Schülerrechte Grundlegendes
         Grundlegendes
      zum Thema Schulrecht
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Grundrechte
Sonderstatusverhältnis
Grundrechte in der Schule
Schule als Anstalt
Rekurs- und
Beschwerdemöglichkeiten
Einzelfragen
Grundrechte
                                               Aus praktischen
                                               Gründen können
Grundrechte sind Rechte, die allen Menschen
                                                 Grundrechte
weitgehend unabhängig von ihrer persönlichen
Lage zustehen, also auch ALLEN Schülerinnen
                                                   jedoch
und Schülern.                                   eingeschränkt
                                                   werden.
Die Grundrechte sind in der Bundesverfassung
verankert.

Schülerinnen und Schüler stehen in einem
«Sonderstatusverhältnis» zur Schule, weshalb
gewisse Grundrechte eingeschränkt werden, da
ein «höheres» Interesse dies verlangt.
Sonderstatusverhältnis

«Ein Sonderstatusverhältnis liegt vor, wenn eine Person in einer
engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen
und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der
Freiheitsrechten ergeben.»

   Schülerinnen und Schüler stehen in einem Sonderstatusverhältnis zur Schule
    (Schulpflicht)


→ Sonderstatusverhältnisse müssen in einem Gesetz verankert sein
→ Dieses Gesetz muss die Grundrechtseingriffe in ihren Grundzügen
  regeln
→ Die Eingriffe müssen einem überwiegenden öffentlichen Interesse
  deinen und verhältnismüssig sein
Sonderstatusverhältnis
Beispiele für Grundrechtseingriffe aufgrund des
Sonderstatusverhältnisses:

→ Persönliche Freiheit
  Der Stundenplan bestimmt wann sich die Schülerinnen und Schüler
  wo befinden müssen.

→ Redefreiheit
  Im Unterricht und/oder während Prüfungen ist es verboten mit
  anderen zu sprechen

→ Medienfreiheit
  Im Unterricht ist es verboten Radio, Musik zu hören, weil es die
  anderen stört

→ Eigentumsgarantie:
  Lehrpersonen dürfen während des Unterrichts störende Gegenstände
  konfiszieren
Sonderstatusverhältnis
Art. 36 der Bundesverfassung legt die Einschränkungen von Grundrechten wie folgt fest:


Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten

1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen
Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz
selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster,
unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.

2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches
Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter
gerechtfertigt sein.

3   Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.

4   Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Grundrechte der BV mit Einfluss auf die Schule
Schule als Anstalt
Die Schule ist rechtlich gesehen eine Anstalt. Der Staat führt Anstalten, um
bestimmte Zwecke zu verfolgen, bestimmte Leistungen zu erbringen.

Beispiele für Anstalten: Spital, Gefängnis, Pflegeanstalt, Schule

Eine Anstalt ist:

→   Keine eigene Rechtspersönlichkeit
→   Dezentralisierte Verwaltungseinheit
→   Unter der Aufsicht der vorgesetzten Behörde
→   Hierarchische Struktur
→   Erfüllt öffentliche Aufgaben
→   Erhöhte Weisungsgewalt des Inhabers der Anstaltsgewalt gegenüber dem
    Benutzer (Sonderstatusverhältnis)
Verhältnis Schüler/in - Schule

→ Sonderstatusverhältnis
Selbstverständlich hat die erhöhte Weisungsgewalt seine
Grenzen. Schule und Lehrpersonen haben nicht das Recht
 über diese Weisungsgewalt hinaus Regeln aufzustellen
  oder gar die Schülerinnen und Schüler für «falsches»
     Verhalten ausserhalb der Schule zu bestrafen.
Grenzen der Anstaltsgewalt
Die erhöhten Weisungsbefugnisse der Schulbehörden der öffentlichen Schulen
sind nach vier Seiten hin beschränkt:
Grenzen der Anstaltsgewalt

    → Örtlich:
      Im Prinzip ist die Weisungsgewalt von Lehrpersonen
      und Schulbehörden auf das Schulareal beschränkt.
      Sie endet an der Grenze des Schulgrundstücks.

    → Zeitlich:
      Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die
      Schulzeit (Stundenplan). Jedoch gilt die erhöhte
      Weisungsgewalt bei obligatorischen Schulanlässen
      (wie Lager, Exkursionen, Ausflüge etc.) für die ganze
      Dauer.

    → Sachlich:
      Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf den
      Schulzweck. Anordnungen von Lehrpersonen müssen
      grundsätzlich im Sinne der Bildungsziele stehen.

    → Persönlich:
      c
Örtliche Grenze der Anstaltsgewalt

                  Im Prinzip ist die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und
                  Schulbehörden auf das Schulareal beschränkt. Sie endet an
                  der Grenze des Schulgrundstücks.


Grundsatz                                     Folge
Weisungsgewalt innerhalb des                  Keine Weisungsgewalt
Schulareals                                   ausserhalb des Schulareals


Ausnahme                                      Folge
Erhöhte Weisungsgewalt bei                    Weisungsgewalt gilt in- und
obligatorischen oder freiwilligen             ausserhalb des Schulareals
Schulanlässen
Örtliche Grenze der Anstaltsgewalt

Beispiele:

→ Rauchverbot auf dem Schulareal

→ Verbot das Schulareal während der Schulzeit zu verlassen

→ Die Schule darf keine Regeln über benachbarte Areale erlassen

→ Mittagspause gilt nicht als Schulzeit, das Schulareal darf
  verlassen werden, die Schule darf keine Regeln bezüglich der
  Mittagspause aufstellen

→ Während Zwischenstunden im Stundenplan darf das Areal
  verlassen werden

→ Die Schule darf Verhaltensregeln aufstellen, welche auf dem
  Areal gelten (Schneeball-Verbot, Fussball-Verbot etc.)
Zeitliche Grenze der Anstaltsgewalt

               Die Weisungsgewalt beschränkt sich auf die Schulzeit.
               Massgebend für den Entscheid, was alles der Schulzeit
               zuzuordnen ist, ist der Stundenplan.


→ Die erhöhte Weisungsgewalt gilt jedoch bei obligatorischen
  Schulanlässen (wie Lager, Exkursionen, Ausflüge etc.) für die
  ganze Dauer.

→ Der Stundenplan ist verbindlich, d.h. er muss von der Schule,
  den Lehrpersonen und den Schülerinnen und Schülern
  eingehalten werden

→ Die Anzahl der Lektionen ist kantonal geregelt und daher
  endgültig (keine zusätzlichen Lektionen)

→ Schulregeln gelten nur während der Schulzeit (Stundenplan)
Zeitliche Grenze der Anstaltsgewalt
Beispiele

→ Lehrpersonen dürfen nicht mal eben den Stundenplan ändern

→ Lehrpersonen dürfen jedoch Lektionen untereinander tauschen,
  der Stundenplan gibt kein Anspruch auf bestimmtes Fach

→ Lektionen dürfen nicht übermässig überzogen werden

→ Die Schule darf das Verbot aufstellen, das Schulareal während
  der Pausen zu verlassen

→ Zwischenstunden welche im Stundenplan vorgesehen sind, gelten
  nicht als Schulzeit

→ Ausserhalb der Schulzeit haben Lehrpersonen keine erhöhte
  Weisungsgewalt
Sachliche Grenzen der Anstaltsgewalt

                 Die Weisungsgewalt beschränkt sich auf den Schulzweck.
                 Was rechtlich gesehen, Sinn, Zweck und Aufgabe der
                 Schule ist, bestimmt das jeweilige kantonale Schulgesetz.


→ Weisungen müssen verhältnismässig sein

→ Anordnungen von Lehrpersonen müssen grundsätzlich im Sinne der
  Bildungsziele stehen.

→ Regeln von Lehrpersonen müssen im Sinne des Unterrichts sein

→ Alle Regelungen und Weisungen der Schule müssen im direkten
  Zusammenhang mit der Schule und ihrem Zweck sein

→ Regelungen dürfen die Grundrechte nur dann einschränken, wenn der
  Schulzweck gefährdet ist

→ Disziplinarmassnahmen müssen ebenfalls im Sinne des Schulzwecks sein
Sachliche Grenze der Anstaltsgewalt

Beispiele

→ Lehrpersonen dürfen keine Regelungen über Haare, Schminke und
  Kleider aufstellen (ausgenommen: störende Gegenstände,
  Verschmutzung, Sportunterricht)

→ Lehrpersonen dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht dazu
  zwingen, irgendeine Meinung zu vertreten

→ Gegenstände dürfen nicht länger als nötig (Unterrichtsdauer)
  beschlagnaht werden (ausgenommen sind gefährliche oder verbotene
  Gegenstände)

→ Kaugummi-Kauen darf nur während des Unterrichts verboten werden

→ Schülerinnen und Schüler dürfen nicht dazu gezwungen werden
  persönliche Gefälligkeiten für Lehrpersonen zu erledigen
Persönliche Grenze der Anstaltsgewalt

                 → Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die
                   Lehrpersonen der entsprechenden Schule,
                   einschliesslich Schulleitung und/oder Rektorat.


•   Andere Angestellte der Schule wie Hauswart oder
    Sekretariatsmitarbeitende sind nicht befugt
    Erziehungsmassnahmen durchzusetzen.

•   Lehrperson hat grundsätzlich persönlich den Lehrauftrag zu
    erfüllen

•   Die Lehrperson kann ihre Rechte und Pflichten nicht beliebig
    einem Stellvertreter übertragen

•   Massnahmen welche sofort getroffen werden müssen, dürfen auch
    von einer anderen Lehrperson (des gleichen Schulhauses)
    getroffen werden
Persönliche Grenze der Anstaltsgewalt

Beispiele

→ Die Pausenaufsicht darf nicht an einen Schüler delegiert werden

→ Eine Lehrperson darf sich nicht durch seinen Ehepartner/-
  partnerin vertreten lassen

→ Das Sekretariat darf das Anbringen von Plakaten nicht verbieten
→ Der Hauswart darf keine Strafen erteilen

→ Der Hauswart darf Anordnungen treffen, welchem dem Schutz der
  Anlagen und des Mobiliars dienen

→ Der Hauswart darf Schülerinnen und Schüler nicht bestrafen, weil
  er sie beim Rauchen erwischt hat
Weiter im Text
Mehr Wissen:

    Gesetzeshierarchie
    Allgemeine Gesetze
    Grundrechte
    Bildungssystem




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Schülerrechte Grundlegendes

  • 1.
    Schülerrechte Grundlegendes Grundlegendes zum Thema Schulrecht
  • 2.
    Index Grundrechte Sonderstatusverhältnis Grundrechte in derSchule Schule als Anstalt Rekurs- und Beschwerdemöglichkeiten Einzelfragen
  • 3.
    Grundrechte Aus praktischen Gründen können Grundrechte sind Rechte, die allen Menschen Grundrechte weitgehend unabhängig von ihrer persönlichen Lage zustehen, also auch ALLEN Schülerinnen jedoch und Schülern. eingeschränkt werden. Die Grundrechte sind in der Bundesverfassung verankert. Schülerinnen und Schüler stehen in einem «Sonderstatusverhältnis» zur Schule, weshalb gewisse Grundrechte eingeschränkt werden, da ein «höheres» Interesse dies verlangt.
  • 4.
    Sonderstatusverhältnis «Ein Sonderstatusverhältnis liegtvor, wenn eine Person in einer engeren Rechtsbeziehung zum Staat steht als die übrigen Menschen und sich daraus für sie besondere Pflichten und Einschränkungen der Freiheitsrechten ergeben.»  Schülerinnen und Schüler stehen in einem Sonderstatusverhältnis zur Schule (Schulpflicht) → Sonderstatusverhältnisse müssen in einem Gesetz verankert sein → Dieses Gesetz muss die Grundrechtseingriffe in ihren Grundzügen regeln → Die Eingriffe müssen einem überwiegenden öffentlichen Interesse deinen und verhältnismüssig sein
  • 5.
    Sonderstatusverhältnis Beispiele für Grundrechtseingriffeaufgrund des Sonderstatusverhältnisses: → Persönliche Freiheit Der Stundenplan bestimmt wann sich die Schülerinnen und Schüler wo befinden müssen. → Redefreiheit Im Unterricht und/oder während Prüfungen ist es verboten mit anderen zu sprechen → Medienfreiheit Im Unterricht ist es verboten Radio, Musik zu hören, weil es die anderen stört → Eigentumsgarantie: Lehrpersonen dürfen während des Unterrichts störende Gegenstände konfiszieren
  • 6.
    Sonderstatusverhältnis Art. 36 derBundesverfassung legt die Einschränkungen von Grundrechten wie folgt fest: Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten 1Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr. 2 Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein. 3 Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein. 4 Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
  • 7.
    Grundrechte der BVmit Einfluss auf die Schule
  • 8.
    Schule als Anstalt DieSchule ist rechtlich gesehen eine Anstalt. Der Staat führt Anstalten, um bestimmte Zwecke zu verfolgen, bestimmte Leistungen zu erbringen. Beispiele für Anstalten: Spital, Gefängnis, Pflegeanstalt, Schule Eine Anstalt ist: → Keine eigene Rechtspersönlichkeit → Dezentralisierte Verwaltungseinheit → Unter der Aufsicht der vorgesetzten Behörde → Hierarchische Struktur → Erfüllt öffentliche Aufgaben → Erhöhte Weisungsgewalt des Inhabers der Anstaltsgewalt gegenüber dem Benutzer (Sonderstatusverhältnis)
  • 9.
    Verhältnis Schüler/in -Schule → Sonderstatusverhältnis
  • 10.
    Selbstverständlich hat dieerhöhte Weisungsgewalt seine Grenzen. Schule und Lehrpersonen haben nicht das Recht über diese Weisungsgewalt hinaus Regeln aufzustellen oder gar die Schülerinnen und Schüler für «falsches» Verhalten ausserhalb der Schule zu bestrafen.
  • 11.
    Grenzen der Anstaltsgewalt Dieerhöhten Weisungsbefugnisse der Schulbehörden der öffentlichen Schulen sind nach vier Seiten hin beschränkt:
  • 12.
    Grenzen der Anstaltsgewalt → Örtlich: Im Prinzip ist die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und Schulbehörden auf das Schulareal beschränkt. Sie endet an der Grenze des Schulgrundstücks. → Zeitlich: Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die Schulzeit (Stundenplan). Jedoch gilt die erhöhte Weisungsgewalt bei obligatorischen Schulanlässen (wie Lager, Exkursionen, Ausflüge etc.) für die ganze Dauer. → Sachlich: Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf den Schulzweck. Anordnungen von Lehrpersonen müssen grundsätzlich im Sinne der Bildungsziele stehen. → Persönlich: c
  • 13.
    Örtliche Grenze derAnstaltsgewalt Im Prinzip ist die Weisungsgewalt von Lehrpersonen und Schulbehörden auf das Schulareal beschränkt. Sie endet an der Grenze des Schulgrundstücks. Grundsatz Folge Weisungsgewalt innerhalb des Keine Weisungsgewalt Schulareals ausserhalb des Schulareals Ausnahme Folge Erhöhte Weisungsgewalt bei Weisungsgewalt gilt in- und obligatorischen oder freiwilligen ausserhalb des Schulareals Schulanlässen
  • 14.
    Örtliche Grenze derAnstaltsgewalt Beispiele: → Rauchverbot auf dem Schulareal → Verbot das Schulareal während der Schulzeit zu verlassen → Die Schule darf keine Regeln über benachbarte Areale erlassen → Mittagspause gilt nicht als Schulzeit, das Schulareal darf verlassen werden, die Schule darf keine Regeln bezüglich der Mittagspause aufstellen → Während Zwischenstunden im Stundenplan darf das Areal verlassen werden → Die Schule darf Verhaltensregeln aufstellen, welche auf dem Areal gelten (Schneeball-Verbot, Fussball-Verbot etc.)
  • 15.
    Zeitliche Grenze derAnstaltsgewalt Die Weisungsgewalt beschränkt sich auf die Schulzeit. Massgebend für den Entscheid, was alles der Schulzeit zuzuordnen ist, ist der Stundenplan. → Die erhöhte Weisungsgewalt gilt jedoch bei obligatorischen Schulanlässen (wie Lager, Exkursionen, Ausflüge etc.) für die ganze Dauer. → Der Stundenplan ist verbindlich, d.h. er muss von der Schule, den Lehrpersonen und den Schülerinnen und Schülern eingehalten werden → Die Anzahl der Lektionen ist kantonal geregelt und daher endgültig (keine zusätzlichen Lektionen) → Schulregeln gelten nur während der Schulzeit (Stundenplan)
  • 16.
    Zeitliche Grenze derAnstaltsgewalt Beispiele → Lehrpersonen dürfen nicht mal eben den Stundenplan ändern → Lehrpersonen dürfen jedoch Lektionen untereinander tauschen, der Stundenplan gibt kein Anspruch auf bestimmtes Fach → Lektionen dürfen nicht übermässig überzogen werden → Die Schule darf das Verbot aufstellen, das Schulareal während der Pausen zu verlassen → Zwischenstunden welche im Stundenplan vorgesehen sind, gelten nicht als Schulzeit → Ausserhalb der Schulzeit haben Lehrpersonen keine erhöhte Weisungsgewalt
  • 17.
    Sachliche Grenzen derAnstaltsgewalt Die Weisungsgewalt beschränkt sich auf den Schulzweck. Was rechtlich gesehen, Sinn, Zweck und Aufgabe der Schule ist, bestimmt das jeweilige kantonale Schulgesetz. → Weisungen müssen verhältnismässig sein → Anordnungen von Lehrpersonen müssen grundsätzlich im Sinne der Bildungsziele stehen. → Regeln von Lehrpersonen müssen im Sinne des Unterrichts sein → Alle Regelungen und Weisungen der Schule müssen im direkten Zusammenhang mit der Schule und ihrem Zweck sein → Regelungen dürfen die Grundrechte nur dann einschränken, wenn der Schulzweck gefährdet ist → Disziplinarmassnahmen müssen ebenfalls im Sinne des Schulzwecks sein
  • 18.
    Sachliche Grenze derAnstaltsgewalt Beispiele → Lehrpersonen dürfen keine Regelungen über Haare, Schminke und Kleider aufstellen (ausgenommen: störende Gegenstände, Verschmutzung, Sportunterricht) → Lehrpersonen dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht dazu zwingen, irgendeine Meinung zu vertreten → Gegenstände dürfen nicht länger als nötig (Unterrichtsdauer) beschlagnaht werden (ausgenommen sind gefährliche oder verbotene Gegenstände) → Kaugummi-Kauen darf nur während des Unterrichts verboten werden → Schülerinnen und Schüler dürfen nicht dazu gezwungen werden persönliche Gefälligkeiten für Lehrpersonen zu erledigen
  • 19.
    Persönliche Grenze derAnstaltsgewalt → Die Weisungsbefugnis beschränkt sich auf die Lehrpersonen der entsprechenden Schule, einschliesslich Schulleitung und/oder Rektorat. • Andere Angestellte der Schule wie Hauswart oder Sekretariatsmitarbeitende sind nicht befugt Erziehungsmassnahmen durchzusetzen. • Lehrperson hat grundsätzlich persönlich den Lehrauftrag zu erfüllen • Die Lehrperson kann ihre Rechte und Pflichten nicht beliebig einem Stellvertreter übertragen • Massnahmen welche sofort getroffen werden müssen, dürfen auch von einer anderen Lehrperson (des gleichen Schulhauses) getroffen werden
  • 20.
    Persönliche Grenze derAnstaltsgewalt Beispiele → Die Pausenaufsicht darf nicht an einen Schüler delegiert werden → Eine Lehrperson darf sich nicht durch seinen Ehepartner/- partnerin vertreten lassen → Das Sekretariat darf das Anbringen von Plakaten nicht verbieten → Der Hauswart darf keine Strafen erteilen → Der Hauswart darf Anordnungen treffen, welchem dem Schutz der Anlagen und des Mobiliars dienen → Der Hauswart darf Schülerinnen und Schüler nicht bestrafen, weil er sie beim Rauchen erwischt hat
  • 21.
    Weiter im Text MehrWissen: Gesetzeshierarchie Allgemeine Gesetze Grundrechte Bildungssystem USO-UCE-UCS Gerberngasse 39 | Postfach 87 | 3000 Bern 13 Tel. 41 31 398 18 78 | Fax. +41 31 398 18 76 | info@uso.ch | http://www.uso.ch