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2015
23/06/201
HELLENIC DEVELOPMENT BETEILIGUNGS AG
1. Stock, Hüttenstrasse 3, 40215
Düsseldorf, Germany
Email: info@hdb-ag.de
WWW.HDB-AG.DE
Das vorliegende Dokument wurde zwecks rechtlicher
Verwendung im Deutschen Bundesgebiet ausgestellt,
und stellt eine genaue Übersetzung des vorliegenden
Dokumentes in der deutschen Sprache dar und wurde
von der Botschaft der Deutschen Bundesrepublik
Deutschland in Griechenland begutachtet.
Verfasser: Referat RICHTLΙΝΙΕ 2005/56/EG. Richtlinie
68/151/EWG 1 Grenzüberschreitende
Unternehmensverschmelzung, für deren Inkrafttreten ihre
Veröffentlichung notwendig ist. Firma nach deutschem
Recht. ZUSAMMENFASSUNG DES GENERELLEN
VERTRAGSENTWURFS Griechischer Text
Anwendung der Richtlinie 2005/56/EG
HELLENIC DEVELOPMENT BETEILIGUNGS AG
BEKANNTMACHUNG >> DES ÜBERNEHMENDEN DEUTSCHEN
UNTERNEHMENS
ZUSAMMENFASSUNG DES GENERELLEN VERTRAGSENTWURFS
Kurze Angaben zum generellen Unternehmensentwurf
in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten im EWR
(1) Entsprechendes Dokument des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz
Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der
Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen
Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de
aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
Anwendung der Richtlinie 2005/56/ΕG
1. GRENZÜBERSCHREITENDE
UNTERNEHMENSVERSCHMELZUNG MIT EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN.
2. ÄNDERUNG UNSERER SATZUNG
Kurze Angaben zum gemeinsamen
Unternehmensentwurf
in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten im EWR
BEKANNTMACHUNG >> DES ÜBERNEHMENDEN DEUTSCHEN UNTERNEHMENS
ZUSAMMENFASSUNG DES GENERELLEN VERTRAGSENTWURFS
der HELLENIC DEVELOPMENT BETEILIGUNGS AG
DEUTSCHLAND, Handelsregister-Nr.: HRB 68648 - De.285941183 Finanzamt Düsseldorf Süd
Adresse 1. Stock, Hüttenstrasse 3 40215 Düsseldorf, Deutschland Sitz der Hauptverwaltung, des
Unternehmens, das durch die Zusammenführung mit uns aus der internationalen
Unternehmensfusion als hauptübernehmendes Unternehmen im deutschen Handelsregister
hervorgeht>>
Resultate der Unternehmensverschmelzung 24.07.2012 > 2015
Im vorliegenden Dokument agiert das übernehmende Unternehmen eigenständig und zur Abrechnung der
übernommenen, aufgespaltenen Unternehmen ab dem 24.07.2012, als Einzelrechtsnachfolger der
verschiedenen Gestaltungsrechte ab dem 11.10.2011,
Im engeren Sinne Aufspaltung (§ 123 Abs.1 UmwG) Person, die aus diesem Grund
gegründet wird (Spaltung mit Unternehmensgründung). Grenzüberschreitende Übertragung
der Aktiva tatsächliche Eingliederung der Aktiva. Die dauerhafte Anlage unseres Eigentums im
Deutschen Staat (Vermögenswerte, juristische Rechte), unser Recht der Machtausübung
als neues Unternehmen mit dem Gründungsziel der Übertragung sämtlicher unserer
Vermögenswertgruppen in das deutsche Recht ab dem 24.07.2012.
Abhängige, grenzüberschreitende Anhänge, juristische Personen des übernehmenden
Unternehmens, als übernehmendes Unternehmen (Auslagerung der Unternehmen aus dem
Land der Firmengründung oder der Unternehmenstätigkeit), in die neue, deutsche juristische
Person wie sie vorgeschrieben ist von den gemeinschaftlichen Richtlinien und den Artikeln 43
und 48 EG Artikel 67 EG, Artikel 49 AEUV über die Umstrukturierung und grenzüberschreitende
Reorganisation in ein Unternehmen nach Europäischem Ziel Artikel 308 Richtlinie (EG)
Nr.2157/2001 aus dem Vertrag vom 08. Oktober 2001 über europäische Unternehmen (SE) oder
(SCE) innerhalb der Mitgliedsstaaten, Brüssel, 29.07. 2008 COM (2008) 492 final 2008/0158.
Die Vorgaben des gemeinsamen Vertragsentwurfs zur Unternehmensverschmelzung umfassen
folgendes:
Unser Unternehmen ist seit dem 24.07.2012 alleinige Leitung für, rechtlicher Inhaber der und hat
Anspruch auf sämtliche mobilen und immobilen Vermögenswerte sowie jegliche weitere
Vermögenswerte der mit uns verbundenen juristischen und natürlichen Personen. Mit
Vermögenswerten und rechtlichen Befugnissen nach deutschem Recht, auf deren Grundlage die
Verschmelzung stattfinden wird und bis zu deren rechtlicher Vollendung, werden die Befugnisse
und Transaktionen der übernommenen Unternehmen aus logistischer Sicht ür die Abrechnung
des übernehmenden Unternehmens ab dem 24.07.2012 zum Recht der logistischen Vereinigung
und ihre Anhänge im griechischen Staat, Tochterunternehmen, Vertretungen, etc. durch den
Staat rehabilitiert, in dem der tatsächliche Sitz eingetragen ist, auf diese Weise ihr Recht im
griechischen Staat gültig machend.
a) Die übernommenen aufgespaltenen Unternehmen, gewinnbringende Vermögenswerte,
natürliche Personen werden von Rechts wegen ersetzt, vollständig und ohne jegliche weitere
Ausführung in den Bevollmächtigungen, in Rechtsbeziehungen und die Vermögensübertragung,
der Transfer selbst wird mit Einzelrechtsnachfolge gleichgesetzt und die übernommenen
Unternehmen oder natürlichen Personen werden als von Rechts wegen von allem gelöst und ihre
juristische Persönlichkeit als nicht fortbestehend angesehen, ohne dass irgendeine weitere
Befugnis oder Aktion erforderlich ist, und alle Handlungen des übernommenen Unternehmens bis
hin zu den finanziellen Ergebnissen, die aus dem Bilanzdatum hervorgehen, gehören ab der
Umstrukturierung der fusionierten Unternehmen und in jeder Hinsicht explizit innerhalb des
griechischen Staates unter Anordnungen des Deutschen Rechts, aus logistischer Sicht ab dem
24.07.2012 ausschließlich zur Abrechnung des übernehmenden Unternehmens und fallen unter
die Zuständigkeit des Finanzministeriums der Bundesrepublik Deutschland, wie wir es auch
offiziell bei den griechischen Institutionen angemeldet haben.
b) die Anteilsinhaber der übernommenen Unternehmen sind ab dem 24.07.2012 Anteilsinhaber
des aufnehmenden Unternehmens.
Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der
Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
Absichtserklärung bezüglich unseres Ziel am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen
Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de
aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
1.1.1. . Der Vermögenstransfer nach deutschem Recht Im Rahmen des
Vermögenstransfers kann das Vermögen eines Unternehmens, das
nicht aus Anteilen oder Teilhaben besteht, gemäß dem § 174 Abs. 1
UmwG in Gesamtheit an eine andere Person unter Erhaltung der
Garantie gegenüber den Anteilsinhabern transferiert werden. In
diesem Rahmen kann das Unternehmen laut Abs. 2 dieser
Bestimmung (übertragendes) sein Vermögen in Gesamtheit einem
anderen Unternehmen übertragen,
1. eine Abteilung oder Abteilungen separieren und als Gesamtheit einem
oder mehreren Unternehmen übertragen,
2. in Form einer Ausgliederung, die oben genannt wurde, eine Abteilung oder
mehrere Abteilungen ihres Vermögens als Gesamtheit einem anderen
Unternehmen übertragen
3. im Gegenzug für eine Garantie, die im Abschnitt 1 in den Fällen 1 oder 2
gegenüber den Anteilsinhabern der übertragenden Firma gilt und im Fall 3
gegenüber der übertragenden Firma.
Das Recht der Vermögensübertragung wird in Bestimmungen §§ 174 bis 189
UmwG. festgesetzt.
1.1.2.Aufspaltung im engeren Sinn (§ 123 Abs.1 UmwG)
Η Die vorhandene Firma wird aufgelöst und das Vermögen entweder einer anderen vorhandenen
Person (zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung) oder einer Person, die für diesen Zweck
gegründet wird (Neugründung durch gleichzeitige Übertragung).
1.1.2.Abspaltung (§ 123 Abs.2 UmwG)
Nur eine bestimmte oder mehrere Abteilungen, die bestimmte Einheiten oder Bereiche des
Unternehmens darstellen, werden abgespalten und irgendeiner vorhandenen oder neu zu
gründenden juristischen Person übertragen, wobei die juristische Person, die die Abspaltung
vollzieht, weiterhin bestehen bleibt.
1.1.4. Ausgliederung (§ 123 Abs.3 UmwG)
Das Unternehmen besteht weiterhin, aber im Gegensatz zur Aufspaltung erhält das Unternehmen
selbst Anteile an dem Unternehmen, welches den Bereich übernimmt oder zu diesem Zweck
gegründet wird, und nicht die Anteilsinhaber.
Anwendung der Richtlinie 2005/56/EG
http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EL/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005L0056&from=EL
Artikel 1 Ebene der Anwendung Die vorliegende Richtlinie findet bei jeder Unternehmensverschmelzung von
Kapitalgesellschaften Anwendung, die gemäß der Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten vorgenommen wurden
und die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben,
unter der Voraussetzung, dass zumindest zwei dieser Unternehmen unter das Recht verschiedener
Mitgliedsstaaten fallen (künftig: „Grenzüberschreitende Verschmelzung“).
Artikel 6 Offenlegung 1. Der generelle Entwurf zur grenzüberschreitenden Verschmelzung wird gemäß der
Gesetzgebung jedes Mitgliedsstaates, laut Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG, für jede der verschmelzenden
Firmen mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung veröffentlicht, die über die Zustimmung zur
Verschmelzung entscheidet.
Artikel 10 Bescheinigung des Schmelzverfahrens 1. Jeder Mitgliedsstaat bestimmt das Gericht, den Notar
oder eine andere verantwortliche Institution für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden
Verschmelzung
Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der
Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen
Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de
aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
nach der Abteilung des Prozesses, der jedes von den verschmelzenden Unternehmen betrifft, die
unter die entsprechende nationale Gesetzgebung fallen.
Artikel 12 Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung Die Gesetzgebung des Mitgliedsstaates,
unter die das Unternehmen fällt, das aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, bestimmt das
Datum des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Dieses Datum muss nach den durch
Artikel 11 vorgeschriebenen Prüfungen liegen.
Artikel 14 Ergebnisse der grenzüberschreitenden Verschmelzung 1. Die grenzüberschreitende Verschmelzung
führt gemäß Artikel 2 Nummer Zusätze a) und c) ab dem Datum gemäß Artikel 12 zu folgenden Ergebnissen: a)
die Gesamtheit Aktiva und Passiva der übernommenen Firma wird dem aufnehmenden Unternehmen
übertragen: L 310/6 EL Amtsblatt der Europäischen Union 25.11.2005 b) die Anteilsinhaber des übernommenen
Unternehmens werden zu Anteilsinhabern des übernehmenden Unternehmens...
Artikel 15 Vereinfachte Fassung 1. Wenn die grenzüberschreitende Verschmelzung mit Eingliederung von
einem Unternehmen vorgenommen wird, das alle Anteile innehat und alle weiteren Titel, welche zur
Stimmabgabe bei seiner oder der Hauptversammlung des aufgenommenen Unternehmens berechtigt: - treten
die Bestimmungen des Artikels 5 b), c) und e), des Artikels 8 und des Artikels 14 Paragraph 1 Zusatz b), und -
der Artikels 9 Paragraph 1, in Bezug auf das aufgenommene oder die aufgenommenen Unternehmen nicht in
Kraft.
Artikel 17 Inkrafttreten Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die gemäß Paragraph 12 bereits Ergebnisse
erzielt hat, kann nicht für ungültig erklärt werden.
RICHTLINIE 2005/56/EG Die Zulassung des Transfers einschließlich der Identitätserhaltung und der Änderung
des Anteilsinhaberrechtes für den aufnehmenden Staat bestimmt, also durch den Staat des neuen, aus der
Umstrukturierung hervorgegangenen Unternehmens und nicht durch den Staat, in dem sich für dasselbe das auf
das Unternehmen angewandte Gesetz verändert
Artikel 1 Die Richtlinie 78/855/EWG Brüssel, 6.3.2007 COM(2007) 91 Abschluss wird geändert, wie folgt: 1)
Dem Artikel 10 folgender Paragraph 4 hinzugefügt: «4. Es ist weder eine Prüfung des Verschmelzungsplans
noch ein Expertenbericht notwendig, wenn alle Anteilsinhaber und die Inhaber anderer Titel, die zur
Stimmabgabe berechtigen, der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen übereinstimmen.
ê 90/434/EWG begründender Gedanke (5) 6. Hinsichtlich der Verschmelzungen, der Aufspaltungen und der
Eingliederungen der Aktivposten, haben diese Handlungen entweder die Reorganisation des einbringenden
Unternehmens in eine dauerhafte Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens oder die Aufnahme der
Aktivposten in eine dauerhafte Einrichtung letzterer.
Bestimmungen, für deren Inkrafttreten eine Bekanntmachung nach der Richtlinie 2005/56/EG zur
Unternehmenseingliederung durch unsere Gründung erforderlich ist sowie deren Eintragung im
deutschen nationalen Handelsregister>>
Standortrecht (deutsches Recht) des neuen, aufnehmenden Unternehmens, über dem Recht, das die
Verschmelzung bestimmt (Deutschland) und nicht über dem Recht der Vermögensverortung (Griechenland),
nach allen speziellen Verträgen angemessen. Ausnutzung unserer Vermögenswerte, Vermögensgruppen im
griechischen Staat. Aufnahme der Aktivposten (Vermögensgruppen) in unseren Sitz durch die
Einzelrechtsnachfolge vom 24.07.2012, als aufnehmendes Unternehmen der verschiedenen Gestaltungsrechte
durch deren Vertreter und gemeinsamen grundlegenden Anteilsinhabers unserer Unternehmen mit der
Zustimmung der Hauptversammlungen, also gemeinsamer, grundlegender Hauptanteilsinhaber (gesonderte
Art des Leitungstransfers, da der Anteilsinhaber der nachgewiesenen griechischen Unternehmen,
gemeinsamer Anteilsinhaber ist)
Grenzüberschreitende Tätigkeit, Kompatibilität - abhängige finanzielle Beziehungen über die Dokumentation
unserer gruppeninternen Transaktionen (Transfer Pricing) der steuerlichen Transparenz des aufnehmenden
Hauptunternehmens. <<Griechenland Einbringen < Anhänge des aufnehmenden Unternehmens.
a) „E. . GOUTOS ANONYMI KTIMATIKI EMPORIKI ETAIRIA“, STEUERNR.: 094504379 -
SOZIALVERSICHERUNG 0620294383, HANDELSREG.-NR.: 125868599000 mit Sitz in (PORTO CHELI -
PRÄFEKTUR ARGOLIDA)
b) „MARGARITARENIA AKTI AG, XENODOCHEIAKES - EPISITISTIKES TOURISTIKES EPICHEIRISIEIS,
STEUERNR.: 99916725 - SOZIALVERSICHERUNG 9301698164, mit Sitz in AKADEMIAS 81, ATHEN.
c) „ABS-SOFTWARE EPICHEIRISIAKES LYSEIS GMBH., IT SERVICES, STEUERNR: 998715340 -
SOZIALVERSICHERUNG 9302821906, mit Sitz in (AKADEMIAS 81, ATHEN)
d) „MARIAD HOLDING LIMITED, STEUERNR. 098122370 (10/8 INTERNATIONAL COMMERCIAL CENTRE,
Casemate Square, Gibraltar) Immobilien Griechenland privates Investitionskapital<Immobilien .“
Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der
Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen
Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt
werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
e) „«BERTO PROPERTIES LIMITED, STEUERNR. 999166589 (GEORGE LANE 113/115, mit
verzeichnetem Firmensitz I ENTERPRISE HOUSE, E18 1AB LONDON) und Unternehmenstätigkeit
ausschließlich in Griechenland Immobilien Investitionskapital f) jede Person, die unmittelbar oder mittelbar
an der Verwaltung, der Prüfung oder dem Kapital einer anderen
Person beteiligt ist, der/die ein Verwandter (der/die Ehepartner/in und die direkten Vorfahren und
Nachfahren) ist, oder mit der sie in Beziehung steht. Verbundene Unternehmen sind auch die Tochterfirmen
oder die Tochterfirmen der Tochterfirmen der oben genannten Unternehmen, selbst wenn keine direkte
Verbindung zwischen ihnen besteht, sowie jedes andere Unternehmen, die mit den unten genannten in
Verbindung stehen.
Explizite Einordnung der grenzüberschreitenden Umstrukturierung zur Freiheit der Einrichtung und
Konsequenzen 12. Anders verhält es sich allerdings, laut dem Gerichtshof der Europäischen Union, wie aus den
Gedanken 111-113 des Cartesio-Urteils hervorgeht, mit der Frage, ob die genannte grenzüberschreitende
Umgestaltung unter die Freiheit der Einrichtung fällt, also die Verlagerung eines Unternehmens mit
Gründungssitz in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat, Änderung des angewandten nationalen
Rechtes, das Unternehmen wird also in ein Unternehmen umgewandelt, das künftig unter das nationale Recht
des Mitgliedsstaates, in den es transferiert wurde und folglich (im Gegensatz zum Ausgang des Transferfalls des
tatsächlichen Sitzes - Rechtssache Daily Mail und Cartesio) besteht die Frage nach der Erhaltung des
Unternehmens als vom Recht des Gründungsmitgliedsstaates geleitetes nicht.
16. Dementsprechend müssen diese [Gedanken] auch in anderen Fällen von Unternehmensrestrukturierung
gelten, die zu ähnlichen, grenzüberschreitenden Umwandlungen führen, soweit die Folgen für das
anzuwendende Recht davon betroffen sind, wie im Falle einer (nicht von der Richtlinie 2005/56/EG
abgedeckten) grenzüberschreitenden Verschmelzung eines Unternehmens, das im Gebiet eines
Mitgliedsstaates gegründet wird, durch Eingliederung in ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat (der
gegenteilige Fall zur Rechtssache SEVIC) oder durch Gründung eines neuen Unternehmens unter das Recht
eines anderen Mitgliedsstaates fällt (der auch ein dritter sein kann, siehe Peraki, wie oben aufgeführt)) sowie im
Falle einer der Aufspaltung eines solchen Unternehmens, sofern die begünstigten Unternehmen künftig
unter das Recht eines anderen (oder anderer) Mitgliedsstaaten fallen. Tatsächlich fällt das betroffene
Unternehmen auch in diesen Fällen als Folge der o.g. Bestimmungen, nicht weiter unter das Recht des
Mitgliedsstaates, in dem es gegründet wurde, wie auch im Falle der bereits erwähnten grenzüberschreitenden
Umwandlung. Infolgedessen ist letzterer nicht berechtigt, vergleichbare Hindernisse zu schaffen.
DEUTSCHLAND ÜBERNOMMEN 24.07.2012 verzeichneter Sitz (mit Firmensitz
des tatsächlichen Unternehmenssitzes (de facto Sitz) << GRIECHENLAND, die Gesamtheit der
Aktiva wird dem aufnehmenden Unternehmen übertragen: Mobilität der Unternehmen (la mobilité
des entreprises), Transfer und Einrichtung des eingetragenen oder tatsächlichen
Unternehmenssitzes außerhalb des Gründungsortes.
Es bestehen weder Anteilsinhaber der übernommenen Unternehmen, die besondere
Rechte oder Privilegien genießen, noch Inhaber anderer Titel, ohne Anteile. Natürliche
Personen bringen, im Zuge der Unternehmensumgestaltung, Vermögenswerte für uns ein
DEUTSCHLAND <<
24/012/2014
Übernehmendes Unternehmen 1) „Hellenic
Development Beteiligungs AG“
Transfer mittels Gründung eines neuen
Unternehmens 24/07/2012 29.07.2012:
freiwillige Bekanntmachung unsererseits
Umwandlung der Rechtsordnung
<< GRIECHENLAND 1 Vermögensgruppe
Grund für die Trennung durch Abwanderung ist
unser öffentliches Angebot unter dem Namen Ellinon
Politeia 11.10.2011 ,
<< Anhänge, des übernehmenden Unternehmens im
Griechischen Staat 24.07.2012.
Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der
Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen
Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de
aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
29.07.2012 FREIWILLIGE BEKANNTMACHUNG DER
„Hellenic Development Beteiligungs AG“
Deutsche juristische Person, Einzelrechtsnachfolger
verschiedener Gestaltungsrechte zur Rechtssicherheit,
in der deutschen Rechtsordnung juristischer
Einzelpersonen aus dem griechischen Staat.
(Fond zur Verwertung privaten Eigentums des
griechischen Staates [T.A.I.P.E.D.] – Ellinon Politeia)
durch 29.07.2012 Absichtserklärung wie vom Gesetz
vorgesehen für unternehmerische Tätigkeit innerhalb
der deutschen Rechtsordnung Einberufung bei den
zuständigen Stellen.
Von:TFGR-Athens@ec.europa.eu Datum:
20.07.2012 20:11 GMT +03:00
26/02/2014 Neues öffentliches Angebot unsererseits
und dadurch auch im Auftrag mit der von uns
gemeinsam vorgeschlagenen Übernahme
internationaler mobiler Vermögenswerte die
Verwendung unseres Unternehmenstitels G.HDBOND
(Asset-Backed Security of Nominal Value – Senior
Debt Instruments) Ellinon Politeia
„Personen, die in Vereinbarung agieren“: die
natürlichen oder juristischen Personen, die
mit dem Anbieter laut Richtlinie 2004/25/EG
kooperieren ,
RICHTLINIE 2004/25/EG, [RICHTLINIE 2004/25/EG]
Schutzmaßnahmen (“breakthrough”), sofern sie
vertragskonform hinsichtlich der Anwendung der
Richtlinie 2004/25/EG zu öffentlichen Angeboten zur
Übernahme mobiler Vermögenswerte sind
(2012/2262(INI) bereits lex rei sitae, Vermögens- oder
Unternehmensaneignung haben die gleiche rechtliche
Folge. 10.10.2014
unsere Hauptintervention in die Rechtsprechung eines
nationalen Finanzgerichts - Rechnungshofs mit dem
Finanzministerium des Griechischen Staates als
Prozessgegner.
EU. 04/12/2014 Antrag auf staatsanwaltschaftlichen
Beistand
- Schutz bei der deutschen Staatsanwaltschaft
bekanntgegeben bei der Europäischen Kommission.
Griechenland, unser Antrag>
Staatsanwaltschaft Athen.
02.01.2015 Antrag auf deutschen,
staatsanwaltschaftlichen Beistand
2 E.D . GOUTOS ANONYMI KTIMATIKI EMPORIKI
KATASKEVASTIKI ETAIRIA
STEUERNR: 094504379 – SOZIALVERS. 0620294383.
HANDELSREGISTERNR.: 125868599000 (PORTO CHELI
– VERWALTUNGSBEZIRK ARGOLIDA)
<< eingebracht 24.07.2012
Rechtsänderung Griechenland privates
Investitionskapital <Immobilien
RICHTLINIE 2000/43/EG, Prinzip der Gleichbehandlung
16.09.2011: 107 AEUV „E. D . GOUTOS AG geltende
Bekanntmachung zusammen mit dem vorgeschlagenen
10/10/2011 Schutz gegen Repressalien
Bekanntmachungen 6.10.2011 06.10.2011:
Übernahmeangebot mittels risikoloser Verbriefung
[kollateral]
Internationale Finanzierungsmodelle
Geistiger Anspruch auf den Titel G.HDBOND
Finanzierungsverbriefung wie internationale
Verträge 11.10.2011, Verletzung des
internationalen Finanzrechts
abträgliche Handlung-
Verwaltungsverhalten des internationalen
Trägers bei der Wertschöpfung von
Vermögenswerten 08.12.2011: Einberufung
internationaler Interessen Verkauf von
internationalen mobilen Werten durch den
internationalen Träger zu deren Verkauf nach
nationalen Weisungen
3 MARGARITARENIA AKTI AG,
XENODOCHEIAKES – EPISITISTIKES
TOURISTIKES EPICHEIRISEIS, STEUERNR.
99916725 - SOZIALVERS.: 9301698164, (AKADEMIAS 81,
ATHEN)
4 ABS SOFTWARE- EPICHEIRISIAKES LYSEIS GMBH., IT
SERVICES, STEUERNR. 998715340 - SOZIALVERS.
9302821906
(AKADEMIAS 81, ATHEN)
5 MARIAD HOLDING GMBH, STEUERNR. 098122370
(10/8 INTERNATIONAL COMMERCIAL CENTRE,
Casemate Square, Gibraltar) Immobilien Griechenland
privates Investitionskapital<Immobilien
6 BERTO PROPERTIES GMBH, STEUERNR. 999166589
(GEORGE LANE 113/115, ENTERPRISE HOUSE, E18 1AB
LONDON) Immobilien Griechenland private
Investitionskapitale
wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden,
(Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) und die Neuigkeiten der HDB AG
2) Die Artikel 43 EG und 48 EG schließen die nationale gesetzgebende Regelung aus, wie die des Wet
op de formeel buitenlandse vennootschappen, die die Freiheitsausübung für Untereinrichtungen innerhalb
desselben Staates von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die von der inneren Gesetzgebung
für die Unternehmensgründung vorgesehen sind und die den Mindestkapitalwert und die Verantwortung
der Mitglieder der verwaltenden Organe bestimmt, seitens des Unternehmens, welches gemäß der
Gesetzgebung eines anderen Mitgliedsstaates gegründet wurde. Die Gründe, aus denen das
Unternehmen im ersten Mitgliedsstaat gegründet worden ist, sowie der Umstand, dass es seine
Tätigkeiten ausschließlich oder fast ausschließlich in dem Mitgliedsstaat der Gründung ausübt, entziehen
ihm nicht das Recht, sich auf die Einrichtungsfreiheit zu berufen, die vom EG-Vertrag sichergestellt ist, es
sei denn in einem bestimmten Fall wird der Missbrauch dieses Rechtes festgestellt. Beschluss des
Gerichtes vom 30. September 2003. - Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen
Inspire Art Ltd. - Antrag auf Ausstellung eines vorgerichtlichen Beschlusses: Kantongerecht te Amsterdam
- Die Niederlande. - Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - ein Unternehmen, das in einem Mitgliedsstaat
gegründet worden ist und seine Tätigkeiten in einem anderem Mitgliedsstaat ausübt - Anwendung des
dem Schutz der Interessen Dritter dienenden Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats der Niederlassung. -
Rechtsprechung C-167/01.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62001CJ0167:EL:HTMlL
Rechtsanspruch auf Rechtsfähigkeit als eigenständiges Subjekt grenzüberschreitender finanzieller,
juristischer Tätigkeiten (Rechtsfähigkeit im weiteren Sinne) im Auftrag unserer Unternehmen als
übernehmendes und leitendes Unternehmen
b) Vorliegendes wird mitgeteilt: Verantwortliches Finanzamt, Finanzamt Düsseldorf Süd Adresse
Kruppstraße 110-112, 40227 Düsseldorf, Deutschland, abhängige Finanzbeziehungen für die
Dokumentation unserer konzerninternen Transaktionen (Transfer Pricing) DEUTSCHLAND
Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach
der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den
verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens
www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
Aufnehmendes Unternehmen << GRIECHENLAND Einbringendes Unternehmen< Anhänge des
Empfängerunternehmens zur steuerlichen Transparenz des neuen Leitunternehmens.
2. Änderung unseres Registereintrages, wie er am 10.04.2013 in unserem
Unternehmensstrategieplan angekündigt wurde, unsere Ziele, wie sie ergänzend angeführt
werden (Im Vorliegenden werden keine Analyse unserer Vermögenswerte,
Vermögensgruppen eingetragen).
Erhöhung unseres Teilhaberkapitals auf den vom Gesetz vorgesehenen Betrag zur Änderung
unseres Unternehmens in ein Europäisches Unternehmen.
Ziel 1) grenzüberschreitende Umgestaltung, grenzüberschreitende Tätigkeit mit Präsenz auch in
Griechenland, abhängige Wirtschaftsbeziehungen, Nutzung der Büros, des übernommenen
Unternehmens E.GOUTOS AG
Ziel 2 A Die geschäftliche Nutzung unseres finanzwirtschaftlichen Produktes, unseres
Firmennamens WS. 1. G.HDB, unsere Dienstleistung unter dem Titel „immaterielle Ressourcen“
(Sánchez, et al., 2001).. Dessen Natur bildet eine finanzielle Realität, dingliches Recht,
Sachvermögen (tangible) und ist in die Kategorie des Geistigen Kapitals eingeordnet (Intellectual
Capital):: Humankapital (Human Capital – HC), Strukturkapital (Structural Capital – SC) und
Beziehungskapital (Relational Capital – RC)..
Ein öffentliches Angebot wurde vorschriftsgemäß in Einklang mit dem Wachstumsvorhaben
innerhalb des strategischen Unternehmensentwurfs am 26.02.2014 unterbreitet <<ellinon
politeia>> WS 1 (1.6) G.HDBOND (Asset-Backed Security of Nominal Value – Senior Debt
Instruments): Vom Nennwert umfasste Titel - der hohen Garantie G.HDBOND, verbundener Titel
des Firmennamens, von vorbestimmtem, integriertem, arithmetischem, gesetzmäßigem,
angemessenem Wert, durch den Erwerb der Aktiva griechischer Staatsschulden.
Internationale Gläubigervereinbarung generelle und unmittelbare Gültigkeit der anerkannten Regelungen des
internationalen Rechts in der staatlichen Rechtsordnung - Vertrag von Maastricht (Artikel 3A, 102 A) - Ges.
3845/2010, Ges. 3986/2011 &. Ges. 4254/2014 des internationalen Gemeinschaftsrechts angemessen
(internationale Verpflichtungen der griechischen Staatsverschuldung), Artikel 28. Par. 1 der Griechischen
Verfassung, „als generell anerkannten Regelungen des internationalen Rechtes bilden einen untrennbaren
Teil des internen griechischen Rechtes und gelten über jeder anderen, gegensätzlichen Weisung des
Gesetzes". (link). NACH RECHTSQUELLE SCHLIESST DER GRIECHISCHE STAAT KEINE
VEREINBARUNG UNTER DEN GLÄUBIGERN 8.5.2010 (Drittwirkung, Öffentliches Interesse der
Bundesrepublik Deutschland
28.11.2014 und als entsprechendes Material, das Dokument der Rechtsdirektion der Europäischen Kommission an unser
Unternehmen 126(9) und 136 AEUV entsprechend dem Antwortdokument der Europäischen Kommission an unser
Unternehmen vom 28.11.2014 gemäß 126(9) und 136 AEUV 28.11.2014: Antwort der Rechtsdirektion der Europäischen
Kommission und die Weiterleitung unseres Schreibens vom 03.11.2014 bezüglich unseres Antrags an die
Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen als für uns zuständige Kommission.
1. 10. ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 1. Für alle ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung
agiert die Kommission über die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ("ECFIN") und auf Grundlage der
nationalen Regelungen, die in ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen außerhalb des Haushalts etabliert sind.
“Hellenic Development Beteiligungs AG”,
Für das Unternehmen
PS.
In Zusammenhang mit den Vorschriften laut Artikel 7 der RICHTLINIE 2005/56/EK Bericht des Direktions-
oder Rechtsprechungsorgans> mit der Nummer (1) Grenzüberschreitendes Protokoll des leitenden
Unternehmens der Vereinigung “Hellenic Development Beteiligungs AG”- Grenzüberschreitende Verschmelzung
mit Verordnungen nach deutschem Recht und Zuständigkeit deutscher Behörden Thema: Finanzielle
Vermögenswerte, laut unseren Gesetzlichen Rechten Grenzüberschreitende Finanzrechtsordnung.
Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der
Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen
Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de
aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER)
EL-TRANSLATIONS Tel: +30 210 6801333
CERTIFIED TRANSLATION OF THE ORIGINAL
by a translator holding a degree from the Ionian University,
Department of Translation and Interpretation,
according to P.D. 169/2-7-2002
POLYTIMI DIASAKOU
Translator – Graduate of Ionian University
Degree Number: 946, Protocol Number: 88/18-5-2010
EL-TRANSLATIONS Tel: +30 210 6801333
Translation Quality of 9 pages checked by:
ELENI ZISSI
Certified Translator / Conference Interpreter
London Metropolitan University U.K.
Degree No 2000/1-00008926
Athens, 09/07/2015

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  • 1. 2015 23/06/201 HELLENIC DEVELOPMENT BETEILIGUNGS AG 1. Stock, Hüttenstrasse 3, 40215 Düsseldorf, Germany Email: info@hdb-ag.de WWW.HDB-AG.DE Das vorliegende Dokument wurde zwecks rechtlicher Verwendung im Deutschen Bundesgebiet ausgestellt, und stellt eine genaue Übersetzung des vorliegenden Dokumentes in der deutschen Sprache dar und wurde von der Botschaft der Deutschen Bundesrepublik Deutschland in Griechenland begutachtet. Verfasser: Referat RICHTLΙΝΙΕ 2005/56/EG. Richtlinie 68/151/EWG 1 Grenzüberschreitende Unternehmensverschmelzung, für deren Inkrafttreten ihre Veröffentlichung notwendig ist. Firma nach deutschem Recht. ZUSAMMENFASSUNG DES GENERELLEN VERTRAGSENTWURFS Griechischer Text Anwendung der Richtlinie 2005/56/EG HELLENIC DEVELOPMENT BETEILIGUNGS AG BEKANNTMACHUNG >> DES ÜBERNEHMENDEN DEUTSCHEN UNTERNEHMENS ZUSAMMENFASSUNG DES GENERELLEN VERTRAGSENTWURFS Kurze Angaben zum generellen Unternehmensentwurf in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten im EWR (1) Entsprechendes Dokument des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
  • 2. Anwendung der Richtlinie 2005/56/ΕG 1. GRENZÜBERSCHREITENDE UNTERNEHMENSVERSCHMELZUNG MIT EINEM DEUTSCHEN UNTERNEHMEN. 2. ÄNDERUNG UNSERER SATZUNG Kurze Angaben zum gemeinsamen Unternehmensentwurf in den unterschiedlichen Mitgliedsstaaten im EWR BEKANNTMACHUNG >> DES ÜBERNEHMENDEN DEUTSCHEN UNTERNEHMENS ZUSAMMENFASSUNG DES GENERELLEN VERTRAGSENTWURFS der HELLENIC DEVELOPMENT BETEILIGUNGS AG DEUTSCHLAND, Handelsregister-Nr.: HRB 68648 - De.285941183 Finanzamt Düsseldorf Süd Adresse 1. Stock, Hüttenstrasse 3 40215 Düsseldorf, Deutschland Sitz der Hauptverwaltung, des Unternehmens, das durch die Zusammenführung mit uns aus der internationalen Unternehmensfusion als hauptübernehmendes Unternehmen im deutschen Handelsregister hervorgeht>> Resultate der Unternehmensverschmelzung 24.07.2012 > 2015 Im vorliegenden Dokument agiert das übernehmende Unternehmen eigenständig und zur Abrechnung der übernommenen, aufgespaltenen Unternehmen ab dem 24.07.2012, als Einzelrechtsnachfolger der verschiedenen Gestaltungsrechte ab dem 11.10.2011, Im engeren Sinne Aufspaltung (§ 123 Abs.1 UmwG) Person, die aus diesem Grund gegründet wird (Spaltung mit Unternehmensgründung). Grenzüberschreitende Übertragung der Aktiva tatsächliche Eingliederung der Aktiva. Die dauerhafte Anlage unseres Eigentums im Deutschen Staat (Vermögenswerte, juristische Rechte), unser Recht der Machtausübung als neues Unternehmen mit dem Gründungsziel der Übertragung sämtlicher unserer Vermögenswertgruppen in das deutsche Recht ab dem 24.07.2012. Abhängige, grenzüberschreitende Anhänge, juristische Personen des übernehmenden Unternehmens, als übernehmendes Unternehmen (Auslagerung der Unternehmen aus dem Land der Firmengründung oder der Unternehmenstätigkeit), in die neue, deutsche juristische Person wie sie vorgeschrieben ist von den gemeinschaftlichen Richtlinien und den Artikeln 43 und 48 EG Artikel 67 EG, Artikel 49 AEUV über die Umstrukturierung und grenzüberschreitende Reorganisation in ein Unternehmen nach Europäischem Ziel Artikel 308 Richtlinie (EG) Nr.2157/2001 aus dem Vertrag vom 08. Oktober 2001 über europäische Unternehmen (SE) oder (SCE) innerhalb der Mitgliedsstaaten, Brüssel, 29.07. 2008 COM (2008) 492 final 2008/0158. Die Vorgaben des gemeinsamen Vertragsentwurfs zur Unternehmensverschmelzung umfassen folgendes: Unser Unternehmen ist seit dem 24.07.2012 alleinige Leitung für, rechtlicher Inhaber der und hat Anspruch auf sämtliche mobilen und immobilen Vermögenswerte sowie jegliche weitere Vermögenswerte der mit uns verbundenen juristischen und natürlichen Personen. Mit Vermögenswerten und rechtlichen Befugnissen nach deutschem Recht, auf deren Grundlage die Verschmelzung stattfinden wird und bis zu deren rechtlicher Vollendung, werden die Befugnisse und Transaktionen der übernommenen Unternehmen aus logistischer Sicht ür die Abrechnung des übernehmenden Unternehmens ab dem 24.07.2012 zum Recht der logistischen Vereinigung und ihre Anhänge im griechischen Staat, Tochterunternehmen, Vertretungen, etc. durch den Staat rehabilitiert, in dem der tatsächliche Sitz eingetragen ist, auf diese Weise ihr Recht im griechischen Staat gültig machend. a) Die übernommenen aufgespaltenen Unternehmen, gewinnbringende Vermögenswerte, natürliche Personen werden von Rechts wegen ersetzt, vollständig und ohne jegliche weitere Ausführung in den Bevollmächtigungen, in Rechtsbeziehungen und die Vermögensübertragung, der Transfer selbst wird mit Einzelrechtsnachfolge gleichgesetzt und die übernommenen Unternehmen oder natürlichen Personen werden als von Rechts wegen von allem gelöst und ihre juristische Persönlichkeit als nicht fortbestehend angesehen, ohne dass irgendeine weitere Befugnis oder Aktion erforderlich ist, und alle Handlungen des übernommenen Unternehmens bis hin zu den finanziellen Ergebnissen, die aus dem Bilanzdatum hervorgehen, gehören ab der Umstrukturierung der fusionierten Unternehmen und in jeder Hinsicht explizit innerhalb des griechischen Staates unter Anordnungen des Deutschen Rechts, aus logistischer Sicht ab dem 24.07.2012 ausschließlich zur Abrechnung des übernehmenden Unternehmens und fallen unter die Zuständigkeit des Finanzministeriums der Bundesrepublik Deutschland, wie wir es auch offiziell bei den griechischen Institutionen angemeldet haben. b) die Anteilsinhaber der übernommenen Unternehmen sind ab dem 24.07.2012 Anteilsinhaber
  • 3. des aufnehmenden Unternehmens. Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit Absichtserklärung bezüglich unseres Ziel am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
  • 4. 1.1.1. . Der Vermögenstransfer nach deutschem Recht Im Rahmen des Vermögenstransfers kann das Vermögen eines Unternehmens, das nicht aus Anteilen oder Teilhaben besteht, gemäß dem § 174 Abs. 1 UmwG in Gesamtheit an eine andere Person unter Erhaltung der Garantie gegenüber den Anteilsinhabern transferiert werden. In diesem Rahmen kann das Unternehmen laut Abs. 2 dieser Bestimmung (übertragendes) sein Vermögen in Gesamtheit einem anderen Unternehmen übertragen, 1. eine Abteilung oder Abteilungen separieren und als Gesamtheit einem oder mehreren Unternehmen übertragen, 2. in Form einer Ausgliederung, die oben genannt wurde, eine Abteilung oder mehrere Abteilungen ihres Vermögens als Gesamtheit einem anderen Unternehmen übertragen 3. im Gegenzug für eine Garantie, die im Abschnitt 1 in den Fällen 1 oder 2 gegenüber den Anteilsinhabern der übertragenden Firma gilt und im Fall 3 gegenüber der übertragenden Firma. Das Recht der Vermögensübertragung wird in Bestimmungen §§ 174 bis 189 UmwG. festgesetzt. 1.1.2.Aufspaltung im engeren Sinn (§ 123 Abs.1 UmwG) Η Die vorhandene Firma wird aufgelöst und das Vermögen entweder einer anderen vorhandenen Person (zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung) oder einer Person, die für diesen Zweck gegründet wird (Neugründung durch gleichzeitige Übertragung). 1.1.2.Abspaltung (§ 123 Abs.2 UmwG) Nur eine bestimmte oder mehrere Abteilungen, die bestimmte Einheiten oder Bereiche des Unternehmens darstellen, werden abgespalten und irgendeiner vorhandenen oder neu zu gründenden juristischen Person übertragen, wobei die juristische Person, die die Abspaltung vollzieht, weiterhin bestehen bleibt. 1.1.4. Ausgliederung (§ 123 Abs.3 UmwG) Das Unternehmen besteht weiterhin, aber im Gegensatz zur Aufspaltung erhält das Unternehmen selbst Anteile an dem Unternehmen, welches den Bereich übernimmt oder zu diesem Zweck gegründet wird, und nicht die Anteilsinhaber. Anwendung der Richtlinie 2005/56/EG http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EL/TXT/PDF/?uri=CELEX:32005L0056&from=EL Artikel 1 Ebene der Anwendung Die vorliegende Richtlinie findet bei jeder Unternehmensverschmelzung von Kapitalgesellschaften Anwendung, die gemäß der Gesetzgebung der Mitgliedsstaaten vorgenommen wurden und die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Gemeinschaft haben, unter der Voraussetzung, dass zumindest zwei dieser Unternehmen unter das Recht verschiedener Mitgliedsstaaten fallen (künftig: „Grenzüberschreitende Verschmelzung“). Artikel 6 Offenlegung 1. Der generelle Entwurf zur grenzüberschreitenden Verschmelzung wird gemäß der Gesetzgebung jedes Mitgliedsstaates, laut Artikel 3 der Richtlinie 68/151/EWG, für jede der verschmelzenden Firmen mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung veröffentlicht, die über die Zustimmung zur Verschmelzung entscheidet. Artikel 10 Bescheinigung des Schmelzverfahrens 1. Jeder Mitgliedsstaat bestimmt das Gericht, den Notar oder eine andere verantwortliche Institution für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Verschmelzung Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
  • 5. nach der Abteilung des Prozesses, der jedes von den verschmelzenden Unternehmen betrifft, die unter die entsprechende nationale Gesetzgebung fallen. Artikel 12 Wirksamwerden der grenzüberschreitenden Verschmelzung Die Gesetzgebung des Mitgliedsstaates, unter die das Unternehmen fällt, das aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgeht, bestimmt das Datum des Wirksamwerdens der grenzüberschreitenden Verschmelzung. Dieses Datum muss nach den durch Artikel 11 vorgeschriebenen Prüfungen liegen. Artikel 14 Ergebnisse der grenzüberschreitenden Verschmelzung 1. Die grenzüberschreitende Verschmelzung führt gemäß Artikel 2 Nummer Zusätze a) und c) ab dem Datum gemäß Artikel 12 zu folgenden Ergebnissen: a) die Gesamtheit Aktiva und Passiva der übernommenen Firma wird dem aufnehmenden Unternehmen übertragen: L 310/6 EL Amtsblatt der Europäischen Union 25.11.2005 b) die Anteilsinhaber des übernommenen Unternehmens werden zu Anteilsinhabern des übernehmenden Unternehmens... Artikel 15 Vereinfachte Fassung 1. Wenn die grenzüberschreitende Verschmelzung mit Eingliederung von einem Unternehmen vorgenommen wird, das alle Anteile innehat und alle weiteren Titel, welche zur Stimmabgabe bei seiner oder der Hauptversammlung des aufgenommenen Unternehmens berechtigt: - treten die Bestimmungen des Artikels 5 b), c) und e), des Artikels 8 und des Artikels 14 Paragraph 1 Zusatz b), und - der Artikels 9 Paragraph 1, in Bezug auf das aufgenommene oder die aufgenommenen Unternehmen nicht in Kraft. Artikel 17 Inkrafttreten Eine grenzüberschreitende Verschmelzung, die gemäß Paragraph 12 bereits Ergebnisse erzielt hat, kann nicht für ungültig erklärt werden. RICHTLINIE 2005/56/EG Die Zulassung des Transfers einschließlich der Identitätserhaltung und der Änderung des Anteilsinhaberrechtes für den aufnehmenden Staat bestimmt, also durch den Staat des neuen, aus der Umstrukturierung hervorgegangenen Unternehmens und nicht durch den Staat, in dem sich für dasselbe das auf das Unternehmen angewandte Gesetz verändert Artikel 1 Die Richtlinie 78/855/EWG Brüssel, 6.3.2007 COM(2007) 91 Abschluss wird geändert, wie folgt: 1) Dem Artikel 10 folgender Paragraph 4 hinzugefügt: «4. Es ist weder eine Prüfung des Verschmelzungsplans noch ein Expertenbericht notwendig, wenn alle Anteilsinhaber und die Inhaber anderer Titel, die zur Stimmabgabe berechtigen, der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen übereinstimmen. ê 90/434/EWG begründender Gedanke (5) 6. Hinsichtlich der Verschmelzungen, der Aufspaltungen und der Eingliederungen der Aktivposten, haben diese Handlungen entweder die Reorganisation des einbringenden Unternehmens in eine dauerhafte Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens oder die Aufnahme der Aktivposten in eine dauerhafte Einrichtung letzterer. Bestimmungen, für deren Inkrafttreten eine Bekanntmachung nach der Richtlinie 2005/56/EG zur Unternehmenseingliederung durch unsere Gründung erforderlich ist sowie deren Eintragung im deutschen nationalen Handelsregister>> Standortrecht (deutsches Recht) des neuen, aufnehmenden Unternehmens, über dem Recht, das die Verschmelzung bestimmt (Deutschland) und nicht über dem Recht der Vermögensverortung (Griechenland), nach allen speziellen Verträgen angemessen. Ausnutzung unserer Vermögenswerte, Vermögensgruppen im griechischen Staat. Aufnahme der Aktivposten (Vermögensgruppen) in unseren Sitz durch die Einzelrechtsnachfolge vom 24.07.2012, als aufnehmendes Unternehmen der verschiedenen Gestaltungsrechte durch deren Vertreter und gemeinsamen grundlegenden Anteilsinhabers unserer Unternehmen mit der Zustimmung der Hauptversammlungen, also gemeinsamer, grundlegender Hauptanteilsinhaber (gesonderte Art des Leitungstransfers, da der Anteilsinhaber der nachgewiesenen griechischen Unternehmen, gemeinsamer Anteilsinhaber ist) Grenzüberschreitende Tätigkeit, Kompatibilität - abhängige finanzielle Beziehungen über die Dokumentation unserer gruppeninternen Transaktionen (Transfer Pricing) der steuerlichen Transparenz des aufnehmenden Hauptunternehmens. <<Griechenland Einbringen < Anhänge des aufnehmenden Unternehmens. a) „E. . GOUTOS ANONYMI KTIMATIKI EMPORIKI ETAIRIA“, STEUERNR.: 094504379 - SOZIALVERSICHERUNG 0620294383, HANDELSREG.-NR.: 125868599000 mit Sitz in (PORTO CHELI - PRÄFEKTUR ARGOLIDA) b) „MARGARITARENIA AKTI AG, XENODOCHEIAKES - EPISITISTIKES TOURISTIKES EPICHEIRISIEIS, STEUERNR.: 99916725 - SOZIALVERSICHERUNG 9301698164, mit Sitz in AKADEMIAS 81, ATHEN. c) „ABS-SOFTWARE EPICHEIRISIAKES LYSEIS GMBH., IT SERVICES, STEUERNR: 998715340 - SOZIALVERSICHERUNG 9302821906, mit Sitz in (AKADEMIAS 81, ATHEN) d) „MARIAD HOLDING LIMITED, STEUERNR. 098122370 (10/8 INTERNATIONAL COMMERCIAL CENTRE, Casemate Square, Gibraltar) Immobilien Griechenland privates Investitionskapital<Immobilien .“ Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit
  • 6. Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER ) e) „«BERTO PROPERTIES LIMITED, STEUERNR. 999166589 (GEORGE LANE 113/115, mit verzeichnetem Firmensitz I ENTERPRISE HOUSE, E18 1AB LONDON) und Unternehmenstätigkeit ausschließlich in Griechenland Immobilien Investitionskapital f) jede Person, die unmittelbar oder mittelbar an der Verwaltung, der Prüfung oder dem Kapital einer anderen Person beteiligt ist, der/die ein Verwandter (der/die Ehepartner/in und die direkten Vorfahren und Nachfahren) ist, oder mit der sie in Beziehung steht. Verbundene Unternehmen sind auch die Tochterfirmen oder die Tochterfirmen der Tochterfirmen der oben genannten Unternehmen, selbst wenn keine direkte Verbindung zwischen ihnen besteht, sowie jedes andere Unternehmen, die mit den unten genannten in Verbindung stehen. Explizite Einordnung der grenzüberschreitenden Umstrukturierung zur Freiheit der Einrichtung und Konsequenzen 12. Anders verhält es sich allerdings, laut dem Gerichtshof der Europäischen Union, wie aus den Gedanken 111-113 des Cartesio-Urteils hervorgeht, mit der Frage, ob die genannte grenzüberschreitende Umgestaltung unter die Freiheit der Einrichtung fällt, also die Verlagerung eines Unternehmens mit Gründungssitz in einem Mitgliedsstaat in einen anderen Mitgliedsstaat, Änderung des angewandten nationalen Rechtes, das Unternehmen wird also in ein Unternehmen umgewandelt, das künftig unter das nationale Recht des Mitgliedsstaates, in den es transferiert wurde und folglich (im Gegensatz zum Ausgang des Transferfalls des tatsächlichen Sitzes - Rechtssache Daily Mail und Cartesio) besteht die Frage nach der Erhaltung des Unternehmens als vom Recht des Gründungsmitgliedsstaates geleitetes nicht. 16. Dementsprechend müssen diese [Gedanken] auch in anderen Fällen von Unternehmensrestrukturierung gelten, die zu ähnlichen, grenzüberschreitenden Umwandlungen führen, soweit die Folgen für das anzuwendende Recht davon betroffen sind, wie im Falle einer (nicht von der Richtlinie 2005/56/EG abgedeckten) grenzüberschreitenden Verschmelzung eines Unternehmens, das im Gebiet eines Mitgliedsstaates gegründet wird, durch Eingliederung in ein Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat (der gegenteilige Fall zur Rechtssache SEVIC) oder durch Gründung eines neuen Unternehmens unter das Recht eines anderen Mitgliedsstaates fällt (der auch ein dritter sein kann, siehe Peraki, wie oben aufgeführt)) sowie im Falle einer der Aufspaltung eines solchen Unternehmens, sofern die begünstigten Unternehmen künftig unter das Recht eines anderen (oder anderer) Mitgliedsstaaten fallen. Tatsächlich fällt das betroffene Unternehmen auch in diesen Fällen als Folge der o.g. Bestimmungen, nicht weiter unter das Recht des Mitgliedsstaates, in dem es gegründet wurde, wie auch im Falle der bereits erwähnten grenzüberschreitenden Umwandlung. Infolgedessen ist letzterer nicht berechtigt, vergleichbare Hindernisse zu schaffen. DEUTSCHLAND ÜBERNOMMEN 24.07.2012 verzeichneter Sitz (mit Firmensitz des tatsächlichen Unternehmenssitzes (de facto Sitz) << GRIECHENLAND, die Gesamtheit der Aktiva wird dem aufnehmenden Unternehmen übertragen: Mobilität der Unternehmen (la mobilité des entreprises), Transfer und Einrichtung des eingetragenen oder tatsächlichen Unternehmenssitzes außerhalb des Gründungsortes. Es bestehen weder Anteilsinhaber der übernommenen Unternehmen, die besondere Rechte oder Privilegien genießen, noch Inhaber anderer Titel, ohne Anteile. Natürliche Personen bringen, im Zuge der Unternehmensumgestaltung, Vermögenswerte für uns ein DEUTSCHLAND << 24/012/2014 Übernehmendes Unternehmen 1) „Hellenic Development Beteiligungs AG“ Transfer mittels Gründung eines neuen Unternehmens 24/07/2012 29.07.2012: freiwillige Bekanntmachung unsererseits Umwandlung der Rechtsordnung << GRIECHENLAND 1 Vermögensgruppe Grund für die Trennung durch Abwanderung ist unser öffentliches Angebot unter dem Namen Ellinon Politeia 11.10.2011 , << Anhänge, des übernehmenden Unternehmens im Griechischen Staat 24.07.2012. Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER )
  • 7. 29.07.2012 FREIWILLIGE BEKANNTMACHUNG DER „Hellenic Development Beteiligungs AG“ Deutsche juristische Person, Einzelrechtsnachfolger verschiedener Gestaltungsrechte zur Rechtssicherheit, in der deutschen Rechtsordnung juristischer Einzelpersonen aus dem griechischen Staat. (Fond zur Verwertung privaten Eigentums des griechischen Staates [T.A.I.P.E.D.] – Ellinon Politeia) durch 29.07.2012 Absichtserklärung wie vom Gesetz vorgesehen für unternehmerische Tätigkeit innerhalb der deutschen Rechtsordnung Einberufung bei den zuständigen Stellen. Von:TFGR-Athens@ec.europa.eu Datum: 20.07.2012 20:11 GMT +03:00 26/02/2014 Neues öffentliches Angebot unsererseits und dadurch auch im Auftrag mit der von uns gemeinsam vorgeschlagenen Übernahme internationaler mobiler Vermögenswerte die Verwendung unseres Unternehmenstitels G.HDBOND (Asset-Backed Security of Nominal Value – Senior Debt Instruments) Ellinon Politeia „Personen, die in Vereinbarung agieren“: die natürlichen oder juristischen Personen, die mit dem Anbieter laut Richtlinie 2004/25/EG kooperieren , RICHTLINIE 2004/25/EG, [RICHTLINIE 2004/25/EG] Schutzmaßnahmen (“breakthrough”), sofern sie vertragskonform hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie 2004/25/EG zu öffentlichen Angeboten zur Übernahme mobiler Vermögenswerte sind (2012/2262(INI) bereits lex rei sitae, Vermögens- oder Unternehmensaneignung haben die gleiche rechtliche Folge. 10.10.2014 unsere Hauptintervention in die Rechtsprechung eines nationalen Finanzgerichts - Rechnungshofs mit dem Finanzministerium des Griechischen Staates als Prozessgegner. EU. 04/12/2014 Antrag auf staatsanwaltschaftlichen Beistand - Schutz bei der deutschen Staatsanwaltschaft bekanntgegeben bei der Europäischen Kommission. Griechenland, unser Antrag> Staatsanwaltschaft Athen. 02.01.2015 Antrag auf deutschen, staatsanwaltschaftlichen Beistand 2 E.D . GOUTOS ANONYMI KTIMATIKI EMPORIKI KATASKEVASTIKI ETAIRIA STEUERNR: 094504379 – SOZIALVERS. 0620294383. HANDELSREGISTERNR.: 125868599000 (PORTO CHELI – VERWALTUNGSBEZIRK ARGOLIDA) << eingebracht 24.07.2012 Rechtsänderung Griechenland privates Investitionskapital <Immobilien RICHTLINIE 2000/43/EG, Prinzip der Gleichbehandlung 16.09.2011: 107 AEUV „E. D . GOUTOS AG geltende Bekanntmachung zusammen mit dem vorgeschlagenen 10/10/2011 Schutz gegen Repressalien Bekanntmachungen 6.10.2011 06.10.2011: Übernahmeangebot mittels risikoloser Verbriefung [kollateral] Internationale Finanzierungsmodelle Geistiger Anspruch auf den Titel G.HDBOND Finanzierungsverbriefung wie internationale Verträge 11.10.2011, Verletzung des internationalen Finanzrechts abträgliche Handlung- Verwaltungsverhalten des internationalen Trägers bei der Wertschöpfung von Vermögenswerten 08.12.2011: Einberufung internationaler Interessen Verkauf von internationalen mobilen Werten durch den internationalen Träger zu deren Verkauf nach nationalen Weisungen 3 MARGARITARENIA AKTI AG, XENODOCHEIAKES – EPISITISTIKES TOURISTIKES EPICHEIRISEIS, STEUERNR. 99916725 - SOZIALVERS.: 9301698164, (AKADEMIAS 81, ATHEN) 4 ABS SOFTWARE- EPICHEIRISIAKES LYSEIS GMBH., IT SERVICES, STEUERNR. 998715340 - SOZIALVERS. 9302821906 (AKADEMIAS 81, ATHEN) 5 MARIAD HOLDING GMBH, STEUERNR. 098122370 (10/8 INTERNATIONAL COMMERCIAL CENTRE, Casemate Square, Gibraltar) Immobilien Griechenland privates Investitionskapital<Immobilien 6 BERTO PROPERTIES GMBH, STEUERNR. 999166589 (GEORGE LANE 113/115, ENTERPRISE HOUSE, E18 1AB LONDON) Immobilien Griechenland private Investitionskapitale
  • 8. wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) und die Neuigkeiten der HDB AG 2) Die Artikel 43 EG und 48 EG schließen die nationale gesetzgebende Regelung aus, wie die des Wet op de formeel buitenlandse vennootschappen, die die Freiheitsausübung für Untereinrichtungen innerhalb desselben Staates von bestimmten Voraussetzungen abhängig macht, die von der inneren Gesetzgebung für die Unternehmensgründung vorgesehen sind und die den Mindestkapitalwert und die Verantwortung der Mitglieder der verwaltenden Organe bestimmt, seitens des Unternehmens, welches gemäß der Gesetzgebung eines anderen Mitgliedsstaates gegründet wurde. Die Gründe, aus denen das Unternehmen im ersten Mitgliedsstaat gegründet worden ist, sowie der Umstand, dass es seine Tätigkeiten ausschließlich oder fast ausschließlich in dem Mitgliedsstaat der Gründung ausübt, entziehen ihm nicht das Recht, sich auf die Einrichtungsfreiheit zu berufen, die vom EG-Vertrag sichergestellt ist, es sei denn in einem bestimmten Fall wird der Missbrauch dieses Rechtes festgestellt. Beschluss des Gerichtes vom 30. September 2003. - Kamer van Koophandel en Fabrieken voor Amsterdam gegen Inspire Art Ltd. - Antrag auf Ausstellung eines vorgerichtlichen Beschlusses: Kantongerecht te Amsterdam - Die Niederlande. - Artikel 43 EG, 46 EG und 48 EG - ein Unternehmen, das in einem Mitgliedsstaat gegründet worden ist und seine Tätigkeiten in einem anderem Mitgliedsstaat ausübt - Anwendung des dem Schutz der Interessen Dritter dienenden Gesellschaftsrechts des Mitgliedstaats der Niederlassung. - Rechtsprechung C-167/01. http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:62001CJ0167:EL:HTMlL Rechtsanspruch auf Rechtsfähigkeit als eigenständiges Subjekt grenzüberschreitender finanzieller, juristischer Tätigkeiten (Rechtsfähigkeit im weiteren Sinne) im Auftrag unserer Unternehmen als übernehmendes und leitendes Unternehmen b) Vorliegendes wird mitgeteilt: Verantwortliches Finanzamt, Finanzamt Düsseldorf Süd Adresse Kruppstraße 110-112, 40227 Düsseldorf, Deutschland, abhängige Finanzbeziehungen für die Dokumentation unserer konzerninternen Transaktionen (Transfer Pricing) DEUTSCHLAND Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER ) Aufnehmendes Unternehmen << GRIECHENLAND Einbringendes Unternehmen< Anhänge des Empfängerunternehmens zur steuerlichen Transparenz des neuen Leitunternehmens. 2. Änderung unseres Registereintrages, wie er am 10.04.2013 in unserem Unternehmensstrategieplan angekündigt wurde, unsere Ziele, wie sie ergänzend angeführt werden (Im Vorliegenden werden keine Analyse unserer Vermögenswerte, Vermögensgruppen eingetragen). Erhöhung unseres Teilhaberkapitals auf den vom Gesetz vorgesehenen Betrag zur Änderung unseres Unternehmens in ein Europäisches Unternehmen. Ziel 1) grenzüberschreitende Umgestaltung, grenzüberschreitende Tätigkeit mit Präsenz auch in Griechenland, abhängige Wirtschaftsbeziehungen, Nutzung der Büros, des übernommenen Unternehmens E.GOUTOS AG Ziel 2 A Die geschäftliche Nutzung unseres finanzwirtschaftlichen Produktes, unseres Firmennamens WS. 1. G.HDB, unsere Dienstleistung unter dem Titel „immaterielle Ressourcen“ (Sánchez, et al., 2001).. Dessen Natur bildet eine finanzielle Realität, dingliches Recht, Sachvermögen (tangible) und ist in die Kategorie des Geistigen Kapitals eingeordnet (Intellectual Capital):: Humankapital (Human Capital – HC), Strukturkapital (Structural Capital – SC) und Beziehungskapital (Relational Capital – RC).. Ein öffentliches Angebot wurde vorschriftsgemäß in Einklang mit dem Wachstumsvorhaben innerhalb des strategischen Unternehmensentwurfs am 26.02.2014 unterbreitet <<ellinon politeia>> WS 1 (1.6) G.HDBOND (Asset-Backed Security of Nominal Value – Senior Debt Instruments): Vom Nennwert umfasste Titel - der hohen Garantie G.HDBOND, verbundener Titel des Firmennamens, von vorbestimmtem, integriertem, arithmetischem, gesetzmäßigem, angemessenem Wert, durch den Erwerb der Aktiva griechischer Staatsschulden. Internationale Gläubigervereinbarung generelle und unmittelbare Gültigkeit der anerkannten Regelungen des
  • 9. internationalen Rechts in der staatlichen Rechtsordnung - Vertrag von Maastricht (Artikel 3A, 102 A) - Ges. 3845/2010, Ges. 3986/2011 &. Ges. 4254/2014 des internationalen Gemeinschaftsrechts angemessen (internationale Verpflichtungen der griechischen Staatsverschuldung), Artikel 28. Par. 1 der Griechischen Verfassung, „als generell anerkannten Regelungen des internationalen Rechtes bilden einen untrennbaren Teil des internen griechischen Rechtes und gelten über jeder anderen, gegensätzlichen Weisung des Gesetzes". (link). NACH RECHTSQUELLE SCHLIESST DER GRIECHISCHE STAAT KEINE VEREINBARUNG UNTER DEN GLÄUBIGERN 8.5.2010 (Drittwirkung, Öffentliches Interesse der Bundesrepublik Deutschland 28.11.2014 und als entsprechendes Material, das Dokument der Rechtsdirektion der Europäischen Kommission an unser Unternehmen 126(9) und 136 AEUV entsprechend dem Antwortdokument der Europäischen Kommission an unser Unternehmen vom 28.11.2014 gemäß 126(9) und 136 AEUV 28.11.2014: Antwort der Rechtsdirektion der Europäischen Kommission und die Weiterleitung unseres Schreibens vom 03.11.2014 bezüglich unseres Antrags an die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen als für uns zuständige Kommission. 1. 10. ADMINISTRATIVE BESTIMMUNGEN 1. Für alle ihre Tätigkeiten im Rahmen der vorliegenden Vereinbarung agiert die Kommission über die Generaldirektion Wirtschaft und Finanzen ("ECFIN") und auf Grundlage der nationalen Regelungen, die in ihren wirtschaftlichen Verpflichtungen außerhalb des Haushalts etabliert sind. “Hellenic Development Beteiligungs AG”, Für das Unternehmen PS. In Zusammenhang mit den Vorschriften laut Artikel 7 der RICHTLINIE 2005/56/EK Bericht des Direktions- oder Rechtsprechungsorgans> mit der Nummer (1) Grenzüberschreitendes Protokoll des leitenden Unternehmens der Vereinigung “Hellenic Development Beteiligungs AG”- Grenzüberschreitende Verschmelzung mit Verordnungen nach deutschem Recht und Zuständigkeit deutscher Behörden Thema: Finanzielle Vermögenswerte, laut unseren Gesetzlichen Rechten Grenzüberschreitende Finanzrechtsordnung. Übertragung durch Unternehmensneugründung 24.07.2012, 29.07.2012 Freiwillige Bekanntmachung unsererseits nach der Änderung der Rechtsordnung, seit dem 11.10.2011 Freiwillige Bekanntmachung über die Absichten 29.07.2012, mit Absichtserklärung bezüglich unseres Ziels am 29.07.2012, freiwillig verantwortlich und bei den verantwortlichen Behörden für Staatsausgaben , wie sie auch auf der Webseite unseres Unternehmens www.hdb-ag.de aufgeführt werden, (Unternehmen> Überblick Unternehmensentwurf (2011-2013) HIER) EL-TRANSLATIONS Tel: +30 210 6801333 CERTIFIED TRANSLATION OF THE ORIGINAL by a translator holding a degree from the Ionian University, Department of Translation and Interpretation, according to P.D. 169/2-7-2002 POLYTIMI DIASAKOU Translator – Graduate of Ionian University Degree Number: 946, Protocol Number: 88/18-5-2010 EL-TRANSLATIONS Tel: +30 210 6801333 Translation Quality of 9 pages checked by: ELENI ZISSI Certified Translator / Conference Interpreter London Metropolitan University U.K. Degree No 2000/1-00008926 Athens, 09/07/2015