Diese Präsentation behandelt den Umgang mit Gefahrstoffen, die auf Biogasanlagen von den Betreibern bzw. ihren Angestellten eingesetzt werden, um den Gärprozess zu optimieren - sowie die damit verbundenen Rechtsvorschriften.
2. N·E·ST Anlagenbau GmbH
Übersicht Rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz von Spurenelementen
Folgende Rechtsvorschriften sind zu beachten
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Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)
Chemikaliengesetz (ChemG)
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
Düngemittelverordnung (DüMV)
Wasserhaushaltsgestz (WHG)
TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
Anzeigepflicht bei dem Einsatz von Spurenelementen bei der jeweiligen
Genehmigungsbehörde
Geplant ist die Erstellung einer neuen TRGS für Zuschlag-/Hilfsstoffe
auf Biogasanlagen bis Ende 2014
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Vorschriften für den Biogasanlagenbetreiber
Kennzeichnung/Dokumentation
■ Der Betreiber sollte darauf achten, dass eine
vollständige und gut sichtbare Kennzeichnung der
Gefahrstoffe vom Lieferanten auf der Verpackung
angebracht wurde. Diese ist nach § 4 GefStoffV
verpflichtend für den Lieferanten.
■ Wichtig ist auch, dass der Betreiber die geforderten
Sicherheitsdatenblätter (vgl. § 5 GefStoffV) vom
Lieferanten erhält.
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Gefahrstoffverzeichnis
■ Der Arbeitgeber hat ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten Gefahrstoffe zu führen, in dem
auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird (§ 6 Abs. 10 GefStoffV)
■ Das Verzeichnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Bezeichnung des Gefahrstoffs
2. Einstufung des Gefahrstoffs oder Angaben zu den gefährlichen Eigenschaften
3. Angaben zu den im Betrieb verwendeten Mengenbereichen
4. Bezeichnung der Arbeitsbereiche, in denen Beschäftigte dem Gefahrstoff ausgesetzt
sein können
Eine Missachtung dieser Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 22 Abs. 2 GefstoffV dar
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Substitutionszwang
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Substitutionsprüfung durchzuführen und zu
dokumentieren (= Austausch eines Gefahrstoffes oder Verfahrens durch eine weniger gefährliche
Alternative).
(siehe §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 7 Abs. 3 GefStoffV und Kap. 5.3, 6 TRGS 600)
Folgende Punkte sind zu beachten:
■ Bei Tätigkeiten mit giftigen, sehr giftigen, krebserzeugenden, erbgutverändernden oder
fruchtbarkeitsgefährdenden Gefahrstoffen muss eine Substitution immer erfolgen, wenn
Alternativen technisch möglich sind und zu einer insgesamt geringeren Gefährdung führen.
Substitution der Gefahrstoffe
Substitution des Verfahrens
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Verwendung von Gefahrstoffen
■ Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine
Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV durchgeführt und die erforderlichen
Schutzmaßnahmen nach Abschnitt 4 ergriffen worden sind.
■ Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage des Ergebnisses einer Substitutionsprüfung nach § 6
Abs. 1 Satz 2 Nummer 4 GefStoffV vorrangig eine Substitution durchzuführen. Er hat
Gefahrstoffe oder Verfahren durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren
zu ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und
Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
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Verwendung von Gefahrstoffen
Grundsätze für das Handeln eines Arbeitgebers (§§ 3-6 ArbSchG):
Bei der Minimierung der von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen hat der
Unternehmer geeignete Schutzmaßnahmen auszuwählen. Bei der Auswahl dieser
Maßnahmen ist die TOP-Rangfolge zu beachten:
1. Gefahren sind direkt an der Quelle, d.h. mit technischen (T) Maßnahmen zu
entschärfen.
2. Wo dies allein nicht zum Ziel führt, müssen ergänzende organisatorische (O) und
3. personenbezogene (P) Maßnahmen herangezogen werden.
Innerhalb der TOP-Rangfolge sind geeignete Verfahren sowie Verwendung
geeigneter Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik auszuwählen
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Stand der Technik
Definition „Stand der Technik“ (s. § 7 Abs. 4, 8 Abs. 7, 9 Abs. 2, 10 Abs. 3-5 GefStoffV):
Der Stand der Technik ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen
oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zum Schutz der
Gesundheit und zur Sicherheit der Beschäftigten gesichert erscheinen lässt. Bei der
Bestimmung des Stands der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren,
Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, die mit Erfolg in der Praxis erprobt
worden sind. (§ 2 Abs. 12 GefStoffV)
Stand der Technik bei der Dosierung von Pulver und Flüssigkeit ist die
Verwendung von geschlossenen Dosiersystemen
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Lagervorschriften
(s. insb. Kap. 4.2, 4.3.1, 5.3 TRGS 510)
■ Mengenunabhängig: Giftige (T), sehr giftige (T+),
krebserzeugende, erbgutverändernde oder
fruchtbarkeits-gefährdende Stoffe müssen unter
Verschluss aufbewahrt werden oder so, dass nur
fachkundige und zuverlässige Personen Zugang haben.
■ Mengen > 50 kg: Lagerung von Gefahrstoffen im Sinne
der TRGS 510 (z.B. Auffangeinrichtung, die mindestens
das Volumen des größten Gebindes aufnehmen kann)
■ Mengen > 200 kg: zusätzliche und besondere
Schutzmaßnahmen (z.B. bauliche Anforderungen)
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Folgen bei Missachtung der Vorschriften
Straftaten
■ Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch
eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die
Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert
gefährdet.
Strafvorschrift:
Mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird
bestraft, wer durch eine in Absatz 1 oder eine in § 26 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c,
5, 7 Buchstabe b, Nr. 8 Buchstabe b, Nr. 10 oder 11 bezeichnete
vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Ihr Berater:
B. Sc. Wirt. Ing. Lukas Gildehaus
N∙E∙ST Anlagenbau GmbH
Tel.: 0 25 51 / 91 95 5426
E-Mail: gildehaus@n-e-st.de
www.N-E-ST.de