Bedeutung der Brandszenarien nach Eurocode im Rahmen von Brandschutzkonzepten...
Vgb r 108 (scan) - german - oc red
1. Brandschutz
im Kraftwerk
R 108
http://www.vgb.org
2.
3. Brandschutz
im Kraftwerk
Ausgabe 2009
Herausgegeben von:
VGB PowerTech e.V.
Zu beziehen bei:
VGB PowerTech Service GmbH
Verlag technisch-wissenschaftlicher Schriften
Postfach 10 39 32, 45039 Essen
Tel. +49 201 8128-200
Fax +49 201 8128-329
E-Mail: mark@vgb.org
ISBN 978-3-86875-017-1
http://www.vgb.org
Jegliche Wiedergabe ist nur mit vorheriger
Genehmigung des VGB gestattet.
4.
5. Vorwort
Bedingt durch die Fortentwicklung der rechtlichen Rahmenbedingungen war es erforderlich,
die erst 5 Jahre alte Fassung dieser Richtlinie auf Kompatibilität zu untersuchen. Neue Rege-
lungen nach europäischem Recht, sowie zwischenzeitlich entstandene neue nationale Rege-
lungen wie z.B. die Betriebssicherheitsverordnung mit ihrem nachgeschalteten Regelwerk
TRBS, die Industriebaurichtlinie, die überarbeiteten Fassungen der Muster-Bauordnung, der
Feuerwehrdienstvorschrift und ähnliche sind beim Neubau von Kraftwerksanlagen zu be-
rücksichtigen. Dieser Sachverhalt wurde genutzt, die Bezüge auf bestehende Regelwerke in
dieser Richtlinie zu aktualisieren oder auch an der einen oder anderen Stelle Präzisierungen
oder erläuternde Ergänzungen vorzunehmen. Die Weiterentwicklung der gesetzlichen Rah-
menbedingungen führt auch dazu, dass einige Regelungen entfallen können. Da die TRBS
nur einen gefährdungsbezogenen Regelungsansatz verfolgt, sind komponentenbezogene
Präzisierungen erforderlich, um Missverständnisse zu vermeiden.
Diese Richtlinie versteht sich damit als erstes Branchenregelwerk, das den Informations- und
Regelungsbedarf unterhalb des offiziellen Regelwerkes zu decken versucht
Die Substanz dieser Richtlinie hat sich seit Jahren bewährt, an ihr sollte daher nichts geän-
dert werden. Gerade fehlende Präzisierungen in den Richtlinien der öffentlichen Institutionen,
die dem Anwender besondere Herausforderungen auferlegen, werden hier erläutert und
durch Beispiele mit Leben erfüllt Nachdem diese Erläuterungen seit Jahren auch von der
Genehmigungsseite weitgehend akzeptiert sind, sollen sie auch weiterhin besonders dem
Neuling die Anforderungen an den sicheren Kraftwerksbetrieb nahe bringen.
An der Bearbeitung dieser Ausgabe haben mitgewirkt:
DipL-Ing. Wilfried Bär BSB Brandschutz Service Bär
Dipl.-Ing. Gerhard Bayer Siemens AG, Sector Energy
Dipl.-Ing. Claus-Peter Franke E.ON Engineering GmbH
Dipl.-Ing. Ulrich Hoischen DMT GmbH
Dipl.-Ing. Jörg Krümpelmann DMT GmbH
Dipl.-Ing. Thomas Grünzig Hochtief Construction AG
Dipl.-Ing. Bernt Hollstein Hochtief Construction AG
Dipl.-Ing. Uwe Noack Vattenfatl Europe Generation AG & Co. KG
Dipl.-Ing. Jochen Pillekamp Vattenfall Europe AG
Dipl.-Ing. Erwin Großmann RWE Power AG
DipL-Ing. Doris Schwar RWE Power AG
Dipl.-Ing. Stephan Schwenker RWE Power AG
Dipl.-Ing. Jörg Kaiser VGB PowerTech e.V., Elektro- und Leittechnik
Dr. rer.nat Hartmut Krüger VGB PowerTech e. V., Abgasreinigung
Dipl.-Ing. J. Lenz VGB PowerTech e. V., Bautechnik, Kühltürme
Dr. rer.nat Ulrich Schirmer VGB PowerTech e. V., Brandschutz
Essen, im Dezember 2008
VGB PowerTech e. V.
ISBN 978-3-86875-017-1
8. 10 Anhang 1: Auszug aus der Saarländischen Bauvorlagenverordnung (BauVorIVo)
2> Abschnitt: Bautechnische Nachweise 90
Anhang 2: Maßnahmen bei Auftreten eines LuVo-Brandes 92
Anhang 3: Erkenntnisse über schwerentflammbare Flüssigkeiten 94
Anhang 4: Begriffe 98
Anhang 5: Auswahl von Gesetzen, Vorschriften, Verordnungen, Bestimmungen,
Normen und Richtlinien zum Brandschutz in Kraftwerken 101
9. 1 Einleitung
(1) Für den Brandschutz gelten eine Vielzahl von Gesetzen, Verordnungen, Normen, und
Richtlinien. Ihre Umsetzung ist beim Kraftwerksbau nicht immer möglich oder sinnvoll,
da die Eigenheiten der Kraftwerkstechnik nicht berücksichtigt sind. Für diese Fälle ist
es erforderlich, insbesondere unter Verwendung dieser Richtlinie bei den zuständigen
Behörden die Zustimmung zu notwendigen Erleichterungen zu erwirken.
(2) Diese Richtlinie VGB R 108 soll den Betreibern als Grundlage für die Erstellung eigener
Brandschutzkonzepte dienen, die auf die jeweiligen Anlagen zugeschnitten sind. Zu
diesem Zweck wurde eine Vielzahl geeigneter Maßnahmen beispielhaft dargestellt. Ein
allgemeingültiges Brandschutzkonzept kann nicht gegeben werden, weil jedes Kraft-
werk, ja oft jeder Block eines Kraftwerkes, individuelle Unterschiede aufweist. /
(3) Bei all diesen Überlegungen soll immer die Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt blei-
ben. Im Vordergrund steht hierbei der Personenschutz. Im Weiteren bestimmen die
Größe der Brandiast und die Wichtigkeit der zu schützenden Anlagen den Aufwand für
den Brandschutz.
2 Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt grundsätzlich für neu zu planende konventionelle Kraftwerke, wie
• Kohlekraftwerke
• Ölkraftwerke
• Gaskraftwerke
• GuD-Kraftwerke
• Heizkraftwerke
• Heizwerke
• Abfallverwertungsaniagen (auch: Abfallverbrennungsanlagen)
• Holzkraftwerke
• Biomassekraftwerke
• Kraftwerke für Brennstoffe, die aus anderen Stoffen gewonnen
wurden (z.B. Ersatzbrennstoffe).
(2) Sie gilt insbesondere für folgende Gebäude und Anlagen:
• Maschinenhaus
• Dampferzeuger
• elektrische Anlagen
• Brennstoffversorgung (Kohle, Öl, Gas, Abfall)
• Rauchgasreinigungsanlage (Entstaubung, DeNOx, Entschwefelung)
• Ver- und Entsorgungsanlagen (z.B. Wasseraufbereitung, Reststoffaufbereitung,
Siioanlagen).
10. (3) In den Bereichen nach (2) befinden sich in der Regel keine Aufenthaltsräume. Die Ar-
beitsabläufe werden üblicherweise von zentralen Warten ferngesteuert und -überwacht.
Im Normalbetrieb werden bedarfsorientiert Sichtkontrollen durch ortskundige Runden-
gänger vorgenommen.
(4) Bauliche Anlagen, die nicht kraftwerksspezifisch sind, wie z.B. Sozialgebäude, Verwal-
tungen, Werkstätten, Lager, Garagen usw., werden in dieser Richtlinie nicht behandelt.
Der Brandschutz zu diesen Anlagen ist durch die gesetzlichen Vorschriften, z.B. die
LBO, geregelt.
3 Planung
Der Brandschutz in Kraftwerksanlagen dient der Brandverhütung, der Rettung von Personen,
der Begrenzung der Brandausbreitung, der Brandbekämpfung und dem Schutz der Umwelt
und von Sachwerten.
3.1 Brandlasten/Brandursachen
(1) Die Brandlasten im Kraftwerk bestehen in der Hauptsache aus
- den Brennstoffen (Kohle, Gas, Öl, nichtfossile Brennstoffe)
- den Brennstofftransportsystemen wie z.B. Fördergurten
- größere Anhäufungen von Kabeln und Kunststoffen (Kühltürme, REAs)
- Betriebs- und Hilfsstoffe z.B. Öle, Wasserstoff
- bei Revisionen vorhandene oder anfallende feste, flüssige und gasförmige
brennbare Stoffe.
(2) Die Brandursachen sind in der Hauptsache:
- Heißarbeiten
- heiße Oberflächen
- elektrische Betriebsmittel
- mechanische Zündqueüen.
3.2 Brandverhütung
(1) Unter Brandverhütung sind alle die Maßnahmen zu verstehen, die darauf ausgerichtet
sind, die Entstehung von Bränden zu vermeiden.
(2) Anlagenbedingte Zündquellen sind bei Konstruktion und Materialauswahl zu berück-
sichtigen. Wenn dieses nicht möglich ist, werden geeignete Kompensationsmaßnah-
men getroffen wie z.B.
- Vermeidung von Überhitzung,
- Trennung von Brandgut und Zündquelle
- Begrenzung der Energieaufnahme des Brandgutes.
3.3 Brandabschnitte/Brandbekämpfungsabschnitte
(1) Brandabschnitte (BA) sind Bereiche von Gebäuden, deren Umfassungsbauteile (Wän-
de, Decken, Abschlüsse von Öffnungen, Abschottungen von Durchbrüchen, Fugen) so
feuerwiderstandsfähig sind, dass eine Brandausbreitung auf andere Gebäude oder
Gebäudeteile verhindert wird.
11. (2) Brandbekämpfungsabschnitte (BBA) sind Unterabschnitte von Brandabschnitten, die
aufgrund erhöhter Brandrisiken durch ausreichend feuerwiderstandsfähige Bauteile so
abgetrennt werden, dass eine Brandausbreitung und unzulässige Brandauswirkungen
auf andere Brandbekämpfungsabschnitte verhindert werden.
(3) Ein Kraftwerk mit Kesselhäusern, Maschinenhäusern, Bunkern, Brecheranlagen usw.
kann einen gemeinsamen Brandabschnitt bilden, wenn Bereiche mit erhöhten
Brandlasten als Brandbekämpfungsabschnitte ausgebildet werden.
3.4 Branderkennung/-meidung
(1) Voraussetzung für eine wirkungsvolle Brandbekämpfung ist eine frühzeitige Brander-
kennung und Meldung an eine geeignete, ständig besetzte Stelle.
(2) Die Branderkennung erfolgt im Wesentlichen durch Brandmeideanlagen mit automati-
schen Brandmeldern sowie durch visuelle Branderkennung (z.B. Kameraüberwachung)
in ausgewählten Anlagen und Räumen.
(3) Die manuelle Brandmeldung durch Mitarbeiter hat unverzüglich zu erfolgen und wird im
wesentlichen realisiert über
- Druckknopfmelder
- Telefon
- Funk.
3.5 Brandschadensbegrenzung
(3) Unter Brandschadensbegrenzung sind die Maßnahmen zu verstehen, die die Dauer
bzw. das Ausmaß eines Schadenfeuers minimieren. Hierzu gehören Maßnahmen des
baulichen Brandschutzes, des betrieblichen Brandschutzes, der Brandfrüherkennung
und der Brandbekämpfung. Hierzu dienen z.B. Wahl der Baustoffe in Bezug auf ihr
Brandverhalten, die ausreichende Feuerwiderstandsdauer der Umfassungsbauteile
(Kapselung) und/oder auch Maßnahmen an einzelnen Komponenten, wie z.B. geeigne-
te Brandmeldeanlagen und Löscheinrichtungen.
(4) Zur Schadensbegrenzung gehören auch Maßnahmen zur Löschwasserrückhaltung.
3.6 Brandbekämpfung
Für die erfolgreiche Brandbekämpfung ist die Bereitstellung geeigneter Löschmittel und
Löscheinrichtungen erforderlich; außerdem soll für die Brandbekämpfung eines Entste-
hungsbrandes unterwiesenes Personal zur Verfügung stehen. Ebenso sind Maßnahmen wie
Rauchabzug und Löschwasserrückhaltung vorzuplanen. Darüber hinaus notwendige
Einsatzkräfte sind durch betriebliche Löschkräfte, Werk-, oder öffentliche Feuerwehren abzu-
sichern. Die Alarmierung und der Einsatz dieser Kräfte ist durch entsprechende technische
und organisatorische Maßnahmen zu sichern (vgl. Kapitel 7).
3.7 Rettungswege
Rettungswege sind Wege zur Flucht und Rettung von Personen aus Notsituationen. Regeln
enthalten die LBO, die ArbStättVO und die ASR A1.3 bzw. A2.3.
Darüber hinaus dienen sie den Einsatzkräften als Angriffswege für die Brandbekämpfung und
zur Gefahrenabwehr.
12. 3.8 Rechtsvorschriften
Rechtsvorschriften und einschlägige technische Regeln sind in Kapitel 9, „Anhang", aufge-
führt.
3.9 Brandschutzkonzept
(1} Die Anforderungen an den Brandschutz sind einer ständigen Entwicklung unterworfen.
Diesen Entwicklungen ist durch das Brandschutzkonzept Rechnung zu tragen.
(2) Das Brandschutzkonzept ist eine zielorientierte Gesamtbewertung des baulichen, anla-
gentechnischen, organisatorischen und abwehrenden Brandschutzes der baulichen An-
lagen.
(3) Das muss mindestens folgende Angaben enthalten:
• Objektbeschreibung einschließlich brandschutzrelevanter Einzelheiten der Nutzung,
• Angaben darüber, weichen materiellen Anforderungen der Landesbauordnung oder
Vorschriften aufgrund der Landesbauordnung nicht entsprochen wird und welche
Kompensationsmaßnahmen stattdessen vorgesehen werden,
• höchstzulässige Zahl der Nutzer der baulichen Anlage,
• System der äußeren und der inneren Abschottungen in Brandabschnitte oder
Brandbekämpfungsabschnitte
• Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr,
• Nachweis der erforderlichen Löschwassermenge sowie den Nachweis der Lösch-
wasserve rso rg u ng,
• Bemessung, Lage und Anordnung der Löschwasser-Rückhalteanlagen,
• Angaben zum Brandverhalten der technischen Gebäudeausrüstung im Bereich von
Rettungswegen,
• Angaben zu Blitzschutz- und Erdungsanlagen,
• Lage, Anordnung, Bemessung und Kennzeichnung der Rettungswege auf dem
Baugrundstück und in Gebäuden,
• Angaben zur Sicherheitsbeleuchtung und Sicherheitsstromversorgung (einschl. An-
gaben zur Aufstellung der Verteiler, der Funktionserhaitverkabelung etc.),
• Beschreibung der Rauchabzugsanlagen natürliche Rauchabzugsanlagen (NRA),
maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA) und Rauchschutz-Druckanlagen (RDA),
• Beschreibung der Alarmierungseinrichtungen,
• Beschreibung der manuellen und automatischen Einrichtungen zur Brandbekämp-
fung, wie z.B. Löschanlagen, Steigleitungen, Wandhydranten, Schlauchanschluss-
ventile, Feueriöschgeräte,
• Hydrantenpläne,
13. • Beschreibung der Brandmeldeanlage, z.B. Lage der Brandmeldezentrale (BMZ),
überwachte Bereiche, Druckknopfmelder,
• Darstellung der Aufzugsanlagen/Feuerwehraufzüge,
• Betriebliche und organisatorische Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbe-
kämpfung sowie zur Rettung von Personen.
(4) Neben dem Brandschutzkonzept sind zeichnerische Unterlagen mit Darstellung notwen-
diger Brandschutzvorkehrungen vorzulegen.
(5) Bereits während der Bauzeit sind Feuerwehrpläne in Abstimmung mit der zuständigen
Feuerwehr zu ersteilen und regelmäßig fortzuschreiben.
3.9.1 Erstellung
(1) Bestandteil der Antragsunterlagen zur Genehmigung einer Kraftwerksanlage ist ein
Brandschutzkonzept. Dies gilt auch für Teilanlagen.
(2) Bei Planung und Erstellung sind die standortspezifischen Vorschriften und Bestimmun-
gen sowie die bau- und anlagenspezifischen Belange zu berücksichtigen.
(3) Brandschutzkonzepte sollen erstellt werden von
- staatlich anerkannten Sachverständigen,
- Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung hinreichend qua-
lifiziert sind und die bereits regelmäßig Brandschutzkonzepte für Sonderbauten dieser
Art aufgestellt haben. Dies ist im Einzelfall mit der Bauaufsicht abzustimmen.
- Personen, die die Befähigung zum höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen
Dienst besitzen und eine mindestens fünfjährige Tätigkeit im vorbeugenden Brand-
schutz und bei der Erstellung von Brandschutzkonzepten nachweisen können. Dies ist
im Einzelfall mit der Bauaufsicht abzustimmen.
Personen, die als Angehörige von Werksfeuerwehren auf Grund ihrer Ausbildung
und ihrer Tätigkeit den vorbeugenden Brandschutz der baulichen Anlagen ihres Betrie-
bes beurteilen können. Dies ist im Einzelfall mit der Bauaufsicht abzustimmen.
3.9.2 Umsetzung
(4) Das Brandschutzkonzept ist bei Änderungen in der Planungs-, Errichtungs- und Be-
triebsphase fortzuschreiben.
(5) Mit der Überwachung der Umsetzung des Brandschutzkonzeptes sollte von der Baulei-
tung während der Bauphase eine Person mit ausreichendem Sachverstand, z.B. ein
Fachbauleiter Brandschutz, betraut werden.
(6) Die Überwachung der im Brandschutzkonzept festgelegten Maßnahmen ist nach Fer-
tigstellung des Kraftwerkes sicher zu stellen. Für diese Aufgabe sollte ein Brandschutz-
beauftragte benannt werden.
14. 4 Bautechnische Maßnahmen
Im Brandschutzkonzept werden Schutzziele definiert. Soweit diese mit baulichen Maßnah-
men erreicht werden sollen, sind nachstehend Empfehlungen aufgeführt.
4.1 Grundsätze
(1) Grundsätzlich sind die brandschutztechnischen Vorgaben der einzelnen Landesbau-
ordnungen (LBO) zu beachten, hier beispielhaft zitiert; die Musterbauordnung (MBO).
(2) Gemäß § 51 MBO, Fassung November 2002 können an Sonderbauten im Einzelfall zur
Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach §3 Abs. 1 MBO besondere Anfor-
derungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, „soweit es der
Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art und Nutzung baulicher Anlagen
oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf". Erleichterungen
können im baulichen Brandschutz unter anderem auch durch andere vorbeugende be-
triebliche, organisatorische oder abwehrende Brandschutzmaßnahmen erreicht wer-
den, wenn durch diese anderen Maßnahmen der Brandschutz sichergestellt ist und
wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. /'
(3) Die möglichen Erleichterungen werden durch das Brandschutzkonzept begründet. Sie
stellen keine Abweichungen im Sinne des § 67 MBO dar.
(4) Die Erleichterungen nach MBO § 51 Absatz 1 Satz 2 beziehen sich besonders auf:
• Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer für
o tragende Wände und Stützen
o Decken
• größere Abstände von Brandwänden
• größere Rettungsweglängen
• eingeschossige Bauweise
(5) Erleichterungen werden durch andere besondere Anforderungen kompensiert, z.B.
durch:
• nichtbrennbare Baustoffe der baulichen Anlage
RWA
• Brandmeldeanlagen
• Kapselung Brand gefährdeter Komponenten und Anlagenteile
• Löschanlagen
• Werkfeuerwehr oder betriebliche Löschkräfte
4.2 Bauliche Ausführung
(1) Bauteile mit Anforderung an die Feuerwiderstandsfähigkeit müssen nach DIN 4102,
Teil 4 ausgelegt werden oder eine „allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" haben.
(2) In der Regel werden nicht brennbare Baustoffe der Klasse A verwendet.
(3) Die Verwendung von Dämmstoffen der Klasse B1 ist zulässig, wenn von Seiten des
Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
4.2.1 Abstände/Abtrennungen
Kraftwerke sind entsprechend der Verfahrenstechnik in unterschiedliche Bereiche gliede-
rungsfähig. Diese Bereiche können mit unterschiedlichen verfahrenstechnischen, bautechni-
15. sehen und aniagentechnischen Mitteln verwirklicht werden. Es ergeben sich folgende bau-
technische Unterteilungen.
4.2.1.1 Gebäude
(1) Die Mindestabstände von Gebäuden und Gebäudeteilen richten sich nach den Vorga-
ben der jeweiligen LBO. Sofern die Tiefe der Abstandsflächen 3 m beträgt, werden an
Außenwände von Gebäuden keine Anforderungen hinsichtlich des Feuerwiderstandes
gestellt, wenn diese Wände einschließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Bau-
stoffen bestehen.
A =Abs!and > 3,00m
Bild 1. Abstände zwischen Gebäuden
(2) Abweichend von (1) genügen vor Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandsflä-
chen 1,50 m, wenn die Wände einer Feuerwiderstandsklasse entsprechen und ein-
schließlich ihrer Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (min. F 30-A).
(3) Werden Gebäude unmittelbar aneinander gebaut (z.B. Kesselhaus und Schaltanlagen-
gebäude), sind Brandwände vorzusehen oder vom Ersteller des Brandschutzkonzeptes
geeignete Kompensationsmaßnahmen vorzugeben.
(4) An Außenwände und Decken können Brandschutzanforderungen gestellt werden,
wenn eine Brandausbreitung (Feuerüberschlag) zwischen Gebäuden sowie zwischen
den Geschossen eines Gebäudes verhindert werden soll. Ein Feuerüberschlag lässt
sich durch Anordnung von feuerwiderstandsfähigen Bauteilen, die mindestens einen
Meter als Brüstung, Sturz oder Auskragung (Bild 2) über die Außenwand austragen,
verhindern.
(5) Außenwände und Decken einschließlich der Dämmstoffe sind gemäß DIN 4102, Teil 1,
aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klasse A herzustellen.
4.2.1.2 Abtrennungen innerhalb von Gebäuden
(1) Brandschutzanforderungen werden nur an Trennwände zwischen Brandabschnitten
bzw. Brandbekämpfungsabschnitten und an Wände von notwendigen Treppenräumen
und notwendigen Fluren gemäß LBO gestellt, siehe MBO § 32 und 33
16. (2) Trennwände ohne Feuerwiderstandsanforderung sollten als Rauchschutz aus nicht-
brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A DIN 4102) hergestellt werden.
(3) Abtrennungen mit Feuerwiderstandsanforderung werden entsprechend den Vorgaben
des Brandschutzkonzeptes als F 30, F 60, F 90 -Wände bzw. in der Bauart von Brand-
wänden ausgeführt.
4.2.1.3 Dächer
(1) Dächer bilden die obere Begrenzung von Gebäuden gegenüber dem Freien und kön-
nen hinsichtlich des Brandschutzes niedriger bewertet werden als z.B. Decken. Die
Ausführung regelt die LBO.
(2) Die Dachhaut ist gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig auszubilden
(z.B. harte Bedachung; DIN 4102, Teil 4 oder Teil 7).
(3) Die Dämmung sollte aus nichtbrennbaren Baustoffen der Klasse A bestehen. Darüber
hinaus gelten die Anforderungen der LBO in Verbindung mit der DIN 4102, Teil 4 oder
Teil 7.
(4) Dachdecken (oberer Raumabschluss) oder Dächer von niedrigen Gebäuden, die an
Wände höherer Gebäude anderer Nutzung anschließen, müssen innerhalb eines Ab-
standes von 5 m von der Außenwand des höheren Gebäudes den brandschutztechni-
schen Anforderungen der Trennwand entsprechen, wenn die aufgehende Wand des
höheren Gebäudes den Brandschutz nicht sicherstellt (Bild 2).
Bild 2. Brandschutztechnische Anforderungen an Gebäudeunterschiedlicher Nutzung und
Höhe, Möglichkeiten zur Vermeidung des Feuerüberschlags an Außenwänden
17. 4.2.1 A Rettungswege
(1) Bei der Anordnung der Gebäude auf dem Kraftwerksgelände sind die Erfordernisse der
Zugänge für die Rettung und die Gefahrenbekämpfung zu berücksichtigen.
(2) An Rettungswege sind nachstehende Grundanforderungen zu stellen:
• Schutz vor Gefahreneinwirkung
• Begehbarkeit zur Rettung Verletzter und zur Flucht
• sichere Führung aus dem Gefahrenbereich
• Transport von Geräten zur Brandbekämpfung
(3) Diese Anforderungen sind durch bauliche, technische und organisatorische Maßnah-
men zu erfüllen. Hierbei sollte den baulichen Maßnahmen Vorrang eingeräumt werden.
Es empfiehlt sich, die Anordnung der Rettungswege frühzeitig mit der Genehmigungs-
behörde abzustimmen.
(4) Von regelmäßig begangenen Wegen innerhalb von Gebäuden müssen von jeder Stelle
mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswegevorhanden sein, von'denen
mindestens einer ins Freie oder in einen anderen gesicherten Bereich1 führt.
Es wird empfohlen, dass mindestens einer davon in einen Treppenraum einer notwen-
digen Treppe gemäß MBO § 35 führt. Der zweite Rettungsweg kann auch eine Steiglei-
ter (Notleiter) oder ein Rettungsgerät der Feuerwehr sein. Auf den zweiten gesicherten
Rettungsweg kann bei Anordnung eines Sicherheitstreppenraumes verzichtet werden.
(5) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsbereiches einer Anlage müssen mindestens zwei
voneinander unabhängige Flucht- und Rettungsmöglichkeiten bestehen. Ausnahmen
sind Stichgänge wie Bedienungs- und Überwachungsgänge bis 15 m Länge.
(6) Rettungswege müssen mindestens eine lichte Breite von 1 m und eine lichte Höhe von
2,10 m haben.
Hinweis: Bei Wegen, die nur der Bedienung und Überwachung dienen (Zugänge), kön-
nen in Ausnahmefällen die Breiten bis 0,60 m und Höhen bis 1,80 m verringert werden.
(7) Die Rettungsweglänge von jeder Steile eines Aufenthaltsbereiches bis zu einem gesi-
cherten Bereich sollte in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen und ständigen Arbeitsplät-
zen 35 m nicht überschreiten,
(8) Längere Rettungswege sind möglich bei Gebäuden/baulichen Anlagen ohne Aufent-
haltsräume und ständige Arbeitsplätze. Wenn aufgrund der Art und Nutzung des Ge-
bäudes eine gute Übersicht besteht, wie z.B. Maschinenhaus, Rauchgasreinigungsan-
lage, Kesselhaus, Kabelkanäle, Bandbrücken usw., können abweichend von (7) Ret-
1
Gesicherte Bereiche sind:
- notwendige Treppen mit ihren Treppenräumen
- offene Gänge und Treppen außerhalb von Gebäuden
- Brandbekämpfungsabschnitte
- Brandabsehnitte
18. tungswege bis zu einer Länge von max. 50 m (Zirkelschiag ab gesichertem Punkt) vor-
gesehen werden. Der tatsächliche Laufweg darf das 1,5-fache des Zirkelschlages nicht
überschreiten.
(9) Längere Rettungswege als in (8) beschrieben sind unter Ausnutzung baulicher, techni-
scher und/oder organisatorischer Brandschutzmaßnahmen möglich. Hierfür ist eine Zu-
stimmung der Genehmigungsbehörde erforderlich.
(10) Türen sollten in Fluchtrichtung zu öffnen sein und müssen ohne fremde Hilfsmittel ge-
öffnet werden können.
(11) Offene Treppen (Betriebstreppen) können in das Flucht- und Rettungssystem mit ein-
bezogen werden.
(12) Rettungswege sind mit Symbolen nach ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheits-
schutzkennzeichnung" zu beschildern.
4.2.2 Doppelböden und Hohlraumestriche (Systemböden)
(1) Doppelböden und Hohlraumestriche (Systemböden) werden im Kraftwerk verwendet in
E- und Leittechnikräumen sowie Wartenräumen.
(2) Die Anforderungen an Doppelböden und Hohlraumestriche sind in der „Musterrichtiinie
über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden" (MSysBöR 09/2005) ab-
schließend geregelt.
4.2.3 Lüftungsanlagen
(1) Lüftungs- und Klimaanlagen, die mehrere Brandbekämpfungsabschnitte oder Brandab-
schnitte versorgen, sind gegen diese Bereiche mindestens in der gleichen Feuerwider-
standsklasse abzuschotten.
(2) Lüftungszentralen sind als eigene Brandbekämpfungsabschnitte auszubilden. Die
„Bauaufsichtiiche Richtlinie über die brandschutztechnischen Anforderungen an Lüf-
tungsanlagen" ist zu beachten.
(3) Schächte und Kanäle sowie Gitter, Klappen und Bedienungseinrichtungen sollen aus
nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(4) Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt und betrieben werden, dass im Brandfall die
Übertragung von Rauch- und Brandgasen in andere Brandbekämpfungsabschnitte
ausgeschlossen ist.
4.2.4 Aufzüge
(1) Für Aufzüge in Anlagen und Gebäuden gilt die MBO § 39.
(2) Bei Gebäudehöhen >30 m ist ein Aufzug als Feuerwehraufzug auszuführen.
19. (3) Zur Durchführung des Feuerwehreinsatzes für Brandbekämpfungs- und Rettungsmaß-
nahmen (z.B. im Kesselhaus) ausgerüstete Feuerwehraufzüge gemäß TRA 200 und
DIN EN 81 erfüllen unter anderem folgende Anforderungen:
• eigener feuerbeständiger Bereich aus nichtbrennbaren Baustoffen mit eigener
Be- und Entlüftung
• gesicherte Stromversorgung für die elektrischen Einrichtungen
• RDA-Aniage (Rauchschutz-Druckanlage) für Aufzugschacht und Vorraum
• Aufnahmemöglichkeit einer Krankentrage im Aufzugkorb (1200 x 2500)
• Vorrangschaltung für die Feuerwehr
• Anordnung einer Fernsprechstelle im Aufzugkorb mit Verbindung zu einer ständig
besetzten Stelle (z.B. Warte)
• Kennzeichnung gemäß DIN 4066
(4) Jede Haltesteile muss einen Vorraum mit F-90-A-Bauteilen erhalten, der im Brandfall
ausreichend rauchfrei gehalten werden kann und in dessen unmittelbarer Nähe ein
Wandhydrant angeordnet ist.
(5) Eine typische Anordnung der unter (3) genannten Sicherheitsvorkehrungen findet man
in Bild 3.
Bild 3: RDA-System. Quelle: RDA-Arbeitskreis.de
4.3 Schottungen/Abschlüsse
Sind aus betrieblichen oder bautechnischen Gründen Öffnungen in feuerwiderstandsfähigen
Bauteilen notwendig, sind diese mit Schottungen oder Abschlüsse zu verschließen, die als
geeignetes Bauprodukt nach MBO § 17 z.B. eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
besitzen.
4.3.1 Feuerschultzabschlüsse
(1) Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen) dürfen in der Regel in der Feuerwider-
standsklasse geringer als das Hauptbauteil ausgeführt werden,
z.B.: Wand F 90 - Tür T 30 (Ausnahme: Brandwand, Batterieräume etc.).
20. 18 V C B
(2) Feuerschutzabschlüsse müssen dicht- und selbst schließend sein und im Weiteren die
Anforderungen der DIN 4102 erfüllen. Die Einbauvorschriften entsprechend der jeweili-
gen Zulassung sind einzuhalten.
(3) Ihre Brauchbarkeit muss durch eine eingeführte Norm oder eine allgemeine bauauf-
sichtliche Zulassung nachgewiesen sein. Bei Sonderkonstruktionen und bei Über- und
Untergrößen ist eine Zustimmung im Einzelfall gemäß MBO § 23 zu erwirken.
(4) Rauchschutztüren nach DIN 18 095, Teile 1 und 2, werden zur Abtrennung von not-
wendigen Fluren zu Treppenräumen sowie zur Unterteilung von notwendigen Fluren in
Rauchabschnitte eingebaut, sofern keine Feuerschutzabschiüsse mit einer gleichzeiti-
gen Rauchdichtheit (z.B. T30-RS) erforderlich sind.
(5) Feuerschutzabschlüsse und Rauchschutztüren sind grundsätzlich geschlossen zu hal-
ten. Sofern sie aus betrieblichen Gründen geöffnet bleiben sollen, müssen hierfür all-
gemein bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen verwendet werden. Feststellan-
lagen sind regelmäßig gemäß dem Zulassungsbescheid zu überprüfen. Brandschutztü-
ren mit Feststellanlage sind außerhalb der Betriebszeit zu schließen.
4.3.2 Abschottungen in Förderanlagen
(1) Feuerschutzabschlüsse bei Wanddurchdringungen, vor allem bei Gurtförderanlagen,
sollen den Durchtritt von Flammen und Rauch behindern. Für den Kraftwerkseinsatz
sind geeignete, soweit verfügbar, bauaufsichtlich zugelassene Systeme zu verwenden.
(2) Öffnungen sollten jedoch soweit möglich mit nicht brennbaren Baustoffen verschlossen
werden. Ergänzend können auch Wasserschleier oder gleichwertige Maßnahmen vor-
gesehen werden.
(3) Bandbrücken sollen grundsätzlich jeweils durch geeignete brandschutztechnische
Maßnahmen getrennte Abschnitte bilden. Eine Entrauchungsmöglichkeit der einge-
hausten Bandbrücken ist sicherzustellen. (Siehe auch Kap. 6.1.1.3.)
4.3.3 Kabelschottungen
(1) Hinweise zur Ausführung von Kabeldurchführungen durch brandschutztechnisch klassi-
fizierte Wände - insbesondere auch zu Erleichterungen - findet man in der Muster-
Leitungsanlagen Richtlinie (MLAR). (Siehe: DIBt - Musterrichtlinie über brandschutz-
technische Anforderungen an Leitungsanlagen (Fassung 11/2005))
(2) Einzeln verlegte Kabel können ohne zusätzliche Vorkehrungen auch durch feuerwider-
standsfähige Wände hindurchgeführt werden. Hierbei sind die verbleibenden Restöff-
nungen mit Mörtel der Mörtelgruppe III oder gleichwertig zu verschließen.
(3) Bei Durchführungen von mehreren Kabeln durch feuerwiderstandsfähige Bauteile sind
Kabelabschottungen in gleicher Feuerwiderstandsklasse wie das Bauteil zu verwen-
den. Die Schottungen müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen.
(4) Bei Kabeltrassen, in deren Verlauf Kabel schottungen erforderlich werden, sind die Ka-
beltragekonstruktionen einschließlich der erforderlichen Verbindungs- und Befesti-
gungselemente so auszuführen, dass der Raumabschluss durch das Kabelschott im
Brandfall gewahrt bleibt. Der Einbau hat nach Maßgabe der allgemeinen bauaufsichtli-
chen Zulassung zu erfolgen.
21. (5) Bei der Auswahl und Gestaltung der Kabeltragekonstruktion ist das unterschiedliche
Verhalten von Hartschottungen (Festigkeit) und Weichschottungen (einfache Nachbe-
legung) zu berücksichtigen.
(6) Sofern die getrennte Verlegung von Rohr- und Kabeltrassen nicht realisiert werden
kann, sind kombinierte Schottungssysteme mit alfgemein bauaufsichtlicher Zulassung
erforderlich.
(7) Bei Wartungs-/Instandhaltungs- oder Bauarbeiten sind geöffnete Kabelschotts arbeits-
tägfich temporär zu verschließen (z.B. Kissenschotts).
(8) Die Wiederherstellung des Schotts nach Baumaßnahmen ist durch eine Fachfirma oder
durch eine Fachfirma geschultes Betriebspersonal vorzunehmen und mit dem an dieser
Stelle gemäß Zulassung (ABZ) vorgesehenen Material zu verschließen.
(9) Der Einbau der Kabelschotts ist zulassungskonform zu dokumentieren. (Aufbewahren
der ABZ und der Übereinstimmungsbestätigung)
4.3.4 Rohrschottungen
(1) Bei Abschottungen von Rohrleitungen ist zwischen nichtbrennbaren (z.B. Stahiieitung)
und sonstigen Leitungen (z.B. Aluminium, Faserzement oder brennbaren Materialien)
unter Beachtung des Fördermediums zu unterscheiden.
(2) Rohrdurchführungen von Rohren aus nichtbrennbaren Werkstoffen, die Wasser oder
Abwasser führen, können ohne besondere Maßnahmen und Nachweise durch Wände
und Decken mit Brandschutzanforderungen geführt werden, wenn der Raum zwischen
den Rohrleitungen und dem verbleibenden Öffnungsquerschnitt mit nichtbrennbaren,
formbeständigen Baustoffen mit der gleichen Feuerwiderstandsdauer vollständig ge-
schlossen wird. Diese Ausführung gilt für Rohrleitungen bis Außendurchmesser
<160mm; bei größeren Nennweiten ist eine Abstimmung mit der zuständigen Bauauf-
sicht herbeizuführen.
(3) Für Rohrieitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Bauteile sind Abschot-
tungssysteme gemäß DIN 4102 Teil 11 (R 30 bis R 90) zu verwenden, Erleichterungen
der Muster-Leitungsaniagenrichtlinie dürfen in Anspruch genommen werden.
4.3.5 Lüftungsleitungen
(1) Für Lüftungsleitungen (Rohre, Kanäle, Schächte), die durch feuerwiderstandsfähige
Bauteile hindurchgeführt werden, sind Maßnahmen gegen den Übertritt von Feuer und
Rauch zu treffen.
(2) Die entsprechenden Maßnahmen werden in den einzelnen Landesbauordnungen und
ihren Verwaltungsvorschriften geregelt. Konkretisierungen zur Ausführung von Lüf-
tungsanlagen findet man in der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie.
(3) Werden feuerwiderstandsfähige Lüftungsleitungen (ohne Öffnungen) durch feuerwider-
standsfähige Bauteile geführt, kann auf Brandschutzklappen verzichtet werden.
(4) Nicht feuerwiderstandsfähig ausgeführte Lüftungsleitungen müssen im Bereich der
Durchführung durch ein feuerwiderstandsfähiges Bauteil mit einem Feuerschutzab-
schluss in der Feuerwiderstandsklasse des durchdrungenen Bauteils ausgeführt wer-
den (z.B. Bauteil in F 90 mit einer Brandschutzklappe K 90 nach DIN 4102, Teil 6).
22. (5) Brandschützklappen müssen eine aligemeine bauaufsichtliche Zulassung besitzen. Die
Bestimmungen der Zulassung sind insbesondere beim Einbau zu berücksichtigen.
(6) Der Einbau der lüftungstechnischen Anlagen ist entsprechend den Anforderungen der
Zulassungen bzw. Prüfzeugnisse zu dokumentieren.
(7) Maschinelle Rauchabzugs-Systeme können auch zur Raumlüftung verwendet werden.
4.3.6 Verglasungen
(1) Sind Verglasungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen erforderlich, so werden sie, je
nach Erfordernis, als F-Verglasung (F 30/F 90) nach DIN 4102, Teil 2, oder als G-
Verglasung {G 30/G 90) nach DIN 4102, Teil 13, ausgeführt (Bild 4). Das Brandschutz-
glas ist mit dem Rahmen und den Befestigungselementen ein Bauteil und bedarf einer
allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.
G-ver £asung F-Vcglnsung
Bild 4: Brandschutzverglasungen
(2) F-Verglasungen sind notwendig für Wände mit geforderter Feuerwiderstandsklasse.
Eine geregelte Ausnahme ist der Flur, dort dürfen oberhalb 1,80 m über Oberkante
Fußboden OKF anstatt der F-Verglasungen G-Verglasungen eingebaut werden.
(3) Türen in F-Verglasungen in notwendigen Fluren sind in T30 auszuführen.
(4) Eine G-Verglasung kann alternativ eingesetzt werden, wenn eine Beeinträchtigung
(Brandfortleitung) durch die Wärmestrahlung nicht zu befürchten ist und die Durchsich-
tigkeit gewährleistet sein muss. Der Einsatz in notwendigen Fluren sollte mit der Bau-
aufsicht abgestimmt werden.
(5) Bei Krankanzeln in Müllbunkeranlagen sind im Sichtbereich G-Verglasungen einzuset-
zen. Einzelheiten sind in VGB-M 217 beschrieben.
4.3.7 Dehnfugen
(1) Dehnungs- .oder Bewegungsfugen in brandschutztechnisch klassifizierten Bauteilen zur
Abgrenzung von Brandabschnitten und Brandbekämpfungsabschnitten sind mit Fugen-
verschlüssen mit einem aligemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis zu verschließen.
(2) Bei Fugen, die nicht unter (1) fallen, sind die Füllungen und deren Abdeckung mindes-
tens schwerentflammbar auszuführen (Baustoffe der Klasse B1).
23. 5 Anlagentechnische Maßnahmen
5.1 Rauchabzugsanlagen
{1) Zur Entrauchung und Wärmeabführung können folgende Systeme eingesetzt werden:
• natürliche Rauchabzugsaniagen (NRA),
• maschinelle Rauchabzugsanlagen (MRA),
• Rauchschutz-Druck-Anlagen (RDA).
(1) Systeme zur Entrauchung und Wärmeabführung haben im Rahmen des Brandschutzes
folgende Aufgaben:
• Aufrechterhaltung von Flucht- und Rettungsmöglichkeiten,
• schnellere Lokalisierung des Brandherdes und dadurch erleichterte Brandbe-
kämpfung durch Entrauchung/Sichtverbesserung,
• Verminderung von Schäden an Bau- und Anlagenteilen durch Abfuhr von Rauch
und Wärme. y-
(2) Brandgase sind möglichst rasch und direkt ins Freie zu leiten, um der Feuerwehr einen
gezielten Löschangriff zu ermöglichen.
(3) Oft genügt es, den natürlichen Auftrieb auszunutzen und anfallende Rauchgase über
ausgewiesene Dachöffnungen und geeignete Wandöffnungen, an höchster Stelle abzu-
leiten. (NRA, Auslösung automatisch und ggf. zusätzlich manuell)
(4) Reicht die Rauchabführung durch thermischen Auftrieb nicht aus oder sind innen lie-
gende Räume zu entrauchen, werden maschinelle Abzüge (MRA, Auslösung manuell,
ggf. automatisch) eingesetzt. Die Rauch- bzw. Brandgastemperatur und die zu berück-
sichtigende Entrauchungszeit ist bei der Auslegung zu beachten (siehe auch DIN 18
232 Teil 5 und 6 bzw. DIN EN 12 101 Teil 3).
(5) MRA-Systeme können auch zur Raumlüftung verwendet werden.
(6) Der für die Entrauchung erforderliche Zuluftvolumenstrom ist sicherzustellen. Türen
dürfen nicht durch Unterdruck blockiert werden. Bei maschineller Entrauchung darf der
erforderliche Zuluftvolumenstrom auch über die Zuluft einer raumlufttechnischen Anla-
ge eingebracht werden.
(7) Entrauchungsleitungen müssen in der Feuerwiderstandsklasse L 90 nach DIN 4102,
Teil 6, errichtet werden, wenn sie durch andere Brandabschnitte geführt werden.
(8) Um eine Brandübertragung über Entrauchungsleitungen in einen vom Brand nicht be-
troffenen Bereich zu verhindern, müssen feuerwiderstandsfähige Entrauchungsklappen
eingesetzt werden.
(9) Müssen notwendige Treppenräume (z.B. innen liegende, außen liegende je nach Ge-
bäudehöhe) entraucht werden, kommen folgende Systeme zum Einsatz:
• Einrichtungen zur natürlichen Entrauchung (NRA) (5 % der Grundfläche, mindes-
tens 1 m2 freie Querschnittsfläche) oder
• Rauchschutz-Druckanlagen (RDA).
(10) Zur Entrauchung von Aufzugschächten sind NRA mit 2,5 % Querschnitt, mindestens
0,1 m2 vorzusehen.
24. (11) Mindestens 1 % der Grundfläche von Maschinenhaus, Kesselhaus, REA-Gebäude mit
geringer Brandlast, auch Bandanlagen und Brennstoffbevorratung in der Bekohlung u.
ä. sollte als Abzugsfläche für Rauch und Wärme (aerodynamisch freier Querschnitt)
ausgebildet und so angeordnet werden, dass möglichst keine Wärmestauzonen auftre-
ten. Bei Gebäuden mit größerer Brandlast sind abhängig von der Gebäudekonstruktion
wesentlich größere Querschnitte erforderlich (z.B. REA-Gebäude mit hoher Brandlast,
Bekohlungseinrichtungen; bei Mültbunker-Anlagen wählt man den konstruktiv
größtmöglichen Querschnitt, i.d.R. 12 % aerodynamisch bzw. 15% geometrisch).
(12) Elektrische Antriebe von Entrauchungsanlagen müssen mit einer gesicherten Strom-
versorgung versehen werden (Verkabelung mit Funktionserhalt).
(13) Regelungen zu Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sind in DIN 18232 enthalten.
5.2 Branderkennung/-meldung
5.2.1 Grundsätze
(1) Einrichtungen zur Branderkennung und zur Brandmeldung haben folgende Aufgaben:
• Detektion eines Brandereignisses
• Meldung an eine ständig besetzte Stelle
• Steuerung von brandschutztechnischen/anlagentechnischen Einrichtungen.
(1) Es wird zwischen automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern unterschieden.
(2) Automatische Brandmelder sind Bestandteile einer Brandmeldeanlage BMA, die eine
geeignete physikalische und/oder chemische Kenngröße zur Erkennung eines Bran°des
im Überwachungsbereich ständig oder in aufeinander folgenden Zeitintervallen auswer-
ten.
(3) Automatische Brandmeider, die entsprechend ihrer für eine Brandmeidung ausgewerte-
ten Kenngröße definiert werden, sind im wesentlichen:
a) Wärmemelder
• Differenzialmelder, Punktmelder zur Anzeige einer Überschreitung eines
Temperaturgradienten
• Maximalmelder, Punktmelder zur Anzeige einer Überschreitung einer definier-
ten Temperatur
• Linienförmige Wärmemelder zur Anzeige einer Überschreitung definierter
Temperaturen im Bereich einer Streckenführung
• Infrarotmelder werten die Wärmestrahlung der überwachten Objekte aus
b) Rauchmelder sprechen auf in der Luft enthaltene Verbrennungs- und/oder Pyro-
lyseprodukte (Schwebstoffe) an. Hier unterscheidet man:
• optische Rauchmelder (Punktmeider) reagieren auf Dämpfung oder Streuung
von Licht im infraroten, sichtbaren und/oder ultravioletten Bereich des Licht-
spektrums durch Partikel
• lonisationsrauchmelder (Punktmelder) detektieren Änderungen des lonisati-
onskammerstromes durch Partikel (Rauch, Staub, Aerosole, Tröpfchen); die-
se Melderart wird in Neuanlagen nicht mehr verwendet.
25. • Lineare Rauchmelder delektiert Lichtabschwächung innerhalb einer ausge-
dehnten Messstrecke (bis ca. 100 m)
• Rauch-Ansaugsysteme (RAS) delektieren Rauch in einer Luftprobe, die über
ein Leitungssystem dem Rauchmelder zugeführt wird.
c) Sondermelder:
• Gassensormelder (Punktmelder) sprechen stoffspezifisch auf gasförmige
Verbrennungsprodukte an
• Flammenmelder sprechen auf die von Flammen ausgehende Lichtstrahlung
an (UV-Strahiung und Flackerfrequenz)
• Kombination der vorgenannten Melder (in a), b) und c))
• Trafo-Eigenschutzsysteme (z.B. Buchholz)
(4) In Sonderfällen kann auch eine zusätzliche Kameraüberwachung (optisch z.T. IR) zur
Anwendung kommen.
(5) Nichtautomatische Brandmelder (Druckknopfmeider, Handmelder) sind Teile der
Brandmeldeanlage (BMA), mit denen eine Brandmeldung oder sonstige Alarmierung
von Hand ausgelöst werden kann.
(6) Das betriebliche Telefonnetz kann zusätzlich zur Brandmeldung genutzt werden, wenn
gesichert ist, dass der Notruf über eine bekannte Notrufnummer zu einer ständig be-
setzten Stelle (z.B. Warte) geleitet werden kann, in der unverzüglich die weiteren
Schritte eingeleitet werden. Dazu soll auch betriebsintern die 112 verwendet werden.
5.2.2 Ausführung
(1) Einschlägige Bestimmungen sind in DIN VDE 0833, Teil 1 und Teil 2, enthalten.
(2) Weitere Regelungen über den Aufbau von Brandmeldeanlagen enthalten die DIN 14
675 und DIN EN 54.
(3) Die Festlegung der Meldebereiche hat so zu erfolgen, dass eine rasche und eindeutige
Ermittlung des Melde- bzw. Brandortes möglich ist.
(4) Durch Art und Anordnung der Melder soll sichergestellt sein, dass die Brandkenngrö-
ßen auch unter örtlichen Einflüssen, wie z.B. Luftströmung, Wärmestau, Fremdlicht,
aggressive Atmosphäre oder staubbelastete Atmosphäre, vom Melder erkannt werden.
(5) Sind die Individualanzeigen von Brandmeldern vor Ort nicht einsehbar, so wird empfoh-
len, das Ansprechen des Melders durch leicht einsehbare Parallelanzeigen im Zu-
gangsbereich des überwachten Raumes kenntlich zu machen (lagerichtiges Abbild der
Melderanordnung im Raum).
(6) Die Notwendigkeit von Brandmeldern richtet sich im Wesentlichen nach:
• Anlagenverfügbarkeit
• Brandrisiko (Eintrittswahrscheinlichkeit, Schadensausmaß).
(7) Die Auswahl von Brandmeldern richtet sich nach:
• Brandlast, qualitativ und quantitativ
• Brandverhalten (Flammenausbreitung, Rauchentwicklung).
26. (8) Zur gesicherten Branderkennung, die z.B. zur Auslösung einer ortsfesten Löschanlage
führt, ist eine Verifizierung des Alarmzustandes durch eine Zweigruppen- oder Zwei-
melderabhängigkeit zu empfehlen. Im Einzelfall kann auch eine Auswertung unter-
schiedlicher Brandkenngrößen sinnvoll sein.
(9) Druckknopfmelder sollen im Zuge von Rettungswegen, insbesondere an Ausgängen,
sowie an Gefahrenschwerpunkten angeordnet werden. Sie dienen auch zur Alarmie-
rung der Gefahrenabwehrkräfte nicht nur bei Brandereignissen.
5.2.3 Brandmelderzentrale (BMZ)
(1) Das Bedientableau mit Anzeigetableau der Brandmelderzentrale muss an einer ständig
besetzten Stelle angeordnet sein (z.B. Wartenbereich, Werkfeuerwehr, Werkschutz-
zentrale).
(2) Der Standort der Brandmelderzentrale kann unabhängig vom zugehörigen Bedien-
tableau entsprechend den örtlichen Gegebenheiten gewählt werden. Der Zugang zur
Brandmelderzentrale soll mit Schildern gekennzeichnet werden.
(3) Brandmeldungen sollen sich optisch und akustisch deutlich von anderen Signalen un-
terscheiden.
5.2.4 Stromversorgung, Leitungen
(1) Die Stromversorgung der Brandmeldeanlagen ist gemäß DIN VDE 0833, Teil 1 und Teil
2, auszulegen.
(2) Leitungen zu Meldergruppen, auch die zur Ansteuerung von Übertragungs-, Steuer-
und Alarmierungseinrichtungen, sollen im Bedarfsfall für einen Funktionserhalt von 30
Minuten ausgelegt sein, wenn sie nicht durch von automatischen Brandmeldern über-
wachte Räume oder nicht durch Räume mit nur geringer Brandlast (weniger als 25
MJ/m2) führen.
5.2.5 Überwachungsbereiche
Automatische Brandmeldeanlagen sollen insbesondere in bzw. an folgenden verfahrens-
technischen Anlagen vorgesehen werden:
• abgeschlossene elektrische Betriebsstätten und Schalträume,
• begehbare und nicht begehbare Kabelkanäle und -Schächte,
• Wartenbereiche mit Systemböden und abgehängten Decken
• Leittechnik-, Prozessrechner- und EDV-Räume,
• Brennstoffversorgungsanlagen in geschlossenen baulichen Anlagen (Kohle, Öl,
Gas, Ersatzbrennstoffe, Abfälle),
• chemische Anlagen zur Emissionsminderung (Ammoniak, Aktivkohle bzw. Aktiv-
koks)
• ölhydraulische Anlagen (z.B. Turbosatz, Dampferzeuger, Speisepumpen, Ver-
dichter),
• Heizölzentrale,
• Transformatoren mit Ölfüllung (Trafo-Eigenschutz).
• Büros
• Archivräume
27. 5.3 Brandbekämpfung
(1) Eine wirkungsvolle Brandbekämpfung ist abhängig von:
• einer frühest möglichen Branderkennung/Brandmeldung und
• einem frühest möglichen Löschmitteleinsatz mit geeignetem Löschmittel.
(2) Das setzt voraus, dass in Abhängigkeit des Gefährdungspotentials in erforderlichen
Umfängen die notwendigen technischen Vorkehrungen getroffen werden. Dazu gehö-
ren:
• eine gesicherte Löschwasserversorgung,
• technische Maßnahmen zur Sicherung der unverzüglichen
Brandbekämpfung durch:
o ortsfeste Löschanlagen und Löscheinrichtungen sowie
o mobile Brandbekämpfungstechnik,
o die Verhinderung der weiteren Zufuhr von Brandgut.
(3) Bei der Brandbekämpfung und der Anwendung der Löschmitte! im Bereich elektrischer
Anlagen sind die Gefahren der elektrischen Energie besonders zu berücksichtigen:
(4) Vor Beginn der Brandbekämpfung sind die betroffenen elektrischen Anlagen grundsätz-
lich frei zu schalten.
(5) Ist ein Freischalten aus zwingenden Gründen nicht möglich, dann sind die Maßnahmen
gemäß DIN VDE 0132 anzuwenden.
5.3.1 Löschwasser
5.3.1.1 Löschwasserversorgung
(1) Für die Bekämpfung von Bränden in Kraftwerksanlagen ohne ortsfeste Löschanlagen
ist eine ausreichende, gesicherte Löschwasserversorgung von mindestens 3200 l/min
bei 3 bar Fließdruck (abhängig oder unabhängig) über 2 Stunden vorzusehen.
(2) Bei Vorhandensein von ortsfesten Löschanlagen kann die Wassermenge für Hydranten
von 3200 l/min auf 1600 l/min, 2 Stunden, reduziert werden. Zusätzlich zu der Was-
sermenge der Hydranten ist die größte ortsfeste Wasserlöschanlage (z.B. Trafo) zu be-
rücksichtigen. Die Gesamtwassermenge muss mindestens 3200 l/min betragen. Die
Betriebszeit der Löschanlage ist abhängig von den örtlichen Gegebenheiten zu bemes-
sen. Großbrände haben gezeigt, dass eine Betriebsdauer von mindestens 2 Stunden
zu empfehlen ist.
(3) Die Löschwasserversorgung darf durch Frost nicht beeinträchtigt werden.
(4) Die unabhängige Löschwasserversorgung umfasst alle natürlichen und künstlichen
Wasservorräte, die unabhängig von einem Rohrnetz zum Löschen benutzt werden
können. Im Einzelnen können dies sein:
• Flüsse, Bäche, Seen mit ausreichender Wasserführung
• Löschwasserteiche nach DIN 14 210 (> 1.000 m3)
• Löschwasserbrunnen nach DIN 14 220 (> 400 l/min über 3 h)
• Löschwasserbehälter DIN 14 230 (> 75 m3)
• Betriebliche Wasserbevorratungen > 75m3
28. (5) Feuerlösch- und Druckerhöhungspumpen sind redundant auszuführen und müssen an
die Notstromversorgung oder an eine zweite Stromversorgung angeschlossen sein. So-
fern eine zweite Feuerlöschpumpe vorgesehen wird, kann diese durch einen selbst an-
laufenden Verbrennungsmotor angetrieben werden.
(6) Feueriösch- und Druckerhöhungspumpen sowie deren Steuerschränke sind geschützt
und leicht zugänglich außerhalb Staub belasteter Bereiche aufzustellen.
(7) Für Feuerlösch- und Druckerhöhungspumpen ist ein Funktionserhalt von 90 Minuten zu
gewährleisten.
(8) Auf jedem Kraftwerksgelände muss eine Feuerlöschleitung, entsprechend den örtlichen
Erfordernissen, vorhanden sein. Die Leitung soll im Endausbau als erdverlegte Ringlei-
tung (mindestens DN 150) ausgebildet sein und zweifach eingespeist werden können.
Die Ringleitung soll durch Absperrarmaturen unterteilt sein, um bei einer Leckage und
bei Arbeiten nicht betroffene Leitungsabschnitte verfügbar zu halten.
(9) Bereits zu Baubeginn sollen erste provisorische Teilsysteme entsprechend den Erfor-
dernissen zur Verfügung stehen.
(10) Für die außen liegenden Löschwasserentnahmestellen sind Überflurhydranten nach
DIN 3222 vorzusehen. Sie sind in einem angemessenen Abstand von Gebäuden oder
brandgefährdeten Objekten aufzustellen. Die Abstände zwischen den Hydranten sollten
80 m nicht überschreiten. Der Abstand zum zu schützenden Gebäude sollte zwischen
12 und 30 m betragen.
(11) Für geeignete Reparaturmöglichkeiten (z.B. Schieber vor Überflurhydrant bzw. Schie-
berkreuze in Ringleitungen) ist zu sorgen. Weitere Hinweise findet man auch, im
DVGW-Merkblatt W331.
(12) Der Fließdruck soll an jeder Entnahmestelle mindestens 3 bar, maximal 6 bar betragen,
bei einer Löschwasserentnahme von mindestens 300 l/min.
Hinweis: Schaumstrahlrohre (Standard) benötigen einen Fließdruck von 5 bar.
(13) Abweichende Drücke sind mit der zuständigen Feuerwehr abzustimmen.
5.3.1.2 Steigleitungen
(1) Steigleitungen sind fest verlegte Löschwasserleitungen mit absperrbaren Feuerlösch-
schlauch-Anschlusseinrichtungen (Wandhydrant oder Festkupplung). Sie sind in den
Ausführungen „nass", „trocken" oder „nass/trocken" möglich, (siehe auch DIN 14462)
(2) Nasse Steigleitungen sind an das Versorgungsnetz angeschlossen und stehen perma-
nent unter Druck. An der höchsten Abnahmestelle ist ein Fließdruck von 3 bar bei ei-
nem Durchfluss von mindestens 300 l/min zu gewährleisten.
(3) In frostgefährdeten Bereichen können nass/trockene Systeme eingesetzt werden, sie
sind an das Versorgungsnetz angeschlossen, werden aber erst durch Öffnen einer Ar-
matur mit Wasser gefüllt.
(4) Trockene Steigleitungen werden durch die Feuerwehr eingespeist. Hierfür ist eine Ein-
speisearmatur erforderlich, die an einer leicht zugängliche Stelle im gesicherten Be-
reich zu installieren ist. Eine Verwendung für die Erstbrandbekämpfung durch die Mit-
arbeiter ist nicht möglich.
(5) Die Entnahmestellen sowie die ggf. erforderliche Einspeisestelle sind zu kennzeichnen.
29. (6) Trockene Steigleitungen sollten aus Gründen der Frostsicherheit zu Beginn der Frost-
periode überprüft und, sofern Wasser enthalten ist, entleert werden.
(7) Zum Anschluss von Wandhydranten oder anderen Löscheinrichtungen, die der Brand-
bekämpfung durch Mitarbeiter dienen, sind nur nasse Steigleitungen zu verwenden.
(8) Steigleitungen sind regelmäßig durch den Betreiber zu prüfen.
5.3.1.3 Wandhydranten
(1) Bei Wandhydranten handelt es sich um eine Löscheinrichtung bestehend aus einem
Schlauch und einem Strahlrohr, welche geschützt in einem Kasten an einer Löschwas-
serleitung (Steigleitung nass) permanent angeschlossen ist.
(2) Wandhydranten können mit formstabilen Schläuchen (DIN EN 671-1) oder Flach-
schfäuchen (DIN EN 671-2) ausgerüstet sein. Dienen die Wandhydranten hauptsäch-
lich der Bekämpfung von Entstehungsbränden durch unterwiesene Mitarbeiter, ist die
Verwendung von formstabilen Schläuchen empfehlenswert.
(3) Eine Anrechnung von Wandhydranten bei der Ausstattung von Arbeitsstätten mit Feu-
erlöschern ist möglich. (BGR 133) /
(4) Die Installation von Wandhydranten sollte im Zugangsbereich der einzelnen Ebenen
oder Geschosse erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Schlauchführung an-
dere Brandschutzeinrichtungen (z.B. Türen) nicht in ihrer Funktion eingeschränkt wer-
den.
(5) Ein zusätzlicher Schlauchanschluss neben dem Wandhydranten beschleunigt den
Feuerwehreinsatz.
(6) Kommen Wandhydranten für die Brandbekämpfung brennbarer Flüssigkeiten zum Ein-
satz, ist der Anschlusskasten mit einer Schaumzumischeinrichtung und „einem
Schaummittelbehäiter zu ergänzen.
(7) Wandhydranten sind regelmäßig durch den Betreiber zu prüfen (siehe z.B. DIN EN
671-3)
5.3.1.4 Löschwasserrückhaltung
(1) In Kraftwerken kommen, verfahrenstechnisch bedingt, Wasser gefährdende Stoffe zum
Einsatz. Grundsätzlich können im Schadensfall (z.B. im Brandfall) wassergefährdende
Stoffe austreten und das anfallende Löschwasser verunreinigen. Dieses ist mit geeig-
neten und ausreichend dimensionierten Einrichtungen zurückzuhalten. Neben den Re-
gelungen aus dem Wasserrecht (WHG, VAwS, TRwS) sind auch baurechtliche Be-
stimmungen (Musterrichtlinie „Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen bei La-
gern von wassergefährdenden Stoffen" bzw. länderspezifisch als technische Baube-
stimmung eingeführt) zu beachten.
(2) Darüber hinaus empfiehlt es sich, die Löschwasserrückhaltung mit der zuständigen
Fachbehörde abzustimmen.
(3) Am Einsatzort anfallendes verunreinigtes Löschwasser ist mit geeigneten Einrichtun-
gen (z.B. Abwassernetz, Auffangbehälter, Rückhaltebecken, Kellerräume) zurückzuhal-
ten.
(4) In Gebäuden mit stationären Löschanlagen wird die Wassermenge, die bei Betrieb der
größten stationären Löschanlage während der erforderlichen Betriebszeit gemäß DIN
bzw. VdS-Regeln anfällt, zugrunde gelegt.
30. 5.3.2 Ortsfeste Löschanlagen
(1) Ortsfeste Löschanlagen werden in stationäre und halbstationäre Löschanlagen unter-
schieden.
(2) Stationäre Löschanlagen können automatisch oder manuell/halbautomatisch ausgelöst
werden. Halbstationäre Löschanlagen sind Feuerlöschanlagen mit mobiler Löschmit-
teleinspeisung (z.B. durch Fahrzeuge der Feuerwehr).
(3) Sie arbeiten mit den Löschmittein Wasser, Schaum, Pulver sowie mit gasförmigen
Löschmitteln.
(4) Einsatzkriterien sind im Wesentlichen:
• Sicherheit und Verfügbarkeit des zu schützenden Anlagenteiles
• Art, Menge und Brandverhalten der Brandlast
• erschwerte Rauch- und Wärmeabfuhr
• langer Angriffsweg der Feuerwehr (Zeitverlust)
• erschwerte Zugänglichkeit (schlechte manuelle Löschmöglichkeit aufgrund der
Geometrie des Raumes oder der Anlage)
5.3.3 Stationäre Löschanlagen
(1) Stationäre Löschanlagen können automatisch oder manuell von einer gesicherten Stel-
le ausgelöst werden. Sofern Löschanlagen manuell ausgelöst werden, sollte zusätzlich
eine Fernbedienung, z.B. von der Warte aus, vorgesehen werden.
(2) Zur Vermeidung von Folgeschäden sind bei automatischer Auslösung Vorkehrungen
gegen Fehlauslösungen zu treffen, z.B. bei Ansteuerung über Brandmelder durch Ver-
knüpfung von zwei Meldern/Meldergruppen innerhalb des Löschbereiches.
5.3.3.1 Sprinkleranlagen
(1) Sprinkleranlagen sind selbsttätig wirkende Feuerlöschanlagen. Sie bestehen aus einem
ortsfesten Rohrleitungssystem mit Sprinklern (Düse mit Auslöseelement) und einer
Wasserversorgung. Die Auslösung erfolgt über thermische Auslöseelemente (z.B.
Glasampulle mit niedrig siedender Flüssigkeit).In der Regel öffnen sich nur wenige Dü-
sen.
(2) Vorgesteuerte Sprinkleranlagen sind Feuerlöschanlagen, die neben dem Auslöse-
Element an der Düse über ein zweites Signal durch einen Brandmelder ausgelöst wer-
den.
(3) Detaillierte Aussagen zu Planung und Einbau enthält die DIN 14 489. Weitere Hinweise
findet man auch in der VdS-Richtiinie Nr. 2092 und NFPA 850.
(4) Mögliche Einsatzbereiche sind:
• Kabel- und Rohrkanäle, -schachte, -Verteilungsräume
• Lagerbereiche mit erhöhter Brandlast
• Turbosatzlager
5.3.3.2 Sprühwasser-Löschanlagen
(3) Das Rohrleitungsnetz der Sprühwasser-Löschanlagen ist mit offenen Löschdüsen aus-
gerüstet, aus denen das Löschwasser im Einsatzfail über die gesamte Fläche des zu
schützenden Bereiches versprüht wird. Hier liegt der wesentliche Unterschied zu
Sprinkleranlagen.
(4) Aussagen zu Planung und Einbau von Sprühwasser-Löschanlagen sind in der
DIN 14 494 enthalten.
Weitere Hinweise findet man auch in der VdS-Richtlinie Nr. 2109.
31. (5) Mögliche Einsatzbereiche sind:
• Kabelkanäie
• Transformatoren
• Teilbereiche von Turbosätzen
• Ölbehälterräume
• Brennstoffversorgungseinrichtungen
5.3.3.3 Feinsprühlöschanlagen
(1) Feinsprüh-Löschanlagen unterscheiden sich von Sprühwasserlöschanlagen durch die
geringere Tröpfchengröße, also eine erheblich vergrößerte Wasseroberfläche verbun-
den mit einer verbesserten Löschwirkung. Dies führt zu einem reduzierten Wasserbe-
darf.
(2) Grundsätzlich ähnelt der Einsatzbereich dem der Sprühflutanlage, jedoch ergeben sich
Einschränkungen aus der Wurfweite der Tröpfchen (Einsatz in Räumen/im Freien) und
je nach Größe der Brandlast (Müllbunker, Transformatoren) aus der Kühlleistung..
(3) Feinsprühlöschanlagen stellen höhere Anforderungen an die Wasserqualität. Unter
Umständen ist auch ein gegenüber der Löschwasserversorgung erhöhter Wasserdruck
erforderlich.
5.3.3.4 Wassernebel-Löschanlagen
(1) Wassernebei-Löschanlagen sind Sonderformen der Wasserlöschanlagen. Der Unter-
schied besteht in der geringen Größe der Wassertropfen, die eine schlagartige Ver-
dampfung und damit effektivere Kühlung und Inertisierung ermöglicht.
(2) Die Vorteile der Wassernebel-Löschaniage beruhen auf dem reduzierten Löschwas-
sereinsatz, daraus resultiert eine geringere Löschwasserbereitstellung, eine verkleiner-
te Rohrleitungs- und Pumpentechnik sowie eine Reduzierung der Löschwasser-
Rückhaltemenge und der Folgeschäden.
(3) Einsatzbereiche sind i. d. R. in geschlossenen Räumen:
• alternativ zu anderen ortsfesten Wasserlöschanlagen zur Vermeidung des Ein-
satzes großer Wassermengen
• teilweise Alternative zu Gaslöschanlagen zur Vermeidung von Nachteilen wie
Gesundheitsgefahren usw..
(4) Wassernebellöschanlagen stellen höhere Anforderungen an die Wasserqualität. Es ist
ein gegenüber der Löschwasserversorgung erhöhter Wasserdruck erforderlich.
5.3.3.5 Schaum-Löschanlagen
(1) Schaum-Löschanlagen sind Löschanlagen, in denen als Löschmittel die Schaumarten
Schwer-, Mittel- oder Leichtschaum verwendet werden.
(2) Einsatzbereiche sind z.B. :
• Blockbekohlung (Schwer- und Mittelschaum),
• Müllbunker (Schwer- oder Mittelschaum) und
• Ölbereiche einschließlich Tankanlagen (Schwer- oder Mittelschaum)
• Brennerbereich bei freistehenden Gasturbinen.
5.3.3.6 Pulver-Löschanlagen
In Kraftwerken werden diese Anlagen sehr selten installiert, da insbesondere bei elek-
tronischen Einrichtungen und im Turbinenbereich mit erheblichen Verschmutzungen gerech-
32. net werden muss. Darüber hinaus wirkt das Löschpulver in Verbindung mit Feuchtigkeit kor-
rosiv,
5.3.3.7 Gas-Löschanlagen
(1) Gas-Löschanlagen nutzen den Stickeffekt, d.h. dem Brand wird der Sauerstoff durch
Verdünnung mit dem Inertgas entzogen. Übliche Löschgase sind C0 2 , Stickstoff, Ar-
gon, CHF3, geeignete inertgasgemische, Halon-ähnliche Gase sowie in Einzelfällen
Wasserdampf.
Hinweis: Halone sind seit dem 01.01.1992 wegen der Auswirkungen auf die oberen Atmo-
sphärenschichten verboten und werden heute nicht mehr eingesetzt.
(2) Die Anlagen sind vorwiegend für den Raumschutz (z.B. Gasturbinen-Schallein-
hausung) und z. T. auch für den Objektschutz (z.B. Schattschränke) verwendbar.
(3) Das Gas wird in der Regel im Druckbehälter gespeichert und über Rohrleitungen und
geeignete Düsenformen gas- oder aerosolförmig in den zu schützenden Raum einge-
blasen.
(4) Die Räume, die Inertgas-Schutz erhalten, müssen so beschaffen sein, dass .das
Löschmittel nicht entweichen kann. Öffnungen sollen sich selbständig und gleichzeitig
mit dem Einsatz der Löschanlage schließen.
(5) Da das Einleiten von inertgas in allseitig dicht abgeschlossene Räume den Druck ge-
fährlich erhöhen kann und um die Verdrängung der Luft zu ermöglichen, müssen für
den Abzug der vom Inertgas verdrängten Luft möglichst selbsttätige Druckentlastungs-
öffnungen vorhanden sein.
(6) Grundsätzlich läuft nach Auslösen der Löschanlage eine Vorwarnzeit an, um Personen
das Verlassen des Löschbereiches zu ermöglichen.
(7) Einsatzbereiche sind abgeschlossene Räume wie:
• Leittechnikanlagenräume
• Prozessrechnerräume
• Gefahrstofflager
• Ölbehälterräume
(8) Für die einzelnen Gase müssen folgende Unterschiede beachtet werden:
a) Kohlendioxid-Löschanlagen (C02)
• Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften BGR 134 sind zu berücksichtigen.
Dem Personenschutz ist aufgrund der Erstickungs- und Vergiftungsgefahr erhöh-
te Aufmerksamkeit zu widmen. Ab einer Konzentration von 10 % besteht Ge-
sundheitsgefahr.
• C02-Löschanlagen werden als Hochdruck oder als Niederdruckanlagen ausge-
führt. Es wirkt durch Sauerstoffverdrängung (Stickeffekt), wobei mindestens eine
Konzentration von 30 Vol. - % vorhanden sein muss.
• Aussagen zu Planung, Einbau und Betrieb findet man u. a. in den VdS-Richtlinien
2093 und 2325.
b) Argon-Löschanlagen
• Argon-Löschanlagen sind i. d. R. Hochdruckanlagen.
• Argon-Löschanlagen verdrängen den Sauerstoff im Raum und ersticken das
Feuer.
• Argon ist ein humanverträgliches Edelgas, absolut untoxisch und ohne Sekundär-
reaktionen im Stoffwechselbereich des menschlichen Organismus.
33. • Für die Raumfiutung ist eine etwa 34 %-ige Löschmittelkonzentration erforderlich.
• Argon wird in Flaschen von 80 I bei 160 bar vorgehalten.
• Aussagen zu Planung und Einbau findet man u. a. in der VdS-Richtlinie 2380.
• Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften BGR 134 sind zu berücksichtigen.
c) Stickstoff-Löschan lagen
• Stickstoff -Löschanlagen verdrängen den Sauerstoff im Raum und ersticken das
Feuer.
• Stickstoff ist untoxisch,
• Für die Raumfiutung ist eine etwa 34 %-ige Löschmittelkonzentration erforderlich.
• Aussagen zu Planung und Einbau findet man u. a. in der VdS-Richtlinie 2380.
• Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften BGR 134 sind zu berücksichtigen.
d) Löschanlagen mit Gasgemischen
• Löschgasgemische verdrängen den Sauerstoff im Raum und ersticken das Feu-
er. Sie werden zurzeit ausschließlich für den Raumschutz verwendet.
® Ein solches Gasgemisch kann z.B. aus 40 % Argon, 52 % Stickstoff und 8 %
Kohlendioxid bestehen (Beispiel: Inergen). Nach der Flutung mit etwa 50 %-iger
Löschmittelkonzentration ergeben sich in etwa folgende Konzentrationen in der
Raumluft:
o 71 % Stickstoff,
o 14% Argon,
o 11 % Sauerstoff und
o 4 % Kohlendioxid.
• Bei Austritt des Löschgases tritt keine Vernebelung auf.
• Die Bevorratung von Inergen erfolgt in 80-l-Flaschen mit einem Fülldruck von 150
bzw. 200 bar. Die Flaschenbatterie kann auch in größerer Entfernung vom
Löschbereich aufgestellt werden.
• Aussagen zu Planung und Einbau findet man u. a. in der VdS-Richtlinie 2380.
• Die Sicherheitsregeln des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossen-
schaften BGR 136 sind zu berücksichtigen.
e) Wasserdampf
• Wasserdampf verdrängt ebenfalls den Sauerstoff und kann damit zur Inertisie-
rung verwendet werden.
• Wegen der hohen Temperaturen ist der Einsatz beschränkt auf Anlagenkompo-
nenten innerhalb der Verfahrenstechnik wie z.B.
• Brennstoffaufbereitung
• Abgasreinigungsanlagen
f) Halon-Ersatzstoffe
• Die Wirkung der Haion-Ersatzstoffe beruht vor allem auf einer sog. antikatalyti-
schen Reaktion.
• Heute gebräuchliche Halon-Ersatzstoffe sind z.B. FM 200,
Novec 1230, FE 13, FE 25, FE 232, CN 1508, C4F10 , CHF3 u.a..
5.3.3.8 Sauerstoffreduzierungsanlagen
(1) Sauerstoffreduzierungsanlagen werden vorbeugend zur Verhinderung von Entste-
hungsbränden eingesetzt.
34. (2) Durch permanente Stickstoffzugabe wird der Sauerstoffgehait unter einem vorher fest-
gelegten stoffspezifischen Grenzwert gehalten. Die Sauerstoffkonzentration liegt in der
Regel zwischen 13 und 17 % 0 2 . Hinweise zur Handhabung gibt die VDS 3527.
5.3.4 Halbstationäre Löschanlagen
(1) Halbstationäre Löschanlagen sind nur dann wirkungsvoll einsetzbar, wenn eine Inbe-
triebnahme in 5 min nach Branderkennung gesichert wird (Werkfeuerwehr oder
geschultes Betriebspersonal).
(2) In den mit halbstationären Löschanlagen ausgestatteten Gebäuden, Gebäudeteilen
und verfahrenstechnischen Anlagen sind automatische Brandmeldeanlagen vorzuse-
hen.
(3) Halbstationäre Löschanlagen erlauben die Vermeidung von Löschmittelvorräten in Ge-
bäuden, Gebäudeteilen oder verfahrenstechnischen Anlagen, die besondere Löschmit-
tel benötigen.
5.3.5 Mobile Löscheinrichtungen
(1) Es sind nur nach DIN EN 3 bzw. DIN 14 406 genormte Feuerlöscher zu verwenden,
(2) Feuerlöscher sollten nur von unterwiesenen Personen eingesetzt werden.
(3) Die Anzahl und örtliche Aufstellung der trag- und fahrbaren Feuerlöscher für die Anla-
genbereiche nach Kapitel 6 sollte im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
festgelegt werden:
• Anordnung im Zugangsbereich von zu schützenden Räumen bzw. Anlagen bzw. in
Rettungswegen an gut sichtbaren Stellen
• Anordnung im Gefahrenbereich von zu schützenden Anlagen an gut sichtbaren Stel-
len
(4) Fahrbare Feuerlöscher sind eine sinnvolle Ergänzung zu den tragbaren Geräten in Be-
reichen mit hohen Brandlasten.
(5) Die Brandkfasseneinteilung gemäß DIN EN 2 ist zu berücksichtigen.
(6) Es sollen solche Löschmittel verwendet werden, die möglichst nur geringe oder keine
Löschmittelschäden verursachen, z.B. C02-Löschmittel zur Entstehungsbrandbekämp-
fung in eiektro- und leittechnischen Anlagen.
(7) Auf die Einsatzbeschränkungen in elektrischen Anlagen > 1000 V für NS-Anlagen
(VDE 0132) wird hingewiesen.
Hinweis: Verschiedene Hersteller bieten Löschgeräte für Betriebsspannungen bis
30 kV an.
6 Maßnahmen an Anlagen, Systemen und Komponenten
Aus brandschutztechnischer Sicht lassen sich Kraftwerke insbesondere nach Anlagen und
Gebäudeteilen gliedern.
6.1 Brennstoffversorgungsanlagen
(1) Alle elektrischen Betriebsmittel im Bereich der Brennstoffversorgung für feste Brenn-
stoffe jedoch außerhalb von definierten Explosionsschutzzonen (Zonen 20 bis 22)
müssen in der Schutzart IP 51 ausgeführt werden. Soweit dies nicht möglich ist, dürfen
35. sie eine maximale Oberflächentemperatur von 2/3 der Zündtemperatur des Staubes
nicht überschreiten.
(2) Alle elektrisch leitfähigen Anlagenteile sind zu erden.
6.1.1 Brennstoffversorgung Kohle
(1) Die BGV C15 (VBG 3) „Kohlenstaubanlagen" ist bei Anlagen mit Kohlenstaub zu be-
rücksichtigen.
(2) Bei Kohlelagergebäuden ist das VGB-Merkblatt M 206 H „Kohlenbunker" zu berück-
sichtigen.
(3) Bei Kohleförderung und -lagerung ist das VGB-Merkblatt M 211 „Bekohlungsaniagen"
zu berücksichtigen.
6.1.1.1 Brandlasten; Brandursachen
(1) Unterschiedliche Kohiearten haben unterschiedliches Zünd- und Brandverhalten. Bei
Bekohlungsanlagen sind daher die spezifischen Eigenschaften der eingesetzten Kohle
zu berücksichtigen. Die im Folgenden gegebenen Empfehlungen sind auf Kohlearten
mit erhöhtem Brandrisiko abgestimmt.
(2) Bei der Betrachtung der Brandlasten im Bereich der Bekohlung sind zu berücksichti-
gen:
• Ablagerungen trockener brennbarer Stäube im gesamten Bereich der Brennstoff-
förderung
Kabel
• Fördergurte, Tragrolien
• Bunkerauskleidungen
• Schmierstoffe, Hydraulikfiüssigkeiten
• der Brennstoff Kohle selbst
(3) Brandursachen können sein:
• Selbstentzündung bestimmter Kohlearten
• Eintrag von Gfutnestern bei Anlieferung
• Unsachgemäß ausgeführte Heißarbeiten
• Reibungswärme
• Fehler in elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln
• Fehleinschätzungen bei der Projektierung
6.1.1.2 Allgemeine Brandschutzmaßnahmen
(1) Kohle-, Abrieb- und Staubablagerungen sind zu verhindern bzw. regelmäßig zu beseiti-
gen. Zur Vermeidung von Staubabfagerungen sind Gebäude so zu errichten bzw. nach-
zurösten, dass Staubabiagerungen an Wand- und Dachkonstruktionen weitgehend
verhindert werden können. Träger, Konstruktionen und Mauervorsprünge, die innerhalb
von Gebäuden angeordnet sind, sind mit einem Winkel von ca. 60° glatt abzuschrägen
oder einer regelmäßigen Reinigung zu unterziehen. Offene Hohlräume müssen ver-
mieden werden. Dies gilt nicht für Ablagerungsflächen mit einer Breite < 40 mm.
(2) Aufgrund der Explosionsgefahr ist eine Reinigung mit Druckluft unzulässig.
(3) Bereiche, in denen Heißarbeiten nur mit Freigabe durchgeführt werden dürfen, sind
festzulegen. Die Freigabe einschließlich Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen er-
folgt durch eine verantwortliche Person.
36. 6.1.1.3 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei Förderanlagen
(1) Die nachfolgenden Aussagen beziehen sich sowohl auf oberirdische als auch auf un-
terirdische Förderanlagen.
(2) Bautechnische Brandschutzmaßnahmen sind insbesondere in Kapitel 4 behandelt.
Siehe dort: 4.3.2 Abschottungen in Förderanlagen
(3) Bei Förderanlagen ist die Rauch- und Wärmeableitung sicherzustellen.
(4) Rettungsweglängen in begehbaren Förderanlagen sollen grundsätzlich nicht länger als
50 m sein. Sind automatische Brandmeldeanlagen mit Alarmierung der Personen im
Gefahrenbereich vorhanden, kann sich die Rettungsweglänge auf 75 m vergrößern.
Die ausgeführten Längen sollten bei Bandbrücken auf die Stützenabstände abgestimmt
werden.
(5) Kabel und elektrische Leitungen dürfen aus Brandschutzgründen nicht innerhalb der
Bandbrücke verlegt werden, wenn sie nicht unmittelbar zum Betrieb einer Gurtförderan-
lage erforderlich sind, sowie zusätzlich die für sicherheitstechnische Einrichtungen not-
wendigen Verkabelungen.
(6) Es wird empfohlen, selbstverlöschende Gurtqualitäten (neu: DIN 12882, Kategorie 4,
entspricht alt: Qualität S nach DIN 22 118 oder DIN 22 103 (Vt+ -Gurt)) zu verwenden.
(7) Lager von Antriebs-, Druck-, ümlenk- und Tragrollen sollen leicht prüfbar und zugäng-
lich sein, um Lagerschäden zu erkennen (z.B. außen liegende Lager). Bewährt haben
sich Temperaturanzeigen an den Antriebsrollen.
(8) Um durch „Heißläufer" an Tragroilen eine Schadenausweitung zu vermeiden, empfeh-
len sich ausschlagbare bzw. ausklinkbare Bandrollen sowie Schlupf- und Schieflauf-
überwachungen.
(9) Aussagen zur Branderkennung/-meldung sind in Kapitel 5.2 enthalten. Zur Brander-
kennung wird der Einsatz von Halbleiter-Gassensormeldern empfohlen.
(10) Bandanlagen sind in die Löschwasserversorgung mit einzubeziehen. Je nach betriebli-
chen Gegebenheiten können trockene Feuerlöschleitungen nach DIN 14 462 ggf. mit
Anschluss an das vorhandene Löschwassernetz oder nasse Feuerlöschleitungen ein-
gesetzt werden. Wandhydranten (soweit erforderlich auch mit Schaumzumischung)
sind in den Bandbrücken mindestens im Bereich der Zugänge/Notausgänge anzuord-
nen.
(11) Vor Stillständen der Förderanlagen (z.B. Wochenendstillstand, Revision, Reparatur)
sind die Bänder und Vorlagebehälter leer zu fahren oder entsprechende Ersatzmaß-
nahmen zu treffen. Staubablagerungen sind zu entfernen.
(12) Es wird empfohlen, regelmäßige Sichtkontrollen durchzuführen. Dabei ist insbesondere
auf heißgelaufene Tragrollen zu achten. Diese Sichtkontrollen sollten auf jeden Fall im
Zusammenhang mit dem Stillsetzen der Bandanlagen erfolgen.
6.1.1.4 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Lagerung im Freien (Haldenlagerung,
Grabenbunker
(1) Bei Kohlen mit höheren Feuchtegehalten (z.B. Rohbraunkohle) sind abgesehen von ei-
ner Beschränkung der Lagerzeit keine besonderen Maßnahmen erforderlich.
(2) Eine Selbstentzündung von Kohle mit geringer Feuchte (insbesondere Steinkohle) im
Reihen- oder Rundlager kann bei kurzfristiger Lagerung vermieden werden durch:
• Überwachen der maximal zulässigen Einlagerungstemperatur
• Festlegen der maximalen Lagerzeit (abhängig vom Selbstentzündungsverhalten
der Kohle)
37. • Möglichst kornschonendes Ein- und Ausspeichern der Kohle, um Feinkornanfall
durch mechanische Zerstörung möglichst zu vermeiden
• Einhalten des Lagerprinzips „First-In-First-Out"
• Vor Neubelegung des Lagers die Lagerfläche weitestgehend von Kohlengrus be-
freien
• Regelmäßige Begehung des Kohlelagers mit Temperaturüberwachung (z. B. mit
Temperatur-Einstoß-Sonden oder ggf. mit Infrarot-Messtechnik)
• Umgehender Verbrauch'bei beginnender Erwärmung der Kohle
• Umsetzen und Kühlen bei Feststellung einer fortgeschrittenen Erwärmung der
Kohie
(3) Eine Selbstentzündung der Steinkohle bei strategischer Reserve/Krisenvorrat (langfris-
tige Lagerung) kann über die in (2) genannten Empfehlungen hinaus durch folgende
zusätzliche Maßnahmen vermieden werden:
• Längsachse des Lagers möglichst in Hauptwindrichtung ausrichten
• Einspeichern der Kohie lagenweise und verdichtet (z. B. mit Radlader)
• Einhalten der zulässigen Böschungsneigung (mindestens 1:2 oder flacher)..
• Einhalten der zulässigen Schütthöhen, welche für den Einzelfall festzulegen sind
• Vorhalten von Freiflächen zur Zwischenlagerung und Kühlung (Wasser) von stark
erwärmter Kohle.
(4) Das Kohlelager ist in die Löschwasserversorgung (u. a. Überflurhydranten) mit einzu-
beziehen.
(5) Hinweise sind auch im „Bergbau-Betriebsblatt BB 23015" enthalten.
6.1.1.5 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei Schlitzbunkern
(1) Schlitzbunker sind eigenständige Gebäude.
(2) Unterirdische Anlagen sollten mit einer stationären Löschanlage ausgerüstet werden.
(3) Wandhydranten (soweit erforderlich auch mit Schaumzumischung) sind mindestens im
Bereich der Zugänge/Notausgänge sowie entlang der Bandanlage beidseitig im Ab-
stand von max. 50 m anzuordnen. Zum Abpumpen von Löschwasser ist ein Pumpen-
sumpf vorzusehen.
(4) Rettungswege innerhalb der Schlitzbunkeranlage müssen sicher gestaltet werden, z.B.
als Rettungstunnel mit Rauchschutzanlagen. Die Rettungswege bis zum Erreichen ei-
nes Rettungstunnels sollen grundsätzlich mit nicht länger als 50 m sein. Sind automati-
sche Brandmeldeanlagen mit Alarmierung der Personen im Gefahrenbereich vorhan-
den, kann sich die Rettungsweglänge auf 75 m vergrößern.
(5) Kabel und elektrische Leitungen, dürfen aus Brandschutzgründen nicht innerhalb der
Anlage verlegt werden, wenn sie nicht unmittelbar zum Betrieb der Schlitzbunkeranla-
gen, für erforderliche Beleuchtungsanlagen und für sicherheitstechnische Einrichtungen
erforderlich sind.
(6) Der Bereich des Bunkeraustrages ist mit automatischen Brandmeidern zu überwachen.
Hinweise zur Branderkennung/-meldung sind in Kapitel 5.2 enthalten. Zur Branderken-
nung wird der Einsatz von Halbleiter-Gassensormeldern empfohlen.
6.1.1.6 Besondere Brandschutzma ßnahmen bei Kesselbunkern
(1) Kesselbunker sind Brennstoff-Vorlagen zur Vergleichmäßigung des Brennstoffstromes.
Die Lagerkapazität ist für wenige Betriebsstunden ausgelegt. Die eigentliche Brenn-
38. Stofflagerung erfolgt außerhalb des Kesselhauses. Als erste Maßnahme im Brandfall
wird daher das Leerfahren angesehen.
(2) Kesseibunker sind im Bereich der Brennstoffzuführung bis zum Bereich des Brenn-
stoffaustrages gegenüber anderen Bereichen brandschutztechnisch abzutrennen (Aus-
nahme: Brennstoffaustrag) bzw. eine unterseitige Brandbeaufschlagung des Kessel-
bunkers durch andere Maßnahmen (technisch oder organisatorisch) zu verhindern.
Wird auf eine brandschutztechnische Abtrennung im Bereich des Daches (Siehe Kap.
4.2.1.5) verzichtet, sind Ersatzmaßnahmen zu treffen.
(3) Bunker sind mit in die Löschwasserversorgung einzubeziehen.
(4) Zur Brandbekämpfung sind vorzugsweise Schaum-Löscheinrichtungen vorzusehen.
(5) Bei Bunkern insbesondere mit brennbaren Auskleidungen sind bei Reparaturarbeiten,
und im Zusammenhang mit Heißarbeiten, Brandschutzvorkehrungen gemäß Kapitel 8.3
durchzuführen.
6.1.1.7 Besondere Brandschutzmaßnahmen bei der Silolagerung
(1) Siloanlagen sind im Gegensatz zu Bunkeranlagen geschlossene Behältersysteme.
(2) Kohlenstaub darf nur in Silos gelagert und bereitgestellt werden.
(3) Kohlenstaub kann mit Luft ein explosionsfähiges Gemisch bilden. Zu beachten ist, dass
sich bei Bildung von hybriden Gemischen aus Kohlenstaub und brennbaren Gasen die
Explosionsgrenzen verändern.
(4) Das Innere eines befüllten Kohlenstaubsilos entspricht der Zone 20 der 1EC
60 079/VDE 0165. Bei nicht inerter Fahrweise müssen die elektrischen Betriebsmittel
eine Baumusterprüfbescheinigung nach der 11. Verordnung zum Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetz besitzen.
(5) Kohlenstaubsilos werden abhängig von der Fahrweise (inert bzw. atmosphärisch) aus-
gelegt. Bei atmosphärischer (nicht inerter) Fahrweise wird die druckstoßfeste oder
druckfeste Ausführung gewählt.
(6) Bei druckstoßfester Auslegung wird in der Regel für die Bemessung der Wandstärke
ein Überdruck von 3 bar zugrunde gelegt. Durch Druckentlastungseinrichtungen muss
dann für Einhaltung dieses Wertes gesorgt werden. Die druckstoß- bzw. druckfeste
Auslegung ist abhängig vom maximalen Explosionsdruck des gelagerten Kohlenstau-
bes. Dieser beträgt für die Stäube aus Kohlen der deutschen Reviere maximal etwa 11
bar.
(7) Im Aufstellungsraum eines Kohlenstaubsilos können durch undichte Stellen an den Ap-
paraturen unerwünschte Staubablagerungen entstehen. Sie können durch Aufwirbe-
lung zur Entstehung expiosionsfähiger Atmosphäre führen. Eine regelmäßige Beseiti-
gung der Staubablagerungen ohne Aufwirbelung ist daher notwendig.
(8) Zur Branderkennung werden Temperaturfühler oder Gassensormelder empfohlen.
(9) Bei Einhausungen von Siloanlagen ist die Rauch- und Wärmeableitung sicherzustellen.
(10) Silos sind mit in die Löschwasserversorgung einzubeziehen.
39. (11) Zur Brandbekämpfung sind vorzugsweise Inertisierungseinrichtungen vorzusehen.
(12) Öffnungen zur Brandbekämpfung mit Sondermaßnahmen werden empfohlen.
(13) Bei Reparaturarbeiten und im Zusammenhang mit Heißarbeiten sind Brandschutzvor-
kehrungen gemäß Kapitel 8.3 durchzuführen.
(14) Bei Silos sind die im VGB-Merkblatt M 206 H „Kohlenbunker" unter Kapitel 7 „Koh-
lenstaubsilos" enthaltenen Maßnahmen hinsichtlich Inertisierung, Maßnahmen bei nicht
inertem Betrieb und bei Instandsetzungsarbeiten zu berücksichtigen.
(15) Auf die VDI-Richtlinien 2263 und 3673 wird hingewiesen.
6.1.2 Brennstoffversorgung Öl
Die folgenden Aussagen schließen Feuerungen von Ölkesseln, Hilfskesseln und Zünd- und
Stützfeuerungen und Gasturbinen ein.
6.1.2.1 Brandlasten/Brandursachen
Hinweis: Die notwendigen Brandschutzmaßnahmen werden durch die Brennstoffqualität
(z.B. DIN 51 601 Teile 1 bis 5) bestimmt.
(1) Die wesentliche Brandlast ist der Brennstoff Öl.
(2) Brandursachen können sein:
Versagen von Ölleitungen (z. B. flexible Metallgeflecht-'Verbindungen an Brennern und
Regelventilen, vibrationsbeiastete starre Leitungen) und deren Verbindungen bei
gleichzeitigem Vorhandensein von Zündquellen, wie z.B. Reibungswärme, statische
Aufladung, Heißarbeiten, Autoxidation, heiße Anlagenteile (Anordnung von Ölleitungen
oberhalb heißer Anlagenteile / Dampfleitungen).
(3) Als Brandauswirkungen sind zu erwarten:
Wegen Druck bedingter großflächiger Ausbreitung auslaufenden Öls können schnell
sehr große Brände entstehen.
6.1.2.2 Brandschutzmaßnahmen
(1) Für die Lagerung von Heizöl S und Heizöl EL wird auf die einschlägigen Bestimmungen
(übergangsweise noch TRD 411, TRbF 20) sowie VGB-R 200 verwiesen.
(2) Bereiche, in denen Heißarbeiten nur mit Freigabe durchgeführt werden dürfen, sind
festzulegen. Die Freigabe einschließlich Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen er-
folgt durch eine verantwortliche Person.
(3) Bei ölbefeuerten Dampfkesseln sind Ölpump- und Vorwärmerstationen brandschutz-
technisch abzutrennen.
(4) Die Einspritzkits öibefeuerter Gasturbinen können frei im Maschinenhaus aufgestellt
werden, wenn geeignete Schutzmaßnahmen wie z. B. Auffangwannen, Gehäu-
se/Teileinhausungen als Spritzschutzmaßnahmen sowie Brandmelde- und Löschtech-
nik installiert sind. Eine Verknüpfung der Brandmeldeanlage mit der Brennstoffversor-
gung wird empfohlen.
40. (5) Tankheizurigen und beheizte Rohrleitungen (Begleitheizung) müssen mit einer von der
Temperaturregelung unabhängigen Temperaturbegrenzungseinrichtung ausgerüstet
werden, die bei Versagen der Temperaturregelung die Beheizung bei einer Temperatur
von 20 °C unterhalb des Flammpunktes des Heizöls abschaltet und verriegelt Die
Funktion der Begrenzungseinrichtung soll jederzeit prüfbar sein.
(6) Beheizte Öltanks sind mit einem Niveauwächter auszurüsten, der bei Unterschreiten
des nach TRbF 20 bzw. die diese ersetzenden TRBS zulässigen Minimaifüllstandes
Alarm gibt. Der Alarm darf erst nach Abschalten der Beheizung quittiert werden kön-
nen.
(7) Die Niveauwächter der Öltanks mit Einsteckbündeln und Bodenheizschiangen sollen
mit zwei Schaltschwellen zur Aiarmierung eines Minimalfüiistandes ausgerüstet wer-
den:
• mindestens 50 mm vor Austauchen des Einsteckbündels und
• mindestens 50 mm vor Austauchen der Bodenheizschlangen.
(8) Aus Sicherheitsventilen austretendes Heizöl muss gefahrlos abgeleitet werden.
(9) Für Entleersteilen von Heizöl S wird auf die einschlägigen Bestimmungen (übergangs-
weise noch TRbF 30) verwiesen.
(10) Bei flexiblen Brennstoffleitungen sind die Lebensdauerangaben des Herstellers zu be-
achten.
6.1.2.3 BranderkennungZ-meldung
(1) Der Bereich der Ölpump- und Vorwärmerstationen, sollte mit in die Brandmeldeanlage
einbezogen werden. Als automatische Melder sind optische Rauchmelder und Flam-
menmelder geeignet. Im Bereich der Brennerebene werden manuelle Druckknopfmei-
der empfohlen.
(2) Weitere Aussagen sind in Kapitel 5.2 enthalten.
6.1.2.4 Brandbekämpfung
(1) Zur Brandbekämpfung an Tankanlagen für Heizöl EL werden empfohlen:
• Im Bereich der Ölpump- und Vorwärmerstationen: Schaumwandhydranten.
• Stationäre Schwerschaum-Löschanlage nach DIN 14 493, Teil 2.
• Dach- und Wandberieselung (Behälterberieselung, DIN 14 495) zum Schutz vor
benachbarten brennenden Objekten (Schutz vor Strahlungswärme).
(2) Zur Brandbekämpfung an Tankanlagen für Heizöl S genügt in der Regel die Einbezie-
hung in die Löschwasserversorgung (Vorhandensein von Hydranten). (TRbF 20).
6.1.2.5 Verfahrenstechnische Maßnahmen
(1) Geeignete verfahrenstechnische Maßnahmen sind z.B.
• Schnellschlussventile
• Drucküberwachung
• Motorschieber
• leittechnische Verknüpfungen
• sichere Leitungsverlegung (keine Ölleitungen oberhalb von Dampfleitungen) und
andere
(2) Sie dienen im gesamten Brennstoffweg dem vorbeugenden Brandschutz.