6. Die Leistungen der Leistungsschutzberechtigten und die
damit korrespondierenden Leistungsschutzrechte
unterscheiden sich von den Leistungen der Urheber durch
den Grad der geistigen Schöpfung. Leistungen von
Urhebern liegt im Gegensatz zu den Leistungen der
Leistungsschutzberechtigten eine persönlich-geistige
Schöpfung zu Grunde. Bei Leistungsschutzrechten handelt
Text
es sich im klassischen Sinn nicht um urheberrechtliche
Bestimmungen. Wegen ihres engen Zusammenhangs zum
Urheberrecht sind sie aber im UrhG geregelt.
Haupt/Ullmann: „Urheberrecht von A – Z“
7. Hallo! Mein Name ist Bruno. Ich bin eine
vektorenbasierte Figur und eigne mich
deshalb hervorragend für den Einsatz in
Animationsfilmen. Man kann mich aber
auch auf Arbeitsbögen immer wieder
finden!
8.
9.
10.
11.
12. Leider kann es sehr aufwendig sein eigene
Figuren zu erstellen. Deshalb wirst du
jetzt erstmal die vorgegebenen Figuren
benutzen und eine kleine Szene erstellen,
in der eine Person in einen Raum kommt,
sich vorstellt und wieder geht.
13.
14. Puh... jetzt haben sie 10 Minuten Zeit zum
spielen... hoffentlich achten sie auf Pictogramme
und können auch noch genug Englisch!
Die meisten Programme, mit denen man am PC
im Grafikbereich nämlich arbeitet beinhalten
zahlreiche englische Wörter...