Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 14

                              Die Spanier sind vor
                              dem Gesetz gleich,
                              und niemand darf
                              wegen seiner
                              Abstammung, seiner
                              Rasse, seines
                              Geschlechtes, seiner
                              Religion, seiner
                              Anschauungen oder
                              jedweder anderer
                              persönlicher oder
                              sozialer Umstände
                              diskriminiert werden.



Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 15

                              Alle haben das Recht
                              auf Leben und
                              körperliche und
                              moralische
                              Unversehrtheit.

                              Die Todesstrafe ist
                              abgeschafft.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 16

                              Die Freiheit des
                              ideologischen
                              Bekenntnisses, der
                              Religion und des
                              Kultes wird dem
                              Einzelnen und den
                              Gemeinschaften
                              gewährleistet.
                              Niemand darf
                              gezwungen werden,
                              sich zu seiner
                              Ideologie, seiner
                              Religion oder seinem
                              Glauben zu äußern.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 17

                              Jeder hat das Recht auf
                              Freiheit und Sicherheit.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 18


                              Das Recht auf Ehre, auf
                               die persönliche und
                              familiäre Intimsphäre
                               und auf das eigene
                              Image wird
                              gewährleistet.
                              Die Wohnung ist
                              unverletzlich.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 19

                              Die Spanier haben
                              das Recht auf freie
                                 Wahl
                              Des Wohnsitzes und
                                 auf
                              Freizügigkeit im
                              Hoheitsgebiet des
                              Staates.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 20

                              Das Recht auf freie
                              Meinungsäßerung und
                              Verbreitung von
                              Gedanken und
                              Meinungen in Wort,
                              Schrift oder jedwedem
                              anderen Medium. Das
                              Recht auf literarische,
                              künstlerische,
                              wissenschaftliche und
                              technische Produktion
                              und Schöpfung.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 21


                              Das Recht auf friedliche
                              Versammlung ohne
                              Waffen wird anerkannt.

                              Die Ausübung dieses
                              Rechtes bedarf keiner
                              Vorherigen
                              Genehmigung.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 22


                              Das Recht, Vereine zu
                              bilden, wird anerkannt.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 23

                              Die Bürger haben das
                              Recht, an den
                              öffentlichen
                              Angelegenheiten
                              direkt oder durch in
                              periodischen,
                              allgemeinen Wahlen
                              frei gewählte Vertreter
                              teilzunehmen.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 24

                              Jede Person hat bei
                              der Ausübung ihrer
                              legitimen Rechte und
                              Interessen Anspruch
                              auf wirksamen Schutz
                              durch Richter und
                              Gerichte.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 25

                              Niemand darf auf Grund
                              von Taten oder
                              Unterlassungen bestraft
                              oder verurteilt werden,
                              die zum Zeitpunkt ihrer
                              Ausführung und gemäß
                              der geltenden
                              Gesetzgebung kein
                              Delikt und keine
                              Übertretung oder
                              Verletzung von
                              Verwaltungsbestimmungn
                              darstellen.



Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 26

                              Ehrengerichte sind im
                              Bereich der
                              Zivilverwaltung und der
                              Berufsverbände
                              unzulässig.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 27


                              Alle haben das Recht
                              auf Erziehung.
                              Die Freiheit des
                              Unterrichts wird
                              anerkannt.
                              Die
                              Grundschulausbildung
                              ist obligatorisch und

                              unentgeltlich.



Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 28

                              Alle haben das
                              Recht, sich frei
                              einer Gewerkschaft
                              anzuschließen.

                              Das Recht der
                              Arbeitnehmer auf
                              Streik wird
                              anerkannt .




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
ARTIKEL 29

                              Alle Spanier haben
                              das Recht, Petitionen
                              schriftlich in der
                              Form und mit der
                              Wirkung, die das
                              Gesetz vorsieht,
                              individuell oder
                              kollektiv vorzubringen.




Die Grundrechte
und
die Öffentlichen Freiheiten
EJERCICIO- EXERCISE-

Rosas alemán

  • 1.
  • 2.
    ARTIKEL 14 Die Spanier sind vor dem Gesetz gleich, und niemand darf wegen seiner Abstammung, seiner Rasse, seines Geschlechtes, seiner Religion, seiner Anschauungen oder jedweder anderer persönlicher oder sozialer Umstände diskriminiert werden. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 3.
    ARTIKEL 15 Alle haben das Recht auf Leben und körperliche und moralische Unversehrtheit. Die Todesstrafe ist abgeschafft. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 4.
    ARTIKEL 16 Die Freiheit des ideologischen Bekenntnisses, der Religion und des Kultes wird dem Einzelnen und den Gemeinschaften gewährleistet. Niemand darf gezwungen werden, sich zu seiner Ideologie, seiner Religion oder seinem Glauben zu äußern. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 5.
    ARTIKEL 17 Jeder hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 6.
    ARTIKEL 18 Das Recht auf Ehre, auf die persönliche und familiäre Intimsphäre und auf das eigene Image wird gewährleistet. Die Wohnung ist unverletzlich. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 7.
    ARTIKEL 19 Die Spanier haben das Recht auf freie Wahl Des Wohnsitzes und auf Freizügigkeit im Hoheitsgebiet des Staates. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 8.
    ARTIKEL 20 Das Recht auf freie Meinungsäßerung und Verbreitung von Gedanken und Meinungen in Wort, Schrift oder jedwedem anderen Medium. Das Recht auf literarische, künstlerische, wissenschaftliche und technische Produktion und Schöpfung. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 9.
    ARTIKEL 21 Das Recht auf friedliche Versammlung ohne Waffen wird anerkannt. Die Ausübung dieses Rechtes bedarf keiner Vorherigen Genehmigung. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 10.
    ARTIKEL 22 Das Recht, Vereine zu bilden, wird anerkannt. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 11.
    ARTIKEL 23 Die Bürger haben das Recht, an den öffentlichen Angelegenheiten direkt oder durch in periodischen, allgemeinen Wahlen frei gewählte Vertreter teilzunehmen. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 12.
    ARTIKEL 24 Jede Person hat bei der Ausübung ihrer legitimen Rechte und Interessen Anspruch auf wirksamen Schutz durch Richter und Gerichte. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 13.
    ARTIKEL 25 Niemand darf auf Grund von Taten oder Unterlassungen bestraft oder verurteilt werden, die zum Zeitpunkt ihrer Ausführung und gemäß der geltenden Gesetzgebung kein Delikt und keine Übertretung oder Verletzung von Verwaltungsbestimmungn darstellen. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 14.
    ARTIKEL 26 Ehrengerichte sind im Bereich der Zivilverwaltung und der Berufsverbände unzulässig. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 15.
    ARTIKEL 27 Alle haben das Recht auf Erziehung. Die Freiheit des Unterrichts wird anerkannt. Die Grundschulausbildung ist obligatorisch und unentgeltlich. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 16.
    ARTIKEL 28 Alle haben das Recht, sich frei einer Gewerkschaft anzuschließen. Das Recht der Arbeitnehmer auf Streik wird anerkannt . Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 17.
    ARTIKEL 29 Alle Spanier haben das Recht, Petitionen schriftlich in der Form und mit der Wirkung, die das Gesetz vorsieht, individuell oder kollektiv vorzubringen. Die Grundrechte und die Öffentlichen Freiheiten
  • 18.