E-Government im Verwaltungsverfahren
Ziel: durchgängige Prozesse Duale Zustellung Fachanwendung / Backoffice Portal zB. HELP.gv.at, Wien.gv.at etc. zB. ELAK, Register ( ZMR, GWR,  Vollmachtsregister, Adressregister),  Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. www.zustellung.gv.at
Relevante gesetzliche Grundlagen  & Empfehlungen  (Auszug) E-GovG AVG ZustG VO & sonstige Rechtsvorschriften Spezifikationen   & Empfehlungen Signaturgesetz
Signaturgesetz Signatur-RL SigG SigV 2008 BGBl. I Nr. 190/1999 idF BGBl. I Nr. 8/2008 BGBl. II Nr. 3/2008
Elektronische Signatur „ einfache“ elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators auch für juristische Personen möglich „ fortgeschrittene“  elektronische  Signatur ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifikation des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können  auch für juristische Personen möglich  „ qualifizierte“ elektronische Signatur   ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat (nur für natürliche Personen!) wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSCD) erzeugt.
Rechtswirkung „ Einfache“ & „fortgeschrittene“ Signatur müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung  „ Qualifizierte“ Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 4 SigG) Ausnahmen * :   bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch u.a. öffentliche Register Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr) *  Seit 1.1.2007 in  bestimmten Fällen auch mit qualifizierter Signatur möglich  (vgl. Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte & Ziviltechniker 2006)
E-Government-Gesetz Keine spezifische RL (aber zB DS-RL…) E-GovG E-Gov-BerAbgrV VerwSigV StZRegV ERegV
Elektronische Identität  =  ZDA* + Register aus dem öff. Sektor Trust Center der Zertifizierungsdienste- anbieter (ZDA) Register aus dem  Öffentlichen Sektor ZMR BMI eID ‚Elektronische Identität‘  * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter ERnP BMI + ZDA A-Trust
Stammzahl (SZ) Erzeugung ( § 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: 123456789012 Verschlüsselung SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben  Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) Stammzahl: MDEyMzQ1Njc
bPK: Erzeugung Umrechnung unmöglich!  z.B. Steuern & Abgaben z.B. Bauen & Wohnen nicht rückführbare Ableitung!
Verwendung der eCard als Bürgerkarte Kartenlesegerät + Software   z.B.: http://www.cryptoshop.com/index.php Tipp: Hilfe für die Installation unter: z.B.: https://www.buergerkarte.at/
AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
eInclusion – E-Government für Alle! Barrierefreiheit von behördlichen Internetauftritten (§ 1 Abs. 3 E-GovG)
Anbringen: Form & Zeit, § 13 AVG Schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich (§ 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich auch  E-Mail   außer  Gemeinde definiert  besondere Übermittlungsformen ! (§ 13 Abs. 2 AVG);  z.B. E-Formulare, office@gemeinde.at
Ausfertigung  AVG ab dem 1.1.2011 Ausfertigung in elektronischer Form : Amtssignatur  ist  zwingend  erforderlich Ausfertigung in schriftlicher  (nicht-elektronischer) Form: Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde (§ 18 Abs. 4 AVG)
Amtssignatur Layout: Blockvariante
Amtssignatur Layout: Mindestvariante  Bildmarke , jedoch keine „fixen“ Designvorgaben Hinweis amtssigniert Prüfhinweis es muss  kein Signaturwert  aufgebracht werden  DOKUMENT Bildmarke Hinweis Prüfung  Hinweis amtssigniert
Zustellgesetz Zustelldienste- verordnung Zustellformular- verordnung ZustG
Elektronisch zustellen (ZustG-Nov. 2007) Nachweisliche Zustellungen („RSa“- und „RSb-Brief“): elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben)  unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab 1.1.2009) elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.B. E-Mail
e-Card-Aktivierung! Wie? online  unter www.a-trust.at/e-card  (RSa-Brief) oder  www.finanzonline.bmf.gv.at   bei  Registrierungsstellen : www.a-trust.at/e-card/rafinder.aspx
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! :-)   EINFACH. SCHNELLER. BESSER. DAS IST AMTLICH. Dr. Peter Parycek [email_address]

E Government Recht

  • 1.
  • 2.
    Ziel: durchgängige ProzesseDuale Zustellung Fachanwendung / Backoffice Portal zB. HELP.gv.at, Wien.gv.at etc. zB. ELAK, Register ( ZMR, GWR, Vollmachtsregister, Adressregister), Finanz Online, sonstige Fach- anwendungen etc. zB. www.zustellung.gv.at
  • 3.
    Relevante gesetzliche Grundlagen & Empfehlungen (Auszug) E-GovG AVG ZustG VO & sonstige Rechtsvorschriften Spezifikationen & Empfehlungen Signaturgesetz
  • 4.
    Signaturgesetz Signatur-RL SigGSigV 2008 BGBl. I Nr. 190/1999 idF BGBl. I Nr. 8/2008 BGBl. II Nr. 3/2008
  • 5.
    Elektronische Signatur „einfache“ elektronische Signatur dient der Feststellung der Identität des Signators auch für juristische Personen möglich „ fortgeschrittene“ elektronische Signatur ist ausschließlich dem Signator zugeordnet ermöglicht die Identifikation des Signators wird mit Mitteln erstellt, die der Signator unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann Daten werden so verknüpft, dass nachträgliche Veränderungen festgestellt werden können auch für juristische Personen möglich „ qualifizierte“ elektronische Signatur ist eine fortgeschrittene Signatur beruht auf einem qualifizierten Zertifikat (nur für natürliche Personen!) wird mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit (SSCD) erzeugt.
  • 6.
    Rechtswirkung „ Einfache“& „fortgeschrittene“ Signatur müssen als Beweismittel zugelassen werden unterliegen der richterlichen Beweiswürdigung Grundsatz der Nichtdiskriminierung „ Qualifizierte“ Signatur der handschriftlichen Unterschrift gleichgestellt (§ 4 SigG) Ausnahmen * : bei Schrifterfordernis im Familien- & Erbrecht öffentliche Beglaubigung erforderlich Grundbuch, Firmenbuch u.a. öffentliche Register Bürgschaftserklärungen (außer Geschäftsverkehr) * Seit 1.1.2007 in bestimmten Fällen auch mit qualifizierter Signatur möglich (vgl. Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte & Ziviltechniker 2006)
  • 7.
    E-Government-Gesetz Keine spezifischeRL (aber zB DS-RL…) E-GovG E-Gov-BerAbgrV VerwSigV StZRegV ERegV
  • 8.
    Elektronische Identität = ZDA* + Register aus dem öff. Sektor Trust Center der Zertifizierungsdienste- anbieter (ZDA) Register aus dem Öffentlichen Sektor ZMR BMI eID ‚Elektronische Identität‘ * ZDA = Zertifizierungsdiensteanbieter ERnP BMI + ZDA A-Trust
  • 9.
    Stammzahl (SZ) Erzeugung( § 6 Abs. 2 E-GovG) ZMR-Zahl: 123456789012 Verschlüsselung SZ = Verschlüsselte ZMR-Zahl Stammzahlregisterbehörde errechnet die Stammzahl SZ wird auf die Karte geschrieben Stammzahlregisterbehörde speichert die SZ NICHT (Virtuelles Register) Stammzahl: MDEyMzQ1Njc
  • 10.
    bPK: Erzeugung Umrechnungunmöglich! z.B. Steuern & Abgaben z.B. Bauen & Wohnen nicht rückführbare Ableitung!
  • 11.
    Verwendung der eCardals Bürgerkarte Kartenlesegerät + Software z.B.: http://www.cryptoshop.com/index.php Tipp: Hilfe für die Installation unter: z.B.: https://www.buergerkarte.at/
  • 12.
  • 13.
    eInclusion – E-Governmentfür Alle! Barrierefreiheit von behördlichen Internetauftritten (§ 1 Abs. 3 E-GovG)
  • 14.
    Anbringen: Form &Zeit, § 13 AVG Schriftlich, mündlich oder telefonisch möglich (§ 13 Abs. 1 AVG) Schriftlich in jeder technischer Form möglich auch E-Mail außer Gemeinde definiert besondere Übermittlungsformen ! (§ 13 Abs. 2 AVG); z.B. E-Formulare, office@gemeinde.at
  • 15.
    Ausfertigung AVGab dem 1.1.2011 Ausfertigung in elektronischer Form : Amtssignatur ist zwingend erforderlich Ausfertigung in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form: Unterschrift vom Genehmigenden oder Beglaubigung durch die Kanzlei oder auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde (§ 18 Abs. 4 AVG)
  • 16.
  • 17.
    Amtssignatur Layout: Mindestvariante Bildmarke , jedoch keine „fixen“ Designvorgaben Hinweis amtssigniert Prüfhinweis es muss kein Signaturwert aufgebracht werden DOKUMENT Bildmarke Hinweis Prüfung Hinweis amtssigniert
  • 18.
    Zustellgesetz Zustelldienste- verordnungZustellformular- verordnung ZustG
  • 19.
    Elektronisch zustellen (ZustG-Nov.2007) Nachweisliche Zustellungen („RSa“- und „RSb-Brief“): elektronischer Zustelldienst (nur mit Bürgerkarte bzw. automatisiert ausgelöster Signatur aufgrund besonderer Vereinbarung) unmittelbare elektronische Ausfolgung (sofern Zugang mit Bürgerkarte) Einfache Zustellungen: elektronischer Zustelldienst (Zugang wie oben) unmittelbare elektronische Ausfolgung (wenn Zugang ohne Bürgerkarte) elektronisches Kommunikationssystem der Behörde nur nach negativer Abfrage des Zustellkopfes zulässig (ab 1.1.2009) elektronische Zustelladresse (sofern Adresse im Verfahren angegeben wurde) z.B. E-Mail
  • 20.
    e-Card-Aktivierung! Wie? online unter www.a-trust.at/e-card (RSa-Brief) oder www.finanzonline.bmf.gv.at bei Registrierungsstellen : www.a-trust.at/e-card/rafinder.aspx
  • 21.
    Vielen Dank fürIhre Aufmerksamkeit! :-) EINFACH. SCHNELLER. BESSER. DAS IST AMTLICH. Dr. Peter Parycek [email_address]

Hinweis der Redaktion

  • #4 Gesundheitstelematikgesetz, …
  • #5 § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Identität und Authentizität § 4. Die Funktion „Bürgerkarte“ §4 Abs 2 Personenbindung § 5. Bürgerkarte und Stellvertretung § 6. Stammzahl § 7. Stammzahlenregisterbehörde § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen § 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen § 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen § 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen § 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen § 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich § 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen § 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis § 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten § 17. für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten § 18. für sonstige Daten 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung § 19. Amtssignatur § 20. Beweiskraft von Ausdrucken § 21. Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen § 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23. Sprachliche Gleichbehandlung § 24. In-Kraft-Treten § 25. Übergangsbestimmungen § 26. Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen § 27. Verweisungen § 28. Vollziehung
  • #8 § 2. Begriffsbestimmungen § 3. Identität und Authentizität § 4. Die Funktion „Bürgerkarte“ §4 Abs 2 Personenbindung § 5. Bürgerkarte und Stellvertretung § 6. Stammzahl § 7. Stammzahlenregisterbehörde § 8. Eindeutige Identifikation in Datenanwendungen § 9. Bereichsspezifisches Personenkennzeichen § 10. Erzeugung bereichsspezifischer Personenkennzeichen § 11. Offenlegung bereichsspezifischer Personenkennzeichen in Mitteilungen § 12. Schutz der Stammzahl natürlicher Personen § 13. Weitere Garantien zum Schutz von Personenkennzeichen 3. Abschnitt Verwendung der Bürgerkartenfunktion im privaten Bereich § 14. Wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen § 15. Garantien zum Schutz der Stammzahl und der Personenkennzeichen 4. Abschnitt Elektronischer Datennachweis § 16. für Daten über selbständige wirtschaftliche Tätigkeiten § 17. für Personenstands- und Staatsbürgerschaftsdaten § 18. für sonstige Daten 5. Abschnitt Besonderheiten elektronischer Aktenführung § 19. Amtssignatur § 20. Beweiskraft von Ausdrucken § 21. Vorlage elektronischer Akten 6. Abschnitt Strafbestimmungen § 22. Unzulässige Verwendung von Stammzahlen, bereichsspezifischen Personenkennzeichen oder Amtssignaturen 7. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen § 23. Sprachliche Gleichbehandlung § 24. In-Kraft-Treten § 25. Übergangsbestimmungen § 26. Erlassung und In-Kraft-Treten von Verordnungen § 27. Verweisungen § 28. Vollziehung
  • #12 BGBl. II, 11/2006: Verordnung des BMF betreffend Dienstausweise, § 3 Abs. 2
  • #18 der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs muss die Bildmarke jedenfalls als die seine gesichert im Internet veröffentlichen Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung bzw. Rückführbarkeit / Verifizierung des Ausdrucks