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Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft
Lombardium Hamburg KG: Gedanken des Pfandleihprivilegs nicht erfüllt
Lombardium-Skandal: Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zum Pfandleihprivileg bestätigt BaFin-Auffassung - Inhabergrundschuldbriefe
sind keine Faustpfänder
Lombardium Hamburg KG: Gedanken des Pfandleihprivilegs nicht erfüllt ? Rechtsanwalt Röhlke
Mit Datum vom 15.08.2016 macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Homepage auf
eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (7 K 642/16.f) aufmerksam. Nach der Entscheidung der
Frankfurter Verwaltungsrichter ist eine Untersagungsverfügung der BaFin gegenüber einem gewerblichen
Pfandkreditgeber rechtmäßig, durch die dem Pfandleiher die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen untersagt wurde.
Ein analoges Geschäftsmodell wurde von der BaFin der Lombardium Hamburg KG mit Bescheid vom 07.12.2015
untersagt.
Pfandkreditgeschäft Lombardium Hamburg KG: Inhabergrundschuldbriefe wie ein Faustpfand beliehen, bedeutet
Grundschuldbrief als Sache in Pfand nehmen
Hintergrund ist, dass die Lombardium Hamburg KG ebenso wie die offensichtlich in dem Frankfurter
Verwaltungsgerichtsverfahrens betroffene Unternehmung Inhabergrundschuldbriefe und andere Inhaberpapiere wie ein
Faustpfand beliehen hat, das heißt den Grundschuldbrief als Sache in Pfand genommen hat und hierfür eine hohe
Summe an Pfandkredit vergeben hat. "Dieses Vorgehen unterscheidet sich allerdings vom üblichen
Pfandkreditgeschäft, da der Wert des körperlichen Gegenstandes, einige Blatt Papier, bei weitem nicht ausreichen wird,
die hohe Pfandsumme im Notfall durch eine Veräußerung wieder herein zu bekommen. Dies kann nur durch die in dem
Papier verkörperten Werte der Grundstücke geschehen, was nach Ansicht der BaFin nicht mit dem Faustpfand -
Gedanken des Pfandleihprivilegs vereinbar ist", erläutert der Jurist.
Auswirkungen für die Lombardium Hamburg KG nach der Entscheidung der Frankfurter Verwaltungsrichter?
"Nach diesem Grundsatzurteil des VG Frankfurt ist zu erwarten, dass auch der Bescheid gegenüber der Lombardium
Hamburg KG in Rechtskraft erwachsen wird. Die BaFin hatte im Dezember 2015 der Lombardium Hamburg KG den
weiteren Betrieb des Pfandkreditgeschäfts mit Inhabergrundschuldbriefen untersagt, was letztlich zu den Turbulenzen
im Zusammenhang mit den Fondsgesellschaften der Lombardium-Gruppe geführt hat. Die Lombardium Hamburg KG
hatte nach letzten Erkenntnissen den Großteil des ihr von den Fondgesellschaften und damit den Anlegern anvertrauten
Geldes in genau solche Geschäfte gesteckt, die jetzt rückabzuwickeln sind. Die Geschäftsführer der Fond-
Unternehmen haben selbst davon gesprochen, das die Abwicklungsverfügung der BaFin dolchstoßähnlichen, also
tödlichen Charakter für die Unternehmensgruppe haben kann", teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit,
der eine Vielzahl von Lombardium-Opfern (http://www.lombardium-hilfe.de/) vertritt.
Röhlke Rechtsanwälte sind der Ansicht, dass auf das Risiko der behördlichen Untersagungsverfügungen in den
Emissionsprospekten und auch von den Beratern hätte hingewiesen werden müssen. Spätestens zu einem Zeitpunkt im
Jahre 2014 hätten die Berater erkennen können, dass die Fondgesellschaften der Lombardium-Gruppe derartige
Geschäfte betreiben. In den Emissionsprospekten findet sich kein Wort über diese Geschäfte und auch kein Wort über
die damit verbundenen Risiken, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, wohl aber in einigen Geschäftsberichten.
Risiko Inhabergrundschuldbriefe und Aufsichtsrecht - Haftung und Geltendmachung von Ansprüchen?
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist in Emissionsprospekten auf bankrechtliche
Genehmigungserfordernisse hinzuweisen, da nicht vorliegende Genehmigungen einen wesentlichen Einfluss auf den
Gang der Geschäfte der Fondgesellschaften haben können.
"Nach unseren Ermittlungen muss dem Verantwortlichen der Lombardium-Gruppe spätestens seit 2012 bewusst
gewesen sein, dass die bereits damals betriebenen Geschäfte mit den Inhabergrundschuldbriefen aufsichtsrechtlich
riskant sind. Gleichwohl befindet sich im Emissionsprospekt keinerlei Hinweis auf diese Risiken. In den bei uns
geführten Gerichtsprozessen haben die Fondsgesellschaften der Lombardium-Gruppe darauf hingewiesen, dass zwei
zeitlich später erlassene Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Hamburg die Zulässigkeit dieser Geschäfte
festgestellt hätten. Auf diese Urteile hat das VG Frankfurt allerdings Bezug genommen und festgestellt, dass die im
verwaltungsrechtlichen Verfahren keinerlei Auswirkungen haben. Auch das hätte den Verantwortlichen der
Lombardium-Gruppe von Anfang an klar sein können", meint Röhlke.
Fazit: Betroffene Anleger suchen Rat zu Themen Haftung, Schadensersatz, Prospekthaftung und zur Geltendmachung
von Ansprüchen gegenüber den Verantwortlichen
Röhlke Rechtsanwälte vertreten die Meinung, dass die Frage nach der Haftung für die fehlerhafte Angabe über die
Erlaubnispflichtigkeit der betriebenen Geschäfte für die Zeit vor 2014 nicht einfach zu beantworten ist. Die
Emissionsgesellschaft Fidentum GmbH ist insolvent, ebenso die Fondsgesellschaft Erste Oderfelder GmbH & Co. KG.
Teilweise befinden sich auch die verantwortlich handelnden Personen in Privatinsolvenzen. Ob und in welchem Ausmaß
die eingesetzten Kapitalanlagenvermittler für die ihnen in den Jahren 2012 bis 2013 möglicherweise unbekannt
gebliebenen Prospektfehler haften, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt.
Betroffene Anleger des Lombardium-Skandals sollten daher kompetenten juristischen Rat suchen, um abzuklären, ob
eine Klage gegen den eingesetzten Vermittler oder eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gegen
Emittent oder Emissionshaus sinnvoll ist. Röhlke Rechtsanwälte stehen gerne für weitere Informationen und einer
Ersteinschätzung unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung.
Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere
im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge
als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen
über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de
Kontakt
Röhlke Rechtsanwälte
Christian-H. Röhlke
Kastanienallee 1
10435 Berlin
Tel.: 0049 (0)30 715 206 71
E-Mail: anwalt@kanzlei-roehlke.de
Web: http://www.kanzlei-roehlke.de
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  • 1. Typ: Unternehmensinformation Kategorie: Recht | Politik | Gesellschaft Lombardium Hamburg KG: Gedanken des Pfandleihprivilegs nicht erfüllt Lombardium-Skandal: Grundsatzurteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt zum Pfandleihprivileg bestätigt BaFin-Auffassung - Inhabergrundschuldbriefe sind keine Faustpfänder Lombardium Hamburg KG: Gedanken des Pfandleihprivilegs nicht erfüllt ? Rechtsanwalt Röhlke Mit Datum vom 15.08.2016 macht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf ihrer Homepage auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main (7 K 642/16.f) aufmerksam. Nach der Entscheidung der Frankfurter Verwaltungsrichter ist eine Untersagungsverfügung der BaFin gegenüber einem gewerblichen Pfandkreditgeber rechtmäßig, durch die dem Pfandleiher die Beleihung von Inhabergrundschuldbriefen untersagt wurde. Ein analoges Geschäftsmodell wurde von der BaFin der Lombardium Hamburg KG mit Bescheid vom 07.12.2015 untersagt. Pfandkreditgeschäft Lombardium Hamburg KG: Inhabergrundschuldbriefe wie ein Faustpfand beliehen, bedeutet Grundschuldbrief als Sache in Pfand nehmen Hintergrund ist, dass die Lombardium Hamburg KG ebenso wie die offensichtlich in dem Frankfurter Verwaltungsgerichtsverfahrens betroffene Unternehmung Inhabergrundschuldbriefe und andere Inhaberpapiere wie ein
  • 2. Faustpfand beliehen hat, das heißt den Grundschuldbrief als Sache in Pfand genommen hat und hierfür eine hohe Summe an Pfandkredit vergeben hat. "Dieses Vorgehen unterscheidet sich allerdings vom üblichen Pfandkreditgeschäft, da der Wert des körperlichen Gegenstandes, einige Blatt Papier, bei weitem nicht ausreichen wird, die hohe Pfandsumme im Notfall durch eine Veräußerung wieder herein zu bekommen. Dies kann nur durch die in dem Papier verkörperten Werte der Grundstücke geschehen, was nach Ansicht der BaFin nicht mit dem Faustpfand - Gedanken des Pfandleihprivilegs vereinbar ist", erläutert der Jurist. Auswirkungen für die Lombardium Hamburg KG nach der Entscheidung der Frankfurter Verwaltungsrichter? "Nach diesem Grundsatzurteil des VG Frankfurt ist zu erwarten, dass auch der Bescheid gegenüber der Lombardium Hamburg KG in Rechtskraft erwachsen wird. Die BaFin hatte im Dezember 2015 der Lombardium Hamburg KG den weiteren Betrieb des Pfandkreditgeschäfts mit Inhabergrundschuldbriefen untersagt, was letztlich zu den Turbulenzen im Zusammenhang mit den Fondsgesellschaften der Lombardium-Gruppe geführt hat. Die Lombardium Hamburg KG hatte nach letzten Erkenntnissen den Großteil des ihr von den Fondgesellschaften und damit den Anlegern anvertrauten Geldes in genau solche Geschäfte gesteckt, die jetzt rückabzuwickeln sind. Die Geschäftsführer der Fond- Unternehmen haben selbst davon gesprochen, das die Abwicklungsverfügung der BaFin dolchstoßähnlichen, also tödlichen Charakter für die Unternehmensgruppe haben kann", teilt der Berliner Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, der eine Vielzahl von Lombardium-Opfern (http://www.lombardium-hilfe.de/) vertritt. Röhlke Rechtsanwälte sind der Ansicht, dass auf das Risiko der behördlichen Untersagungsverfügungen in den Emissionsprospekten und auch von den Beratern hätte hingewiesen werden müssen. Spätestens zu einem Zeitpunkt im Jahre 2014 hätten die Berater erkennen können, dass die Fondgesellschaften der Lombardium-Gruppe derartige Geschäfte betreiben. In den Emissionsprospekten findet sich kein Wort über diese Geschäfte und auch kein Wort über die damit verbundenen Risiken, teilt Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke mit, wohl aber in einigen Geschäftsberichten. Risiko Inhabergrundschuldbriefe und Aufsichtsrecht - Haftung und Geltendmachung von Ansprüchen? Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) ist in Emissionsprospekten auf bankrechtliche Genehmigungserfordernisse hinzuweisen, da nicht vorliegende Genehmigungen einen wesentlichen Einfluss auf den Gang der Geschäfte der Fondgesellschaften haben können. "Nach unseren Ermittlungen muss dem Verantwortlichen der Lombardium-Gruppe spätestens seit 2012 bewusst gewesen sein, dass die bereits damals betriebenen Geschäfte mit den Inhabergrundschuldbriefen aufsichtsrechtlich riskant sind. Gleichwohl befindet sich im Emissionsprospekt keinerlei Hinweis auf diese Risiken. In den bei uns geführten Gerichtsprozessen haben die Fondsgesellschaften der Lombardium-Gruppe darauf hingewiesen, dass zwei zeitlich später erlassene Urteile der Oberlandesgerichte (OLG) Köln und Hamburg die Zulässigkeit dieser Geschäfte festgestellt hätten. Auf diese Urteile hat das VG Frankfurt allerdings Bezug genommen und festgestellt, dass die im verwaltungsrechtlichen Verfahren keinerlei Auswirkungen haben. Auch das hätte den Verantwortlichen der Lombardium-Gruppe von Anfang an klar sein können", meint Röhlke. Fazit: Betroffene Anleger suchen Rat zu Themen Haftung, Schadensersatz, Prospekthaftung und zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den Verantwortlichen Röhlke Rechtsanwälte vertreten die Meinung, dass die Frage nach der Haftung für die fehlerhafte Angabe über die Erlaubnispflichtigkeit der betriebenen Geschäfte für die Zeit vor 2014 nicht einfach zu beantworten ist. Die Emissionsgesellschaft Fidentum GmbH ist insolvent, ebenso die Fondsgesellschaft Erste Oderfelder GmbH & Co. KG. Teilweise befinden sich auch die verantwortlich handelnden Personen in Privatinsolvenzen. Ob und in welchem Ausmaß die eingesetzten Kapitalanlagenvermittler für die ihnen in den Jahren 2012 bis 2013 möglicherweise unbekannt gebliebenen Prospektfehler haften, ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt. Betroffene Anleger des Lombardium-Skandals sollten daher kompetenten juristischen Rat suchen, um abzuklären, ob eine Klage gegen den eingesetzten Vermittler oder eine Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren gegen Emittent oder Emissionshaus sinnvoll ist. Röhlke Rechtsanwälte stehen gerne für weitere Informationen und einer
  • 3. Ersteinschätzung unter 030.71520671 und office@kanzlei-roehlke.de zur Verfügung. Röhlke Rechtsanwälte haben ihre Kernkompetenz im Bereich des Kapitalanlagenrechts und der angrenzenden Gebiete des Zivilrechts, insbesondere im Handels- und Gesellschaftsrecht. Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei Kleinverdienern, denen vermietete Eigentumswohnungen zur Altersvorsorge als Immobilienrente schmackhaft gemacht wurden. Ein wesentlicher Tätigkeitsschwerpunkt ist auch das Recht der Handelsvertreter, die Regelungen über Provisionen, Buchauszüge, Wettbewerbsverbote etc.Weitere Information finden Sie unter: www.kanzlei-roehlke.de Kontakt Röhlke Rechtsanwälte Christian-H. Röhlke Kastanienallee 1 10435 Berlin Tel.: 0049 (0)30 715 206 71 E-Mail: anwalt@kanzlei-roehlke.de Web: http://www.kanzlei-roehlke.de Verbreitet durch PR-Gateway