifbandverWahrung,      also körperlich,liegen.


 Die Dividendenansprüche    aus den 1996 erlangten Mitgliedsrechten        an der
 Beklagten, also im Umfang von 71 und sieben Aktien, sind aber ganz überwiegend
verjährt, worauf sich die Beklagte berufen hat, § 214 BGB 'iVm. §§ 195,199 Abs.1
6

 BGB und Art.22~ § 6 Abs.4 EGBGB. Danach gilt ab 1.1.2002 die dreijährige
 Regelverjährung auch zu den Dividendenansprüchen            1997 bis 2001, weil die
 subjektiven Voraussetzungen       nach § 199 Abs.1 Nr:2 BGB vorlagen. Die Klägerinnen
 waren sich mindestens infolge grober Fahrlässigkeit über die Verschmelzung            nicht im
 Klaren. Das führt dazu, dass eine Hemmung erstmals durch die alsbald zugestellte (§
 167 ZPO) Klage, also am 10. August 2010, eintrat. Eine frühere Hemmung der
 Verjährung ist durch das Spruchverfahren      schon deshalb nicht eingetfeten, weil der
 Dividendenanspruch     zu den 71 'und sieben Aktien sich aus der Verschmelzung         ergibt
 und von dem Verlauf des Spruchverfahrens          zum Gewinn- und Beherrschungsyertrag
 unabhängig war. Danach kann die Beklagte die Leistung für die Dividenden'
verweigern, die mit der Hauptversammlung           vom 13.4.2006 und früher fällig wurden,
denn di'ese Ansprüche verjährten Ende 2009. Es bleiben Ansprüche aus den
 ,                      .


 GewinnverwendungsbeschlÜssen          der Hauptversammlungen       vom 5.4.2007,
 10.4.2008 und 9.4.2009', nämlich von 4,10 € je Aktie. Für die Klägerin zu 1.) führt das
zu 291,10 € und für die Klägerin zu 2.) zu 28,70 €.


2. Aktien aus der Ausübung des Abfindungsanspruchs


 Insoweit ist die Klage unbegründet.


 Im Umfang der Aktien, die den Klägerinnen durch die Annahme des im
 Spruchverfahren erhöhten Abfindungsangebots           zugekommen sind (102 und 10
 Stück), besteht aus § 5 des Gewinn- und Beherrschungsvertrags          iVm. § 328 Abs.1
 8GB (vgl. dazu BGH vom 8.5.2006, I1ZR 27/05 - BGHZ 167, 299 - RZ.18 bei juris)
ein Anspruch auf Dividendenzahlungen        nicht.


 Die Bestimmung der angemessenen Abfindung wirkt allerdings nach allgemeiner'
Ansicht zurück auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses          (BGH, wie vor;
 MüKo/AktG/Kubls,     3. Aufl. 2010, § 13 SpruchG Rz.2; Bürgers/EderlefTheusinger,
AktG, 2. Aufl. 2011, RZ.1 u.a.m.). Auch ist unschädlich, dass die Verschmelzung           den
 Beherrschungsvertrag       hat erlöschen lassen. Denn das entstandene Drittrecht der
. Klägerinnen entfiel dÜrch eine Konfusion von Versprechendem         und
Versprechensempfänger         nicht, was sich auch aus den Grundsätzen des
7


        vertragsübergreifenden    Spruchverfahrens   ergibt (vgl. MüKo/Paulsen,    AktG, § 305
           •
        Rz.38).


        § 5 Abs.1 des Beherrschungsvertrags      (BI. 78 d.A.) räumt jedoch dem 11    J   ~ktionär
        nur ein Recht ein, seine Aktien in einem - im Spruchverfahren      verbesserten -
        Verhältnis in solche der Beklagten umzutauschen, also einen
    !   Verschaffungsanspruch.     Dieser kann nicht dahin ausgelegt werden, auch nicht im
        Wege ergänzender Vertragsauslegung,       dass er bei Ausübung rückständige
•
        Dividendencoupons      einschlösse (a.A. Heidel/Meilicke, AktG, 3. Aufl. 2011, § 305
        Rz.64). Denn durch ein solches Erg~bnis würde der Aktionär des beherrschten
        Unternehmens sich zu Unrecht bereichern. Die gegebenenfalls          im Spruchverfahren
        anzupassende Ausgleichszahlung       nach § 304 Abs.1 AktG, die ihm bis zur Ausübung
        des Abfindungsrechts     nach Beendigung des Spruchverfahrens       zusteht, ersetzt
        nämlich die ihm ansonsten zustehende Dividende, die dadurch entfällt, dass der
        Gewinn vollständig dem herrschenden Unternehmen zugeführt wird. Würde der
        außenstehende Aktionär neben dieser Entschädigung für die Dividende noch
        rückwirkend die Dividende aus den Abfindungsaktien      erhalten, würde sein
        eingesetztes Kapital am Erfolg des herrschenden Unternehmens           in doppelter Weise
        profitieren.


        Das kann man nicht unter Hinweis auf § 305 Abs.3 Satz3 AktG in Frage stellen. Nach
        dieser Bestimmung w~rden allerdings Abfindungsbeträge,          die in bar geleistet
        werden, also nicht in Aktien des herrschenden Unternehmens, ab Wirksamkeit des
        GuB-Vertrags mi~ 5 Prozentpunkten      über Basiszins verzinst. Es entspricht aber
        höchstrichterlicherRechtsprecQung      (vgl. BGHvom   10.12.2007, 11 ZR 199/06...., BGHZ
        174,378 RZ.8 bei juris;Bürgers/Körber,    AktG, 2. Auf!. 2011, § 305 RZ.12 jemwN.),
        dass zur Vermeidung einer Überkompensation        die Abfindungszinsen     mit dem
        erhaltenen jährlichen Ausgleichsbetrag    zu verrechnen sind.


        Die sich aus der Verschmelzung      im Jahr 1996 ergebende Sondersituation         rechtfertigt
        keine andere Beurteilung, insbesondere keine abweichende Auslegung des früheren
        Unternehmensvertrags.      Damit traten nämlich nur an die Stelle der
        Ausgleichzahlungen
                ..
                               die Erträge aus den durch die Verschmelzung       erlangten Aktien,
        deren Angemessenheit      im Zeitpunkt der Verschmelzungsentscheidung         zu
8
I   ..
,
             unterstellen ist. Eine Anfechtung und gerichtliche Abänderung der Unitauschrelation
             ist nicht vorgetragen.


             Äl.:IS   § 58 Abs.4 AktG iVm.mit den jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlüssen,       alsq
             aus dem Mitgliedschaftsrecht    selbst, haben die Klägerinnen im Umfang der 2010
             erlangten weiteren Äktien 'keinen Anspruch auf vergangene Dividende, weil sie im
         !   Zeitpunkt der Entstehung der Dividendenansprüche       (1997 bis 2009) zwar einen
             schuldrechtlichen Anspruch hatten, nicht aber Rechtsinhaber waren, Auch aus
                                                                           ..
             Verzug (§ 286 Abs.1 BGB) besteht ein weitergehender Anspruch nicht, weil die
             Entstehung des Anspruchs auf.Aktienverschaffung       das Abfindungsverlangen     der
             Klägerin voraussetzte, das erst 2010 erfolgte.


             Der Zinsanspruch, im Berufungsverfahren      ohnehin nicht gesondert angegriffen,
             beruht jedenfalls ab dem beantragten Zeitpunkt - hier - auf § 286 Abs.2 Ziff.1 BGB.
             Die Leistung der Dividende ist hier durch den Tag der Hauptversammlung         bestimmt.


             Die Kosten haben die Klägerinnen nach § 91 Abs.1 ZPO iVm. § 100 Abs.2 ZPO
             insgesamt zu tragen; weil ihr Teilerfolg verhältnismäßig   gering ist, § 92 Abs.2 ZPO.
             Die Regelung gilt nämlich auch, wenn die beklagte Partei nur geringfügig verurteilt·
             worden ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege,      ZPO,32. Aufl. 2011, § 92 Rz. 8).


             Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen        des § 543 Abs.2 ZPO
             nicht vorliegen.


             Streitwert im Berufungsverfahren:    5.654,40 €




             Dr. Schwarz                         Busch                          Dr. Zeitz

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Urteil olg frankfurt am main vom 06.11.2012

  • 1. Abschrift fI ., I Oberlandesgericht Frankfurt am Main Verkündet am 6. November 2012 5 U 133/11 3/3 0 96/10 Landgericht Frankfurt am Main Tönnies Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL· In dem Rechtsstreit I - •- • Beklagte und Berufungsklägerin, (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wasmann, c/o Gleiss Lutz, Maybachstraße 6, 70469 Stuttgart, Geschäftszeichen: DW/nd 71825-10 002) 1_ ..... .I -.~. gegen ~--- ... - - - --- - _ n, Klägerinnen und Berufungsbeklagte, (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Theo Schubert, Humboldtstraße2, 79098 Freiburg, Geschäftszeichen: Ak-30/10) • I I i
  • 2. 2 hat d~r 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den - Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schwarz, den Richter am Oberlandesgericht Busch und den Richter am Oberlande~gericht Dr. Zeitz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2012 für Recht erkannt: Aufdie Berufung der Beklagten wird das am 2. November2011 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert und zur KlarsteIlung insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an Klägerin zu 1.) 291,10 €nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Juni 2010 und an die Klägerin zu 2.) 28,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 4. Juni 2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird ,zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1.) 9/10 und die Klägerin zu 2.) 1/10 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen tragen diese jeweils selbst. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wie auch das angefochtene Urteil im Umfang seiner Aufrechterhaltung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist. Gründe: I. Die Klägerinnen verlangen die Auszahlung von Dividenden der Beklagten, die in den Hauptversammlungen zwischer.l dem 29.5.1997 und 9.4.2009 beschlossen worden waren, die Klägerin zu 1.) zusammen 5.148,48 €, die Klägerin zu 2.) zusammen 505,92 €. Die Klägerinnen waren 1988 Inhaber von 50 (Klägerin zu 1.) und 5 (Klägerin zu 2.) Aktien der_ die mit dem Vertrag vom 28.4.1988 und anschließend~n Zustimmungen der Hauptversammlungvon der
  • 3. 3 einer Rechtsvorg.ängerin der Beklagten (künftig vereinfachend nur: Beklagte), 'durch einen Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag dominiert werden sollte (hier " Anl. B 1, BI. 74 ff. d.A.). Neben anderen Aktionären der_führten die Klägerinnen ein Spruchverfahren zur Erreichung einer höheren Ausgleichszahlung und einer verbesserten Abfi.ndung qurch, dasdurch eine Entscheidung vom 1T 11.2009 nach 21 Jahren abgeschlossen wurde und das damit endete, dass der in dem Vertrag bestimmte Abfindungsbetrag in Aktien der Beklagten verbessert wurde. In der Zwischenzeit war die _1996 auf die' Beklagte verschmolzen worden, sodass der Klägerinzu 1.) statt 50~ktien aus der Umwandlung 71 Aktien der Beklagten und der Klägerin zu 2.) für ihre fünf AEG-Aktien sieben Aktien zustanden (Umtauschverhältnis 7 zu 10 angesichts Aktiensplits bei der Beklagten auf 5,00 DM). ( Die Depotbankder Klägerinnennahm den Umtausch der Akti~nurkunden aber nicht vor" die 1997 für kraftlos erklärt wurden. Nach Veröffentlichung des Beschlusses zur Beendigung des Spruchverfahrens am 4.12.2009 im Bundesanzeiger verlangten die Klägerinnen von der Beklagten am 5,1.2010 den Umtausch ihrer_-Aktien und erhielten entsprechend dem erkannten Umtauschverhältnis' (2,9 zu 1 bzw. 10 nach Aktiensplit) entsprechend 173 Aktien und 17 Aktien, allerdings nur mit einer Dividendenberechtigung ab 2010. Die Berechtigung zum Erhalt von Dividenden aus der Zeit zwischen der Verschmelzung und der Annahme des Abfindungsangebots ist . streitig. . Die Klägerinnen haben die Ansicht vertreten, auf die insgesamt erhaltenen 173 und 17 Aktien der Beklagten auch für die Jahre 1997 bis 2009 Dividendenansprüche zu haben, deren Höhe je Aktie zwischen den Parteien unstreitig ist und aus der Aufstellung der Klägerinnen zur Klageschrift folgt (BI. 14 d.A.), woraus sich die Klägerin zu 1.) 5.148,48 € und die Klägerin zu 2.) 505,92 € errechn~n. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1.) 5.148,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2010 zu ,. zahlen, und an die Klägerin zu 2.) 505,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.6.2010 zu zahlen.
  • 4. 4 . Die Beklagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Bek~agte hat behauptet, die Klägerinnen hätten auf ihre durch die Verschmelzung erlangten Mitgliedsrechte an der Beklagten bereits die beschlossenen und ihnen zustehenden Dividenden erhalten. Das Gegenteil müssten die Klägerinnen beweisen. Aus dem im Spruchverfahren angepassten I I r ~. Abfindungsangebot seien sie für di~ Zeit vor dessen Annahme nicht I dividendenberechtigt. Sie hat sich auf Verjährung berufen. aus ihrem durch die Verschmelzung . , Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil den Klägerinnen die Dividenden entstandenen Mitgliedsrecht zustünden, zu dessen Erfüllung die Beklagte beweisfällig sei. Ein Verjährungslauf sei durch das Spruchverfahren gehemmt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags und wegen der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Mit ihrer Berufung weist die Beklagte darauf hin, dass das Landgericht nicht nach den Erwerbstatbeständen unterschieden habe. Zu den in der Verschmelzung erlangten Aktien liege die Beweislast wegen des Bankgeheimnisses bei der Klägerin. Insoweit komme eine Hemmung der Verjährung nicht in Betracht, weil diese nicht Gegenstand des Spruchverfahrens gewesen seien. Die weiteren durch die Annahme des Abfindungsangebotserlangten Aktien seienfOr die Vergangenheit nicht dividendenberechtigt, weil nach dem Beherrschungsvertrag zurAbfindung nur Aktien . mit aktueller Gewinnberechtigung zu gewähren seien. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klagen abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
  • 5. 5 Die Klägerinnen verteidigen das Urteil. 11. Die Berufung der Beklagten ist zulässig eingelegt und gerechtfertigt worden. Das' " , Rechtsmittel hat überwiege~d Erfolg, nämlich soweit das Urteil des Landgerichts auf einem Rechtsfehler beruht (§ 513 Abs.1 ZPO). Die Rechtsschutzziele der Klägerinnen sind dahin auszulegen, dass jede Klägerin nur Zahlung an sich selbst verlangt. 1. Aktien aus 'der Verschmelzung Zu den durch die Verschmelzung im Jahr 1996 den Klägerinnen nach § 20 Abs.1 Nr.3 UmwG zugekommenen Aktionärsrechten an der Beklagten im Umfang von 71 und sieben Aktien sind aus § 58 Abs.4 AktG iVm. dem jeweiligen Gewinnverwendun'gsbeschluss den Klägerinnen Zahlungsansprüche entstanden. Erfüllung (§ 362 Abs.1 BGB) ist dazu nicht eingetreten, denn Zahlungen auf diese insprüche hat die Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Dazu war sie aber, gehalten, nachdem die Klägerinnen den Erhalt der Dividenden bestritten'haben, Eine Verschwiegenheitspflicht der Depotbank der Klägerinnen, auf die sich die Beklagte zurück zieht, kann die Beklagte nicht an weiterem Vortrag hindern, nämlich dazü, wann sie welche ZahlÜngen an die Klägerinnen bzw. ihre Depotbank geleistet hat, , die in Vo~lmacht der Depotkunden bei verwahrten Wertpapieren das Inkasso übernimmt (vgl. Schimansky/Bunte/Lwoski, Bankrechthandbuch, 4. Aufl. 2011, § 72 Rz.175). Aktienurkunden der Beklagten a,us der 1996 erfolgten Vers,chmelzung wurden tatsächlich bei einer Depotbank der Klägerinnen überhaupt 'nicht verwahrt. Die Klägerinhen hatten vielmehr, wie aus der Andienung vom 5.1.2010 ausreichend folgt, die inzwischen für kraftlos erklärten Aktienurkundender IIIIIIIII noch bei ihrer Depotbank in StreifbandverWahrung, also körperlich,liegen. Die Dividendenansprüche aus den 1996 erlangten Mitgliedsrechten an der Beklagten, also im Umfang von 71 und sieben Aktien, sind aber ganz überwiegend verjährt, worauf sich die Beklagte berufen hat, § 214 BGB 'iVm. §§ 195,199 Abs.1
  • 6. 6 BGB und Art.22~ § 6 Abs.4 EGBGB. Danach gilt ab 1.1.2002 die dreijährige Regelverjährung auch zu den Dividendenansprüchen 1997 bis 2001, weil die subjektiven Voraussetzungen nach § 199 Abs.1 Nr:2 BGB vorlagen. Die Klägerinnen waren sich mindestens infolge grober Fahrlässigkeit über die Verschmelzung nicht im Klaren. Das führt dazu, dass eine Hemmung erstmals durch die alsbald zugestellte (§ 167 ZPO) Klage, also am 10. August 2010, eintrat. Eine frühere Hemmung der Verjährung ist durch das Spruchverfahren schon deshalb nicht eingetfeten, weil der Dividendenanspruch zu den 71 'und sieben Aktien sich aus der Verschmelzung ergibt und von dem Verlauf des Spruchverfahrens zum Gewinn- und Beherrschungsyertrag unabhängig war. Danach kann die Beklagte die Leistung für die Dividenden' verweigern, die mit der Hauptversammlung vom 13.4.2006 und früher fällig wurden, denn di'ese Ansprüche verjährten Ende 2009. Es bleiben Ansprüche aus den , . GewinnverwendungsbeschlÜssen der Hauptversammlungen vom 5.4.2007, 10.4.2008 und 9.4.2009', nämlich von 4,10 € je Aktie. Für die Klägerin zu 1.) führt das zu 291,10 € und für die Klägerin zu 2.) zu 28,70 €. 2. Aktien aus der Ausübung des Abfindungsanspruchs Insoweit ist die Klage unbegründet. Im Umfang der Aktien, die den Klägerinnen durch die Annahme des im Spruchverfahren erhöhten Abfindungsangebots zugekommen sind (102 und 10 Stück), besteht aus § 5 des Gewinn- und Beherrschungsvertrags iVm. § 328 Abs.1 8GB (vgl. dazu BGH vom 8.5.2006, I1ZR 27/05 - BGHZ 167, 299 - RZ.18 bei juris) ein Anspruch auf Dividendenzahlungen nicht. Die Bestimmung der angemessenen Abfindung wirkt allerdings nach allgemeiner' Ansicht zurück auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (BGH, wie vor; MüKo/AktG/Kubls, 3. Aufl. 2010, § 13 SpruchG Rz.2; Bürgers/EderlefTheusinger, AktG, 2. Aufl. 2011, RZ.1 u.a.m.). Auch ist unschädlich, dass die Verschmelzung den Beherrschungsvertrag hat erlöschen lassen. Denn das entstandene Drittrecht der . Klägerinnen entfiel dÜrch eine Konfusion von Versprechendem und Versprechensempfänger nicht, was sich auch aus den Grundsätzen des
  • 7. 7 vertragsübergreifenden Spruchverfahrens ergibt (vgl. MüKo/Paulsen, AktG, § 305 • Rz.38). § 5 Abs.1 des Beherrschungsvertrags (BI. 78 d.A.) räumt jedoch dem 11 J ~ktionär nur ein Recht ein, seine Aktien in einem - im Spruchverfahren verbesserten - Verhältnis in solche der Beklagten umzutauschen, also einen ! Verschaffungsanspruch. Dieser kann nicht dahin ausgelegt werden, auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung, dass er bei Ausübung rückständige • Dividendencoupons einschlösse (a.A. Heidel/Meilicke, AktG, 3. Aufl. 2011, § 305 Rz.64). Denn durch ein solches Erg~bnis würde der Aktionär des beherrschten Unternehmens sich zu Unrecht bereichern. Die gegebenenfalls im Spruchverfahren anzupassende Ausgleichszahlung nach § 304 Abs.1 AktG, die ihm bis zur Ausübung des Abfindungsrechts nach Beendigung des Spruchverfahrens zusteht, ersetzt nämlich die ihm ansonsten zustehende Dividende, die dadurch entfällt, dass der Gewinn vollständig dem herrschenden Unternehmen zugeführt wird. Würde der außenstehende Aktionär neben dieser Entschädigung für die Dividende noch rückwirkend die Dividende aus den Abfindungsaktien erhalten, würde sein eingesetztes Kapital am Erfolg des herrschenden Unternehmens in doppelter Weise profitieren. Das kann man nicht unter Hinweis auf § 305 Abs.3 Satz3 AktG in Frage stellen. Nach dieser Bestimmung w~rden allerdings Abfindungsbeträge, die in bar geleistet werden, also nicht in Aktien des herrschenden Unternehmens, ab Wirksamkeit des GuB-Vertrags mi~ 5 Prozentpunkten über Basiszins verzinst. Es entspricht aber höchstrichterlicherRechtsprecQung (vgl. BGHvom 10.12.2007, 11 ZR 199/06...., BGHZ 174,378 RZ.8 bei juris;Bürgers/Körber, AktG, 2. Auf!. 2011, § 305 RZ.12 jemwN.), dass zur Vermeidung einer Überkompensation die Abfindungszinsen mit dem erhaltenen jährlichen Ausgleichsbetrag zu verrechnen sind. Die sich aus der Verschmelzung im Jahr 1996 ergebende Sondersituation rechtfertigt keine andere Beurteilung, insbesondere keine abweichende Auslegung des früheren Unternehmensvertrags. Damit traten nämlich nur an die Stelle der Ausgleichzahlungen .. die Erträge aus den durch die Verschmelzung erlangten Aktien, deren Angemessenheit im Zeitpunkt der Verschmelzungsentscheidung zu
  • 8. 8 I .. , unterstellen ist. Eine Anfechtung und gerichtliche Abänderung der Unitauschrelation ist nicht vorgetragen. Äl.:IS § 58 Abs.4 AktG iVm.mit den jeweiligen Gewinnverwendungsbeschlüssen, alsq aus dem Mitgliedschaftsrecht selbst, haben die Klägerinnen im Umfang der 2010 erlangten weiteren Äktien 'keinen Anspruch auf vergangene Dividende, weil sie im ! Zeitpunkt der Entstehung der Dividendenansprüche (1997 bis 2009) zwar einen schuldrechtlichen Anspruch hatten, nicht aber Rechtsinhaber waren, Auch aus .. Verzug (§ 286 Abs.1 BGB) besteht ein weitergehender Anspruch nicht, weil die Entstehung des Anspruchs auf.Aktienverschaffung das Abfindungsverlangen der Klägerin voraussetzte, das erst 2010 erfolgte. Der Zinsanspruch, im Berufungsverfahren ohnehin nicht gesondert angegriffen, beruht jedenfalls ab dem beantragten Zeitpunkt - hier - auf § 286 Abs.2 Ziff.1 BGB. Die Leistung der Dividende ist hier durch den Tag der Hauptversammlung bestimmt. Die Kosten haben die Klägerinnen nach § 91 Abs.1 ZPO iVm. § 100 Abs.2 ZPO insgesamt zu tragen; weil ihr Teilerfolg verhältnismäßig gering ist, § 92 Abs.2 ZPO. Die Regelung gilt nämlich auch, wenn die beklagte Partei nur geringfügig verurteilt· worden ist (vgl. Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,32. Aufl. 2011, § 92 Rz. 8). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Streitwert im Berufungsverfahren: 5.654,40 € Dr. Schwarz Busch Dr. Zeitz